Inhaltsübersicht 2
Teil
I. Gerichtsverfassung |
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1.
Abschnitt: Gerichte |
1-14 |
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2.
Abschnitt: Richter |
15-18 |
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3.
Abschnitt: Ehrenamtliche Richter |
19-34 |
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4.
Abschnitt: Vertreter des öffentlichen Interesses |
35-37 |
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5.
Abschnitt: Gerichtsverwaltung |
38, 39 |
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6.
Abschnitt: Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit |
40-53 |
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Teil
II. Verfahren |
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7.
Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften |
54-67 a |
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8.
Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen |
68-80 a |
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9.
Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug |
81-106 |
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10.
Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen |
107-122 |
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11.
Abschnitt: Einstweilige Anordnung |
123 |
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Teil
III. Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens |
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12.
Abschnitt: Berufung |
124-131 |
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13.
Abschnitt: Revision |
132-145 |
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14.
Abschnitt Beschwerde |
146-152 |
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15.
Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens |
153 |
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Teil
IV. Kosten und Vollstreckung |
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16.
Abschnitt: Kosten |
154-166 |
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17.
Abschnitt: Vollstreckung |
167-172 |
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Teil
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen |
173-195 |
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Teil I. Gerichtsverfassung
1. Abschnitt. Gerichte
§ 1. [Unabhängigkeit der
Verwaltungsgerichte] Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden
getrennte Gerichte ausgeübt.
§ 2. [Struktur der
Verwaltungsgerichtsbarkeit] Gerichte
der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und
je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit dem
Sitz in Leipzig.2a
§ 3. [Organisation der Gerichte] (1) Durch Gesetz werden angeordnet
(2) Mehrere Länder können die
Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines
Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen
hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
§ 4. [Präsidium und Geschäftsverteilung] Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
gelten die Vorschriften des zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend.
§ 5. [Besetzung und Gliederung des VG] (1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem
Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in
erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) ¹Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei
Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, so weit nicht ein Einzelrichter
entscheidet. ²Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei
Gerichtsbescheiden (§ 84)
wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
§ 6 [Übertragung auf Einzelrichter] (1) ¹Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit
einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
²Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht
Einzelrichter sein.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn
bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass
inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) ¹Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf
die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage
ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache
besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. ²Eine
erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) ¹Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. ²Auf eine
unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
§§ 7 und 8. (aufgehoben)
§ 9 [Besetzung und Gliederung des OVG] (1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem
Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in
erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate
gebildet. (3) ¹Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der
Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die
Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch
ehrenamtliche Richter sein können. ²Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, dass
die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern
entscheiden.
§ 10. [Besetzung und Gliederung des
BVerwG] (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und
aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von
fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der
Besetzung von drei Richtern.
§ 11. [Großer Senat beim
BVerwG] (1) Bei dem
Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der
Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) ¹Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von
dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. ²Kann der Senat, von
dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des
Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt
der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall,
in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. ³Über die Anfrage
und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für
Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem
Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich ist.
(5) ¹Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der
Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz fuhrt. ²Legt ein
anderer als ein Revisionssenat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen
werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. ³Bei einer
Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem er angehört, an
seine Stelle.
(6) ¹Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein
Geschäftsjahr bestellt. ²Das gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats
nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. ³Den Vorsitz im Großen Senat
führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7) ¹Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. ²Er kann ohne
mündliche Verhandlung entscheiden. ³Seine Entscheidung ist in der vorliegenden
Sache für den erkennenden Senat bindend.
§ 12. [Großer Senat beim OVG] (1) ¹Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht
entsprechend, so weit es über eine Frage das Landesrechts endgültig
entscheidet. ²An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz
gebildeten Berufungssenate.
(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten
an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.
(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats
bestimmt werden.
§ 13. [Geschäftsstelle] ¹Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle
eingerichtet. ²Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten
besetzt.
§ 14. [Rechts- und Amtshilfe] Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
2. Abschnitt. Richter
§ 15. [Hauptamtliche Richter] (1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, so
weit nicht in §§ 16 und 17
Abweichendes bestimmt ist.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste
Lebensjahr vollendet haben.
§ 16. [Richter im
Nebenamt] Bei dem
Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit
ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für
eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer
ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
§ 17. [Richter auf Probe und Richter kraft
Auftrags] Bei den
Verwaltungsgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags
verwendet werden.
§ 18.
(aufgehoben)
3. Abschnitt. Ehrenamtliche Richter
§ 19. [Aufgaben] Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen
Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
§ 20. [Voraussetzungen
der Berufung] ¹Der ehrenamtliche
Richter muss Deutscher sein. ²Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und
während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des
Gerichtsbezirks gehabt haben.
§ 21. [Ausschluss vom
Ehrenamt] 2b
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
(2) Personen, die in Vermögensverfall
geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
§ 22. [Hinderungsgründe für
Laienbeisitzer] Zu ehrenamtlichen
Richtern können nicht berufen werden
§ 23. [Ablehnungsrecht](1) Die Berufung zum Amt des
ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
(2) In besonderen Härtefallen
kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
§ 24. [Entbindung vom Ehrenamt] (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu
entbinden, wenn er
(2) In besonderen Härtefallen
kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) ¹Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des
Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes
2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. ²Die Entscheidung ergeht durch Beschluss
nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. ³Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3
von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und
der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen
worden ist.
§ 25. [Wahlperiode] Die ehrenamtlichen Richter werden auf vier Jahre
gewählt
§ 26. [Wahlausschuss] (1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuss
zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) ¹Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als
Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und
sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. ²Die Vertrauensleute, ferner sieben
Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag
oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuss oder nach Maßgabe eines
Landesgesetzes gewählt. ³Sie müssen die Voraussetzungen zur Berufung als
ehrenamtliche Richter erfüllen. 4Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit
für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. 5Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
(3) Der Ausschluss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der
Verwaltungsbeamte und drei Vertrauensleute anwesend sind.
§ 27. [Zahl der
ehrenamtlichen Richter] Die für jedes
Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch
den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf
ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
§ 28. [Vorschlagsliste] ¹Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem
vierten Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. ²Der Ausschuss
bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen,
die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. ³Hierbei ist die doppelte Anzahl
der nach § 27
erforderlichen ehrenamtlichen Richter zu Grunde zu legen. 4Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft des
Kreises oder der kreisfreien Stadt erforderlich. 5Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort,
den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem
Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zuzusenden.
§ 29. [Wahlverfahren] (1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit
einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl
von ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.
§ 30. [Heranziehung zu Sitzungen,
Vertreter] (1) ¹Das Präsidium das
Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in
der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. ²Für jede
Kammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann
eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz
oder in seiner Nähe wohnen.
§ 31.
(aufgehoben)
§ 32. [Entschädigung] Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine
Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter.
§ 33. [Ordnungsgeld] (1) ¹Gegen
einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer
Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere
Weise entzieht kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. ²Zugleich können ihm
die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) ¹Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. ²Bei nachträglicher
Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.
§ 34. [Ehrenamtliche Richter beim OVG] §§ 19
bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem
Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, dass
bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.
4. Abschnitt. Vertreter des öffentlichen Interesses
§ 35. [Oberbundesanwalt] (1) ¹Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein
Oberbundesanwalt bestellt. ²Dieser kann sich zur Wahrung des öffentlichen
Interesses an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies
gilt nicht für Verfahren vor den Disziplinarsenaten und Wehrdienstsenaten. ³Er
ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Oberbundesanwalt Gelegenheit zur
Äußerung.
§ 36. [Vertreter des öffentlichen
Interesses] (1) ¹Bei dem
Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses
bestimmt werden. ²Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die
Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.
(2) § 35 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 37. [Bestellungsvoraussetzungen] (1) Der Oberbundesanwalt und seine hauptamtlichen
Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben
oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllen.
(2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht
und bei dem Verwaltungsgericht muss die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz haben; §
174 bleibt unberührt.
5.
Abschnitt. Gerichtsverwaltung
§ 38. [Dienstaufsicht] (1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht
über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der
Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
§ 39. [Verwaltungsgeschäfte] Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte
außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
6. Abschnitt. Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
§ 40. [Zulässigkeit des
Verwaltungsrechtsweges] (1) ¹Der
Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, so weit die Streitigkeiten nicht durch
Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
²Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können
einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) ¹Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und
aus öffentlich- rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus
der Verletzung öffentlich- rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
²Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei
Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger
Verwaltungsakte bleiben unberührt.
§ 41.
(aufgehoben)
§ 42. [Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage] (1) Durch Klage
kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die
Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts
(Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) So weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig,
wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung
oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
§ 43. [Feststellungsklage] (1)
Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat
(Feststellungsklage).
(2) ¹Die Feststellung kann nicht begehrt werden, so weit der Kläger seine
Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte
verfolgen können. ²Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines
Verwaltungsakts begehrt wird.
§ 44. [Objektive Klagehäufung] Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer
Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten
richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
§ 44 a. [Rechtsbehelfe gegen
behördliche Verfahrenshandlungen] ¹Rechtsbehelfe gegen behördliche
Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung
zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. ²Dies gilt nicht, wenn
behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen
Nichtbeteiligten ergehen.
§ 45. [Sachliche Zuständigkeit des VG] Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten
Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg
offensteht.
§ 46. [Instanzielle Zuständigkeit des OVG] Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das
Rechtsmittel
§ 47.
[Sachliche Zuständigkeit des OVG bei der Normenkontrolle] (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen
seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
(2) ¹Den Antrag kann jede
natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die
Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in
absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei
Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. ²Er ist gegen die
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift
erlassen hat. ³Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die
Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu
bestimmenden Frist geben.
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit
Landesrecht nicht, so weit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift
ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei
einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen,
dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem
Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) ¹Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. ²Kommt das
Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig
ist, so erklärt es sie für nichtig, in diesem Fall ist die Entscheidung
allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu
veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. ³Für die Wirkung
der Entscheidung gilt § 183
entsprechend. 4Können festgestellte Mängel einer Satzung oder einer
Rechtsverordnung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden
sind, durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 215 a des Baugesetzbuchs
behoben werden, so erklärt das Oberverwaltungsgericht die Satzung oder
Rechtsverordnung bis zur Behebung der Mängel für nicht wirksam; Satz 2 zweiter
Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies
zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend
geboten ist.
§ 48. [Erstinstanzliche
Zuständigkeit des OVG] (1) ¹Das
Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche
Streitigkeiten, die betreffen
²Satz 1 gilt auch für
Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt
werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse, auch so weit sie Nebeneinrichtungen betreffen,
die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. ³Die
Länder können durch Gesetz vorschreiben, dass über Streitigkeiten, die
Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das
Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über
Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des
Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.
(3) (aufgehoben)
§ 49. [Instanzielle
Zuständigkeit des BVerwG] Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
§ 50.
[Erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG]
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
(2) (aufgehoben)
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für
verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur
Entscheidung vor.
§ 51. [Aussetzung bei Verfahren über Vereinsverbote] (1) Ist gemäß § 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes das
Verbot des Gesamtvereins anstelle des Verbots eines Teilvereins zu vollziehen,
so ist ein Verfahren über eine Klage dieses Teilvereins gegen das ihm gegenüber
erlassene Verbot bis zum Erlass der Entscheidung über eine Klage gegen das
Verbot des Gesamtvereins auszusetzen.
(2) Eine Entscheidung das Bundesverwaltungsgerichts bindet im Falle des
Absatzes 1 die Oberverwaltungsgerichte.
(3)4 Das
Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die Oberverwaltungsgerichte über die
Klage eines Vereins nach § 50 Abs.
1 Nr. 2.
§ 52. [Örtliche
Zuständigkeit] Für die örtliche
Zuständigkeit gilt folgendes:
§ 53. [Bestimmung des
zuständigen Gerichts] (1) Das
zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das
nächsthöhere Gericht bestimmt,
(2) Wenn eine örtliche
Zuständigkeit nach § 52
nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige
Gericht.
(3) ¹Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste
Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht
anrufen. ²Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Teil
II. Verfahren
7.
Abschnitt. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 54. [Ausschließung und Ablehnung von
Gerichtspersonen] (1) Für die
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch
ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann
begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer
Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
§ 55. [Ordnungsvorschriften] §§
169, 171 a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit,
Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende
Anwendung.
§ 56. [Zustellungen] (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine
Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind
zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben
ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen
Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
§ 56 a. [Bekanntgabe durch öffentliche
Bekanntmachung] (1) ¹Sind gleiche
Bekanntgaben an mehr als fünfzig Personen erforderlich, kann das Gericht für
das weitere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung
anordnen. ²In dem Beschluss muss bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die
Bekanntmachungen veröffentlicht werden; dabei sind Tageszeitungen vorzusehen,
die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung
voraussichtlich auswirken wird. ³Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.
4Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, auf welche Weise die
weiteren Bekanntgaben bewirkt werden und wann das Schriftstück als zugestellt
gilt. 5Der Beschluss ist unanfechtbar. 6Das Gericht kann den Beschluss jederzeit aufheben; es muss ihn
aufheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorlagen oder nicht mehr
vorliegen.
(2) ¹Bei der öffentlichen Bekanntmachung ist das bekanntzugebende Schriftstück
an der Gerichtstafel auszuhängen und im Bundesanzeiger sowie in den im Beschluss
nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen zu veröffentlichen. ²Bei der
öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung genügt der Aushang und die
Veröffentlichung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. ³Statt
des Schriftstückes kann eine Benachrichtigung ausgehängt oder veröffentlicht
werden, in der angegeben ist, dass und wo das Schriftstück eingesehen werden
kann. 4Eine Terminbestimmung oder Ladung muss im vollständigen
Wortlaut ausgehängt und veröffentlicht werden.
(3) ¹Das Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage der
Veröffentlichung im Bundesanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist in
jeder Veröffentlichung hinzuweisen. ²Nach der öffentlichen Bekanntmachung einer
Entscheidung können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich anfordern;
darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls hinzuweisen.
§ 57. [Fristen] (1) Der Lauf einer Frist beginnt, so weit nichts
anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben
ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§
225 und 226 der Zivilprozessordnung.
§ 58. [Rechtsbehelfsbelehrung] (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen
Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf,
die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen
ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
(2) ¹Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die
Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung,
Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der
Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche
Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. ²§ 60 Abs. 2 gilt für den
Fall höherer Gewalt entsprechend.
§ 59. [Belehrungspflicht der
Bundesbehörden] Erlässt eine
Bundesbehörde einen schriftlichen Verwaltungsakt, der der Anfechtung
unterliegt, so ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den
Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei
der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
§ 60. [Wiedereinsetzung] (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine
gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
(2) ¹Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu
stellen. ²Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung
oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. ³Innerhalb der
Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag
gewährt werden. (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der
Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer
Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die
versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
§ 61. [Beteiligungsfähigkeit] Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
§ 62. [Prozessfähigkeit] (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
(2) Betrifft ein
Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand
des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme
von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des
öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter,
Vorstände oder besonders Beauftragte.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 63. [Beteiligte] Beteiligte am Verfahren sind
§ 64.
[Streitgenossenschaft] Die
Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung über die
Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
§ 65. [Beiladung Dritter](1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts
wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die
Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die
Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie
beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) ¹Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in
Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen
beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. ²Der Beschluss
ist unanfechtbar. ³Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 4Er muss außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in
dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich
auswirken wird. 5Die Frist muss mindestens drei Monate seit
Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in
Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. 6Für
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. 7Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in
besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) ¹Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. ²Dabei sollen
der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. ³Die
Beiladung ist unanfechtbar.
§ 66. [Prozessuale Rechte des
Beigeladenen] ¹Der Beigeladene kann
innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbstständig Angriffs- und
Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam
vornehmen. ²Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige
Beiladung vorliegt.
§ 67. [Prozessbevollmächtigte
und Beistände] (1) ¹Vor dem Bundesverwaltungsgericht
und dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, so weit er einen
Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. ²Das gilt auch für die
Einlegung der Revision sowie der Beschwerde gegen deren Nichtzulassung und der
Beschwerde in Fällen des § 99 Abs.
2 dieses Gesetzes sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes und für den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie
für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. ³Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten
lassen. 4In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des
Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden
Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte
auch Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen der Kriegsopfer und
Behinderten zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung
befugt sind. 5In Abgabenangelegenheiten sind vor dem
Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer zugelassen. 6In
Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden
Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem
Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und
Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder
Vollmacht zur Vertretung befugt sind.4a 7Die Sätze 4 und 6 gelten entsprechend für Bevollmächtigte, die als
Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der in den Sätzen 4 und 6 genannten Organisationen stehen,
handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung
der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn
die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(2) ¹Vor dem Verwaltungsgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des
Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und sich in der
mündlichen Verhandlung eines Beistands bedienen. ²Durch Beschluss kann
angeordnet werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand
hinzugezogen werden muss. ³Vor dem Verwaltungsgericht kann jede Person als
Bevollmächtigter und Beistand auftreten, die zum sachgemäßen Vortrag fähig ist.
(3) ¹Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. ²Sie kann nachgereicht werden;
hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. ³Ist ein Bevollmächtigter
bestellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu
richten.
§ 67 a. [Gemeinsamer Bevollmächtigter] (1) ¹Sind an einem Rechtsstreit mehr als zwanzig
Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen Prozessbevollmächtigten
vertreten zu sein, kann das Gericht ihnen durch Beschluss aufgeben, innerhalb
einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn
sonst die ordnungsgemäße Durchführung des Rechtsstreits beeinträchtigt wäre.
²Bestellen die Beteiligten einen gemeinsamen Bevollmächtigten nicht innerhalb
der ihnen gesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt als gemeinsamen
Vertreter durch Beschluss bestellen. ³Die Beteiligten können
Verfahrenshandlungen nur durch den gemeinsamen Bevollmächtigten oder Vertreter
vornehmen. 4Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
(2) ¹Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene
dies dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle erklärt; der Vertreter kann die Erklärung nur hinsichtlich
aller Vertretenen abgeben. ²Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so
erlischt die Vertretungsmacht nur, wenn zugleich die Bestellung eines anderen
Bevollmächtigten angezeigt wird.
8. Abschnitt. Besondere Vorschriften für Anfechtungs-
und Verpflichtungsklagen
§ 68. [Vorverfahren] (1) ¹Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren
nachzuprüfen. ²Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht wenn ein Gesetz dies
bestimmt oder wenn
(2) Für die
Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme
des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
§ 69. [Widerspruch] Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des
Widerspruchs.
§ 70. [Form und Frist des Widerspruchs] (1) ¹Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats,
nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist,
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den
Verwaltungsakt erlassen hat. ²Die Frist wird auch durch Einlegung bei der
Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten
entsprechend.
§ 71. Anhörung5 Ist die Aufhebung oder Änderung
eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer
verbunden, soll der Betroffene vor Erlass des Abhilfebescheids oder des
Widerspruchsbescheids gehört werden.
§ 72. [Abhilfe] Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so
hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
§ 73.
[Widerspruchsbescheid] (1) ¹Hilft die
Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. ²Diesen erlässt
5a ³Abweichend
von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestmmt werden, dass die Behörde, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch
zuständig ist.
(2) ¹Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder
Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. ²Die Ausschüsse
oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet
werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) ¹Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen und zuzustellen. ²Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die
Kosten trägt.
§ 74. [Klagefrist] (1) ¹Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. ²Ist nach § 68 ein
Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf
Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
§ 75. [Klage bei
Untätigkeit der Behörden] ¹Ist über
einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts
ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden
worden, so ist die Klage abweichend von §
68 zulässig. ²Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit
der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des
Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles
eine kürzere Frist geboten ist. ³Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass
über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt
noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf
einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird
dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der
Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für
erledigt zu erklären.
§ 76.
(aufgehoben)
§ 77. [Ausschließlichkeit des
Widerspruchsverfahrens] (1) Alle
bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- und
Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
(2) Das Gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder
Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.
§ 78. [Beklagter] (1) Die Klage ist zu richten
(2) Wenn ein
Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),
ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
§ 79. [Gegenstand der
Anfechtungsklage] (1) Gegenstand der
Anfechtungsklage ist
(2) ¹Der Widerspruchsbescheid
kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und so
weit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige
Beschwer enthält. ²Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer
wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser
Verletzung beruht. ³§ 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 80. [Aufschiebende
Wirkung] (1) ¹Widerspruch und
Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. ²Das gilt auch bei
rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei
Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§
80 a). (2) ¹Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
²Die Länder können auch
bestimmen, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, so weit sie
sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die
Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) ¹In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. ²Einer
besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug,
insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum
vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen
Interesse trifft.
(4) ¹Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu
entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, so
weit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. ²Bei der Anforderung
von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen
Sicherheit aussetzen. ³Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten
erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder
Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) ¹Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle
des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. ²Der Antrag ist
schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. ³Ist der Verwaltungsakt im
Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung
der Vollziehung anordnen. 4Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann
von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht
werden. 5Sie kann auch befristet werden.
(6) ¹In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur
zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz
oder zum Teil abgelehnt hat. ²Das gilt nicht, wenn
(7) ¹Das Gericht der
Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder
aufheben. ²Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter
oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter
Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
§ 80 a. [Verwaltungsakte
mit Doppelwirkung] (1) Legt ein
Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen
begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
(2) Legt ein Betroffener
gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten
begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten
nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) ¹Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern
oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. ²§ 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
§ 80 b. [Ende der aufschiebenden
Wirkung] (1) ¹Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der
Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage
im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der
gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen
Rechtsmittels. ²Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde
ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt
oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis
zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Oberverwaltungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass die aufschiebende
Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8
und § 80 a gelten
entsprechend.
9. Abschnitt. Verfahren im ersten Rechtszug
§ 81. [Klageerhebung] (1) ¹Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu
erheben. ²Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
§ 82. [Inhalt der
Klageschrift] (1) ¹Die Klage muss den
Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. ²Sie
soll einen bestimmten Antrag enthalten. ³Die zur Begründung dienenden Tatsachen
und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der
Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
(2) ¹Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder
ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der
erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. ²Er
kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung
setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt.
³Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
§ 83. [Sachliche und örtliche
Zuständigkeit] ¹Für die sachliche und
örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17 b das Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend. ²Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
§ 84. [Gerichtsbescheid] (1) ¹Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung
durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt
geklärt ist. ²Die Beteiligten sind vorher zu hören. ³Die Vorschriften über
Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Gerichtsbescheids
(3) Der Gerichtsbescheid
wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als
nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von
einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe
absehen, so weit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in
seiner Entscheidung feststellt.
§ 85. [Klagezustellung] ¹Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an
den Beklagten. ²Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich
schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend. ³Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
§ 86. [Untersuchungsgrundsatz,
Aufklärungspflicht, vorbereitende Schriftsätze] (1) ¹Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts
wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. ²Es ist an das Vorbringen und
an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch
einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare
Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche
Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des
Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) ¹Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Schriftsätze einreichen. ²Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung
auffordern. ³Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu
übersenden.
(5) ¹Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in
Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. ²Sind die Urkunden
dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue
Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
§ 87. [Vorbereitendes Verfahren] (1) ¹Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat
schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig
sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu
erledigen. ²Er kann insbesondere
(2) Die Beteiligten sind von
jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) ¹Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben.
²Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor
dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht
das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der
Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
§ 87 a. [Entscheidung des
Vorsitzenden bzw. Berichterstatters]
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden
Verfahren ergeht,
(2) Im Einverständnis der
Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats
entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des
Vorsitzenden.
§ 87 b. [Fristsetzung,
Fristversäumnis] (1) ¹Der Vorsitzende
oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der
Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im
Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. ²Die Fristsetzung nach Satz 1
kann mit der Fristsetzung nach §
82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter
Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
(3) ¹Das Gericht kann
Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1
und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere
Ermittlungen entscheiden, wenn
²Der Entschuldigungsgrund ist
auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. ³Satz 1 gilt nicht, wenn es mit
geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des
Beteiligten zu ermitteln.
§ 88. [Bindung an Klagebegehren] Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht
hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
§ 89. [Widerklage] (1) ¹Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage
erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten
Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln
zusammenhängt. ²Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des
Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.
(2) Bei Anfechtungs und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.
§ 90. [Rechtshängigkeit] (1) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache
rechtshängig.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
§ 91. [Klageänderung] (1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die
übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich
hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen,
wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen
Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder
zuzulassen sei, ist nicht selbstständig anfechtbar.
§ 92. [Klagerücknahme;
Betreibensaufforderung] (1) ¹Der
Kläger kam bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. ²Die
Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die
Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses
an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) ¹Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz
Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. ²Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend. ³Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz
1 und § 155 Abs. 2
ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. 4Das Gericht
stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) ¹Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt
das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die sich nach diesem
Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. ²Der Beschluss ist
unanfechtbar.
§ 93. [Verbindung und Trennung von
Verfahren] ¹Das Gericht kann durch Beschluss
mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer
Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. ²Es kann anordnen, dass
mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren
verhandelt und entschieden werden.
§ 93 a. [Musterverfahren] (1) ¹Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen
Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder
mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen
Verfahren aussetzen. ²Die Beteiligten sind vorher zu hören. ³Der Beschluss ist
unanfechtbar.
(2) ¹Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden,
kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren
durch Beschluss entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die
Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen
Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt
geklärt ist. ²Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise
einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen
oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige
anordnen. ³Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis
erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner
freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen
beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. 4Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. 5Den
Beteiligten steht gegen den Beschluss nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das
zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 6Die
Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
§ 94. [Aussetzung des Verfahrens] ¹Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen
Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist,
anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits
oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. ²Auf Antrag
kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
aussetzen, so weit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
§ 95. [Persönliches
Erscheinen] (1) ¹Das Gericht kann das
persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. ²Für den Fall des
Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht
erschienenen Zeugen androhen. ³Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht
durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. 4Androhung und
Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das
Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen
und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder
Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu
entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis
versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
§ 96. [Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme] (1) ¹Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen
Verhandlung. ²Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen,
Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) ¹Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung
durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen
oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die
Beweisaufnahme ersuchen.
§ 97. [Beweistermine] ¹Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen
benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. ²Sie können an Zeugen
und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. ³Wird eine Frage beanstandet,
so entscheidet das Gericht.
§ 98. [Beweisaufnahme] So weit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften
enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden.
§ 99. [Vorlage- und
Auskunftspflicht der Behörden] (1)
¹Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften
verpflichtet. ²Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten
und dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim
gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die
Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskunft verweigern.
(2) ¹Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Gericht der Hauptsache durch Beschluss,
ob glaubhaft gemacht ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von
Auskünften vorliegen. ²Die oberste Aufsichtsbehörde, die die Erklärung nach
Absatz 1 abgegeben hat, ist zu diesem Verfahren beizuladen. ³Der Beschluss kann
selbstständig mit der Beschwerde angefochten werden. 4Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, wenn
das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache befasst war.
§ 100. [Akteneinsicht; Abschriften] (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die
dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
(2) ¹Sie können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen,
Auszüge und Abschriften erteilen lassen. ²Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung
der Urschrift auf einem Bildträger verkleinert wiedergegeben worden, gilt § 299
a der Zivilprozessordnung entsprechend. ³Nach dem Ermessen des Vorsitzenden
können die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine
Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden.
(3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu
ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen,
werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
§ 101. [Grundsatz der mündlichen
Verhandlung] (1) Das Gericht entscheidet, so weit nichts anderes bestimmt
ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche
Verhandlung ergehen, so weit nichts anderes bestimmt ist.
§ 102. [Ladung, Sitzungen außerhalb des
Gerichtssitzes] (1) ¹Sobald der
Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer
Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von
mindestens vier Wochen, zu laden. ²In dringenden Fällen kann der Vorsitzende
die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines
Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb
des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig
ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
§ 103. [Gang der mündlichen Verhandlung] (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den
wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und
zu begründen.
§ 104. [Richterliche Frage- und
Erörterungspflicht] (1) Der
Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich
zu erörtern.
(2) ¹Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen. ²Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das
Gericht.
(3) ¹Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche
Verhandlung für geschlossen. ²Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
§ 105. [Niederschrift über die mündliche
Verhandlung] Für die Niederschrift
gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 106. [Gerichtlicher Vergleich] ¹Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu
erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des
beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, so weit sie
über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. ²Ein gerichtlicher
Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in
der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden
oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
10. Abschnitt. Urteile und andere Entscheidungen
§ 107. [Entscheidung durch Urteil] Über die Klage wird, so weit nichts anderes bestimmt
ist, durch Urteil entschieden.
§ 108. [Urteilsgrundlage,
freie Beweiswürdigung, rechtliches Gehör]
(1) ¹Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Überzeugung. ²In dem Urteil sind die Gründe anzugeben,
die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu
denen die Beteiligten sich äußern konnten.
§ 109. [Zwischenurteil] Über die Zulässigkeit der Klage kann durch
Zwischenurteil vorab entschieden werden.
§ 110. [Teilurteil] Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur
Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
§ 111. [Zwischenurteil
über den Grund] ¹Ist bei einer
Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht
durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. ²Das Gericht kann, wenn
der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, dass über den Betrag zu
verhandeln ist.
§ 112. [Besetzung des Gerichts] Das Urteil kann nur von den Richtern und
ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zu Grunde
liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
§ 113. [Urteilstenor] (1) ¹So weit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der
Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den
Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. ²Ist der
Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen,
dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat.
³Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese
Frage spruchreif ist. 4Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme
oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass
der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes
Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) ¹Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag
festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den
Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere
ersetzen. ²Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden
Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des
Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht
berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass
die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. ³Die Behörde
teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit;
nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten
Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) ¹Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es,
ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den
Widerspruchsbescheid aufheben, so weit nach Art oder Umfang die noch
erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter
Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. ²Auf Antrag kann
das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung
treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz
oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt
werden müssen. ³Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. 4Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit
Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt
werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung
zulässig.
(5) ¹So weit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig
und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die
Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung
vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. ²Andernfalls spricht es die
Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
zu bescheiden.
§ 114. [Nachprüfung von
Ermessensentscheidungen] ¹So weit die
Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das
Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des
Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. ²Die Verwaltungsbehörde kann
ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
§ 115. [Klagen gegen Widerspruchsbescheid] §§ 113
und 114 gelten
entsprechend, wenn nach § 79 Abs.
1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der
Anfechtungsklage ist.
§ 116. [Verkündung und
Zustellung des Urteils] (1) ¹Das
Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in
dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in
besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei
Wochen hinaus angesetzt werden soll. ²Das Urteil ist den Beteiligten
zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das
Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle
zu übergeben.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung
durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
§ 117. [Form und Inhalt des Urteils] (1) ¹Das Urteil ergeht "Im Namen des
Volkes". ²Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. ³Ist ein Richter verhindert,
seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom
Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden
Richter unter dem Urteil vermerkt. 4Der Unterschrift
der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
(3) ¹Im Tatbestand ist der
Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem
wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. ²Wegen der Einzelheiten soll
auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, so weit
sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) ¹Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war,
ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig
abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben. ²Kann dies ausnahmsweise nicht
geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern
unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und
Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übergeben; Tatbestand,
Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich
niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der
Geschäftsstelle zu übergeben.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
absehen, so weit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des
Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der
Zustellung und im Falle des § 116
Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk
zu unterschreiben.
§ 118.
[Urteilsberichtigung] (1)
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil
sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) ¹Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
entschieden werden. ²Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den
Ausfertigungen vermerkt.
§ 119. [Berichtigung des
Tatbestands eines Urteils] (1)
Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so
kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt
werden.
(2) ¹Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. ²Der Beschluss
ist unanfechtbar. ³Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim
Urteil mitgewirkt haben. 4Ist ein Richter verhindert, so entscheidet
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 5Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den
Ausfertigungen vermerkt.
§ 120. [Urteilsergänzung] (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem
Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz
oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche
Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils
beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des
Rechtsstreits zum Gegenstand.
§ 121. [Rechtskraft] Rechtskräftige Urteile binden, so weit über den Streitgegenstand
entschieden worden ist,
§ 122. [Beschlüsse] (1) §§
88, 108 Abs. 1 Satz 1,
§§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) ¹Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten
werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. ²Beschlüsse über die
Aussetzung der Vollziehung (§§ 80,
80 a) und über
einstweilige Anordnungen (§ 123)
sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets
zu begründen. ³Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen
keiner weiteren Begründung, so weit das Gericht das Rechtsmittel aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
11. Abschnitt. Einstweilige Anordnung
§ 123. [Erlass
einstweiliger Anordnungen] (1) ¹Auf
Antrag kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass
durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
²Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem
bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder
drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) ¹Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache
zuständig. ²Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache
im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. ³§ 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928
bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a.
Teil III. Rechtsmittel und Wiederaufnahme des
Verfahrens
12. Abschnitt. Berufung
§ 124. [Zulassungsberufung] (1) Gegen Endurteile
einschließlich der Teilurteile nach §
110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu,
wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
§ 124 a.
[Einlegung der Zulassungsberufung]
(1) ¹Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Urteils zu beantragen. ²Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen.
³Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 4In dem Antrag sind die
Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 5Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(2) ¹Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
²Das Oberverwaltungsgericht kann von einer Begründung absehen, wenn dem Antrag
stattgegeben wird oder wenn er einstimmig abgelehnt wird. ³Mit der Ablehnung
des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das
Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als
Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(3) ¹Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
über die Zulassung der Berufung zu begründen. ²Die Begründung ist bei dem
Oberverwaltungsgericht einzureichen. ³Die Begründungsfrist kann auf einen vor
ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. 4Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im
Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 5Mangelt es an
einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
§ 125.
[Berufungsverfahren, Entscheidung bei Unzulässigkeit] (1) ¹Für das Berufungsverfahren gelten die
Vorschriften des Teils II entsprechend, so weit sich aus diesem Abschnitt
nichts anderes ergibt. ²§ 84
findet keine Anwendung.
(2) ¹Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. ²Die Entscheidung
kann durch Beschluss ergehen. ³Die Beteiligten sind vorher zu hören. 4Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das
zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 5Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
§ 126. [Zurücknahme der Berufung;
Betreibensaufforderung] (1) ¹Die
Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. ²Die
Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die
Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses
an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) ¹Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das
Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht
betreibt. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. ³Der Berufungskläger ist in der
Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. 4Das
Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) ¹Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. ²Das
Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.
§ 127. [Anschlussberufung] ¹Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten
können sich auch im Laufe der mündlichen Verhandlung, selbst wenn sie auf die
Berufung verzichtet haben, der Berufung anschließen. ²Wird die Anschlussberufung
erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt oder hatte der Beteiligte auf die
Berufung verzichtet, so wird die Anschlussberufung unwirksam, wenn die Berufung
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
§ 128. [Umfang der Nachprüfung] ¹Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall
innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht.
²Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
§ 128 a. [Neue Erklärungen und
Beweismittel, Verspätung, Ausschluss]
(1) ¹Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer
hierfür gesetzten Frist (§ 87 b
Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen,
wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des
Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung
genügend entschuldigt. ²Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts
glaubhaft zu machen. ³Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten
Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87 b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder
wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung
des Beteiligten zu ermitteln.
(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht
zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
§ 129. [Bindung an die Anträge] Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur so weit
geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
§ 130. [Zurückverweisung] (1) Das Oberverwaltungsgericht kann durch Urteil die
angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht
zurückverweisen, wenn
(2) Das Verwaltungsgericht
ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
§ 130 a. [Zurückweisung durch Beschluss] ¹Das
Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn
es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. ²§ 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 130 b. [Zurückweisung ohne Darstellung der
Entscheidungsgründe] ¹Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über
die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen,
wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu
Eigen macht. ²Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es
absehen, so weit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung
als unbegründet zurückweist.
§ 131.
(aufgehoben)
13.
Abschnitt. Revision
§ 132. [Zulassung der
Revision] (1) Gegen das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten
die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie
zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen wenn
(3) Das Bundesverwaltungsgericht
ist an die Zulassung gebunden.
§ 133. [Beschwerde bei
Nichtzulassung der Revision] (1) Die
Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) ¹Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt
werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils
einzulegen. ²Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) ¹Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des
vollständigen Urteils zu begründen. ²Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen
dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. ³In der Begründung muss
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung,
von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) ¹Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. ²Der Beschluss soll kurz begründet
werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet
ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist. ³Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des §
132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss
das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
§ 134. [Sprungrevision] (1) ¹Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den
Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der
Kläger und der Beklagte schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht
im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. ²Der Antrag ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu
stellen. ³Die Zustimmung ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil
zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) ¹Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
vorliegen. ²Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. ³Die
Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) ¹Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss
ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den
Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen
Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. ²Lässt das
Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluss zu, beginnt der Lauf der
Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die
Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.
§ 135. [Revision bei Ausschluss
der Berufung] ¹Gegen das Urteil eines
Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2)
steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn
durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. ²Die Revision kann nur
eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die
Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. ³Für die
Zulassung gelten die §§ 132
und 133 entsprechend.
§ 136. (aufgehoben)
§ 137. [Zulässige Revisionsgründe] (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass
das angefochtene Urteil auf der Verletzung
(2) Das
Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen
tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese
Feststellung zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) ¹Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich
eine der Voraussetzungen des §
132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten
Verfahrensmängel zu entscheiden. ²Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht
an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
§ 138. [Absolute
Revisionsgründe] Ein Urteil ist stets
als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
§ 139. [Frist;
Revisionseinlegung; Revisionsbegründung]
(1) ¹Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird,
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des
Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen.
²Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei
dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. ³Die Revision muss das
angefochtene Urteil bezeichnen.
(2) ¹Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder lässt
das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren
als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das
angefochtene Urteil nach § 133
Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den
Beschwerdeführer bedarf es nicht. ²Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(3) ¹Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach
§ 134 Abs. 3 Satz 2 zu
begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat
nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. ²Die
Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. ³Die
Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem
Vorsitzenden verlängert werden. 4Die Begründung muss
einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, so weit
Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
§ 140. [Zurücknahme der Revision] (1) ¹Die Revision kann bis zur Rechtskraft des
Urteils zurückgenommen werden. ²Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in
der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und,
wenn der Oberbundesanwalt an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch
seine Einwilligung voraus.
(2) ¹Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. ²Das
Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.
§ 141. [Revisionsverfahren] ¹Für die Revision gelten die Vorschriften über die
Berufung entsprechend, so weit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
²Die §§ 87 a, 130 a und 130 b finden keine Anwendung.
§ 142. [Unzulässigkeit von
Klageänderungen und Beiladungen] (1)
¹Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. ²Das
gilt nicht für Beiladungen nach §
65 Abs. 2.
(2) ¹Ein im Revisionsverfahren nach §
65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. ²Die Frist kann auf
einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert
werden.
§ 143. [Prüfung der
Zulässigkeitsvoraussetzungen] ¹Das
Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. ²Mangelt es an
einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
§ 144. [Revisionsentscheidung] (1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die
Revision zurück.
(3) ¹Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
²Das Bundesverwaltungsgericht
verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2
Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden
Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als
richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) ¹Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision
nach § 49 Nr. 2 und
nach § 134 zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem
Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die
Berufung zuständig gewesen wäre. ²Für das Verfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit
auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht
anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung
des Revisionsgerichts zu Grunde zu legen.
(7) ¹Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, so weit das
Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend
hält. ²Das gilt nicht für Rügen nach §
138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel
geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
14.
Abschnitt. Beschwerde
§ 146. [Statthaftigkeit der Beschwerde] (1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts,
des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder
Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der
Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, so
weit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine
Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über
Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und
Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nicht mit der
Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten
über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
vierhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der
Vollziehung (§§ 80, 80 a) und über
einstweilige Anordnungen (§ 123)
sowie gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe steht den
Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in
entsprechender Anwendung des §
124 Abs. 2 zugelassen worden ist.
(5) ¹Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. ²Er muss
den angegriffenen Beschluss bezeichnen. ³In dem Antrag sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.
(6) ¹Über den Antrag, den das Verwaltungsgericht unverzüglich vorlegt,
entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. ²§ 124 a Abs. 2 Satz 2 und 4 ist
entsprechend anzuwenden; § 148
Abs. 1 findet keine Anwendung.
§ 147. [Form; Frist] (1) ¹Die Beschwerde ist bei dem Gericht dessen
Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
der Entscheidung einzulegen. ²§ 67
Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der
Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
§ 148. [Abhilfe oder
Vorlage an das OVG] (1) Hält das
Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen
Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr
abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde
an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.
§ 149. [Aufschiebende Wirkung] (1) ¹Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende
Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs oder Zwangsmittels zum
Gegenstand hat. ²Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen
Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung
der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 150. [Entscheidung durch Beschluss] Über die Beschwerde entscheidet das
Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
§ 151. [Beauftragter oder
ersuchter Richter; Urkundsbeamter]
¹Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des
Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung
des Gerichts beantragt werden. ²Der Antrag ist schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. ³§§ 147 bis 149 gelten
entsprechend.
§ 152. [Beschwerde zum BVerwG] (1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können
vorbehaltlich des § 99 Abs. 2
und des § 133 Abs. 1
dieses Gesetzes sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des
beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle § 151
entsprechend.
15. Abschnitt. Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 153.
[Wiederaufnahme des Verfahrens] (1)
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten
Buches der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage
steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem
Oberbundesanwalt zu.
Teil
IV. Kosten und Vollstreckung
16. Abschnitt. Kosten
§ 154. [Kostentragungspflicht] (1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des
Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen
zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge
gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der
Staatskasse auferlegt werden, so weit sie nicht durch das Verschulden eines
Beteiligten entstanden sind.
§ 155. [Kostenverteilung] (1) ¹Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils
unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu
teilen. ²Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten
jedem Teil zur Hälfte zur Last. ³Einem Beteiligten können die Kosten ganz
auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen
Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) (aufgehoben)
(5) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind können
diesem auferlegt werden.
§ 156. [Kosten bei sofortigem
Anerkenntnis] Hat der Beklagte durch
sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem
Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort
anerkennt.
§ 157.
(aufgehoben)
§ 158.
[Anfechtung der Kostenentscheidung] (1) Die Anfechtung der Entscheidung über
die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache
ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die
Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.
§ 159. [Mehrere Kostenpflichtige] ¹Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren
Personen, so gilt § 100 der Zivilprozessordnung entsprechend. ²Kann das
streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich
entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als
Gesamtschuldnern auferlegt werden.
§ 160. [Kostenpflicht bei Vergleich] ¹Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und
haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die
Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. ²Die außergerichtlichen Kosten
trägt jeder Beteiligte selbst.
§ 161.
[Kostenentscheidung, Erledigung der Hauptsache] (1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das
Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten
zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht
außer in den Fällen des § 113
Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens
durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(3) In den Fällen des § 75
fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner
Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
§ 162. [Erstattungsfähige Kosten] (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und
Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der
Kosten des Vorverfahrens.
(2) ¹Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands,
in Steuersachen auch eines Steuerberaters, sind stets erstattungsfähig. ²So
weit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen
erstattungfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren für notwendig erklärt.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig,
wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der
Staatskasse auferlegt.
§ 163.
(aufgehoben)
§ 164. [Kostenfestsetzung] Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs
setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
§ 165. [Anfechtung der Kostenfestsetzung] Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden
Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
§ 166. [Prozesskostenhilfe] Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe
gelten entsprechend.
17. Abschnitt. Vollstreckung
§ 167. [Anwendung der ZPO, vorläufige
Vollstreckbarkeit] (1) ¹So weit sich
aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achten
Buch der Zivilprozessordnung entsprechend. ²Vollstreckungsgericht ist das
Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der
Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
§ 168. [Vollstreckungstitel] (1) Vollstreckt wird
(2) Für die Vollstreckung
können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne
Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den
Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
§ 169. [Vollstreckung zu
Gunsten der öffentlichen Hand] (1)
¹Soll zu Gunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer
Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz. ²Vollstreckungsbehörde im Sinne des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten
Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere
Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.
(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und
Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist
sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
§ 170. [Vollstreckung gegen die
öffentliche Hand] (1) ¹Soll gegen den
Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung
vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten
Rechtszugs die Vollstreckung. ²Es bestimmt die vorzunehmenden
Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme.
³Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden
Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.
(2) ¹Das Gericht hat vor Erlass der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder
bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die
vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten
Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung
innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. ²Die Frist darf
einen Monat nicht übersteigen.
(3) ¹Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein
öffentliches Interesse entgegensteht. ²Über Einwendungen entscheidet das
Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten
Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.
(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist
bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung
handelt.
§ 171. [Vollstreckungsklausel] In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer
Vollstreckungsklausel nicht.
§ 172.
[Zwangsgeld gegen Behörde] ¹Kommt die
Behörde in den Fällen das § 113
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der
einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das
Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein
Zwangsgeld bis zweitausend Deutsche Mark durch Beschluss androhen, nach
fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. ²Das
Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
Teil
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 173. [Entsprechende Anwendung von GVG
und ZPO] ¹So weit dieses Gesetz keine
Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und
die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen
Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. ²Gericht im
Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht,
Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige
Oberverwaltungsgericht.
§ 174. [Befähigung zum
Richteramt] (1) Für den Vertreter des
öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem
Verwaltungsgericht steht der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie
nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer
Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen
der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erlangt worden ist.
(2) Bei Kriegsteilnehmern gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 als erfüllt,
wenn sie den für sie geltenden besonderen Vorschriften genügt haben.
§§ 175 bis 177. (aufgehoben)
§§ 178 und 179. (Änderungsvorschriften)
§ 180. [Zeugen- und
Sachverständigenvernehmung nach dem VwVfG oder SGB X] ¹Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von
Zeugen und Sachverständigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem
Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Verwaltungsgericht, so findet sie vor
dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. ²Über die
Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der
Eidesleistung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch
Sozialgesetzbuch entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluss.
§§ 181 und 182. (Änderungsvorschriften)
§ 183. [Nichtigkeit von
Landesrecht] ¹Hat das
Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt
oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben
vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht
mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. ²Die Vollstreckung
aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. ³§ 767 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
§ 184. [VGH-Namensbestandsschutz] Das Land kann bestimmen, dass das
Oberverwaltungsgericht die bisherige Bezeichnung
"Verwaltungsgerichtshof" weiterführt.
§ 185. [Stadtstaaten- und
Kleine-Länder-Klausel] (1) In den
Ländern Berlin und Hamburg treten an die Stelle der Kreise im Sinne des § 28 die Bezirke.
(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Saarland und Schleswig-Holstein können Abweichungen von den Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2
zulassen.
§ 186. [Ehrenamtliche
Verwaltungsangehörige als ehrenamtliche Richter in den Stadtstaaten] § 22 Nr.
3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der
Maßgabe Anwendung, dass in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige
Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können.
§ 187. [Den Verwaltungsgerichten
angegliederte Gerichte] (1) Die
Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der
Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei
Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen,
diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das
Verfahren regeln.
(2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von
diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der
Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.
(3) (aufgehoben)
§ 188. [Sozialkammern, Sozialsenate,
Kostenfreiheit] ¹Die Sachgebiete der
Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der
Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer
oder in einem Senat zusammengefasst werden. ²Gerichtskosten (Gebühren und
Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben.
§ 189.
(aufgehoben)
§ 190. [Weitergeltung bestimmter
Sonderregelungen] (1) Die folgenden
Gesetze, die von diesem Gesetz abweichen, bleiben unberührt:
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
§ 191. (1) (Änderungsvorschrift)
(2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.
§ 192.
(Änderungsvorschrift)
§ 193. [OVG als Verfassungsgericht] In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht
besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur
Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur
Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.
§ 194. (gegenstandslos)
§ 195.
(1) (Inkrafttreten)11
(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)
__________________________
1 In der Fassung der Bekanntmachung vom
19.3.1991 (BGBl. I S. 686), geändert durch Gesetz v. 26.6.1992 (BGBl. I S.
1126), Gesetz v. 11.1.1993 (BGBl. I S. 50), Gesetz v. 2.8.1993 (BGBl. I S.
1442), Gesetz v. 17. 12.1993 (BGBl. I S. 2123), Gesetz v. 24.6.1994 (BGBl. I S.
1374), Gesetz v. 30.8.1994 (BGBl. II S. 1438), Gesetz v. 27.9.1994 (BGBl. I S.
2705), Gesetz v. 5.10.1994 (BGBl. I S. 2911), Gesetz v. 23.11.1994 (BGBl. I S.
3486), Gesetz v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626), Gesetz v. 25.03.1997 (BGBl.
S. 726), Gesetz v. 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430), Gesetz v. 18.8.1997 (BGBl. I
2081), Gesetz v. 21.11.1997 (BGBl. I 2743), Gesetz vom 22.12.1997 (BGBl.
I S. 3224), Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I S. 2600) und Gesetz vom 03.05.2000
(BGBl. I S. 632).
2 Die Paragrafenüberschriften in
eckigen Klammern, alle Satznummern und Angaben in den Fußnoten
sind nicht-amtlich. Der vorliegende Text ist redaktionell überarbeitet
worden und insoweit urheberrechtlich geschützt.
2aArtikel 3 des Gesetzes über die
Verlagerung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig:
Übergangsbestimmungen
Das Bundesministerium
der Justiz wird ermächtigt, den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des
Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig und der Wehrdienstsenate von
München nach Leipzig durch Rechtsverordnung zu bestimmen sowie die Verordnung
über den Sitz der Wehrdienstsenate aufzuheben.
2b Der
bisherige Text wurde Absatz 1, die bisherige Nummer 3 wurde aufgehoben, die
Nummer 4 wurde die neue Nummer 3 und der Absatz 2 wurde angefügt durch
Art. 27 des Gesetzes vom 31.08.1994 (BGBl. I S. 2911), Inkrafttreten:
01.01.1999.
3Die Bezugnahme geht ins Leere,
nachdem § 145 durch das 6. VwGOÄndG aufgehoben wurde.
4 Der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3
durch Art. 33 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430),
Inkrafttreten: 27.06.1997
4a Satz 7 angefügt durch Art. 14 des
Gesetzes vom 31.08.1998 (BGBl. I S. 2600), Inkrafttreten 08.09.1998.
5 Die Überschrift zu § 71 ist amtlich.
5a § 73 Abs. 1 Satz 3 angefügt durch
Art. 15 des Gesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I S. 632), Inkrafttreten 11.05.2000.
6 Lastenausgleichsgesetz jetzt i.d.F.
der Bek. v. 2.6.1993 (BGBl. I S. 845), zul. geändert durch Gesetz v. 27.8.1995
(BGBl. I S. 1090).
7 Jetzt Bundespersonalvertretungsgesetz
v. 15.3.1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.10.1994
(BGBl. I S. 2979).
8 Wehrbeschwerdeordnung jetzt i.d.F.
der Bek. v. 11.9.1972 (BG-Bl. I S. 1737), zuletzt geändert durch Gesetz v.
16.1.1991 (BGBl. I S. 47).
9 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz aufgehoben
durch Gesetz v. 21.12. 1992 (BGBl. I S. 2094).
10 Patentgesetz jetzt i.d.F. der Bek. v.
16.12.1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.10.1994
(BGBl. I S. 3082, 3217).
11 Das Gesetz in seiner ursprünglichen
Fassung ist am 1.4.1960 in Kraft getreten.
Auszug aus dem Sechsten Gesetz zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
(6. VwGOÄndG)
vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626)
Artikel 10. Überleitungsvorschriften. (1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach
dem bisherigen Recht, wenn vor dem 1. Januar 1997
(2) Im Übrigen richtet sich
die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf
gegen einen Verwaltungsakt und die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen
Verwaltungsakt sowie die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine
gerichtliche Entscheidung nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn vor dem
1. Januar 1997 der Verwaltungsakt bekannt gegeben oder die gerichtliche
Entscheidung verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung
zugestellt worden ist.
(3) In Verfahren über Klagen, die vor dem 1. Januar 1997 erhoben worden sind
oder für die eine Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren
über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1997
verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden
sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die bisherigen
Vorschriften.
(4) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung,
die vor dem 1. Januar 1997 bekannt gemacht sind, beginnt die Frist nach § 47 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu laufen, sofern nicht nach anderen Gesetzen die Frist zur
Stellung des Antrags nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung
bereits abgelaufen ist.
Artikel 11. Inkrafttreten.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.