V. 18.8.1997 (BGBl. I 2081)
ERSTES KAPITEL: Allgemeines Städtebaurecht
ERSTER TEIL: Bauleitplanung
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
§ 1a Umweltschützende Belange in der Abwägung
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermächtigung
§ 3 Beteiligung der Bürger
§ 4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
§ 4a Grenzüberschreitende Unterrichtung der Gemeinden und Träger öffentlicher
Belange
§ 4b Einschaltung eines Dritten
ZWEITER ABSCHNITT: Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplans
§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans
§ 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan
DRITTER ABSCHNITT: Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
§ 8 Zweck des Bebauungsplans
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
§ 10 Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
VIERTER ABSCHNITT: Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
§ 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
§ 13 Vereinfachtes Verfahren
ZWEITER TEIL: Sicherung der Bauleitplanung
ERSTER ABSCHNITT: Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
§ 14 Veränderungssperre
§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen
§ 16 Beschluß über die Veränderungssperre
§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
§ 18 Entschädigung bei Veränderungssperre
ZWEITER ABSCHNITT: Teilungsgenehmigung
§ 19 Teilungsgenehmigung
§ 20 Versagungsgründe und Grundbuchsperre
§ 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
DRITTER ABSCHNITT: Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht
§ 26 Ausschluß des Vorkaufsrechts
§ 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
§ 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
§ 28 Verfahren und Entschädigung
DRITTER TEIL: Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
ERSTER ABSCHNITT: Zulässigkeit von Vorhaben
§ 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
§ 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-,
Versorgungs- und Grünflächen
§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
§ 35 Bauen im Außenbereich
§ 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
§ 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von
Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
ZWEITER ABSCHNITT: Entschädigung
§ 39 Vertrauensschaden
§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei
Bindungen für Bepflanzungen
§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
§ 43 Entschädigung und Verfahren
§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der
Entschädigungsansprüche
VIERTER TEIL: Bodenordnung
ERSTER ABSCHNITT: Umlegung
§ 45 Zweck der Umlegung
§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen
§ 47 Umlegungsbeschluß
§ 48 Beteiligte
§ 49 Rechtsnachfolge
§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre
§ 52 Umlegungsgebiet
§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
§ 56 Verteilungsmaßstab
§ 57 Verteilung nach Werten
§ 58 Verteilung nach Flächen
§ 59 Zuteilung und Abfindung
§ 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige
Einrichtungen
§ 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten
§ 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse
§ 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung
§ 64 Geldleistungen
§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren
§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
§ 67 Umlegungskarte
§ 68 Umlegungsverzeichnis
§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
§ 70 Zustellung des Umlegungsplans
§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans
§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung
§ 73 Änderung des Umlegungsplans
§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan
§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung
§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 78 Verfahrens- und Sachkosten
§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung
ZWEITER ABSCHNITT: Grenzregelung
§ 80 Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit
§ 81 Geldleistungen
§ 82 Beschluß über die Grenzregelung
§ 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenzregelung
§ 84 Berichtigung der öffentlichen Bücher
FÜNFTER TEIL: Enteignung
ERSTER ABSCHNITT: Zulässigkeit der Enteignung
§ 85 Enteignungszweck
§ 86 Gegenstand der Enteignung
§ 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
§ 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
§ 89 Veräußerungspflicht
§ 90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
§ 91 Ersatz für entzogene Rechte
§ 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
ZWEITER ABSCHNITT: Entschädigung
§ 93 Entschädigungsgrundsätze
§ 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
§ 95 Entschädigung für den Rechtsverlust
§ 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
§ 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
§ 98 Schuldübergang
§ 99 Entschädigung in Geld
§ 100 Entschädigung in Land
§ 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
§ 102 Rückenteignung
§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung
DRITTER ABSCHNITT: Enteignungsverfahren
§ 104 Enteignungsbehörde
§ 105 Enteignungsantrag
§ 106 Beteiligte
§ 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur
mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk
§ 109 Genehmigungspflicht
§ 110 Einigung
§ 111 Teileinigung
§ 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
§ 113 Enteignungsbeschluß
§ 114 Lauf der Verwendungsfrist
§ 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses
§ 118 Hinterlegung
§ 119 Verteilungsverfahren
§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
§ 121 Kosten
§ 122 Vollstreckbarer Titel
SECHSTER TEIL: Erschließung
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften
§ 123 Erschließungslast
§ 124 Erschließungsvertrag
§ 125 Bindung an den Bebauungsplan
§ 126 Pflichten des Eigentümers
ZWEITER ABSCHNITT: Erschließungsbeitrag
§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
§ 128 Umfang des Erschließungsaufwands
§ 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands
§ 132 Regelung durch Satzung
§ 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
§ 134 Beitragspflichtiger
§ 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
SIEBTER TEIL: Maßnahmen für den Naturschutz
§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde;
Kostenerstattung
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
§ 135c Satzungsrecht
ZWEITES KAPITEL: Besonderes Städtebaurecht
ERSTER TEIL: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften
§ 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
§ 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
§ 138 Auskunftspflicht
§ 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
ZWEITER ABSCHNITT: Vorbereitung und Durchführung
§ 140 Vorbereitung
§ 141 Vorbereitende Untersuchungen
§ 142 Sanierungssatzung
§ 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
§ 145 Genehmigung
§ 146 Durchführung
§ 147 Ordnungsmaßnahmen
§ 148 Baumaßnahmen
§ 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht
§ 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung
dienen
§ 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung
DRITTER ABSCHNITT: Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 152 Anwendungsbereich
§ 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise,
Umlegung
§ 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
§ 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
§ 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
§ 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
VIERTER ABSCHNITT: Sanierungsträger und andere Beauftragte
§ 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
§ 158 Bestätigung als Sanierungsträger
§ 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
§ 160 Treuhandvermögen
§ 161 Sicherung des Treuhandvermögens
FÜNFTER ABSCHNITT: Abschluß der Sanierung
§ 162 Aufhebung der Sanierungssatzung
§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
§ 164 Anspruch auf Rückübertragung
SECHSTER ABSCHNITT: Städtebauförderung
§ 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
§ 164b Verwaltungsvereinbarung
ZWEITER TEIL: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 166 Zuständigkeit und Aufgaben
§ 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger
§ 168 Übernahmeverlangen
§ 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
§ 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete
§ 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
DRITTER TEIL: Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
ERSTER ABSCHNITT: Erhaltungssatzung
§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten
(Erhaltungssatzung)
§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
§ 174 Ausnahmen
ZWEITER ABSCHNITT: Städtebauliche Gebote
§ 175 Allgemeines
§ 176 Baugebot
§ 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
§ 178 Pflanzgebot
§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot
VIERTER TEIL: Sozialplan und Härteausgleich
§ 180 Sozialplan
§ 181 Härteausgleich
FÜNFTER TEIL: Miet- und Pachtverhältnisse
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke
§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
§ 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
SECHSTER TEIL: Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur
§ 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur
§ 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung
§ 189 Ersatzlandbeschaffung
§ 190 Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen Maßnahme
§ 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken
DRITTES KAPITEL: Sonstige Vorschriften
ERSTER TEIL: Wertermittlung
§ 192 Gutachterausschuß
§ 193 Aufgaben des Gutachterausschusses
§ 194 Verkehrswert
§ 195 Kaufpreissammlung
§ 196 Bodenrichtwerte
§ 197 Befugnisse des Gutachterausschusses
§ 198 Oberer Gutachterausschuß
§ 199 Ermächtigungen
ZWEITER TEIL: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren;
Planerhaltung
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften
§ 200 Grundstücke, Rechte an Grundstücken; Baulandkataster
§ 200a Ersatzmaßnahmen nach den Landesnaturschutzgesetzen
§ 201 Begriff der Landwirtschaft
§ 202 Schutz des Mutterbodens
ZWEITER ABSCHNITT: Zuständigkeiten
§ 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung
§ 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von
Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung
§ 205 Planungsverbände
§ 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
DRITTER ABSCHNITT: Verwaltungsverfahren
§ 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter
§ 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken
§ 210 Wiedereinsetzung
§ 211 Belehrung über Rechtsbehelfe
§ 212 Vorverfahren
§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung
§ 213 Ordnungswidrigkeiten
VIERTER ABSCHNITT: Planerhaltung
§ 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des
Flächennutzungsplans und der Satzungen
§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung,
§ 215a Ergänzendes Verfahren
§ 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren
DRITTER TEIL: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
§ 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 222 Beteiligte
§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
§ 224 Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung
§ 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung
§ 226 Urteil
§ 227 Säumnis eines Beteiligten
§ 228 Kosten des Verfahrens
§ 229 Berufung, Beschwerde
§ 230 Revision
§ 231 Einigung
§ 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen
VIERTES KAPITEL: Überleitungs- und Schlußvorschriften
ERSTER TEIL: Überleitungsvorschriften
§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
§ 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen
§ 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher
Anlagen
§ 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
§ 239 Überleitungsvorschriften für die Bodenordnung
§ 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung
§ 243 Überleitungsvorschrift für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das
Bundesnaturschutzgesetz
§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich
ZWEITER TEIL: Schlußvorschriften
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder
§ 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland
ERSTES KAPITEL: Allgemeines Städtebaurecht
ERSTER TEIL: Bauleitplanung
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der
Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und
zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und
der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) 1Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und
eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. 2Bei der
Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und
die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger
Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung
insbesondere durch die Förderung kostensparenden Bauens und die
Bevölkerungsentwicklung,
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die
Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und der Behinderten,
die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie
die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds,
5. die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die
erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7. gemäß § 1 a die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung
erneuerbarer Energien, des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft und des Bodens
einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, sowie das Klima,
8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im
Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der Land- und
Forstwirtschaft, des Verkehrs einschließlich des öffentlichen
Personennahverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Versorgung,
insbesondere mit Energie und Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung
sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen und die Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen,
9. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes.
10. die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen
Planung
3Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur
im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch
genommen werden.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
§ 1a Umweltschützende Belange in der Abwägung
(1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
(2) In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch zu berücksichtigen
1. die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes,
2. die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffen in Natur und
Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens
auf die Umwelt entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung),
soweit im Bebauungsplanverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von
bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung begründet werden soll, und
4. die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können,
sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder
Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme
der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(3) 1Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt
durch geeignete Darstellungen nach § 5 als Flächen zum Ausgleich und
Festsetzungen nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. 2Soweit dies
mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung
sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die
Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 auch an anderer Stelle als am Ort
des Eingriffs erfolgen. 3Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz
1 oder 2 können auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige
geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen
getroffen werden. 4Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung
aufzustellen. 2Der Beschluß, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich
bekanntzumachen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen.
(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht
kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen
gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(5) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
über
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a) die Art der baulichen Nutzung,
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen;
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über
verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten
zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen
Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die
dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
§ 3 Beteiligung der Bürger
(1) 1Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die
Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen
ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. 2Von der Unterrichtung
und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das
Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt
sind.
3An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2
auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) 1Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem Erläuterungsbericht oder der
Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der
Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem
Hinweis darauf, daß Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden
können. 3Die nach § 4 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Auslegung
benachrichtigt werden. 4Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen;
das Ergebnis ist mitzuteilen. 5Haben mehr als fünfzig Personen Anregungen mit
im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses
der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen die Einsicht in das
Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während
der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen. 6Bei
der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht
berücksichtigten Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
(3) 1Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder
ergänzt, ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen; bei der erneuten Auslegung
kann bestimmt werden, daß Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten
Teilen vorgebracht werden können. 2Die Dauer der Auslegung kann bis auf zwei
Wochen verkürzt werden. 3Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs
eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt kann das
vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 entsprechend angewendet werden.
§ 4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(1) 1Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird,
möglichst frühzeitig ein. 2Die Beteiligung kann gleichzeitig mit dem Verfahren
nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden.
(2) 1Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen nach Absatz 1
innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. 2In den Stellungnahmen sollen
sich die Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie
haben auch Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete
Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein
können.
(3) 1Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind in der Abwägung
nach § 1 Abs. 6 zu berücksichtigen. 2Belange, die von den Trägern öffentlicher
Belange nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 vorgetragen wurden,
werden in der Abwägung nicht berücksichtigt, es sei denn, die verspätet
vorgebrachten Belange sind der Gemeinde bekannt oder hätten ihr bekannt sein
müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung.
(4) Wird der Entwurf des Bauleitplans nachträglich geändert oder ergänzt und
wird, dadurch der Aufgabenbereich eines Trägers öffentlicher Belange erstmalig
oder stärker als bisher berührt, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr.
3 entsprechend angewendet werden.
§ 22 Sicherung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen
(1) 1Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr
geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung
bestimmen, daß zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder
Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unterliegt.
2Dies gilt entsprechend für die in den §§ 30 und 31 des
Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte. 3Voraussetzung für die
Bestimmung ist, daß durch die Begründung oder Teilung der Rechte die vorhandene
oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch
die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. 4Die
Zweckbestimmung eines Gebietes für den Fremdenverkehr ist insbesondere
anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend-
und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht,
sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch
Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.
(2) 1Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekanntzumachen. 2Sie kann die
Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5
vornehmen.
(3) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts und, wenn ein
Genehmigungsvorbehalt vor Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 6 Satz 3
wirksam geworden ist, vor Bekanntmachung des Beschlusses nach Absatz 6 Satz 3
der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen ist oder
2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts ein Zeugnis, daß eine
Genehmigung nicht erforderlich ist, erteilt worden ist.
(4) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder
Teilung der Rechte die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und
dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. 2Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter
erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Zeitpunkt, der im Falle des
Absatzes 3 Nr. 1 maßgebend wäre, eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder
der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist;
die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. 3Die Genehmigung
kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den
Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
(5) 1Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde. 2§ 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden. 3Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei
Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem
Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der
Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
(6) 1Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder
einer sonstigen Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von
Absatz 1 erfaßten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der
Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, daß eine Genehmigung als erteilt gilt
oder nicht erforderlich ist, vorgelegt wird. 2§ 20 Abs. 2 bis 4 ist
entsprechend anzuwenden. 3Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines
Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach Absatz 1 gefaßt und ortsüblich
bekanntgemacht, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die
Erteilung eines Zeugnisses, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist, für
einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß
der Sicherungszweck des Genehmigungsvorbehalts durch eine Eintragung unmöglich
gemacht oder wesentlich erschwert würde.
(7) 1Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter
den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. 2§
43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall
einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom
Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den
Genehmigungsvorbehalt entfallen sind.
(9) 1In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des
Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden. 2Vor der Festsetzung nach
Satz 1 ist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
(10) 1Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. 2In
der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung ist
darzulegen, daß die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen für die
Festlegung des Gebiets vorliegen.
DRITTER ABSCHNITT: Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
(1) 1Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt,
für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
2. in einem Umlegungsgebiet,
3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen
Entwicklungsbereich,
4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung.
5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute
Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine
Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, sowie
6. in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit
Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind.
2Im Fall der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der
öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluß gefaßt
hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. 3Im Fall der
Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde
einen Beschluß gefaßt und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen
Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem
Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der künftige Flächennutzungsplan
eine solche Nutzung darstellen wird.
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach
dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) 1Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit
dies rechtfertigt. 2Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den
Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht
(1) 1Die Gemeinde kann
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an
unbebauten Grundstücken begründen;
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen
bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
2Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) 1§ 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. 2Der Verwendungszweck des
Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des
Vorkaufsrechts möglich ist.
§ 26 Ausschluß des Vorkaufsrechts
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn
1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person
verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
2. das Grundstück
a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, des
Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Polizei, des Zivilschutzes oder
des Post- und Fernmeldewesens oder
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke
des Gottesdienstes oder der Seelsorge
gekauft wird,
3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38
genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder
4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und
eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Mißstände oder Mängel im Sinne
des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist.
§ 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
(1) 1Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die
Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen
und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender
Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen
angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist
nach § 28 Abs. 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. 2Weist eine auf dem Grundstück
befindliche bauliche Anlage Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und
3 Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er
diese Mißstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er
sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet.
3Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um
zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft
macht, daß er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen
zu erfüllen.
(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht
1. in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45)
benötigt wird.
§ 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
(1) 1Die Gemeinde kann
1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn das
im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerbende Grundstück für sozialen
Wohnungsbau oder die Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf
genutzt werden soll und der Dritte in der Lage ist, das Grundstück binnen
angemessener Frist dementsprechend zu bebauen, und er sich hierzu verpflichtet
oder
2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines
öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24 Abs. 1
Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanierungs- oder
Entwicklungsträgers ausüben, wenn der Träger einverstanden ist.
2In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der Ausübung des
Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten die Frist, in der das Grundstück für den
vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.
(2) 1Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem
Begünstigten und dem Verkäufer zustande. 2Die Gemeinde haftet für die
Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldnerin.
(3) 1Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gilt §
28 Abs. 2 bis 4 entsprechend. 2Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach, soll die Gemeinde in
entsprechender Anwendung des § 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren
Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der dazu in der Lage ist
und sich verpflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist
durchzuführen. 3Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die Vorschriften
des Fünften Teils über die Rückenteignung entsprechend. 4Die Haftung der
Gemeinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.
§ 28 Verfahren und Entschädigung
(1) 1Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich
mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des
Käufers ersetzt. 2Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als
Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das
Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. 3Besteht ein Vorkaufsrecht
nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines
Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. 4Das Zeugnis gilt
als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) 1Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des
Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. 2Die
§§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
anzuwenden. 3Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur
Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in
das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der
Vormerkung und ihrer Löschung. 4Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. 5Bei
einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen
rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. 6Wird die Gemeinde nach Ausübung des
Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das
Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers
im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur
stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag
nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes
bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem
Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. 2In diesem Fall ist der
Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten.
3Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 4Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück,
trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des
Verkehrswertes. 5Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach
Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem
Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. 6In
diesem Fall geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf
Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen
ist.. 7Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen
Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem
Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten
Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. 8§ 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 43 Abs.
2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden
Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der
Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist
und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. 2Mit
der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts
erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das
Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. .3In diesem Fall geht das Eigentum an
dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der
Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist..
(5) 1Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke
einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden
Rechte verzichten. 2Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig
abzuschließende Kaufverträge widerrufen. 3Der Verzicht und sein Widerruf sind
ortsüblich bekanntzumachen. 4Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut
ihrer Erklärung mit. 5Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte
verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht
ein Widerruf erklärt ist.
(6) 1Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch
Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit
dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor
ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde aufgrund dieses Gesetzbuchs oder
solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes
aufgehoben worden sind, begründet worden ist. 2Die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
anzuwenden. 3Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
DRITTER TEIL: Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
ERSTER ABSCHNITT: Zulässigkeit von Vorhaben
§ 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen
größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich
Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Können die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes durch Vorhaben, die nach § 34 zugelassen werden,
erheblich beeinträchtigt werden, sind die Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von
derartigen Eingriffen sowie über die Einholung der Stellungnahme der Kommission
anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
§ 4a Grenzüberschreitende Unterrichtung der
Gemeinden und Träger öffentlicher Belange
(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben
können, sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates
nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
(2) Konsultationen, die auf der Grundlage des Verfahrens nach Absatz 1 erfolgen
können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit
durchzuführen.
§ 4b Einschaltung eines Dritten
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die
Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 3 bis 4 a
einem Dritten übertragen.
ZWEITER ABSCHNITT: Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplans
(1) 1Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach
den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
2Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen
ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge
nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem
späteren Zeitpunkt vorzunehmen; im Erläuterungsbericht sind die Gründe hierfür
darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer
baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung
(Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen,
für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu
kennzeichnen;
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten
Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen
und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit
sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen und kulturellen
Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie die Flächen für Sport- und
Spielanlagen;
3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen
Hauptverkehrszüge;
4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und
Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und
Hauptabwasserleitungen;
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt-
und Badeplätze, Friedhöfe;
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen
Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der
Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von
Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;
10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des
Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere
Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen
Naturgewalten erforderlich sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von
Mineralien bestimmt sind;
3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(4) 1Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte
Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. 2Sind
derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan
vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist ein Erläuterungsbericht beizufügen.
§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht
ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund
dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere
Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von
der Genehmigung ausnehmen.
(4) 1Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die höhere
Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans
vorweg genehmigen. 2Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der
Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert
werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. 3Die Gemeinde ist von der
Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. 4Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.
(5) 1Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen. 2Mit der
Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. 3Jedermann kann den
Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht einsehen und über deren Inhalt
Auskunft verlangen.
(6) Mit dem Beschluß über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans
kann die Gemeinde auch bestimmen, daß der Flächennutzungsplan in der Fassung,
die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekanntzumachen ist.
§ 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan
1Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind,
haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie
diesem Plan nicht widersprochen haben. 2Der Widerspruch ist bis zum Beschluß
der Gemeinde einzulegen 3Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende
Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen
zu setzen. 4Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen
Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger
nachträglich widersprechen. 5Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die
abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem
Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich
überwiegen. 6Im Fall einer abweichenden Planung ist § 37 Abs. 3 auf die durch
die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans,
der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt
oder aufgehoben werden mußte, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend
anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.
DRITTER ABSCHNITT: Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
§ 8 Zweck des Bebauungsplans
(1) 1Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die
städtebauliche Ordnung. 2Er bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug dieses
Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
(2) 1Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. 2Ein
Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht,
um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines
Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt,
geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). 2Der Bebauungsplan kann vor
dem Flächennutzungsplan bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand der
Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der Bebauungsplan aus den künftigen
Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) 1Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben
werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es
erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger
Bebauungsplan). 2Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder
anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von
Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger
Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt
oder geändert ist.
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen
sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus
Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für
Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4. die Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund anderer Vorschriften für die
Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und
Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren
Einfahrten;
5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln
des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet
werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9. der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie
Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen sowie den Anschluß
anderer Flächen an die Verkehrsflächen;
12. die Versorgungsflächen;
13. die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen;
14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der
Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen,
Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für
Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses;
17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von
Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;
19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie
Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft;
21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines
Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden
Flächen;
22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie
Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23. Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht
oder nur beschränkt verwendet werden dürfen;
24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die
Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum
Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher
Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen;
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon
sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche
Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur
Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) 1Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 können auf
den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind,
oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans
als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. 2Die Flächen oder
Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen
Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt
auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden.
(3) Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen
und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies
gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, daß auf Landesrecht
beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden
können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses
Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere
Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen
Naturgewalten erforderlich sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von
Mineralien bestimmt sind;
3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sowie
Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen
werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche
Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs
fest.
(8) 1Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen. 2In ihr sind die Ziele,
Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen.
§ 10 Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) 1Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen
der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 2§ 6 Abs. 2 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht
erforderlich ist, der Beschluß des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist
ortsüblich bekanntzumachen. 2Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu
jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft
zu geben. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan
eingesehen werden kann. 4Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
5Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen
vorgeschriebenen Veröffentlichung.
VIERTER ABSCHNITT: Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
(1) 1Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. 2Gegenstände eines
städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein:
1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den
Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der
Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende
Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen; die
Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene
Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele,
insbesondere die Grundstücksnutzung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne
des § 1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit
besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen
Bevölkerung;
3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für
städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung
oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung
von Grundstücken.
(2) 1Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen
sein. 2Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist
unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch
Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
§ 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
(1) 1Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die
Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage
eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der
Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage
ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung
der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluß nach
§ 10 Abs. 1 verpflichtet. 2Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1
gelten ergänzend die Absätze 2 bis 5.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über, die Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
(3) 1Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans. 2Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die
Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die
Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 2 Abs. 5 erlassenen
Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135 c sind nicht
anzuwenden. 3Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des
Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke
trifft, kann gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und
Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen
werden.
(5) 1Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. 2Die
Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans
innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) 1Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach
Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. 2Aus der
Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend
gemacht werden. 3Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13
angewandt werden.
§ 13 Vereinfachtes Verfahren
Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplans die Grundzüge der
Planung nicht berührt, kann
1. von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 abgesehen
werden,
2. den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden
und
3. den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4
durchgeführt werden.
ZWEITER TEIL: Sicherung der Bauleitplanung
ERSTER ABSCHNITT: Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
§ 14 Veränderungssperre
(1) Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefaßt, kann die
Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine
Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, daß
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) 1Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. 2Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens
zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im
städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1
besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen
(1) 1Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die
Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre
noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der
Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für
einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß
die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert werden würde. 2Wird kein Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der
Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer
durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. 3Die vorläufige
Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im
städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1
besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht
anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung
des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
§ 16 Beschluß über die Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) 1Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen. 2Sie
kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Veränderungssperre beschlossen
worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
(1) 1Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. 2Auf
die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines
Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. 3Die Gemeinde
kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde mit Zustimmung der
nach Landesrecht zuständigen Behörde die Frist bis zu einem weiteren Jahr
nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eine außer
Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn
die Voraussetzungen für ihren Erlaß fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft
zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlaß weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit
die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6) 1Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre
nach § 14 außer Kraft. 2Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
§ 18 Entschädigung bei Veränderungssperre
(1) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt
ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1
hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten
entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen wäre.
(2) 1Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. 2Der
Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. 3Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. 4Kommt
eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. 5Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung
gilt § 122 entsprechend.
(3) 1Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet § 44 Abs. 4 mit der
Maßgabe Anwendung, daß bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer
Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum Gegenstand hat, die
Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt.
2In der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2
Satz 2 und 3 hinzuweisen.
ZWEITER ABSCHNITT: Teilungsgenehmigung
§ 19 Teilungsgenehmigung
(1) 1Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des §
30 Abs. 1 und 3 durch Satzung bestimmen, daß die Teilung eines Grundstücks zu
ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf. 2Die Gemeinde hat die Satzung
ortsüblich bekanntzumachen. 3Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender
Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen.
(2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonstwie
erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil
grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein
Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer
Grundstücke eingetragen werden soll.
(3) 1Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. 2Über die Genehmigung ist
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu
entscheiden. 3Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen
werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller
mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig
ist, um die Prüfung abschließen zu können. 4Die Verlängerung der in Satz 2
bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate betragen. 5Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
(4) 1Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht, wenn
1. sie in einem Verfahren zur Enteignung oder während eines Verfahrens zur
Bodenordnung nach diesem Gesetz oder anderen bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften oder für ein Unternehmen, für das die Enteignung für zulässig
erklärt wurde, oder in einem bergbaulichen Grundabtretungsverfahren vorgenommen
wird,
2. sie in einem förmlich festgelegen Sanierungsgebiet oder städtebaulichen
Entwicklungsbereich vorgenommen wird und in der Sanierungssatzung die
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 nicht ausgeschlossen ist,
3. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber,
Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist,
4. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken dienende öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung, eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
ausgestattete Religionsgesellschaft oder eine den Aufgaben einer solchen
Religionsgesellschaft dienende rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personenvereinigung
als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist oder
5. sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Wärme und Wasser sowie von Anlagen der Abwasserwirtschaft dient.
2§ 191 bleibt unberührt.
(5) Die Landesregierungen können für ihr Landesgebiet oder für Teile des
Landesgebietes durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß die Gemeinde eine
Satzung nach Absatz 1 nicht beschließen darf.
§ 20 Versagungsgründe und Grundbuchsperre
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung oder die mit ihr
bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar
wäre.
(2) 1Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach § 19 nicht erforderlich oder
gilt sie als erteilt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein
Zeugnis auszustellen. 2Das Grundbuchamt darf eine Eintragung in das Grundbuch
erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder das Zeugnis vorgelegt ist.
(3) Ist auf Grund einer nicht genehmigten Teilung eine Eintragung in das
Grundbuch vorgenommen worden, kann die Gemeinde, falls die Genehmigung
erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs
ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die
Gemeinde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist.
§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit
sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und
das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die
örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen
Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die
Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die
Zulässigkeit von Vorhaben im übrigen nach § 34 oder § 35.
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen
werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen
sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
§ 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-,
Versorgungs- und Grünflächen
1Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als Baugrundstücke für den
Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt, dürfen
auf ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde Änderung baulicher Anlagen zur
Folge haben, nur zugelassen und für sie Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans nur erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungsträger
zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der
Werterhöhung für den Fall schriftlich verzichtet, daß der Bebauungsplan
durchgeführt wird. 2Dies gilt auch für die dem Bebauungsplan nicht
widersprechenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie für sich allein nicht
wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei der Enteignung die Übernahme der
restlichen überbauten Flächen verlangt werden kann.
§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
(1) In Gebieten, für die ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans
gefaßt ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durchgeführt und die Träger
öffentlicher Belange (§ 4) beteiligt worden sind,
2. anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger
schriftlich anerkennt und
4. die Erschließung gesichert ist.
(2) 1Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange kann ein Vorhaben zugelassen werden, wenn die in Absatz 1
Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Den betroffenen Bürgern
und berührten Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie
dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) 1Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben
zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 2Die Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf
nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in
der aufgrund des § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt
sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach
der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der
Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im übrigen ist §
31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Gemeinde kann durch Satzung
1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile
festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt
sind,
3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile
einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
2Die Satzungen können miteinander verbunden werden. 3Die Satzungen nach Satz 1
Nr. 2 und 3 müssen mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar
sein; in ihnen können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 getroffen
werden. 4§ 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. 5Auf die Satzung nach Satz 1
Nr. 3 sind ergänzend die §§ 1a und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist das
vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. 2Die
Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde; 3§ 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 4Dies gilt
nicht, soweit die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. 5Auf die Satzungen nach Absatz 4
Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
§ 35 Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen
untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme
und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen
Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner
nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient oder
6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie
dient.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist.
(3) 1Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn
das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans insbesondere
des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen. für Straßen oder andere
Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die
Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die
Wasserwirtschaft gefährdet oder
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
befürchten läßt.
2Raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der
Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen
Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung
dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinne der §§ 8 oder 9
des Raumordnungsgesetzes abgewogen worden sind. 3Öffentliche Belange stehen
einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen,
soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der
Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
(4) 1Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2
kann nicht entgegengehalten werden, daß sie Darstellungen des
Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche
Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen
außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter
Bausubstanz,
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre
zurück,
d) das Gebäude ist vor dem 27. August 1996 zulässigerweise errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle
des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz
1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die
aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse
der Entwicklung des Betriebes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich.
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter
folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Mißstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst
genutzt, und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, daß das neu errichtete Gebäude für den
Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat
der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem
Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es
aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das neu errichtete Gebäude
für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand,
Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten,
gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der
Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das
Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des
Gestaltwerts dient,
5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter
folgenden Voraussetzungen:
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen, und
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die
Annahme, daß das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst
genutzt wird.
6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen
Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und
Betrieb angemessen ist.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen des
neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie
geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig
(5) 1Die nach den Absätzen 1 bis.4 zulässigen Vorhaben sind in einer
flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und
den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. 2Die Baugenehmigungsbehörde soll
durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung
der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. 3Im
übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, daß die
bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der
vorgesehenen Art genutzt wird.
(6). 1Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht
überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von
einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, daß Wohnzwecken
dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann,
daß sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die
Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung
einer Splittersiedlung befürchten lassen. 2Die Satzung kann auch auf Vorhaben
erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. 3In der
Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. 4Die
Satzung muß mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein.
5Bei ihrer Aufstellung ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3
entsprechend anzuwenden. 6Die Satzung bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde; 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3 sind entsprechend
anzuwenden. 6Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.
§ 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
(1) 1Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im
bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit
der Gemeinde entschieden. 2Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich,
wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1
bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in
§ 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. 3Richtet sich
die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, daß
die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur
Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. 4In den
Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, daß die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) 1Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35
ergebenden Gründen versagt werden. 2Das Einvernehmen der Gemeinde und die
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht
binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde
verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung
des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben
ist. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes
Einvernehmen der Gemeinde ersetzen
§ 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des
Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder
ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(2) 1Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung,
dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem zivilen
Bevölkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde erforderlich. 2Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die
Gemeinde zu hören. 3Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder
widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet der
zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern
und im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.
(3) 1Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind
sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. 2Muß infolge dieser Maßnahmen ein
Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr
auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(4) 1Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach dem
Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Abs. 2
des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren
Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen
abschließend zu erörtern. 2Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem
Fall nicht.
§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von
Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
1Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen
der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf
Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb
öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die
§§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche
Belange sind zu berücksichtigen. 2Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. 3§ 37
Abs. 3 ist anzuwenden.
ZWEITER ABSCHNITT: Entschädigung
§ 39 Vertrauensschaden
1Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige
Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von
Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können
sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch
die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren.
2Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften,
die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
(1) 1Sind im Bebauungsplan
1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,
2. Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,
3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen,
5. Verkehrsflächen,
6. Versorgungsflächen,
7. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der
Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,
8. Grünflächen,
9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen,
Erden und anderen Bodenschätzen,
10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen,
11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen,
12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen,
13. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für
Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze zu
entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. 2Dies gilt in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 1 in bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des
Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre
Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm
obliegenden Rechtspflicht dienen.
(2) 1Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung
des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten
oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder
2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die
bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich
herabgesetzt wird.
2Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begründung von Miteigentum oder
eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans
nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.
(3) 1Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn
und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die
bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. 2Sind die
Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser
Anspruch geltend gemacht werden. 3Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den
Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das
Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei
Bindungen für Bepflanzungen
(1) 1Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen
des § 40 Abs. 2 verlangen, daß an diesen Flächen einschließlich der für die
Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44
Abs. 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. 2Dies gilt nicht für die
Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und
Versorgung des Grundstücks dienen. 3Weitergehende Rechtsvorschriften, nach
denen der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist,
bleiben unberührt.
(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem
Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit
infolge dieser Festsetzungen
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, oder
2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.
§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und
tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein,
kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von
sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemißt sich die
Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks aufgrund
der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder
Änderung ergibt.
(3) 1Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2
bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine
Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere
wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung
der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der
wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten
Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. 2Die Höhe
der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemißt
sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks aufgrund der ausgeübten
Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten
Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemißt sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn
der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung
entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch
eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens
gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung
der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder
über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach
Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge
der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf
der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn
wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des
Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach
der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich
infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt,
Entschädigung verlangen.
(7) 1Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung
einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die
bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig
abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die
Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt
werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben
oder geändert worden ist, bemißt sich die Entschädigung nach Absatz 6.
2Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen
Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen
Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines
Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist
nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, daß
eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) 1In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung
nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das
beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. 2Der Eigentümer hat die Tatsachen
darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu
verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der
Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein
sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung
für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2
bezeichneten Frist endet.
§ 43 Entschädigung und Verfahren
(1) 1Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch
Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann
der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts
verlangen. 2Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder
auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. 3Auf die
Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts finden die Vorschriften
des Fünften Teils entsprechend Anwendung.
(2) 1Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die
Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
2Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils
sowie § 121 gelten entsprechend. 3Für Bescheide über die Festsetzung der zu
zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) 1Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Abs. 1 vor, ist eine
Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. 2In den Fällen der §§
40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei
Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie darauf beruhen, daß
1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem
Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht
entspricht oder
2. in einem Gebiet städtebauliche Mißstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und 3
bestehen und die Nutzung des Grundstücks zu diesen Mißständen wesentlich
beiträgt.
(5) 1Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen
unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte
in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in Geld zu
stellen, oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in
Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. 2Hat der
Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grundstücks oder
Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der
Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks
oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Abs.
2 Nr. 3 entsprechend.
§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der
Entschädigungsansprüche
(1) 1Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet, wenn er mit der
Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht
bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung
verpflichtet. 2Erfüllt der Begünstigte seine Verpflichtung nicht, ist dem
Eigentümer gegenüber auch die Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte hat der
Gemeinde Ersatz zu leisten.
(2) 1Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Minderung von Auswirkungen, die
von der Nutzung eines Grundstücks ausgehen, ist der Eigentümer zur
Entschädigung verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung einverstanden war. 2Ist
der Eigentümer aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet,
Auswirkungen, die von der Nutzung seines Grundstücks ausgehen, zu beseitigen
oder zu mindern, ist er auch ohne Einverständnis zur Entschädigung
verpflichtet, soweit er durch die Festsetzung Aufwendungen erspart. 3Erfüllt
der Eigentümer seine Verpflichtungen nicht, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
4Die Gemeinde soll den Eigentümer anhören, bevor sie Festsetzungen trifft, die
zu einer Entschädigung nach Satz 1 oder 2 führen können.
(3) 1Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in
den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. 2Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. 3Ist Entschädigung
durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs.
3 Anwendung.
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt
wird.
(5) In der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 ist auf die Vorschriften des Absatzes
3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 hinzuweisen.
VIERTER TEIL: Bodenordnung
ERSTER ABSCHNITT: Umlegung
§ 45 Zweck der Umlegung
(1) 1Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30) und innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34) können zur Erschließung oder
Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch
Umlegung in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für
die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
2Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann eine Umlegung
durchgeführt werden, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung
hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben.
(2) 1Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet werden, auch wenn ein
Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. 2In diesem Fall muß der Bebauungsplan
vor dem Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft
getreten sein.
§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener
Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur
Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
1. daß von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen
Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen
Befugnissen sie auszustatten sind,
3. daß der Umlegungsausschuß die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von
geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen
vorbereitet,
4. daß zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere
Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen
sind,
5. daß die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde
verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im
Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.
(4) 1Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die
Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das
Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. 2Die Einzelheiten der
Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer
Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt
werden. 3Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu
treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung
erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich
bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.
(5) 1Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuß für einzelne Fälle oder bestimmte
Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 zustehenden
Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit
widerrufen. 2Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu
anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. 3Ansprüche Dritter
werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.
§ 47 Umlegungsbeschluß
1Die Umlegung wird durch einen Beschluß der Umlegungsstelle eingeleitet
(Umlegungsbeschluß). 2Im Umlegungsbeschluß ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu
bezeichnen. 3Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln
aufzuführen.
§ 48 Beteiligte
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung
gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an
einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht
auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum
Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den
Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Gemeinde,
5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die Bedarfsträger und
6. die Erschließungsträger.
(2) 1Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt
Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. 2Die
Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1)
erfolgen.
(3) 1Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle
dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu
setzen. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung
seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) 1Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger
hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein
anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran
erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. 2§ 208 Satz
2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 49 Rechtsnachfolge
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so
tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es
sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.
§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
(1) 1Der Umlegungsbeschluß ist in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen.
2Sind die Beteiligten einverstanden, so kann von der Bekanntmachung abgesehen
werden.
(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu
enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht
ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei
der Umlegungsstelle anzumelden.
(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist angemeldet
oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß
ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich
gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts muß die Wirkung eines vor
der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie
der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des
Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist
in der Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre
(1) 1Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung
nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der
Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte
an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch
die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines
Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu
begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde
sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber
wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen
solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet
oder geändert werden.
2Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht
besteht.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens
zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht,
daß das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich
erschweren würde. 2§§ 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und 20 Abs. 2 sind entsprechend
anzuwenden.
(4) 1Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über
Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder
Befristungen erteilt werden. 2Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen
oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt,
bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag
zurückzutreten. 3Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und 356 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) 1Überträgt der Umlegungsausschuß aufgrund einer Verordnung nach § 46 Abs. 2
Nr. 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1,
unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen
tritt der Umlegungsausschuß an ihre Stelle. 2Der Umlegungsausschuß kann die
Übertragung jederzeit widerrufen.
§ 52 Umlegungsgebiet
(1) 1Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daß die Umlegung sich zweckmäßig
durchführen läßt. 2Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen.
(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der Umlegung erschweren, können
von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(3) 1Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets können bis zum Beschluß über
die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) von der Umlegungsstelle ohne
förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vorgenommen werden. 2Die Änderungen
werden mit der schriftlichen Mitteilung den Eigentümern der betroffenen
Grundstücke gegenüber wirksam. 3Im übrigen gilt § 50 entsprechend.
§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
(1) 1Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Verzeichnis der Grundstücke
des Umlegungsgebiets an (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). 2Die
Bestandskarte weist mindestens die bisherige Lage und Form der Grundstücke des
Umlegungsgebiets und die auf ihnen befindlichen Gebäude aus und bezeichnet die
Eigentümer. 3In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück mindestens
aufzuführen
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster
angegebene Nutzungsart der Grundstücke unter Angabe von Straße und Hausnummer
sowie
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen.
(2) 1Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Teile des Bestandsverzeichnisses sind auf die Dauer eines Monats in der
Gemeinde öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens
eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. 3Von der Auslegung der
Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses kann abgesehen werden, wenn alle
Beteiligten einverstanden sind.
(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke, so genügt anstelle der
ortsüblichen Bekanntmachung die Mitteilung an die Eigentümer und die Inhaber
sonstiger Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind oder ihr Recht
bei der Umlegungsstelle angemeldet haben.
(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten Teil des
Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes
Interesse darlegt.
§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
(1) 1Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des
Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebiets (§
52) mit. 2Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke
einzutragen, daß das Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umlegungsvermerk).
(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständige Stelle haben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen zu
benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens
im Grundbuch der betroffenen Grundstücke und im Liegenschaftskataster
vorgenommen sind oder vorgenommen werden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder
Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem
Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsbeschluß Kenntnis, soweit dieser das
Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.
§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer Fläche
rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse).
(2) 1Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen auszuscheiden und der
Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem
Bebauungsplan innerhalb des Umlegungsgebiets festgesetzt sind als
1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege einschließlich Fuß- und Wohnwege
und für Plätze sowie für Sammelstraßen,
2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätze und
Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil der in
Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie für Regenklär- und
Regenüberlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner
des Umlegungsgebiets dienen sollen.
2Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch die Flächen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 für die in Satz 1 genannten Anlagen. 3Grünflächen nach
Satz 1 Nr. 2 können auch bauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich im Sinne von
§ 1a Abs. 3 umfassen.
(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige Erschließungsträger
für von ihnen in die Umlegungsmasse eingeworfene Flächen nach Absatz 2
abgefunden.
(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.
(5) 1Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für
öffentliche Zwecke festgesetzt ist, können einschließlich der Flächen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- oder
Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes Ersatzland, das
auch außerhalb des Umlegungsgebiets liegen kann, in die Verteilungsmasse
einbringt. 2Die Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
dies zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist.
§ 56 Verteilungsmaßstab
(1) 1Für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der
Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von dem
Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die
früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben. 2Der Maßstab
ist von der Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter
Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu
bestimmen.
(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die Verteilungsmasse auch nach
einem anderen Maßstab aufgeteilt werden.
§ 57 Verteilung nach Werten
1Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die
Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden
Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. 2Jedem Eigentümer soll ein
Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres
Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von
Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Zeitpunkt des
Umlegungsbeschlusses hatte. 3Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der
Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln.
4Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu
berücksichtigen; sollen Grundstücke in bezug auf Flächen nach § 55 Abs. 2
erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit
unberücksichtigt. 5Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind
in Geld auszugleichen.
§ 58 Verteilung nach Flächen
(1) 1Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von
den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55
Abs. 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, daß die
Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben
in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt.
2Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis
zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der
eingeworfenen Fläche betragen. 3Die Umlegungsstelle kann statt eines
Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben.
(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage
zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder
Geld auszugleichen.
(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die
Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.
§ 59 Zuteilung und Abfindung
(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck
entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die
eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58
errechneten Anteilen zuzuteilen.
(2) 1Soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger
baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58
errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt.
2Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den
Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet.
3Der Geldausgleich bemißt sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt
der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr
als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bebauungsplanmäßige Nutzung
ermöglicht.
(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigengenutzten Wohn- oder
Geschäftsraum aufgeben muß und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält,
daß für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nr. 2 und
3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern
dies in der Umlegung möglich und mit dem Bebauungsplan vereinbar ist.
(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung
1. Geld oder
2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3. die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von
grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder
sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.
(5) 1Eigentümer können in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets
gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine
bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur
Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die
Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld
abgefunden werden. 2Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.
(6) 1Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nr. 2 und 3
bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere
Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die
Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der
Eigentümer in Geld abzufinden. 2Die Vorschriften über die Entschädigung im
Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuß auf Antrag der Gemeinde - kann
bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein
Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder
Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot
anordnen.
(8) 1Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu
bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im
Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2)
entgegenstehen. 2Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben
die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen
baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des
Umlegungsplans durchführt.
(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder
Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot
nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.
§ 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige
Einrichtungen
1Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur
eine Geldabfindung zu gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld
festzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser Einrichtungen einen über den
Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat. 2Die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
anzuwenden.
§ 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten
(1) 1Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner
Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche
Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des
Grundstücks beschränken, können durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert
oder neu begründet werden. 2Zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung
der Grundstücke können Flächen für hintere Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume,
Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen, Flächen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen in
Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans festgelegt und ihre
Rechtsverhältnisse geregelt werden. 3Im Landesrecht vorgesehene
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun,
Dulden oder Unterlassen (Baulast) können im Einvernehmen mit der
Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu begründet werden.
(2) 1Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten oder
Baulasten, Vermögensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein
Ausgleich in Geld statt. 2Für den Fall, daß Vermögensnachteile entstehen, sind
die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils
und über den Härteausgleich nach § 181 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55 Abs. 5 in die
Verteilungsmasse eingebrachten Grundstücke.
§ 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse
(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die Eigentümer zustimmen, kann
gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken geteilt werden.
(2) 1Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen Rechtsverhältnissen
unterliegende alte Grundstücke oder Berechtigungen ein neues Grundstück
zugeteilt wird, so werden entsprechend den verschiedenen Rechtsverhältnissen
Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der einzelnen
Grundstücke oder Berechtigungen treten. 2In diesen Fällen kann für jedes
eingeworfene Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruchteils ein
besonderes Grundstück zugeteilt werden.
(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird (Absatz 1) oder einem
Eigentümer für sein Grundstück mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so
kann die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten, mit denen
eingeworfene Grundstücke belastet sind, entsprechend den im Umlegungsverfahren
ermittelten Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.
§ 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung
(1) 1Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der Rechte an den alten
Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die
nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. 2Die örtlich
gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf
die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
(2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück zugeteilt wird, für das
alte Grundstück zum Ausgleich von Wertunterschieden einen Geldausgleich oder
nach § 59, § 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich Berechtigte,
deren Rechte durch die Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit auf den
Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
§ 64 Geldleistungen
(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der im Umlegungsplan
festgesetzten Geldleistungen.
(2) 1Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 71 fällig. Die
Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu
längstens zehn Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen werden, daß
die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise in
wiederkehrenden Leistungen erfolgt. 2In den Fällen des Satzes 2 soll die
Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des Umlegungsplans
lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll diese in Höhe des
angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2
vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich verzinst
werden.
(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten zu
Geldleistungen nach den §§ 57 bis 61 gelten als Beitrag und ruhen als
öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
(4) 1Wird zur Sicherung eines Kredits, der
1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zerstörter Gebäude oder dem
Ausbau oder der Erweiterung bestehender Gebäude oder
2. der Durchführung notwendiger außerordentlicher Instandsetzungen an Gebäuden
auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfandrecht bestellt, so kann für
dieses auf Antrag ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last nach
Absatz 3 oder einem Teil derselben für den Fall der Zwangsvollstreckung in das
Grundstück bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last
nicht gefährdet wird und die Zins- und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht
den üblichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypotheken entsprechen.
2Die Bewilligung kann von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht
werden.
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umlegung von einem Bedarfs- oder
Erschließungsträger verursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu
erstatten.
(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grundbuch zu vermerken.
§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten
die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
(1) 1Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den
Eigentümern durch Beschluß aufzustellen. 2Er kann auch für Teile des
Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).
(2) 1Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen
tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im
Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. 2Der Umlegungsplan muß nach
Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem
Umlegungsverzeichnis.
§ 67 Umlegungskarte
1Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des Umlegungsgebiets dar. 2In
die Karte sind insbesondere die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen
sowie die Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 einzutragen.
§ 68 Umlegungsverzeichnis
(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf
1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des Umlegungsgebiets
zugeteilten, nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten
und neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer;
2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das Grundstück belastenden Recht,
ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche
Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks
berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks
beschränken, soweit sie aufgehoben, geändert oder neu begründet werden;
3. die Grundstückslasten nach Rang und Betrag;
4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart sowie der Wert der
Flächen nach § 55 Abs. 2 bei einer insoweit erschließungsbeitragspflichtigen
Zuteilung;
5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistungen festgesetzt sind;
6. die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2
und die Wasserläufe;
7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie
8. die Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3.
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt
werden.
§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
(1) 1Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über die Aufstellung des
Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. 2In
der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan an einer zu
benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach §
70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse
darlegt.
§ 70 Zustellung des Umlegungsplans
(1) 1Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem
Umlegungsplan zuzustellen. 2Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan
an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Abs. 2 eingesehen werden kann.
(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Umlegungsplans für erforderlich, so
können die Bekanntmachung und die Zustellung des geänderten Umlegungsplans auf
die von der Änderung Betroffenen beschränkt werden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder
Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem
Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das
Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran
bestehenden Rechte betrifft.
§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans
(1) 1Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt
der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. 2Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der
Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.
(2) 1Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche
und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen,
wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des
Umlegungsplans nicht auswirken kann. 2Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt
haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.
§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung
(1) 1Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch
den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. 2Die
Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der
zugeteilten Grundstücke ein.
(2) 1Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine
Unanfechtbarkeit nach § 71 bekanntgemacht worden ist. 2Sie hat den Beteiligten
die neuen Besitz- und Nutzungsrechte,
erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.
§ 73 Änderung des Umlegungsplans
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit ändern, wenn
1. der Bebauungsplan geändert wird,
2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht
oder
3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher
(1) 1Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung
des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der
Bekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans
und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das
Liegenschaftskataster einzutragen sowie den Umlegungsvermerk im Grundbuch zu
löschen. 2Dies gilt auch für außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte
Grundstücke.
(2) 1Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen die Umlegungskarte
und das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne
des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, wenn die für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt hat,
daß sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
geeignet sind. 2Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die
Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis
gefertigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4).
§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem
gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung
1Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und
Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55
bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. 2Die §§ 70 bis
75 gelten entsprechend.
§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die Umlegungsstelle, wenn
das Wohl der Allgemeinheit es erfordert,
1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde oder den sonstigen Bedarfs-
oder Erschließungsträger in den Besitz der Grundstücke, die in dem
Bebauungsplan als Flächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 21 oder des § 55 Abs. 2
und 5 festgesetzt sind, einweisen;
2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und Übertragung der Grenzen der neuen
Grundstücke in die Örtlichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren Beteiligte
in den Besitz der nach dem Umlegungsplan für sie vorgesehenen Grundstücke oder
Nutzungsrechte einweisen.
(2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige Einweisung in den Besitz
insbesondere erfordern
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der Gemeinde oder eines
sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträgers, wenn Maßnahmen zur Verwirklichung
des Bebauungsplans bevorstehen und die Flächen für die vorgesehenen Anlagen und
Einrichtungen der Erschließung oder Versorgung des Gebiets benötigt werden,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten sonstiger Umlegungsbeteiligter,
wenn dringende städtebauliche Gründe für die Verschaffung des Besitzes bestehen
und wenn diese Gründe die Interessen der Betroffenen an der weiteren Ausübung des
Besitzes wesentlich überwiegen.
(3) Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend.
§ 78 Verfahrens- und Sachkosten
Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64
Abs. 3 gedeckten Sachkosten.
§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung
(1) 1Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der
Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind
frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen;
dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. 2Unberührt bleiben
Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung
anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle versichert, daß ein Geschäft oder eine
Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dient.
ZWEITER ABSCHNITT: Grenzregelung
§ 80 Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit
(1) 1Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung einschließlich
Erschließung oder zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände kann die Gemeinde
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile durch Grenzregelung
1. benachbarte Grundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke gegeneinander
austauschen, wenn dies dem überwiegenden öffentlichen Interesse dient,
2. benachbarte Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile
benachbarter Grundstücke einseitig zuteilen, wenn dies im öffentlichen
Interesse geboten ist.
2Die Grundstücke und Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar und
eine durch die Grenzregelung für den Grundstückseigentümer bewirkte
Wertminderung darf nur unerheblich sein.
(2) 1Im Rahmen des Verfahrens der Grenzregelung betroffene Dienstbarkeiten und
Baulasten nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 können neugeordnet und zu diesem
Zweck auch neu begründet und aufgehoben werden. 2Betroffene Grundpfandrechte
können neugeordnet werden, wenn die Beteiligten dem vorgesehenen neuen
Rechtszustand zustimmen.
(3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen bestimmen, daß die
nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umlegungsausschüsse auch
Grenzregelungen selbständig durchführen. 2Die Vorschriften des § 46 Abs. 4 zur
Übertragung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete
Behörde sind für Grenzregelungen entsprechend anzuwenden.
§ 81 Geldleistungen
(1) 1Wertänderungen der Grundstücke, die durch die Grenzregelung bewirkt
werden, oder Wertunterschiede ausgetauschter Grundstücke sind von den
Eigentümern in Geld auszugleichen. 2Die Vorschriften über die Entschädigung im
Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde. 2Die
Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen.
3Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 fällig. 4§
64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentliche Last ist entsprechend
anzuwenden, wenn die Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist.
(3) 1Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Grenzregelung beeinträchtigt
werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. 2Für die
Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die
Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
§ 82 Beschluß über die Grenzregelung
(1) 1Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen Grenzen sowie die Geldleistung
fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu
diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten,
Grundpfandrechten und Baulasten. 2Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung
durch den Beschluß betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. 3Der Beschluß muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das
Liegenschaftskataster geeignet sein.
(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluß
zuzustellen.
§ 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenzregelung
(1) 1Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt der
Beschluß über die Grenzregelung unanfechtbar geworden ist. 2§ 71 Abs. 2 über
die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem
Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. 2Die
Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der
zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. 3§ 72 Abs. 2 über die
Vollziehung ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig zugeteilten
Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer
über; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. 2Ausgetauschte oder
einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des
Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. 3Die dinglichen Rechte an diesem
Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und
Grundstücke. 4Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus
einer Regelung nach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt.
§ 84 Berichtigung der öffentlichen Bücher
(1) 1Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des
Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach
§ 83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in
das Liegenschaftskataster einzutragen. 2§ 74 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78 und 79 entsprechend.
FÜNFTER TEIL: Enteignung
ERSTER ABSCHNITT: Zulässigkeit der Enteignung
§ 85 Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen
oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines
Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen,
insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen
Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die
Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, oder
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in §
172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten.
(2) Unberührt bleiben
1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1
genannten Zwecken,
2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6
genannten Zwecken.
§ 86 Gegenstand der Enteignung
(1) Durch Enteignung können
1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von
Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von
Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem
Vermögensgesetz
4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist,
Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten
Art gewähren.
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem
vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude
eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 Abs. 4 ausgedehnt
werden.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken
geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der
in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
§ 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der
Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise
nicht erreicht werden kann.
(2) 1Die Enteignung setzt voraus, daß der Antragsteller sich ernsthaft um den
freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen
Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 unter Angebot
geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. 2Der Antragsteller hat
glaubhaft zu machen, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem
vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) 1Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung
vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§
85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen
Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. 2In den Fällen des § 85 Abs. 1 Nr.
5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt
werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist
durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. 3Soweit im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie
auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Dritten
Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
§ 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
1Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Abs. 1
Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen
beantragt, so genügt anstelle des § 87 Abs. 2 der Nachweis, daß die Gemeinde
sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen
Bedingungen vergeblich bemüht hat. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
die Enteignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen
Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt wird.
§ 89 Veräußerungspflicht
(1) 1Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder
2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung
vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen.
2Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für beabsichtigte
städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung in Land oder für sonstige
öffentliche Zwecke benötigt werden. 3Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für
das Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem
Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach
dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück
begründet oder gewährt wurden.
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, sobald der mit dem Erwerb
verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist.
(3) 1Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berücksichtigung weiter Kreise der
Bevölkerung an Personen zu veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück
innerhalb angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen Vorschriften oder
den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. 2Dabei sind in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die früheren Käufer, in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu berücksichtigen.
(4) 1Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht nachkommen, indem sie
1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,
2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder
3. sonstige dingliche Rechte
begründet oder gewährt. 2Die Verschaffung eines Anspruchs auf den Erwerb
solcher Rechte steht ihrer Begründung oder Gewährung oder der
Eigentumsübertragung gleich.
§ 90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist
zulässig, wenn
1. die Entschädigung eines Eigentümers nach § 100 in Land festzusetzen ist,
2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung als Ersatzland geeignet sind, weder aus dem
Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grundbesitz des Bundes,
des Landes, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer juristischen Person des
Privatrechts, an der der Bund, das Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband)
allein oder gemeinsam überwiegend beteiligt sind, möglich und zumutbar ist
sowie
3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grundstücke freihändig zu
angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar
ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus
dem Besitzstand von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er
überwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden können.
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur Entschädigung in Land,
wenn und soweit
1. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
auch der sonstige Nutzungsberechtigte auf das zu enteignende Grundstück mit
seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und ihm im Interesse der
Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist
oder
2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der
Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und
Gesundheitspflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung oder den Aufgaben der
Kirchen und anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren
Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und
außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur
Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder
forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.
(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung eines Eigentümers, dessen
Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.
§ 91 Ersatz für entzogene Rechte
1Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue
Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des
Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. 2Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue
Rechte im Wege der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1
und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften
entsprechend.
§ 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
(1) 1Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur
Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. 2Reicht eine Belastung
des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus,
so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
(2) 1Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, kann der
Eigentümer anstelle der Belastung die Entziehung des Eigentums verlangen. 2Soll
ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden, kann der Eigentümer die
Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht
für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender
Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die
Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit
verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in
angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
(4) Der Eigentümer kann verlangen, daß die Enteignung auf die in § 86 Abs. 2
bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der
Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen
verwerten kann.
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis zum Schluß der mündlichen
Verhandlung geltend zu machen.
ZEITER ABSCHNITT: Entschädigung
§ 93 Entschädigungsgrundsätze
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt
1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
2. für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.
(3) 1Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der
Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu
berücksichtigen. 2Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein
Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) 1Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem
Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag
entscheidet. 2In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in
dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
§ 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung
beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte
verpflichtet. 2Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige
verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück
beschaffen muß.
§ 95 Entschädigung für den Rechtsverlust
(1) 1Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust
bemißt sich nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder
sonstigen Gegenstands der Enteignung. 2Maßgebend ist der Verkehrswert in dem
Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag
entscheidet.
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt
1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aussicht auf eine Änderung
der zulässigen Nutzung eingetreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer
Zeit zu erwarten ist;
2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind;
3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der
Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des
Antragstellers mit angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88) hätte
annehmen können, es sei denn, daß der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie
aufgewendet hat;
4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer Veränderungssperre ohne
Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde vorgenommen worden sind;
5. wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens
ohne behördliche Anordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenommen
worden sind;
6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinbarungen auffällig abweichen
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie getroffen worden sind, um eine
höhere Entschädigungsleistung zu erlangen;
7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine
Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 geltend machen würde.
(3) 1Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos gefordert werden kann,
ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit
geboten ist. 2Kann der Rückbau entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist
gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen
zu der gesamten Frist zu bemessen.
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter
gemindert, die an dem Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück
neu begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der
Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen.
§ 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
(1) 1Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist
eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile
nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt
sind. 2Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in
seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm
wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des
Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise
wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;
2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder
eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes
bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei
einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der
Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;
3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich
werdenden Umzug.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
§ 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum
Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in
der Benutzung des Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden,
soweit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.
(2) 1Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das nicht aufrechterhalten
wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes
Grundstück des Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen Recht belastet
werden. 2Als Ersatz für ein persönliches Recht, das nicht aufrechterhalten
wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet
werden, das ein Recht gleicher Art in bezug auf das Ersatzland oder auf ein
anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten gewährt. 3Als Ersatz für
dingliche oder persönliche Rechte eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder
eines Trägers der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder
Wasser, der auf diese zur Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben angewiesen
ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu begründen; soweit dazu
Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht geeignet sind, können zu diesem
Zweck auch andere Grundstücke in Anspruch genommen werden. 4Anträge nach Satz 3
müssen vor Beginn der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift
der Enteignungsbehörde gestellt werden.
(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht durch neue Rechte ersetzt
werden, sind bei der Enteignung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Dienstbarkeiten
und Erwerbsrechten an dem Grundstück,
2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des
Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,
3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen
oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränken.
(4) 1Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte
ersetzt und nicht gesondert entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines
Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus der
Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf
dieses erstreckt. 2Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für
den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach
§ 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgesetzt werden.
§ 98 Schuldübergang
(1) 1Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht
an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene
zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte die Schuld in Höhe
der Hypothek. 2Die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend; als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung
Betroffene anzusehen.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die
aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt
wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet, sofern er
spätestens in dem nach § 108 anzuberaumenden Termin die gegen ihn bestehende
Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grunds angemeldet und auf Verlangen
der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.
§ 99 Entschädigung in Geld
(1) 1Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses
Gesetzbuch nichts anderes bestimmt. 2Auf Antrag des Eigentümers kann die
Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den
übrigen Beteiligten zuzumuten ist.
(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist die
Entschädigung in einem Erbbauzins zu leisten.
(3) 1Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich von dem Zeitpunkt an zu
verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag
entscheidet. 2Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt
maßgebend, in dem diese wirksam wird.
§ 101 Entschädigung durch Gewährung anderer
Rechte
(1) 1Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag,
wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder
teilweise entschädigt werden
1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück,
grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
sonstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignenden Grundstück oder an einem
anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück des
Enteignungsbegünstigten oder
3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des
Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung
bebaut werden soll.
2Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden
Grundstück gilt § 100 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung
schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
§ 102 Rückenteignung
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das enteignete
Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und
soweit
1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das
Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und §
114) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der
Frist aufgegeben hat oder
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 nicht erfüllt hat.
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn
1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben
hatte oder
2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach diesem Gesetzbuch
zugunsten eines anderen Bauwilligen eingeleitet worden ist und der enteignete
frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, daß er das Grundstück binnen
angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.
(3) 1Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des
Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. 2§ 203 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 3Der Antrag ist nicht mehr
zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung
begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor
Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist.
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das
Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land
gewährt worden ist.
(5) 1Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher
belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird.
2Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.
§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung
1Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem
von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu
leisten. 2§ 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. 3Ist dem Antragsteller bei
der ersten Enteignung eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt
worden, so hat er diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die
Nachteile aufgrund der Rückenteignung entfallen. 4Die dem Eigentümer zu
gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten
Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu
berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. 5Im
übrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
entsprechend.
DRITTER ABSCHNITT: Enteignungsverfahren
§ 104 Enteignungsbehörde
(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt
(Enteignungsbehörde).
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß an den
Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken
haben.
§ 105 Enteignungsantrag
1Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu
enteignende Grundstück liegt, einzureichen. 2Die Gemeinde legt ihn mit ihrer
Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.
§ 106 Beteiligte
(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte
1. der Antragsteller,
2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an
einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch
Eintragung gesichert ist,
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder
an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf
Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb,
zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des
Grundstücks beschränkt,
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in
den Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 91
betroffen werden, und
6. die Gemeinde.
(2) 1Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt
Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht.
2Die Anmeldung kann spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung mit
den Beteiligten erfolgen.
(3) 1Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die
Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung
seines Rechts zu setzen. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur
Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) 1Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner
Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung
darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
oder ein Recht daran erworben hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu
bezeichnen. 2§ 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
(1) 1Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. 2Die
Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen
treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem
Verhandlungstermin zu erledigen. 3Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller
sowie den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung
ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4Bei der Ermittlung des Sachverhalts
hat die Enteignungsbehörde ein Gutachten des Gutachterausschusses (§ 192)
einzuholen, wenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt werden soll.
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirtschaftsbehörde zu hören, wenn
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, zur Entschädigung in Land
enteignet werden sollen.
(3) 1Enteignungsverfahren können miteinander verbunden werden. Sie sind zu
verbinden, wenn die Gemeinde es beantragt. 2Verbundene Enteignungsverfahren
können wieder getrennt werden.
§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur
mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk
(1) 1Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer
mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. 2Zu der mündlichen
Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks,
die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu
laden. 3Die Ladung ist zuzustellen. 4Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
(2) 1Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet
werden, wenn
1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 ausgelegen hat und
2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 Abs. 2 geführt und die von
ihnen gegen den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen
erörtert worden sind. Die Gemeinde kann in demselben Termin die Verhandlungen
nach § 87 Abs. 2 führen und die Anregungen erörtern.
3Das Verfahren ist so zu fördern, daß der Enteignungsbeschluß ergehen kann,
sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. 4Eine Einigung nach §
110 oder § 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfolgen.
(3) Die Ladung muß enthalten
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundstücks,
2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, daß der
Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen
werden kann,
3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst
vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich
einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und
4. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und
andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf
Entschädigung in Land beruht, muß außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt
auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt
ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden
soll, enthalten.
(5) 1Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des
betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie
des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ortsüblich
bekanntzumachen. 2In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern,
ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen mit dem
Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im
Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(6) 1Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des
Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des
betroffenen Grundstücks einzutragen, daß das Enteignungsverfahren eingeleitet
ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die
Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. 2Das
Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu
benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des
Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen sind
und vorgenommen werden.
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder
Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem
Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis,
soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des
Vollstreckungsverfahrens ist.
§ 109 Genehmigungspflicht
(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens an
bedürfen die in § 51 bezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der
schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.
(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die Teilung die
Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen oder wesentlich
erschweren würde.
(3) 1Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Absatz 1 vor der Bekanntmachung zu
erwarten, kann die Enteignungsbehörde anordnen, daß die Genehmigungspflicht
nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. 2Die Anordnung ist
ortsüblich bekanntzumachen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
(4) § 51 Abs. 2 und § 116 Abs. 6 gelten entsprechend.
§ 110 Einigung
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten
hinzuwirken.
(2) 1Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine
Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. 2Die Niederschrift muß den
Erfordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. 3Sie ist von den Beteiligten zu
unterschreiben. 4Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich
beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren
Enteignungsbeschluß gleich. § 113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 111 Teileinigung
1Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des
Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der
Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. 2Die
Enteignungsbehörde hat anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Vorauszahlung in
Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der
Einigung nichts anderes ergibt. Im übrigen nimmt das Enteignungsverfahren
seinen Fortgang.
§ 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die
Enteignungsbehörde aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Beschluß über den
Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über die erhobenen
Einwendungen.
(2) 1Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungsbehörde vorab über den
Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück
oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderungen zu
entscheiden. 2In diesem Fall hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, daß dem
Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu
leisten ist.
(3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie
zugleich
1. darüber, welche Rechte der in § 97 überzeichneten Berechtigten an dem
Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben,
2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland
oder ein anderes Grundstück belastet werden,
3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in § 86
Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Art gewähren,
4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den Eigentumsübergang oder die
Enteignung des Ersatzlands.
§ 113 Enteignungsbeschluß
(1) 1Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen. 2Der
Beschluß ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags
auf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen.
(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muß der
Beschluß (Enteignungsbeschluß) bezeichnen
1. die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;
2. die sonstigen Beteiligten;
3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem
vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar
a) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das
Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher
Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner
Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen,
die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem
öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind,
b) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbständigen
Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,
c) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von
Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken
beschränkt, Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach
seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese
ausgedehnt wird;
5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt,
soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den
Berechtigten und das Grundstück;
6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art
den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen
nach § 100 Abs. 5 Satz 4 und § 101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an
wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der
Enteignung Betroffene nach § 97 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den
sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;
9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchstabe a
bezeichneten Weise.
(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 2 ist der Enteignungsbeschluß
entsprechend zu beschränken.
(4) 1Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe
a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluß ihn aufgrund fester Merkmale
in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan
bezeichnen. 2Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der
Enteignungsbeschluß durch einen Nachtragsbeschluß anzupassen.
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der
Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem
Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluß Kenntnis, wenn dem
Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.
§ 114 Lauf der Verwendungsfrist
(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu
verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2) 1Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag
verlängern, wenn
1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den Enteignungszweck ohne
Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der
Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Enteignungszweck innerhalb der
festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
2Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die
Verlängerung zu hören.
§ 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu enteignenden Grundstücks
nach § 101 festgesetzt werden und ist die Bestellung, Übertragung oder die
Ermittlung des Werts eines der dort bezeichneten Rechte im Zeitpunkt des
Erlasses des Enteignungsbeschlusses noch nicht möglich, kann die
Enteignungsbehörde, wenn es der Eigentümer unter Bezeichnung eines Rechts
beantragt, im Enteignungsbeschluß neben der Festsetzung der Entschädigung in
Geld dem Enteignungsbegünstigten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist dem
von der Enteignung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen Bedingungen
anzubieten.
(2) 1Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der bestimmten Frist ein Recht
der bezeichneten Art nicht an oder einigt er sich mit dem von der Enteignung
Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag zugunsten des von der
Enteignung Betroffenen durch Enteignung entzogen. 2Die Enteignungsbehörde setzt
den Inhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Vereinbarung bestimmt
werden kann. 3Die Vorschriften dieses Teils über das Verfahren und die
Entschädigung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
der bestimmten Frist gestellt werden.
§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) 1Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des
Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den
Antragsteller auf Antrag durch Beschluß in den Besitz des von dem
Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks einweisen. 2Die Besitzeinweisung
ist nur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt
worden ist. 3Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem
Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. 4Die Besitzeinweisung
wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. 5Auf
Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei
Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an
ihn festzusetzen.
(2) 1Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung von der Leistung
einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von der
vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. 2Auf Antrag des
Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks
berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der
ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen. 3Die
Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.
(3) 1Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der
Eingewiesene Besitzer. 2Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im
Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür
erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4) 1Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile
nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Abs. 3) ausgeglichen
werden. 2Art und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde
spätestens in dem in § 113 bezeichneten Beschluß festgesetzt. 3Wird der
Beschluß über Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so ist er den in
Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzustellen. 4Die Entschädigung für die
Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt
fällig.
(5) 1Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen hat die
Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in
einer Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitzeinweisungs-
oder die Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. 2Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
(6) 1Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige
Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in
den Besitz einzuweisen. 2Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige
Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses
(1) 1Ist der Enteignungsbeschluß oder sind die Entscheidungen nach § 112 Abs. 2
nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die
Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses oder der
Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung), wenn der durch die Enteignung
Begünstigte die Geldentschädigung, im Falle der Vorabentscheidung die nach §
112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in zulässiger Weise
unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. 2Auf Antrag des
Entschädigungsberechtigten kann im Falle des § 112 Abs. 2 die
Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung davon abhängig machen, daß der
durch die Enteignung Begünstigte im übrigen für einen angemessenen Betrag
Sicherheit leistet.
(2) 1In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Beteiligten die
Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte den
zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt oder in
zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas
anderes ergibt.
(3) 1Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Beteiligten die
Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte die
im Enteignungsbeschluß in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluß festgesetzte
Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme hinterlegt hat. 2Der Nachtragsbeschluß braucht nicht unanfechtbar zu
sein.
(4) 1Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren
Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluß betroffen wird. 2Die
Ausführungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren
Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. 3§ 113 Abs. 5 gilt
entsprechend.
(5) 1Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige
Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluß geregelten neuen Rechtszustand
ersetzt. 2Gleichzeitig entstehen die nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 begründeten
Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem
Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den Besitz des
enteigneten Grundstücks und des Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.
(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte
Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung und ersucht
es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.
§ 118 Hinterlegung
(1) 1Geldentschädigungen, aus denen andere Berechtigte nach § 97 Abs. 4 zu
befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu
hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung
über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. 2Die Hinterlegung erfolgt bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück
liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft
ist, werden hierdurch nicht berührt.
§ 119 Verteilungsverfahren
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder Beteiligte sein Recht an
der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet,
vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines
gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.
(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen
gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des
Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen
entsprechend anzuwenden:
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als
Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das
Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren
beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das
Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des
Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an
den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen
Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4 bezeichneten
Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des
Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf
wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.
(4) 1Soweit aufgrund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses
im Falle einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern
von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt
werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den
Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. 2Wird die Änderung einer Entscheidung dieser
anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts
nachzusuchen. 3Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts statt.
§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
(1) 1Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen, so hat die
Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß auf Antrag aufzuheben, wenn der
durch die Enteignung Begünstigte die ihm durch den Enteignungsbeschluß
auferlegten Zahlungen nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt geleistet
hat, in dem der Beschluß unanfechtbar geworden ist. 2Antragsberechtigt ist
jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder der nach §
97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.
(2) 1Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung Begünstigte zu hören. 2Der
Aufhebungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen und der Gemeinde und dem
Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.
§ 121 Kosten
(1) 1Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung
abgelehnt oder zurückgenommen wird. 2Wird dem Antrag auf Enteignung
stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. 3Wird
einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung
Betroffene die Kosten zu tragen. 4Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten
abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die Behandlung seines
Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich
unbegründet war.
(2) 1Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der
Beteiligten. 2Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines
sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines
Bevollmächtigten notwendig war. 3Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für
den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können nur bis zur
Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet
werden.
(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten
entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters
ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(4) 1Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen
Vorschriften. 2Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluß
oder durch besonderen Beschluß fest. 3Der Beschluß bestimmt auch, ob die
Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig
war.
§ 122 Vollstreckbarer Titel
(1) 1Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt
1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten
Leistungen;
2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluß wegen der zu zahlenden
Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung;
3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitzeinweisung oder deren Aufhebung
wegen der darin festgesetzten Leistungen.
2Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn
die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.
(2) 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die
Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht
anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. 2In
den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung
tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat,
an die Stelle des Prozeßgerichts.
SECHSTER TEIL: Erschließung
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften
§ 123 Erschließungslast
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen
gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem
anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der
Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis
zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach
landesrechtlichen Vorschriften.
§ 124 Erschließungsvertrag
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten
übertragen.
(2) 1Gegenstand des Erschließungsvertrages können nach Bundes- oder nach
Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in
einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein. 2Der Dritte kann
sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder
teilweise zu tragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen
nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. 3§ 129 Abs. 1 Satz 3 ist
nicht anzuwenden.
(3) 1Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach
angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen.
2Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 erlassen und
lehnt sie das zumutbare Angebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan
vorgesehene Erschließung vorzunehmen, ist sie verpflichtet, die Erschließung
selbst durchzuführen.
(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch
Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
§ 125 Bindung an den Bebauungsplan
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen
Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt
werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 bezeichneten Anforderungen
entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch
Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die
Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen
Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen
Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 126 Pflichten des Eigentümers
(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von
1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der
Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.
(2) 1Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das
Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände
entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene Entschädigung
in Geld leisten. 2Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören.
(3) 1Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten
Nummer zu versehen. 2Im übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
ZWEITER ABSCHNITT: Erschließungsbeitrag
§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten
Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.
B. Fußwege, Wohnwege);
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche
Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur
Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie
Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach
städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind;
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der
Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für
Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) 1Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen
im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. 2Dies gilt insbesondere für
Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas,
Wärme und Wasser.
§ 128 Umfang des Erschließungsaufwands
(1) 1Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre
Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
2Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem
Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 3Zu den
Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle
einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und
des § 58 Abs. 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4.
(2) 1Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den
Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu
erheben, bleibt dieses Recht unberührt. 2Die Länder können bestimmen, daß die
Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand
nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten für
1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen
I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite
als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.
§ 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
(1) 1Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können
Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich
sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend
den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger
Erschließungsaufwand). 2Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer
hergestellt sind oder von ihm aufgrund baurechtlicher Vorschriften verlangt
werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. 3Die Gemeinden tragen mindestens
10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für
Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als
gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut
erhoben werden.
§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
(1) 1Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich
entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. 2Die
Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich
aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
(2) 1Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne
Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage
ermittelt werden. 2Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich
erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von
Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten
Sanierungsgebieten) gebildet werden. 3Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung
der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt
ermittelt werden.
§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands
(1) 1Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine
Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu
verteilen. 2Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer
Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der
Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) 1Verteilungsmaßstäbe sind
1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2. die Grundstücksflächen;
3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
2Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen
werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung
zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, daß der
Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
§ 132 Regelung durch Satzung
Die Gemeinden regeln durch Satzung
1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des
Einheitssatzes,
3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
§ 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
(1) 1Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder
gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt
werden dürfen. 2Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder
gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht,
wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten
baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. 3Die Gemeinde gibt
bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die
Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) 1Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand
durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. 2Im Falle des §
128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch
die Gemeinde.
(3) 1Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in
vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den
Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen
Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück
genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen
worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb
von vier Jahren zu erwarten ist. 2Die Vorausleistung ist mit der endgültigen
Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht
beitragspflichtig ist. 3Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß des
Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt
werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht
benutzbar ist. 4Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit
2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu
verzinsen. 5Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des
Erschließungsbeitrags im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
§ 134 Beitragspflichtiger
(1) 1Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. 2Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig. 3Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach
Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet,
so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
4Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend
ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des
Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem
dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder
dem Teileigentum.
§ 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids
fällig.
(2) 1Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall,
insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens
erforderlich ist, zulassen, daß der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form
einer Rente gezahlt wird. 2Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert,
so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepaßt,
jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) 1Läßt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der
Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in
höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist.2 In dem Bescheid sind Höhe
und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. 3Der jeweilige
Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank jährlich zu verzinsen. 4Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden
Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes
gleich.
(4) 1Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der
Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der
Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muß. 2Satz
1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an
Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. 3Der Beitrag ist auch
zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
(5) 1Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des
Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen
Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. 2Die Freistellung
kann auch für den Fall vorgesehen werden, daß die Beitragspflicht noch nicht
entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.
SIEBTER TEIL: Maßnahmen für den Naturschutz
§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde;
Kostenerstattung
(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 sind vom
Vorhabenträger durchzuführen.
(2) 1Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9
Abs. 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der
Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die
hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere
Weise gesichert ist. 2Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den
Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.
(3) 1Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf
denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden
dürfen. 2Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum
Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen
einen Kostenerstattungsbetrag. 3Die Erstattungspflicht entsteht mit der
Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. 4Der Betrag ruht
als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich
der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Abs. 2 durchführt,
sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen.
2Verteilungsmaßstäbe sind
1. die überbaubare Grundstücksfläche,
2. die zulässige Grundfläche,
3. die zu erwartende Versiegelung oder
4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
§ 135c Satzungsrecht
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend
den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend §
130,
4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung
der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
ZWEITES KAPITEL: Besonderes Städtebaurecht
ERSTER TEIL: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften
§ 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche
Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden
nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) 1Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet
zur Behebung städtebaulicher Mißstände wesentlich verbessert oder umgestaltet
wird. 2Städtebauliche Mißstände liegen vor, wenn
1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen
Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht
entspricht oder
2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die
ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet
städtebauliche Mißstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet
wohnenden oder arbeitenden Menschen in bezug auf
a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c) die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder
Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und
Erschütterungen,
g) die vorhandene Erschließung;
2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf
a) den fließenden und ruhenden Verkehr,
b) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter
Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit
Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs,
insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben
dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.
(4) 1Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. 2Sie
sollen dazu beitragen, daß
1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den sozialen,
hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den
Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der
Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des
Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
3Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen.
§ 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
1Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen
Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. 2Die Betroffenen sollen zur
Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen
Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.
§ 138 Auskunftspflicht
(1) 1Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten
sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die
Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der
Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung erforderlich ist. 2An personenbezogenen Daten können insbesondere
Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im
wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs-
und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen
Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
(2) 1Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken
der Sanierung verwendet werden. 2Wurden die Daten von einem Beauftragten der
Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die
Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die
höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich
ist. 3Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die
Daten zu löschen. 4Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich
sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.
(3) 1Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer
Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. 2Ihre Pflichten bestehen
nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(4) 1Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208
Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend
anzuwenden. 2Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die
Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die
Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
unterstützen.
(2) 1Die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung sinngemäß
anzuwenden. 2Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über
Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen
und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt
wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins
Benehmen zu setzen.
ZWEITER ABSCHNITT: Vorbereitung und Durchführung
§ 140 Vorbereitung
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfaßt
1. die vorbereitenden Untersuchungen,
2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine
Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets durchgeführt werden.
§ 141 Vorbereitende Untersuchungen
(1) 1Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die
vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die
erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit
der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und
Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die
Durchführbarkeit der Sanierung im allgemeinen. 2Die vorbereitenden
Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die
sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren
persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich
voraussichtlich ergeben werden.
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende
Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.
(3) 1Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluß über
den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. 2Der Beschluß ist ortsüblich
bekanntzumachen. 3Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.
(4) 1Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der
vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die
Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die
Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem
Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs.
1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. 2Mit
der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die
Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der
Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.
§ 142 Sanierungssatzung
(1) 1Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche
Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluß förmlich als
Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). 2Das
Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Sanierung zweckmäßig
durchführen läßt. 3Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen
werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(2) 1Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, daß Flächen
außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden
Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder
2. für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die
Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. 2Für die
förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für
förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) 1Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als
Satzung (Sanierungssatzung). 2In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet
zu bezeichnen.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten
Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht
erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert
wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Fall kann in der
Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144
Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 ausgeschlossen werden.
§ 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
(1) 1Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekanntzumachen. 2Sie
kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Sanierungssatzung beschlossen worden
ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 3In der
Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist - außer im vereinfachten
Sanierungsverfahren - auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen.
4Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
(2) 1Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche
Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen
Grundstücke einzeln aufzuführen. 2Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser
Grundstücke einzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt wird
(Sanierungsvermerk). 3§ 54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 4Die Sätze
1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen
Genehmigung der Gemeinde
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den
Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf
bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen
Genehmigung der Gemeinde
1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und
Veräußerung eines Erbbaurechts;
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für
die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne
des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in
Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche
Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags
vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5. die Teilung eines Grundstücks.
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich
festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat
dies ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für
das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der
gesetzlichen Erbfolge;
3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen
Verfahrens zulässig sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
bisher ausgeübten Nutzung;
4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der
Landesverteidigung dienen;
5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38
einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
§ 145 Genehmigung
(1) 1Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des Antrags bei
der Gemeinde zu entscheiden. 2§ 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht,
daß das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines
Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der
Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und
Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch
beseitigt wird, daß die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung
für sich und ihre Rechtsnachfolger
1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung für die durch das
Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die
aufgrund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden,
verzichten;
2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 auf
Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen
verzichten, die aufgrund dieser Rechte vorgenommen werden.
(4) 1Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Abs. 1 auch
befristet oder bedingt erteilt werden. 2§ 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung kann auch vom Abschluß eines städtebaulichen
Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des
Absatzes 2 ausgeräumt werden.
(5) 1Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die
Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf
die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das
Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen
Art zu nutzen. 2Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme
sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des
Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die
Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die
außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke
nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können.
3Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die
Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. 4Für die Entziehung des
Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels
entsprechend anzuwenden. 5§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden.
(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 2 und 3 ist § 20 Abs. 2 bis 4
entsprechend anzuwenden.
§ 146 Durchführung
(1) Die Durchführung umfaßt die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen
innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und
Zwecken der Sanierung erforderlich sind.
(2) 1Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und
auf den in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen nur mit
Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt werden. 2Der Bedarfsträger soll
seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen besteht.
(3) 1Die Gemeinde kann die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen und die
Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des
§ 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 aufgrund eines Vertrags ganz oder teilweise dem
Eigentümer überlassen. 2Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung der
vertraglich übernommenen Maßnahmen nach Satz 1 durch einzelne Eigentümer nicht
gewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu
sorgen oder sie selbst zu übernehmen.
§ 147 Ordnungsmaßnahmen
1Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu
gehören
1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
3. die Freilegung von Grundstücken,
4. die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen,
5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt
werden können.
2Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die
Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie
gemäß § 9 Abs. 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in
Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. 3Durch
die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können
außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
§ 148 Baumaßnahmen
(1) 1Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen,
soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der
Gemeinde obliegt jedoch
1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu
sorgen und
2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder
nicht gewährleistet ist, daß diese vom einzelnen Eigentümer zügig und
zweckmäßig durchgeführt werden.
2Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
liegen.
(2) 1Zu den Baumaßnahmen gehören
1. die Modernisierung und Instandsetzung,
2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,
3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie
4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.
2Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3,
soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in
Natur und Landschaft zu erwarten sind.
§ 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht
(1) 1Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung eine Kosten- und
Finanzierungsübersicht aufzustellen. 2Die Übersicht ist mit den Kosten- und
Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt wird, abzustimmen und der höheren
Verwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) 1In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die Kosten der Gesamtmaßnahme
darzustellen, die ihr voraussichtlich entstehen. 2Die Kosten anderer Träger
öffentlicher Belange für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung sollen
nachrichtlich angegeben werden.
(3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde ihre Vorstellungen über die
Deckung der Kosten der Gesamtmaßnahme darzulegen. Finanzierungs- und
Förderungsmittel auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie die
Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange sollen
nachrichtlich angegeben werden.
(4) 1Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit Zustimmung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung
der Gemeinde beschränkt werden. 2Das Erfordernis, die städtebauliche
Sanierungsmaßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen, bleibt
unberührt.
(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde können von anderen Trägern
öffentlicher Belange Auskunft über deren eigene Absichten im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzierungsvorstellungen
verlangen.
(6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von der Gemeinde Ergänzungen oder
Änderungen der Kosten- und Finanzierungsübersicht verlangen. Sie hat für ein
wirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der anderen Träger
öffentlicher Belange bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu sorgen und die
Gemeinde bei der Beschaffung von Fördermitteln aus öffentlichen Haushalten zu
unterstützen.
§ 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung
dienen
(1) 1Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der
öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Anlagen der
Abwasserwirtschaft oder Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost infolge der
Durchführung der Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind besondere
Aufwendungen erforderlich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft
erforderliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die Verlegung
dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch
entstehenden Kosten zu erstatten. 2Vorteile und Nachteile, die dem Träger der
Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind auszugleichen.
(2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag nicht zustande, entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung
(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von
Auslagen sind Geschäfte und Verhandlungen
1. zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen,
2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen,
3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens, dessen Geschäftszweck
ausschließlich darauf gerichtet ist, als Sanierungsträger tätig zu werden.
(2) 1Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits.
2Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind:
1. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde oder durch einen
Rechtsträger im Sinne der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu gehört auch der Erwerb eines
Grundstücks zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen.
2. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, die zur Vorbereitung oder
Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen oder zur Verwendung als
Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück übereignet oder verloren hat. Die
Abgabenbefreiung wird nur gewährt
a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungsgebiet, in dem das übereignete
oder verlorene Grundstück liegt, bis zum Abschluß der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme,
b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem
Zeitpunkt ab, in dem das Grundstück übereignet oder verloren wurde.
3. Der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen
Grundstücks, soweit die Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht.
4. Der Erwerb eines Grundstücks, der durch die Begründung, das Bestehen oder
die Auflösung eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 160 oder des § 161
bedingt ist.
DRITTER ABSCHNITT: Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 152 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten
Sanierungsverfahren durchgeführt wird.
§ 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise,
Umlegung
(1) 1Sind aufgrund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der
Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu
gewähren, werden bei deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die
Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung
eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese
Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.
2Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind
zu berücksichtigen.
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei
der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert
für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich in Anwendung des
Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung
im Sinne des § 145 Abs. 2.
(3) 1Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks
keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung
des Absatzes 1 ergibt. 2In den Fällen des § 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der
Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender
Anwendung des Absatzes 1 ergibt.
(4) 1Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Abs. 3 ist das Grundstück zu
dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche
Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. 2§ 154 Abs. 5
ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch
die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind
1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und im Falle der
Geldabfindung nach § 59 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2
entsprechend anzuwenden;
2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von
Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs nach § 59 Abs. 2
sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 zu berücksichtigen;
3. § 58 nicht anzuwenden.
§ 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
(1) 1Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen
Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen
Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten
Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht; Miteigentümer sind im
Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.
2Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne
des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über
die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. 3Satz 2 gilt entsprechend für
die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im
Sinne des § 135a Abs. 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks
besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück
ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden
wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die
rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(3) 1Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der Sanierung (§§ 162 und 163) zu
entrichten. 2Die Gemeinde kann die Ablösung im ganzen vor Abschluß der
Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme
auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. 3Die
Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag
vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung
vor Abschluß der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der
Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) 1Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag
wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. 2Vor der
Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen
Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines
Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren
Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. 3Der Ausgleichsbetrag ruht nicht
als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) 1Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein
Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die
Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. 2Die
Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5
vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. 3Der
Tilgungsssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und
das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im
öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur
Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden
Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. 4Die Gemeinde soll den
zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung
erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres
Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu
entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem
Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung
oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß
anzuwenden.
§ 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen,
1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des
Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem
Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt
Absatz 2 unberührt,
2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise
durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3
Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im
Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch
die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,
3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des
Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1
und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet
hat.
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153
Abs. 5 durchgeführt worden ist.
(3) 1Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für
zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des
Ausgleichsbetrags absehen, wenn
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem
Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
2Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung
abgeschlossen ist.
(4) 1Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags
ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur
Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. 2Die Freistellung kann auch vor
Abschluß der Sanierung erfolgen.
(5) Im übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge
einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlaß entsprechend
anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die
Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des
§ 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten,
soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag
hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
§ 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
(1) 1Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2, die
vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt.
2Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Abs. 3.
(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den
Umlegungsplan nach § 66 Abs. 1 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung
nach § 76 getroffen worden, bleibt es dabei.
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluß nach § 113 für ein in dem Gebiet
gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110 beurkundet
worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.
§ 156 a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
(1) 1Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
und der Übertragung eines Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf die Gemeinde
bei ihr ein Überschuß der bei der Vorbereitung und Durchführung der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür
getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuß auf die Eigentümer der im
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. 2Maßgebend sind die
Eigentumsverhältnisse bei der Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebiets. 3Ist nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen
Entgelt übertragen worden, so steht der auf das Grundstück entfallende Anteil
dem früheren Eigentümer und dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag nach
§ 154 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile des Überschusses
sind nach dem Verhältnis der Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des § 154
Abs. 2 zu bestimmen.
(3) 1Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Überschusses Zuschüsse abzuziehen,
die ihr oder Eigentümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haushalts zur
Deckung von Kosten der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierungsmaßnahme
gewährt worden sind. 2Im übrigen bestimmt sich das Verfahren zur Verteilung des
Überschusses nach landesrechtlichen Regelungen.
VIERTER ABSCHNITT: Sanierungsträger und andere Beauftragte
§ 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
(1) 1Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten
Beauftragten bedienen. 2Sie darf jedoch die Aufgabe,
1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den
§§ 146 bis 148 obliegen,
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der
Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,
nur einem Unternehmen übertragen, dem die zuständige Behörde nach § 158
bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als
Sanierungsträger erfüllt.
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines
für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder
einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.
§ 158 Bestätigung als Sanierungsträger
(1) Die Bestätigung für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger kann nur
ausgesprochen werden, wenn
1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem
Bauunternehmen abhängig ist,
2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines
Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen
Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die
erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die Bestätigung wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde
ausgesprochen.
§ 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
(1) 1Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen
Aufgaben nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rechnung
der Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen Namen für eigene Rechnung.
2Die ihm von der Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
erfüllt er im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder.
3Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(2) 1Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen mindestens die Aufgaben, die
Rechtsstellung, in der sie der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der
Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung und die Befugnis der
Gemeinde zur Erteilung von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. 2Der
Vertrag bedarf nicht der Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 3Er kann
von jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(3) 1Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke, die er nach
Übertragung der Aufgabe zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
erworben hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4 unter Beachtung der Weisungen
der Gemeinde zu veräußern. 2Er hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat,
der Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte oder an sie zu
veräußern.
(4) 1Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungsträger entrichteten Kaufpreis
ein Betrag enthalten, der nach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer zu tragen
wäre, hat der Sanierungsträger diesen Betrag an die Gemeinde abzuführen oder
mit ihr zu verrechnen. 2In den Fällen des § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der
Sanierungsträger Ansprüche aus dem Darlehen auf Verlangen entweder an die
Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen und Tilgungen an sie abzuführen oder
sie mit ihr zu verrechnen.
(5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke, deren Eigentümer er bleibt,
an die Gemeinde Ausgleichsbeträge nach Maßgabe der §§ 154 und 155 zu
entrichten.
(6) 1Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für eigene Rechnung tätigen
Sanierungsträger geschlossen hat, erlischt mit der Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers. 2Die Gemeinde kann
vom Konkursverwalter verlangen, ihr die im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger nach
Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
erworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen
zu übereignen. 3Der Konkursverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein
Verzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben. 4Die Gemeinde kann ihren Anspruch
nur binnen sechs Monaten nach Übergabe des Grundstücksverzeichnisses geltend
machen. 5Im übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten
aus der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus dem
Vermögen des Sanierungsträgers im Konkursverfahren keine vollständige
Befriedigung erlangt haben.
(7) 1Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des Vergleichsverfahrens über
das Vermögen des für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den Vertrag,
kann sie vom Sanierungsträger verlangen, ihr die im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger nach
Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
erworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen
zu übereignen. 2§ 64 Satz 2 der Vergleichsordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
3Der Sanierungsträger ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser
Grundstücke zu übergeben; Absatz 6 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 160 Treuhandvermögen
(1) 1Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treuhänder der Gemeinde übertragen,
erfüllt er sie mit einem Treuhandvermögen in eigenem Namen für Rechnung der
Gemeinde. 2Der Sanierungsträger erhält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr
eine Bescheinigung über die Übertragung der Aufgabe als Treuhänder. 3Er soll
bei Erfüllung der Aufgabe seinem Namen einen das Treuhandverhältnis
kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.
(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat das in Erfüllung der Aufgabe
gebildete Treuhandvermögen getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.
(3) 1Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die die Gemeinde dem
Sanierungsträger zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung stellt. 2Zum
Treuhandvermögen gehört auch, was der Sanierungsträger mit Mitteln des
Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das
Treuhandvermögen bezieht, oder aufgrund eines zum Treuhandvermögen gehörenden
Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstands erwirbt.
(4) 1Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten, für die
der Sanierungsträger mit dem Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der
Sanierungsträger darlehensweise von einem Dritten erhält, gehören nur dann zum
Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde der Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt
hat. 2Das gleiche gilt für eigene Mittel, die der Sanierungsträger einbringt.
(5) 1Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die der
Sanierungsträger vor oder nach Übertragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht
zum Treuhandvermögen gehören, oder unter Hergabe von eigenem Austauschland
erworben hat, hat er auf Verlangen der Gemeinde gegen Ersatz seiner
Aufwendungen in das Treuhandvermögen zu überführen. 2Dabei sind als
Grundstückswerte die Werte zu berücksichtigen, die sich in Anwendung des § 153
Abs. 1 ergeben.
(6) 1Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat der Gemeinde nach
Beendigung seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. 2Er hat nach Beendigung
seiner Tätigkeit das Treuhandvermögen einschließlich der Grundstücke, die er
nicht veräußert hat, auf die Gemeinde zu übertragen. 3Von der Übertragung an
haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die noch bestehenden
Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat.
(7) 1Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung nach Absatz 6 die
Grundstücke des Treuhandvermögens, die er unter Hergabe von entsprechendem
nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem Austauschland oder mindestens
zwei Jahre, bevor ihm die Gemeinde einen mit der Sanierung zusammenhängenden
Auftrag erteilt hat, erworben und in das Treuhandvermögen überführt hat, in
sein eigenes Vermögen zurücküberführen. 2Sind die von ihm in das
Treuhandvermögen überführten Grundstücke veräußert oder im Rahmen der
Ordnungsmaßnahmen zur Bildung neuer Grundstücke verwendet oder sind ihre
Grenzen verändert worden, kann der Sanierungsträger andere Grundstücke, die
wertmäßig seinen in das Treuhandvermögen überführten Grundstücken entsprechen,
in sein eigenes Vermögen zurücküberführen; er bedarf hierzu der Genehmigung der
Gemeinde. 3Er hat dem Treuhandvermögen den Verkehrswert der Grundstücke zu
erstatten, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt.
§ 161 Sicherung des Treuhandvermögens
(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nicht für
Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen.
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit, für die der
Sanierungsträger nicht mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung
betrieben, kann die Gemeinde aufgrund des Treuhandverhältnisses gegen die
Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch,
der Sanierungsträger unter entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung
Einwendungen geltend machen.
(3) 1Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen des Sanierungsträgers. 2Das Treuhandvermögen gehört nicht zur
Konkursmasse. 3Der Konkursverwalter hat das Treuhandvermögen auf die Gemeinde
zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. 4Von der Übertragung an
haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die Verbindlichkeiten,
für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. 5Die mit der Eröffnung
des Konkursverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der
Verbindlichkeiten nicht ein. 6§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden.
FÜNFTER ABSCHNITT: Abschluß der Sanierung
§ 162 Aufhebung der Sanierungssatzung
(1) 1Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
1. die Sanierung durchgeführt ist oder
2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird.
2Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.
(2) 1Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. 2Die
Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. 3Die Gemeinde kann auch ortsüblich
bekanntmachen, daß eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden. 4Mit der Bekanntmachung wird die Satzung
rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
(1) 1Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen
erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder
2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist.
2Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück
als abgeschlossen zu erklären.
(2) 1Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die
Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die
Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der
Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung
oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu
einem späteren Zeitpunkt möglich ist. 2Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der
Erklärung besteht in diesem Fall nicht.
(3) 1Mit der Erklärung entfällt für Rechtsvorgänge nach diesem Zeitpunkt die
Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. 2Die Gemeinde ersucht
das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
§ 164 Anspruch auf Rückübertragung
(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3
bezeichneten Gründen aufgehoben, hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks
einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Rückübertragung dieses
Grundstücks, wenn es die Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach der
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung
freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von
entsprechendem Austauschland, Ersatzland oder Begründung von Rechten der in §
101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art erworben hatte.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. das Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,
Versorgungs- oder Grünfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder für
sonstige öffentliche Zwecke benötigt wird oder
2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im Wege der Enteignung erworben
hatte oder
3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung des Grundstücks begonnen
hat oder
4. das Grundstück aufgrund des § 89 oder des § 159 Abs. 3 an einen Dritten
veräußert wurde oder
5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden sind.
(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren seit der Aufhebung der
Sanierungssatzung verlangt werden.
(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den Verkehrswert zu zahlen, den
das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung hat.
(5) 1Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt unberührt. 2Die dem
Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach § 103 bemißt sich nach dem
Verkehrswert des Grundstücks, der sich aufgrund des rechtlichen und
tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung der förmlichen Festlegung
ergibt.
SECHSTER ABSCHNITT: Städtebauförderung
§ 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
(1) 1Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen
Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Einheit
(Gesamtmaßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungsmittel
(Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. 2Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Sanierung, deren Finanzierung oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage
beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten
Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt werden, daß die Maßnahmen im
Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können.
(2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt werden für
1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140),
2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 einschließlich
Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird; zu
den Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die persönlichen oder sachlichen
Kosten der Gemeindeverwaltung,
3. die Durchführung von Baumaßnahmen nach §148,
4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung von nach Maßgabe dieses Gesetzes
beauftragten Dritten,
5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie die Gewährung eines
Härteausgleichs nach § 181.
(3) 1Städtebauförderungsmittel können für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 eingesetzt werden. 2Soweit nichts
anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechende Maßnahmen, zu deren
Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich
verpflichtet hat, sowie für darüber hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen
seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten
bleiben soll.
§ 164b Verwaltungsvereinbarung
(1) 1Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des jeweiligen
Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Gemeinden und
Gemeindeverbände nach einem in gleicher Weise geltenden, allgemeinen und
sachgerechten Maßstab gewähren. 2Der Maßstab und das Nähere für den Einsatz der
Finanzhilfen werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
festgelegt.
(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhilfen sind
1. die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen
Funktion unter besonderer Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten
brachliegenden Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflächen zur Errichtung
von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter
Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie
von umweltschonenden, kosten- und flächensparenden Bauweisen,
3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Mißstände.
ZWEITER TEIL: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche
Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden
nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) 1Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile
und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend
der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig
entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen
Entwicklung zugeführt werden.
(3) 1Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluß förmlich als
städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn
1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs
an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und
Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
3. die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angestrebten Ziele und
Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können oder
Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen Grundstücke unter entsprechender
Berücksichtigung des § 166 Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die
Gemeinde oder den von ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu
veräußern, der sich in Anwendung des § 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt,
4. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums
gewährleistet ist.
2Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen.
(4) 1Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu
veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die
Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. 2Die §§ 137 bis § 141
sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, daß sich die
Entwicklung zweckmäßig durchführen läßt. 2Einzelne Grundstücke, die von der
Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich ganz oder teilweise
ausgenommen werden. 3Grundstücke, die den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 5
bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke sowie
Grundstücke, für die nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein
Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei
denen die Absicht, sie für Zecke der Landesverteidigung zu verwenden, der
Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den
städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden. 4Der Bedarfsträger soll
seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme besteht.
(6) 1Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). 2In der
Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
(7) 1Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde; dem Antrag auf Genehmigung ist ein Bericht über die Gründe,
die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs
rechtfertigen, beizufügen. 2§ 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(8) 1Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der Erteilung der Genehmigung
ortsüblich bekanntzumachen. 2Die Gemeinde kann sich auch auf die ortsübliche
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung beschränken; § 10 Abs. 3 Satz 2
bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 3In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und
2 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Abs. 2
hinzuweisen. 4Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung
rechtsverbindlich.
(9) 1Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche
Entwicklungssatzung mit. 2Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung
betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. 3Das Grundbuchamt hat in die
Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk).4 § 54 Abs. 2 und
3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 166 Zuständigkeit und Aufgaben
(1) 1Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und
durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen
wird. 2Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug
Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen
gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen
Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß ein
funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und
der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ordnungsgemäße
und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und
Dienstleistungen sichergestellt ist.
(3) 1Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich
erwerben. 2Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die
bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten im
Rahmen des § 169 Abs. 6 anstreben. 3Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines
Grundstücks absehen, wenn
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen
Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden
sollen oder
2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und
Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit
ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen
angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.
4Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer verpflichtet,
einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die
Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks
entspricht.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme kann einem
Planungsverband nach § 205 Abs. 4 übertragen werden.
§ 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger
(1) 1Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der
Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines
Entwicklungsträgers, bedienen. 2§ 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) 1Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen
Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. 3§
159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend
anzuwenden.
(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des
Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist
dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.
§ 168 Übernahmeverlangen
1Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen
Grundstücks kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn
es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich
oder den Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten
ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder einer anderen
zulässigen Art zu nutzen. 2Die Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 findet
entsprechend Anwendung.
§ 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden
1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen;
Auskunftspflicht; Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger),
2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),
3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge;
Genehmigung),
4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen
5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der
öffentlichen Versorgung dienen; Abgaben- und Auslagenbefreiung),
6. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen;
Kaufpreise),
7. die §§ 154 bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Anrechnung auf den
Ausgleichsbetrag, Absehen; Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung),
8. die §§ 162 bis 164 (Abschluß der Maßnahme),
9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städtebaufördermitteln;
Verwaltungsvereinbarung),
10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken).
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapitels über die
Bodenordnung sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(3) 1Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne
Bebauungsplan zugunsten der Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung
ihrer Aufgaben zulässig. 2Sie setzt voraus, daß der Antragsteller sich
ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen
Bedingungen bemüht hat. 3Die §§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im
städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist § 153 Abs. 1
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß in den Gebieten, in denen sich
kein von dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichender Verkehrswert
gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo
keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie zur Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der
Flächen, die als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,
Versorgungs- oder Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige
öffentliche Zwecke oder als Austauschland oder zur Entschädigung in Land
benötigt werden.
(6) 1Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und Erschließung unter
Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele
und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern, die sich
verpflichten, daß sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Erfordernissen der
Entwicklungsmaßnahme bebauen werden. 2Dabei sind zunächst die früheren
Eigentümer zu berücksichtigen. Auf die Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4
anzuwenden. 3Zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte
Grundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme Grundstücke übereignet haben oder abgeben mußten.
(7) 1Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu sorgen, daß die Bauwilligen
die Bebauung in wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durchführen,
daß die Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklung erreicht werden und
die Vorhaben sich in den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen. 2Sie hat weiter
sicherzustellen, daß die neu geschaffenen baulichen Anlagen entsprechend den
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dauerhaft genutzt
werden.
(8) 1Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grundstück oder das Recht zu dem
Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche
Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs ergibt. 2§ 154 Abs. 5 ist auf
den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Entwicklung
bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.
§ 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete
1Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur Anpassung an die
vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde dieses Gebiet in der
Entwicklungssatzung förmlich festlegen (Anpassungsgebiet). 2Das
Anpassungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu bezeichnen. 3Die förmliche
Festlegung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141 vorbereitende
Untersuchungen durchgeführt worden sind. 4In dem Anpassungsgebiet sind neben
den für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften mit
Ausnahme des § 166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2 bis 8 die Vorschriften über
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme der §§
136, 142 und 143.
§ 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
(1) 1Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
zu verwenden. 2Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung eines Treuhandvermögens des
Entwicklungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß der bei der
Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser
Überschuß in entsprechender Anwendung des § 156a zu verteilen
(2) 1Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem Stand der Planung eine
Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. 2Zu berücksichtigen sind die
Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der Entwicklung erforderlich sind.
DRITTER TEIL: Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
ERSTER ABSCHNITT: Erhaltungssatzung
§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten
(Erhaltungssatzung)
(1) 1Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung
Gebiete bezeichnen, in denen
1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner
städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der
Genehmigung bedürfen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die
Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. 3Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2
entsprechend anzuwenden. 3Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die
Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung
mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, daß die
Begründung von Sondereigentum (Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß § 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu
dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. 4Ein solches Verbot
gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 20 Abs. 2
bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Beschluß über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefaßt und
ortsüblich bekanntgemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung eines Vorhabens
im Sinne von Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die Genehmigung nur versagt
werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen
baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt
oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder
künstlerischer Bedeutung ist. 2Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen
Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets
durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 darf die Genehmigung
nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen
städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. 2Sie ist zu erteilen, wenn auch
unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage
oder ein Absehen von der Begründung von Sondereigentum wirtschaftlich nicht
mehr zumutbar ist. 3Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
1. die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen
Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung
der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
2. das Grundstück zu einem Nachlaß gehört und Sondereigentum zugunsten von
Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3. das Sondereigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers
veräußert werden soll,
4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Sondereigentum
nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des
Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von
Sondereigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der
Begründung von Sondereigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine
Frist nach Artikel 14 Satz 2 Nr. 1 des Investitionserleichterungs- und
Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I. S. 466) verkürzt sich um
sieben Jahre. Fristen nach § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entfallen.
4In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, daß
auch die Veräußerung von Sondereigentum an dem Gebäude während der Dauer der
Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. 5Diese Genehmigungspflicht
kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Grundbuch für das Sondereigentum
eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die Genehmigung nur versagt
werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der
Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. 2Ist ein Sozialplan nicht
aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180
aufzustellen. 3Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden
§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
(1) 1Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. 2Ist eine baurechtliche
Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich,
wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die
in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) 1Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Genehmigung versagt, kann der
Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die
Übernahme des Grundstücks verlangen. 2§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3
und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem
Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. 2In den Fällen des § 172 Abs. 4
und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die
Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
§ 174 Ausnahmen
(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2
bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke.
(2) 1Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art im
Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger
hiervon zu unterrichten. 2Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben im Sinne
des § 172 Abs. 1, hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. 3Der Bedarfsträger soll
auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Voraussetzungen
vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden, die Genehmigung nach § 172 zu
versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der
baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben
zuzumuten ist.
ZWEITER ABSCHNITT: Städtebauliche Gebote
§ 175 Allgemeines
(1) 1Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- oder
Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder
Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den
Betroffenen erörtern. 2Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und
sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie die
Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus
öffentlichen Kassen bestehen.
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, daß die
alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich
ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender
Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden.
(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der
Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden.
(4) 1Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26
Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten
Grundstücke. 2Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzungen für die
Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der
Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder ihre
Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt
wird.
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die
Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
§ 176 Baugebot
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer
durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist
1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen
oder
2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den
Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen.
(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber
innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute
oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen
Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere
zur Schließung von Baulücken.
(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem
Eigentümer nicht zuzumuten, hat die Gemeinde von dem Baugebot abzusehen.
(4) 1Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks
verlangen, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die Durchführung des Vorhabens aus
wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. 2§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44
Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche
Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot
auch zur Beseitigung verpflichtet. 2§ 179 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 43 Abs. 2 und
5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind
die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer
zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des
Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen
Genehmigung zu stellen.
(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach
Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach,
kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 auch vor Ablauf der Frist
nach Absatz 1 eingeleitet werden.
(9) 1In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen
des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung
bleiben unberührt. 2Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen
unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es
sei denn, daß der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen
zulässigerweise bewirkt hat.
§ 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
(1) 1Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit
Mißstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung
oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der
Mißstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein
Instandsetzungsgebot anordnen. 2Zur Beseitigung der Mißstände und zur Behebung
der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. 3In dem
Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird,
sind die zu beseitigenden Mißstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und
eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu
bestimmen.
(2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.
(3) 1Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse
oder Einwirkungen Dritter
1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich
beeinträchtigt wird,
2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder
Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer
städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung
erhalten bleiben soll.
2Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen
Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern
verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der
zuständigen Landesbehörde erlassen werden. 3In dem Bescheid über den Erlaß des
Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen
Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.
(4) 1Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen
insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die
sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden
Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. 2Sind
dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde
sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuß zu ihrer
Deckung gewährt. 3Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer aufgrund anderer
Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er
Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, daß ihre Vornahme
wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. 4Die Gemeinde kann
mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine
Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten
Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der
Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der
Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instandgesetzte bauliche
Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei
sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele
und Zwecke zu berücksichtigen.
§ 178 Pflanzgebot
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück
innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9
Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot
(1) 1Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, daß eine bauliche
Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder teilweise beseitigt
wird, wenn sie
1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht
angepaßt werden kann oder
2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist, die
auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.
2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutzbarmachung von
dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder
Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder
wiederhergestellt werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der
Beseitigung nach Satz 1 gleich. 3Diejenigen, für die ein Recht an dem
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch
eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung
berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie von der
Beseitigung betroffen werden. 4Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die
Beseitigung selbst vorzunehmen.
(2) 1Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der
Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren
Bedingungen zur Verfügung steht. 2Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend
gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige
Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der
Beseitigung anderer geeigneter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur
Verfügung steht.
(3) 1Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Der Eigentümer kann anstelle der
Entschädigung nach Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks
verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiegelungsgebot
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. 3§ 43 Abs.
1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
VIERTER TEIL: Sozialplan und Härteausgleich
§ 180 Sozialplan
(1) 1Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen oder
städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die
persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden
Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den
Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder
gemildert werden können. 2Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen
Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen,
insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von
Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen können, soll die
Gemeinde hierauf hinweisen. 3Sind Betroffene nach ihren persönlichen
Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde
zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus
anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde
geeignete Maßnahmen zu prüfen.
(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach Absatz 1 sowie die
voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die
Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozialplan).
(3) 1Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme durch einen anderen
als die Gemeinde bevor, kann die Gemeinde verlangen, daß der andere im
Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben übernimmt. 2Die
Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem
anderen die Kosten auferlegen.
§ 181 Härteausgleich
(1) 1Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde bei der Durchführung
dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile
- auch im sozialen Bereich - auf Antrag einen Härteausgleich in Geld gewähren
1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis mit Rücksicht
auf die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen aufgehoben oder enteignet worden
ist;
2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündigung zur Durchführung
städtebaulicher Maßnahmen erforderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn ein
Miet- oder Pachtverhältnis vorzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten
beendigt wird; die Gemeinde hat zu bestätigen, daß die Beendigung des
Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die alsbaldige Durchführung der
städtebaulichen Maßnahmen geboten ist;
3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des Rechtsverhältnisses die
vermieteten oder verpachteten Räume ganz oder teilweise vorübergehend
unbenutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, daß dies durch die alsbaldige
Durchführung städtebaulicher Maßnahmen bedingt ist;
4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, die dadurch entstehen, daß
er nach der Räumung seiner Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht
worden ist und später ein neues Miet- oder Pachtverhältnis in dem Gebiet
begründet wird, sofern dies im Sozialplan vorgesehen ist.
2Voraussetzung ist, daß der Nachteil für den Betroffenen in seinen persönlichen
Lebensumständen eine besondere Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder
Entschädigungsleistung nicht zu gewähren ist und auch ein Ausgleich durch
sonstige Maßnahmen nicht erfolgt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere Vertragsverhältnisse, die
zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils
oder einer sonstigen baulichen Einrichtung berechtigen.
(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der Antragsteller es
unterlassen hat und unterläßt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare
Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel abzuwenden.
FÜNFTER TEIL: Miet- und Pachtverhältnisse
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich
oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder
Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des
Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von
mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten
Grundstück nur zum Schluß eines Pachtjahres aufheben.
(2) 1Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohnraum nur aufheben, wenn im
Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für
den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren
Bedingungen zur Verfügung steht. 2Strebt der Mieter oder Pächter von
Geschäftsraum eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet-
oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des
Rechtsverhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen
zur Verfügung steht.
(3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Pächters von Geschäftsraum im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen
Entwicklungsbereich infolge der Durchführung städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen wesentlich
beeinträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses
nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters
das Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.
§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke
(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück
eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung
beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers Miet- oder
Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen
Nutzung entgegenstehen.
(2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche
Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage
berechtigen.
§ 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
(1) 1Ist ein Rechtsverhältnis aufgrund des § 182, des § 183 oder des § 184
aufgehoben worden, ist den Betroffenen insoweit eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Beendigung des
Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile entstehen. 2Die Vorschriften des Zweiten
Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels sind entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. 2Kommt eine Einigung über
die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(3) 1Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch genutztes Land nach § 182, §
183 oder § 184 aufgehoben, ist die Gemeinde außer zur Entschädigung nach Absatz
1 auch zur Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland verpflichtet. 2Bei
der Entschädigung in Geld ist die Bereitstellung oder Beschaffung des
Ersatzlands angemessen zu berücksichtigen. 3Die höhere Verwaltungsbehörde kann
die Gemeinde von der Verpflichtung zur Bereitstellung oder Beschaffung von
Ersatzland befreien, wenn die Gemeinde nachweist, daß sie zur Erfüllung außerstande
ist.
§ 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder
Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf
Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung
des Sozialplans erforderlich ist.
SECHSTER TEIL: Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur
§ 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur
(1) 1Bei der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen sind
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere auch die Ergebnisse
der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes", zu
berücksichtigen. 2Ist zu erwarten, daß Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur zu Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets
führen, hat die Gemeinde darüber zu befinden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind
und ob sonstige städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die obere Flurbereinigungsbehörde
zu prüfen, ob im Zusammenhang damit eine Flurbereinigung oder andere Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur einzuleiten sind.
(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde und, sofern die Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur von anderen Stellen durchgeführt werden, diese
bei den Vorarbeiten zur Aufstellung der Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu
beteiligen.
§ 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung
(1) Ist eine Flurbereinigung aufgrund des Flurbereinigungsgesetzes in einer
Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie
bereits angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne
aufzustellen, es sei denn, daß sich die Flurbereinigung auf die bauliche
Entwicklung des Gemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt.
(2) 1Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind verpflichtet, ihre das
Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander
abzustimmen. 2Die Planungen sollen bis zum Abschluß der Flurbereinigung nur
geändert werden, wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde
Übereinstimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die Änderung erfordern.
§ 189 Ersatzlandbeschaffung
(1) 1Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder
forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll
die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches
Ersatzland anstrebt. 2Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um
eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige
Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.
(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten
Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung
stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.
§ 190 Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen Maßnahme
(1) 1Werden für städtebauliche Maßnahmen land- oder forstwirtschaftliche
Grundstücke in Anspruch genommen, kann auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung
der höheren Verwaltungsbehörde nach § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes
ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen
entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder
Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch die städtebaulichen
Maßnahmen entstehen, vermieden werden sollen. 2Das Flurbereinigungsverfahren
kann bereits angeordnet werden, wenn ein Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich
ist. 3In diesem Fall muß der Bebauungsplan vor Bekanntgabe des
Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes) in Kraft
getreten sein. 4Die Gemeinde ist Träger des Unternehmens im Sinne des § 88 des
Flurbereinigungsgesetzes.
(2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans nach § 63 des
Flurbereinigungsgesetzes kann bereits angeordnet werden, wenn der
Flurbereinigungsplan bekanntgegeben ist.
(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
bleibt auch nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens unberührt.
§ 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung
sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, daß es sich um die Veräußerung der
Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher
Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft
oder als Wald ausgewiesen sind.
DRITTES KAPITEL: Sonstige Vorschriften
ERSTER TEIL: Wertermittlung
§ 192 Gutachterausschuß
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen
werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen
weiteren Gutachtern.
(3) 1Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von
Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein
und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der
Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist,
befaßt sein. 2Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der
zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von
Grundstücken als Gutachter vorzusehen.
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.
§ 193 Aufgaben des Gutachterausschusses
(1) 1Der Gutachterausschuß erstattet Gutachten über den Verkehrswert von
bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn
1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung
für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück aufgrund anderer
gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden,
3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am
Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des
Grundstücks von Bedeutung ist, oder
4. Gerichte und Justizbehörden
es beantragen. 2Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen
Rechtsvorschriften.
(2) Der Gutachterausschuß kann außer über die Höhe der Entschädigung für den
Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere
Vermögensnachteile erstatten.
(3) Der Gutachterausschuß führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und
ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten.
(4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt
oder vereinbart ist.
(5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.
§ 194 Verkehrswert
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den
sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den
rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen
Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der
Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
zu erzielen wäre.
§ 195 Kaufpreissammlung
(1) 1Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand
verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des
Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der
beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuß zu übersenden. 2Dies
gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt
beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer
Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluß, den Beschluß über die Vorwegnahme
einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluß über die Aufstellung
eines Umlegungsplans, den Grenzregelungsbeschluß und für den Zuschlag in einem
Zwangsversteigerungsverfahren.
(2) 1Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der
Besteuerung übermittelt werden. 2Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten
den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.
(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).
§ 196 Bodenrichtwerte
(1) 1Aufgrund der Kaufpreissammlung sind für jedes Gemeindegebiet
durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des
unterschiedlichen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für
erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu
ermitteln (Bodenrichtwerte). 2In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem
Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. 3Die
Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum Ende
eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. 4Für Zwecke der steuerlichen Bewertung
des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der
Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt und zum jeweiligen
für die Wertverhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden Zeitpunkt zu
ermitteln. 5Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen
abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) 1Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan
oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der
Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte
bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung
der letzten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für steuerliche Zwecke zu
ermitteln. 2Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt
darauf verzichtet.
(3) 1Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt
mitzuteilen. 2Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die
Bodenrichtwerte verlangen.
§ 197 Befugnisse des Gutachterausschusses
(1) 1Der Gutachterausschuß kann mündliche oder schriftliche Auskünfte von
Sachverständigen und von Personen einholen, die Angaben über das Grundstück
und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsverfahren, von
Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigungen erforderlich ist, über
ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll, machen können. 2Er
kann verlangen, daß Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem
Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung
notwendigen Unterlagen vorlegen. 3Der Eigentümer und der Besitzer des
Grundstücks haben zu dulden, daß Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und
zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. 4Wohnungen dürfen nur mit
Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) 1Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuß Rechts- und
Amtshilfe zu leisten. 2Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuß Auskünfte
über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und
Enteignungsentschädigungen erforderlich ist.
§ 198 Oberer Gutachterausschuß
(1) Bei Bedarf können Obere Gutachterausschüsse für den Bereich einer oder
mehrerer höherer Verwaltungsbehörden gebildet werden, auf die die Vorschriften
über die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden sind.
(2) Der Obere Gutachterausschuß hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten
zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.
§ 199 Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der
Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung
erforderlichen Daten zu erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Oberen
Gutachterausschüsse, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die
Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluß im Einzelfall,
2. die Aufgaben des Vorsitzenden,
3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,
4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Ermittlung der
Bodenrichtwerte sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger
Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der
Kaufpreissammlung,
5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und
Auswertung der Kaufpreissammlung,
6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuß und den Oberen
Gutachterausschuß und
7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen
Gutachterausschusses
zu regeln.
ZWEITER TEIL: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren;
Planerhaltung
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften
§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind
entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit
dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf
grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
(3) 1Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in
Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und
Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält
(Baulandkataster). 2Sie kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen,
soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. 3Die Gemeinde hat
ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekanntzugeben
und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.
§ 200a Ersatzmaßnahmen nach den Landesnaturschutzgesetzen
1Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder
Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen
nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze. 2Ein unmittelbarer
räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich,
soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der
Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
§ 201 Begriff der Landwirtschaft
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die
Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend
eigener Futtergrundlage, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der
Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
§ 202 Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei
wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
ZWEITER ABSCHNITTT: Zuständigkeiten
§ 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann im Einvernehmen
mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die nach diesem
Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf eine andere
Gebietskörperschaft übertragen werden oder auf einen Verband, an dessen
Willensbildung die Gemeinde mitwirkt.
(2) 1Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetzbuch
auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetzliche
Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach Landesrecht örtliche
Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen werden. 2In dem
Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Aufgabenerfüllung
mitwirken.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetzbuch
der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden,
Landkreise oder kreisfreie Gemeinden übertragen; dies gilt nicht für die
Genehmigung von Satzungen nach § 165 Abs. 7.
(4) 1Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§ 204)
oder von Flächennutzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der
Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die Oberste
Landesbehörde für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren
zuständig. 2Liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen Ländern, entscheiden
die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.
§ 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von
Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung
(1) 1Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan
aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame
Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer
Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange
ermöglicht. 2Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt
werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des
öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder
sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern. 3Der gemeinsame
Flächennutzungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam
aufgehoben, geändert oder ergänzt werden; die Gemeinden können vereinbaren, daß
sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche
erstreckt. 4Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche oder sachliche
Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen
Flächennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte
Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen. 5Sind die Voraussetzungen für
eine gemeinsame Planung nach Satz 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck
erreicht, können die beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für ihr
Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens
ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
(2) 1Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geändert oder geht die
Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf Verbände oder
sonstige kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet abweichender
landesrechtlicher Regelungen bestehende Flächennutzungspläne fort. 2Dies gilt
auch für räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. 3Die Befugnis
und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen Körperschaft,
fortgeltende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das neue Gemeindegebiet
zu ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben
unberührt.
(3) 1Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von
Bebauungsplänen können nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem
jeweiligen Stand fortgeführt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung von
Planungsverbänden und für Zusammenschlüsse nach § 205 Abs. 6. 3Die höhere
Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß bestimmte Verfahrensabschnitte
wiederholt werden.
§ 205 Planungsverbände
(1) 1Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu einem
Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefaßte
Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. 2Der
Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und
ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.
(2) 1Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1 nicht zustande, können die
Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem Planungsverband
zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit dringend
geboten ist. 2Ist der Zusammenschluß aus Gründen der Raumordnung geboten, kann
den Antrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht zuständige Stelle
stellen. 3Über den Antrag entscheidet die Landesregierung. 4Sind Planungsträger
verschiedener Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluß nach Vereinbarung
zwischen den beteiligten Landesregierungen. 5Sollen der Bund oder eine
bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt
werden, erfolgt der Zusammenschluß nach Vereinbarung zwischen der
Bundesregierung und der Landesregierung, sofern die beteiligte Behörde des
Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem
Zusammenschluß durch die Landesregierung widerspricht.
(3) 1Kommt eine Einigung über die Satzung oder über den Plan unter den
Mitgliedern nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung
oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlußfassung vor.
2Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt
die Landesregierung die Satzung oder den Plan fest. 3Absatz 2 Satz 4 ist
entsprechend anzuwenden. 4Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare
Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt, wird die Satzung
oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der
Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der
bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die
Landesregierung widerspricht.
(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der Satzung die Aufgaben der
Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen werden.
(5) 1Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den
Zusammenschluß entfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht
ist. 2Kommt ein übereinstimmender Beschluß über die Auflösung nicht zustande,
ist unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag
eines Mitglieds anzuordnen; im übrigen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
3Nach Auflösung des Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als
Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.
(6) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckverbandsrecht oder durch besondere
Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
(7) 1Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen nach den Absätzen 1
bis 3 oder 6 übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit
Erläuterungsbericht oder Begründung vor der Beschlußfassung hierüber oder der
Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der
Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist zuzuleiten. 2Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß
vorgebrachten Anregungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
§ 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
(1) 1Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das betroffene
Grundstück liegt. 2Werden Grundstücke betroffen, die örtlich oder
wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer gehören, und liegen
diese Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem Gesetzbuch sachlich
zuständiger Behörden, so wird die örtlich zuständige Behörde durch die
nächsthöhere gemeinsame Behörde bestimmt.
(2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhanden, so ist die Oberste
Landesbehörde zugleich höhere Verwaltungsbehörde.
DRITTER ABSCHNITT: Verwaltungsverfahren
§ 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter
1Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormundschaftsgericht auf
Ersuchen der zuständigen Behörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu
bestellen
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren
Beteiligung ungewiß ist,
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen
Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Besorgung seiner
Vermögensangelegenheiten verhindert ist,
3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs befindet, wenn er der Aufforderung der
zuständigen Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten
Frist nicht nachgekommen ist,
4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere
Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück
belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörden, einen
gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht
nachgekommen sind,
5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus dem Eigentum sich
ergebenden Rechte und Pflichten.
2Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Pflegschaft entsprechend.
§ 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
1Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, daß
1. Beteiligte persönlich erscheinen,
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein
Beteiligter bezogen hat,
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz
befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
2Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein
Zwangsgeld bis zu tausend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt werden. 3Ist
Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige
Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung
Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. 4Androhung und
Festsetzung können wiederholt werden.
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken
(1) 1Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, daß Beauftragte der zuständigen
Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden
Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und
Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. 2Die Absicht,
solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher
bekanntzugeben. 3Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber
betreten werden.
(2) 1Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder
Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die den
Auftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten; kommt
eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
2Hat eine Enteignungsbehörde den Auftrag erteilt, so hat der Antragsteller, in
dessen Interesse die Enteignungsbehörde tätig geworden ist, dem Betroffenen die
Entschädigung zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht
zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor der
Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§ 210 Wiedereinsetzung
(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche oder
aufgrund dieses Gesetzbuchs bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung
einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren.
(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständige Behörde
kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung,
die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand
ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
§ 211 Belehrung über Rechtsbehelfe
Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwaltungsakten ist eine Erklärung
beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den
Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf
einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
§ 212 Vorverfahren
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ein nach
dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt
durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden
kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren
nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften
der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) 1Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen eine vorzeitige
Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung. 2§ 80 Abs. 4 und 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche
Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des
Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach §
154 Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 213 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder
Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder
einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen,
wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt;
3. einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b festgesetzten
Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern dadurch zuwiderhandelt, daß diese
beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden;
4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 Abs.
1 Satz 1) ohne Genehmigung rückbaut oder ändert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes Nr. 1 und 2 mit
einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und im Falle des Absatzes 1
Nr.4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
VIERTER ABSCHNITT: Planerhaltung
§ 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des
Flächennutzungsplans und der Satzungen
(1) 1Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs
ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach
diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher
Belange nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4, 4a, 13, § 22 Abs. 9 Satz 2, 34 Abs. 5 Satz
1, § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei
Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht
beteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 die
Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften
verkannt worden sind;
2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die Begründung des
Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 3 Abs. 2, §
5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt
worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbericht oder die
Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzungen oder ihrer Entwürfe
unvollständig ist;
3. ein Beschluß der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung
nicht gefaßt, eine Genehmigung nicht erteilt, oder der mit der Bekanntmachung
des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht
worden ist.
2Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Erläuterungsbericht über die
Begründung in den für die Abwägung wesentlichen Beziehungen unvollständig ist,
hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes
Interesse dargelegt wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch eine Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan
nach § 8 Abs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8
Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die
Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem
Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus dem
Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung
beeinträchtigt worden ist;
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist,
dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
einschließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des Bebauungsplans
herausstellt;
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne daß die
geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(3) 1Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Beschlußfassung über den Bauleitplan maßgebend. 2Mängel im Abwägungsvorgang sind
nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von
Einfluß gewesen sind.
§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung,
(1) Unbeachtlich werden
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften und
2. Mängel der Abwägung,
wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der
Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden
sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist
darzulegen.
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans und der Satzung ist auf die
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (Absatz 1)
hinzuweisen.
§ 215a Ergänzendes Verfahren
(1) 1Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214 und 215 unbeachtlich sind
und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur
Nichtigkeit. 2Bis zur Behebung der Mängel entfaltet die Satzung keine
Rechtswirkungen.
(2) Bei Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften oder sonstiger
Verfahrens- oder Formfehler nach Landesrecht können der Flächennutzungsplan
oder die Satzung auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.
§ 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren
Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die
Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214
und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung
nicht auswirkt, bleibt unberührt.
DRITTER TEIL: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) 1Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels
sowie nach den §§ 18, 28 Abs. 3 und 6, den §§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, § 150
Abs. 2, § 181, § 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 können nur durch Antrag auf
gerichtliche Entscheidung angefochten werden. 2Satz 1 ist auch anzuwenden auf
andere Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des
Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist
oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten
Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der
Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des
Flurbereinigungsgesetzes. 3Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann
auch die Verurteilung zum Erlaß eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen
Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. 4Über den Antrag entscheidet
das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.
(2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts
bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Ist die
ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der
Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. 3Hat ein
Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist
mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.
(3) 1Der Antrag muß den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet.
2Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und
einen bestimmten Antrag enthalten. 3Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und
Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
(4) 1Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren
Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. 2Ist das Verfahren
vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften
der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.
§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) 1War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Abs.
2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses
einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft
macht. 2Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige Beschwerde
an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. 3Nach Ablauf eines
Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung
nicht mehr beantragt werden.
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteignungsbeschluß und ist der
bisherige Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117
Abs. 5), so kann das Gericht im Falle der Wiedereinsetzung den
Enteignungsbeschluß nicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstands der
Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht ändern.
§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.
(2) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung
über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die Bezirke
mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung
oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. 2Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
§ 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
(1) 1Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen
gebildet. 2Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei
Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem
hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. 3Die Vorschriften über den
Einzelrichter sind nicht anzuwenden.
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung
erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
§ 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) 1In den Sachen, die aufgrund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit
sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. 2Auf das Verfahren sind die
Gerichtsferien ohne Einfluß.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und
nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von
ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche
Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und
entschieden.
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im
allgemeinen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes sind nicht
anzuwenden.
§ 222 Beteiligte
(1) 1Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt erlassen worden ist,
Beteiligter war, ist auch in dem gerichtlichen Verfahren Beteiligter, wenn
seine Rechte oder Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts betroffen
werden können. 2In dem gerichtlichen Verfahren ist auch die Stelle Beteiligte,
die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den übrigen in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Beteiligten, soweit sie bekannt sind, zuzustellen.
(3) 1Auf die Beteiligten sind die für die Parteien geltenden Vorschriften der
Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. 2§ 78 der Zivilprozeßordnung gilt
in dem Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur für Beteiligte,
die Anträge in der Hauptsache stellen.
(4) 1Die Beteiligten können sich auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die
bei einem Landgericht zugelassen sind, in dessen Bezirk das den Gegenstand des
Verfahrens bildende Grundstück liegt. 2Vor dem nach § 219 Abs. 2 bestimmten
Gericht können sie sich ferner durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei
dem Landgericht zugelassen sind, vor das der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung ohne die Regelung nach § 219 Abs. 2 gehören würde.
§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
1Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist, nach
ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die
Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. 2Dies gilt nicht,
soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf eine Geldleistung
entschieden worden ist.
§ 224 Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung
1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine vorzeitige
Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. 2§ 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung
1Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das Gericht
auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen, daß die Enteignungsbehörde
die Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. 2In dem Beschluß kann
bestimmt werden, daß der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen
Betrag Sicherheit zu leisten hat. 3Die Ausführungsanordnung darf erst ergehen,
wenn der Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder
zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.
§ 226 Urteil
(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch Urteil
entschieden.
(2) 1Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf eine
Geldleistung betrifft, für begründet erachtet, so hat das Gericht den
Verwaltungsakt zu ändern. 2Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt
aufzuheben und erforderlichenfalls auszusprechen, daß die Stelle, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu entscheiden.
(3) 1Einen Enteignungsbeschluß kann das Gericht auch ändern, wenn der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft.
2Es darf in diesem Fall über den Antrag des Beteiligten hinaus, der den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den Enteignungsbeschluß auch
ändern, soweit ein anderer Beteiligter es beantragt hat; dabei ist eine
Änderung des Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft. 3Wird ein
Enteignungsbeschluß geändert, so ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
4Wird ein Enteignungsbeschluß aufgehoben oder hinsichtlich des Gegenstands der
Enteignung geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113 Abs. 5 dem
Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis.
(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Antrags
zur Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur
erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.
§ 227 Säumnis eines Beteiligten
(1) 1Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann
mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint.
2Über einen Antrag, der ein nichterschienener Beteiligter in einer früheren
mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden
werden.
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder
andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivilprozeßordnung gelten
entsprechend. Im übrigen sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht
anzuwenden.
§ 228 Kosten des Verfahrens
(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende
Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen
der Zivilprozeßordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als
unterliegende Partei.
(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen
Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach
billigem Ermessen.
§ 229 Berufung, Beschwerde
(1) 1Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht,
Senat für Baulandsachen, in der Besetzung mit zwei Richtern des
Oberlandesgerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen
Richter eines Oberverwaltungsgerichts. 2§ 220 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und
Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der
Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht
für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung
für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist.
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Vor dem nach Absatz 2 bestimmten Gericht können sich die Beteiligten auch
durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen
sind, das ohne die Regelung des Absatzes 2 zur Entscheidung über die Berufungen
und Beschwerden zuständig wäre.
§ 230 Revision
Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.
§ 231 Einigung
1Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine
Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. 2Das Gericht
tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
§ 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen
Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die
Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und
enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen
und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über
Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar
erklären.
VIERTES KAPITEL: Überleitungs- und Schlußvorschriften
ERSTER TEIL: Überleitungsvorschriften
Anmerkung:
Durch die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 233 werden eine Vielzahl von
Überleitungsvorschriften, die aus Anlaß bisheriger Rechtsänderungen eingefügt
wurden, entbehrlich. Durch die Regelung erhalten die Gemeinden ein Wahlrecht,
ob sie nach altem Recht begonnene Verfahren nach diesem oder bereits nach neuem
Recht zu Ende führen wollen. Davon hängt auch ab, ob hinsichtlich der Rechtsfolgen
das alte oder neue Recht gilt. Nur in Teilbereichen sind noch besondere
Überleitungsvorschriften erforderlich.
§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
(1) 1Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher
geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. 2Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des
Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften
dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels, zweiter Teil, Vierter Abschnitt zur
Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die
auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder
übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden
städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden
sind, gelten als Satzungen nach § 25 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 weiter.
§ 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) 1Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden
Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der
Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von § 233 Abs. 1 die
Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte
bleiben unberührt. 2Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem
1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum
30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur zweckmäßigen
Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer solchen
Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der
Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1des
Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
(2) 1Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1998 förmlich
festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur die
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1997
geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin der
schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. 2Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt
Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab
dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich
nachträglich mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt,
ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekanntgemacht worden sind, nicht
anzuwenden.
§ 236 Überleitungsvorschrift für das Baugebot und die Erhaltung baulicher
Anlagen
(1) Ist die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zugunsten eines
Bauwilligen gemäß § 39 b Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli 1987
beantragt worden, ist die Enteignung nur zulässig, wenn sich der Bauwillige bis
zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 108) verpflichtet, die Baumaßnahmen
innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
(1 a) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5
anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht
erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.
(2) Ist ein Nutzungsgebot vor dem 1. Juli 1987 angeordnet worden, ist auf das
Übernahmeverlangen des Eigentümers § 39 c des Bundesbaugesetzes weiter
anzuwenden.
(3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer Erhaltungssatzung vor dem 1. Juli 1987
beantragt, ist § 39 h Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes über die Genehmigung
und die Bekanntmachung weiter anzuwenden.
(4) Im Geltungsbereich einer Satzung nach § 39 h des Bundesbaugesetzes bedürfen
die Nutzungsänderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) und die Errichtung baulicher Anlagen
(§ 172 Abs. 1 Satz 2) der Genehmigung, wenn die Gemeinde dies durch Änderung
der Satzung beschließt.
(5) Ist die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung einer
baulichen Anlage vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 39 h des
Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
§ 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur
Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässige
Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist eine
Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und
des § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in
dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3 bis 5 Entschädigung verlangt werden
kann, eine entsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung auch
nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Fassung hätte eintreten können, ohne daß die Aufhebung oder Änderung nach § 44
des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu
entschädigen gewesen wäre.
§ 239 Überleitungsvorschriften für die Bodenordnung
(1) 1Ist die Umlegungskarte vor dem 1. Juli 1987 ausgelegt worden (§ 69 Abs. 1
des Bundesbaugesetzes), sind die §§ 53, 55, 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1
und die §§ 63, 64 und 68 bis 70 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. 2Ist
vor dem 1. Juli 1987 eine Vorwegregelung nach § 76 des Bundesbaugesetzes
getroffen worden, ist § 55 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
(2) § 57 Satz 4 und § 58 Abs. 1 Satz 1 sind auch anzuwenden, wenn die
Umlegungsstelle vor dem 1. Juli 1987 den Umlegungsplan durch Beschluß
aufgestellt (§ 66 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) oder eine Vorwegregelung
getroffen hat (§ 76 des Bundesbaugesetzes) und die Grundstücke dabei erkennbar
in bezug auf die Flächen nach § 55 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes
erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt worden sind.
(3) Hat die Gemeinde den Beschluß über die Grenzregelung vor dem 1. Juli 1987
gefaßt (§ 82 des Bundesbaugesetzes), sind die §§ 80 bis 83 des
Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
§ 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund
der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann
auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten
langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das
Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf
Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli
1987 in Kraft getreten sind.
(4) 1§ 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1.
Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. 2Ist vor dem 1. Juli 1987 eine
Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) 1Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits aufgrund der
vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des
Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. 2Die Gemeinde soll von
der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies
aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des
Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. 3Satz 2 ist
auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar
geworden ist.
(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des
Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem
1. Juli 1987 ortsüblich bekanntgemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes)
entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist §
135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) 1§ 124 Abs. 2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinbarungen in
Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden
sind. 2Auf diese Verträge ist § 129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) 1Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein
Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. 2Bereits hergestellte
Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem
technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend
fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen.
3Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von
Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind
auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. 4Die Landesregierungen werden
ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu
treffen.
§ 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und
das Bundesnaturschutzgesetz
(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf der
Grundlage des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft
getreten oder wirksam geworden. sind, entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet
worden sind, kann die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der
bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden.
§245 b Überleitungsvorschrift für Vorhaben im Außenbereich
(1) 1Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung
über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 bis
längstens zum 31. Dezember 1998 auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat,
einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und
beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellungen zu Windenergieanlagen im Sinne des §
35 Abs. 3 Satz 3 in Betracht kommen. 2Satz 1 gilt entsprechend für einen Antrag
der für Raumordnung zuständigen Stelle, wenn diese die Aufstellung, Änderung
oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung zu Windenergieanlagen eingeleitet
hat.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden ist.
ZWEITER TEIL: Schlußvorschriften
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2,
§ 17 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6, § 165 Abs. 7 und 190
Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann
bestimmen, daß diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) 1Die Länder können bestimmen, daß Bebauungspläne und Satzungen nach § 34
Abs. 4 Satz 1, die nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihrem Inkrafttreten der
höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne
nach § 13. 2Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von
Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2
rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu
machen. 3Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt
werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von
Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend
gemacht hat.
(2) 1Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an
die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. 2Das Land
Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. 3Die Länder Berlin, Bremen und
Hamburg können eine von § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, §
22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8 abweichende
Regelung treffen.
(3) 1Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan nach Maßgabe des § 8 Abs.
4 auch zulässig, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. 2Der
Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die
Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem
besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als
Gemeinde.
(6) 1Die Länder können bestimmen, daß die Gemeinden bis zum 31. Dezember 2000
nicht verpflichtet sind, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 (Eingriffsregelung nach
dem Bundesnaturschutzgesetz) anzuwenden, soweit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. 2Die
Bundesregierung legt bis zum 30. Juni 2000 einen Erfahrungsbericht über die Anwendung
dieser Bestimmung vor.
(7) 1Die Länder können bestimmen, daß § 34 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember
2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige
großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung
anzuwenden ist. 2Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige
Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238
entsprechend anzuwenden.
§ 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach diesem
Gesetzbuch soll in der Abwägung den Belangen, die sich aus der Entwicklung
Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den Erfordernissen der
Verfassungsorgane des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besonders
Rechnung getragen werden.
(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 werden zwischen Bund und Berlin
in einem Gemeinsamen Ausschuß erörtert.
(3) 1Kommt es in dem Ausschuß zu keiner Übereinstimmung, können die
Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie
haben dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins zu
berücksichtigen. 2Die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen nach diesem
Gesetzbuch sind so anzupassen, daß den festgestellten Erfordernissen in
geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
(4)Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfordernisse nach Absatz 3 Satz 1
festgestellt und ist zu deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans
oder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch geboten, soll der
Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt werden.
(7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungsbereiche in Berlin entspricht
den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165
Abs. 2.
(8) 1Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren für
Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben oder sind
Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die von den Verfassungsorganen
des Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen
nach dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. 2Absatz 2 ist
entsprechend anzuwenden.