Gericht: BVerwG 11. Senat Datum: 29. Mai 2000 Az: 11 B 65/99 NK: LuftVG § 6 Abs 1, UVPG § 3 Abs 1, EWGRL 337/85 Titelzeile (Flughafensanierung; Zulassung des Instrumentenflugbetriebs; Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung) Orientierungssatz 1. Verwaltungsentscheidungen, die die Sanierung einer bestehenden Start- und Landebahn sowie den Übergang vom Sichtflugbetrieb auf den Instrumentenflugbetrieb zum Gegenstand haben, haben weder die erneute Prüfung bereits bestandskräftiger planfestgestellter Maßnahmen noch die Zulässigkeit zukünftiger Ausbaumaßnahmen einzubeziehen. 2. Das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung allein indiziert keinen Abwägungsmangel. Es ist vielmehr weiter zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß als Folge der Unterlassung abwägungserhebliche Umweltbelange außer Acht gelassen oder fehlgewichtet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, 4 C 5/95). Dies gilt zumindest dann, wenn ein Verfahren eingehalten worden ist, das de facto den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - C-431/92 ). Verfahrensgang: vorgehend OVG Münster 26. August 1999 20 D 87/96.AK Urteil Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob das Beschwerdevorbringen, das weitgehend in der Art einer Revisionsbegründung Kritik an den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts übt, die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die von der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache jedenfalls nicht zu. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde meint, eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache ergebe sich daraus, "daß wesentliche Widersprüchlichkeiten der Salamitaktik zum Anlagenzulassungsrecht (Emissionsschutz- und Luftverkehrsrecht) der Klarstellung durch das Revisionsgericht bedürften". Dabei will sie unter "Salamitaktik" verstehen, daß der Beklagte im Wege von Teilgenehmigungen immer wieder nur einzelne - wenn auch nur kleine - Erweiterungen des streitgegenständlichen Flughafens genehmigt. Damit nimmt die Beschwerde Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide, nämlich den Feststellungsbescheid vom 3. April 1995, mit dem die Beklagte ausgesprochen hat, daß es für die angezeigten Sanierungsmaßnahmen eines Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Genehmigungsänderungsverfahrens nicht bedürfe, und den Genehmigungsbescheid vom 7. Juli 1995, durch den die Beklagte einen Instrumentenflugbetrieb bei Tage zugelassen hat. Soweit die Beschwerde daran anknüpfend als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die These formuliert, es seien "in einer einheitlichen Verwaltungsentscheidung abschließend alle regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisse zu klären", kommt ihr eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß Verwaltungsentscheidungen, die die Sanierung einer bestehenden Start- und Landebahn sowie den Übergang vom Sichtflugbetrieb auf den Instrumentenflugbetrieb zum Gegenstand haben, weder die erneute Prüfung bereits bestandskräftiger planfestgestellter Maßnahmen noch die Zulässigkeit zukünftiger Ausbaumaßnahmen einzubeziehen haben. Für die von der Beschwerde erwogene Heranziehung der für andere Konstellationen geschaffenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen besteht daher kein Raum. Auch mit den Hinweisen der Beschwerde zu Verstößen gegen das gemeinschaftsrechtliche Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung wird eine rechtsgrundsätzliche Frage, die die Zulassung der Revision ermöglichen könnte, nicht aufgezeigt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, daß der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 1995 eine Maßnahme betraf, die als planfeststellungsbedürftiges Vorhaben zur Anlage und Änderung eines Flugplatzes (§ 3 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 13 der Anlage zu § 3 UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung allein noch keinen Abwägungsmangel indiziert. Es wäre vielmehr weiter zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß als Folge der Unterlassung abwägungserhebliche Umweltbelange außer Acht gelassen oder fehlgewichtet worden sind (vgl. BVerwGE 100, 238 ff.). Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier hinsichtlich des Genehmigungsbescheides vom 7. Juli 1995 - ein Verfahren eingehalten worden ist, das de facto den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - C-431/92 - DVBl 1996, 424). Daß die Genehmigung hinter diesen Anforderungen zurückbleibt, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Hinsichtlich des Bescheides vom 3. April 1995 kann eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung schon deswegen nicht ausgelöst worden sein, weil damit nur auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und damit auf die Erteilung einer Genehmigung verzichtet worden ist. Ein Verzicht auf eine Genehmigung verschafft dem Projektträger nicht das Recht zur Durchführung des Vorhabens, sondern signalisiert ihm lediglich, daß sein Vorhaben nicht wegen des Fehlens einer Genehmigung unterbunden werden wird. Für Entscheidungen dieser Art ist durch die UVP-Richtlinie (85/337/EWG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorgesehen. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 22. März 1999 Az: 4 BN 27/98 NK: BauGB § 1 Abs 6, BauGB § 1 Abs 3, BauGB § 9, UVPG § 17, StrG NW § 38 Abs 4 Titelzeile (Straßenplanung durch Bebauungsplan; Folgen des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung) Orientierungssatz 1. Ein Bebauungsplan, der einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß ersetzt, ist bei unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung nach den gleichen Grundsätzen wie ein Planfeststellungsbeschluß auf seine materielle Wirksamkeit hin überprüfbar. 2. Ein anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses erlassener Bebauungsplan verstößt nicht dadurch gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz und das Abwägungsgebot, daß er eine Vielzahl von technischen Detailregelungen und -aussagen enthält, die ebensogut einem ergänzenden straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorbehalten werden könnten. 3. Planerische Zurückhaltung braucht die Gemeinde sich bei der Straßenplanung nicht deshalb aufzuerlegen, weil § 38 Abs. 4 Satz 3 StrWG NW es nach der Darstellung des Normenkontrollgerichts zuläßt, im Wege der Planfeststellung die Festsetzungen eines planersetzenden Bebauungsplans zu ergänzen. Einer solchen Ergänzung bedarf es nur dann, wenn sich dies als notwendig erweist. Es versteht sich von selbst, daß es der Gemeinde unbenommen ist, mit ihrer Planung soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß dieser Fall erst gar nicht eintritt. Fundstelle NVwZ 1999, 989-990 (red. Leitsatz und Gründe) ZfBR 1999, 348-349 (red. Leitsatz und Gründe) Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr 103 (red. Leitsatz und Gründe) BauR 2000, 239-241 (red. Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen IBR 2000, 39 (red. Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von: IBR 2000, 39, Wagner, Volkmar (Anmerkung) Verfahrensgang: vorgehend OVG Münster 2. März 1998 7a D 179/95.NE Urteil Gründe Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beilegen. 1. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein Bebauungsplan, der einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß ersetzt, bei unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung nach den gleichen Grundsätzen wie ein Planfeststellungsbeschluß auf seine materielle Wirksamkeit hin überprüfbar ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie läßt sich anhand des Gesetzeswortlauts und der bereits vorhandenen Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten, ohne daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wie dem Normenkontrollurteil zu entnehmen ist, dürfen Landes- und Kreisstraßen nach § 38 Abs. 1 StrWG NW nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NW schreibt vor, daß die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen werden. § 38 Abs. 2 a Satz 1 StrWG NW bestimmt, daß hierbei auch die Umweltverträglichkeit zu prüfen ist. Diese Regelung stimmt sachlich mit dem Bundesfernstraßenrecht überein. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NW eröffnet nach der Darstellung des Normenkontrollgerichts die Möglichkeit, die Planfeststellung durch einen Bebauungsplan nach § 9 BauGB zu ersetzen. § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NW begründet für den Planungsfall des Baus oder der wesentlichen Änderung vorhandener Straßen die Pflicht, die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Er stellt überdies klar, daß diese Prüfung nach Maßgabe des § 17 UVPG erfolgt. Auch diese Regelung findet eine Parallele im Bundesrecht. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG läßt es zu, die Planfeststellung durch einen Bebauungsplan nach § 9 BauGB zu ersetzen. Wie aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG i.V.m. der Nr. 8 der Anlage zu § 3 UVPG zu ersehen ist, unterfallen Bebauungspläne dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße den Gegenstand der Planung bildet. Das Nähere regelt § 17 UVPG. Danach ist unter Einbeziehung der Öffentlichkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter umfaßt. Die Prüfung findet nicht in einem eigenständigen formalisierten Verfahren statt. Maßgebend sind vielmehr die für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans anzuwendenden Vorschriften. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Fernstraßenplanungsrecht (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238) spielt die Umweltverträglichkeitsprüfung eine bedeutende Rolle im Rahmen des Abwägungsvorgangs. Die Belange des Umweltschutzes gehören bei der Planung von Infrastrukturvorhaben durchweg zum Abwägungsmaterial. Der Planungsträger hat sie je nach der Bedeutung, die ihnen gemessen am Planungsziel zukommt, zu gewichten und mit gegenläufigen Belangen ins Verhältnis zu setzen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine auf die Umweltauswirkungen zentrierte Prüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen. Sie ermöglicht es, die Umweltbelange in gebündelter Form herauszuarbeiten, und trägt dazu bei, eine solide Informationsbasis zu schaffen, da verhindert wird, daß diese Belange in einer atomistischen Betrachtungsweise nicht mit dem Gewicht zur Geltung kommen, das ihnen in Wahrheit bei einer Gesamtschau gebührt. Wie der Senat im Urteil vom 25. Januar 1996 betont hat, führt das Fehlen einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung indes nicht zwangsläufig dazu, daß der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck verfehlt wird. Unterbleibt die Umweltverträglichkeitsprüfung, so läßt sich aus diesem Versäumnis allein nicht folgern, daß die Abwägungsentscheidung rechtswidrig ist. Der Mangel ist nach § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG nur unter der Voraussetzung erheblich, daß er auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats dann anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Abwägungsfehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104). Es bedarf nicht eigens einer vertieften Erörterung in einem Revisionsverfahren, um zu dem Schluß zu gelangen, daß sich die im Fernstraßenrecht entwickelten Grundsätze auf die Straßenplanung mit den Mitteln des Städtebaurechts übertragen lassen. In dem von der Beschwerde angesprochenen Punkt weisen das Bau- und das Fachplanungsrecht offenkundige Gemeinsamkeiten auf, die eine einheitliche Problemlösung nicht nur rechtfertigen, sondern geradezu gebieten. § 17 UVPG sichert der Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung den gleichen Stellenwert wie in der Fachplanung. Kennzeichnend für beide Planungsarten ist die materielle Ermächtigung zur Planung. Zentrales Element der gesetzlich eingeräumten Planungsbefugnis ist die planerische Gestaltungsfreiheit, die indes nicht schrankenlos ist, sondern rechtlichen Bindungen unterliegt. Äußerste Grenzen ergeben sich aus den Anforderungen des Abwägungsgebots, denen nach der Rechtsprechung des Senats aus rechtsstaatlichen Erwägungen bei jeder Planung Rechnung zu tragen ist, unabhängig davon, ob der Gesetzgeber dies ausdrücklich vorschreibt oder nicht. Danach setzt jedwede öffentliche Planung wegen ihres eigentumsregelnden und -umgestaltenden Charakters eine umfassende Interessenabwägung voraus. Planung und Abwägung lassen sich nicht voneinander trennen. Das Abwägungsgebot, dem die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung unterliegt, unterscheidet sich in seiner rechtlichen Grundstruktur nicht von dem Abwägungsgebot, an dem sich der Planungsträger in der Fachplanung auszurichten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301, vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309, vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a.- BVerwGE 56, 110, und vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15). Auch im Bereich der Fehlerfolgen deckt sich das Bauplanungsrecht in den Grundzügen mit dem Straßenplanungsrecht. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluß gewesen sind. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG. Dieser Normierungsgleichklang legt den Schluß nahe, daß Abwägungsfehlern, die auf Unzulänglichkeiten bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zurückzuführen sind, in der Bauleitplanung kein anderes rechtliches Schicksal beschieden sein kann als in der Straßenplanung. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht nicht deshalb Anlaß, weil das Bau- und das Fachplanungsrecht nicht nur durch Gemeinsamkeiten, sondern auch durch gewichtige Unterschiede gekennzeichnet sind. Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, daß dem Städtebaurecht grundsätzlich ein zweistufiges, dem Fachplanungsrecht dagegen ein lediglich einstufiges Modell zugrunde liegt. Im Bauplanungsrecht wird auf einer ersten Stufe im Wege der Rechtsetzung eine planerische Entscheidung über die Zulässigkeit der Bodennutzung getroffen, der in der Regel auf einer zweiten Stufe die eigentliche Zulassungsentscheidung nachfolgt. Im Fachplanungsrecht ist der Planfeststellungsbeschluß dagegen Planungs- und Zulassungsentscheidung zugleich. Während das Städtebaurecht herkömmlicherweise weiten Raum dafür läßt, Problemlösungen von der Planungs- auf die Zulassungsebene zu verlagern, müssen die durch die Fachplanung ausgelösten Konflikte grundsätzlich planerisch abschließend bewältigt werden. Die Beschwerde übersieht indes bei dem von ihr angestellten Vergleich, daß sich ein Bebauungsplan, der einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß ersetzt, unter dem von ihr als bedeutsam bezeichneten Blickwinkel gerade nicht wesentlich von einer fachplanerischen Entscheidung abhebt. Bildet den Gegenstand der Bauleitplanung eine Straße, so folgt dem Planungsverfahren insoweit kein Baugenehmigungsverfahren nach, das sich als Feinsteuerungsinstrument nutzen läßt. Dieser Gesichtspunkt spricht mithin entgegen der Annahme der Beschwerde zusätzlich dafür, die Frage, inwieweit Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung rechtlich relevant sind, bei einem solchen Bebauungsplan nicht anders zu beurteilen als bei einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß. Auch der von der Beschwerde erwähnte Zeitfaktor rechtfertigt keine anderen Schlüsse. Er bestätigt vielmehr nur, daß sich Bau- und Fachplanungsrecht weithin wesensähnlich sind. Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung unter Einschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan maßgebend. Das Straßenrecht enthält sich insoweit einer ausdrücklichen Regelung. Nach der Rechtsprechung des Senats folgt jedoch aus allgemeinen Grundsätzen, daß auch in diesem Rechtsbereich maßgeblich auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 70, vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331, und vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131). Ebenso wie im Bauplanungsrecht sind spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht geeignet, der zuvor getroffenen Abwägungsentscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken. 2. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses erlassener Bebauungsplan dadurch gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz und das Abwägungsgebot verstoßen kann, daß er eine Vielzahl von technischen Detailregelungen und -aussagen enthält, die ebensogut einem ergänzenden straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorbehalten werden könnten, nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dahinstehen kann, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt oder letztlich bloß darauf hinausläuft, im Gewande einer Grundsatzrüge Kritik an der Einzelfallwürdigung des Normenkontrollgerichts zu üben. Jedenfalls zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf, der sich nur in einem Revisionsverfahren befriedigen läßt. Der unterschwellig erhobene Vorwurf der "Überregulierung" würde dem Senat keinen Anlaß bieten, zur Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB Stellung zu nehmen. Nicht erforderlich im Sinne der vom Gesetzgeber in dieser Vorschrift aufgerichteten Planungsschranke ist ein Bebauungsplan nur dann, wenn mit ihm ein Ziel verfolgt wird, das nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258; Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47, und vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 B 55.92 - NVwZ-RR 1993, 456). Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern das anhängige Verfahren geeignet sein könnte, diese Rechtsprechung fortzuentwickeln. Der Senat hätte auch keinen Anlaß, unter dem in der Beschwerdebegründung angesprochenen Blickwinkel rechtsgrundsätzlich zum Abwägungsgebot Stellung zu nehmen. Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Mittel hierfür stellt der Gesetzgeber insbesondere in § 9 BauGB zur Verfügung. Der in dieser Vorschrift enthaltene Festsetzungskatalog ermöglicht es, die bauliche und die sonstige Nutzung der Grundstücke im Plangebiet zu steuern. Trifft die Gemeinde Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen, so bieten ihr die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung ein zusätzliches Differenzierungspotential. In welchem Umfang sie von den ihr eingeräumten Festsetzungsmöglichkeiten in der konkreten Planungssituation Gebrauch macht, ist weitgehend ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit überlassen. Problematisch mag im Einzelfall sein, wieweit sie planerische Zurückhaltung üben und die Bewältigung offengelassener Konflikte auf die Ebene der Einzelzulassungsentscheidung verlagern darf. Unbezweifelbar dagegen ist, daß es ihr freisteht, die Festsetzungsmöglichkeiten, die ihr an die Hand gegeben sind, voll auszuschöpfen. Der Gesetzgeber hindert sie nicht daran, über die Festsetzungen hinaus, die nach ihrer planerischen Konzeption unabdingbar sind, "Detailregelungen und -aussagen" im Sinne der Fragestellung der Beschwerde zu treffen. Schranken errichtet er in dieser Hinsicht nur insofern, als er in § 9 BauGB die zulässigen Festsetzungen abschließend aufzählt und zum Teil an enge tatbestandliche Voraussetzungen knüpft. Hält die Gemeinde sich an diese Vorgaben, so kann sie auch bei hoher Regelungsdichte den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauG ohne weiteres gerecht werden. Denn ob die Grenzen des Abwägungsgebots gewahrt sind, hängt nicht vom Umfang, sondern vom Inhalt der Festsetzungen ab. Planerische Zurückhaltung braucht die Gemeinde sich bei der Straßenplanung nicht deshalb aufzuerlegen, weil § 38 Abs. 4 Satz 3 StrWG NW es nach der Darstellung des Normenkontrollgerichts zuläßt, im Wege der Planfeststellung die Festsetzungen eines planersetzenden Bebauungsplans zu ergänzen. Einer solchen Ergänzung bedarf es nur dann, wenn sich dies als notwendig erweist. Es versteht sich von selbst, daß es der Gemeinde unbenommen ist, mit ihrer Planung soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß dieser Fall erst gar nicht eintritt. Gericht: BVerwG 6. Senat Datum: 16. November 1998 Az: 6 B 110/98 NK: BauGB § 35, BauNVO § 15, EWGRL 337/85 Art 8, NatSchG SH § 7, NatSchG SH § 7a, UVPG § 2 Abs 1 Titelzeile (Abwehrrecht gegen die naturschutzrechtliche Genehmigung einer 380 KV-Freileitung; Bedeutung der UVP- Richtlinie) Orientierungssatz 1. Zum Abwehrrecht eines landwirtschaftlichen Betriebs bei naturschutzrechtlicher Genehmigung einer Hochspannungsfreileitung. 2. Das Umweltrecht hat durch die europarechtliche UVP- Richtlinie (juris: EWGRL 337/85) keine materielle Anreicherung erfahren. Diese Richtlinie beschränkt sich vielmehr auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung; sie verlangt nur, daß die Zulassungsbehörde das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung in ihre Erwägungen einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen hieraus zu ziehen sind. Fundstelle NVwZ-RR 1999, 429-431 (red. Leitsatz und Gründe) NuR 1999, 507-509 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang: vorgehend OVG Schleswig 1998-04-17 2 K 1/98 Urteil Gründe Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde genügt teils nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; im übrigen läßt sich keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO dem Beschwerdevorbringen entnehmen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 ab und der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt mangels Entscheidungserheblichkeit der davon betroffenen Umstände nicht vor. 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie mindestens eine (mit der Beschwerdebegründung konkret darzulegende) höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts mit allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.). a) Soweit die Beschwerde auf S. 4 f. der Beschwerdebegründung Fragen zum Umfang der Genehmigung nach § 7 a LNatSchG (zu Nr. 1.) und zum Umfang der Prüfungspflicht der Genehmigungsbehörde (zu Nr. 2) als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufwerfen will, wären diese in einem etwaigen Revisionsverfahren schon deshalb nicht klärungsfähig, weil es sich hier um Fragen der Auslegung des nichtrevisiblen Landesrechts handelt. b) Ähnliches gilt für die Frage, ob das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers einschließlich des Reitbetriebs in gewichtiger Weise in Frage gestellt wird, auch auf den Betrieb der Hochspannungsfreileitung hätte abstellen müssen (S. 5 Nr. 5 der Beschwerdebegründung). Gegenüber einer Anlagen- oder Betriebsgenehmigung könnten zur Bestimmung der Reichweite eines etwaigen Verstoßes gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO entsprechend, § 35 BauGB) zwar möglicherweise - je nach den Umständen des Falles - auch derartige Folgen des Betriebes einer "baulichen Anlage i.S.d. § 29 BauGB" zu berücksichtigen sein. Von einer solchen, die bauplanungsrechtliche Prüfung des Vorhabens einschließenden Genehmigung wäre jedoch in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht auszugehen. Vielmehr hat das Berufungsgericht in Auslegung irrevisiblen Landesrechts entschieden, daß von der angefochtenen Genehmigung "allein die Zulassung ... der Eingriffe in Natur und Landschaft" erfaßt werde, nicht hingegen die Anlage oder deren Betrieb, folglich auch nicht "etwaige Bau- bzw. Nutzungseinschränkungen infolge des Stromleitungsbetriebes"; insbesondere enthalte die Genehmigung "noch keine (hoheitliche) Zulassung eines Eingriffs in das Eigentum oder in eigentumsgleich geschützte Rechtspositionen des Klägers" (S. 11 BU). Das Verfahren nach §§ 7, 7 a LNatSchG vermittele - ebenso wie die Verfahren nach § 14 LPlanG und nach § 4 EnWG (a.F.) - keinen "Rechtstitel", kraft dessen der Vorhabenträger bzw. eine Behörde in private Rechte einzugreifen ermächtigt wäre; private Belange Dritter seien daher insoweit nicht zu berücksichtigen (S. 16 a.E. BU); wenn es wegen dieser privaten Belange zu einer Einigung unter Privaten nicht komme, sei ein Enteignungsverfahren durchzuführen, das mit der öffentlich-rechtlich vorzunehmenden Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch die Energieaufsichtsbehörde beginne (§ 11 Abs. 1 EnWG), der sich gegebenenfalls die enteignungsrechtliche Planfeststellung anschließe (§ 11 Abs. 2 EnWG i.V.m. §§ 15 ff. PrEG), die gegenüber privaten Dritten die Notwendigkeit und den Umfang von Zwangsbelastungen verbindlich festlege; in diesem Rahmen sei auch der vom Kläger mit dem vorliegenden Verfahren verfrüht angestrebte Rechtsschutz eröffnet, der inzident zur Überprüfung der gesamten vorgängigen Planung führe (S. 16 BU). Selbst wenn also dem Kläger ein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht gegen den Betrieb der 380 KV-Leitung zustünde, würde dieses Abwehrrecht jedenfalls den Gegenstand der strittigen naturschutzrechtlichen Genehmigung verfehlen, weil diese Genehmigung nach der dargelegten verbindlichen Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht dieses Abwehrrecht weitestgehend nicht tangiert. Aus bundesrechtlicher Sicht erscheint es insoweit unproblematisch, dann, wenn für ein Vorhaben ein spezielles Enteignungsverfahren vorgesehen ist, auch gegenüber den anlagen- und betriebsbezogenen Auswirkungen dieses Vorhabens den bauplanungsrechtlichen Eigentumsschutz eines Betroffenen erst in diesem (planfeststellenden) Abschnitt des Verfahrens greifen zu lassen. Auch unter dem Blickwinkel, daß es sich bei einer 380 KV- Freileitung bundesrechtlich um eine bauliche Anlage handelt (vgl. zu § 29 BBauG: BVerwGE 72, 300, 325 f.; Langer, BayVBl 1989, 641, 644; vgl. auch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO), bestehen - insbesondere auch angesichts der vorgängigen Prüfung der Belange der Raumordnung und des Landschafts- und Naturschutzes - keine Bedenken, das materielle Bauplanungsrecht mit seinen individuell eigentumsbestimmenden und -beschränkenden Bezügen, vorausgesetzt, daß dies nicht schon in dem inzwischen (durch das Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 1998 - vom 24. April 1998, BGBl I S. 730) abgeschafften Anzeigeverfahren nach § 4 EnWG a.F. zu geschehen hatte (vgl. Langer a.a.O., S. 644 f. m.w.N. in FN 52), erst in diesem späteren (planfeststellenden) Abschnitt auch insoweit umfassend prüfen zu lassen. § 29 ff. BauGB stehen dem nicht entgegen. Wollte man den § 29 BauGB das Gebot der vorhergehenden Durchführung eines landesrechtlich zu regelnden präventiven Genehmigungsverfahrens in bezug auf die Übereinstimmung mit bauplanerischen Vorschriften entnehmen, wären die Änderungen, die der Gesetzeswortlaut des ursprünglichen § 29 BBauG zunächst durch § 29 Satz 1, Halbs. 2 BauGB 1986 und zuletzt durch die gänzliche Entkopplung von materiellem Bauplanungsrecht und landesrechtlichem Verfahrensrecht in § 29 Satz 1 BauGB 1997 erfahren hat, schlechterdings nicht verständlich (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 29 BauGB 1986: BTDrucks 10/5027 S. 8; 10/5111 S. 5, 10/6166 S. 154; zu § 29 BauGB 1997: BTDrucks 13/6392 S. 55). c) Soweit das Berufungsgericht einen Verstoß der naturschutzrechtlichen Genehmigung gegen das primär objektivrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO entsprechend, § 35 BauGB) hier mit der Begründung verneint hat, allein durch den genehmigten Eingriff in Natur und Landschaft, auf den die Betrachtung zu beschränken sei, werde "weder die weitere Ausnutzung der Privilegierung noch die genehmigte Wohnnutzung bzw. die landwirtschaftliche Nutzung bzw. Flächenbewirtschaftung noch der Reitbetrieb in gewichtiger oder unzumutbarer Weise in Frage gestellt" (S. 13 a.E. BU), wirft dies keine bundesrechtlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Allenfalls wäre zu fragen, ob überhaupt und inwiefern eine Genehmigung, die keine Anlagen- oder Betriebsgenehmigung darstellt und deren Prüfprogramm kraft landesrechtlicher Regelung das Bauplanungsrecht nicht mitumfaßt, in seiner Rechtmäßigkeit vom bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme abhängen kann. Dabei handelt es sich jedoch um eine landesrechtliche Frage, die hier außerdem nicht entscheidungserheblich wäre, weil das Berufungsgericht die Möglichkeit, auch derart naturschutzrechtlich genehmigte Eingriffe in Natur und Landschaft dem Gebot der Rücksichtnahme zu unterwerfen, wohl nur hypothetisch, nämlich "nicht als von vornherein ausgeschlossen" unterstellt (S. 13 a.A. BU), jedenfalls dies auf die genehmigten Eingriffe als solche beschränkt und sodann mit den genannten Erwägungen verneint hat (S. 13 a.E. BU). Fragen revisiblen Rechts zur Begründung dieser Verneinung werden auch von der Beschwerde nicht ansatzweise aufgeworfen. d) Um eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu verneinen, bedurfte es auch nicht etwa vorhergehender "Feststellungen zur Notwendigkeit der Leitung" (S. 5 der Beschwerdebegründung zu Nr. 4). An die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die angefochtenen naturschutzrechtlichen Bescheide nach dem landesrechtlichen Prüfprogramm auf energiewirtschaftliche Bedarfs- und Verfahrensfragen keinen Bezug nehmen und dies auch nicht müssen (S. 14 BU), wäre das Revisionsgericht in einem etwaigen Revisionsverfahren gebunden, weil es sich um reine Fragen des Landesrechts handelt. Daß aber eine Verletzung des - vom Berufungsgericht wohl nur hypothetisch herangezogenen - baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme - soweit es durch den landesrechtlich definierten Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung berührt sein kann - sich je nach Lage der Dinge auch ohne eine beiderseits vollständige Abwägung allein mit der Geringfügigkeit der Belange des gegebenenfalls Rücksichtnahmebegünstigten verneinen läßt, wirft bundesrechtlich keinen Klärungsbedarf auf. Die Zulässigkeit einer solchermaßen verkürzten Prüfung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme mit der Begründung verneint, bei den Auswirkungen des in jenem Falle abweichend vom Bebauungsplan genehmigten Vorhabens handele es sich um bloße Lästigkeiten, welche die Schwelle der Unzumutbarkeit für den Rücksichtnahmebegünstigten nicht überschritten; schon von daher könne nicht (mehr) ausschlaggebend ins Gewicht fallen, daß schutzwürdige Interessen des Bauherren für ein Abweichen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, wie sie in § 31 Abs. 2 BauGB für ein solches Abweichen vorausgesetzt werden, nicht erkennbar seien (BVerwGE 82, 343, 349). e) Die Frage, ob vor der Errichtung einer 380 KV- Freileitung eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder der entsprechenden Europarichtlinie durchgeführt werden muß (S. 5 Nr. 3 der Beschwerdebegründung), mag angesichts der unverkennbaren Spannungslage zwischen Bundesrecht und Europarecht - soweit nicht schon in diesen Tagen vom EuGH geklärt - klärungsbedürftig sein. Sie wäre jedoch in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie dort abermals - wie auch schon für das Berufungsurteil - nicht entscheidungserheblich wäre. Denn das Berufungsgericht hat sich allein darauf gestützt, daß das Verfahrensrecht, zu dem auch die Frage nach der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gehöre, Drittschutz nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung materiellrechtlicher Rechtspositionen vermittle (BVerwGE 61, 256, 275); ein "isolierter" Anspruch auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften bestehe nicht (S. 15 BU). Für den vorliegenden Fall hat es sodann ausgeführt, es sei weder dargetan noch ersichtlich, wie sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf die materielle Rechtsposition des Klägers auswirken könne. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Klärungsbedarf nicht erkennen. Soweit es seine Darlegungen zum Verhältnis von Verfahrensrecht und Drittschutz im allgemeinen betrifft, ergibt sich dies schon aus dem zutreffenden Hinweis auf die von ihm genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit es speziell die rechtlich unselbständige (§ 2 Abs. 1 UVPG) Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft, läßt sich auch insoweit auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweisen. Danach hat das Umweltrecht auch durch die europarechtliche UVP-Richtlinie keine materielle Anreicherung erfahren. Vielmehr enthält sich die gemeinschaftsrechtliche Regelung materiellrechtlicher Vorgaben. Sie beschränkt sich auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, zu der ein Bezug nur insoweit hergestellt wird, als das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 8 "im Rahmen des Genehmigungsverfahrens" zu berücksichtigen ist, verlangt also nur, daß die Zulassungsbehörde das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung in ihre Erwägungen einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen hieraus zu ziehen sind (BVerwGE 104, 337, 346, mit Hinweis auf BVerwGE 100, 238; 100, 370). 2. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122, ab. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen inhaltlich bestimmten und abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer als Divergenzentscheidung bezeichneten divergenzfähigen Entscheidung (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) steht. Eine solche Divergenz setzt, wenn eine Divergenz im materiellen Recht geltend gemacht wird, weiterhin voraus, daß beide Entscheidungen auf der Grundlage derselben Vorschrift ergangen sind. Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) sind die voneinander divergierenden Rechtssätze in entsprechender Bestimmtheit einander gegenüberzustellen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen, soweit es die notwendige Bezeichnung eines hinreichend bestimmten, abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatzes des Berufungsgerichts betrifft. Insoweit heißt es auf S. 5 (zu II.) der Beschwerdebegründung lediglich: "Bei Zugrundelegung dieser (scil.: in einem Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck gekommenen) Ansicht wäre das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klage wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots stattzugeben ist". Darin liegt allenfalls ein Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung des Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Dies genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen an eine Grundsatzrüge (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117 f.). Darüber hinaus liegt aber eine Divergenz auch nicht vor. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Leitsatz Nr. 1 der als Divergenzentscheidung bezeichneten Entscheidung folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Führt eine Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks, die das zumutbare Maß überschreitet, so kann darin ein im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum liegen." Davon ist das Berufungsgericht schon allein deshalb nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen, weil es im vorliegenden Falle nicht um die Folgen einer Baugenehmigung oder ihrer Ausnutzung geht, sondern allein um eine naturschutzrechtliche Genehmigung, die nach irrevisiblem Landesrecht eine Baugenehmigung weder enthält noch ersetzt, ebensowenig eine Anlagengenehmigung oder eine Betriebsgenehmigung. Ob und inwieweit sich das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gegenüber derartigen Genehmigungen von Eingriffen in Natur und Landschaft auswirkt - mögen sie auch von baulichen Anlagen im bundesrechtlichen Sinne des Baugesetzbuches ausgehen - hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung nicht gesagt. 3. Die erhoben Aufklärungsrügen rechtfertigen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht, weil sie Umstände betreffen, die nach der für die Frage nach dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers allein maßgeblichen sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren. Ob und unter welchem Datum ein Nichtbeanstandungsbescheid nach § 4 EnWG a.F. ergangen ist, berührt nach dieser Rechtsauffassung weder den Genehmigungsgegenstand noch die Rechtmäßigkeit der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung (S. 14 BU). Entsprechendes gilt für die vergeblich unter Beweis gestellte Frage nach der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der Hochspannungsfreileitung. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 10. September 1998 Az: 4 A 35/97 NK: UVPG § 6 Abs 3, BNatSchG § 8 Abs 2, BNatSchG § 8 Abs 9, FStrG § 19 Abs 1 S 1 Titelzeile (Eingriff in Natur und Landschaft durch Autobahnprojekt A 20 im Bereich des Peenetals; Inanspruchnahme von Flächen für naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen; Moorrenaturierung durch Vernässung des Rustow-Randow Polders als geeignete Kompensationsmaßnahme) Leitsatz 1. Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen läßt. 2. Die Planfeststellungsbehörde ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 8 BNatSchG nicht gehalten, allein naturschutzkonservierende Maßnahmen zu treffen. Sie kann - um des naturschutznäheren Endziels willen - auch Maßnahmen ergreifen, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustandes darstellen, sich indes in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig erweisen. 3. Die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG erstreckt sich auch auf Flächen, auf denen nach den Vorschriften eines Landesnaturschutzrechts Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind. Orientierungssatz 1. Eine naturschutzrechtlich gebotene Ersatzmaßnahme darf nicht als Vorwand dafür dienen, um eine aus anderen Gründen gebotene oder auch nur wünschenswerte und - für sich betrachtet - durchaus sinnvolle ökologische Maßnahme durchzuführen. Fundstelle NVwZ 1999, 532-535 (Leitsatz und Gründe) RdL 1999, 20-22 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr 25 (Leitsatz und Gründe) NuR 1999, 103-106 (Leitsatz und Gründe) BauR 1999, 484-488 (Leitsatz und Gründe) VRS 97, 233-240 (1999) (Leitsatz und Gründe) BRS 60 Nr 216 (1998) (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen UPR 1999, 78 (Leitsatz) DVBl 1999, 255 (Leitsatz) IBR 1999, 28 (red. Leitsatz) ZfBR 1999, 112 (Leitsatz) NJ 1999, 215 (Leitsatz) ZUR 1999, 119 (Leitsatz) NZV 1999, 310 (Leitsatz) BBauBl 1999, 87 (Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von: IBR 1999, 28, Scherer-Leydecker, Christian (Anmerkung) Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Planung der projektierten Bundesautobahn A 20 im Bereich des Peenetals. Mit Beschluß vom 15. Juli 1997 stellte das beklagte Wirtschaftsministerium Mecklenburg- Vorpommern den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - Abschnitt AS Gützkow (B 96/B 111) bis AS Strasburg (L 282) - Streckenabschnitt AS Gützkow (B 96/ B 111) bis AS Jarmen (B 110 n) - fest. Die Bundesautobahn A 20 ist eines der 17 Verkehrsprojekte Deutsche Einheit. Der Bundesverkehrswegeplan stuft die Bundesautobahn als "vordringlichen Bedarf" ein. Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke mit Flächen von etwa 14.360 qm und von etwa 5.850 qm. Die Grundstücke, die derzeit verpachtet sind, nimmt der Plan als Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch. Die für die Peene-Querung ausgelöste Kompensationsfläche wird auf etwa 180 ha berechnet. Die klägerischen Grundstücke liegen auf und neben dem Polder Rustow- Randow. Der Polder soll durch Vernässung renaturiert werden. Dadurch sollen mehrere Ziele verwirklicht werden. Es soll ein großflächiger neuer Lebensraum für die durch das planfestgestellte Vorhaben betroffenen Arten und Lebensgemeinschaften geschaffen werden. Das verbindet sich mit der Wiederherstellung der Vernetzung im Peenetal im Sinne eines Biotopverbundes. Schließlich soll die Barriere für großräumige Wander- und Ausbreitungsbewegungen beseitigt werden. Der etwa 130 ha große Polder ist eingedeicht. Er wird derzeit durch Schöpfwerke entwässert. Dies hat zu einer starken Zersetzung und Absinken des Moorkörpers geführt. Dadurch liegt die Polderoberfläche gegenwärtig bis zu einem Meter unter dem Wasserspiegel der Peene. Nach den Vorstellungen der Planfeststellungsbehörde soll durch eine gesteuerte Wiedervernässung die Moorabsackung gestoppt und die Moorbildung stabilisiert und beschleunigt werden. Dazu ist der Wasserspiegel in einem Zeitraum von 10 bis 15 Jahren stufenweise anzuheben. Durch die Moorrenaturierung soll gleichzeitig das Freisetzen von Kohlendioxyd im Poldergebiet vermindert werden. Die Behörde sieht darin zugleich einen Ausgleich zu entsprechenden Emissionen, die durch den Autoverkehr auf der Bundesautobahn A 20 entstehen werden. Der Kläger hat gegen die beabsichtigte Inanspruchnahme seiner Grundstücke im Verfahren der Planaufstellung verfahrensrechtliche und inhaltliche Einwendungen erhoben. Der Planfeststellungsbeschluß hat diese Einwendungen als nicht begründet zurückgewiesen (vgl. PFB S. 23 f.). Hiergegen richtet sich die Klage. Mit ihr wiederholt der Kläger im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er hält die Wiedervernässung des Poldergebietes in mehrfacher Hinsicht für eine ungeeignete Ersatzmaßnahme. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der BAB A 20 AS Gützkow (B 96/B 111) bis AS Jarmen (B 110 n), VKE 2836, insoweit aufzuheben, als das Grundeigentum des Klägers Gemarkung Pensin, Flur 1, Flurstück Nr. 5, und Gemarkung Meyenkrebs, Flur 2, Flurstück Nr. 28, betroffen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses. Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge des Beklagten beigezogen. Eine vergleichsweise Regelung mit dem Ziel, für den Kläger Ersatzland bereitzustellen, konnte nicht erreicht werden. Mit Beschluß vom 20. Juli 1998 hat das Gericht den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage als nicht begründet zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger ist klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Er stützt seine Klagebefugnis auf sein Grundeigentum. Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluß entscheidet im Sinne enteignungsrechtlicher Vorwirkung gemäß § 19 Abs. 1 FStrG über die Zulässigkeit einer späteren Enteignung. Diese Enteignungsermächtigung ist auch für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen die geeignete Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 = NVwZ 1997, 486 = DVBl 1997, 68). 2. Der Planfeststellungsbeschluß ist - soweit er die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke in Verbindung mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan und dem Grunderwerbsverzeichnis vorsieht - rechtmäßig. Die mit der Klage erhobenen rechtlichen Bedenken sind nicht begründet. 2.1 Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß leidet an keinem Verfahrensmangel, den der Kläger geltend machen könnte. 2.1.1 Der Kläger macht geltend, daß im Aufstellungsverfahren Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegen gewesen wären. Dies sei unterblieben. Dieses Vorbringen trifft in der Sache nicht zu. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung sind ausgelegt worden. Das steht aufgrund der dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten des Planfeststellungsverfahrens fest. Bei den von der DEGES im Auftrag des Vorhabenträgers der Planfeststellungsbehörde eingereichten Unterlagen finden sich unter anderem eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 6 UVPG. Es handelt sich um Anlage 1 zum Erläuterungsbericht. Ferner wurden Untersuchungen zum Lärmschutz und zur Schadstoffbelastung und als Teil des Erläuterungsberichtes zum landschaftspflegerischen Begleitplan unter anderem Bestands- und Konfliktpläne sowie eine Erörterung der abiotischen Landschaftsfaktoren vorgelegt. Den Anforderungen des § 6 Abs. 3 UVPG und der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) - UVP-RL - vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) wurde damit entsprochen. Die dem Gericht vorgelegten Verfahrensakten enthalten den Bestätigungsvermerk der auslegenden Behörde, daß die Unterlagen in der Zeit vom 6. Januar bis 5. Februar 1997 ausgelegen haben. Die Auslegung der Planunterlagen war zuvor ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben. Auch dies ergeben die Verfahrensakten. Auch wenn man das klägerische Vorbringen als gegen das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung gerichtet versteht, ergibt sich kein Rechtsfehler. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses befaßt sich ausführlich mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. PFB S. 42 ff.). Das genügt an Anforderungen, die sich aus § 11 Satz 4, § 12 UVPG ergeben. 2.1.2 Der Kläger trägt vor, die Mitteilung über die räumliche Abgrenzung des planfestzustellenden Abschnitts in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung und auf dem Deckblatt des Erläuterungsberichts sei fehlerhaft gewesen. Dieses Vorbringen bedarf keiner näheren Prüfung. Der Kläger wird - wäre das Vorbringen zutreffend - jedenfalls nicht in seinen eigenen Rechten verletzt. Er trägt nicht vor, daß er durch den Fehler in seinem Vorbringen behindert worden sei. 2.1.3 Der Kläger rügt ferner das Anhörungsverfahren als verfahrensfehlerhaft. Auch dieses Vorbringen bedarf keiner näheren Prüfung. Der Kläger trägt nicht vor, in welcher Hinsicht der angegriffene Planfeststellungsbeschluß auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte. Er ist insbesondere nicht mit einem bestimmten Vorbringen ausgeschlossen worden. Vielmehr sind seine Einwendungen erörtert und beschieden worden. 2.2 Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß ist auch inhaltlich rechtmäßig. Die von dem Kläger vorgetragenen Gründe ergeben keine Rechtsverletzung. Da die Planung des Verkehrsprojekts als solche nicht angegriffen wird, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die im Planfeststellungsbeschluß angeordneten und dem Kläger nachteiligen naturschutzrechtlichen Maßnahmen. Einer Beweiserhebung - wie sie der Kläger beantragt - bedarf es nicht. 2.2.1 Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Maßnahme ist § 1 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVBl S. 3) - LNatSchG - in Verb. mit § 8 Abs. 2 und 9 BNatSchG. Um als Grundlage für eine Enteignung gemäß § 19 Abs. 1 FStrG dienen zu können, setzt die Anordnung von Ersatzmaßnahmen voraus, daß diese zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 = NVwZ 1997, 486 = DVBl 1997, 68). Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen liegen hier vor. 2.2.2 Das planfestgestellte Vorhaben weist die in § 8 Abs. 1 BNatSchG genannten Merkmale eines Eingriffs in Natur und Landschaft auf. Das Vorhaben beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild erheblich. Die Beeinträchtigungen sind an Ort und Stelle nicht ausgleichbar im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348). Im trassennahen Bereich läßt sich ein Ausgleich nicht herstellen. Eine derartige Ausgleichsmaßnahme hat den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortzuführen. Diesem Erfordernis ist jedenfalls nur genügt, wenn zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und dem Eingriffsort ein funktionaler Zusammenhang besteht. Das läßt sich für die hier angegriffene Maßnahme nicht feststellen. Die im Planfeststellungsbeschluß vorgesehenen Maßnahmen sind vom Eingriffsort etwa 17 km entfernt. Diese Entfernung und die Art der vorgesehenen Maßnahme steht der Annahme einer Ausgleichsmaßnahme im Rechtssinne entgegen. 2.2.3 § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG in Verb. mit § 8 Abs. 9 BNatSchG eröffnet die Möglichkeit, statt Ausgleichsmaßnahmen auch Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Diese müssen der Ausgleichsmaßnahme möglichst ähnlich und gleichwertig sein. Das sind sie, wenn sie als Ersatzmaßnahme ihrer Art nach geeignet sind, eine anderweitige Kompensation der Eingriffsfolgen herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - ). Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen läßt. Dazu muß zudem ein Zustand geschaffen werden, der den durch das geplante Vorhaben beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zumindest ähnlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG erfordert dagegen nicht, daß die Ersatzmaßnahme auf den Eingriffsort zurückwirkt. Vielmehr läßt es das Gesetz damit bewenden, daß überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und dem Vollzug der Ersatzmaßnahme besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - ). Im landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, wird im einzelnen dargelegt, in welcher Hinsicht die angegriffene Ersatzmaßnahme eine geeignete Möglichkeit ist, zur Kompensation des Eingriffs zu führen (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12, S. 3 ff., 77 ff.). Die hiergegen vorgetragenen Einwände des Klägers sind unbegründet: Der Kläger trägt hierzu vor, die Entfernung von etwa 17 km zwischen Eingriffsort und Ersatzmaßnahme widerspreche bereits den gesetzlichen Voraussetzungen. Das trifft nicht zu. Welcher "betroffene Raum" im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG für die Festsetzung einer Ersatzmaßnahme gegeben sein muß, läßt sich nicht metrisch festlegen. Entscheidend ist der räumliche Bezug zwischen dem Eingriffsort und dem Ort der Ersatzmaßnahme. Beurteilungsgrundlage sind die ökologischen Gegebenheiten. Das Ziel der Ersatzmaßnahme ist es, zusammenhängende, ähnlich strukturierte Räume zu schaffen, die einen trennungs- und störungsfreien ökologischen Austausch ermöglichen. Die Erwartung muß bestehen, daß die Nachteile, die am Eingriffsort namentlich für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gerade in dessen Wirkungsgefüge entstehen, in einer gesamtbilanzierenden Betrachtungsweise kompensiert werden können. Gleichartigkeit wird damit nicht gefordert, sondern - wie § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG festlegt - nur Ähnlichkeit. Zwischen dem Eingriffsort und dem für die Ersatzmaßnahme vorgesehenen Polder von etwa 130 ha Fläche besteht ein derartiger, in § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG vorausgesetzter Zusammenhang, wenn die in Aussicht genommene Maßnahme durchgeführt wird. Der Polder Rustow-Randow ist bereits gegenwärtig Bestandteil des Gesamtnetzes "Peenetal". Das gesamte Peenetal, dessen Naturhaushalt durch die vorgesehene Querung stark beeinträchtigt wird, stellt einen zusammenhängenden ökologischen Funktionsraum dar. Das ist unstreitig und gerichtsbekannt. Die vorgesehene Maßnahme zielt damit auf Erhalt und Sicherung des natürlichen und naturnahen Charakters der Peene in ihrem derzeitig weitgehend unverbauten Zustand. Zwar wäre es rechtlich nicht genügend, wenn eine naturschutzrechtlich gebotene Ersatzmaßnahme nur als Vorwand dafür diente, um eine aus anderen Gründen gebotene oder auch nur wünschenswerte und - für sich betrachtet - durchaus sinnvolle ökologische Maßnahme durchzuführen. Der Beklagte weist indes mit einleuchtenden Gründen darauf hin, daß die beabsichtigte Renaturierung des Polders zum einen einen zusammenhängenden naturnahen Lebensraum im Peenetal vergrößert. Zum anderen eröffnet die Renaturierung des Polders die Möglichkeit, daß Habitattypen geschaffen werden, welche einer Vielzahl von geschützten Tierarten einen Lebensraum bieten. Insgesamt - so ist die Beurteilung im landschaftspflegerischen Begleitplan zu verstehen - wird durch die beabsichtigte Ersatzmaßnahme in räumlicher Nähe zum Eingriffsort eine naturnahe Lösung entwickelt, die zur vorhabenbezogenen Beeinträchtigung deutlichen räumlichen Kompensationscharakter besitzt. Das würde übrigens erst recht gelten, wenn - bei unterstellter Anwendung des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL - die Ausgleichsmaßnahme zum Zwecke des Fortbestandes der Arten und Lebensraumtypen zielbezogen auf ein kohärentes System im Sinne des Art. 3 Abs. 1 FFH-RL zu konzipieren wäre. Die naturschutzfachliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde beruht auf einer sachgerechten Ermittlung. Diese wird durch die fachliche Äußerung des Direktors des Botanischen Instituts und Botanischen Gartens der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Prof. Dr. M. S., vom 16. April 1997 gestützt. In der Stellungnahme werden die Gründe betont, nach denen der Polder Rustow-Randow besonders geeignet sei, um eine Funktion gerade als "Ausgleichsmaßnahme" erfüllen zu können. Der Kläger hat diese fachliche Stellungnahme nicht näher angegriffen. Soweit er sich in der Klagebegründung für die Ungeeignetheit der Maßnahme pauschal auf das Gutachten eines Sachverständigen bezieht, ist diesem Beweisbegehren nicht nachzugehen. Es kann dahinstehen, ob nur ein Beweisermittlungsantrag vorliegt, der allein eine an das Gericht gerichtete "Anregung" enthält. Für einen zulässigen Beweisantrag muß mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Tatsache sprechen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 <123>). Das ist hier nicht der Fall. Ein Tatsachengericht kann sich zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf ein im Verwaltungsverfahren erstelltes Gutachten stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <73>; Urteil vom 21. Februar 1984 - BVerwG 1 D 58.83 - BVerwGE 76, 135 <137>; Beschluß vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268). Das Einholen eines zusätzlichen Gutachtens liegt nach § 98 VwGO in Verb. mit §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Einem Gutachten steht eine fachliche Stellungnahme gleich. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Stellungnahme nicht von einer im Verfahren beteiligten Behörde abgegeben wurde. So liegt es hier. Es besteht keinerlei Anlaß, an der fachlichen Qualität und der Unparteilichkeit des Direktors des genannten Universitätsinstituts zu zweifeln. Der Kläger hat derartige Gründe auch nicht vorgetragen. 2.2.4 Die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG erstreckt sich auf Flächen, auf denen nach den Vorschriften des Landesnaturschutzrechts Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 = NVwZ 1997, 486 = DVBl 1997, 68; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 = DVBl 1996, 676 zu § 22 AEG). Die Anordnung der Ersatzmaßnahmen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG in Verb. mit § 8 Abs. 9 BNatSchG zwingend vorschreibt, ist notwendig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Sie ist an dieser Bestimmung zu messen, da der naturschutzrechtliche Entscheidungsteil des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses gegenüber dem Kläger enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet. Die Planfeststellungsbehörde hat die erhöhten Anforderungen beachtet, die § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG als einfachgesetzliche Ausprägung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG an die getroffenen naturschutzrechtlichen Anordnungen stellt. Sie hat der Sache nach geprüft, ob das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der Ersatzmaßnahme gebietet. Das hiergegen gerichtete Klagevorbringen erweist sich als nicht begründet. 2.2.4.1 Die Planfeststellungsbehörde hat zunächst alle Bedenken, die sich gegen das Vorhaben anführen lassen, erwogen. Sie hat diese Bedenken in der Summe als weniger gewichtig eingeschätzt als das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des gesamten Vorhabens. Sie hat näher begründet, weshalb die Bundesautobahn A 20 in dem planfestgestellten Bereich von großer überregionaler Bedeutung sei. Sie konnte sich hierzu u.a. auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1995 (ABl Nr. L/95 vom 9. Januar 1996) beziehen. Die von der Planfeststellungsbehörde für das Vorhaben angeführten öffentlichen Belange sind ersichtlich geeignet, als Gemeinwohlbelange einen Zugriff auch auf solche Grundstücke zu rechtfertigen, auf denen naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen. 2.2.4.2 Die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die getroffene naturschutzrechtliche Anordnung setzt voraus, daß sie zur Erreichung des mit ihr verbundenen Zwecks geeignet und erforderlich ist und keine Nachteile herbeiführt, die außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Die angeordnete Ersatzmaßnahme erweist sich auch insoweit als rechtsfehlerfrei. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände sind nicht begründet. Die naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme verfolgt den Zweck, die durch das Vorhaben beeinträchtigte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu kompensieren, soweit dies möglich ist. Eine Minderung der Emissionen an Kohlendioxyd - wie der Kläger vorträgt - ist nicht Ziel, sondern Folge der vorgesehenen Ersatzmaßnahme. Diese wird von der Planfeststellungsbehörde als günstig bewertet. Die Behörde hat sich in der Auswahl unterschiedlicher Ersatzmaßnahmen für eine Maßnahme entschieden, die günstigere Wirkungen als andere besitzt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die angeordnete Ersatzmaßnahme ist auch geeignet. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers treffen nicht zu. Der Kläger bestreitet die Geeignetheit der Maßnahme im Hinblick auf die vorgesehene Vernässung des Polders. Bedenken erhebt er wegen der zeitlichen Dauer der Maßnahme. Die Maßnahme sei nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert. Die Chancen einer effektiven Moorrenaturierung seien als gering anzusehen. Es sei zudem mit der Freisetzung von Methangasen zu rechnen. Die Ersatzfläche sei ferner Emissionen einer am Rande des Polders verlaufenden Bundesstraße ausgesetzt. Der Kläger bezieht sich zum Beweis, daß die beabsichtigten Maßnahmen nicht erfolgversprechend seien, auf das Gutachten eines Sachverständigen. Einer derartigen Beweiserhebung bedarf es indes nicht. Das klägerische Vorbringen ergibt nicht, daß der Planfeststellungsbehörde in der Beurteilung der Geeignetheit der angeordneten Maßnahme durchgreifende Fehler unterlaufen sind. Das klägerische Vorbringen stellt sich vielmehr als Mutmaßung dar. Die Planfeststellungsbehörde hat die Frage, ob in der Vernässung des Polders eine wirksame Ersatzmaßnahme gefunden werden könne, näher untersuchen lassen. Das weist der landschaftspflegerische Begleitplan näher auf (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12, S. 3 ff.). Dem Begleitplan sind wissenschaftliche Vorstudien über die Renaturierungsmöglichkeiten vorangegangen. Es wurde insbesondere ein hydrologisch-hydrogeologisches Gutachten erarbeitet. Auf dieser Grundlage ist die Ersatzmaßnahme der Vernässung des Polders und ihre Durchführung differenziert projektiert worden (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12, S. 77 ff.). Die naturschutzfachliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde wird ferner durch die erwähnte fachliche Äußerung des Direktors des Botanischen Instituts und Botanischen Gartens der Ernst-Moritz-Arndt- Universität Greifswald, Prof. Dr. M. S., vom 16. April 1997 gestützt. In der Stellungnahme wird betont, daß die Vernässung des Polders gut umsetzbar sei. Der Kläger hat diese fachliche Stellungnahme nicht näher angegriffen. Die Planfeststellungsbehörde hat ferner nicht verkannt, daß die Vernässung des Polders nicht unproblematisch ist. Die Durchführung der Maßnahme erfordert nach ihrer Vorstellung eine kontinuierliche wissenschaftliche Begleitung, um eine Erfolgskontrolle zu gewährleisten (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12, S. 79). Daß sich betriebsbedingte Emissionen der Bundesstraße 194 auf die Ersatzmaßnahme nachteilig auswirken können, ist ebenfalls erkannt worden. Insoweit sind zusätzliche Maßnahmen vorgesehen. Insgesamt sieht der Landschaftspflegerische Begleitplan ein ganzes Bündel von notwendigen Einzelmaßnahmen vor, um das Entwicklungsziel einer effektiven Ersatzmaßnahme in einem überschaubaren Zeitraum erreichen zu können. Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde mit der angegriffenen Ersatzmaßnahme für das naturschutzfachliche Konzept entschieden hat, das Endziel der Herstellung eines intakten Niedermoorgebietes durch eine sukzessive Entwicklung durch geregelte Wiedervernässung zu erreichen. Diesem naturschutzfachlichen Leitbild entspricht es, wenn die Planfeststellungsbehörde einzelne Unsicherheiten in der Realisierung hinnimmt. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers geht von einem anderen Leitbild aus, das rechtlich nicht geboten ist. Die Behörde ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 3 NatSchG in Verb. mit § 8 BNatSchG nicht gehalten, allein naturschutzkonservierende Maßnahmen zu treffen. Sie kann - um des naturschutznäheren Endziels willen - auch Maßnahmen ergreifen, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustandes des Polders darstellen, sich indes in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig erweisen. Daß die Planfeststellungsbehörde - in vielerlei Hinsicht naturschutzfachlich beraten - Entscheidungen mit auch prognostischem Gehalt getroffen hat, stellt einen Rechtsfehler nicht dar. Der Kläger weist insoweit Mängel im methodischen Vorgehen nicht auf. Dafür ist nach dem Inhalt der Verfahrensakten auch nichts ersichtlich. Mit seinem Beweisbegehren setzt der Kläger der prognostischen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde vielmehr nur eine andere entgegen. Dies bietet für eine gerichtliche Beweiserhebung keine Grundlage. Die angeordnete Ersatzmaßnahme ist ferner erforderlich. Es stehen keine anderen Maßnahmen zur Verfügung. Die Planfeststellungsbehörde hat dies geprüft. Danach sind in der Nähe des Eingriffsortes keine Ersatzflächen vorhanden, welche die erforderliche Eignung aufweisen (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12, S. 3 ff.). Der Kläger greift diese Beurteilung auch nicht an. Unerheblich ist insoweit auch, ob alle nachteiligen Beeinträchtigungen, die das Vorhaben auslöst, durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in vollem Umfang kompensiert werden können. Unerheblich ist ferner, ob die Bestandserfassung unvollständig war. Die darauf zielenden Einwände des Klägers berühren nicht die Notwendigkeit, überhaupt Maßnahmen der naturschutzrechtlichen Kompensation zu ergreifen. Die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung anzustellenden Ermittlungen sind in dem Umfang durchzuführen, daß eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich ist. Eine vollständige Erfassung der betroffenen Tier- und Pflanzenarten ist regelmäßig nicht erforderlich. Es kann ausreichen, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame Repräsentanten an Tier- und Pflanzengruppen festgestellt werden und wenn für die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikationsgruppen abgestellt wird (BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1997 - BVerwG 4 B 177.96 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 20 = NVwZ-RR 1997, 607). Die Ersatzmaßnahme führt schließlich keine Nachteile herbei, die außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Der Kläger trägt dazu vor, daß die beabsichtigte Ersatzmaßnahme zu einer Vernichtung vorhandener schutzwürdiger Bestände führen werde. Er macht geltend, daß die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung kraft Gesetzes nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen sei (vgl. § 1 Abs. 4 LNatSchG in Verb. mit § 8 Abs. 7 BNatSchG). Die Planfeststellungsbehörde hat nicht verkannt, daß die beabsichtigte Renaturierung mit Eingriffen in den vorhandenen Bestand verbunden ist. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wäre erst dann gegeben, wenn die Nachteile, welche hinsichtlich Natur und Landschaft eintreten, die zu erwartenden Vorteile überwiegen würden. Dies läßt sich nicht feststellen. Das klägerische Vorbringen beschränkt sich auf die Darstellung möglicher Nachteile hinsichtlich des gegenwärtig vorhandenen Naturraums. Dem setzt die Planfeststellungsbehörde - wie ausgeführt - das beabsichtigte Endziel entgegen. Vergleicht man den dann erreichten Zustand mit den vom Kläger vorgetragenen Verlusten, so zeigt sich in der Gesamtbilanz, daß die beabsichtigte Ersatzmaßnahme insgesamt Vorteile bietet, die durch das Vorhaben entstehenden Eingriffe jedenfalls teilweise auszugleichen. Das gilt insbesondere dann, wenn man - wie die Planfeststellungsbehörde erkannt hat - gerade von einem herzustellenden kohärenten System des Peenetals ausgeht. Gericht: BVerwG 7. Senat Datum: 10. Juni 1998 Az: 7 B 25/98 NK: GG Art 2 Abs 2 S 1, BImSchG § 5 Abs 1 Nr 1, BImSchG § 5 Abs 1 Nr 2, BImSchG § 67 Abs 7 S 1, UVPG § 2 Abs 1 S 2, BImSchV 17 § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst a, BImSchV 17 § 20, TA Luft 1986 Nr 2.2.1.3, TA Luft 1986 Nr 3.1.7 Titelzeile (Cadmium-Emissionsgrenzwert nach der 17. BImSchV für eine Müllverbrennungsanlage - Anordnung zur Einhaltung niedrigerer Emissionswerte - Sonderfallprüfung nach der TA Luft) Leitsatz 1. Der Emissionsgrenzwert des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der 17. BImSchV für Cadmium ist eine auch unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit des einzelnen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unbedenkliche Konkretisierung der Emissionsbegrenzungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. 2. Anordnungen zur Einhaltung niedrigerer Emissionswerte als der in § 5 der 17. BImSchV (juris: BImSchV 17) generalisierend festgelegten Grenzwerte kommen nur im Einzelfall bei atypischen Sachverhaltslagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3 = NVwZ 1997, 497 = ZUR 1997, 158). 3. Für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3 TA Luft (juris: TA Luft 1986) ist nur Raum, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Abfallverbrennungsanlage trotz Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des § 5 der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könnte. Fundstelle NVwZ 1998, 1181-1184 (Leitsatz und Gründe) UPR 1998, 393-395 (Leitsatz und Gründe) BayVBl 1998, 759-760 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr 24 (Leitsatz und Gründe) NuR 1999, 41-43 (Leitsatz und Gründe) BImSchG-Rspr § 6 Nr 40 (Leitsatz und Gründe) ZUR 1999, 112-113 (Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang: vorgehend OVG Koblenz 1997-11-12 8 C 11986/93 UPR 1998, 120 Gründe Die Kläger (mehrere Gemeinden und Bewohner dieser Gemeinden) wenden sich gegen den auf § 7 Abs. 1 AbfG 1986 beruhenden Planfeststellungsbeschluß der Bezirksregierung R. für das Müllheizkraftwerk P. vom 16. August 1993, geändert durch Bescheide vom 4. Mai 1995, 10. Juli 1996 und vom 29. Oktober 1996. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger zu 2, 3, 5, 6, 8 und 9 ist nicht begründet. 1. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Beschwerde will als grundsätzlich bedeutsam die Frage geklärt wissen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage gegen einen eine Müllverbrennungsanlage betreffenden abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluß maßgebend ist, der durch spätere, gleichfalls von der Klage erfaßte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen geändert wurde. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts kommt es in dem hier zu entscheidenden Fall allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses an, weil die drei Änderungsgenehmigungen sich nicht nachteilig auf die Emissionssituation der Anlage ausgewirkt, sondern im Gegenteil zu einer Reduzierung der zu erwartenden Emissionen geführt hätten. In dieser Allgemeinheit würde sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren jedoch nicht stellen. Sämtliche von der Beschwerde behaupteten Änderungen der Sach- und Rechtslage beziehen sich nämlich auf Gesichtspunkte, die ausschließlich dem Immissionsschutzrecht zuzuordnen sind. Da der angefochtene abfallrechtliche Planfeststellungsbeschluß gemäß § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt, können sich im Rahmen von nachfolgenden Änderungsgenehmigungen immissionsschutzrechtlich bedeutsame Fortentwicklungen der Sach- und Rechtslage nur in dem Umfang auswirken, wie aus Anlaß der Änderungsgenehmigung die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird. Daraus folgt, daß der von der Beschwerde behauptete Klärungsbedarf in der Sache ausschließlich auf die Reichweite des aus Anlaß der Änderungsgenehmigung erforderlichen Prüfungsaufwandes bezogen ist, ohne daß in diesem Zusammenhang dargelegt würde, worin insoweit angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung zum Immissionsschutzrecht der zusätzliche rechtliche Ertrag eines Revisionsverfahrens bestehen könnte. Offenbar im Blick auf diesen Umstand behauptet denn auch die Beschwerde, § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG beziehe sich "nur auf zum 1. Mai 1993 bereits bestandskräftige Planfeststellungen". Auf welchen rechtlichen Annahmen diese Rechtsauffassung fußt, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen; sie enthält insoweit lediglich eine nicht weiter ausgeführte Bezugnahme auf "die zutreffende Auffassung des VG Augsburg". Damit ist den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Abgesehen davon ist kaum anzunehmen, daß der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Übergangsvorschrift die Dinge so kompliziert wie nur möglich gestalten wollte; ihm war vielmehr ersichtlich daran gelegen, den Übergang auf das immissionsschutzrechtliche Rechtsregime möglichst reibungslos vorzunehmen. Der weitere Hinweis der Beschwerde, eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung könne "die Grundlage der Abwägungsentscheidung (scil. des Planfeststellungsbeschlusses) berühren", führt schon deshalb nicht weiter, weil er völlig abstrakt bleibt; es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern aus Anlaß des vorliegenden Falles über eine derartige Konstellation in einem Revisionsverfahren zu befinden wäre. Aus dem Vorstehenden folgt, daß auch die von der Beschwerde formulierten weiteren Fragen zum Problem des maßgebenden Zeitpunkts nicht zu einer Zulassung der Revision führen können. b) Die Beschwerde hält die Frage für höchstrichterlich klärungsbedürftig, ob ein entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV) für Cadmium und Thallium festgesetzter Emissionsgrenzwert von insgesamt 0,05 mg/cbm "das verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 GG, Schutz des Lebens und der Gesundheit, bzw. Art. 28 Abs. 2 GG, Kommunale Selbstverwaltungsgarantie, abzuleitende Minimierungsgebot für krebserzeugende Stoffe" verletzt. Die Kläger wollen diese Frage mit der Begründung bejahen, daß Abfallverbrennungsanlagen wie das hier streitige Müllheizkraftwerk für Cadmium nach dem Stand der Technik Betriebswerte von einem Tausendstel des genannten Emissionsgrenzwerts einhalten könnten. Diesem Vorbringen ist, soweit es an Art. 28 Abs. 2 GG anknüpft, schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil es an jeder Darlegung dafür fehlt, inwiefern die aufgeworfene Fragestellung die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltung betreffen könnte. Davon abgesehen läßt sich auch aus Art. 2 Abs. 2 GG kein "Minimierungsgebot für krebserzeugende Stoffe" in dem Sinne ableiten, in dem es die Beschwerdeführer zu 2 und 3 verstehen. Zwar folgt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe gegenüber Eingriffen in das geschützte Rechtsgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (BVerfGE 77, 170 <214>; 77, 381 <402 f.>; 79, 174 <201 f.>). Dafür, daß der Verordnungsgeber mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der 17. BImSchV diese Schutzpflicht verletzt haben könnte, gibt es indes keine Anhaltspunkte. Das Oberverwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, auf welchen gesicherten wissenschaftlichen Grundlagen die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV beruhen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beruft sich im wesentlichen allein auf die technische Machbarkeit einer weiteren Minderung der Emissionen von Cadmium und auf zwei von ihr vorgelegte Gutachten, die davon ausgehen, daß für einen kanzerogen wirkenden Stoff in der Luft nur eine solche Konzentration toleriert werden könne, die bei lebenslanger Belastung zu einem zusätzlichen Krebsfall auf eine Million Menschen führe. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils entsteht im vorliegenden Fall bei voller Ausschöpfung des in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der 17. BImSchV geregelten Grenzwerts eine Zusatzbelastung für Cadmium von 0,2 ng/cbm, was - legt man die Annahmen des von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachtens K. zugrunde (0,4 ng/cbm = 1 x 10-6 ) - einem Zusatzrisiko von 5 x 10-7 (Anm: -7 ist hochgestellt) entspricht. Es liegt damit um mehr als zwei Zehnerpotenzen unter dem Risiko, während einer Lebenszeit von 70 Jahren vom Blitzschlag tödlich getroffen zu werden (vgl. LAI, Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen (1992), III S. 19), und verringert sich noch um bis zu drei weitere Zehnerpotenzen, wenn man davon ausgeht, daß in der betrieblichen Praxis der Grenzwert nur zwischen einem Hundertstel und einem Tausendstel ausgeschöpft werden wird. Dabei bleibt außerdem noch unberücksichtigt, daß das Blitzschlagrisiko statistisch berechnet werden kann, während der mit der in Rede stehenden Cadmiumemission verbundene Risikobeitrag weder statistisch noch epidemiologisch nachweisbar ist, sondern ein auf hypothetischen Annahmen aufgebauter reiner Rechenwert ist. Angesichts dessen legt die Beschwerde bereits nicht substantiiert dar, daß die Voraussetzungen gegeben sein könnten, unter denen die staatliche Schutzpflicht entsteht. Denn die Frage der Schutzpflicht würde sich überhaupt erst dann stellen, wenn durch Cadmiumemissionen in dem durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der 17. BImSchV zugelassenen Ausmaß eine verfassungsrechtlich erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung oder eine dem gleichstehende Grundrechtsgefährdung zu besorgen wäre. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Davon abgesehen haben die staatlichen Organe - und damit auch der Verordnungsgeber der 17. BImSchV - auch dann, wenn die Voraussetzungen der Schutzpflicht gegeben sind, bei deren Erfüllung einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich, der erst überschritten ist, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen wurden oder wenn die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerfGE 92, 26 <46> m.w.N.; vgl. auch BVerfG, NuR 1997, 394 zur 26. BImSchV). Hierfür ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß in dem hier in Rede stehenden Risikobereich der Staat in Erfüllung ihm obliegender grundrechtlicher Schutzpflichten den in Rede stehenden Grenzwert für Cadmiumemissionen nur deshalb herabsetzen müßte, weil die zu seiner Einhaltung unternommenen Anstrengungen in der betrieblichen Praxis regelmäßig dazu führen, daß er deutlich unterboten wird. Dieser Effekt mag dafür sprechen, aus Gesichtspunkten einer nicht drittschützenden Vorsorge die von den Beschwerdeführern zu 2 und 3 erstrebte Herabsetzung des Grenzwerts vorzunehmen, gibt aber nichts her für die Annahme einer dem individuellen Grundrechtsschutz dienenden Handlungspflicht des Staates. c) Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht mit der Frage verbunden, ob die Zulassungsbehörde bei Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV gemäß § 20 dieser Verordnung weitergehende Anforderungen an den Anlagenbetrieb grundsätzlich in jedem Fall oder nur in atypischen Sonderfällen verlangen darf. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dieser Verordnung und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und bedarf deshalb ebensowenig der Klärung in einem Revisionsverfahren wie die weiteren Fragen, die die Beschwerde in diesem Zusammenhang (Beschwerdebegründung S. 14 f.) aufgeworfen hat. Nach § 20 der 17. BImSchV bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde unberührt, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, zu treffen. Die Bestimmung enthält somit, wie bereits ihr Wortlaut ergibt, keine eigenständige Handlungsermächtigung, sondern will lediglich klarstellen, daß die auf Rechtsgrundlagen außerhalb der 17. BImSchV beruhenden immissionsschutzrechtlichen Befugnisse der Behörden, etwa nach dem Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, nicht durch diese Verordnung verdrängt werden (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der 17. BImSchV, BRDrucks 303/90, S. 59). Welcher Art diese Befugnisse sind, läßt sich also nicht aus § 20 der 17. BImSchV, sondern nur an Hand der Rechtsgrundlagen beantworten, um deren Anwendung es jeweils geht. Freilich kann die Auslegung der betreffenden Rechtsgrundlagen ihrerseits durch den Regelungsgehalt der 17. BImSchV beeinflußt sein. Dies gilt etwa für die von der Beschwerde angesprochene Vorschrift des § 5 der 17. BImSchV. Wie das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats angenommen hat, konkretisieren die dort festgelegten, den Stand der Technik wiedergebenden Emissionsgrenzwerte in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung (BVerwG, Beschluß vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3 = NVwZ 1997, 497 = ZUR 1997, 158, vgl. auch BRDrucks 303/90, Vorblatt S. 2). Mit der 17. BImSchV verfolgt der Verordnungsgeber das Ziel, die Emissionsfrachten aus Abfallverbrennungsanlagen durch Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte gegenüber der TA Luft noch weiter abzusenken; durch diese verschärften umfassenden Anforderungen soll das Minimierungsgebot sowohl der Nr. 2.3 als auch der Nr. 3.1.7 Abs. 7 TA Luft ausgefüllt werden (BRDrucks 303/90, S. 37/38). Aufgrund dieses erklärten Regelungsanspruchs der 17. BImSchV kommen somit Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte als die in § 5 der 17. BImSchV festgelegten Grenzwerte verbindlich vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachverhaltslagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (BVerwG, Beschluß vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - a.a.O.). d) Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch hinsichtlich der von der Beschwerde wie folgt formulierten weiteren Frage nicht gegeben sind: "Ist bei Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV im allgemeinen davon auszugehen, daß keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3 TA Luft bestehen, sondern eine solche Prüfung nur in atypischen Sonderfällen veranlaßt ist?" Soweit die generelle Konkretisierung der Vorsorgepflicht durch § 5 der 17. BImSchV reicht, ist diese Frage ohne weiteres zu bejahen. Es ist, wie der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - a.a.O. dargelegt hat, gerade der Zweck dieser Rechtsvorschrift, nach dem Konzept der gruppenspezifischen Generalisierung für den Regelfall die an Abfallverbrennungsanlagen zu stellenden Vorsorgeanforderungen verbindlich festzulegen. Diese Vorgabe des Verordnungsgebers ist von der Genehmigungsbehörde bei Anwendung der als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassenen TA Luft zu beachten. Dies bedeutet, daß für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3 TA Luft nur Raum ist, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlaß zu der Annahme besteht, daß trotz Einhaltung der generellen Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge (Beschwerdebegründung S. 26) geht fehl. Aus dem von der Beschwerde angeführten "vorläufigen Verhandlungsplan" des Oberverwaltungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, daß das Gericht eine Bindungswirkung des LAI-Leitfadens für die Sonderfallprüfung als antizipiertes Sachverständigengutachten oder als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift angenommen hätte. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. e) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache läßt sich nicht dem Vorbringen der Beschwerde zu dem Begriff "sehr häufige Schwachwindlagen" in Nr. 2.6.4.1 Satz 2 Buchst. c TA Luft entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht führt unter Bezugnahme auf die - insoweit auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogene - Immissionsprognose des TÜV Pfalz aus, daß am Standort der Anlage die Häufigkeit der Schwachwindlagen weniger als 20 vom Hundert der Jahresstunden beträgt und damit unter dem in der genannten Vorschrift aufgestellten Wert von 30 vom Hundert liegt. Damit ist für den Regelfall davon auszugehen, daß bei der Berechnung der Zusatzbelastung keine "sehr häufigen Schwachwindlagen" zu berücksichtigen sind. Die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die im Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom August 1996 für das gesamte Ausbreitungsgebiet behauptete Schwachwindhäufigkeit von 30,4 vom Hundert die Annahme rechtfertigen könnte, es müsse trotz der deutlich niedrigeren Schwachwindhäufigkeit im Bereich des von Immissionen erfahrungsgemäß besonders betroffenen Anlagenstandorts von "sehr häufigen Schwachwindlagen" im Sinne der Nr. 2.6.4.1 Satz 2 Buchst. c TA Luft ausgegangen werden. Es liegt überdies auf der Hand, daß die in Rede stehende Fragestellung der Beschwerde wegen ihrer behaupteten Grundsätzlichkeit in der Sache darauf abzielt, die genannte Vorschrift der TA Luft im Wege gerichtlicher Entscheidung mit weiteren, von den sonstigen Umständen des Einzelfalls absehenden "Regelbeispielen" anzureichern; ein derartiges Bestreben verkennt die Grenzen, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Zusammenhang mit der Anwendung von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften gesetzt sind. f) Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) - jetzt geltend in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABlEG Nr. L 73, S. 5) - drittschützende Wirkung besitzt, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, weil nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen die für die streitige Abfallverbrennungsanlage durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen der UVP- Richtlinie genügt hat (OVG-Urteil, S. 21). Ebensowenig ist eine Zulassung der Revision wegen der weiteren Frage gerechtfertigt, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in richtlinienkonformer Auslegung eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit umfassendem Alternativenvergleich verlangt. Diese Frage ist nicht mehr höchstrichterlich klärungsbedürftig. Der beschließende Senat hat in Fortführung der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238) entschieden, daß sich weder aus dem UVPG noch aus der UVP-Richtlinie eine Verpflichtung zur Alternativenprüfung im Rahmen von planerischen Zulassungsentscheidungen ergibt (BVerwG, Beschluß vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 <173 ff.>). Ob eine solche Prüfung geboten ist, bestimmt sich nach dieser Rechtsprechung allein nach den Anforderungen des die Berücksichtigung auch aller betroffenen Umweltbelange gebietenden Abwägungsgebots. Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des UVPG ist erst für das vom Träger des Vorhabens zur Zulassung beantragte konkrete Projekt vorgeschrieben. An dieser Rechtsprechung hält der beschließende Senat fest. Die Beschwerde zeigt keine neuen, in dem Beschluß vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - a.a.O. noch nicht berücksichtigten Argumente auf, die zu einer wiederholten Befassung mit dieser Problematik in einem Revisionsverfahren Veranlassung gäben. 2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) können gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit der Begründung, das Oberverwaltungsgericht (Urteil, S. 57) habe das von den Klägern vorgelegte Gutachten des Deutschen Wetterdienstes hinsichtlich der Häufigkeit bestimmter ungünstiger Wetterlagen fehlinterpretiert. Aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt sich die Verpflichtung des Gerichts, seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt richtig und vollständig zugrunde zu legen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338; Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 = Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 14). Eine Verletzung dieser Pflicht legt die Beschwerde nicht dar. Vielmehr greift sie der Sache nach die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des als Parteivorbringen zu wertenden Gutachtens an. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatrichters ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung bestimmter allgemein verbindlicher Grundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. etwa BVerwGE 47, 330 <361>; 61, 176 <188>). Einen Verstoß gegen diese Grundsätze behauptet auch die Beschwerde nicht. b) Dem Oberverwaltungsgericht ist kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterlaufen, weil es nicht den Beweisanträgen der Kläger zu der Behauptung stattgegeben hat, das Ausbreitungsmodell in Anhang C der TA Luft sei überholt und gelange zu unrealistischen Prognosen über die Immissionszusatzbelastung. Maßstab für die Sachaufklärungspflicht ist die vom Tatsachengericht zugrunde gelegte materielle Rechtsansicht (stRspr des BVerwG). Nach der - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden - Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (Urteil, S. 24) sind nur die Kläger zu 1 bis 4 als natürliche Personen und nicht auch die klagenden Gemeinden (Kläger zu 5 bis 10) berechtigt, eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG mit Blick auf Gefahren für die Gesundheit geltend zu machen. Für die Kläger zu 1 bis 4 gelangt das Oberverwaltungsgericht (Urteil, S. 32 f.) zu dem Ergebnis, daß die Immissionszusatzbelastung nach dem der TA Luft zugrundeliegenden Ausbreitungsmodell im Vergleich zu der von den Klägern für realitätsnäher gehaltenen Ausbreitungsrechnung FITNAH-LPM eher zu hoch berechnet worden sei. Gegen diese Annahme wendet sich auch die Beschwerde nicht. Ob die Ausbreitungsrechnung FITNAH-LPM sonst auf dem Gebiet der klagenden Gemeinden zu höheren Zusatzbelastungen als die Berechnung nach Maßgabe der TA Luft führen würde, wie in der Beschwerde behauptet, war mithin für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich und somit auch nicht ermittlungsbedürftig. Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat in einem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten und den Verfahrensbeteiligten bekanntgegebenen Vermerk vom 21. Januar 1998 erklärt, entgegen der Behauptung der Beschwerde sei der Abschlußbericht des Deutschen Wetterdienstes und der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom September 1994 Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Beschwerdeführer haben diesem Vermerk nicht widersprochen, so daß der beschließende Senat von dessen Richtigkeit ausgeht. c) Zu Unrecht hält die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich der für die Kläger zu 2 und 3 durch die genehmigte Anlagenänderung zu erwartenden Immissionszusatzbelastung vor. Die Kläger haben - entgegen dem Vorbringen der Beschwerde - im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht substantiiert dargelegt, daß durch die Reduzierung von drei auf zwei Verfahrenslinien eine genehmigungsrelevante Veränderung der die Kläger zu 2 und 3 betreffenden Immissionssituation ernstlich in Betracht gekommen wäre. In den Schriftsätzen der Kläger vom 17. und 20. Oktober 1997 wird vielmehr nur vorgebracht, daß von einer Verminderung der Immissionen infolge der Reduzierung von drei auf zwei Verfahrenslinien durch die Änderungsgenehmigung vom 4. Mai 1995 nicht ausgegangen werden könne; statt dessen werde infolge des verminderten Emissionsmassestroms der maximale Aufpunkt der Immissionen an anderer Stelle als bislang angenommen liegen. In der dem Schriftsatz vom 20. Oktober 1997 beigelegten Stellungnahme des Diplomphysikers K. wurde des weiteren behauptet, daß die Modellvorstellung des Berechnungsverfahrens der TA Luft nur die Aussage gestatte, daß für die Anlage mit zwei Verbrennungslinien der maximale Jahresmittelwert der Immissionszusatzbelastung um etwa 10 % niedriger liege als für die Anlage mit drei Verbrennungslinien; dagegen könne eine "verläßliche quantitative Aussage" nicht ohne aufwendige Ausbreitungsberechnung mit einem modernen Windfeldmodell gemacht werden. Einer solchen, auf ein mit den Vorschriften der TA Luft nicht zu vereinbarendes Ausbreitungsmodell abstellenden Behauptung brauchte das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil sie die Anwendbarkeit der TA Luft für eine zutreffende Immissionsprognose grundsätzlich in Frage stellte; dieser Auffassung ist jedoch das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich entgegengetreten. d) Einen Aufklärungsmangel sieht die Beschwerde ferner darin, daß das Oberverwaltungsgericht unter Ablehnung entsprechender Beweisanträge nicht ermittelt habe, ob die Voraussetzungen des § 20 der 17. BImSchV gegeben sein könnten. Wie oben dargelegt, enthält diese Vorschrift keine eigenständige Handlungsermächtigung, sondern stellt lediglich klar, daß die aus Rechtsvorschriften außerhalb der 17. BImSchV folgenden Befugnisse der Behörden unberührt bleiben sollen. Der Sache nach ist auch das Oberverwaltungsgericht von dieser Rechtsansicht ausgegangen, so daß die auf § 20 der 17. BImSchV bezogene Aufklärungsrüge ins Leere geht. Soweit diese Rüge dahin zu verstehen sein sollte, das Oberverwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob die Behörde eine Sonderfallprüfung gemäß Nr. 2.2.1.3 TA Luft hätte durchführen müssen, wären nach der für die Aufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Ansicht des Tatsachengerichts derartige Ermittlungen nur dann erforderlich gewesen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen, von der 17. BImSchV nicht erfaßten Sachverhalts bestanden hätten. Daß solche Anhaltspunkte vorhanden waren, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar. e) Ebensowenig liegt ein Aufklärungsmangel darin, daß das Oberverwaltungsgericht keinen Sachverständigenbeweis zu der Behauptung der Kläger eingeholt hat, moderne Abfallverbrennungsanlagen könnten Betriebswerte erreichen, die um das Hundertfache unter denen der streitigen Anlage liegen. Nach der materiellrechtlichen Ansicht des Tatsachengerichts war, wie oben dargelegt, diese Frage entscheidungsunerheblich. Dasselbe gilt für die mit einer weiteren Aufklärungsrüge angesprochene Frage der Flutung des Müllbunkers. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (Urteil, S. 61) hätte diese Problematik allenfalls Gegenstand eines Verfahrens nach § 17 Abs. 1 BImSchG sein können. f) Zu Unrecht sieht schließlich die Beschwerde einen Aufklärungsmangel im Zusammenhang mit der Frage der Erprobtheit des Thermoselect- Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht (Urteil, S. 56) hat die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. August 1993 (S. 175 - 177), beim Thermoselect-Verfahren bestünden noch viele offene Fragen, so daß es als Entsorgungsalternative ausscheide, als abwägungsfehlerfrei angesehen. Die Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den im Schriftsatz der Kläger vom 16. März 1997 (OVG-Akte Bd. III, Bl. 587) angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen, ist unbegründet. Denn dieses Beweisangebot betraf nicht die für das Oberverwaltungsgericht allein entscheidungserhebliche Frage, ob die Planfeststellungsbehörde fehlerfrei die mangelnde Erprobtheit des Thermoselect-Verfahrens annehmen durfte, sondern befaßte sich mit der Frage der Einhaltung von Grenzwerten durch Rostfeuerungs- und Thermoselect-Anlagen. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, in welchen abwägungserheblichen eigenen Belangen die Kläger dadurch verletzt sein könnten, daß sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenabwägung für den streitigen Anlagentyp und nicht für eine Thermoselect-Anlage entschieden hat. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 19. Mai 1998 Az: 4 C 11/96 NK: FStrAbG § 1 Abs 2, FStrG § 17 Abs 1, BNatSchG § 8 Abs 2, UVPG § 6 Abs 3, UVPG § 6 Abs 4, UVPG § 11, UVPG § 12, EWGRL 337/85 Art 2 Abs 2, EWGRL 409/79 Art 4 Abs 4, EWGRL 43/92 Art 6 Abs 4, EWGRL 43/92 Art 7, EWGRL 43/92 Art 23 Abs 1 Titelzeile (Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Abschnittsbildung und erforderliche Gesamtbilanzierung der gegen das Vorhaben sprechenden Umweltbelange; Abwägungserheblichkeit möglicherweise bestehender faktischer Vogelschutzgebiete bzw. potentieller FFH-Räume; Bundesstraße B 15 neu) Leitsatz 1. Die Bindungswirkung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Fernstraßenausbaugesetz ist mit der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) - UVP-RL - vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) vereinbar. 2. Bei einem in mehrere Streckenabschnitte "aufgeteilten" Vorhaben ist gesamtvorhabenbezogen zu prüfen, ob die Gründe, die für die Planung sprechen, so gewichtig sind, daß sie die Beeinträchtigung der entgegenstehenden Belange unter Einschluß der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege rechtfertigen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236). 3. Aufgrund der Vogelschutz-RL (79/409/EWG) gibt es "faktische" Vogelschutzgebiete, welche die Qualität des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz- RL besitzen (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C 355/90 - Slg. I 4221 ff. - NuR 1994, 521 - Santona). An dem damit begründeten Schutzstatus hat die FFH-RL (92/43/EWG) - unabhängig von dem maßgebenden Schutzregime - nichts geändert (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - Slg. I-3805 = NuR 1997, 36 - Lappel Bank). 4. Der enteignungsbetroffene Grundeigentümer kann sich auf die Mißachtung der Vogelschutz-RL berufen, wenn und soweit die Vogelschutz-RL als objektives Recht anwendungsfähig und von den nationalen Behörden zu beachten ist. 5. In welcher Form der Vorhabenträger die erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen hat, bestimmt weder das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) noch die UVP-RL (85/337/EWG). Fundstelle NVwZ 1999, 528-532 (Leitsatz und Gründe) UPR 1998, 388-391 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 138 (Leitsatz und Gründe) NuR 1998, 649-653 (Leitsatz und Gründe) VRS 95, 462-472 (1998) (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen DVBl 1998, 1191 (Leitsatz) ZfBR 1998, 323 (Leitsatz) NJ 1998, 607 (Leitsatz) BauR 1998, 1121-1122 (Leitsatz) BBauBl 1999, 62-63 (Leitsatz) BRS 60 Nr 217 (1998) (Leitsatz) Verfahrensgang: vorgehend VGH München 1996-06-14 8 A 94.40129 NuR 1997, 45-48 (LT) Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Planung der projektierten Bundesstraße B 15 neu (Regensburg-Landshut-Rosenheim) im Abschnitt Saalhaupt-Neufahrn (Niederbayern) von Bau-km 10+216 bis Bau-km 33+735. Die Planung sieht die Inanspruchnahme von Teilflächen für den Bau der Bundesstraße oder für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen vor. Die Kläger sind Eigentümer dieser Teilflächen. Im Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes 1993 ist die Bundesstraße B 15 neu in den Abschnitten Saalhaupt (A 93) bis Schwindegg (A 94) als "vordringlicher Bedarf" und in den weiteren Abschnitten nach Rosenheim (A 8) als "weiterer Bedarf" jeweils zweibahnig ausgewiesen. Mit Beschluß vom 1. August 1994 stellte die Regierung von Niederbayern den Plan fest. Die Einwendungen der Kläger, die vor allem eine empfindliche Beeinträchtigung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe sowie unzumutbare Lärmeinwirkungen vorgetragen hatten, wies die Regierung zurück. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens war eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen worden. Dabei war auch die beabsichtigte Weiterführung der Bundesstraße B 15 neu bis zum Anschluß an die Bundesautobahn A 92 (Raum Landshut) untersucht worden. Die Kläger haben gegen den Planfeststellungsbeschluß Klage erhoben. Sie haben dazu im erstinstanzlichen Verfahren im wesentlichen vorgetragen: Ein Bedarf für eine autobahnmäßige Fernverbindung, welche die Bundesstraße B 15 neu darstelle, bestehe nicht. Die Dringlichkeit des Straßenprojektes sei nicht hinreichend untersucht worden. Auch die Abschnittsbildung sei fehlerhaft. Dies gelte insbesondere für die dadurch veranlaßte Verkehrsführung über die Staatsstraße St 2142 im innerörtlichen Bereich von Neufahrn. Fehlerhaft sei auch die Trassenführung. Die Schaffung einer europäischen Nord-Süd- Transitmagistrale durch ein bisher weitgehend unberührtes Gebiet sei nicht notwendig; durch den Ausbau der Bundesstraße B 15 alt hätte eine leistungsfähige Straßenverbindung hergestellt werden können, die zudem erheblich flächen- und kostensparender gewesen wäre. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzulänglich durchgeführt worden. Im Hinblick auf das planerische Ziel, eine europäische Fernverbindung zu schaffen, hätte eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtprojekt erstellt werden müssen. Auch die Linienbestimmung hätte einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Ferner verstoße die Planung gegen das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot. Die ausgesprochene Befreiung von Verboten der Landschaftsschutzverordnung "Talraum der Großen Laaber" sei rechtswidrig. Der Bereich sei ein Brut-, Nahrungs-, Zug- und Rastraum für geschützte Vogelarten von überregionaler Bedeutung. Die Planfeststellung verstoße damit auch gegen europäisches Recht, und zwar gegen die europäische Vogelschutzrichtlinie und gegen die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. Soweit die Kläger Landwirte seien, würden sie durch die erforderliche Abgabe von Betriebsflächen in ihrer Existenz gefährdet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nach Beweisaufnahme die Klage mit Urteil vom 14. Juni 1996 abgewiesen (vgl. UPR 1997, 337). Dazu hat der Gerichtshof im wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluß sei rechtsfehlerfrei. Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Die erforderliche Planrechtfertigung sei gegeben. Gesetzliche Planungsschranken seien beachtet. Das gelte für das Vermeidungsverbot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde habe ferner die Verkehrsfunktion des Vorhabens zutreffend ermittelt. Eine unzulässige Zwangspunktbildung liege nicht vor. Auch die getroffene Trassenwahl sei abwägungsgerecht. Die Planfeststellungsbehörde habe eine sachgerechte Variantenprüfung vorgenommen. Die Prüfung einer sog. Nullvariante sei zu Recht unterblieben. Die Auswahl genüge auch im übrigen dem Natur- und Landschaftsschutz. Belange der Landwirtschaft seien erkannt und beachtet worden. Die vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung weise keine Rechtsfehler auf. Die Prüfung sei ausreichend auf die relevanten Schutzgüter erstreckt worden. Die hier mögliche Betrachtung des Gesamtprojektes ergebe keine Rechtsfehler. Die Linienbestimmung, die bereits am 30. Juli 1990 abgeschlossen gewesen sei, habe einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden müssen. Die Planfeststellung verstoße auch nicht gegen europarechtliche Vogelschutzvorschriften. Die in Betracht zu ziehende Vogelschutzrichtlinie werde durch Art. 7 der Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie modifiziert und durch die Verpflichtungen nach Art. 6, 3 und 4 dieser Richtlinie "ersetzt". Dies bedeute, daß das Gebiet entweder als Schutzgebiet ausgewiesen oder als solches anerkannt sein müsse. Beides sei durch die dafür zuständigen Landesbehörden nicht geschehen. Eine nur "isolierte" Anwendung der FFH-RL sei nicht möglich. Auch die privaten Belange der grundstücksbetroffenen Kläger seien zutreffend ermittelt und rechtsfehlerfrei abgewogen worden. Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie beantragen, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 1996 und den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Niederbayern vom 1. August 1994 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Sein Beteiligungsinteresse bezieht sich vor allem auf die naturschutzrechtliche Vermeidbarkeitsprüfung gemäß § 8 Abs. 2 BNatSchG. Entscheidungsgründe Das Klageverfahren hinsichtlich der Kläger zu 9 und zu 10 ist einzustellen. Die Kläger haben ihre Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 1996 ist hinsichtlich dieser Kläger mit Ausnahme der Kostenentscheidung für wirkungslos zu erklären (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Die Revision ist hinsichtlich der Kläger zu 1 und zu 2 begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen nicht möglich. 1. Die Planfeststellungsbehörde hat die erforderliche Planrechtfertigung bejaht. Dem ist das Erstgericht mit eigener Begründung gefolgt. Das Vorbringen der Revision führt zu keinem anderen Ergebnis. 1.1 Die Planrechtfertigung für das angegriffene Vorhaben ist gegeben. Sie ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878). Das Gesetz weist in seiner Anlage die projektierte Bundesstraße für den hier maßgebenden Streckenabschnitt als "vordringlichen Bedarf" aus. Nach § 1 Abs. 2 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, daß ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.>; Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <254>; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <380>; Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 124 = DVBl 1997, 708; Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 = NVwZ-RR 1998, 292). Danach sind die Kläger mit ihrem Vorbringen, für die projektierte Verkehrsverbindung sei ein Bedarf nicht vorhanden, durch gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine gesetzgeberische Entscheidung über den verkehrlichen Bedarf ist als solche verfassungsgemäß. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Ein Bedarfsgesetz kann dann verfassungswidrig sein, wenn es offenkundig keinerlei verkehrlichen Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <347>). Eine derartige Lage besteht hier nicht. Die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung ist regelmäßig als eine langfristige zu beurteilen. Das Vorbringen der Kläger weist jedenfalls keine Umstände auf, die auf eine offensichtlich fehlsame gesetzgeberische Bedarfsentscheidung schließen ließen. Ob der Verkehrsbedarf darüber hinaus auch in anderer Weise befriedigt werden kann, stellt die Verfassungsgemäßheit der gesetzgeberischen Entscheidung als solche noch nicht in Frage. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung ist unzulässig, da unschlüssig. Die Revision zeigt nicht auf, daß der gesetzliche Bedarfsplan eine unzutreffende tatsächliche Grundlage haben könnte. Die Revision legt insbesondere nicht dar, daß - auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Erstgerichts - eine nähere Aufklärung geboten war. Auch der geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO und gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht schlüssig dargetan. 1.2 Der Planfeststellungsbeschluß hat die Verkehrsfunktion des Vorhabens als Bundesstraße qualifiziert. Dem ist zu folgen. Die Regelung in § 2 Abs. 3 a, § 1 Abs. 3 FStrG steht nicht entgegen. § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG ist insoweit vorrangig. Das Fernstraßenausbaugesetz weist die Straße nicht als Bundesautobahn, sondern als Bundesstraße aus. Die zeichnerische Ausweisung in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG nimmt grundsätzlich an der gesetzlichen Bindung teil (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 - Eschenrieder Spange). 1.3 Die Bindungswirkung des § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG ist mit der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) - UVP-RL - vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) nicht unvereinbar. Der Grundsatz der Frühzeitigkeit - der im ersten Erwägungsgrund der UVP-RL benannt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <245>) - hat seine rechtstechnische Ausformung in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL erhalten. Danach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit "vor der Erteilung der Genehmigung" Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Art. 2 Abs. 2 UVP-RL ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Umweltverträglichkeitsprüfung "im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte" durchzuführen. Das Planfeststellungsverfahren ist ein derartiges Verfahren. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) in Verb. mit Nr. 8 der Anlage zu § 3 UVPG. Der deutsche Gesetzgeber hat damit entschieden, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren nach § 17 FStrG stattzufinden habe. § 17 Abs. 2 Satz 2 FStrG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Planungsverfahrens für Verkehrswege - Planungsvereinfachungsgesetz - vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) hat dies nochmals bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <244>). Eine Vorverlagerung auf die Ebene der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ist europarechtlich nicht geboten, da die UVP-Richtlinie nach deren Art. 1 Abs. 5 nicht für Projekte gilt, die durch einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden. Die gesetzgeberische Bedarfsfestlegung hält sich auch inhaltlich im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 der UVP-RL Art. 2 Abs. 1 der UVP-RL verlangt nur, daß das konkret zu genehmigende Vorhaben erst dann zugelassen werden darf, wenn zuvor seine Umweltverträglichkeit anhand der von der Richtlinie festgestellten Maßstäbe untersucht wurde. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Verpflichtung bleiben dem nationalen Recht vorbehalten. Das gilt auch für die planerische Verfahrensstufung. Der nationale Gesetzgeber ist nicht gehindert, die UVP nur in einer von ihm bestimmten Verfahrensstufe vorzusehen (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 = DVBl 1997, 48 <50>). Das setzt allerdings voraus, daß die Entscheidung über die "Genehmigung" des "Projekts" (noch) für die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung offen ist. Einer Vorlage nach Art. 177 Abs. 3 EGV bedarf es zu alledem nicht. 2. Das angegriffene Vorhaben enthält einen Eingriff in Natur und Landschaft (§ 8 Abs. 1 BNatSchG). Es verletzt indes nicht das Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verb. mit Art. 6 a Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Das Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zwingt die Planungsbehörde nicht zur Wahl der ökologisch günstigsten Planungsalternative (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <150 f.>). Ob ein Vorhaben an einem bestimmten Standort zulässig ist, richtet sich aus der Sicht des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und des einschlägigen Landesrechts nach den materiellen Vorgaben des Fachrechts. Auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterliegen im bundesfernstraßenrechtlichen Planungsrecht dem Abwägungsvorbehalt des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ergänzt lediglich die fachrechtlichen Zulassungstatbestände. Dabei knüpfen die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG normierten Verpflichtungen an die im Rahmen der fachrechtlich gebotenen Abwägung getroffene Trassenwahl an. § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist nicht bei der Auswahl der Alternativen anzuwenden, sondern nur auf die - nach anderen (fachplanerischen) Kriterien - ausgewählte Trasse. 3. Das Erstgericht bejaht, daß dem Planfeststellungsbeschluß eine zutreffende Abschnittsbildung zugrunde liegt. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92). Der planfestgestellte Abschnitt hat eine eigene Verkehrsfunktion. Die UVP-RL verbietet nicht die Planfeststellung einer Bundesfernstraße nach Abschnitten (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <366> - B 16; Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = NVwZ 1996, 1011 - Berliner Stadtring). 4. Nach Auffassung des Erstgerichts genügt der Planfeststellungsbeschluß dem Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Die Feststellungen des Erstgerichts und die auch vom Revisionsgericht heranzuziehende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses erlauben diese rechtliche Beurteilung hinsichtlich der zu erwartenden Umweltauswirkungen indes nicht. Im Revisionsverfahren kann die gebotene weitere Sachaufklärung nicht vorgenommen werden. Die Sache ist deshalb nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen, damit das Erstgericht die noch erforderlichen Feststellungen trifft. Das Erstgericht hat bei der Überprüfung der Abwägung ausgeführt, für das Vorhaben könnten vor allem die Gründe angeführt werden, aus denen sich die Planrechtfertigung ableite, insbesondere der vom Gesetzgeber festgestellte Verkehrsbedarf, nämlich für eine leistungsfähige, von Ortsdurchfahrten freie Verbindung zwischen den Oberzentren Regensburg, Landshut und Rosenheim und eine den Ballungsraum München weiträumig umfahrende, mehrere Autobahnen (A 93, A 92, künftige A 94, A 8) verknüpfende Nord-Süd-Verbindung. Die Planfeststellungsbehörde habe - als gegen die Planung sprechende Belange - auch die Auswirkungen der Straße auf Natur und Landschaft ausreichend ermittelt und mit einer vertretbaren Gewichtung in die Abwägung eingestellt. Die vom Erstgericht insoweit in Bezug genommenen Ausführungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ergeben, daß die Planfeststellungsbehörde ihre Abwägung auf im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung angestellte Untersuchungen der Auswirkungen auf die Umwelt gestützt hat, die über den hier streitigen Planfeststellungsabschnitt hinausgehen, nämlich bis zur Bundesautobahn A 92. Die Umweltauswirkungen in den weiteren Abschnitten bis zur künftigen A 94 oder gar bis zur A 8 bei Rosenheim in die Abwägung einzubeziehen, hat die Planfeststellungsbehörde für nicht geboten gehalten, weil die Errichtung der B 15 neu zwischen A 93 und A 92 keinen Zwangspunkt für den Bau der weiteren Strecke bilde. Unter dem Gesichtspunkt, auf welchen räumlichen Bereich sich die Untersuchung der Umweltauswirkungen erstrecken muß, weil der planfestzustellende Abschnitt Zwangspunkte für die Fortführung der Trasse setzt, ist gegen den Ansatz der Planfeststellungsbehörde nichts einzuwenden. Unzureichend bleibt dieser Ansatz jedoch dann, wenn - wie das Erstgericht ausgeführt hat - in der Abwägung zugunsten der Planung der Verkehrsbedarf und die ihn begründenden Umstände für das gesamte, hier 130 km lange Vorhaben von Regensburg bis Rosenheim, in die Waagschale geworfen werden, auf der Seite der der Planung entgegenstehenden Belange aber das Gesamtvorhaben nicht in den Blick genommen und nicht auch mit seinen Nachteilen in die Abwägung einbezogen wird. Der Senat weist insoweit auf die Ausführungen (Abschnitt II. 2. b) in seinem einen anderen Abschnitt der B 15 neu betreffenden Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - (BVerwGE 104, 236 = Buchholz 407.19 § 17 FStrG Nr. 130 = DVBl 1997, 1115 = NuR 1997, 441) hin. Die Planfeststellungsbehörde hätte folglich auch die Umweltauswirkungen der Weiterführung der Straße über die A 92 hinaus bis zur A 8 bei Rosenheim in Betracht ziehen müssen. Dies war zwar nicht in der Intensität und Detailgenauigkeit einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung geboten, mit der die Behörde die Auswirkungen untersucht und bewertet hat, die von einer Verwirklichung des Straßenbauvorhabens bis zur A 92 zu erwarten sind. Aber in den Blick nehmen mußte sie jedenfalls nach einem "grobmaschigen Maßstab" die möglichen gewichtigen gegenläufigen Belange, z.B. von Natur und Landschaft, die die Gesamtplanung, wenn sie denn rechtmäßig sein soll, im weiteren Verlauf zu überwinden hätte. Für eine solche Betrachtung hätte sie sich auch auf etwa vorliegende Erkenntnisse beziehen, die auf der Planfeststellung vorgelagerten Planungsebenen gewonnen und bewertet worden sind, z.B. im Verfahren der Linienbestimmung oder bei einer nachträglichen Überprüfung, ob die Gesamtplanung und Linienbestimmung beizubehalten sei (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <346>), und sich diese zu eigen machen können. Der enteignend betroffene Grundstückseigentümer muß die Planfeststellung auch insoweit zur gerichtlichen Überprüfung stellen können, als in sie Ermittlungen, Bewertungen und - behördeninterne - Vorentscheidungen eingeflossen sind, die dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren vorausgegangen sind. Das Revisionsgericht vermag den Feststellungen des Erstgerichts und der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu entnehmen, ob solche, die Weiterführung der B 15 neu über die A 92 hinaus bis zur A 8 betreffende Erkenntnisse und Bewertungen vorliegen und in die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde eingeflossen sind. Zwar gibt es Bemerkungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, die hierauf hindeuten könnten, z.B. daß der heutige Informationsstand (Biotopkartierung usw.) es ermögliche, die bedeutendsten Auswirkungen auf die anschließenden Abschnitte zu berücksichtigen (PFB S. 44); die anschließende Bemerkung, daß das Teilstück zwischen der A 92 und der (künftigen) A 94 und der A 8 nicht untersucht worden sei, betrifft Untersuchungen einschließlich Variantenprüfung mit der bei einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung gebotenen Detailgenauigkeit, schließt also das Vorliegen von Untersuchungen und Bewertungen nach einem "grobmaschigen Maßstab" nicht aus. Dies wird das Erstgericht im einzelnen zu prüfen haben. Das Erstgericht wird allerdings auch zu prüfen haben, ob die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung - möglicherweise hilfsweise - auch darauf gestützt hat, daß unabhängig von dem Verkehrsbedarf für eine Nord-Süd-Verbindung bis zur A 8 bei Rosenheim allein die Gründe für eine neue Verbindung von der A 93 bei Regensburg bis zur A 92 bei Landshut von solchem Gewicht sind, daß sie die dieser Planung - mit eigenständiger Verkehrsfunktion - entgegenstehenden Belange, insbesondere von Natur und Landschaft, zu überwinden vermögen. Einige Ausführungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (z.B. S. 44, 135, 136, 139) könnten dies nahelegen. Hierzu nähere Feststellungen zu treffen, obliegt jedoch dem Erstgericht. 5. Die Planfeststellungsbehörde ist dem Vorbringen der Kläger, die gewählte Trasse durchquere ein nach Gemeinschaftsrecht geschütztes Vogelschutzgebiet, nicht hinreichend nachgegangen. Die klägerische Behauptung geht dahin, daß das Tal, welches die planfestgestellte Trasse durchquere, ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) - Vogelschutz-RL - (ABl EG Nr. L 103/1 vom 25. April 1979) sei. Das Erstgericht hat diese Frage offengelassen. Seine darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung verletzt revisibles Recht. 5.1 Das vorinstanzliche Gericht hat das Zusammenspiel der Vogelschutz- RL und der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) - (ABl EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992) fehlerhaft beurteilt. Zugunsten der Kläger hat das Revisionsgericht hierbei in tatsächlicher Hinsicht zu unterstellen, daß die planfestgestellte Trasse ein Gebiet quert, das die Qualität eines faktischen Vogelschutzgebietes im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL besitzt. Im Revisionsverfahren kann eine Feststellung, daß das Gebiet der Großen Laaber kein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Vogelschutz-RL sei, nicht getroffen werden. Die Vogelschutz-RL begründet gegenüber staatlichen Behörden - auch ohne Umsetzung in nationales Recht - unmittelbar rechtliche Verpflichtungen. Demgemäß gibt es "faktische" Vogelschutzgebiete, welche die Qualität des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL besitzen. Das steht aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fest (vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C 355/90 - Slg. I 4221 ff. - NuR 1994, 521 - Santona; EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - Slg. I-3805 = NuR 1997, 36 - Lappel Bank; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - Rs. C-57/89 - Slg. 1991 I 883 ff. - NuR 1991, 249 - Leybucht). Diese Rechtsansicht stimmt im übrigen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unmittelbaren Verbindlichkeit der UVP-RL überein (vgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - Rs. C-431/91 - EuGHE I 2189 - NuR 1996, 102 - Großkrotzenburg; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <242>). Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-RL ist ferner dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, die wirtschaftlichen Erfordernisse als Gründe des Gemeinwohls zur Durchbrechung des Schutzregimes zugrunde zu legen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C 355/90 - Slg. I 4221 ff. - NuR 1994, 521 - Santona). Zulässige Gründe zur Einschränkung des Schutzregimes sind nur solche der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder des Naturschutzes oder Umweltschutzes selbst (vgl. auch EUGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - Rs. C-57/89 - Slg. 1991 I 883 ff. - NuR 1991, 249 - Leybucht). Derartige Zielsetzungen werden mit dem Bau der Bundesstraße 15 neu offensichtlich nicht verfolgt. An dieser Rechtslage hat sich vor Umsetzung der FFH-RL nichts geändert. Im maßgebenden Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses war die FFH-RL entgegen Art. 23 Abs. 1 FFH-RL nicht in deutsches Recht umgesetzt worden. Unabhängig von der fehlenden Umsetzung der FFH-RL hebt Art. 7 FFH-RL jedenfalls die Vogelschutz-RL nicht auf, sondern ordnet im Falle der "Anwendung der FFH-RL" für ein nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 Vogelschutz-RL erklärtes oder anerkanntes Vogelschutzgebiet nur das von Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL abweichende Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL an. Danach ist zunächst der Schutzstatus des Gebietes nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 Vogelschutz-RL festzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - Slg. I-3805 = NuR 1997, 36 - Lappel Bank; ebenso BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - ). Die unveränderte Maßgeblichkeit des nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz-RL zu beurteilenden Schutzstatus erklärt es auch, daß die FFH-RL in ihren Anhängen weder Vogelschutzgebiete noch Vögel einbezieht. Das Erstgericht hat nicht geprüft, ob das Gebiet der Großen Laaber den "faktischen" Schutzstatus nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 Vogelschutz-RL besitzt. 5.2 Die Kläger können eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts auch geltend machen. Der enteignungsbetroffene Grundeigentümer kann sich auf die Mißachtung der EU-Richtlinien berufen. Wenn und soweit die Vogelschutz-RL als objektives Recht anwendungsfähig und von den nationalen Behörden zu beachten ist, ist sie Teil der objektiven Rechtsordnung. Als solche bestimmt sie u.a. auch, was als Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu gelten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15; Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 781). Das BVerfG hat die Rechtsprechung des EuGH zur unmittelbaren Wirkung der Richtlinien - zumindest zugunsten der Bürger - anerkannt und sie der Rechtsfortbildungskompetenz des EuGH zugeordnet (vgl. BVerfGE 75, 223 <227>; vgl. auch Steinberg/Klößner, BayVBl 1994, 33 <36>). Unerheblich ist, ob die enteignungsbetroffenen Grundstücke der Kläger in dem von ihnen als gegeben behaupteten Vogelschutzgebiet liegen. Es reicht aus, daß bei Beachtung der Vogelschutz-RL (auch) ihre Grundstücke von der Planung nicht erfaßt würden. 5.3 Die fehlerhafte Rechtsauffassung des Erstgerichts würde sich dann im Ergebnis nicht zugunsten der Kläger auswirken, wenn das Schutzregime eines faktischen Vogelschutzgebietes bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses allein nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu beurteilen wäre und die dort genannten Voraussetzungen gegeben wären. Es unterliegt indes rechtlichen Zweifeln, ob Art. 7 FFH-RL im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses angewandt werden konnte und damit ggf. das geminderte Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL auszulösen in der Lage war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1998 - BVerwG 4 VR 3.97 - NVwZ 1998, 616 = UPR 1998, 225 = NuR 1998, 261). Derartige Zweifel vermögen im gegenwärtigen Verfahrensstadium eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV a.F. nicht auszulösen. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Der Rechtsstreit ist - wie in Abschnitt 4 zur Abwägung erörtert - derzeit nicht entscheidungsreif, sondern bedarf auch insoweit weiterer tatrichterlicher Beurteilung. Die tatsächlichen Feststellungen reichen auch nicht aus, um eine Beurteilung nach § 17 Abs. 6 c FStrG zu ermöglichen. 5.4 Ergänzend wird bemerkt: Sollte sich herausstellen, daß das Gebiet der Großen Laaber nicht als ein faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen ist, wird das Erstgericht zu prüfen haben, ob das Gebiet als ein "potentielles" Schutzgebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anzusehen und ob dies aus Rechtsgründen möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - ). Das Erstgericht wird zwar nicht in der Lage sein, ein kohärentes europäisches ökologisches System im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Abs. 1 FFH-RL für das Gebiet des beklagten Landes nach festen Kriterien zu bestimmen. Das schließt es jedoch nicht aus, daß im Einzelfall ein derartiges Schutzgebiet dann anzunehmen ist, wenn für ein Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind, die Aufnahme in ein kohärentes ökologisches Netz in Zusammenhang mit anderen, bereits unter förmlichen Schutz gestellten Gebieten naheliegt oder sich geradezu aufdrängt und der Mitgliedstaat weder die Richtlinie umgesetzt hat noch eine Liste nach Art. 4 Abs. 1 Abs. 2 FFH-RL der EU-Kommission zugeleitet hat. Dies kann im vorliegenden Falle bedeutsam sein, da der angegriffene Planfeststellungsbeschluß erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist erlassen wurde. Die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts genügen nicht, um - für den Fall der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL - bereits jetzt entscheiden zu können, ob das Vorhaben auch nach dem dort normierten Schutzregime zulässig ist. Die übrigen Revisionsrügen greifen nicht durch. 6. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist rechtsfehlerfrei. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts enthält keine Verletzung revisiblen Rechts. 6.1 Ein zwingendes Gebot, in welcher Form der Vorhabenträger die erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen hat, besteht nicht. Eine derartige - formale - Pflicht folgt auch nicht aus § 6 UVPG, insbesondere nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG. Allerdings schreibt § 6 Abs. 3 und 4 UVPG bestimmte (inhaltliche) Mindestangaben vor. In welcher Form der Vorhabenträger diese Angaben macht, bestimmt das Gesetz jedoch nicht. Das kann beispielsweise in der Form einer Umweltverträglichkeitsstudie oder einer Raumwiderstandsanalyse geschehen. Auch Art. 5 Abs. 2 der UVP-RL enthält hierzu keine bindenden Vorgaben. Insbesondere ist weder § 6 UPVG noch der UVP- Richtlinie eine Pflicht zu standardisierten oder schematisierten Darstellungsweisen zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <377> = NVwZ 1996, 1016). Es bleibt demgemäß dem Vorhabenträger überlassen, ob er von der durchaus sinnvollen Möglichkeit der Darstellung in Form einer (eigenständigen und abgeschlossenen) Umweltverträglichkeitsstudie oder auch einer Raumwiderstandsanalyse Gebrauch macht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127 = LKV 1997, 328). Unterläßt der Vorhabenträger die Vorlage bestimmter Unterlagen oder sind die Angaben unvollständig, folgt daraus - für sich genommen - nicht bereits ein durchgreifender Rechtsmangel, der ohne weiteres zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Entscheidend ist vielmehr, ob die mit der öffentlich bekanntgemachten Auslegung der Antragsunterlagen vom Gesetz gewollte Information der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne einer ausreichenden "Anstoßwirkung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 <338 ff.>) erfüllt worden ist und ob die für die inhaltliche Beurteilung des Vorhabens bedeutsamen Informationen bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung berücksichtigt wurden. Beide Anforderungen sind hier erfüllt. Die Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen wurden mit den Antragsunterlagen und ergänzende Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen der Planung bis zur A 92 wurden nachträglich nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Der Planfeststellungsbeschluß (S. 45 ff.) befaßt sich ausdrücklich in einer zusammenfassenden Darstellung mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens (§§ 11, 12 UVPG). Der Beschluß weist gesonderte Konfliktbereiche aus (vgl. PFB S. 157 ff.). Das Erstgericht hat dies zutreffend festgestellt. Soweit die Kläger den Inhalt der vom Vorhabenträger gemäß § 6 Abs. 3 und 4 UVPG zu machenden Angaben als fehlerhaft kritisieren, reicht dieses Vorbringen zur Feststellung eines Rechtsfehlers nicht aus. Die Revision rügt damit in der Sache eine nach ihrer Ansicht ungenügende Ermittlung des Abwägungsmaterials. Mängel der nach § 6 UVPG vorzulegenden Unterlagen können indes auch im Laufe des weiteren Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <359>). 6.2 Die von den Klägern angegriffene Linienbestimmung ist weder an der UVP-RL noch an dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu messen. § 15 UVPG bestimmt, daß für eine Linienbestimmung nach § 16 FStrG eine Umweltverträglichkeitsprüfung "nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens" durchzuführen sei. Wie dies im einzelnen zu verstehen ist, bedarf hier keiner Klärung. § 15 UVPG besitzt keine rückwirkende Kraft. Die dem Planfeststellungsverfahren zugrundeliegende Linienbestimmung datiert vom 30. Juli 1980 (vgl. PFB S. 33). Zu diesem Zeitpunkt war weder das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft gesetzt noch war die Richtlinie 85/337 EWG (UVP-Richtlinie) erlassen. Auch § 22 UVPG 1990 erfordert nicht, daß eine bereits ergangene Linienbestimmung nachträglich noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - 81/96 -). Dazu bestand aus der Sicht des Gesetzgebers auch kein Anlaß, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung in der nachfolgenden Planungsstufe möglich ist. So liegt es auch im Streitfall. Für das planfestgestellte Vorhaben selbst wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. 6.3 Die Planfeststellungsbehörde war nicht gehalten, für andere Varianten eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung - etwa im Sinne eines "Suchverfahrens" - durchzuführen. Die Prüfung nach §§ 11, 12 UVPG ist eine strikt projektbezogene Untersuchung. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sind rechtlich befugt, die Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem aktuellen Planungsstand ernstlich in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>). Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann zwar - wenn Anlaß besteht - auch dazu benutzt werden, eine Auswahlentscheidung vorzubereiten. Eine Rechtspflicht, gerade in dieser Weise vorzugehen, besteht für die Planfeststellungsbehörde indes nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <375>). 6.4 Die mit der Revision geltend gemachte Verletzung des § 11 UVPG besteht nicht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges, sondern - wie betont - ein in das Planfeststellungsverfahren integriertes Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <246>). Das ergibt sich auch aus § 11 Satz 2 UVPG. Selbst das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung allein indiziert noch keinen Abwägungsmangel. Es ist vielmehr zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß als Folge der Unterlassung abwägungserhebliche Umweltbelange außer acht gelassen oder fehlgewichtet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107). Das ist nicht der Fall. § 11 Satz 1 UVPG fordert mit dem Gebot einer "zusammenfassenden Darstellung" der Umweltauswirkungen des Vorhabens "einschließlich der Wechselwirkungen" nicht eine rechnerische und saldierende Gegenüberstellung der von dem Vorhaben zu erwartenden Einwirkungen auf die verschiedenen Umweltschutzgüter nach standardisierten Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <363 f.>). Eine "zusammenfassende Darstellung" im Sinne des § 11 Satz 1 UVPG ist im Planfeststellungsbeschluß vorhanden (vgl. PFB S. 45 ff.). Selbst wenn die Klage auf die Verletzung des § 11 Satz 1 UVPG gestützt werden könnte, so könnte sie nur Erfolg haben, wenn die sachliche planerische Entscheidung in rechtserheblicher Weise davon beeinflußt sein könnte, daß anstelle der Einzelerörterungen eine "zusammenfassende" Darstellung unterblieben ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13 = NVwZ 1993, 565). Das klägerische Vorbringen ergibt dies nicht. Der Planfeststellungsbeschluß erörtert ausdrücklich eine zusammenfassende Bewertung nach § 12 UVPG (vgl. PFB S. 113). Die Revision trägt ohnedies nur pauschal vor, daß eine andere Beurteilung der Umweltbelange in der Trassenwahl zu einem anderen Planungsergebnis hätte führen können. Das mag so sein, begründet jedoch noch keinen Rechtsfehler. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob § 11 UVPG überhaupt ein subjektives Recht vermittelt. Die UVP-RL enthält keinerlei Anhalt für die Annahme, der nationale Gesetzgeber sei verpflichtet, weitergehende Klagemöglichkeit zu eröffnen, als sie das nationale Recht bereits allgemein bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften einräumt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 1983 - Rs C 199/82 - Slg. 1983, 3597 <3612>; Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C 6, 9/90 - Slg. 1991 I- 5357 <5416>). 6.5 Die UVP-RL verbietet nicht die Planfeststellung einer Bundesfernstraße nach Abschnitten (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <366> - B 16; Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = UPR 1996, 270 - Berliner Stadtring). 6.6 § 13 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist entgegen der Ansicht der Revision nicht berührt. Es handelt sich nicht um einen Fall einer Teilzulassung. § 13 betrifft eine vertikale Stufung, wie sie etwa im Immissionsschutz- und im Atomrecht objektbezogen stattfindet. Zutreffend ist in rechtlicher Hinsicht allein, daß eine bestimmte Abschnittsbildung faktisch eine Vorentscheidung für einen folgenden Abschnitt haben kann. 7. Das Erstgericht führt aus, daß sowohl die öffentlichen als auch die privaten Belange der Landwirtschaft nicht verkannt worden seien. Dem ist zu folgen. 7.1 Der Planfeststellungsbeschluß befaßt sich ausführlich mit der Frage, welchen Landverlust die betroffenen Grundeigentümer zu erleiden hätten und welche Ersatzlandflächen zum Ausgleich angeboten worden seien. Das Erstgericht hat dies als rechtsfehlerfrei angesehen. Das trifft zu. Mängel in der planerischen Abwägung sind nicht ersichtlich. Das Erstgericht nimmt an, daß Umwege, die sich durch entfernt liegende Ersatzlandgrundstücke ergeben, zumutbar seien. Die Revision weist hierzu Rechtsfehler, welche die Gesamtabwägung berühren könnten, nicht auf. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, da unschlüssig. Die Revision gibt nicht an, welche Beweismittel das vorinstanzliche Gericht hätte nutzen sollen. Das Vorbringen der Revision bleibt insoweit unbestimmt. Das gilt auch dann, wenn man es als eine Verfahrensrüge gemäß § 108 Abs. 1 VwGO deutet. 7.2 Auch öffentliche Belange der Landwirtschaft sind nicht in rechtswidriger Weise unbeachtet geblieben. Das Erstgericht führt aus, die Planfeststellungsbehörde habe die Auswirkungen des Vorhabens auf die örtliche Landwirtschaftsstruktur als einen öffentlichen Belang bedacht. Dazu verweist das Gericht auf die Erörterungen des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB S. 143 f.). Dieser Bezug ist zutreffend. Zudem ergibt sich aus den Erörterungen der privaten Belange, daß der Planfeststellungsbehörde die durch das Vorhaben ausgelöste Landverknappung bewußt war. Diese Feststellungen - nämlich zutreffende Ermittlung des betroffenen öffentlichen Belangs - vermag die Revision nicht in geeigneter Weise rechtlich in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen der Revision verengt sich danach darauf, der Planfeststellungsbehörde eine fehlerhafte Gewichtung vorzuhalten. Für einen hierauf bezogenen Rechtsfehler fehlt es indes an jedem Anhalt. Die Planfeststellungsbehörde war nicht gehalten, den genauen Umfang der Landverknappung nach Quantität und Qualität näher darzustellen. Denn insoweit handelt es sich bei einem Planvorhaben der hier zu beurteilenden Art mehr oder minder um eine der üblichen Folgewirkungen einer Straßenplanung. Grund und Boden geht verloren und kann - trotz Ersatzlandbeschaffung - als solcher nicht ausgeglichen werden. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 19. Mai 1998 Az: 4 A 9/97 NK: VerkPBG § 1 Nr 5, VerkPBG § 5 Abs 3, FStrG § 17 Abs 1, BNatSchG § 29 Abs 1, NatSchG SH § 51c Abs 1, UVPG § 2 Abs 1, EWGRL 409/79 Art 4 Abs 4, EWGRL 43/92 Art 6 Abs 4, EWGRL 43/92 Art 7 Titelzeile (Beachtung europäischen Richtlinienrechts bei Realisierung einer Fernstraßenplanung - hier: BAB A 20 - Ostsee-Autobahn) Leitsatz 1. Ist nach Landesrecht die Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes auf das Vorbringen begrenzt, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind, dann hat diese Begrenzung zur Folge, daß Fragen des Verkehrsbedarfs, der Kostenberechnung, der Lärmauswirkungen und andere Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen (hier: § 51 c Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes). 2. Eine straßenrechtliche Planung, die sich im nachfolgenden Streckenabschnitt objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen sieht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. Die damit aufgeworfene Frage der Realisierungsfähigkeit ist nicht aus der subjektiven Sicht der Planfeststellungsbehörde, sondern anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten. 3. Als ein mögliches rechtliches Hindernis der Planverwirklichung sind auch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) - Vogelschutz-RL - (ABl EG Nr. L 103/1 vom 25. April 1979) und die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) - (ABl EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992) zu beachten. 4. Das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL erfaßt auch erhebliche Auswirkungen (Beeinträchtigungen), die Ursachen außerhalb des Gebietes haben. 5. Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat der EU nicht befugt ist, die wirtschaftlichen Erfordernisse als Gründe des Gemeinwohls zur Durchbrechung des Schutzregimes zugrunde zu legen (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90 - Slg. I-4221 ff. - NuR 1994, 521 - Santona). 6. Es unterliegt rechtlichen Zweifeln, zu welchem Zeitpunkt Art. 7 FFH-RL dahin angewandt werden kann, daß für ein Vogelschutzgebiet das geminderte Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL maßgebend ist. 7. Die rechtliche Möglichkeit eines sog. potentiellen FFH-Gebietes kommt in Betracht, wenn für ein Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind, die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt und der Mitgliedstaat der EU die FFH-RL noch nicht vollständig umgesetzt hat. 8. Aus dem Gemeinschaftsrecht folgt die Pflicht eines Mitgliedstaates der EU, vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer EU-Richtlinie die Ziele der Richtlinie nicht zu unterlaufen und durch eigenes Verhalten keine gleichsam vollendeten Tatsachen zu schaffen, welche später die Erfüllung der aus der Beachtung der Richtlinie gemäß Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 189 Abs. 3 EGV a.F. erwachsenen Vertragspflichten nicht mehr möglich machen würde - Pflicht zur "Stillhaltung" - (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs. C-129/96 - EuZW 1998, 167 <170> Nr. 44 - Inter-Environnement Wallonie). 9. Es ist höchst zweifelhaft, ob einem Mitgliedstaat der EU bei der Auswahl der der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL zu meldenden Schutzgebiete ein politisches Ermessen zusteht. Art. 4 FFH-RL - in Verbindung mit den Anhängen I bis III - gibt für die Annahme eines nationalen Auswahlermessens nach Maßstäben politischer Zweckmäßigkeit keinen Anhalt. 10. Dem Mitgliedstaat der EU ist es versagt, bereits während der Phase der Gebietsauswahl nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL seinen Interessen der wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Entwicklung den Vorrang vor dem Lebensraum- und Artenschutz einzuräumen (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - Slg. I-3805 - NuR 1997, 36 - Lappel Bank) . Orientierungssatz 1. Parallelentscheidung, BVerwG, 1998-05-19, 4 A 11/97. 2. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 27. Juli 1998 - 1 BvR 1300/98 - nicht zur Entscheidung angenommen. Fundstelle BVerwGE 107, 1-29 (Leitsatz und Gründe) NVwZ 1998, 961-968 (Leitsatz und Gründe) ZUR 1998, 203-210 (red. Leitsatz und Gründe) DVBl 1998, 900-908 (Leitsatz und Gründe) NordÖR 1998, 309-314 (Leitsatz und Gründe) UPR 1998, 384-388 (Leitsatz und Gründe) NuR 1998, 544-551 (Leitsatz und Gründe) ZfBR 1998, 318-321 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 139 (Leitsatz und Gründe) HGZ 1998, 476-483 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen BauR 1998, 897-898 (Leitsatz) NZV 1998, 389 (Leitsatz) NJ 1998, 605 (Leitsatz) StädteT 1998, 708 (Leitsatz) BBauBl 1999, 62 (Leitsatz) JuS 1999, 301 (Leitsatz) DÖV 1999, 349 (Leitsatz) BRS 60 Nr 218 (1998) (Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von: BVerwG 1998-05-19 4 A 11/97 Parallelentscheidung BVerwG 1998-12-18 4 A 10/97 Vergleiche VG Oldenburg (Oldenburg) 1999-10-26 1 B 3319/99 Anschluß BVerwG 2000-01-27 4 C 2/99 Anschluß OVG Lüneburg 2000-03-24 3 M 439/00 Vergleiche NuR 1998, 531-534, Stüber, Stephan (Entscheidungsbesprechung) NJ 1998, 606-607, Otto, Christian-W (Anmerkung) NVwZ 1999, 32-35, Zeichner, Wolfgang (Entscheidungsbesprechung) JuS 1999, 301-303, Murswiek, Dietrich (Entscheidungsbesprechung) NJ 1998, 579-582, Otto, Christian-W (Aufsatz) UPR 1999, 281-287, Rengeling, Hans-Werner (Entscheidungsbesprechung) Tatbestand 1. Der Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverband in Schleswig-Holstein. Er wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Landesamtes für Straßenbau und Straßenverkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 28. April 1997 für einen ersten Streckenabschnitt der geplanten Bundesautobahn A 20 - der sog. Ostsee-Autobahn - auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein. Die Ostsee-Autobahn von Lübeck über Wismar nach Rostock und Vorpommern ist eines der 17 Verkehrsprojekte Deutsche Einheit. Der angegriffene Streckenabschnitt führt im Süden der Hansestadt Lübeck von der Bundesautobahn A 1 bis zur Landesstraße 92 auf dem Gebiet der Gemeinde Hamberge und der Hansestadt Lübeck. Der Abschnitt ist 6 335 m lang. Die Trassenwahl folgt der Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr vom 26. Juli 1995. Die Trasse quert im planfestgestellten Abschnitt die Trave; sie wird im nachfolgenden Abschnitt die Wakenitz- Niederung queren. Die Beteiligten streiten unter anderem darüber, welche naturschutz- und europarechtliche Bedeutung dem Ergebnis der Linienbestimmung und der Querung der genannten Bereiche zukommt. 2. Der Kläger hat mit seiner im Juni 1997 erhobenen Klage die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend gemacht. Die Gründe sind verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Art. Teilweise beziehen sie sich auf das deutsche nationale Recht, teilweise auf das europäische Gemeinschaftsrecht. Der Kläger bestreitet ferner tatsächliche Annahmen der Planfeststellungsbehörde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Kläger vor allem geltend: Ihm seien entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG i.V.m. § 51 a Abs. 1 Satz 1 LNatSchG die maßgebenden Planungs- und Entscheidungsunterlagen weder rechtzeitig noch vollständig zugänglich gemacht worden. Die Planfeststellungsbehörde habe während und nach Abschluß des Anhörungsverfahrens die Einsichtnahme in näher bezeichnete Unterlagen verweigert. Die von ihm erhobenen Einwendungen seien unvollständig behandelt worden. Die Anhörungsbehörde habe im Erörterungstermin vom 19. November 1996 eine umfassende und vollständige Erläuterung des naturschutzrechtlich erheblichen Abwägungsmaterials nicht zugelassen. Der Versammlungsleiter sei befangen gewesen. Die maßgebliche Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr sei ohne förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen. Insoweit seien das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die entsprechende Europäische Richtlinie verletzt worden. Die Naturschutzbehörden des Landes Schleswig-Holstein seien entgegen § 9 BNatSchG unzureichend beteiligt worden. Während der Durchführung des Anhörungsverfahrens habe man die ursprüngliche Planung in mehrfacher Hinsicht abgeändert. Zu diesen Änderungen und der darin liegenden Neubewertung sei eine Stellungnahme des Klägers nicht möglich gewesen. Der Planfeststellungsbeschluß sei zudem zu früh erlassen worden. Man habe bewußt vermieden, die Ergebnisse des Gutachtens der Prof. K. und W. von Mai 1997, dessen Erstellung Gegenstand einer Koalitionsvereinbarung gewesen sei, berücksichtigen zu müssen. In inhaltlicher Hinsicht trägt der Kläger vor allem vor: Für die projektierte Verkehrsverbindung sei ein Bedarf nicht vorhanden. Die planerische Abwägung sei in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde habe sich zu Unrecht an die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr gebunden gesehen. Sie habe der angegriffenen Trassenführung (Südtrasse) abwägungsfehlerhaft den Vorzug gegenüber einer nördlichen Trassenführung (Nordvariante) gegeben. Die raumordnerischen Effekte seien nicht hinreichend spezifiziert herausgearbeitet worden. Die verkehrliche Netzwirkung, die Lärmbelastungen sowohl bei der Süd- als auch bei der Nordtrasse und die durch den Verkehr ausgelösten Luftschadstoffe seien unzutreffend ermittelt oder bewertet worden. Man habe die Herstellungs- und Unterhaltungskosten sowohl für die Südtrasse als auch für die Nordtrasse fehlerhaft ermittelt. Die Wahl der Südtrasse sei aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen rechtswidrig. Das gelte sowohl für den planfestgestellten als auch für den nachfolgenden Abschnitt. Die Travequerung durchschneide einen Bereich, der als ein Gebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zu beurteilen sei. Die Planfeststellungsbehörde habe ferner die gemeinschaftsrechtliche Bedeutung der Wakenitz-Niederung verkannt. Dieses Gebiet sei ein faktisches Vogelschutzgebiet, jedenfalls ein Gebiet im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. Auch die besondere Situation des Naturparks "Schaalsee" habe die Planfeststellungsbehörde verkannt. Der Behörde seien vielfache Ermittlungsfehler vorzuhalten. Die von ihr eingeholten Gutachten und Stellungnahmen seien inhaltlich fehlerhaft, zumindest unzureichend. Der Kläger hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt. Er beantragt, den Planfeststellungsbeschluß vom 28. April 1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluß vom 28. April 1997 als rechtmäßig. Ermittlungsfehler werden bestritten und die geltend gemachten Rechtsmängel zurückgewiesen. Verfahrensfehler seien nicht entstanden. Auch inhaltliche Fehler bestünden nicht. Die Planfeststellungsbehörde habe der Sache nach eine abgewogene Planungsentscheidung getroffen. Die Travequerung berühre keinen nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie meldepflichtigen Bereich. Das gelte auch für die Wakenitz-Niederung. Es bestehe seitens des beklagten Landes auch nicht die Absicht, dieses Gebiet zur Aufnahme in die gemeinschaftsrechtliche Liste der Gebiete von kohärenter Bedeutung vorzuschlagen. In rechtlicher Hinsicht könne auch nicht angenommen werden, daß es derartige "faktische" (potentielle) Gebiete gebe. Daß - was indes bestritten werde - das beklagte Land oder die Bundesrepublik Deutschland den Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie nicht oder nicht hinreichend nachgekommen seien, wirke sich jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht aus. Insbesondere sei die Wakenitz-Niederung kein "faktisches" Vogelschutz-Gebiet. Der Naturpark "Schaalsee" werde durch die weitere Trassenführung nicht beeinträchtigt werden. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt dem Vorbringen des beklagten Landes bei. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 21. Januar 1998 - BVerwG 4 VR 3.97 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Es hat dazu ausgeführt, daß die Planung zwar keine Bestimmungen des deutschen nationalen Rechts verletze. Das beklagte Land habe indes nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts die Vogelschutz-Richtlinie und die Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie nicht hinreichend beachtet. Die Beteiligten haben daraufhin ihr bisheriges Vorbringen umfangreich ergänzt. Das beklagte Land hat verschiedene gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt. Auch der Kläger hat Stellungnahmen vorgelegt; er hat weitere Beweisanträge gestellt. Mit Beschluß vom 13. März 1998 hat das Gericht das beklagte Land um Erläuterung einiger Fragen und um Vorlage der Aktenvorgänge zur früheren vorläufigen Unterschutzstellung der Wakenitz-Niederung aus den Jahren 1990 und 1992 gebeten. Es hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 1998 Beweis über die Frage erhoben, ob und in welcher Weise die Wakenitz-Niederung im Bereich der Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie entspreche, durch Anhörung von Prof. Dr. K. als sachverständige Auskunftsperson. Ferner ist auf Antrag des Klägers Dipl.-Forstwirt S. als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Die Akten über das Verfahren der Linienbestimmung und die Akten über das Planfeststellungsverfahren haben dem Gericht vorgelegen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig. 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planung für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) - VerkPBG - vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) als Gericht im ersten Rechtszug zuständig. Das angegriffene Planvorhaben wird von § 1 Abs. 1 Nr. 5 VerkPBG erfaßt. Der Planfeststellungsbeschluß betrifft zwar keine im Gebiet der neuen Bundesländer liegende Bundesfernstraße im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl I S. 854). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt jedoch aus § 2 Nr. 2 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 (BGBl I S. 1014). Danach ist Fernverkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 VerkPBG die projektierte Bundesautobahn A 20 zwischen der Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesstraße B 206 bei Langniendorf. Die genannte Verordnung ist durch die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 2 VerkPBG gedeckt. Danach kann die Verordnung auch die Verbindung zu den nächsten Knotenpunkten des Hauptverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes umfassen. 2. Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere besteht die Klagebefugnis des Klägers. Der Kläger ist ein gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Naturschutzverband. Nach § 51 c des Gesetzes zum Schutz der Natur (Naturschutzgesetz - LNatSchG - vom 16. Juni 1993 (GVOBl Schl.-H. S. 215) kann ein nach § 29 BNatSchG anerkannter Naturschutzverband - ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen - Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt einlegen, wenn er geltend macht, daß der angegriffene Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des schleswig-holsteinischen Naturschutzgesetzes, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind. Der Kläger macht in mehrfacher Hinsicht die Verletzung derartiger Rechtsvorschriften geltend. Ob der Kläger mit seinem Vorbringen zugleich die Verletzung anderer Rechtsvorschriften rügen darf, erfordert für die Begründung seiner Klagebefugnis keine nähere Erörterung. Der Kläger wird durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß auch beschwert. 3. Der Kläger hat zur Unterstützung seines Vorbringens in einem früheren Verfahrensabschnitt des Rechtsstreits mehrfach auf vorgelegte Stellungnahmen und Ausarbeitungen dritter Personen verwiesen. Derartige Stellungnahmen und Ausarbeitungen können inhaltlich nicht berücksichtigt werden. Das folgt aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 = NVwZ 1990, 459; Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81). Das Gebot, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen, soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten (vgl. BVerwGE 68, 241 <242>). Das erfordert, daß der anwaltliche Prozeßbevollmächtigte in erkennbarer Weise die Verantwortung für den Sachvortrag übernimmt. B. Die Klage ist nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluß verstößt für den planfestgestellten Abschnitt im Ergebnis nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger geltend machen kann. Das Gericht hatte nicht zu beurteilen, ob die bisherigen tatsächlichen Annahmen und rechtlichen Ansichten des beklagten Landes auch für den nachfolgenden Streckenabschnitt (Wakenitz-Querung) in jeder Hinsicht zutreffend sind. Dieser Abschnitt ist nicht prozessualer Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens. I. Durchgreifende Verfahrensfehler bestehen nicht. Das Nichteinhalten von Verfahrensvorschriften führt - für sich genommen - noch nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Hinzukommen muß, daß sich der Verfahrensfehler als ein formeller Mangel auf die Sachentscheidung der Planfeststellungsbehörde ausgewirkt haben kann. Eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Das Gericht hat die vom Kläger vorgetragenen Verfahrensmängel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geprüft und als nicht durchgreifend angesehen. Daran hält das Gericht für das Hauptsacheverfahren fest. Auf den Beschluß vom 21. Januar 1998 wird insoweit Bezug genommen und auf eine nochmalige Begründung verzichtet. Der Kläger hat zu den von ihm bei Prozeßbeginn geltend gemachten Verfahrensmängeln nicht erneut vorgetragen. Er hat lediglich - in der mündlichen Verhandlung - betont, ihm sei zu Unrecht im Verfahren der Planfeststellung die verlangte Akteneinsicht verweigert worden. Dieses Vorbringen bedarf keiner näheren Prüfung. Der Kläger zeigt nicht auf, daß er bereits durch eine Begrenzung der ausgelegten oder der ihm übermittelten Unterlagen oder durch eine verweigerte Akteneinsicht gehindert war, als anerkannter Naturschutzverband sachgerecht an der planerischen Entscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 51 a Abs. 1 LNatSchG mitzuwirken. Die Verletzung des Mitwirkungsrechts - einschließlich des Einsichtsrechts - führt nur dann zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, wenn nicht auszuschließen ist, daß die angegriffene Entscheidung auf der Verletzung beruhen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 <71>). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der klagende Naturschutzverband auch inhaltliche Mängel der angegriffenen Planungsentscheidung geltend machen kann. Der Kläger hat - auch nachdem er durch Vermittlung des Gerichts Einsicht in die Unterlagen erhalten hatte und ihm damit weiteres Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ermöglicht wurde - keine inhaltlichen Gründe angeführt, welche nachteiligen Folgen eine Verletzung des Verfahrens für seine vorprozessuale Verfahrensposition oder für das Ergebnis der angegriffenen Planfeststellung gehabt hat. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob und in welcher tatsächlichen Hinsicht das vom Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, ihm sei die Einsicht in Akten verweigert worden, zutrifft. II. Der Planfeststellungsbeschluß leidet im Ergebnis nicht an inhaltlichen Fehlern, welche der Kläger gemäß § 51 c Abs. 1 LNatSchG im Rahmen der Verbandsklage für den hier zu beurteilenden Streckenabschnitt (Trave-Querung) geltend machen kann. 1. Die gerichtliche Kontrollbefugnis ist im Streitfall im Hinblick auf § 51 c Abs. 1 LNatSchG eingeschränkt. 1.1 Die Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes ist nach dem Recht des Landes Schleswig-Holstein nur zulässig, wenn geltend gemacht wird, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind. Dies schließt eine umfassende gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG aus. Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 51 c Abs. 1 NatSchG gehört das fachplanerische Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG insoweit, als Belange des Naturschutzes betroffen sind. Dagegen sind öffentliche Belange, die nicht als solche als naturschutzrechtlich zu qualifizieren sind, zwar im Rahmen der planerischen Abwägung zu beachten. Ihre Beachtung kann jedoch nicht Gegenstand der durch § 51 c Abs. 1 LNatSchG eröffneten Verbandsklage sein. Anderenfalls würde eine gerichtliche Kontrollbefugnis in Fällen der schleswig-holsteinischen Verbandsklage eröffnet werden, die das rechtspolitische Anliegen des Landesgesetzgebers verfehlt. Dieses ist gerade nicht darauf gerichtet, dem anerkannten Naturschutzverband eine volle gerichtliche Kontrolle des fachplanerischen Abwägungsvorganges und seines Ergebnisses zuzugestehen. Dazu ist der Landesgesetzgeber auch nicht von Bundesrechts wegen gezwungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1997 - BVerwG 4 A 16.97 - NVwZ 1998, 399 = DÖV 1998, 338; Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <355>). Diese gesetzliche Begrenzung der Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände und die daraus folgende geminderte gerichtliche Kontrollbefugnis hat zur Folge, daß Mängel in der Ermittlung nicht naturschutzrechtlicher Belange nicht geltend gemacht werden können. Das mag für den Fall erkennbar vorgeschobener Gründe oder mißbräuchlicher Abwägung anders sein. Dagegen unterliegt es voller gerichtlicher Prüfung, ob - erstens - hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob - zweitens - in die Abwägung an naturschutzrechtlichen Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob - drittens - die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange verkannt und ob - viertens - der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit der naturschutzrechtlichen Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Innerhalb des so gezogenen Rahmens kann das Abwägungsgebot nicht als verletzt angesehen werden, wenn sich die zur Planung und zur Entscheidung berufene Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <314>; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <64>; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <237>). Das gilt - vorbehaltlich abweichender gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen - auch für naturschutzrechtliche Belange im Sinne des § 51 c Abs. 1 LNatSchG. 1.2 Zu den öffentlichen Belangen, die im Sinne des § 51 c Abs. 1 LNatSchG auch Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind, gehören nicht die geltend gemachten Gründe des fehlenden Verkehrsbedarfs, Mängel in der Beurteilung der verkehrlichen Netzwirkung, der unzureichenden Kostenberechnung, der unzutreffenden Lärmberechnungen oder der unzutreffenden Schadstoffimmissionen. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 3 Abs. 2 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen auch gegenüber der Natur erheblich sein können. Die Sichtweise des § 3 Abs. 2 BImSchG ist nicht darauf gerichtet, gerade Belange des Naturschutzes zu wahren. Dies ist nach der gesetzgeberischen Konzeption vielmehr Gegenstand der besonderen Gesetze des Naturschutzes. Es mag aus dieser Sicht im Einzelfall möglich sein, daß immissionsschutzrechtlich zu beurteilende Einwirkungen zugleich naturschutzrechtlich zu würdigende Beeinträchtigungen darstellen. Eine derartige Sachlage besteht hier indes nicht: 1.2.1 Der Kläger trägt vor, die Planfeststellungsbehörde habe die durch den Verkehr ausgelösten Luftschadstoffe angesichts fehlerhaft prognostizierter Verkehrsmengen unzutreffend ermittelt. Dies habe ein "neues Gutachten" ergeben. Dieses Vorbringen ergibt nicht, daß die Planfeststellungsbehörde einen Belang verkannt hat, welchen der Kläger gemäß § 51 c Abs. 1 LNatSchG geltend machen kann. Die Planfeststellungsbehörde hat sich in ihrem angegriffenen Beschluß mit der Frage der Schadstoffimmissionen konkretisierend und umfangreich auseinandergesetzt (PFB S. 203 ff.). Das klägerische Vorbringen greift dies nur dahin an, daß die behördlichen Berechnungen wegen fehlerhafter Verkehrsprognose unzutreffend seien. Damit behauptet der Kläger der Sache nach ein Ermittlungsdefizit für eine Frage, die ihm wegen der gesetzlichen Begrenzung des § 51 c Abs. 1 LNatSchG vorzutragen verwehrt ist. 1.2.2 Der Kläger behauptet ferner, die Lärmbelastungen seien fehlerhaft beurteilt worden. Bei der zu wählenden Nordtrasse wäre insgesamt die "Lärmbilanz" besser als bei der planfestgestellten Südtrasse. Die Angaben im Planfeststellungsbeschluß seien unzutreffend. Auch darin sieht der Kläger einen rügefähigen Belang im Sinne des § 51 c Abs. 1 LNatSchG. Das trifft nicht zu. Das klägerische Vorbringen behandelt einen Sachverhalt, der nicht unmittelbar naturschutzrechtliche Belange zum Gegenstand hat. Die Intensität der Lärmbelastungen ist von Annahmen in der Prognose des zu erwartenden Verkehrs abhängig. Ein hiergegen gerichtetes Vorbringen ist - wie dargelegt - dem Kläger als Frage eines Ermittlungsdefizites eines nicht naturschutzrechtlichen Belanges versagt. Ohnedies ist das klägerische Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, um eine nähere gerichtliche Aufklärung vornehmen zu können. Die Bezugnahme des Klägers auf eine Stellungnahme eines Dritten ist im Hinblick auf § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO - wie ausgeführt - unzulässig. 1.2.3 Die angegriffene planerische Entscheidung beruht weder auf erkennbar vorgeschobenen Gründen noch stellt sie eine mißbräuchliche Abwägung zu Lasten der naturschutzrechtlichen Belange dar. Eine derartige Sachlage wird nicht bereits dadurch begründet, daß der Planfeststellungsbehörde - wie der Kläger vorträgt - eine Reihe von Rechtsfehlern vorzuhalten ist, die sich nach seiner Auffassung auf die fachplanerische Abwägung ausgewirkt haben. 2. Die Planfeststellungsbehörde hat die Planrechtfertigung des Vorhabens bejaht. Dem ist zu folgen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Verbandskläger die Fehlerhaftigkeit der angenommenen Planrechtfertigung überhaupt rügen kann. 2.1 Die Planrechtfertigung für das angegriffene Vorhaben ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1904). Das Gesetz weist in seiner Anlage die projektierte Bundesautobahn A 20 für den hier maßgebenden Streckenabschnitt als "vordringlichen Bedarf" aus. Nach § 1 Abs. 2 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, daß ein Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG verbindlich. Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.>; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - DVBl 1996, 914 = UPR 1996, 337; Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 = UPR 1998, 25). Danach ist der Kläger mit seinem allgemeinen Vorbringen, für die projektierte Verkehrsverbindung sei ein verkehrlicher Bedarf nicht vorhanden oder dies sei jedenfalls nachzuprüfen, bereits durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen. Eine gesetzgeberische Entscheidung über den prognostizierten Verkehrsbedarf unterliegt grundsätzlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - a.a.O.; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - a.a.O.). Das Gericht vermag im Streitfall Mängel in der Ermittlung des verkehrlichen Bedarfs nicht zu erkennen, die zur Verfassungswidrigkeit führen könnten. 2.2 Der Gesetzgeber stellt mit dem gesetzlichen Bedarfsplan die Zielkonformität mit § 1 Abs. 1 FStrG und zugleich den verkehrlichen Bedarf fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <390>). Gleichwohl kann das konkrete Vorhaben trotz der gesetzlichen Bedarfsfestlegung in der gemäß § 17 Abs. 1 FStrG gebotenen Abwägung der übrigen öffentlichen und der privaten Belange noch scheitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <346 f.>; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 = DVBl 1997, 48). Aus diesem Grunde ist es rechtlich möglich, daß Belange des deutschen oder des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes dem projektierten Vorhaben entgegenstehen können. Hierüber ist im Verfahren der gesetzlichen Bedarfsfestlegung nicht verbindlich entschieden. Das gilt auch dann, wenn im Verfahren der gesetzlichen Bedarfsbestimmung Fragen des Naturschutzes oder - allgemeiner - der Umweltverträglichkeit behandelt wurden. Eine derartige Betrachtung mag zweckmäßig sein, um in einer frühen Stufe zu prüfen, ob sich die Planung überhaupt verwirklichen läßt oder ob eine bestimmte Bedarfsfestlegung Konflikte auslöst. Daraus erwächst der gesetzlichen Bedarfsfestlegung insoweit indes keine rechtliche Verbindlichkeit. 3. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß enthält in seiner planerischen Entscheidung zugunsten der Süd-Trassierung und der konkreten Abschnittsbildung - soweit für das Gericht nachprüfbar - keine rechtserheblichen Mängel. Dabei hat das Gericht insbesondere nicht zu fragen, ob auch eine andere Trassenführung rechtlich zulässig gewesen wäre. Für eine derartige Entscheidung mag es aus der Sicht des Klägers gute Gründe geben. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde (BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz § 17 FStrG Nr. 89 = DVBl 1992, 1435). Das Gericht hat danach nur darüber zu befinden, ob die tatsächlich gewählte Trassenvariante in dem planfestgestellten Streckenabschnitt rechtlichen Anforderungen genügt. Das ist - auch nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme - der Fall. Die getroffene Entscheidung wird nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde einen Belang einem anderen - auch einem solchen von Gewicht - vorgezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>; Urteil vom 5. Juli 1975 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <314 ff.>; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232>). Daher ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Darauf zielt in weitem Maße das klägerische Vorbringen. Das Gericht verkennt nicht, daß innerhalb der Landespolitik durchaus unterschiedliche Auffassungen über den Bau der Bundesautobahn A 20 einschließlich ihrer konkreten Trassenführung im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses bestanden haben. Das berührt indes nicht die formale Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde, eine planerische Entscheidung zu treffen und damit bewußt bestimmte einzelne Nachteile der gewählten Trassenführung in Kauf zu nehmen. Das gilt grundsätzlich auch für Belange des Natur- und des allgemeinen Umweltschutzes und der Landschaftspflege (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127 = LKV 1997, 328). Insoweit prüft das Gericht nur, ob die Entscheidung der Bundes- und Landespolitik zugunsten der Bundesautobahn A 20 rechtliche Vorgaben beachtet hat. 3.1 Die Planfeststellungsbehörde hat ihrer Entscheidung die sog. Südtrassierung zugrunde gelegt. Damit hat sie sich gegen die Nordtrassierung entschieden und zugleich die sog. Nullvariante verworfen. In der Wahl der Südtrasse sieht der Kläger den maßgebenden Mangel der getroffenen Abwägungsentscheidung. Durchgreifende Rechtsfehler ergeben sich unter Beachtung der eingeschränkten Klagebefugnis des Klägers indes nicht. Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt nicht, daß der Kläger - wie erwähnt - vielfältige Nachteile der konkreten Trassenführung aufzeigt. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler entsteht erst, wenn den bestehenden Nachteilen keine erkennbaren Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen, oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat. Das alles ist für die Wahl der Südtrassierung nicht gegeben. Zur näheren Begründung konnte sich die Planfeststellungsbehörde die Erwägungen des Bundesministers für Verkehr im Verfahren der Linienbestimmung zu eigen machen (vgl. PFB S. 134). 3.1.1 Die Planfeststellungsbehörde war im Verfahren zu einer Grobanalyse etwaiger Trassenvarianten befugt (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 = DVBl 1992, 1435; Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = NVwZ 1996, 788). Die Behörde kann dabei auf Variantenuntersuchungen im Verfahren der Linienbestimmung zurückgreifen, wenn diese Untersuchungen hinreichend aussagefähig waren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. September 1995 - BVerwG 11 VR 16.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG = NVwZ 1996, 396). Die Planfeststellungsbehörde hat sich für die Süd-Trassierung entschieden. Das war rechtsfehlerfrei. a) Der Kläger macht nicht geltend, daß die Reduzierung der planerischen Auswahlentscheidung auf die Nord- und Südvarianten mit ggf. noch abweichenden Trassenverschiebungen nicht sachgerecht war. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Grobanalyse ergab, daß für eine Anbindung der projektierten Bundesautobahn A 20 an das großräumig projektierte Verkehrsnetz nur eine Nord- oder eine Südumfahrung der Hansestadt Lübeck in Betracht kommen konnte. Damit wurde eine sog. Nullvariante ausgeschlossen. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der Kläger betont zwar zutreffend, daß die planfestgestellte Südtrasse zu erheblichen Umweltbelastungen führe. Das gelte insbesondere im Vergleich zur verworfenen Nordtrasse. Daraus folgt noch nicht, daß die Planfeststellungsbehörde rechtlich gehalten war, bereits aus diesem Grunde von jeglicher Planung Abstand zu nehmen. b) Die Planfeststellungsbehörde behandelt Ausbauvarianten und eine Neubautrassierung, um verkehrliche Auswirkungen und die damit jeweils verbundenen Belastungen der Umwelt sowie mögliche Entlastungswirkungen zu beurteilen. Für den Neubau wurden acht Hauptvarianten und drei Nebenvarianten gebildet. Diese Varianten werden unter anderem hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit und ihrer raumordnerischen Bedeutung untersucht. An den Querungsstellen der Trave (im Norden und im Süden) und der Wakenitz wurden alternative Kreuzungsvarianten erörtert. Im Bereich der Travequerung im Süden wurden als Kreuzungsbauwerke ein Tunnel in offener Bauweise (1 470 m) und eine Brücke (570 m) untersucht. Für den Bereich der Wakenitz-Niederung wurde für drei Querungsstellen jeweils ein Tunnelwerk in offener Bauweise und eine Brücke geprüft. Ein Tunnel in Schildvortriebsbauweise (2 101 m) wurde im nördlichen und im südlichen Querungsbereich der Wakenitz-Niederung abgeschätzt (vgl. auch PFB S. 122). Die Nordtrasse ist zunächst gegenüber der Südtrasse als eine Trassenvariante behandelt worden. Das ergeben die Stellungnahmen und gutachterlichen Untersuchungen. Diese haben zur fachlichen Überzeugung der zuständigen Landesbehörden und später des Bundesministers für Verkehr aufgezeigt, daß die Auswirkungen einer Trassenführung im Norden der Hansestadt Lübeck - bezogen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter - weitaus geringer sind als die Beeinträchtigung im Falle einer Südtrassierung. Dieser bewertende Vergleich bedingt umgekehrt die tatsächliche Annahme, daß die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG bei einer Trassenführung im Süden der Hansestadt Lübeck deutlich stärker beeinträchtigt sind (vgl. auch PFB S. 123). Bei dieser Bewertungsannahme ist es letztlich unerheblich, ob die naturschutzrechtliche Bedeutung der Wakenitz-Niederung nach Maßgabe der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) - Vogelschutz-RL - (ABl EG Nr. L 103/1 vom 25. April 1979) und der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) - (ABl EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992) fachlich und rechtlich zutreffend erkannt wurde. Denn wenn dies - wie hier zugunsten des Klägers unterstellt werden kann - nicht der Fall war, so würde dies die Annahme der Planfeststellungsbehörde nur bekräftigen, daß tatsächlich die nördliche Trassierung weitaus geringere umweltrelevante Beeinträchtigungen auslösen würde als eine südliche Trassierung. Mit diesem Befund läßt sich jedoch ein Verstoß gegen Naturschutzbelange einschließlich des Gemeinschaftsrechts in der Frage der Trassenauswahl nicht begründen. Entscheidend ist für die Auswahl ein anderer, nämlich planerischer Gesichtspunkt. Die Planfeststellungsbehörde stand nicht - oder jedenfalls nicht in erster Linie - vor der Frage, ob für die nördliche oder für die südliche Trassierung eine Auswahlentscheidung möglich sei, die sich unter anderem auch am Maßstab der Intensität einer naturschutzrechtlich erheblichen Beeinträchtigung auszurichten habe. Dies ist die vom Kläger vorgetragene Perspektive. Sie trifft indes nicht zu. Vielmehr stand nach einer ersten Phase der näheren Untersuchung des gesamten verkehrlichen Problemfeldes nur zur Prüfung, ob eine Süd-Trassierung aus verkehrlichen Gründen erforderlich war und ob hierzu eine Nord- Trassierung überhaupt noch als eine Alternativlösung in Betracht kam. Der Planfeststellungsbeschluß stellt diese Problemlage ausdrücklich fest, wenn er auf Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verweist (PFB S. 123). Es wird dargelegt, daß auf der Grundlage eines verkehrlichen Planungskonzeptes die Nord-Trassierung im Rechtssinne keine Alternative sei. Diese Betrachtungsweise ist weder grundsätzlich noch in der konkreten Anwendung rechtlich zu beanstanden. Die Frage nach einer Alternative ist stets abhängig von dem jeweiligen Planungskonzept. Dieses verfolgt stets bestimmte Ziele, die ihrerseits von einem Bewerten und Gewichten anderer Zielsetzungen abhängig sind. Für die Süd-Trassierung ist ein Planungskonzept entwickelt worden, auf dessen Grundlage die Nord- Trassierung nicht (mehr) als eine Planungsalternative in Betracht kam. Die Planfeststellungsbehörde hat ihr Planungskonzept im wesentlichen darauf gestützt, daß die Süd-Trassierung in bezug auf die Erfordernisse und Belange der Raumordnung und des Städtebaus und auf die Erfüllung verkehrspolitischer Ziele der Netzverknüpfung und der Entlastung des innerstädtischen Hauptverkehrsnetzes der Hansestadt Lübeck einschließlich solcher der Verkehrssicherheit erhebliche Vorteile besitze. Eine Südumgehung werde sich auf Dauer nicht vermeiden lassen. Das auf die Süd-Trassierung gerichtete Planungskonzept werde den dem Süden der Hansestadt Lübeck zuzuordnenden Ziel- und Quellverkehr auffangen und bündeln. Dies sind sachlich begründete Erwägungen. Sie weisen auf, daß die Nord-Trassierung ein anderes Verkehrsprojekt als die Süd-Trassierung ist und - etwa im Sinne des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL - keine planerische Alternative darstellt. Die Gerichte können nur prüfen, ob die gesetzliche Ermächtigung zur Planung und die mit ihr der Planung gesetzten rechtlichen Schranken beachtet wurden. Sie können dagegen nicht - wie der Kläger möglicherweise annimmt - ihrer Kontrolle die Annahme zugrunde legen, eine bestimmte Verkehrspolitik sei verfehlt und daraus folge auch im Rechtssinne ihre Unbeachtlichkeit. 3.1.2 Der planfestgestellte Streckenabschnitt stellt ein Teilstück dar. Gegen diese Abschnittsbildung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung stellt eine richterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Die jeweils getroffene Abschnittsbildung muß sich inhaltlich rechtfertigen lassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 = NVwZ 1993, 572). Die Bildung von Teilabschnitten hat dabei ihrerseits das Ergebnis planerischer Abwägung zu sein. Die der Planfeststellungsbehörde zustehende Gestaltungsfreiheit vermag nicht zu rechtfertigen, daß die Teilabschnitte ohne sachlichen Bezug auf eine konzeptionelle Gesamtplanung gebildet werden. Denn erst dieser Bezug wird es regelmäßig rechtfertigen können, daß trotz gewisser planerischer Schwächen, die - bei isolierter Betrachtung - ein einzelner Teilabschnitt enthalten mag, die Teilplanung vor dem Hintergrund der angestrebten Gesamtplanung dennoch als ausgewogen angesehen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <351 ff.>). Darüber hinaus bedarf der planfestgestellte Streckenabschnitt der eigenen Planrechtfertigung. Diese ist allerdings vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung zu sehen. Daher muß der jeweilige Teilabschnitt eine insoweit selbständige Verkehrsfunktion besitzen. Mit dieser rechtlichen Bindung soll unter anderem gewährleistet werden, daß die Bildung von Teilabschnitten auch dann noch planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich - aus welchen Gründen auch immer - die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder schließlich ganz aufgegeben werden sollte. Diese spezifische Verkehrsfunktion kann allerdings von unterschiedlichem Gewicht sein. Die Planfeststellungsbehörde hat eine erste Abschnittsbildung zwischen der Anbindung an die Bundesautobahn A 1 und der Landesstraße L 92 vorgenommen. Dies liegt ersichtlich im Rahmen des planerischen Gesamtkonzeptes. Der Planfeststellungsbeschluß begründet die Abschnittsbildung auch hinsichtlich einer selbständigen Verkehrsfunktion näher (vgl. PFB S. 171). Es wird erläutert, daß der Streckenabschnitt in das bereits vorhandene Straßennetz eingebunden werde. Außerdem werden weitere Gründe angeführt. Der Kläger hat dies nicht substantiell angegriffen. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob ihm dies die eingeschränkte Klagebefugnis überhaupt ermöglichte. 3.1.3 Der planfestgestellte Abschnitt quert die Trave. Der Kläger behauptet, die Trave-Niederung stelle ein potentielles FFH-Gebiet dar. Der Planfeststellungsbeschluß legt das Gegenteil zugrunde (vgl. PFB S. 182; vgl. auch PFB S. 307 ff. <309>). Der Kläger kann mit seinem Vorbringen aus prozessualen Gründen nicht gehört werden. Demgemäß ist auch seinen Beweisangeboten nicht zu entsprechen. a) Der Kläger ist mit seinem Vorbringen aus prozessualen Gründen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG i.V.m. § 87 b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Der Kläger war spätestens seit der ihm durch das Gericht vermittelten Akteneinsicht in der Lage, innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG die Klage in seinem Sinne näher - also auch in tatsächlicher Hinsicht - zu begründen. Die Frist endete - ohne daß es in diesem Zusammenhang auf Einzelheiten ankommt - im Herbst 1997. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger nicht vorgetragen, daß der planfestgestellte Streckenabschnitt ein potentielles FFH-Gebiet quere und daher entgegenstehende tatsächliche Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses unzutreffend seien. Dies hat der Kläger erstmals mit seinem Schriftsatz vom 5. Mai 1998 vorgetragen. Die in diesem Schriftsatz angeführten Textstellen aus früheren Schriftsätzen ergeben nichts anderes. Der Kläger hat allerdings in seinem Einwendungsschreiben vom 16. Februar 1996 auf die Anforderungen der EU-Richtlinien für den Bereich der Trave an verschiedenen Stellen hingewiesen. Das führt indes nicht dazu, daß mit jeder Bezugnahme auf das Einwendungsschreiben dessen Inhalt im Sinne des § 5 Abs. 3 VerkPBG zum Gegenstand der Klagebegründung wird. Diese Annahme verbietet sich bereits durch den Umfang des Einwendungsschreibens, aber auch aus der Zielsetzung des § 5 Abs. 3 VerkPBG selbst. Die vom Kläger angeführte Textstelle aus dem Schriftsatz vom 17. Juli 1997 (S. 8) spricht nur allgemein von der gebotenen Schutzausweisung nach der FFH-RL. Der weitere Zusammenhang zeigt dann auf, daß sich der Kläger auf die Verhältnisse der Wakenitz- Niederung konzentriert. Darauf bezieht sich auch der Hinweis auf das Gutachten K./W. vom Mai 1997. Auch das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19. Juli 1997 (S. 2/3) ergibt nicht, daß für die Travequerung im Bereich der planfestgestellten Trasse vorgetragen werden soll, das Gebiet südlich der Hansestadt Lübeck sei als Schutzgebiet im Sinne der FFH-RL anzusehen. An der angegebenen Textstelle wird zwar auf die Trave- Niederung hingewiesen. Es wird dort jedoch nur vorgetragen, daß die Planfeststellungsbehörde einen Anfang der 90er Jahre gemachten Vorschlag des Landesamtes für Naturschutz Schleswig-Holstein nicht berücksichtigt habe. Dies ist etwas anderes als die jetzige Behauptung des Klägers, die Trave-Niederung sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als Schutzgebiet im Sinne der FFH-RL anzusehen. Damit wird erstmals vorgetragen, die Planfeststellungsbehörde sei im Rahmen der eigenen Abwägung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Zuvor war nur behauptet worden, die Behörde habe eine Stellungnahme einer anderen Behörde nicht beachtet. Ein darin mittelbar behauptetes Ermittlungsdefizit besteht übrigens nicht, da - wie unstreitig - die Planfeststellungsbehörde durchaus weitere Ermittlungen angestellt hat. Die Zulassung des weiteren tatsächlichen Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Eine weitere Verzögerung ist unangemessen. Der Beklagte darf erwarten, daß das Gericht in absehbarer Zeit über die Klage befindet. Insoweit macht das Gericht von dem ihm nach § 87 b Abs. 3 S. 1 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der Kläger hat die Verspätung auch nicht entschuldigt. Für einen entsprechenden Grund ist auch nichts ersichtlich. Spätestens seit Bekanntgabe des Beschlusses des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutz war Gelegenheit gegeben, die Beurteilung des Gerichts zu beanstanden. Das Gericht hatte in seinem Beschluß darauf hingewiesen, daß sich das bisherige klägerische Vorbringen zu Fragen eines potentiellen FFH-Gebietes nur auf die Wakenitz-Niederung beziehe. Über die Rechtsfolgen der prozessualen Präklusion brauchte der Kläger nicht gesondert unterrichtet zu werden. Diese ergeben sich unmittelbar aus § 5 Abs. 3 VerkPBG. Es handelt sich nicht um eine im Einzelfall, also richterlich gesetzte Frist, sondern um eine solche kraft Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <129> = NVwZ 1995, 901; Beschluß vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127 = LKV 1997, 328). b) Das klägerische Vorbringen ist zudem nicht hinreichend substantiiert, um das Gericht zu einer Beweiserhebung zu veranlassen. Der Kläger stützt sich für seine Behauptung auf den Inhalt einer Karte zum Entwurf eines Landschaftsprogramms Schleswig-Holstein (Stand: April 1997). Darin wird die Trave-Niederung als ein Prüfgebiet für den Aufbau eines Prüfprogramms NATURA 2000 nach Art. 4 FFH-RL ausgewiesen. Das genügt - für sich betrachtet - nicht, um mit Hilfe der Karte die sehr allgemein gehaltene Behauptung des Klägers zu substantiieren. Die Karte mag im Zusammenhang mit anderen Tatsachen als ein Indiz dafür gelten, daß für die Trave-Niederung zu prüfen sei, ob ihre Ausweisung als Schutzgebiet in Betracht komme. Weitere Tatsachen werden nicht vorgetragen. Dies muß indes von dem Kläger als einem anerkannten Naturschutzverband im Sinne der prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO verlangt werden. Gerade ihm ist eine Substantiierung seines Vorbringens hinsichtlich naturschutzfachlicher Umstände möglich. Würdigt man die vorgelegte Karte allein, enthält sie lediglich die Aussage, daß sich eine Fachbehörde einer von ihr als erheblich angesehenen Prüfungsfrage gestellt hat. 3.2 Die Gefahr eines Planungstorsos - bezogen auf den folgenden Streckenabschnitt - besteht nicht. Das der Planfeststellung zugrundeliegende Gesamtkonzept läßt sich verwirklichen. Eine Planung, die sich objektiv in ihrer Umsetzung vor nicht überwindbaren Hindernissen sieht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. Sie verletzt darüber hinaus die gesetzliche Ermächtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - DVBl 1997, 838; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = NVwZ 1996, 1011). Eine derartige Lage besteht hier jedenfalls nicht in einer Weise, daß bereits jetzt zugunsten des Klägers festgestellt werden kann, die Süd-Trassierung werde sich im folgenden Streckenabschnitt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht verwirklichen lassen. Die gerichtliche Prüfung hat dies nicht ergeben. Die Frage der Realisierungsfähigkeit ist hierbei nicht aus der subjektiven Sicht der Planfeststellungsbehörde zu beantworten. Vielmehr muß sie anhand objektiver Gegebenheiten beantwortet werden. Im einzelnen: 3.2.1 Der Planfeststellungsbeschluß befaßt sich mit der Frage, welche abwägungserhebliche Bedeutung das Schutzgebiet "Schaalsee" besitzt. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Das Gebiet "Schaalsee" ist rechtlich als ein Vogelschutzgebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz-RL zu beurteilen. Diese Bewertung legt bereits die Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde (vgl. die "Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG zur Linienbestimmung" S. 13). Das Gutachten K./W. gelangt zu demselben Ergebnis (S. 40). Auch der Beklagte geht hiervon nunmehr aus. Die projektierte Trasse durchschneidet das förmlich festgesetzte Gebiet "Schaalsee" nicht. Das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL und - soweit überhaupt anwendbar - auch das Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL erfassen erhebliche Auswirkungen (Beeinträchtigungen). Das gilt allerdings auch für Störungen, die Ursachen außerhalb des Gebietes haben und sich auf das Gebiet auswirken. Der Kläger hat derartige Auswirkungen für die Trassenführung in der Nähe des Naturparks "Schaalsee" unter Bezugnahme auf das Gutachten K./W. behauptet. Demgegenüber hat die Planfeststellungsbehörde eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nicht für erforderlich angesehen (vgl. PFB S. 182). Sie hat zudem angenommen, daß es ausreichend sei, wenn die Trassenführung etwa 400 bis 500 m von der Grenze des Schutzgebietes entfernt sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß erhebliche Auswirkungen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL zu erwarten sind. Der als sachverständige Auskunftsperson durch das Gericht befragte Prof. Dr. K. hat erläutert, wie die im Gutachten vom Mai 1997 (Gutachten S. 40 ff.; Gutachten Anhang II S. 309 ff.) getroffenen Aussagen über die Entfernung zwischen dem festgesetzten Schutzgebiet und der zu beurteilenden Störungsquelle zu verstehen seien. Danach lassen sich in Ermangelung eines klaren fachlichen Forschungsstandes nur Abschätzungen über den Abstand zwischen Grenze des Schutzgebietes und der zu beurteilenden Störungsquelle vornehmen, um eine erhebliche Auswirkung ausschließen zu können. Die Grundlagen einer derartigen Abschätzung hat die sachverständige Auskunftsperson im Hinblick auf das erstellte Gutachten nachvollziehbar erläutert. Der Kläger ist dem in der Beweisaufnahme nicht substantiell entgegengetreten. Weiterführende Beweisanträge sind nicht gestellt worden. Das Gericht sieht angesichts der deutlichen Erläuterungen der sachverständigen Auskunftsperson auch keinen hinreichenden Grund, von Gerichts wegen eine weitere Aufklärung vorzunehmen. 3.2.2 Der Planfeststellungsbeschluß befaßt sich mit der Frage, welche abwägungserhebliche Bedeutung die Wakenitz-Niederung besitzt. Sie hat ausdrücklich ausgeschlossen, daß die Wakenitz-Niederung die Qualität eines Schutzgebietes nach Maßgabe der FFH-RL habe (vgl. PFB S. 182). Der Beklagte hat dies in seinem Vorbringen bekräftigt. Er hat erklärt, das beklagte Land beabsichtige auch nicht, das Gebiet der Wakenitz- Querung als ein Schutzgebiet der FFH-RL auszuweisen. Der Beurteilung der Planfeststellungsbehörde tritt der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen. Er behauptet, die Wakenitz-Niederung sei als ein faktisches Vogelschutzgebiet, jedenfalls als ein potentielles Schutzgebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 FFH-RL zu beurteilen. Es seien zu schützende prioritäre Arten oder prioritäre Lebensraumtypen vorhanden. Die Beteiligten streiten auch darüber, wie die Bekundungen des Zeugen Dipl.-Forstwirt S. hierzu zu würdigen seien. Einer weiteren beweismäßigen Aufklärung bedarf diese Frage nicht. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich des hier zu beurteilenden ersten Teilabschnitts ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Ein vom Kläger geltend gemachtes Ermittlungsdefizit wirkt sich für den vorliegenden Streckenabschnitt der Trave-Querung nicht aus. Das Gericht legt seiner rechtlichen Prüfung die Vogelschutz-RL und die FFH-RL zugrunde. Die Prüfung ergibt, daß rechtliche oder tatsächliche Hindernisse nicht bestehen, um die Süd-Trassierung auch im Streckenabschnitt der Wakenitz-Niederung fortzusetzen. Hierzu hat das Gericht jeweils zugunsten des Klägers die ihm günstigere Rechtsauslegung des zu beachtenden EU-Rechts als zutreffend unterstellt. Danach ergibt sich: a) Wird zugunsten des Klägers in tatsächlicher Hinsicht unterstellt, die Wakenitz-Niederung sei ein faktisches Vogelschutzgebiet, dann folgt daraus: Die Vogelschutz-RL begründet gegenüber staatlichen Behörden - auch ohne Umsetzung in nationales Recht - unmittelbar rechtliche Verpflichtungen. Das steht aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fest (vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C 355/90 - Slg. I 4221 ff. - NuR 1994, 521 - Santona; EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - NuR 1997, 36 - Lappel Bank; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - Rs. C-57/89 - Slg. 1991 I 883 ff. - NuR 1991, 249 - Leybucht). Diese Rechtsansicht stimmt im übrigen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unmittelbaren Verbindlichkeit der Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung überein (vgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - Rs. C-431/91 - EuGHE I 2189 - NuR 1996, 102 - Großkrotzenburg; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <242>). Daran hat sich vor Umsetzung der FFH-RL nichts geändert. Auch im maßgebenden Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses war die FFH-RL entgegen Art. 23 Abs. 1 FFH-RL nicht in deutsches Recht umgesetzt worden. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 11. Dezember 1997 - Rs. C-83/87 - im Verfahren der Vertragsverletzung festgestellt, die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen Art. 23 Abs. 1 FFH-RL verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um der Richtlinie nachzukommen. Der Gerichtshof weist unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung das Vorbringen der beklagten Bundesrepublik Deutschland als unerheblich zurück, daß die Richtlinie seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist von den zuständigen Behörden unmittelbar angewandt werde (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - Rs. C-242/94 - Slg. 1995 I 3031 Rn. 6). Daher unterliegt es rechtlichen Zweifeln, ob Art. 7 FFH-RL im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses angewandt werden konnte und damit ggf. das geminderte Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL auszulösen in der Lage war. Unabhängig von der fehlenden Umsetzung der FFH-RL hebt Art. 7 FFH-RL jedenfalls die Vogelschutz-RL nicht auf, sondern ordnet im Falle der "Anwendung der FFH-RL" für ein nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 Vogelschutz-RL erklärtes oder anerkanntes Vogelschutz-Gebiet nur das von Art. 4 Abs. 4 FFH-RL abweichende Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL an. Danach ist zunächst der Schutzstatus des Gebietes nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 Vogelschutz-RL festzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - NuR 1997, 36 - Lappel Bank). Die Zweifel bedürfen keiner Klärung in einem Vorlageverfahren nach Art. 177 EGV a.F. Sie sind für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht entscheidungserheblich. Die aufgeworfene Frage kann nämlich jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit durch Unterstellung zugunsten des Klägers entschieden werden. Die Süd-Trassierung stand auch bei Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes für die Wakenitz-Niederung vor keinem "unüberwindlichen" Hindernis. Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-RL ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, die wirtschaftlichen Erfordernisse als Gründe des Gemeinwohls zur Durchbrechung des Schutzregimes zugrunde zu legen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C 355/90 - Slg. I 4221 ff. - NuR 1994, 521 - Santona). Zulässige Gründe zur Einschränkung des Schutzregimes sind nur solche der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder des Naturschutzes oder Umweltschutzes selbst (vgl. auch EUGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - Rs. C-57/89 - Slg. 1991 I 883 ff. - NuR 1991, 249 - Leybucht). Derartige Zielsetzungen werden mit dem Bau der Bundesautobahn A 20 nicht verfolgt. Liegen derartige Gründe nicht vor, so hindert dies eine Süd- Trassierung dann nicht, wenn gemäß Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL in tatsächlicher Hinsicht eine erhebliche Auswirkung auf das faktische Vogelschutzgebiet vermieden werden kann. Kann der Mitgliedstaat mithin hierfür geeignete Maßnahmen treffen, ist er an der Durchführung des Projektes nicht gehindert. Für die rechtliche Beurteilung ist demgemäß nur zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde eine derartige Maßnahme im Falle eines faktischen Vogelschutzgebietes im Bereich der Wakenitz- Niederung noch treffen könnte. Das ist aufgrund der Vorarbeiten zum Verfahren der Linienbestimmung und der vorliegenden Akten der Planfeststellungsbehörde zu bejahen. In den Untersuchungen ist mehrfach erwogen worden, die Südtrasse im Bereich der Wakenitz- Niederung zu untertunneln (vgl. auch PFB 122, 141). Dabei ist sowohl die Möglichkeit einer "einfachen" Tunnelung als auch die Tunnelung in Schildvortriebsbauweise (2 101 m) erörtert worden. Daß diese Möglichkeiten nicht in einem positiv bestätigenden Sinne befürwortet wurden, steht der hier vorzunehmenden rechtlichen Prüfung nicht entgegen. Man hat als Hindernis keine technischen Schwierigkeiten erörtert, sondern - gerade außerhalb der Betrachtungsweise des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-RL - die als erheblich angesehene Kostenmehrung als einen abwägungserheblichen Belang für das sich anschließende Planfeststellungsverfahren im Abschnitt der Wakenitz-Niederung gewürdigt. Darauf beschränkt sich die behördliche Erörterung. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, daß derartige Lösungen aus der Sicht eines effektiven Vogelschutzes nicht ausgeschlossen sind. Diese Feststellung genügt, um bei Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes ein unüberwindbares Hindernis in der Verwirklichung der Süd-Trassierung verneinen zu können. b) Wird zugunsten des Klägers unterstellt, die Wakenitz-Niederung sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ein potentielles FFH-Gebiet ohne prioritäre Arten oder prioritäre Lebensraumtypen, dann folgt daraus: aa) Im maßgebenden Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. April 1997 war die FFH-RL entgegen ihrem Art. 23 Abs. 1 nicht in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 FFH-RL bestimmten weiteren Frist zur Zuleitung ist der EU- Kommission die Wakenitz-Niederung nicht als ein Schutzgebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 FFH-RL gemeldet worden. Die Planfeststellungsbehörde wäre bei dieser Sachlage in der Lage gewesen, die rechtliche Möglichkeit eines potentiellen Schutzgebietes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL durch Wahrunterstellung ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Das ist nicht geschehen. Die Behörde hat vielmehr ausdrücklich und in Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen verneint, daß die Wakenitz-Niederung als ein potentielles FFH-Gebiet zu beurteilen sei (vgl. PFB S. 182). Das Gericht neigt dazu, von der rechtlichen Möglichkeit eines potentiellen Schutzgebietes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL auszugehen. Das Gericht ist zwar nicht in der Lage, ein kohärentes europäisches ökologisches System im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 FFH-RL für das Gebiet des beklagten Landes nach festen Kriterien zu bestimmen. Das schließt es jedoch nicht aus, daß im Einzelfall ein derartiges Schutzgebiet dann anzunehmen ist, wenn für ein Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind, die Aufnahme in ein kohärentes ökologisches Netz in Zusammenhang mit anderen, bereits unter förmlichen Schutz gestellten Gebieten naheliegt oder sich geradezu aufdrängt und der Mitgliedstaat weder die Richtlinie umgesetzt hat noch eine Liste nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 FFH-RL der EU-Kommission zugeleitet hat. Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften legt durchaus die Annahme nahe, daß auch für Schutzgebiete nach der FFH-RL von der Möglichkeit eines materiellen Schutzstatus auszugehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C 355/90 - Slg. I 4221 ff. - NuR 1994, 521 - Santona; EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - NuR 1997, 36 - Lappel Bank; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - Rs. C-57/89 - Slg. 1991 I 883 ff. - NuR 1991, 249 - Leybucht). bb) Dies bedarf indes keiner abschließenden rechtlichen Beurteilung. Zugunsten des Klägers ist in rechtlicher Hinsicht anzunehmen, daß ein Mitgliedstaat bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie verpflichtet ist, die Ziele der Richtlinie nicht zu unterlaufen und durch eigenes Verhalten keine gleichsam vollendeten Tatsachen zu schaffen, die ihm später die Erfüllung der ihm aus der Beachtung der Richtlinie gemäß Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 189 Abs. 3 EGV a.F. erwachsenen Vertragspflichten nicht mehr möglich macht (vgl. auch EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs. C-129/96 - EuZW 1998, 167 <170> Nr. 44 - Inter-Environnement Wallonie). Diese Pflicht folgt aus dem Gebot der Vertragstreue. In diesem Sinne kann den Mitgliedstaat eine "vorgezogene" Verhaltenspflicht treffen, die man als Pflicht zur Vermeidung von Widersprüchen mit den Zielsetzungen der Richtlinie oder als Pflicht zur "Stillhaltung" als gemeinschaftsrechtliche Vorwirkung verstehen kann. Diese Vorwirkung ist darauf gerichtet, daß schutzwürdige Gebiete weder zerstört noch anderweitig beeinträchtigt werden, bevor sie nach nationalem Recht unter Schutz gestellt wurden. Eine absolute Veränderungssperre besteht dagegen nicht. Trotz vertragswidrigen Verhaltens darf ein Mitgliedstaat nicht mit Folgen belastet werden, die über jene Einschränkungen hinausgehen, welche die Richtlinie im Falle ordnungsgemäßer Umsetzung selbst vorsieht. Eine derartige gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur "Stillhaltung" dürfte erst recht bestehen, wenn ein Mitgliedstaat - wie hier - eine Richtlinie in vertragswidriger Weise nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt hat. Der Europäische Gerichtshof hat die Vertragsverletzung mit Urteil vom 11. Dezember 1997 - Rs. C-83/87 - verbindlich ausgesprochen. Diese gemeinschaftsrechtsfreundliche Betrachtung der Bedeutung des Art. 5 i.V.m. Art. 189 Abs. 3 EGV a.F. verbietet mithin eine Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts in der Weise, daß die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie praktisch unmöglich wird (vgl. EuGH, Urteil vom 20. März 1997 - Rs. C-24/95 - Slg. I 1997 S. 1591, Rn. 37, 42, 46 - Alcan; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - Rs. C-87/90 - Slg. I 1991 S. 3757, Rn. 24 - Verholen). Dieser rechtlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts steht nicht entgegen, daß das in der FFH-RL selbst normierte Schutzregime des Art. 4 Abs. 5 FFH-RL zeitlich erst später eingreift. Die FFH-RL geht - was selbstverständlich ist - von dem vertragstreuen Mitgliedstaat aus, der sowohl beizeiten die Richtlinie in nationales Recht umsetzt als auch beizeiten der Vorschlagspflicht des Art. 4 Abs. 2 FFH-RL umfassend nachkommt. Beides ist hier nicht geschehen, so daß es der EU- Kommission unmöglich gemacht wurde, ihrerseits auf der Grundlage der ihr durch die Mitgliedstaaten vorgelegten Listen gemäß Art. 4 Abs. 3 FFH-RL sechs Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie eine gemeinschaftliche Liste zu erstellen. Die letztgenannte Frist läuft zwar erst am 5. Juni 1998 ab. Die Beweisaufnahme hat jedoch mit großer Klarheit ergeben, daß die Bundesrepublik Deutschland - neben anderen Mitgliedstaaten - durch ihr Verhalten es der EU-Kommission seit längerer Zeit unmöglich gemacht hat, die Frist des Art. 4 Abs. 3 FFH- RL einzuhalten. Das beklagte Land hat zu diesem Vertragsverstoß durch eigenes Verhalten beigetragen. Es hat ebenfalls jahrelang eine aus seiner Sicht vollständige Liste der aufzunehmenden Schutzgebiete im Sinne des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL nicht vorgelegt. Die Anhörung der zuständigen Abteilungsleiterin des Ministeriums für Natur, Umwelt und Forsten des Landes Schleswig-Holstein in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, daß mit den Arbeiten über die vorzulegende Liste der Schutzgebiete überhaupt erst im Laufe des Gerichtsverfahrens begonnen wurde. Das bedeutet: Bereits vor dem 5. Juni 1998 mußte im Verfahren der Planaufstellung ermittelt werden, ob eine straßenrechtliche Fachplanung Flächen berührte, die als (potentielle) FFH-Gebiete in Betracht kamen und - im bejahenden Falle - ob das in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL vorgesehene Schutzregime eingehalten werden könne. Die Auffassung, den Mitgliedstaaten stehe bei der Auswahl der der EU- Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL zu meldenden Schutzgebiete ein politisches Ermessen zu, erscheint demgegenüber höchst zweifelhaft. Sie wäre jedenfalls nicht ohne weiteres zugunsten des beklagten Landes zu entscheiden und erforderte im Falle der Entscheidungserheblichkeit eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Verfahren nach Art. 177 EGV a.F. Art. 4 FFH-RL - in Verbindung mit den Anhängen I bis III - gibt für die Annahme eines nationalen Auswahlermessens nach Maßstäben politischer Zweckmäßigkeit keinen Anhalt. Die Mitgliedstaaten haben vielmehr anhand der im Anhang III der FFH-RL festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse jene Gebiete aufzuführen, in denen die in den Anhängen I und II der FFH-RL bezeichneten natürlichen Lebensraumtypen und einheimischen Arten vorkommen. Für die Mitgliedstaaten mag es bei der Anwendung der in Anhang III genannten Kriterien einen Raum für eine fachliche Beurteilung innerhalb einer gewissen Bandbreite geben. Den Mitgliedstaaten ist es indes versagt, für die Phase der Auswahl ihrerseits einschränkende Kriterien hinzuzufügen. Das würde geschehen, wenn die Mitgliedstaaten bereits während der Phase der Gebietsauswahl ihre Interessen der wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Entwicklung den Vorrang vor dem Lebensraum- und Artenschutz einräumen würden (vgl. ähnlich EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - NuR 1997, 36 - Lappel Bank). Mitgliedstaaten, deren Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen oder prioritären Arten flächenmäßig mehr als 5 v.H. des gesamten Hoheitsgebietes ausmachen, können bei der EU- Kommission beantragen, in ihrem Falle die Kriterien des Anhanges III (Phase 2) der FFH-RL flexibler zu handhaben (vgl. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 FFH-RL). Aus dieser Regelung ergibt sich, daß eine politische Entscheidung eines Mitgliedstaates, für ein Gebiet, welches die Kriterien des Anhanges III der FFH-RL erfüllt, von einer Meldung an die EU-Kommission abzusehen, vertragswidrig ist. Ob dies für die vom beklagten Land getroffene, vielfach als politischer Kompromiß bezeichnete Entscheidung, die Wakenitz-Niederung nicht in die der EU- Kommission vorzulegende Liste aufzunehmen, zutrifft, brauchte das Gericht nicht festzustellen, vermag es aber auch nicht auszuschließen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme sprechen erhebliche Umstände dafür, daß die Wakenitz-Niederung im Hinblick auf die in den Anhängen I bis III der FFH-RL genannten Kriterien als ein nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 FFH-RL auszuweisendes Gebiet ernsthaft in Betracht kommt. In diesem Falle wäre das Gebiet der EU-Kommission als ein besonderes Schutzgebiet im Rahmen des kohärenten europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000" zu melden gewesen. Das Gericht hat bereits in seinem Beschluß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Bedeutung der seinerzeitigen vorläufigen Sicherstellung durch die Verordnungen vom 28. März 1990 (GVBl S. 232) und vom 14. Februar 1992 (GVBl S. 176) hingewiesen. Die aufgrund des Beschlusses vom 13. März 1998 beigezogenen Akten über die Entstehung der Verordnung vom 28. März 1990 haben diese Beurteilung eher bestätigt denn entkräftet. Auch die nunmehr erklärte Absicht des beklagten Landes, die Wakenitz-Niederung durch Rechtsverordnung mit Ausnahme eines Korridors für die linienbestimmte Trassierung als Naturschutzgebiet auszuweisen, spricht eher für die Annahme eines potentiellen Schutzgebietes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 FFH-RL. Das beklagte Land bestätigt durch seine eigene naturschutzrechtliche Entscheidung, daß ein kohärentes System im Sinne des Art. 3 Abs. 1 FFH-RL gegeben sein kann. Die Herausnahme einer Fläche aus einem als im übrigen als schützenswert angesehenen Gebiet von anerkanntermaßen hoher ökologischer Wertigkeit steht in der Gefahr, die eher formale Phase der Unterschutzstellung mit der des maßgeblichen Schutzregimes zu verwechseln (vgl. erneut EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - NuR 1997, 36 - Lappel Bank). Prof. K. hat als sachverständige Auskunftsperson die im Gutachten K./W. angeführte Einschätzung des Gebietes (S. 49) in der mündlichen Verhandlung erläutert und bekräftigt. Auch die Bekundungen des sachverständigen Zeugen S. legen es nahe, die tatsächlichen Verhältnisse eines besonderen Schutzgebiets im Sinne der Anhänge I bis III der FFH-RL als gegeben anzusehen. cc) Die Süd-Trassierung steht auch bei Annahme eines potentiellen FFH- Gebietes vor keinem "unüberwindlichen" Hindernis. Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL läßt es zu, daß aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art das Projekt durchgeführt werden kann, wenn eine Alternativlösung nicht vorhanden ist. Damit geht Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL von einem "schwächeren" Schutzregime als Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-RL aus. Liegt bereits bei der unmittelbaren Anwendung der Vogelschutz-RL kein unüberwindbares Hindernis vor, dann trifft dies jedenfalls auch im Falle eines angenommenen potentiellen FFH-Gebietes zu. dd) Nur ergänzend wird bemerkt: Auch wenn die Planfeststellung hinsichtlich eines unterstellten potentiellen FFH-Gebietes in der Wakenitz-Niederung keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt, entlastet dies die Planfeststellungsbehörde nicht bei der demnächst erforderlichen Prüfung dieses Streckenabschnitts. Die Behörde wird ihre bisherige Ansicht zu überdenken haben, daß die Wakenitz-Niederung als ein potentielles FFH-Gebiet nicht in Betracht kommt. Die gerichtliche Beweisaufnahme hat berücksichtigungsfähige Hinweise ergeben. Die Planfeststellungsbehörde würde sich übrigens in einem rechtlichen Irrtum befinden, wenn sie davon ausginge, bereits die rechtliche Annahme eines potentiellen FFH-Gebietes schließe den Bau der Bundesautobahn A 20 aus. Vielmehr hat die Behörde alsdann die Voraussetzungen des Schutzregimes nach Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL zu prüfen und zu entscheiden, ob aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art der Bau der Bundesautobahn gerechtfertigt ist und ob eine Alternativlösung gegeben ist. Das Gericht sieht im vorliegenden Streitverfahren davon ab, auf die Frage einzugehen, in welcher Hinsicht die in § 19 c Abs. 3 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl I S. 823) bezeichnete "zumutbare Alternative" als eine Alternativlösung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL zu betrachten ist und ob Kostengründe dafür bedeutsam sein könnten, was als Alternativlösung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL zu gelten hat. Die fehlende Umsetzung der Richtlinie dauert trotz der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes übrigens an. Zur inhaltlichen Umsetzung gehört die vollständige Meldung der zu schützenden Gebiete nach den Maßstäben der FFH-RL für die ganze Bundesrepublik Deutschland. c) Wird zugunsten des Klägers in tatsächlicher Hinsicht unterstellt, die Wakenitz-Niederung sei ein potentielles FFH-Gebiet mit prioritären Arten oder prioritären Lebensraumtypen, dann folgt daraus: Die Frage nach der rechtlichen Möglichkeit eines potentiellen FFH- Gebietes im Zeitpunkt vor Ablauf der Frist des Art. 4 Abs. 3 FFH-RL (5. Juni 1998) bedarf auch dann keiner Klärung in einem Vorlageverfahren nach Art. 177 EGV a.F., wenn in tatsächlicher Hinsicht - im Wege der Unterstellung - von einem potentiellen FFH- Gebiet mit prioritären Arten oder prioritären Lebensraumtypen ausgegangen wird. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kommt es nicht entscheidungserheblich auf die vom Kläger gestellten Beweisanträge an. Die Süd-Trassierung steht auch bei Annahme eines potentiellen FFH- Gebietes mit prioritären Arten oder prioritären Lebensraumtypen vor keinem "unüberwindlichen" Hindernis. Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL läßt es zu, daß aus Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der EU-Kommission, aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses das beabsichtigte Projekt verwirklicht wird. Die Planfeststellungsbehörde kann in diesem Falle unterschiedlich verfahren. Sie kann - wie im Falle eines faktischen Vogelschutzgebietes - eine technische Lösung vorsehen, welche eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Verträglichkeitsprüfung von vornherein ausschließt. Die Beweisaufnahme hat dazu verdeutlicht, daß hierfür eine Tunnellösung - jedenfalls im Verfahren des Schildvortriebs - in Betracht kommt. Die Planfeststellungsbehörde kann auch die Stellungnahme der EU-Kommission einholen, wenn andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden können (vgl. Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 letzt. Altn. FFH- RL). Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die EU-Kommission ihre Stellungnahme abgeben darf, erfordert für das vorliegende Streitverfahren ebenfalls keine nähere Klärung. Die Landesbehörden haben sich allerdings im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eher ablehnend gegenüber einer Untertunnelung der Wakenitz-Niederung geäußert. Es mag dahinstehen, ob es der Zielsetzung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, bestimmte Bauweisen bereits in finanzieller Hinsicht zu beurteilen (vgl. dazu die angeführte "Allgemeinverständliche Zusammenfassung" vom 6. Dezember 1995 gemäß §§ 6, 11 UVPG). Eine rechtliche Verbindlichkeit besitzen derartige Äußerungen nicht für die Frage, ob der Süd- Trassierung in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht zu überwindende Hindernisse entgegenstehen. Nur dies ist hier zu beurteilen. Die Tunnellösung - in welcher Bauweise auch immer - darf im nachfolgenden Streckenabschnitt keineswegs nur als ein planerisches Gedankenspiel betrachtet werden. Eine Unterquerung der Wakenitz- Niederung mittels eines Tunnels ist aus der Sicht des europäischen Richtlinienrechts keine Frage politischer Zweckmäßigkeit. 3.3 Weitere Mängel der Abwägung im ersten Streckenabschnitt der Trave- Querung bestehen im Ergebnis nicht. Der Kläger behauptet, die Planfeststellungsbehörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Wakenitz-Niederung weder ein faktisches Vogelschutzgebiet noch ein potentielles Schutzgebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 FFH-RL sei. Die Behörde habe dies vielmehr ausdrücklich verneint. Der Kläger meint, in dieser nach seiner Auffassung fehlerhaften Beurteilung liege ein Mangel der Abwägung. Auch wenn für den nachfolgenden Streckenabschnitt unüberwindliche Hindernisse nicht bestehen, ist die Planfeststellungsbehörde nicht gehindert, Belange des nachfolgenden Teilabschnitts bereits in das Abwägungsmaterial für den vorhergehenden Abschnitt einzubeziehen. Denn der Behörde steht es frei, im Rahmen vorgegebener rechtlicher Regeln einen berührten Belang als abwägungserheblich anzusehen und damit sein Bestehen oder sein Nichtbestehen zum Gegenstand der Abwägung zu erheben. Irrt sich die Planfeststellungsbehörde in ihrer Beurteilung, dann liegt darin ein Mangel der Abwägung. Einer abschließenden Beurteilung bedarf es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Der zugunsten des klägerischen Vorbringens unterstellte Abwägungsfehler ist für die Rechtmäßigkeit des ersten Teilabschnitts im Rechtssinne nicht erheblich. Das folgt aus § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG. Danach sind Mängel in der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Im vorliegenden Falle kann ausgeschlossen werden, daß der zugunsten des Klägers unterstellte Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen wäre. Das ergibt sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses selbst. Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen, daß die Durchführung der Querung der Wakenitz problematisch sein könne. Sie hat in der Begründung der Planfeststellung ausdrücklich der weiteren Detailplanung vorbehalten, ob die Querung mittels Tunnel oder Brücke zu erfolgen habe (vgl. PFB S. 156). Sie hat mit dieser Erwägung auch die Tunnelung in offener oder in Schildvortriebsbauweise nicht ausgeschlossen. Damit hat die Planfeststellungsbehörde in zulässiger Weise für den folgenden Teilabschnitt auf weitere Detailplanungen verwiesen. Das schließt auch neue Erkenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse der Wakenitz- Niederung als ein faktisches Vogelschutzgebiet oder als ein potentielles FFH-Gebiet ohne weiteres ein. Dasselbe gilt für die Frage neuer Techniken im Tunnelbau, auf welche im Verfahren der Planaufstellung - allerdings in einem anderen Zusammenhang - hingewiesen worden war (vgl. PFB S. 319). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht hat diese im Gesetz zwingend vorgeschriebene Entscheidung auszusprechen, ohne daß hierbei berücksichtigt werden darf, ob der Kläger angesichts geltend gemachter Verfahrensfehler und der fehlenden Umsetzung der zu beachtenden europarechtlichen Richtlinien verständlichen Anlaß zur Klageerhebung hatte. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 22. September 1997 Az: 4 B 147/97 NK: FStrG § 1 Abs 1, FStrG § 16 Abs 2, FStrAbG § 1 Abs 2, UVPG § 2 Abs 3, UVPG § 15, EWGRL 337/85 Art 1 Abs 1 Titelzeile (Bedarfsplan für Fernstraßenausbau unterliegt nicht Umweltverträglichkeitsprüfung) Leitsatz 1. Der Bedarfsplan für den Fernstraßenausbau wie auch die Aufnahme eines Fernstraßenausbauvorhabens in den Bedarfsplan bedarf nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Auch die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) verlangt dies nicht. Orientierungssatz 1. Der Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes enthält noch keine Bestimmung der Linienführung der Fernstraßen im Sinne von § 16 FStrG, sondern lediglich die Darstellung des zusammenhängenden Verkehrsnetzes, das einem weiträumigen Verkehr dienen soll. Fundstelle NVwZ-RR 1998, 300-301 (Leitsatz und Gründe) UPR 1998, 72 (Leitsatz und Gründe) BBauBl 1998, 76 (Leitsatz und Gründe) DÖV 1998, 160-161 (Leitsatz und Gründe) VkBl 1998, 179 (Leitsatz und Gründe) NuR 1998, 94-95 (Leitsatz und Gründe) BayVBl 1998, 249-250 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 406.251 § 2 UVPG Nr 5 (red. Leitsatz, Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen NJ 1998, 159 (Leitsatz) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 133 (red. Leitsatz) NZV 1998, 262 (Leitsatz) Rechtszug: vorgehend OVG Koblenz 1997-02-13 1 C 11558/94 Gründe Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Frage, ob vor Aufnahme eines Fernstraßenvorhabens in den Bedarfsplan gem. § 1 Abs. 2 FStrAbG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muß, rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen ist. Die gegenteilige Ansicht der Kläger beruht auf einem Mißverständnis. Sie meinen, ein Blick in den dem FStrAbG als Anlage beigefügten Bedarfsplan zeige, daß die Linie der zu bauenden Fernstraße im Bedarfsplan bestimmt sei. Verneine man die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Aufnahme in den Bedarfsplan, so bestünde ein Normwiderspruch zwischen § 15 Abs. 1 UVPG und § 16 Abs. 2 FStrG. Diese Annahme ist nicht zutreffend. Der Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes enthält noch keine Bestimmung der Linienführung der Fernstraßen im Sinne von § 16 FStrG, sondern lediglich die Darstellung des zusammenhängenden Verkehrsnetzes, das einem weiträumigen Verkehr dienen soll. Entsprechend seiner Funktion enthält der Bedarfsplan ein globales und grobmaschiges Konzept, das für die nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung noch weite planerische Spielräume beläßt (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 113). Mit der Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan wird im übrigen nur die Feststellung verbindlich, daß das Vorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entspricht (Bedarfsfeststellung). Der Bedarfsplan trifft somit nicht bereits eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens, sondern nur über eine der tatbestandlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 - NVwZ 1996, 261). In dem gestuften Planungsverfahren, das der Planfeststellung eines Fernstraßenbaus zugrunde liegt, unterfällt erst die Stufe der Linienbestimmung der UVP-Pflicht, nicht aber bereits die Stufe der Bedarfsfeststellung. Das ergibt sich eindeutig aus der in § 2 Abs. 3, § 15 UVPG getroffenen Regelung. Diese Regelung steht auch in Einklang mit der Richtlinie 85/337/EWG, nach deren Art. 1 Abs. 1 sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf bestimmte öffentliche und private Objekte bezieht, von denen möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen. Planerische Vorstufen eines konkreten Objekts werden dagegen nicht aufgeführt. Der nationale Gesetzgeber handelt somit nicht richtlinienwidrig, wenn er die Umweltverträglichkeitsprüfung erst auf der letzten Stufe vorsieht; er ist aber auch nicht gehindert, die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits auf einer früheren Stufe - wie hier bei der Linienbestimmung - einsetzen zu lassen (vgl. Beschluß vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - Buchholz 406.251 § 2 UVPG Nr. 3 = DVBl 1997,48). Eine UVP- Pflichtigkeit für den Bedarfsplan läßt sich der genannten Richtlinie somit keinesfalls entnehmen. Die Abweichungsrügen greifen ebenfalls nicht durch. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Die Beschwerde übersieht, daß die von ihr zitierten früheren Ausführungen des Senats zum Verhältnis des Bedarfsplans zur Planrechtfertigung (vgl. BVerwGE 71, 166; 72, 282) zum Fernstraßenausbaugesetz in der seinerzeit geltenden Fassung gemacht worden sind. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in diesem Verfahren beziehen sich indes auf das Fernstraßenausbaugesetz in der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung. Danach konkretisiert der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die Gerichte. Der Senat hat dazu ausgeführt, daß diese Regelung mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar ist, weil die Aufnahme in den Bedarfsplan nur hinsichtlich des Verkehrsbedarfs bindend ist, nicht jedoch hinsichtlich der Frage, ob andere öffentliche oder private Belange dem Vorhaben entgegenstehen (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102; Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107). Von dieser Rechtsprechung weicht das Erstgericht nicht ab, es wendet sie vielmehr ausdrücklich an. Auch hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für die Überprüfung der dem Bedarfsplan zugrundeliegenden Verkehrsdaten liegt eine Divergenz nicht vor. Das Erstgericht stellt nicht in Frage, daß auch eine nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses feststellbare Veränderung der Basiszahlen für die gerichtliche Überprüfung des Verkehrsbedarfs von Bedeutung sein kann. Unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 11 A 99.95 - (LKV 1997, 213) hält es eine solche nachträgliche Veränderung aber nur für beachtlich, wenn sie so gravierend sei, daß das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd noch erreicht werden könne. Diese Voraussetzung hätten die Kläger jedoch nicht dargetan; sie seien - wie näher ausgeführt wird - auch durch den Wegfall des US-Stützpunktes Bitburg nicht erfüllt (vgl. UA S. 47 ff.). Diese Ausführungen lassen eine Divergenz zu der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch BVerwGE 100, 238/254) nicht erkennen. Schließlich bleibt auch die Aufklärungsrüge erfolglos. Für den Umfang der Aufklärungspflicht kommt es darauf an, ob die beantragte Beweiserhebung nach der vom Tatsachengericht zum materiellen Recht vertretenen Ansicht entscheidungserheblich ist. Das Erstgericht hat näher dargelegt (vgl. UA S. 49 f.), aus welchen rechtlichen Erwägungen heraus es dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen ist. Der Beschwerde kann angesichts dieser Ausführungen ein Aufklärungsmangel des Erstgerichts nicht entnommen werden. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 14. April 1997 Az: 4 B 30/97 NK: FStrG § 17, FStrAbG § 1, UVPG § 22, EWGRL 337/85 Titelzeile (Umweltverträglichkeitsprüfung; Unterbrechung des Planfeststellungsverfahrens; Planrechtfertigung für Autobahnzufahrt) Leitsatz 1. Ein Straßenbauvorhaben (hier: Anschluß einer Kreisstraße an eine Bundesautobahn), das vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337 EWG in nationales Recht am 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist, bedarf auch dann keiner (förmlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn das Planfeststellungsverfahren vorübergehend unterbrochen worden ist, ohne daß die Identität des Vorhabens berührt worden ist (im Anschluß an Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <374>). Orientierungssatz 1. Der Bau einer Autobahnanschlußstelle ist fernstraßenplanungsrechtlich gerechtfertigt dann, wenn er zur Deckung des mit den landesplanerischen Zielsetzungen Hand in Hand gehenden verkehrsmäßigen Aufschließungsbedürfnisses vernünftigerweise geboten ist. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, daß die zu berücksichtigende planerische Vorentscheidung für den Bau einer aus regionaler Sicht für erforderlich gehaltenen Autobahnanschlußstelle auch aus dem regionalen Raumordnungsprogramm eines Landkreises hervorgehen kann. 2. Allein der Umstand, daß eine Anschlußstelle im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878) - nicht ausgewiesen ist, darf nicht als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dem Vorhaben fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung. Fundstelle NVwZ 1997, 992-993 (Leitsatz und Gründe) NuR 1997, 445-446 (Leitsatz und Gründe) DÖV 1997, 828-829 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 129 (red. Leitsatz, Leitsatz und Gründe) UPR 1998, 23-24 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen ZUR 1998, 44 (Leitsatz) Buchholz 406.251 § 22 UVPG Nr 6 (Leitsatz) Rechtszug: vorgehend OVG Lüneburg 9. September 1996 7 K 314/94 Gründe Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision. 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr der Kläger beimißt. 1.1 Die von der Beschwerde (sinngemäß) aufgeworfene Frage, ob die sog. Planrechtfertigung für eine Autobahnanschlußstelle aus dem regionalen Raumordnungsprogramm eines Landkreises hergeleitet werden könne, ist, soweit sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise klären läßt, nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Denn diese Frage läßt sich auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht zur Planrechtfertigung im Rahmen von § 17 Abs. 1 FStrG entwickelten Grundsätze ohne weiteres beantworten. Nach Auffassung des Berufungsgerichts findet der Bau der Anschlußstelle an der Kreisstraße 327 (Napoleondamm) im Zuge der Bundesautobahn A 30 seine Rechtfertigung in der verkehrsmäßigen Aufschließung des ländlichen Raums und der besseren Verkehrsanbindung Emsbürens und Salzbergens an die Autobahn A 30. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß bei der gerichtlichen Überprüfung eines verkehrsmäßigen Aufschließungsbedürfnisses hinreichend verfestigte landesplanerische Zielsetzungen und Vorentscheidungen zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <286 f.> und vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <131> m.w.N.). Das Vorhaben ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu § 17 FStrG dann erforderlich, wenn es zur Deckung des mit den landesplanerischen Zielsetzungen Hand in Hand gehenden verkehrsmäßigen Aufschließungsbedürfnisses vernünftigerweise geboten ist (s. Senatsurteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 62 S. 85 ). Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, daß die zu berücksichtigende planerische Vorentscheidung für den Bau einer aus regionaler Sicht für erforderlich gehaltenen Autobahnanschlußstelle auch aus dem regionalen Raumordnungsprogramm eines Landkreises hervorgehen kann. Das mit der Beschwerde vorgetragene Argument, die hier in Rede stehende Autobahnzufahrt sei nicht in den Bedarfsplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen (§ 1 FStrAbG) aufgenommen und erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 6 FStrAbG, mithin spreche prima facie alles dafür, daß eine Planrechtfertigung für dieses Vorhaben nicht bestehe, führt ebenfalls nicht zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Argumentation verkennt Sinn und Zweck des Bedarfsplans, der das Konzept einer Aufteilung der Verkehrsströme zeichnerisch darstellen soll. Er ist daher nicht detailgenau und läßt - entsprechend dieser Unbestimmtheit - für die Ausgestaltung im einzelnen den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung noch weite planerische Spielräume. Der Bedarfsplan konkretisiert - wie § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FStrAbG hervorhebt - die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges "zusammenhängendes Verkehrsnetz" für "einen weiträumigen Verkehr" darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <384 f.>). Über Einzelheiten der Trassenführung und mögliche Varianten wird ebenso wie über die konkrete Anbindung des regionalen Straßennetzes an eine Bundesfernstraße erst im Verfahren der Planfeststellung und aufgrund einer Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange entschieden. Allein der Umstand, daß die hier umstrittene Autobahnzufahrt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878) - nicht ausgewiesen ist, darf deshalb nicht als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dem Vorhaben fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe als Planrechtfertigung eine Zielbestimmung ausreichen lassen, die so vage und allgemein bestimmt sei, daß letztendlich jegliche Maßnahme als zielgerecht betrachtet werden könne, es habe im Rahmen der Plausibilitätskontrolle jedoch nicht berücksichtigt, "ob das gänzliche Unterbleiben der streitigen Planung ebenso sinnvoll und zweckmäßig ist", beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf Angriffe gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall, die die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen können. 1.2 Der Kläger hält ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob und inwieweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn geringe Zeit vor dem 3. Juli 1988 der Antrag auf Planfeststellung erfolgte". Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des beschließenden Senats ohne weiteres ergibt, bedurfte das hier umstrittene Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205). Nach § 22 UVPG sind Verfahren für Vorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich bekannt gemacht worden sind, nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Zwar ist diese Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Recht (EuGH, Urteil vom 9. August 1994, C-396/92, EuGHE 1994, I 3717 = DVBl 1994, 1126) insoweit nicht anzuwenden, als sie Vorhaben von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) am 3. Juli 1988 eingeleitet worden sind. Das ist jedoch für die hier streitige Autobahnanschlußstelle ohne Bedeutung. Dieses Projekt wurde mit dem Eingang des Antrags auf Planfeststellung vom 1. Juni 1988 bei der Planfeststellungsbehörde am 2. Juni 1988 eingeleitet. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (DVBl 1996, 424) ist darauf abzustellen, ob das Verfahren mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde v o r dem Ablauf der Umsetzungsfrist oder d a n a c h eingeleitet worden ist (vgl. auch Senatsurteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <374>; Beschluß vom 21. März 1996 - BVerwG 7 B 164.95 - UPR 1996, 306). Bei dieser Rechtslage kann die UVP-Pflichtigkeit des hier streitigen Vorhabens nicht darauf gestützt werden, daß der Antrag auf Planfeststellung "geringe Zeit" vor dem 3. Juli 1988 bei der Beklagten eingegangen ist. Die Eindeutigkeit dieses Ergebnisses wird entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beklagte das Planfeststellungsverfahren im Januar 1990 bis zur Klärung der endgültigen Trassenführung für die (Emsland-)Autobahn 31 zurückgestellt und (erst) im Jahr 1992 fortgesetzt hat. Diese Unterbrechung hat nicht das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgelöst. Konstituierendes Merkmal für das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach dem UVP- Gesetz wie auch nach der UVP-Richtlinie der Begriff des Vorhabens (Projekts). Ist das Vorhaben (Projekt) nicht UVP-pflichtig, weil das Verfahren vor dem maßgeblichen Stichtag eingeleitet worden ist, so bleibt es nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats dabei, solange dieses Vorhaben in seiner Identität nicht berührt wird und nicht statt seiner ein anderes im Verfahren weiterverfolgt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - a.a.O. S. 374). So liegt der Fall hier. Entgegen der Beschwerde lassen die gegenüber der ursprünglichen Planung vorgenommenen Änderungen der Lärmschutzmaßnahmen (vgl. den Planfeststellungsbeschluß vom 29. Oktober 1993, S. 4 f., 14) die Identität des im Antrag vom 1. Juni 1988 bezeichneten Vorhabens der Autobahnanschlußstelle A 30/K 327 (Napoleondamm) unberührt. 2. Die vom Kläger erhobenen Aufklärungsrügen (§ 86 Abs. 1 VwGO) bleiben schließlich ebenfalls erfolglos. Soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht vorhält, es hätte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erheben müssen, daß weder aus verkehrlichen noch aus städtebaulichen oder strukturpolitischen Gesichtspunkten ein Bedürfnis für die planfestgestellte Autobahnzufahrt bestehe und somit die Planung vernünftigerweise nicht geboten sei, zielt die Aufklärungsrüge auf das Nichtbestehen der erforderlichen Planrechtfertigung für das streitige Vorhaben und damit auf die Klärung einer Rechtsfrage, die als solche einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der Planrechtfertigung rügt die Beschwerde (sinngemäß) weiter, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob angesichts der bestehenden Autobahnanschlußstellen L 40 und B 70 und im Hinblick darauf, daß die K 327 als Zubringerstraße nicht geeignet sei, durch den Bau der Autobahnzufahrt A 30/K 327 überhaupt eine verkehrliche Entlastung für Salzbergen eintreten würde, ob durch die Autobahn A 31 eine erhebliche Verkehrsentlastung Salzbergens zu erwarten sei, wie hoch die Zahl der Einwohner Salzbergens sei, für die die umstrittene Autobahnzufahrt eine Verkürzung der Autobahnanfahrt mit sich bringen würde, ob die neue Autobahnzufahrt für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr und Polizei erforderlich sei und in welchem Umfang Gewerbe- und Industrieverkehr aus Salzbergen diese Zufahrt nutzen würde. Diese Rügen genügen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels. Denn die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz von ihrem Rechtsstandpunkt aus weitere Ermittlungen in der vom Kläger bezeichneten Richtung hätten aufdrängen müssen. Das Beschwerdevorbringen berücksichtigt insbesondere nicht, daß das Berufungsgericht - ausgehend von dem regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Emsland aus dem Jahr 1990 und dem von der Beigeladenen zu 2 im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben des Landkreises Emsland vom 28. August 1996 - die sog. Planrechtfertigung für die hier streitige Anschlußstelle mit hinreichender Plausibilität in den regionalplanerischen Zielen einer besseren Verkehrsanbindung Emsbürens und Salzbergens an die Autobahn A 30 gesehen und zur weiteren Begründung ausgeführt hat, die hier streitige Autobahnzufahrt habe - wie die Autobahn A 30 auf der 130 km langen Gesamtstrecke - ganz wesentlich die Funktion, den ländlichen Raum zu erschließen und ihm kurze Anbindungen zu bieten: Die Verwirklichung der planfestgestellten Zufahrt sei daher für den vor allem angesprochenen allgemeinen sowie den gewerblichen Verkehr "leitbildgerecht" (vgl. S. 11 - 12 des Berufungsurteils). Die Beschwerde legt schon nicht dar, daß die vom Kläger für erforderlich gehaltene Beweiserhebung Tatsachen betrifft, die auf der Grundlage dieser berufungsgerichtlichen Rechtsauffassung für die Überprüfung der Planrechtfertigung der Autobahnanschlußstelle entscheidungserheblich sind. Im übrigen greift die Beschwerde mit ihrem auf die genannten Aufklärungsrügen bezogenen Vorbringen der Sache nach die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung in der Frage der Planrechtfertigung an. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die gerügten Aufklärungsmängel zu begründen. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 10. April 1997 Az: 4 C 5/96 NK: UVPG § 11, UVPG § 22 Abs 1 S 1, FStrG § 1 Abs 1, FStrG § 16 Abs 2 S 1, FStrG § 17 Abs 1 S 2, FStrAusbauG § 1 Abs 2 Titelzeile (Abschnittsbildung im Straßenplanungsrecht; Prüfung einer "Null- Variante"; Linienbestimmung unter gesamtvorhabenbezogener Berücksichtigung der Umweltauswirkungen; hier: Bau eines Teilabschnitts der Bundesstraße B 15 neu Regensburg-Rosenheim) Leitsatz 1. Ob im Fernstraßenrecht eine Abschnittsbildung zulässig ist, bestimmt sich nicht nach dem UVP-Recht, sondern nach den Anforderungen des Abwägungsgebots. Für nachfolgende Abschnitte ist auch unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit die Prognose ausreichend, daß der Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. 2. Daß für den Bau einer Bundesfernstraße nach der Wertung des Gesetzgebers ein Verkehrsbedarf besteht, enthebt die Planungsbehörden auf den nachfolgenden Planungsstufen nicht der Prüfung, ob in der Abwägung unüberwindliche Belange dazu nötigen, von der Planung Abstand zu nehmen ("Null-Variante"). 3. Im Verfahren der Linienbestimmung ist mit einem dieser Planungsebene angemessenen Maßstab gesamtvorhabenbezogen zu prüfen, ob die Gründe, die für die Planung sprechen, so gewichtig sind, daß sie die Beeinträchtigung der entgegenstehenden Belange unter Einschluß der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege rechtfertigen. 4. Etwaige Abwägungsmängel auf der Stufe der Linienbestimmung schlagen auf ein nachfolgendes Planfeststellungsverfahren durch und können, sofern sie nicht behoben werden, von Planbetroffenen geltend gemacht werden. Orientierungssatz 1. Der (Mit-)Eigentümer eines durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks kann die Verletzung des Abwägungsgebots auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß der Planfeststellungsbeschluß die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung mitumfaßt, daß Art. 14 Abs. 3 GG aber vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist. Bei dieser Sicht kommt es ausschlaggebend auf die Eigentumsbeeinträchtigung an. Demgegenüber tritt die personale Zuordnung des Eigentumsobjekts in den Hintergrund (stRspr). 2. Dabei ist auch in der Senats-Rechtsprechung anerkannt, daß der Erwerb eines "Sperrgrundstücks" mit dem Ziel, planerische Defizite im Bereich abwägungsrelevanter öffentlicher Belange rügen zu können, rechtlich zulässig ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 und vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18). 3. Nach den Vorgaben des EG-Rechts in der UVP-Richtlinie genügt es, die erhobenen Umweltdaten so aufzubereiten, daß sie als zuverlässige Grundlage für die Bewertung der Umweltauswirkungen dienen können. Eine zusammenfassende Darstellung, wie sie § 11 UVPG vorsieht, stellt ein für diesen Zweck hervorragend geeignetes Mittel dar. Das bedeutet aber nicht, daß sich das Ziel, die Umweltfolgen eines Vorhabens zutreffend abzuschätzen, nur bei dieser Vorgehensweise erreichen läßt. Entscheidend ist, ob die Planungsbehörde die für die Abwägung erheblichen Belange berücksichtigt hat. 4. Das UVP-Recht nötigt nicht dazu, den räumlichen Umgriff der Prüfung in der Planfeststellung weiter auszudehnen als er vom materiellen Planungsrecht gefordert wird. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Vorfeld eines konkreten Zulassungsverfahrens für das Gesamtstraßenbauvorhaben oder für einen "beträchtlichen Abschnitt" hiervon geboten ist, richtet sich nach den insoweit für die Bestimmung der Linienführung bzw. das Raumordnungsverfahren einschlägigen Vorschriften (vgl. die §§ 15 und 16 UVPG). Fundstelle BVerwGE 104, 236-254 (Leitsatz und Gründe) NVwZ 1998, 508-513 (Leitsatz und Gründe) DVBl 1997, 1115-1118 (Leitsatz und Gründe) NuR 1997, 441-445 (Leitsatz und Gründe) UPR 1997, 406-409 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 130 (red. Leitsatz, Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen NZV 1997, 376 (Leitsatz) Buchholz 407.4 § 16 FStrG Nr 4 (Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von: BVerwG 19. Mai 1998 4 C 11/96 Anschluß Rechtszug: vorgehend VGH München 15. Februar 1996 8 A 94.40116 Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen den Bau der Bundesstraße B 15 neu Regensburg-Landshut-Rosenheim in dem knapp 7 km langen Streckenabschnitt Geisenhausen-Haarbach und den Bau der rund 3 km langen sog. Vilstalspange, die die B 15 neu bei Haarbach/Wolferdingen mit der B 388 verbinden und die Stadt Vilsbiburg vom Durchgangsverkehr der B 299 entlasten soll. Die B 15 neu soll im Endzustand auf einer völlig neuen etwa 130 km langen Trasse als eine weitere Nord-Süd-Verbindung im Osten des Großraums München dem weiträumigen Verkehr dienen. Sie ist mitsamt der Vilstalspange seit 1985 Teil der Bedarfsplanung des Bundes. Ein Raumordnungsverfahren für den hier maßgeblichen Abschnitt Landshut-Rosenheim wurde Ende 1977 mit einer landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen. Der Bundesminister für Verkehr legte im November 1978 die Linienführung auf der Grundlage der landesplanerisch positiv beurteilten Trasse fest. Im September 1988 beantragten die Autobahndirektion Südbayern die Planfeststellung für den Streckenabschnitt Geisenhausen-Haarbach und das Straßenbauamt Landshut die Planfeststellung für die Vilstalspange. Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die für den Bau der B 15 neu bzw. der Vilstalspange in Anspruch genommen werden sollen. Sie erhoben Einwendungen. Der Kläger zu 1, ein anerkannter Naturschutzverband, der im Dezember 1988 im Planbereich an einem Grundstück einen Miteigentumsanteil von einem Zwanzigstel erwarb, machte geltend, die B 15 neu sei aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes, aber auch aus verkehrspolitischen Gründen abzulehnen. Die übrigen Kläger, bei denen es sich überwiegend um Landwirte handelt, zogen die Planrechtfertigung in Frage, verlangten die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sprachen sich für eine ortsnähere Umgehung von Vilsbiburg aus, kritisierten die Eingriffe in Natur und Landschaft und äußerten teilweise die Befürchtung, in ihrer wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigt, wenn nicht gar bedroht zu werden. Die Regierung von Niederbayern stellte ohne vorherige förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit Beschlüssen vom 16. Dezember 1991 die Pläne für den Neubau der B 15 im Abschnitt Geisenhausen-Haarbach und der Vilstalspange fest. Die Einwendungen der Kläger wies sie zurück. Die Kläger haben Klage erhoben. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Erstgerichts durch Urteil vom 9. August 1994 (Slg. 1994, I 3717) festgestellt, daß "Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten es nicht (gestattet), daß ein Mitgliedstaat, der diese Richtlinie nach dem 3. Juli 1988, dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist, in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie, aber nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt". Mit Urteil vom 15. Februar 1996 hat das Erstgericht den Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der B 15 neu gegenüber den Klägern zu 1 bis 37 und den Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der Vilstalspange gegenüber den Klägern zu 3 bis 12 aufgehoben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt: Der Planung hafte wegen der unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahrensmangel an, der auf die Abwägungsentscheidung durchschlage und nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne. Das Vorhaben sei auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH UVP-pflichtig. Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung habe aber nicht stattgefunden. Auch tatsächlich habe die Planfeststellungsbehörde die insoweit gebotene Prüfung nicht durchgeführt. Die Unterlagen, die sie verwertet habe, seien hinter dem Erfordernis zurückgeblieben, die be- und entlastenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch zu untersuchen. Im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung sei der Mensch nur insofern berücksichtigt worden, als er als in der Natur Erholungsuchender in Erscheinung trete. Hinzu komme, daß sich die vorgelegten Unterlagen auf Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft im Planfeststellungsabschnitt beschränkten. Eine derart räumlich begrenzte Prüfung der Umweltverträglichkeit verbiete sich hier jedoch. Es könne nicht außer Betracht bleiben, daß zur Beurteilung der erste Streckenabschnitt einer völlig neuen Straßenverbindung anstehe, von dem als Zwangspunkt in beiden Richtungen eine erhebliche Fernwirkung ausgehe, da er nahezu genau in der Mitte der Gesamtstrecke liege. Den unter diesen Umständen gebotenen "Blick nach vorn für einen beträchtlichen Abschnitt des Gesamtprojekts" ermöglichten die Unterlagen des Raumordnungsverfahrens nicht, weil sie zu alt seien, um eine hinreichend sichere Evaluierung der Umweltauswirkungen bei einer Fortführung des Vorhabens insbesondere nach Süden zu ermöglichen. Es fehlten ausreichende Angaben zu Art und Menge der zu erwartenden Immissionen. Die ohnehin unzulänglichen Erkenntnisse seien nicht in einer dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechenden Weise in die Planungsentscheidung eingeflossen. Eine zusammenfassende Darstellung der umweltrelevanten Auswirkungen, einschließlich der Wechselwirkungen, fehle ebenso wie eine medienübergreifende Bewertung. Der Abwägungsmangel sei offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen. Die Planfeststellungsbehörde habe die sog. Variante zur Raumordnungstrasse, die sie ernsthaft geprüft habe, im Rahmen der Abwägungsentscheidung aus sachlichen Gründen verworfen. Die hierfür gegebene Begründung erweise sich jedoch nach dem Ergebnis der nachträglich erstellten Raumwiderstandsanalyse in wesentlichen Punkten als unzutreffend. Zur Begründung der vom Erstgericht zugelassenen Revision trägt der Beklagte vor: Der Kläger zu 1 könne sich nicht auf seine Rechtsposition als Miteigentümer berufen, da er hierauf im Anhörungsverfahren nicht abgestellt, sondern nur seine Beteiligtenstellung als anerkannter Naturschutzverband zur Geltung gebracht habe. Auch die übrigen Kläger hätten trotz ihrer Eigentümerstellung keinen Planaufhebungsanspruch. Die Planfeststellungsbeschlüsse entsprächen den rechtlichen Anforderungen. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht aus dem Umstand, daß keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden habe, gefolgert, daß abwägungserhebliche Umweltbelange außer acht gelassen oder fehlgewichtet worden seien. Er habe verkannt, daß die Planungsbehörde den materiellen Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung gerecht geworden sei. Die be- und entlastenden Wirkungen der Planung auf den Menschen seien berücksichtigt worden. Der Umstand, daß sie in den Planfeststellungsbeschlüssen an verschiedenen Stellen dargestellt würden, bedeute nicht, daß sie unzulänglich geprüft worden seien. Die Raumwiderstandsanalyse bestätige dies. Der Verwaltungsgerichtshof beanstande zu Unrecht, daß die Behörde die Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Planabschnitt beschränkt habe. Er übersehe, daß für nachfolgende Abschnitte die Prognose genüge, daß der Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstünden. Die Raumwiderstandsanalyse, auf die er sich in diesem Zusammenhang berufe, rechtfertige nicht die von ihm gezogenen Schlüsse, sondern unterstreiche im Gegenteil, daß die planfestgestellte Trasse unter Umweltschutzgesichtspunkten einer optimierten weiteren Trassenführung nicht im Wege stehe. Die Ermittlung der Umweltbelange weise nicht deshalb Defizite auf, weil der landschaftspflegerische Begleitplan nicht Zeugnis von einer vollständigen Erfassung der gesamten Fauna und Flora im Untersuchungsraum ablege. Es genüge die Untersuchung ausgewählter Indikationsgruppen, die für das betreffende Gebiet repräsentativ seien. Zwar fehle in den Planfeststellungsbeschlüssen eine in sich geschlossene Darstellung der Wechselwirkungen, doch sei dies kein Beleg dafür, daß die insoweit maßgeblichen Belange unzulänglich erfaßt und gewichtet worden seien. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Erstgerichts vom 15. Februar 1996 aufzuheben und die Klagen abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Der Kläger zu 1 führt aus: Als Miteigentümer eines enteignungsbetroffenen Grundstücks sei er klagebefugt. Ihm könne nicht vorgehalten werden, sein Klagerecht zu mißbrauchen. Im Anhörungsverfahren habe für ihn noch kein Anlaß bestanden, auf seine Eigentümerstellung abzuheben, da die übrigen Miteigentümer ihrerseits Einwendungen erhoben hätten. Er sei mit seinem Vorbringen nicht präkludiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe aus dem Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht einen Abwägungsmangel hergeleitet. Die fehlende Prüfung habe schon deshalb zu einer Verkürzung des Abwägungsmaterials geführt, weil der Beklagte es versäumt habe, bei seiner Beurteilung über den planfestgestellten Abschnitt hinauszugreifen. Hätte ihm eine Umweltverträglichkeitsstudie vorgelegen, so hätte er zudem erkennen können, daß es mindestens gleichwertige, wenn nicht gar wesentlich günstigere Trassenvarianten gebe, die eine zweimalige Durchschneidung des Vilstales überflüssig machten. Die Kläger zu 3 bis 37 machen geltend: Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe gerade bei der abschnittsweisen Planung erhebliche Bedeutung. Sie dürfe nicht, wie hier, auf den von der Behörde gewählten Streckenabschnitt beschränkt werden. Vielmehr müsse das Gesamtprojekt einer zumindest vorläufigen Prüfung unterzogen werden. Die vom Beklagten erst nachträglich ins Verfahren eingeführte Raumwiderstandsanalyse zeige nicht nur, daß verschiedene Trassenvarianten in Betracht kämen, sondern mache deutlich, daß sich eine Lösung aufdränge, durch die eine doppelte Durchschneidung des Vilstales vermieden werde. Gerade bei dem ersten Abschnitt eines in eine Vielzahl von Abschnitten zerlegten Gesamtvorhabens habe eine umfangreichere Prüfung stattzufinden als in einem fortgeschrittenen Stadium abschnittsweiser Planung. Hier komme hinzu, daß die Beurteilungsgrundlage des lange zurückliegenden Raumordnungsverfahrens nicht mehr ausreiche, um die Umweltauswirkungen sicher einschätzen zu können. Auch die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan könne es nicht rechtfertigen, von einer substantiellen Alternativenprüfung abzusehen. Sie lasse nicht nur für eine andere Feintrassierung, sondern auch für eine abweichende Grobtrassierung Raum, wenn überwiegende Belange dem nicht entgegenstünden. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist zulässig. Sie hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht Erfolg. I. Beizupflichten ist dem Erstgericht insoweit, als sämtliche Klagen unter Einschluß der Klage des Klägers zu 1 zulässig sind. Diesem Kläger ist es ebensowenig wie den übrigen Klägern verwehrt, sich unter Berufung auf seine (Mit-)Eigentümerposition gegen die Planung zur Wehr zu setzen. Richtig ist, daß er im Anhörungsverfahren ausschließlich von dem Mitwirkungsrecht Gebrauch gemacht hat, das anerkannten Naturschutzverbänden in § 29 BNatSchG eingeräumt ist. Auf seine Miteigentümerstellung, die ihm als Anknüpfungspunkt dafür dient, Mängel zu rügen, die jenseits seines satzungsgemäßen Aufgabenbereichs liegen, hat er sich erst im Klageverfahren berufen. Er ist mit seinem Vorbringen indes nicht präkludiert. Auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens braucht er sich nicht entgegenhalten zu lassen. Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung seit dem Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74), daß der (Mit- )Eigentümer eines durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks die Verletzung des Abwägungsgebots auch mit der Begründung geltend machen kann, öffentliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß der Planfeststellungsbeschluß die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung mitumfaßt, daß Art. 14 Abs. 3 GG aber vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist. Bei dieser Sicht kommt es ausschlaggebend auf die Eigentumsbeeinträchtigung an. Demgegenüber tritt die personale Zuordnung des Eigentumsobjekts in den Hintergrund. Die von der Revision erwähnte gesetzliche Präklusionsregelung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die jetzige Fassung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, wonach Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind, geht auf Art. 26 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221) zurück. Die Revision räumt selbst ein, daß der Kläger zu 1 sein Verhalten nicht an dieser Bestimmung messen lassen muß. Zu der Zeit, zu der die Auslegung der Planunterlagen im Zusammenhang mit der Planung der B 15 neu bekanntgemacht wurde, ließ § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 VwVfG a.F. es unter den dort genannten Voraussetzungen bei verspäteten oder gänzlich unterbliebenen Einwendungen mit einer formellen Präklusion bewenden, mit der ein Verlust von Rechten für das gerichtliche Streitverfahren nicht verbunden war. Auch der Gedanke des Rechtsmißbrauchs, der bei der Revision anklingt, rechtfertigt es nicht, dem Kläger zu 1 die aus der Miteigentumsposition abgeleiteten Einwendungen abzuschneiden. § 73 VwVfG a.F. statuierte keine Mitwirkungspflichten, deren Nichterfüllung bewirkte, daß ein Betroffener mit Vorbringen, das er im Anhörungsverfahren versäumt hatte, ausgeschlossen wurde. Der Senat hat wiederholt bestätigt, daß der Erwerb eines "Sperrgrundstücks" mit dem Ziel, planerische Defizite im Bereich abwägungsrelevanter öffentlicher Belange rügen zu können, rechtlich zulässig ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 und vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18). Hätte der Kläger zu 1 im Verwaltungsverfahren geschwiegen, so wäre es ihm unbenommen gewesen, sich im Klageverfahren auf sein Miteigentum zu berufen. Hieran ändert sich nicht deshalb etwas, weil er sich zunächst nur in seiner Eigenschaft als anerkannter Naturschutzverband auf der Grundlage des § 29 BNatSchG geäußert hat. II.1. Die Gründe, die es nach Ansicht des Erstgerichts rechtfertigen, die Planfeststellungsbeschlüsse vom 16. Dezember 1991 aufzuheben, sind dagegen nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu tragen. a) Die Kläger sind nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, daß der Beklagte es unterlassen hat, eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dem Erstgericht ist zuzustimmen, daß eine solche Prüfung an sich rechtlich geboten war. § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG, der bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 1990 bereits öffentlich bekanntgemachte Vorhaben von dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung freistellt, steht nicht in Einklang mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. August 1994 - C 396/92 - Slg. 1994, I 3717). Wie der Senat im Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - (BVerwGE 100, 238) dargelegt hat, ist bei Zulassungsverfahren, die nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden sind, eine Unverträglichkeitsprüfung in unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten durchzuführen. Dem hat die Planungsbehörde nicht Rechnung getragen. Der Senat hat im Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - (a.a.O.) indes darauf hingewiesen, daß aus dem Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ohne weiteres auf die Mangelhaftigkeit der Abwägung geschlossen werden kann. Ob die Planungsbehörde einen Fehler begangen hat, durch den der Abwägungsvorgang verkürzt oder sonst beeinträchtigt worden ist, ist von den Anforderungen des Abwägungsgebots her zu prüfen. Das Erstgericht hat sich dieser Aufgabe nicht in dem gebotenen Umfang gestellt. Es zeigt Mängel auf, die daher rühren, daß die Planungsbehörde in dem Glauben, aufgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG hierzu berechtigt gewesen zu sein, von einer formellen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat. Diese Defizite lassen sich nicht ohne weiteres mit Abwägungsfehlern gleichsetzen. Das Erstgericht bemängelt, daß "die be- und entlastenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut 'Menschen' nicht hinreichend erfaßt und beschrieben" worden seien. Die Revision rügt diese Feststellung zu Recht als aktenwidrig. Das Erstgericht führt zum Beleg für seine Auffassung den landschaftspflegerischen Begleitplan an, in dem die "Belange des Immissionsschutzes, der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, sowie der Naturgüter Boden, Wasser, Luft und Klima nur angesprochen (sind), soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Naturhaushalt, mit der vorgefundenen Tier- und Pflanzenwelt, mit dem Landschaftsbild und dem Erholungswert des Untersuchungsraums stehen", in dem der "Mensch" nur insofern "berücksichtigt" wird, "als er als in der Natur Erholungsuchender in Erscheinung tritt" und in dem "ausreichende Angaben zu Art und Menge der zu erwartenden Immissionen, insbesondere der Luftverunreinigungen", fehlen. Richtig an der Argumentation des Erstgerichts ist, daß ein Planfeststellungsbeschluß, in dem die "be- und entlastenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut 'Menschen' nicht hinreichend erfaßt und beschrieben werden", an einem Abwägungsmangel leidet. Zum Nachweis hierfür eignet sich indes nicht der landschaftspflegerische Begleitplan. Er stellt zwar einen integrierenden Bestandteil des Planes dar, er läßt sich aber nicht als taugliches Mittel dafür einsetzen, daß der Mensch als Schutzgut zur Geltung kommt. Im landschaftspflegerischen Begleitplan hat der Planungsträger, wie aus § 8 Abs. 4 BNatSchG zu ersehen ist, die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen, die erforderlich sind, um die nachteiligen Folgen des Vorhabens auszugleichen, die die in § 8 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten Merkmale eines Eingriffs in Natur und Landschaft erfüllen. Naturschutz und Landschaftspflege sind nach § 1 BNatSchG darauf ausgerichtet, bestimmte Naturgüter zu schützen, auch wenn dahinter der Zweck steht, die Lebensgrundlagen des Menschen zu sichern und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß Natur und Landschaft als Erholungsraum erhalten bleiben. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Planungsbehörde bei ihrer Abwägung die Auswirkungen der Planung auf den Menschen, insbesondere auch unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzes, an anderer Stelle ausgiebig erörtert hat. Die Kritik des Erstgerichts erschöpft sich letztlich darin, daß die Planfeststellungsbehörde sich nicht in der Form einer "allgemein verständlichen Zusammenfassung" mit den "be- und entlastenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut 'Menschen'" und die sonstigen umweltrechtlich relevanten Schutzgüter beschäftigt hat. Das Erfordernis der "zusammenfassenden Darstellung" läßt sich indes unmittelbar aus dem EG-Recht, auf das allein es hier ankommt, nicht ableiten. Art. 3 der UVP-Richtlinie verpflichtet die nationalen Gesetzgeber lediglich zu einer Regelung, die gewährleistet, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltauswirkungen "in geeigneter Weise" identifiziert, beschreibt und bewertet. Abgesehen hiervon hat der Senat im Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - (Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13) klargestellt, daß es bei etwaigen Defiziten in diesem Bereich der Untersuchung bedarf, ob die planerische Entscheidung in der Sache in irgendeiner rechtserheblichen Weise davon beeinflußt sein kann, daß die Planungsbehörde es anstelle einer zusammenfassenden Darstellung mit Einzelerörterungen hat bewenden lassen. In eine solche Prüfung ist das Erstgericht nicht eingetreten. Nach den Vorgaben des EG-Rechts genügt es, die erhobenen Umweltdaten so aufzubereiten, daß sie als zuverlässige Grundlage für die Bewertung der Umweltauswirkungen dienen können. Eine zusammenfassende Darstellung, wie sie § 11 UVPG vorsieht, stellt ein für diesen Zweck hervorragend geeignetes Mittel dar. Das bedeutet aber nicht, daß sich das Ziel, die Umweltfolgen eines Vorhabens zutreffend abzuschätzen, nur bei dieser Vorgehensweise erreichen läßt. Entscheidend ist, ob die Planungsbehörde die für die Abwägung erheblichen Belange berücksichtigt hat. b) Auch die Auffassung des Erstgerichts, daß eine auf einen Teilabschnitt beschränkte Planfeststellung fehlerhaft sei, wenn die Planungsbehörde es unterlasse, die Umweltverträglichkeit "eines beträchtlichen Abschnitts des Gesamtprojekts" zu untersuchen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof weist selbst darauf hin, daß der knapp 7 km lange Streckenabschnitt der B 15 neu zwischen Geisenhausen und Haarbach das erste Stück einer ca. 130 km langen neuen Straßenverbindung ist. Für den räumlichen Umgriff, den er mit seiner Forderung, "einen beträchtlichen Abschnitt des Gesamtprojekts" in die Prüfung einzubeziehen, andeutet, bietet die UVP-Richtlinie keine Stütze. Generalanwalt Gulmann hebt in seinen Schlußanträgen vom 3. Mai 1994 in der Rechtssache des EuGH C 396/92 (Slg. 1994, I 3738) hervor, daß einer Umweltverträglichkeitsprüfung das Projekt zu unterziehen ist, für das im Sinne des Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie die Erteilung einer Genehmigung beantragt worden ist. Das EG-Recht wirkt nicht auf die materiellrechtlichen Anforderungen des einzelstaatlichen Zulassungsrechts ein. Eröffnet das Recht des betreffenden Mitgliedstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilschritten auszuführen, so bildet den Bezugspunkt das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist. Davon geht auch der Senat bei der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Nach seiner Auffassung ist bei abschnittsweiser Planung das Vorhaben, das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, der Abschnitt, über den in einem Verfahren entschieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110). Ob die Abschnittsbildung im konkreten Fall zulässig ist, richtet sich nicht nach dem UVP-Recht, das sich insoweit jeglicher eigenen Vorgaben enthält. Maßgebend ist vielmehr das materielle Planungsrecht. Einschlägig ist insoweit § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Denn auch die Anforderungen an die Abschnittsbildung werden über das Abwägungsgebot gesteuert. Danach ist eine Aufspaltung des Vorhabens in Teilabschnitte grundsätzlich zulässig. Die Teilplanung darf sich freilich nicht soweit verselbständigen, daß Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342; Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 bis 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Ihre Folgen für die weitere Planung dürfen nicht gänzlich ausgeblendet werden. Das läuft aber nicht darauf hinaus, bereits im Rahmen der Planfeststellung für einen einzelnen Abschnitt mit derselben Prüfungsintensität der Frage nach den Auswirkungen auf nachfolgende Planabschnitte oder gar auf das Gesamtvorhaben nachzugehen. Andernfalls würden die Vorteile, die eine Abschnittsbildung im Interesse nicht nur einer praktikablen und effektiv handhabbaren, sondern auch einer leichter überschaubaren Planung rechtfertigen, wieder zunichte gemacht. Die abschnittsweise Planfeststellung erfüllt als eine Erscheinungsform der horizontalen Verfahrensstufung eine ähnliche Funktion wie die Teilgenehmigung oder entsprechende Teilzulassungsentscheidungen im vertikalen Gefüge des Anlagenzulassungsrechts. In einer Parallelwertung hat der Senat im Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - (BVerwGE 98, 339) von einer Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach der Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" gesprochen, die freilich im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht kein Regelungsteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, sondern dazu dient, die Schranken zu bezeichnen, die der Abwägung bei abschnittsweiser Planung gesetzt sind. Wie der Senat in der Entscheidung vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - (a.a.O.) klargestellt hat, ist für nachfolgende Abschnitte die Prognose ausreichend, daß der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung reicht nicht weiter als die Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein integrativer Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens auf der Stufe der Abwägung. Sie gewährleistet eine auf die Umweltauswirkungen zentrierte Prüfung und ermöglicht es, die Umweltbelange in gebündelter Form herauszuarbeiten. Sie erweitert aber nicht den Kreis der Umweltbelange, die in die Abwägung einzustellen sind. Das UVP-Recht nötigt auch nicht dazu, den räumlichen Umgriff der Prüfung in der Planfeststellung weiter auszudehnen als er vom materiellen Planungsrecht gefordert wird. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Vorfeld eines konkreten Zulassungsverfahrens für das Gesamtstraßenbauvorhaben oder für einen "beträchtlichen Abschnitt" hiervon geboten ist, richtet sich nach den insoweit für die Bestimmung der Linienführung bzw. das Raumordnungsverfahren einschlägigen Vorschriften (vgl. die §§ 15 und 16 UVPG). Dem erstinstanzlichen Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß einer Anschlußplanung, die auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschlüssen aufbaut, unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Das Erstgericht beschränkt sich insoweit auf die Bemerkung, daß die Planungsbehörde es damit habe bewenden lassen, der Frage nach den Auswirkungen des Vorhabens im Planfeststellungsabschnitt nachzugehen. Diese Feststellung trifft freilich zu. Die vom Beklagten zu diesem Punkt erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Erstgericht hat indes außer acht gelassen, daß der Mangel, der sich daraus ergibt, daß die Planungsbehörde die Prüfung unterlassen hat, ob die Anschlußplanung an unüberwindlichen Hindernissen scheitern kann, nicht erheblich im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG ist, weil das Abwägungsergebnis durch ihn nicht beeinflußt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es darauf an, ob nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsfehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - a.a.O. und vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104). Hätte die Planungsbehörde hier Erwägungen über die Realisierbarkeit der Planung in den Anschlußabschnitten angestellt, so hätte sie keinen Grund gehabt, ihre Trassierungsvorstellungen zu modifizieren. Dies wird hinlänglich durch die im Juni 1995 erarbeitete Raumwiderstandsanalyse untermauert, deren erklärter Zweck es war, die Planung nachträglich anhand der Maßstäbe, die an die Ermittlung von umwelt-erheblichen Raumempfindsamkeiten innerhalb einer Umweltverträglichkeitsstudie anzulegen sind, auf ihre Umweltverträglichkeit hin zu überprüfen. Wie aus dieser Analyse zu ersehen ist, weist die Plantrasse unter Umweltgesichtspunkten zwar in verschiedener Hinsicht "ungünstige Werte" auf. Diese Charakteristik ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Prognose, daß sich die Planung, die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, voraussichtlich nicht weiterführen läßt. Die vom Erstgericht im Anschluß an die Raumwiderstandsanalyse geübte Kritik entzündet sich insbesondere daran, daß die im Raumordnungsverfahren positiv beurteilte Trasse, an die sich die Plantrasse zusammen mit der Vilstalspange im hier maßgeblichen Planfeststellungsabschnitt anlehnt, in ihrer Fortsetzung nach Richtung Süden das Tal der Großen Vils in einem ungünstigen Winkel schneidet, der eine lange Durchfahrung bedingt und zu einer erhöhten Beanspruchung von Räumen mit erheblichem "Raumwiderstand" und zu einer doppelten Fragmentierung des zwischen Velden und Vilsbiburg noch unzerschnittenen Talraums führt. Das südliche Ende des planfestgestellten Abschnitts bei Haarbach stellt für diese Art der Querung des Tals der Großen Vils indes keinen Zwangspunkt dar. Die Raumwiderstandsanalyse schließt insoweit vielmehr ausdrücklich mit der Feststellung ab, daß nicht nur im Norden, sondern "auch im Süden des Planfeststellungsabschnittes zwar generelle Vorbestimmungen breiter Korridore bestehen, im einzelnen aber günstigere, zum Teil auch wesentlich günstigere Alternativtrassen zur Raumordnungstrasse nicht vorbestimmt und insbesondere östlich von der Raumordnungstrasse möglich sind". Auf der Grundlage dieses Erkenntnismaterials läßt sich ausschließen, daß einer etwaigen Anschlußplanung die vom Erstgericht ins Feld geführten Umweltgesichtspunkte als ein im Sinne der Senatsrechtsprechung von vornherein unüberwindbares Hindernis entgegenstehen. c) Auch die Behandlung der Alternativenproblematik begegnet unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Das Erstgericht stellt nicht in Abrede, daß die Planungsbehörde der Frage nachgegangen ist, ob für das Vorhaben in dem hier maßgeblichen Abschnitt eine andere Trassenführung in Betracht kommt. In den angefochtenen Planfeststellungsbeschlüssen werden drei Varianten erörtert und mit der Begründung verworfen, daß sie nicht zuletzt unter umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten ungünstiger zu bewerten seien als die planfestgestellte Trasse. Die Planungsbehörde hat auch erwogen, sich von der im Raumordnungsverfahren positiv beurteilten Linie gänzlich zu lösen und die Trasse nach Osten in Richtung Vilsbiburg zu verschieben. Die Vorteile einer solchen stadtnäheren Trassenführung, die es nicht zuletzt ermöglichen würde, auf die Vilstalspange zu verzichten, müßten indes nach ihrer Einschätzung insbesondere deshalb, weil die Zahl der im Immissionsbereich liegenden Ortschaften und Einzelanwesen deutlich größer wäre und ein erhöhter Bedarf an Grund und Boden ausgelöst würde, mit Opfern erkauft werden, die durch die Vorzüge nicht aufgewogen würden. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde läßt sich die Planung auch nicht auf eine Ortsumgehung der Stadt Vilsbiburg im Zuge der vorhandenen B 299 beschränken. Diese Lösung stelle keine taugliche Alternative zur B 15 neu dar, da sie zwar geeignet wäre, die Verkehrssituation in Vilsbiburg zu entschärfen, aber keinen Beitrag dazu leisten könnte, eine neue Fernverkehrsverbindung zwischen Regensburg und Rosenheim zu schaffen. Das Erstgericht hält die Gründe, die in den Planfeststellungsbeschlüssen gegen eine stadtnähere Trassenführung ins Feld geführt werden, "in wesentlichen Punkten" für unzutreffend. Es sieht sich in dieser Ansicht durch die Raumwiderstandsanalyse bestätigt. Deren Ergebnis wertet das Erstgericht als Beleg dafür, daß die Planfeststellungsbehörde dem Gesichtspunkt des Raumwiderstandes nicht die Bedeutung beigemessen habe, die ihm zukomme. Die stadtnähere Variante weise, was die Umweltbelange angeht, gegenüber der Plantrasse insbesondere deshalb "deutliche Verbesserungen" auf, weil sie den Vorteil biete, die Vilstalspange überflüssig zu machen und damit eine zweite Querung des Tals der Großen Vils zu vermeiden. Bei dem vom Erstgericht angestellten Trassenvergleich kommt indes der Aspekt zu kurz, daß die stadtnähere Variante in bezug auf bestimmte Umweltbelange auch nach dem Ergebnis der Raumwiderstandsanalyse durchaus schlechter abschneidet als die planfestgestellte Trasse. Darüber hinaus läßt der Verwaltungsgerichtshof außer acht, daß die in der Raumwiderstandsanalyse negativ bewertete Raumordnungstrasse nicht identisch mit der Trasse ist, die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet. Vielmehr greift sie in Richtung Süden weit über den Planabschnitt hinaus. Die Bedenken, die in der Analyse gegen die Linienführung in diesem Raum erhoben werden, rühren vor allem daraus her, daß sie "in einem langen spitzwinkligen ('schleifenden') Schnitt das konfliktreiche Tal der Großen Vils" quert. Dieser Teil der Raumordnungstrasse aber ist nicht Gegenstand der Planung, gegen die sich die Kläger zur Wehr setzen. Die erhöhten Umweltbeeinträchtigungen, die sich für das Tal der Großen Vils wegen der Durchfahrungslänge und des ungünstigen Schnittwinkels ergeben, wenn in einem Anschlußabschnitt eine Trasse gewählt wird, die dem Ergebnis des Raumordnungsverfahrens entspricht, sind auch keine unabwendbare Folge, wenn der angefochtene Planfeststellungsbeschluß in Bestandskraft erwächst. Es wird in dieser Richtung kein Zwangspunkt geschaffen. In der Raumwiderstandsanalyse werden für die Anschlußplanung vielmehr Varianten aufgezeigt, die "eine vergleichsweise günstige Querung des Vilstales" ermöglichen. Überdies wird der Planungsbehörde ausdrücklich bescheinigt, im Planfeststellungsabschnitt Geisenhausen-Haarbach einen der "konfliktarmen Korridore im Hügelland zwischen kleiner und großen Vils" genutzt zu haben. Sprachen Umweltgesichtspunkte nicht eindeutig für eine stadtnähere Trassenführung, so war es der Behörde bei dem Vergleich der vom Erstgericht in seine Betrachtungen einbezogenen Varianten unbenommen, sich für die planfestgestellte Trasse auch deshalb zu entscheiden, weil sie aus Gründen des Lärmschutzes und der Verkehrstechnik vorzugswürdig ist und mit einer geringeren Inanspruchnahme von Grund und Boden auskommt. 2. Der Senat kann das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig bestätigen. Auch eine Klageabweisung kommt nicht in Betracht. Zwar rechtfertigen die vom Erstgericht angeführten Gründe nicht die Aufhebung der angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse. Jedoch leidet die Planung möglicherweise an einem anderen Mangel. Die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen bieten dem Senat keine ausreichende Grundlage für eine eigene Sachentscheidung. Ohne ergänzende Ermittlungen läßt sich ein abschließendes Urteil darüber, ob die angefochtenen Bescheide rechtmäßig oder rechtswidrig sind, nicht bilden. Die Planungsbehörde hat nicht in Abrede gestellt, daß das Planvorhaben mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie mit sonstigen nachteiligen Umwelteinwirkungen verbunden ist. Diese Erkenntnis bezieht sich auf den Naturraum, der von dem planfestgestellten Abschnitt einschließlich der Vilstalspange betroffen wird, sowie - aufgrund der nachträglichen Raumwiderstandsanalyse - auf anschließende Naturräume für die Weiterführung der Strecke. Dazu sind in zweierlei Richtung Bemerkungen angebracht: a) Die Belange von Natur und Landschaft haben in der fernstraßenplanerischen Abwägung einen hohen Rang. Einschlägig ist § 17 Abs.1 Satz 2 FStrG. Die Abwägung wäre fehlerhaft, wenn das von der Straßenplanung in höchst gravierender Weise betroffene Grundanliegen der Integrität von Natur und Landschaft, das sich in der Forderung nach der "Null-Variante" niederschlägt, mit der bloßen Erwägung ausgeräumt würde, die Eingriffe in Natur und Landschaft könnten ausgeglichen oder durch Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 8 BNatSchG ist eine Folgenbewältigungsregelung. Ihre Anwendung setzt eine dem Abwägungsgebot gerecht werdende und damit auch das besagte Integritätsinteresse berücksichtigende Fachplanung voraus. Das hat der erkennende Senat im Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) näher dargelegt; darauf wird verwiesen. b) Das hier streitige Vorhaben stellt einen Ausschnitt und - in der Verfahrensabfolge - den ersten Abschnitt einer neuen, im beabsichtigten Endausbau 130 km langen Bundesstraße dar. Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich nicht, daß bei der Planung der neuen Straßenverbindung die mit der Planung verfolgten Zwecke einerseits und die von ihr zu erwartenden Auswirkungen, z.B. in Bezug auf den Verlust und die Zerschneidung von Naturräumen, andererseits in einer Art Gesamtbilanz gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen worden sind. Eine solche das Gesamtvorhaben in den Blick nehmende Abwägung ist notwendig; denn der einzelne von der Planfeststellung erfaßte Abschnitt erlangt seine Rechtfertigung nur als Teil einer einem weiträumigen Verkehr dienenden und in ein zusammenhängendes Verkehrsnetz eingebundenen Bundesstraße des Fernverkehrs (vgl. § 1 Abs.1 Satz 1 FStrG). Am Anfang einer Planung, die, wie hier, durch Erweiterung des vorhandenen Verkehrsnetzes und Schaffung einer völlig neuen Straßenverbindung zu einem erheblichen "Landschaftsverbrauch" führen wird, müssen deshalb Erwägungen stehen, welchen Preis die Erfüllung der Verkehrsinteressen kosten wird und ob sie ihn wert ist. Die Planung muß dafür offen sein, daß auch die "Null-Variante" in Frage kommt, auf die Straße also ganz verzichtet wird. Der von der Planfeststellung eines Abschnitts betroffene Bürger kann diese Frage rechtlich erstmals im Planfeststellungsverfahren aufrufen und gerichtlich nur durch Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses zur Überprüfung stellen. Diese Überprüfung darf ihm nicht versagt werden. Das gilt um so mehr, wenn wie hier, auch der konkrete Trassenverlauf des planfestzustellenden Abschnitts seinen eigentlichen Sinn nur aus der großräumigen Gesamtplanung und überörtlichen Linienführung bezieht; dann lassen sich auch die von dem planfestgestellten Abschnitt verursachten Eingriffe nur aus einer - großräumig - abgewogenen Gesamtplanung rechtfertigen. Der Umstand, daß für die B 15 neu nach der Wertung des Gesetzgebers ein Verkehrsbedarf besteht, berechtigt nicht dazu, von der Prüfung der "Null-Variante" abzusehen. Die B 15 neu gehört mitsamt dem Abschnitt zwischen Geisenhausen und Haarbach sowie der Vilstalspange seit 1985 zu den Vorhaben, die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen vorgesehen sind. Nach § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes i.d.F. des Art. 27 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221) entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, daß für sie ein Bedarf vorhanden ist, ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Mit der Aufnahme in den Bedarfsplan wird indes nicht die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens vorgeprägt oder gar vorweggenommen. Ziel der Bewertung, die im Bedarfsplan ihren Niederschlag findet, ist es, die Bauwürdigkeit und die Dringlichkeit näher untersuchter Projekte aus gesamtwirtschaftlicher und verkehrlicher Sicht darzustellen. Zwar wird eine realistische Bedarfsplanung auch bereits Untersuchungen und Erwägungen dazu anstellen, ob einem in den Bedarfsplan aufzunehmenden Verkehrsweg nicht Hindernisse entgegenstehen, die sich voraussichtlich nicht überwinden lassen. Die Bedarfsplanung eignet sich jedoch nicht zur verbindlichen Vorabklärung, ob eine bestimmte Baumaßnahme unter Berücksichtigung aller von ihr berührten Belange, also auch unter ökologischen Gesichtspunkten, unbedenklich ist oder aus Gründen des Umweltschutzes oder sonstigen Gründen letztlich verworfen werden muß. Die Frage nach der "Null-Variante" stellt sich auf der Ebene der Bedarfsplanung insbesondere noch nicht im Hinblick auf Gründe, die erst Gegenstand detaillierter Ermittlungen und Bewertungen sein können, wie sie für den Abschnitt im Planfeststellungsverfahren zu treffen sind. Ob der Bau einer Bundesfernstraße in rechtlich zulässiger Weise möglich ist, ist im einzelnen auf den nachfolgenden Planungsstufen zu prüfen. Mit der Bedarfsfeststellung ist nur über eine der tatbestandlichen Zulassungsvoraussetzungen entschieden. Eine Planfeststellung darf nicht mit der Begründung verweigert werden, das beabsichtigte Vorhaben entspreche nicht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG oder es sei kein Verkehrsbedarf vorhanden. Dagegen entbindet die Aufnahme in den Bedarfsplan als einer der für den Straßenbau sprechenden Gesichtspunkte die Planungsbehörden nicht von der Verpflichtung, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in der Abwägung unüberwindliche gegenläufige Belange dazu nötigen, von der Planung Abstand zu nehmen. Ein dem Bedarf entsprechendes Vorhaben kann an entgegenstehenden Belangen scheitern (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1994 - BVerwG 4 C 4.94 - a.a.O. und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - a.a.O.). Die Planungsbehörde hat es unterlassen, Überlegungen in dieser Richtung anzustellen. Sie hat freilich die Frage angesprochen, ob es anstelle der Verwirklichung des Planvorhabens mit der Herstellung einer Ortsumgehung von Vilsbiburg im Zuge der B 299 sein Bewenden haben könne. Sie hat eine solche Lösung indes mit der Begründung verworfen, eine Ortsumgehung sei allenfalls zur Behebung der Verkehrsprobleme in Vilsbiburg geeignet, stelle aber keine Alternative zur B 15 neu als Fernverkehrsverbindung zwischen Regensburg und Rosenheim dar. Die Möglichkeit, daß sich die Rechtfertigung für die B 15 neu in Zweifel ziehen lassen könnte, hat sie auch nicht ansatzweise erwogen. Die Frage, ob der Planungszweck es zuläßt, Natur und Landschaft in dem von ihr beschriebenen Umfang in Anspruch zu nehmen, hat sie nicht aufgeworfen, da sie aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten im Planbereich ersichtlich davon ausgegangen ist, zu einer solchen Prüfung keinen Anlaß gehabt zu haben. Unerörtert gelassen hat sie die weitergehende Frage, ob die B 15 neu als Gesamtprojekt eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft mit sich bringt, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen des Straßenbaus steht. Überlegungen dieser Art anzustellen, hat sie für überflüssig gehalten, weil den Planfeststellungsverfahren nicht nur ein Raumordnungsverfahren, sondern auch ein Linienbestimmungsverfahren vorausgegangen ist, das für eine solche abschnittsübergreifende, gesamtprojektbezogene Prüfung der rechte Ort sei. Wird die "Null-Varianten"-Problematik im Stadium der Planfeststellung nicht ausdrücklich behandelt, so ist dies nicht bereits für sich genommen ein Abwägungsdefizit. Die Planfeststellungsbehörde ist befugt, sich planerische Entscheidungen zu eigen zu machen, die unter diesem Blickwinkel auf vorgelagerten Planungsebenen bereits getroffen worden sind. Kennzeichnend für die Fernstraßenplanung ist ein Planungsverbund, der aus verschiedenen Planungsstufen mit unterschiedlichem räumlichen Zuschnitt besteht. Der Planfeststellung vorgelagert ist die Linienbestimmung, die den Charakter einer die endgültige Planung vorbereitenden Grundentscheidung hat und als solche zwar weniger konkret und verbindlich ist, aber gleichwohl bereits ihrerseits in einem großflächigen Maßstab auf einen Ausgleich der verschiedenen Belange unter Einschluß der Umweltbelange gerichtet ist. § 16 Abs. 2 Satz 1 FStrG verdeutlicht in der Fassung, die er durch Art. 2 des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) erhalten hat, die materiellen Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Linienbestimmung stellt. Nach dieser Vorschrift sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Daraus folgt, daß trotz der noch minderen Plangenauigkeit schon bei der Bestimmung der Linienführung alle auf dieser Ebene erkennbar einschlägigen Belange in die Abwägung einzustellen sind. Daß hierzu neben dem Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens auch Umweltbelange gehören, stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar. Im Rahmen einer Gesamtbilanz sind in wenigstens globaler Form den mit dem Projekt verbundenen Vorteilen die Nachteile gegenüberzustellen, die insbesondere durch Eingriffe in Natur und Landschaft und sonstige Umweltgüter entstehen. Daran hat sich die Würdigung anzuschließen, ob die Gründe, die für die Planung sprechen, so gewichtig sind, daß sie die Beeinträchtigung der entgegenstehenden Belange auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen. Die Probleme, die die Planung in diesem Zusammenhang auf der Ebene der Linienbestimmung aufwirft, dürfen nicht unbewältigt bleiben und der Lösung auf der nachfolgenden Planungsstufe vorbehalten werden; denn dann besteht die Gefahr, daß sie in diesem Planungsstadium, für das eine Abfolge von mehreren auf Einzelabschnitte begrenzten Planfeststellungsverfahren typisch ist, nicht mehr in ihrer vollen Tragweite erfaßbar sind. Das Fernstraßenrecht läßt zwar auf sämtlichen Planungsstufen ein abschnittsweises Vorgehen zu. Für die Abwägung und die dabei gebotene "Null-Varianten"-Prüfung kann es aber keinen prinzipiellen Unterschied machen, ob das jeweilige Planvorhaben auf der Grundlage einer einzigen Planungsentscheidung oder in mehreren aufeinanderfolgenden Planungsetappen ausgeführt werden soll. Der Zweck der Abwägung, einen sachgerechten Ausgleich zwischen den durch die Planung betroffenen Belangen herbeizuführen, darf nicht durch eine Aufspaltung in verschiedene Planungsverfahren verfehlt werden. Die gesetzlich zulässige Verfahrensstufung soll es ermöglichen, einen Teil des Problemstoffs abzuschichten, der im Rahmen der Gesamtplanung zu bewältigen ist. Sie darf nicht als Mittel dafür dienen, durch eine Parzellierung den Blick gerade auch auf die nachteiligen Folgen, die das Gesamtvorhaben mit sich bringt, zu verstellen. Wird eine Abwägung in verschiedenen Verfahrensschritten vorgenommen, so muß die Summe der in den einzelnen Verfahren in der Abwägung berücksichtigten Belange mit der Summe der Belange übereinstimmen, die in die Abwägung einzustellen gewesen wären, wenn nur eine Abwägung in einem einzigen Verfahren stattgefunden hätte. Etwaige Abwägungsmängel auf der Ebene der Linienbestimmung schlagen auf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren durch. Die Planfeststellungsbehörde ist im Innenverhältnis grundsätzlich an die vom Bundesminister für Verkehr mit der Linienbestimmung getroffene Planungsentscheidung gebunden. Nach außen hat sie für deren Rechtmäßigkeit einzustehen. Denn die Bestimmung der Linienführung geht inhaltlich in die sich anschließende Planfeststellung ein und steht mit dieser zur gerichtlichen Überprüfung. Übernimmt die Planfeststellungsbehörde eine defizitäre Linienbestimmung, ohne darauf hinzuwirken, daß der Mangel behoben wird, so überträgt sie den Fehler in die nach außen verbindliche abschließende Planungsentscheidung. Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse nehmen pauschal auf die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr aus dem Jahre 1978 und das Ergebnis des dieser Entscheidung vorangegangenen Raumordnungsverfahrens Bezug. Sie lassen nicht erkennen, ob diese Planungsentscheidungen, was die gesamtvorhabenbezogene Würdigung der Umweltauswirkungen angeht, eine taugliche Grundlage für die Bewältigung der Umweltproblematik auf der Stufe der Planfeststellung bilden. Die Planfeststellungsbeschlüsse vom 16. Dezember 1991 geben keine Auskunft darüber, ob jemals eine über den planfestgestellten Abschnitt hinausgehende Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange unter Einschluß einer "Null-Varianten"-Prüfung stattgefunden hat. Bei einer solchen das Gesamtvorhaben in den Blick nehmenden Abwägung müssen allerdings die berührten Belange nicht bereits mit der für das abschnittsbezogene Planfeststellungsverfahren gebotenen Detailgenauigkeit ermittelt und bewertet werden. Ob es Belange, insbesondere Umweltbelange, von solchem Gewicht gibt, daß sie das Gesamtvorhaben und damit auch die Erfüllung des vom Gesetzgeber festgestellten Bedarfs in Frage stellen, läßt sich in der Regel bereits auf der Ebene der Linienbestimmung mit dem dieser Planungsstufe eigenen, noch relativ grobmaschigen Maßstab ermitteln und bewerten; denn "Raumwiderstände" von solchem Gewicht haben im allgemeinen ein entsprechendes Ausmaß, so daß sie frühzeitig erkannt und abwägend berücksichtigt werden können. Wo das ausnahmsweise nicht der Fall ist, muß im Planfeststellungsverfahren nachgebessert werden. Die Annahme, daß sich hier im Linienbestimmungs- oder Planfeststellungsverfahren eine solche Ermittlung und Bewertung erübrigt haben könnte, weil die Gesichtspunkte, die für den Bau der B 15 neu sprechen, die Gründe, die sich gegen dieses Vorhaben ins Feld führen lassen, so eindeutig überwiegen, daß es eines näheren Nachweises nicht bedurfte, liegt vor dem Hintergrund der Aussagen, die sich der vom Beklagten ins Verfahren eingeführten Raumwiderstandsanalyse entnehmen lassen, eher fern. Danach werden mit der B 15 neu schon in dem Abschnitt zwischen Landshut und Rosenheim in verschiedenen Bereichen Landschaftsteile in Anspruch genommen, die unter Umweltgesichtspunkten durch einen erheblichen "Raumwiderstand" gekennzeichnet sind. In diesem Zusammenhang werden in der Analyse insbesondere die Hangleiten des Isartales, das Tal der Großen Vils, das Gebiet der südlichen Vils- und der nördlichen Isen-Zuflüsse, das Isental sowie die "Haager Soll-Landschaft" benannt. Die Beeinträchtigung schon dieser Naturräume und erst recht die vom Gesamtvorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen lassen sich nicht allein mit dem Argument rechtfertigen, das Vorhaben diene der Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedarfs und stehe in Einklang mit Grundsätzen der Raumordnung. Vielmehr bedarf es einer auf entsprechenden Ermittlungen beruhenden Aussage, die die konkrete Bewertung über den Vorrang des Verkehrs ihrerseits nachvollziehbar macht. Das Erstgericht hat fälschlich darauf abgehoben, daß den Planfeststellungsverfahren, die mit den beiden angefochtenen Planfeststellungsbeschlüssen abgeschlossen worden sind, kein Verfahren vorangegangen ist, das eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach den Grundsätzen der UVP-Richtlinie gewährleistet habe. Hieraus allein läßt sich ein Mangel nicht herleiten. Das den planfestgestellten Abschnitt der B 15 neu einschließende Raumordnungsverfahren fand ebenso wie das Linienbestimmungsverfahren zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die UVP- Richtlinie noch nicht galt. Den Erfordernissen, die sich aus dem EG- Recht ergeben, mußte und konnte keines dieser Verfahren genügen. Das vom Erstgericht insoweit festgestellte Defizit hinderte die Planungsbehörde nicht daran, mit ihrer eigenen Entscheidung an die auf der vorgelagerten Verfahrensebene ergangenen Vorentscheidungen anzuknüpfen. Hiervon unberührt blieb indes die - oben erörterte - Notwendigkeit der Prüfung, ob die auf der Grundlage der raumordnerischen Beurteilung getroffene Bestimmung der Linienführung den materiellen Anforderungen entspricht, die sich insbesondere unter dem Blickwinkel der gesamtvorhabenbezogenen Berücksichtigung der Umweltauswirkungen aus dem Abwägungsgebot ergeben. Sollte diese Prüfung nicht erfolgt sein, so durfte die Planungsbehörde die Linienbestimmung nicht unbesehen als ein Entscheidungselement für ihre eigene Abwägung verwenden. 3. Ob die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse unter diesem Gesichtspunkt an einem Abwägungsmangel leiden, hat das Erstgericht nicht geprüft, da es von seinem rechtlichen Ansatz her hierzu keinen Anlaß hatte. Damit es diese Prüfung anhand der einschlägigen Verwaltungsvorgänge nachholt, ist die Sache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen. Hierdurch erhält das Erstgericht gegebenenfalls auch die Gelegenheit, die noch offene Frage zu klären, ob die Abschnittsbildung fehlerhaft ist und ob die Planungsbehörde den privaten Belangen im Rahmen der Abwägung ausreichend Rechnung getragen hat. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichteten Vorabentscheidungsersuchen zum Ausdruck gebracht, daß die Planfeststellungsbeschlüsse vom 16. Dezember 1991 in diesem Punkt keinen Anlaß zu Beanstandungen bieten. Jedoch ersetzt die Thematisierung der für die Entscheidung im Rahmen des Vorlageverfahrens relevanten Fragen nicht die Prüfung in der abschließenden Sachentscheidung. Dahinstehen kann, wieweit Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse überhaupt geeignet sind, Bindungswirkungen zu erzeugen. Die Frage, ob die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse unter dem Blickwinkel der Abschnittsbildung und privater Betroffenheiten den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht werden, ist vom Erstgericht im Vorabentscheidungsersuchen jedenfalls nicht bindend für das weitere Verfahren entschieden worden. Sie war für die seinerzeit getroffene Entscheidung lediglich als Vorfrage bedeutsam. Sie diente dem Erstgericht als eines von mehreren Begründungselementen zum Nachweis dafür, daß die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Frage nach der UVP-Pflichtigkeit bestimmter Vorhaben entscheidungserheblich war. Gericht: BVerwG 11. Senat Datum: 5. März 1997 Az: 11 A 25/95 NK: GG Art 2 Abs 2 S 1, VwVfG § 74 Abs 2, VwVfG § 74 Abs 3, UVPG § 11, BImSchV 24 § 2 Abs 1, BImSchV 24 § 3, BImSchG § 41, BImSchG § 42, BImSchG § 43, AEG § 18 Abs 1, AEG § 20 Abs 7, BImSchV 16 § 2 Abs 3, BImSchV 16 § 3 Titelzeile (Ausbau der Bahnstrecke Hamburg - Büchen - Berlin; Lärmbelastung) Leitsatz 1. Zuständige Behörde für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG ist im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren die Planfeststellungsbehörde. 2. Weder die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte noch das in § 3 der 16. BImSchV vorgeschriebene Verfahren zur Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege verstoßen gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. 3. Bei der Planfeststellung für die wesentliche Änderung eines Schienenweges ist - vorbehaltlich einer durch § 41 Abs. 2 BImSchG begründeten Ausnahme - sicherzustellen, daß zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des geänderten Schienenweges die nach § 3 der 16. BImSchV berechneten Beurteilungspegel die sich aus § 2 der 16. BImSchV ergebenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten. 4. Zu den Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG für den Fall des Ausbleibens einer für möglich gehaltenen Änderung der Sach- oder Rechtslage. 5. Ob die Kosten einer aktiven Schallschutzmaßnahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck ständen und deshalb dem Vorhabenträger nach dem Maßstab des § 41 Abs. 2 BImSchG nicht zuzumuten sind, ist in umfassender Weise daran zu messen, mit welchem Gewicht die widerstreitenden Belange einander gegenüberstehen. Insoweit besteht für die Planfeststellungsbehörde ein Abwägungsspielraum. Orientierungssatz 1. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 28. Juli 1998 - 1 BvR 847/97 - nicht zur Entscheidung angenommen. Fundstelle BVerwGE 104, 123-144 (Leitsatz und Gründe) NVwZ 1998, 513-520 (Leitsatz und Gründe) UPR 1997, 295-299 (Leitsatz und Gründe) DVBl 1997, 831-838 (Leitsatz und Gründe) NuR 1997, 435-440 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr 25 (Leitsatz und Gründe) BImSchG-Rspr § 41 Nr 34 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen ZUR 1997, 328-329 (Leitsatz) Buchholz 11 Art 2 GG Nr 77 (Leitsatz) Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr 45 (Leitsatz) Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr 17 (Leitsatz) Buchholz 406.251 § 11 UVPG Nr 3 (Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von: BVerwG 1998-03-18 11 A 55/96 Vergleiche BVerwG 1999-09-22 4 B 68/98 Entgegen BVerwG 2000-03-15 11 A 42/97 Anschluß Tatbestand 1. Die Kläger zu 2, 5 bis 12 und 15 bis 17 sind Eigentümer und Bewohner von Grundstücken in W., die mit Wohnhäusern bebaut sind und in einem Wohngebiet liegen. Die Kläger zu 1, 3 und 4 wohnen als Angehörige der Klägerin zu 2 gemeinsam mit dieser auf deren Grundstück. Die Wohnhäuser liegen ca. 25 bis 200 m nordwestlich und südöstlich des Schienenweges Hamburg - Büchen - Berlin der Beigeladenen, der dort mitten durch das Wohngebiet führt. 2. Am 7. April 1994 veröffentlichten die Gemeinde W. und die Stadt R. in der B. Zeitung unter der Überschrift "Gemeinsame amtliche Bekanntmachung der Gemeinde W. und Stadt R." eine Verlautbarung des Ministers für Wirtschaft, Technik und Verkehr des Landes Schleswig- Holstein als Anhörungsbehörde. Darin wurde bekanntgegeben, daß die Beigeladene ein Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des genannten Schienenweges im Abschnitt V a von km 264,95 bis km 268,63 auf dem Gebiet der Gemeinde W. und der Stadt R. beantragt habe und daß der Plan mit den entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen in der Zeit vom 18. April bis einschließlich 18. Mai 1994 in den Rathäusern der Gemeinde W. und der Stadt R. sowie im Bezirksamt B. während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausliege. In der Bekanntmachung wurde ferner u.a. darauf hingewiesen, daß jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bis einschließlich 1. Juni 1994 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei einer der auslegenden Gemeindebehörden Einwendungen gegen den Plan erheben könne und daß Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien. Anschließend wurden der Plan und die genannten Unterlagen über die Umweltauswirkungen wie angekündigt zur Einsichtnahme ausgelegt. Danach war in Höhe der nordwestlich des Schienenweges gelegenen Grundstücke der Kläger zu 1 bis 4 und 8 bis 12 vorgesehen, südöstlich der bisher für den Fern- und S-Bahn-Verkehr genutzten beiden Gleise zwei neue Gleise für den Fernverkehr zu errichten, die vorhandenen Gleise der S- Bahn vorzubehalten und die Fernverkehrsstrecke zu elektrifizieren. Dabei sollten die vorhandenen Gleise um 1 bis 3 m an die Gebäude der Kläger zu 1 bis 4 und 8 bis 12 heranrücken, während sich die Entfernung zur Fernbahn um 6 bis 8 m vergrößerte. In Höhe der Grundstücke der Kläger zu 8 bis 10 war der Neubau einer 3,5 m hohen Schallschutzwand im Abstand von 3,8 m nordwestlich des nördlichen S- Bahn-Gleises vorgesehen. Diese Wand sollte sich in Höhe des Grundstücks der Kläger zu 11 und 12 als Stütz- und Schallschutzwand fortsetzen, die gegenüber dem Grundstück der Kläger zu 1 bis 4 nur noch 3 m hoch sein sollte. Weiter westlich in Höhe der südöstlich des Schienenweges gelegenen Grundstücke der übrigen Kläger war vorgesehen, nordwestlich der bisher für den Fern- und S-Bahn-Verkehr genutzten Bahngleise zwei neue Gleise für die S-Bahn zu errichten, die vorhandenen Gleise unter teilweiser Verschwenkung um bis zu 2 m dem Fernbahnverkehr vorzubehalten und zu elektrifizieren. Zugleich war in Höhe der Grundstücke der Kläger zu 5 und 15 bis 17 der Neubau einer 3 m hohen Stütz- und Schallschutzwand südöstlich der Fernbahngleise geplant, während in Höhe der Grundstücke der Kläger zu 6 und 7 dort nur noch eine 1 m hohe Schallschutzwand errichtet werden sollte. Ferner war vorgesehen, daß der Eigentümer des Grundstücks der Klägerin zu 2 an der Südwest- und Nordostseite des zweiten Obergeschosses sowie an der Südostseite des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses des dortigen Wohnhauses auf Kosten der Beigeladenen Schallschutzfenster der Schallschutzklasse 2 einbauen lassen könne, nachdem die Erfordernisse aufgrund eines Einzelfallantrags durch die Beigeladene geprüft und anerkannt worden seien. 3. Sämtliche Kläger mit Ausnahme der Klägerin zu 16 erhoben innerhalb der Einwendungsfrist Einwendungen gegen den Plan. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindlichen Einwendungsschreiben verwiesen. In der Zeit von Oktober bis Dezember 1994 wurden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden und Verbände zu dem Plan von der Anhörungsbehörde mit der Beigeladenen, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben hatten, erörtert. 4. Durch Beschluß vom 19. Mai 1995 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Vorhaben fest. Dabei wurde die Planung in Höhe der Grundstücke der Kläger wie folgt verändert: In Höhe der Grundstücke der Kläger zu 8 bis 10 sollte die dort vorgesehene nordwestliche Schallschutzwand nur noch 2 m hoch sein und im Abstand von 2,8 m vom nördlichen S-Bahn-Gleis verlaufen. Zusätzlich sollte jedoch eine 3 m hohe Mittelwand zwischen den Fern- und S-Bahn- Gleisen errichtet werden. Entsprechendes war auch in Höhe der Grundstücke der Kläger zu 1 bis 4, 11 und 12 vorgesehen. Dafür entfiel der Anspruch auf passiven Schallschutz für die Klägerin zu 2. In Höhe der Grundstücke der Kläger zu 5 und 15 bis 17 sollte die Stütz- und Schallschutzwand südöstlich der Fernbahngleise auf 4 m erhöht werden. Für Schallschutzwände, die parallel zu Straßen verlaufen, wurde eine beidseitig schallabsorbierende Qualität vorgeschrieben. Ziel dieser Änderung des aktiven Schallschutzes war es, die Tagesgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung auch in den Hochparterreetagen einzuhalten und die Schallsituation an der Oberen B.-straße zu verbessern. a) Für die Grundstücke der Kläger ergaben sich daraus folgende Beurteilungspegel für den von der Beigeladenen prognostizierten Betriebszustand im Jahre 2010 unter Berücksichtigung eines Abschlags von 3 dB(A) für besondere Überwachung des Zustands der Fernbahngleise und von weiteren 5 dB(A) zur Berücksichtigung der gegenüber dem Straßenverkehr geringeren Störwirkung des Schienenverkehrs: Kläger zu 1 bis 4: Südwest: EG: tags 52,7/nachts 53,4 1. OG: tags 54,5/nachts 55,2 2. OG: tags 56,8/nachts 57,6 Südost: EG: tags 56,1/nachts 56,8 1. OG: tags 58,0/nachts 58,7 2. OG: tags 60,7/nachts 61,4 Nordost: EG: tags 51,8/nachts 52,5 1. OG: tags 54,1/nachts 54,8 2. OG: tags 56,5/nachts 57,3 Garten: tags 54,7/nachts 55,5 Kläger zu 5: West: EG: tags 48,5/nachts 49,3 OG: tags 50,4/nachts 51,1 Kläger zu 6 und 7: West: EG: tags 50,8/nachts 51,6 1. OG: tags 51,2/nachts 52,1 2. OG: tags 51,6/nachts 52,4 Nord: EG: tags 50,4/nachts 51,3 1. OG: tags 51,0/nachts 51,8 2. OG: tags 51,4/nachts 52,3 Kläger zu 8: Süd: EG: tags 50,9/nachts 51,7 1. OG: tags 52,6/nachts 53,4 2. OG: tags 54,1/nachts 54,9 Ost: EG: tags 51,1/nachts 51,9 1. OG: tags 52,9/nachts 53,7 2. OG: tags 54,6/nachts 55,3 Kläger zu 9 und 10: Süd: EG: tags 46,8/nachts 47,6 1. OG: tags 47,9/nachts 48,7 2. OG: tags 49,0/nachts 49,9 Ost: EG: tags 47,8/nachts 48,6 1. OG: tags 48,7/nachts 49,5 2. OG: tags 49,7/nachts 50,6 Kläger zu 11 und 12: Süd: EG: tags 45,5/nachts 46,3 1. OG: tags 46,7/nachts 47,5 2. OG: tags 47,6/nachts 48,4 Ost: EG: tags 45,8/nachts 46,7 1. OG: tags 47,1/nachts 47,9 2. OG: tags 47,9/nachts 48,8 Kläger zu 15 und 16: West: EG: tags 46,9/nachts 47,4 OG: tags 47,2/nachts 47,9 Nord: EG: tags 48,1/nachts 48,9 OG: tags 48,4/nachts 49,2 Kläger zu 17: Haupthaus West: EG: tags 52,7/nachts 53,6 1. OG: tags 55,7/nachts 56,6 2. OG: tags 58,8/nachts 59,5 Garten: tags 55,1/nachts 55,9 Nebenhaus: Süd: EG: tags 51,5/nachts 52,3 OG: tags 53,7/nachts 54,4 West: EG: tags 55,2/nachts 56,0 OG: tags 57,8/nachts 58,5 Nord: EG: tags 51,5/nachts 52,4 OG: tags 54,3/nachts 55,0 b) Der Planfeststellungsbeschluß enthielt eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Darin wurde u.a. ausgeführt, Trassenvarianten seien nicht geprüft worden, da es sich um den Ausbau einer vorhandenen Strecke handele. Alternativtrassen wären nur unter erheblich größeren Eingriffen in Natur, Landschaft und bebaute Gebiete möglich, zumal die vorhandene Trasse bestehenbliebe. In den Bereichen, in denen eine Einhaltung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung mit vertretbarem Aufwand als nicht möglich bzw. als für das Ortsbild nicht akzeptabel angesehen worden sei, sei die Beigeladene bei der Festlegung der aktiven Schallschutzmaßnahmen in der Regel von dem Ziel ausgegangen, die Grenzwerte tags in den ebenerdigen Terrassen und Gärten bzw. an den Gebäuden in Erdgeschoßhöhe einzuhalten. In Teilabschnitten solle die Schallschutzwand um bis zu einen Meter gegenüber den ausgelegten Planfeststellungsunterlagen erhöht werden, um die Grenzwerte für den Tag auch an höhergelegenen Erdgeschossen, also im Hochparterre, einzuhalten. Zwar sei auf den Erörterungsterminen von Anliegern die Befürchtung geäußert worden, daß bei einer Realisierung der Magnetschwebebahn zwischen Hamburg und Berlin Grenzwertüberschreitungen an der Ausbaustrecke zunähmen, weil durch entfallende Personenzüge freiwerdende Streckenkapazitäten durch lautere Güterzüge aufgefüllt werden könnten. Nach Angabe der Beigeladenen sei jedoch selbst bei einer "worst-case-Betrachtung" keine spürbare Änderung zu erwarten, da in der kritischeren Nachtzeit maximal drei Personenzüge je Richtungsgleis ersetzt werden könnten. c) In der Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Planfeststellungsbehörde wurde zu den Schallimmissionen folgendes ausgeführt: In der etwa 2,5 Jahre dauernden Bauzeit sei zwar mit erhöhten Schallbelastungen zu rechnen. Durch eine Reihe von Maßnahmen sollten diese Auswirkungen jedoch begrenzt werden. So werde in der Nacht auf den Einsatz von Typhonen in der Regel verzichtet; bei stärkeren Belastungen würden von der Beigeladenen die Kosten für Hotelübernachtungen übernommen; es würden nach Möglichkeit Vibrationsrammen anstelle von Explosionsrammen eingesetzt; Rammarbeiten in der Ortslage von W. würden nachts vermieden; die Anwohner würden rechtzeitig und umfassend über bevorstehende schallintensive Arbeiten informiert. In der Betriebsphase würden die Immissionswerte der Verkehrslärmschutzverordnung für die Nachtzeit teilweise um bis zu über 10 dB(A) überschritten. Wenn man die Vorbelastung nicht berücksichtige, seien die Belastungen deshalb als stark negativ zu bewerten. Eine sehr viel günstigere Bewertung des Vorhabens ergebe sich aber, wenn dabei die durch die bereits vorhandene Strecke verursachte hohe Vorbelastung berücksichtigt werde. Eine Gegenüberstellung von prognostizierten Beurteilungspegeln mit und ohne Ausbau zeige nämlich, daß das Vorhaben deutliche Verringerungen der Belastungen bewirke. d) Die Einwendungen der Kläger wurden, soweit ihnen durch den Planfeststellungsbeschluß nicht entsprochen wurde, mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Im Rahmen der Baumaßnahme werde als zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahme das Verfahren "besonders überwachtes Gleis" ausgeführt. Dabei handele es sich um ein Gleis, bei dem die Fahrflächen der Schienen in optimalem Zustand gehalten würden. Bis zur Aufnahme dieses Verfahrens in die Verkehrslärmschutzverordnung und einer damit verbundenen Fristenregelung für Überwachungsintervalle sei der Planfeststellungsabschnitt in regelmäßigen Abständen von sechs bis zwölf Monaten von der Beigeladenen mit einem vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Verfahren zu überwachen. Bei festgestellten Mängeln sei das Gleis von der Beigeladenen zu überarbeiten. Die mit dem Schallmeßwagen ermittelten jeweiligen Meßwerte über die von den Bahnanlagen im planfestgestellten Abschnitt ausgehenden Lärmimmissionen habe die Beigeladene dem Eisenbahn-Bundesamt umgehend mitzuteilen. Sollte zwei Jahre nach Inbetriebnahme ein Eintrag für das besonders überwachte Gleis in die Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung oder eine diesbezügliche Feststellung durch das Eisenbahn-Bundesamt als anerkannte Regel der Technik gemäß § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 Ziff. 1 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung nicht oder mit einem geringeren Wert als in der vorgenommenen Berechnung angenommen erfolgen, so sei ein ergänzendes Genehmigungsverfahren gemäß § 18 AEG mit entsprechenden Nachbesserungen für aktive und passive Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Der aktive Schallschutz könne mit zumutbaren und verhältnismäßigen Mitteln nicht so dimensioniert werden, daß passiver Schallschutz gänzlich entbehrlich werde. Deshalb seien zusätzlich zu den vorgesehenen Schallschutzwänden in einigen Bereichen passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Deren Bemessung richte sich nach der Richtlinie Akustik 23 für die Schalldämmung von Fenstern bei Schienenverkehrslärm. Dabei seien Schallschutzfenster nur für Wohn- und Schlafräume vorzusehen. Die Eigentümer aller betroffenen Wohnhäuser, bei denen hiernach zusätzliche passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien, könnten Schallschutzfenster gemäß den erforderlichen Schallschutzklassen einbauen lassen, nachdem das Erfordernis aufgrund von Einzelanträgen durch die Beigeladene geprüft und anerkannt worden sei. Hierbei würden die Forderungen der Einwender als Einzelantrag gewertet. Dies gelte, sofern die vorhandenen Außenbauteile nicht bereits die erforderlichen Dämmwerte besäßen. Die Beigeladene werde die Investitionskosten übernehmen. Einzelheiten würden durch eine besondere Vereinbarung zwischen den Grundstückseigentümern und der Beigeladenen geregelt. Die Beigeladene habe das Grundstück der Kläger zu 11 und 12 schalltechnisch zu prüfen; im Bereich ihres Hauses werde mit den nunmehr vorgesehenen Schallschutzwänden auch der Nachtgrenzwert eingehalten. Das sei auch auf dem Grundstück des Klägers zu 15 der Fall; passiver Schallschutz sei dort nicht erforderlich. Beim Kläger zu 17 habe die Beigeladene eine Einzelprüfung vorzunehmen und zur Einhaltung der Tagesgrenzwerte auf dem Balkon passive Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Im Erdgeschoß würden hier die Tagesgrenzwerte eingehalten. Beweissicherungen würden von der Beigeladenen an Objekten durchgeführt, die durch Lage und Entfernung eine Berechtigung unter Würdigung aller technischen Gesichtspunkte hätten. Die Kläger zu 6 und 7 hätten hierauf keinen Anspruch, wohl aber der Kläger zu 17. Ein erschütterungstechnisches Gutachten mit Meßwerten von den Grundstücken Obere B.-straße und B. Weg liege der Beigeladenen vor. Infolge der baulichen Änderungen an den Bahnanlagen werde durch den Bahnbetrieb insgesamt keine Vermehrung der Erschütterungen verursacht. Besondere Maßnahmen zur Minderung von betriebsbedingten Erschütterungen seien daher nicht begründet. Für Grundstücke, die weder durch (Teil-)Erwerb noch durch dingliche Belastung in Anspruch zu nehmen seien, werde eine entschädigungspflichtige Wertminderung nicht als gegeben anerkannt. Selbst wenn aber Anspruch auf eine Wertminderungsentschädigung bestände, wären die nach dem Planfeststellungsbeschluß zu erstellenden Anlagen nicht anders zu errichten. Der Nachweis eines solchen Anspruchs wäre durch eine Entscheidung der Landesenteignungsbehörde zu erbringen. Wenn im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfeststellungsverfahren unanfechtbar ein solcher Anspruch festgestellt worden sei, werde der Beigeladenen auferlegt, diese zu leisten. Die Forderungen nach einer "Überdachung" der Strecke seien unter Berücksichtigung aller technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Belange nicht realisierbar und würden zurückgewiesen. Brems- und Beschleunigungsmanöver im Bereich des Planfeststellungsabschnitts und ggf. darüber hinaus, die durch Geschwindigkeitsabsenkungen verursacht würden, seien ökologisch und ökonomisch ebenfalls nicht sinnvoll und würden daher zurückgewiesen. Die Herabsetzung der zulässigen maximalen Streckengeschwindigkeit würde den Summenpegel nur geringfügig beeinflussen, da er vorwiegend durch die ohnehin langsam fahrenden Güterzüge bestimmt werde, und widerspräche auch dem Ziel der Gesamtmaßnahme. Eine Neutrassierung an anderer Stelle führe zu unverhältnismäßig größeren Eingriffen in Natur und Landschaft und in Rechte Dritter, weil neben der Inanspruchnahme einer bisher nicht in dieser Weise belasteten Landschaft die bisherige Strecke in jedem Fall erhalten bleiben müßte. Insofern sei vorliegend die Gestaltungsfreiheit hinsichtlich denkbarer Alternativlösungen eingeschränkt, da Planungsalternativen weder ernsthaft in Betracht kämen noch solche Alternativen sich anböten oder gar aufdrängten. Der unschwer erkennbare größere Kostenaufwand für die Errichtung, die erheblich längere Verfahrens- und Bauzeit und nicht zuletzt die in großem Umfang notwendig werdenden Zugriffe auf fremdes Eigentum würden dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz zuwiderlaufen. Außerdem und unabhängig davon sei das Vorhaben als "Ausbaustrecke Hamburg - Büchen - Berlin" im Bundesschienenwegeausbaugesetz festgeschrieben. Unter Berücksichtigung der östlich von Aumühle durch Fern- und Nahverkehrszüge bereits überschrittenen Vollauslastung könnten die westlich von Aumühle durch Wegfall der Nahverkehrszüge zur Verfügung stehenden Fahrplantrassen nicht voll genutzt werden, so daß bei Einbeziehung des gemischten Verkehrs und der Betriebsabwicklung die Zugzahlen der schalltechnischen Untersuchung der Vollauslastung dieses Streckenabschnitts entsprächen. Der Einbau von Elastomermatten werde nur auf Brücken und in Tunneln ausgeführt, da dort eine seitliche Lagestabilität gewährleistet sei. Der Einbau solcher Matten zwischen Schotterbett und Erdkörper sei aus statischen Gründen nicht Stand der anerkannten Regeln der Technik und müsse aus Sicherheitsgründen zurückgewiesen werden. 5. Gegen den ihnen am 1. und 2. Juni 1995 zugestellten Planfeststellungsbeschluß haben die Kläger am 30. Juni 1995 Klage erhoben und diese am 8. August 1995 im wesentlichen wie folgt begründet: Ruhe und Schlaf der Kläger würden durch die von der Trasse ausgehenden Immissionen nachhaltig gestört. Im Haus des Klägers zu 5 sei das Schließen von Fenstern zur Nachtzeit nicht erträglich, passiver Lärmschutz deshalb unzumutbar. Der Kläger zu 8 sei gesundheitlich vorgeschädigt und leide unter chronischer Schlaflosigkeit; ihm drohe bei steigender Lärmbelastung ein erhebliches zusätzliches Gesundheitsrisiko. Die Klägerin zu 10 leide an chronischer Bronchitis und müsse deshalb stets bei offenem Fenster schlafen. Ihr Wohngebäude werde durch den Betrieb der Eisenbahn nachhaltig erschüttert. Da die Oberkante der Bahnschiene ca. 1 m unterhalb des Höhenniveaus ihres Grundstücks liege, steige der Lärm auf dem Grundstück, wenn die Lärmschutzwände erhöht würden. Auch das denkmalgeschützte Wohnhaus der Kläger zu 11 und 12 erleide durch die von der festgestellten Trasse ausgehenden Erschütterungen Schäden. In der Vergangenheit seien die Scheiben im Wintergarten bereits zweimal wegen der Erschütterungen geplatzt. Es werde der Familie zukünftig nicht mehr möglich sein, wie bisher nachts bei offenem Fenster zu schlafen. Das gelte auch für die Kläger zu 15 und 16. Wegen der Hanglage ihres Grundstücks könnten Schallschutzwände den Lärm nicht mindern, sondern würden im Gegenteil zu einer Mehrbelastung führen. Dem Kläger zu 15 wäre es bei Lärmbelastung nicht mehr möglich, einen Teil seiner Arbeit als Werbeberater und Kommunikationsforscher wie bisher zu Hause auszuüben. Das Grundstück des Klägers zu 17 werde besonders intensiv vom Lärm der Bauarbeiten betroffen, die seit Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt würden. Die mit dem einspurigen Verkehr in der Bauphase verbundenen Geräusche beim Anhalten und Wiederanfahren der Lokomotiven vor der Einfahrt in den Bahnhof R. schlössen einen Schlaf aus. Darüber hinaus werde erheblicher Lärm durch die Gleiserneuerungsarbeiten verursacht. Zusätzlich gebe es gesundheitsgefährdende Abgasimmissionen. Da alle Schlafbereiche in Richtung der Bahngleise lägen, sei es generell nicht möglich, die Räume ohne Aufnahme geruchsbelästigender und gesundheitsschädlicher Abgase ausreichend zu belüften. Es sei künftig ausgeschlossen, wie bisher die Freizeit im Garten zu verbringen und bei geöffneten Fenstern zu leben. Bezüglich der Kläger zu 8, 15 und 16 sei das Abwägungsgebot schon deshalb verletzt, weil die Beurteilungspegel für ihre Grundstücke nicht vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses berechnet worden seien; insoweit habe eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden. Außerdem seien sämtliche Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt worden, daß ihnen die veränderten aktiven Schallschutzmaßnahmen nicht vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses bekanntgemacht worden seien. Die äquivalenten Dauerschallpegel seien fehlerhaft berechnet worden. Zum einen beruhten sie auf einer Prognose des Zugverkehrs, die weit hinter der technisch möglichen Vollauslastung der Strecke zurückbleibe. Zum anderen habe der Abzug für ein "besonders überwachtes Gleis" in der Verkehrslärmschutzverordnung keine Rechtsgrundlage. Auch der Abschlag von 5 dB(A) für den sog. Schienenbonus sei fehlerhaft. Unberücksichtigt geblieben sei ferner, daß nach Einführung einer Magnetschwebebahn zwischen Berlin und Hamburg die Werte für den ICE- und IC-Verkehr durch Werte für den Güterverkehr ersetzt werden müßten, was eine weitere Erhöhung des Immissionspegels bedeute. Zusätzliche Erhöhungen ergäben sich daraus, daß die Beigeladene ab 1996 auch Dritte auf ihren Gleisen fahren lassen müsse. Aufgrund dieser Fehler seien die privaten Belange der Kläger verkannt worden. Die nach dem Planfeststellungsbeschluß für die Kläger verbleibenden schädlichen Umwelteinwirkungen seien unzumutbar. Dabei sei entgegen der Auffassung der Beklagten der Beurteilung nicht nur die Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde zu legen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 21. Mai 1976 die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 45 dB(A) bei Nacht festgelegt habe, hätte eine abweichende politische Entscheidung nicht durch Rechtsverordnung, sondern nur durch förmliches Gesetz erfolgen dürfen. Solange dieses fehle, seien die Grenzwerte allein aufgrund des jeweiligen konkreten Falles zu bestimmen. Hiernach hätten die Kläger Anspruch auf Einhaltung der vom Bundesverwaltungsgericht genannten Grenzwerte, weil sich die Beklagte nicht auf den Verkehr berufen dürfe, der erst nach Durchführung eines im Rahmen der Gesamtmaßnahme erfolgten Planfeststellungsverfahrens mit Wiederherstellung des nach dem Zweiten Weltkrieg für über 45 Jahre demontierten zweiten Gleises auf die Trasse gelangt sei. Jedenfalls werde aber der Anspruch der Kläger auf Lärmschutz nach der Verkehrslärmschutzverordnung verletzt. Denn der in dieser Verordnung für die Nacht festgelegte Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) in Wohngebieten werde bei allen Klägern erheblich überschritten. Gründe für das Unterbleiben ausreichender Schutzmaßnahmen habe die Beklagte im Planfeststellungsbeschluß nicht dargelegt. Eine tatsächlich bestehende Vorbelastung könne die Überschreitung des Grenzwertes nicht rechtfertigen. Wenn es nicht möglich sei, den gebotenen aktiven Lärmschutz zu gewährleisten, müsse die Maßnahme unterbleiben. Die geplante Trasse wandele die reinen Wohngebiete, in denen sämtliche Grundstücke lägen, in Industriegebiete um, da der Betrieb auf der Trasse die Wohngrundstücke erdrücken werde. Alle Kläger wären gezwungen, tags und nachts die Fenster zu schließen, und könnten sich nicht mehr in ihren Gärten aufhalten. Die Fauna und Flora auf ihren Grundstücken werde ebenfalls großen Schaden nehmen, da eine stark befahrene Bahnstrecke für viele Tierarten eine unüberwindliche oder lebensgefährliche Barriere bilde und auch Leben und Fortpflanzung der Vögel erheblich beeinträchtige. Dies verstoße gegen Art. 20 a GG. Ein weiterer Mangel bestehe darin, daß die Maximalpegel, die bei der Vorbeifahrt eines Zuges entständen, nicht erfaßt, bewertet und abgewogen worden seien. Die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung angenommene Vorbeifahrt eines Güterzuges von 700 m Länge mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h verursache jedoch Maximalpegel von 100 dB(A) und mehr. Wenn solche Maximalpegel - wie hier - häufig aufträten, seien sie gesundheitsschädlich. Die Berücksichtigung der Maximalpegel sei deshalb erforderlich, um exponierte Personen vor kritischen Spitzenbelastungen zu schützen. Sie sei auch durch § 41 BImSchG geboten. Diese Vorschrift werde durch die auf Mittelungspegel abstellende Verkehrslärmschutzverordnung nicht abschließend konkretisiert. Die fehlende Ermittlung der Maximalpegel könne auch nicht durch bloße Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren geheilt werden, da von dem Ausbau der Trasse 125 000 Menschen betroffen würden und die Abwägungsfehler die Gesamtkonzeption der Planung beträfen. Die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft durchgeführt worden. So habe der TÜV im Auftrag der Beigeladenen die Umweltverträglichkeitsuntersuchung erstellt, im Auftrag der Anhörungsbehörde die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gefertigt und schließlich im Auftrag der Planfeststellungsbehörde die Bewertung dieser Auswirkungen vorgenommen. Die vom Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gewollte Teilung der Aufgaben sei damit unterlaufen worden. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde hätten mangels entsprechender Ausstattung ihre Kompetenzen nicht ausüben können. Hierdurch würden die Kläger in eigenen Rechten beeinträchtigt, da es Zweck des genannten Gesetzes sei, den Schutz der Umwelt durch behördliche Kontrolle auch im Interesse von Betroffenen zu gewährleisten. Abgesehen davon fehle eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung der gesamten Ausbaustrecke. Dies verstoße gegen die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung der Gesamtstrecke sei auch deshalb erforderlich, weil andernfalls keine Alternativenprüfung stattfinden könne. Eine solche werde jedoch sowohl durch die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung als auch durch das zu ihrer Umsetzung ergangene Gesetz vorgeschrieben. Außerdem seien in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung die angegebenen Zugzahlen für 1993 und die prognostizierten Zugzahlen und Zugarten nicht belegt, die Anzahl der Lkw-Fahrten in der Bauphase unbekannt und die Darstellungen zu den Schallschutzwänden überholt. Die Untersuchungen zur Bauphase seien lückenhaft, obwohl durch den Bau rücksichtslos in die Natur und in die Rechte der Kläger auf Abwehr von Lärm und auf Reinhaltung der Luft eingegriffen werde. Insoweit sei auch das Abwägungsgebot verletzt, weil die Beeinträchtigungen der Kläger durch die Bauarbeiten nicht abgewogen worden seien. Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen während der Bauphase seien der Beigeladenen nicht auferlegt worden. Indirekte Inanspruchnahmen der Grundstücke der Kläger und deren Beanspruchung durch den Transport von Bau- und Erdmaterialien seien in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht dargestellt. Diese Untersuchung gehe ferner zu Unrecht davon aus, daß die angeblich anlagebedingte Flächeninanspruchnahme trotz mehr als zweijähriger Dauer nur vorübergehend sei und sich diese Emissionen nach Abschluß der Maßnahme verringerten bzw. total entfielen. Entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG werde die aktuelle Schallbelastungssituation nicht dargestellt, während die prognostizierte Zugzahl weit hinter der technisch möglichen Zugzahl zurückbleibe. Die Annahme der Beklagten, daß sich die Schallbelastung der Kläger unter Einbeziehung der Schallschutzwände künftig jedenfalls nicht erhöhen werde, sei deshalb nicht belegt. Tatsächlich würden ohne Verwirklichung des Vorhabens die Schallimmissionen im Prognosezeitraum erheblich sinken, weil das Verkehrsaufkommen ohne Ausbau und Elektrifizierung der Trasse zurückgehen würde. In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung fehlten Angaben über Erschütterungen. Die Anregung, erschütterungsintensive Arbeiten in der Nacht zu vermeiden, habe keinen Eingang in den Planfeststellungsbeschluß gefunden. Der Einsatz von Herbiziden beeinträchtige die Nutzung der trassennahen Grundstücke und sei gesundheitsgefährdend. Dasselbe gelte für den Kupferabrieb und den Elektrosmog. Die aktuelle Luftbelastungssituation sei nicht ermittelt worden. Die behaupteten Emissionen der Diesellokomotiven seien nicht belegt. Die Bewertung der Vegetation und Fauna sei nicht ausreichend. Die Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung seien nicht berücksichtigt worden. Die vorgenommene Abschnittsbildung sei rechtsfehlerhaft, weil der planfestgestellte Abschnitt keine selbständige Verkehrsfunktion habe und eine sachgerechte Abwägung des Interessenausgleichs sowie ein Rechtsschutz für die Kläger nur möglich sei, wenn der Gesamtbereich Hamburg - Boizenburg zusammengefaßt werde. Detaillierte Angaben zu den Belastungen in der Bauphase seien im Planfeststellungsbeschluß nicht enthalten. Ob und welche die Nachtruhe ausschließenden Bauarbeiten durchgeführt würden, müsse aber in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Für den Ausbau der Strecke bestehe kein Bedarf, da die Fahrzeit zwischen Hamburg und Berlin über Uelzen und Stendal sowie auf der Magnetschwebebahn erheblich kürzer sein werde. Der rechtswidrige Eingriff in die Rechte der Kläger sei bereits dadurch ausgelöst worden, daß ein Raumordnungsverfahren für den Bundesverkehrswegeplan 1992 nicht stattgefunden habe. Außerdem sei unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 VerkPBG keine Linienbestimmung erfolgt. Schließlich habe die Beklagte ihre Verpflichtung verletzt, Alternativtrassen zu prüfen. Als eine solche habe sich die Trasse an der Bundesautobahn A 25 über Geesthacht, Lauenburg und Boizenburg aufgedrängt. Sie vermiede die Durchschneidung des Sachsenwaldes und würde dem planerischen Grundsatz besser gerecht, kleine Gemeinden großräumig zu umgehen und nach Möglichkeit Verkehre zu bündeln. Die demgegenüber von der Beigeladenen bisher für die planfestgestellte Trasse angegebenen Kosten könnten nicht nachvollziehbar dargestellt werden. Auch die Trasse über Lüneburg, Uelzen und Stendal wäre als Alternative in Betracht gekommen und könnte zu einer erheblich kürzeren Fahrzeit führen. Tatsächlich werde diese Trasse auch bereits für den ICE-Verkehr ausgebaut. Ergänzend haben die Kläger nach Ablauf der Klagebegründungsfrist im wesentlichen noch folgendes vorgetragen: Der Kostenaufwand für die Alternativtrasse über Geesthacht und Lauenburg wäre nicht wesentlich größer. Ebensowenig würden Zugriffe auf fremdes Eigentum in wesentlich größerem Umfang notwendig. Daß die Verfahrens- und Bauzeit sich verlängern würde, sei angesichts der um nur 20 km/h höheren Geschwindigkeit nach dem Ausbau hinzunehmen. Auf Dauer sei die genannte Alternative sogar kostengünstiger. Eine im Raumordnungsverfahren für die Magnetschwebebahn Berlin - Hamburg vorgenommene Alternativenprüfung habe ergeben, daß ohne die Magnetschwebebahn mit 6,95 Millionen Fahrgästen im durchgehenden IC- Verkehr zwischen beiden Städten für 2010 zu rechnen sei. Hinzu kämen Fahrgäste auf den Interregio-Strecken Hamburg - Berlin, Schwerin - Berlin und Hamburg - Stendal - Berlin, zusammen in einer Querschnittsbelastung von etwa 4,5 Millionen Fahrgästen, variierend je Teilstrecke. Diese Daten wichen erheblich von der Prognose der Beigeladenen ab, die in das vorliegende Verfahren Eingang gefunden habe. Insbesondere sei nach der neuen Prognose auf der vorhandenen Trasse mit höheren Zugzahlen und höheren Zuggeschwindigkeiten zu rechnen. Folge der noch intensiveren Nutzung der Strecke für den Fernverkehr wäre, daß der besonders laute Güterfernverkehr in einer Alternative total in die Nachtstunden gelenkt würde. All dies hätte erhebliche Konsequenzen für die Schallbelastung. Jedenfalls hätten die für die Magnetschwebebahn geprüften Alternativen in die Trassenuntersuchung im anhängigen Planfeststellungsverfahren einbezogen werden müssen. Zumindest hätte bei der schalltechnischen Untersuchung eine Geschwindigkeit von 200 km/h berücksichtigt werden müssen, weil sich die Beigeladene dafür eine Option habe einräumen lassen. Darüber hinaus hätten Geschwindigkeiten bis 230 km/h für IC- Triebzüge mit Neigetechnik geprüft werden müssen, weil solche Geschwindigkeiten ohne wesentliche Änderungen der Trasse möglich wären. Es müsse davon ausgegangen werden, daß den Planern der weitere Ausbau der in Rede stehenden Strecke am vorzugswürdigsten erscheinen werde, falls die Magnetschwebebahn nicht gebaut werde. Denn er sei von ihnen als erheblich kostengünstiger angesehen worden als die untersuchten Alternativen, nämlich eine Neubaustrecke über Geesthacht und Boizenburg oder eine kombinierte Ausbau- und Neubaustrecke über Uelzen und Stendal. Tatsächlich sei aber die von den Klägern bevorzugte Alternativtrasse, die hinter Boizenburg auf die alte Bahntrasse nach Berlin führe, die kostengünstigste. Sie hätte in Gesetzesform verabschiedet und damit in angemessen kurzer Zeit realisiert werden können. Nach den Untersuchungen des Umweltbundesamtes sei es derzeit ausgeschlossen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß ein besonders überwachtes Gleis zu Emissionsminderungen führe. Für den Güterfernverkehr, der in der Nachtzeit auf dem Streckenabschnitt nahezu ausschließlich durchgeführt werden solle, sei es technisch unmöglich, einen solchen Zustand herzustellen. Aufgrund des entsprechenden Vorbehalts im Planfeststellungsbeschluß könnten die Kläger jedenfalls später keine Verbesserungen des aktiven Lärmschutzes mehr durchsetzen. Es verletze aber den planerischen Grundsatz der Konfliktlösung, ein unbewältigtes Problem dauerhaft offenzuhalten. Zumindest hätte geregelt werden müssen, welche Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes die Beigeladene durchzuführen habe, wenn der Vorbehalt "leerlaufe", weil sich auch in zwei Jahren nichts geändert habe. Der Schienenbonus von 5 dB(A) dürfe nicht angesetzt werden, weil es den bei seiner Ermittlung vorausgesetzten Zustand in der Praxis nicht gebe. Für die Annahme einer geringeren Lästigkeit von Schienenverkehrslärm werde vorausgesetzt, daß dieser zeitlich begrenzt und von Geräuschphasen unterbrochen sei, überwiegend den gleichen Klangcharakter habe und gleich laut sei sowie durch eine Regelmäßigkeit der Schallereignisse gekennzeichnet sei. Demgegenüber würden auf der Strecke Hamburg - Berlin Züge mit verschiedensten Lärmimmissionen eingesetzt, wobei Güterfernverkehrszüge sogar einen Informationsnachhaltigkeitszuschlag bis zu 6 dB(A) rechtfertigten. Außerdem gebe es keine Werte über Umfang und Dauer der besonderen Lästigkeit von Neubaustrecken und wieder in Betrieb genommenen Strecken, obwohl allgemein von einer solchen besonderen Lästigkeit ausgegangen werde. Schließlich hätten die dem Schienenbonus zugrundeliegenden Untersuchungen sich nicht auf die den heutigen technischen Gegebenheiten entsprechenden und auf der Strecke Hamburg - Berlin möglichen Verkehrsmengen von bis zu 1 370 Zügen pro Tag erstreckt und zudem den auf dieser Strecke nachts dominanten Güterverkehrslärm nur unzureichend untersucht. Eine Gewöhnung an Schienenverkehrslärm zur Nachtzeit trete überhaupt nicht ein. Abgesehen davon verstoße auch der nächtliche Grenzwert von 49 dB(A) gegen Art. 2 GG. Ein gesundes Wohnen sei nämlich nur bei einem Innenpegel von 25 bis 30 dB(A) möglich, was einem Außenpegel von 35 bis 40 dB(A) entspreche. Die Lärmspitzen müßten unter 40 dB(A) liegen. Passiver Lärmschutz führe im Prinzip zu menschenunwürdigen Wohnverhältnissen und verstoße zudem gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn es im konkreten Fall gesundheitsgefährdend sei, bei geschlossenem Fenster zu schlafen. Jedenfalls könne eine dauerhafte Lärmbelästigung, auch wenn sie nicht extrem sei, die Gesundheit stark schädigen. Nach den Untersuchungen des Umweltbundesamtes erhöhe ein dauerhafter Lärmpegel von 65 dB(A) tags das Herzinfarktrisiko um 20 %. Ein äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB(A) nachts erhöhe also gleichermaßen stark das Gesundheitsrisiko. Dies gelte unabhängig davon, ob der Lärm als mehr oder weniger lästig empfunden werde. Auf § 41 Abs. 2 BImSchG könne sich die Beklagte demgegenüber nicht berufen. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung seien nämlich das Minimum, das auch durch Einzelfallbetrachtung nicht überwunden werden könne. Allenfalls in absoluten Einzelfällen könnten Ausnahmen von der Einhaltung dieser Werte erwogen werden, nicht aber, wenn es - wie hier - darum gehe, einen ganzen Ort zu schützen. Die Angaben der Beigeladenen über die Kosten des aktiven Lärmschutzes seien zudem überhöht und widersprüchlich. Erschwerniskosten für das Bauen bei Aufrechterhaltung des Fahrbetriebs dürften ebensowenig zu Lasten der Kläger angerechnet werden wie allgemeine Reparatur- und Instandsetzungskosten. Zudem sei es möglich, statt der von der Beigeladenen kalkulierten Lärmschutzwände aus Beton solche aus Aluminium mit gleicher Wirkung, aber erheblich billiger, zu bauen. Die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, daß die Kosten des aktiven Lärmschutzes außer Verhältnis zu den Kosten des passiven Lärmschutzes ständen. Maßgeblich für letztere sei nicht die im Planfeststellungsbeschluß zugrunde gelegte Richtlinie Akustik 23, sondern die Richtlinie VDI 2719, weil im konkreten Fall das Schallspektrum von Güterzügen den Lärm zur Nachtzeit beherrschen werde. Während die Richtlinie Akustik 23 davon ausgehe, daß Fenster in besonderem Maße geeignet seien, den vom Betrieb ausgehenden höherfrequenten Schienenverkehrslärm zu dämmen, sei die Dämmwirkung von Fenstern gegenüber dem von Güterzügen ausgehenden tieffrequenten Schall schlechter. Die Richtlinie VDI 2719 fange diese größere Störwirkung durch einen Korrektursummanden ab. Dem habe die Beklagte in anderen Planfeststellungsabschnitten bereits selbst Rechnung getragen. Wenn sich dadurch die Kosten für passiven Lärmschutz wesentlich erhöhten, müsse vorrangig höherer aktiver Lärmschutz gewährt werden. Eine Vorbelastung sei im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG unerheblich. Wenn es nicht möglich sei, den aus § 41 Abs. 1 BImSchG herzuleitenden, mit der Verkehrslärmschutzverordnung konkretisierten Schutzanspruch zu realisieren, müsse die Maßnahme unterbleiben und alternativ geplant werden. Wenn die Einhaltung der Grenzwerte nur durch Einhausung der Trasse zu erreichen sei, hätten die Kläger einen Rechtsanspruch darauf. Zumindest sei eine Erhöhung der Schallschutzwände auf 6 m zumutbar. Allerdings hätten sich seit Errichtung der Lärmschutzwände in der planfestgestellten Höhe die Lärmimmissionen im Bereich des Grundstücks der Kläger zu 15 und 16 ganz erheblich verstärkt. Dadurch sei der Wert dieses Grundstücks um mindestens 25 % gesunken. Wirksame Abhilfe für alle Kläger könnte also nur durch eine Einhausung der Trasse geschaffen werden. Ansonsten würden auch die übrigen Kläger Wertverluste ihrer Grundstücke erleiden, wobei nach den Erfahrungen in der Regel ebenfalls von 25 % des Verkehrswertes auszugehen sei. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes vom 19. Mai 1995 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, a) im Wege einer Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG dafür Sorge zu tragen, daß durch die von dem Bau und dem Betrieb der Bahnanlage ausgehenden Verkehrsgeräusche folgende Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: nachts 45 dB(A), hilfsweise 49 dB(A) ohne Abschläge für ein besonders überwachtes Gleis und einen Schienenbonus, b) im Wege einer Planergänzung festzusetzen, daß die Kläger - soweit Grundstückseigentümer - dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen an den auf ihren Grundstücken befindlichen baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen haben, soweit diese nach der VDI-Richtlinie 2719 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG trotz einer Erweiterung des aktiven Schallschutzes notwendig sind, c) im Wege einer Planergänzung festzusetzen, daß den Klägern dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht wegen Wertminderung der Grundstücke, Minderung des Nutzungswertes der Grundstücke, Schädigung der Gesundheit und sonstiger verbleibender Beeinträchtigungen durch Lärm, soweit diese trotz der Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes verbleiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Kläger zu 8 habe keine gültige Einwendung erhoben. Erhebliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Ein anderer als der nunmehr festgestellte Ausbau der in Rede stehenden Bahnstrecke wäre schon begrifflich nicht in Betracht gekommen. Abgesehen davon habe sich bei einer Vorauswahl aufgrund von ersten groben Bewertungskriterien ergeben, daß der Ausbau des bereits seit langem vorhandenen Schienenweges die geringsten Eingriffe in die Natur und Landschaft und den Lebensraum der Menschen in diesem Gebiet bedeute. Damit habe die Beklagte andere Planungsalternativen für die weitere Detailanalyse ausscheiden können. Die Belastung der Anlieger durch Lärm und Erschütterungen werde sich durch das Vorhaben verbessern. Daß eine neue Bahnstrecke über Geesthacht und Lauenburg dem Ausbau der vorhandenen Strecke unter ökonomischen und Umweltaspekten eindeutig vorzuziehen sei, treffe nicht zu. Vielmehr sei der Ausbau der Bahnstrecke ganz offensichtlich erheblich umweltschonender und kostengünstiger und zudem schneller zu realisieren als ein Streckenneubau. Eine Verbesserung der aktiven Schallschutzmaßnahmen für die Kläger sei grundsätzlich noch möglich, scheitere jedoch an § 41 Abs. 2 BImSchG. Generell sei aktiver Schallschutz im Rahmen der geltenden Lärmschutzvorschriften insoweit planfestgestellt worden, als er dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspreche, also die Kosten der Errichtung von aktiven Schallschutzmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehe, d.h. zu einer deutlich spürbaren Verringerung der Dezibelwerte führe, und der Beigeladenen zumutbar sei. Es sei daher sachgerecht, mittels aktiven Schallschutzes in allen bewohnten Stockwerken mindestens den gesetzlichen Tagesgrenzwert einzuhalten; weitergehender Schallschutz könne jedoch in der Regel nicht gewährt werden. Gegen die Einhaltung des gesetzlichen Nachtgrenzwerts allein mittels aktiven Schallschutzes spreche im konkreten Fall, daß eine Schallschutzwand grundsätzlich negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter habe. So hätten bereits mehrere Betroffene ihren Protest für den Fall einer Erhöhung der Schallschutzwände über die festgesetzten Maße hinaus angekündigt, weil die Landschaft und konkrete Sichtbeziehungen beeinträchtigt und der Lichteinfall verringert würden. Außerdem müsse die Vorbelastung der Grundstückssituation der Kläger einbezogen werden. Sie hätten bewußt und in voller Kenntnis an eine schon über ein Jahrhundert bestehende Eisenbahnlinie gebaut. Würde keine planfeststellungsbedürftige Änderung des Schienenweges vorgenommen, so wäre allein aufgrund des ansteigenden Zugverkehrs die Lärmbelastung der Betroffenen deutlich höher als im planfestgestellten Fall. Unter diesen Umständen müßten die Betroffenen eine Verschiebung vom aktiven auf den passiven Schallschutz zur Einhaltung des gesetzlichen Grenzwertes hinnehmen. Zudem drohten der Beigeladenen bei weiterer Erhöhung der Schallschutzwände unzumutbare Belastungen durch unverhältnismäßig ansteigende Kosten für eine immer geringer werdende Lärmminderung und zum Teil durch statische Probleme. Die Mittelungspegel seien gemäß Anlage 2 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung ermittelt und berechnet worden. Auf die Maximalpegel komme es demzufolge nicht an. Die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen seien vollständig gewesen und hätten den gesetzlichen Ansprüchen genügt. Die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sei vom Umweltministerium Schleswig-Holstein überprüft und für richtig befunden worden. Diese Vorgehensweise sei zwischen der Beklagten und der Anhörungsbehörde abgesprochen worden, da diese für die zusammenfassende Darstellung erheblich mehr Zeit benötigt hätte. Ein Mangel der zusammenfassenden Darstellung sei darin nicht zu sehen, zumal dieser auch von der Beklagten anschließend noch einmal überprüft worden sei. Die Bewertung der Umweltauswirkungen sei von der Beklagten ebenfalls nicht unreflektiert übernommen worden. Das Vorgehen sei sachdienlich gewesen. Darüber hinaus handele es sich bei der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen um behördeninterne Schriftstücke. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Lärmschutzmaßnahmen bewirkten für sämtliche Kläger eine deutliche Verminderung der vor der Maßnahme gegebenen Geräuschbelastungen. Gesundheitlichen Schäden seien die Kläger nicht ausgesetzt. Für ihre Grundstücke sei keine Wertminderung, sondern eine Wertsteigerung durch die Lärmschutzmaßnahmen eingetreten. Eine Einhausung der Trasse sei wegen der notwendigen Höhe des dann entstehenden Baukomplexes unvertretbar; eine Tieferlegung scheide wegen des Grundwasserstandes aus. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren. Er unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten. Ergänzend führt er folgendes aus: Der in der Verkehrslärmschutzverordnung vorgesehene Abschlag von 5 dB(A) bei der Berechnung des Beurteilungspegels an Schienenwegen begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es sei allgemein anerkannt, daß Schienenverkehrslärm als weniger lästig empfunden werde als Straßenverkehrslärm. Bei der Berücksichtigung dieses Schienenbonus stehe dem Verordnungsgeber regelmäßig ein größerer Spielraum zu als dem für eine Entscheidung zuständigen Gericht. Die gesetzliche Grenze der Verordnungsermächtigung habe der Verordnungsgeber hier nicht verlassen. Langfristige Untersuchungen hätten ergeben, daß bei Zugrundelegung eines Mittelungspegels im Bereich von 50 bis 70 dB(A) der Schienenbonus tagsüber mit mindestens 5 dB(A) und nachts sogar mit 10 dB(A) eingesetzt werden könne. Bei der im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung könne der Grad der Vorbelastung nicht unberücksichtigt bleiben. Denn bei dieser Prüfung sei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beim Zusammentreffen verschiedener Nutzungsarten zu beachten. Aufgrund dessen könnten Bewohner, die schon bisher Verkehrslärm ausgesetzt waren, nicht erwarten, daß ihnen der gleiche Schutz zuteil werde wie Bewohnern unbelasteter Gebiete. Trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen könne deshalb die Planfeststellungsbehörde einen Anlieger aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, zu denen auch eine entsprechende Lärmvorbelastung gehöre, auf passive Lärmschutzmaßnahmen verweisen. Bei der Prüfung, ob aktive Lärmschutzmaßnahmen geboten seien, müßten auch sonstige Parameter - wie z.B. das Landschaftsbild - berücksichtigt werden. Insoweit sei die Prüfung des Verhältnisses der aktiven zu den passiven Lärmschutzmaßnahmen untrennbar mit der allgemeinen fachplanerischen Abwägung verbunden. Gemessen an diesen Vorgaben begegne die Entscheidung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken, weil die durch noch höhere Lärmschutzwände der Beigeladenen entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zum angestrebten Schutz ständen und das Landschaftsbild zu sehr beeinträchtigt würde. Entscheidend sei, daß bei allen Klägern mit Ausnahme der im Südosten gelegenen Bereiche des zweiten Obergeschosses der Kläger zu 1 bis 4 aufgrund der im Planfeststellungsbeschluß vorgesehenen Lärmschutzwände die durch die Verkehrslärmschutzverordnung vorgesehenen Tagesgrenzwerte eingehalten würden. Schon deshalb sei tendenziell anzunehmen, daß die Kosten zusätzlicher aktiver Lärmschutzmaßnahmen grundsätzlich außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck ständen. Soweit demgemäß einzig die Überschreitung der Nachtgrenzwerte in Frage stehe, seien die erheblichen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Dabei sei hervorzuheben, daß sich aufgrund der vorliegenden Berechnungen bei den meisten Klägern der Beurteilungspegel, gemessen am derzeitigen Zustand, schon bei Zugrundelegung der Zugzahlen für 1992 verbessere. Soweit dies nicht der Fall sei, liege jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluß vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand mit den für das Jahr 2010 prognostizierten Zugzahlen vor. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß der Außenbereich wetterbedingt nur über wenige Monate genutzt werden könne und dabei vom Normzweck her nicht unbedingt die Einhaltung der strengeren Nachtgrenzwerte erforderlich sei. Hinsichtlich des Innenbereichs sei den Anwohnern generell zumutbar, die Fenster zu schließen. Schon unter Berücksichtigung dieser Vorgaben seien die Überschreitungen der Nachtgrenzwerte zumutbar. Darüber hinaus bewirke jede weitere Erhöhung der Lärmschutzwände eine nur noch geringfügige Lärmminderung. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß Lärmschutzwände ab einer Höhe von ca. 4 m über Schienenoberkante generell mit dem Orts- und Landschaftsbild nur schwer zu vereinbaren seien, wobei sogar negative Auswirkungen auf die Fauna und die Flora möglich seien. In bezug auf das Landschaftsbild werde dies gerade im Planbereich durch die nahe an die Bahntrasse angrenzende Wohnbebauung deutlich. Auch der im Planfeststellungsbeschluß enthaltene Vorbehalt hinsichtlich des besonders überwachten Gleises begegne keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sei davon auszugehen, daß die im Zusammenhang damit zu gegenwärtigenden technischen Probleme zu lösen seien und das in der Anlage 2 zur Verkehrslärmschutzverordnung geregelte Berechnungsverfahren entsprechend ergänzt werde. Beabsichtige die Beigeladene, demgemäß eine Überwachung der Gleise auf der hier zu ändernden Gleisanlage vorzunehmen, sei es nicht gerechtfertigt, den Klägern damit verbundene Vorteile zu verschaffen. Selbst wenn sich im nachhinein herausstellen sollte, daß im Rahmen eines erforderlich werdenden ergänzenden Verfahrens kein ausreichender aktiver und passiver Lärmschutz erreichbar wäre, hätten die Kläger keinen Anspruch auf Planaufhebung, sondern könnten allenfalls ergänzend angemessene Entschädigung in Geld beanspruchen. Bei der Frage, ob den Klägern für eine Übergangszeit von zwei Jahren erhöhte Lärmimmissionen zumutbar seien, sei generell zunächst auch hier darauf abzustellen, daß sie schon jetzt erheblichen Vorbelastungen ausgesetzt seien. Darüber hinaus seien jeder Planung gewisse Risiken immanent. § 75 Abs. 2 VwVfG zeige, daß bis zur Behebung etwaiger Mängel dem Betroffenen regelmäßig gewisse Lasten zugemutet würden. Entscheidend sei im übrigen, daß im Zuge des Aufbaus einer bedarfsgerechten Verkehrsinfrastruktur in den neuen Bundesländern Unzuträglichkeiten grundsätzlich für eine Übergangszeit hingenommen werden müßten. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 - den Antrag der Kläger zu 1 bis 4, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß anzuordnen, abgelehnt. Das Gericht hat ferner gemäß Beschluß vom 28. Februar 1996 durch Augenscheinseinnahme Beweis erhoben; für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die in der Niederschrift vom 22. und 23. April 1996 protokollierten Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A) Mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluß leidet an keinem Rechtsfehler, der seine Aufhebung auf die vorliegende Klage hin rechtfertigen könnte. 1. Aus den von den Klägern erhobenen Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses läßt sich kein Grund für die Aufhebung dieses Beschlusses herleiten. Soweit die Kläger beanstanden, daß ein Raumordnungsverfahren für die Planung des Vorhabens nicht durchgeführt worden ist und dem angefochtenen Beschluß kein Linienbestimmungsverfahren nach § 2 Abs. 1 VerkPBG a.F. vorangegangen ist, hat der Senat bereits in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Kläger zu 1 bis 4 ergangenen Beschluß vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7 S. 16 f.) ausgeführt, daß und warum diese Rügen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führen. Da im Klageverfahren hierzu keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, kann auf diese Ausführungen verwiesen werden. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Rüge der Kläger, daß das Gesamtvorhaben rechtsfehlerhaft in Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt worden sei. Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat ebenfalls in seinem Beschluß vom 29. November 1995 (a.a.O. S. 17 f.) bereits im einzelnen auseinandergesetzt. An dem dort eingenommenen Rechtsstandpunkt wird festgehalten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Ansicht der Kläger eine selbständige Verkehrsfunktion für jeden Planfeststellungsabschnitt im Eisenbahnrecht nicht verlangt werden kann (Beschluß des Senats vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8). Eine nachträgliche Planänderung, zu der die Kläger gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG hätten gesondert gehört werden müssen, hat nicht stattgefunden. Der im Planfeststellungsbeschluß enthaltene bzw. im Klageverfahren nachgereichte Vergleich der Beurteilungspegel zeigt, daß durch die veränderten aktiven Schallschutzmaßnahmen Belange der Kläger jedenfalls nicht stärker als bisher berührt waren. Im Ergebnis nichts anderes folgt aus der Rüge der Kläger, die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft durchgeführt worden. Insoweit beanstanden die Kläger zunächst, durch die Einschaltung des TÜV bei der Erarbeitung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen und der Bewertung dieser Auswirkungen sei die gesetzliche Kompetenzverteilung im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 6, 11, 12 UVPG) unterlaufen worden, weil weder die Anhörungsbehörde noch die Planfeststellungsbehörde ihren Kompetenzen entsprechend ausgestattet worden und deshalb ihre Aufgaben in Wahrheit durch den genannten Verein wahrgenommen worden seien. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß sich die Behörden bei der ihnen gemäß §§ 10, 24 VwVfG obliegenden Ermittlung des Sachverhalts auch der Hilfe von Sachverständigen bedienen können, wie § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG ausdrücklich hervorhebt. Das Gesetz setzt damit als selbstverständlich voraus, daß die für eine Behörde tätigen Amtsträger in der Lage sind, den maßgeblichen Sachverhalt zu erfassen und die Zuarbeit von Sachverständigen kritisch zu beurteilen, bevor sie sich die Ergebnisse dieser Zuarbeit zu eigen machen. Es ist nämlich gerade die Aufgabe eines Sachverständigen, aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse einer Behörde oder einem Gericht bei der Erfassung des Sachverhalts zu helfen. Allerdings ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt, daß die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluß entgegen dem in der Überschrift des entsprechenden Abschnitts erweckten Eindruck nicht einmal in diesem mittelbaren Sinne von der dort genannten Anhörungsbehörde - dem Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr des Landes Schleswig- Holstein - stammt, sondern nach Absprache zwischen der Beklagten und der Anhörungsbehörde statt von dieser vom Umweltministerium Schleswig- Holstein überprüft und für richtig befunden wurde. Auch hierin liegt jedoch - trotz der unrichtigen Angabe im Planfeststellungsbeschluß - kein Verfahrensfehler. Zuständige Behörde ist auch für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen die Behörde, die für das verwaltungsbehördliche Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG zuständig ist, deren unselbständiger Teil die Umweltverträglichkeitsprüfung ist (Tz. 0.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPVwV - vom 18. September 1995 ), also die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde. Fallen - wie hier - im Planfeststellungsverfahren Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde auseinander, so ist die Planfeststellungsbehörde zuständig (vgl. Peters, UVPG, 1996, § 11 Rn. 7). Dies ergibt sich schon daraus, daß die zusammenfassende Darstellung gemäß § 11 Satz 4 UVPG in der Begründung der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens erfolgen kann, für die allein die Planfeststellungsbehörde verantwortlich zeichnet. Dem damit übereinstimmenden Vortrag der Beklagten, sie habe die zusammenfassende Darstellung im Anschluß an das Umweltministerium Schleswig-Holstein vor Aufnahme in den Planfeststellungsbeschluß nochmals überprüft, sind die Kläger nicht entgegengetreten. Eine weitere Verletzung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung sehen die Kläger im Fehlen einer auf die Gesamtstrecke bezogenen Prüfung von Trassenalternativen. Mit dieser Rüge hat sich der Senat im erwähnten Beschluß vom 29. November 1995 (a.a.O. S. 17 f.) bereits im Rahmen der Prüfung der Abschnittsbildung auseinandergesetzt; hierauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Ob, was die Kläger umfänglich bezweifeln, die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind, ist keine verfahrensrechtliche Frage, sondern kann nur unter dem materiellrechtlichen Gesichtspunkt erheblich sein, ob ein entsprechendes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit zu einem Mangel bei der Abwägung der bei dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange geführt hat. 2. Aus dem Vortrag der Kläger und dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Sachverhalt ergibt sich auch keine Verletzung des materiellen Rechts, die einen Anspruch der Kläger auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begründen könnte. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß zwar der Kläger zu 8 entgegen der Ansicht der Beklagten nicht umfassend präkludiert ist; denn er hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge eine Sammeleinwendung unterzeichnet. Dagegen hat die Klägerin zu 16 im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben und ist deshalb gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG auch im der Planfeststellung nachfolgenden gerichtlichen Verfahren mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, da die Bekanntmachung des Plans in W. den dafür geltenden Vorschriften entsprach. Daß es dem planfestgestellten Vorhaben nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung fehlt, hat der Senat bereits im Beschluß vom 29. November 1995 (a.a.O. S. 19 f.) im einzelnen dargelegt. Da die Kläger hierauf im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgekommen sind, sind Ergänzungen hierzu nicht veranlaßt. Der Schwerpunkt des Klagevorbringens im Hauptsacheverfahren liegt in der Rüge von Mängeln bei der durch § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung. Solche Mängel, die gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG erheblich sind und den Anspruch der Kläger zu 2, 5 bis 12, 15 und 17 auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen oder den Anspruch der Kläger zu 1 bis 12, 15 und 17 auf Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und auf Schutz vor technisch mit angemessenen Kosten vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche (§ 41 BImSchG) verletzen, liegen jedoch nicht vor. a) Daß eine Abwägung der Belange der Kläger zu 2, 5 bis 12, 15 und 17 mit entgegenstehenden anderen Belangen überhaupt stattgefunden hat, ergibt sich aus der ausführlichen Begründung des Planfeststellungsbeschlusses. Es ist nicht ersichtlich, daß in diese Abwägung nicht alle nicht präkludierten Belange der Kläger eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußten. Dazu gehörten insbesondere die zu erwartenden Belastungen der Kläger durch Lärm und Erschütterungen in der Bau- und Betriebsphase, mit denen sich der Planfeststellungsbeschluß eingehend auseinandersetzt. Soweit die Kläger zu 8 und 10 allerdings auf ihren besonders angegriffenen Gesundheitszustand hinweisen, sind sie gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG mit diesbezüglichen Einwendungen ebenso ausgeschlossen wie der Kläger zu 17 mit seinem Vortrag, von Abgasimmissionen betroffen zu sein. Denn sie haben eine solche Betroffenheit nicht innerhalb der Einwendungsfrist geltend gemacht. Daß die genauen Beurteilungspegel für die Grundstücke der Kläger zu 8 und 15 nicht bereits vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses berechnet wurden, rechtfertigt nicht den Schluß, die Lärmschutzbelange dieser Kläger seien nicht in die Abwägung einbezogen worden. Vielmehr hat die Beklagte sich erkennbar mit der Schallbelastung für a l l e Bewohner der angrenzenden Gebiete auseinandergesetzt. b) Im Kern ihres Vorbringens vertreten die Kläger die Auffassung, daß zu ihren Lasten bei der Planfeststellung die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt oder jedenfalls der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen worden sei, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann ihre Anfechtungsklage keinen Erfolg haben. aa) Insoweit machen sie zum einen geltend, der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft, weil die Beklagte Alternativtrassen nicht geprüft habe. Ein erheblicher Abwägungsmangel wird damit jedoch nicht dargetan. Zwar ist der Abwägungsvorgang fehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde ernsthaft in Betracht kommende Planungsvarianten nicht beachtet (BVerwGE 69, 256 <273>). Bei der Erörterung von Planungsvarianten steht ihr jedoch ein Recht zur Vorauswahl auf der Grundlage erster grober Bewertungskriterien zu. Diese festzulegen ist die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der allgemein bestehenden rechtlichen und fachgesetzlichen Bindungen grundsätzlich frei. Daher ist es bei abstrakter Betrachtung nicht zu beanstanden, wenn sich eine Planfeststellungsbehörde beim Ausbau eines bereits vorhandenen Schienenweges aus sachlich nachvollziehbaren Gründen gegen eine Neutrassierung ausspricht und auf dieser Grundlage entsprechende Planungsalternativen aus der weiteren Betrachtung ausscheidet. In diesem Stadium der Planung bedarf es noch keiner exakten Ermittlung des jeweiligen Abwägungsmaterials. Dieses muß vielmehr "nach Lage der Dinge" nur so genau und vollständig sein, daß es jene erste vorauswählende Entscheidung zuläßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 f.). Aus dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104 S. 49). Vorliegend hat die Beklagte in Tz. B.4.1.13 des Planfeststellungsbeschlusses eine Neutrassierung an anderer Stelle in erster Linie mit der Erwägung ausgeschlossen, diese führe zu unverhältnismäßig größeren Eingriffen in Natur und Landschaft und in Rechte Dritter, weil neben der Inanspruchnahme einer bisher nicht in dieser Weise belasteten Landschaft die vorhandene Strecke in jedem Fall erhalten bleiben müsse. Insofern sei hier die Gestaltungsfreiheit hinsichtlich denkbarer Alternativlösungen eingeschränkt, da Planungsalternativen weder ernsthaft in Betracht kämen noch solche Alternativen sich anböten oder gar aufdrängten. Der unschwer erkennbare größere Kostenaufwand für die Errichtung, die erheblich längere Verfahrens- und Bauzeit und nicht zuletzt in großem Umfang notwendig werdende Zugriffe auf fremdes Eigentum würden dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz zuwiderlaufen. Diese Erwägung ist sachlich ohne weiteres nachvollziehbar. Sie verstößt auch nicht gegen den von den Antragstellern in anderem Zusammenhang herangezogenen Optimierungsgrundsatz des § 50 BImSchG, da das Gebot, Schienenwege möglichst schonend für Wohngebiete und sonstige schutzbedürftige Gebiete zu trassieren, durch planerische Abwägung überwunden werden kann (vgl. BVerwGE 71, 163 <165>). Dabei kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Landschaft im Verlauf der alten Trasse bereits durch diese vorgeprägt ist und daß auch die Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit des Wohngebiets der Kläger durch die dort bestehende Geräusch- und Erschütterungsvorbelastung infolge der vorhandenen Bahnstrecke wesentlich gemindert sind. Hinzu kommt, daß die von den Klägern vorgeschlagene alternative Linienführung mit ihren insgesamt 19,5 km langen Tunnelstrecken im Bereich des Geesthangs und der Umgehung Boizenburgs nach den dazu von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht nur bei Billwerder - Moorfleet und Boizenburg - Neu Gülze zu neuen Landschaftszerschneidungen führt und zwischen Bergedorf und Geesthacht sowie Lauenburg und Horst sensible Tallagen quert, sondern schon wegen der erforderlichen Verlegung der Bundesstraße an der Tunneleinfahrt und der Errichtung von vier neuen - z.T. in Tiefenlage vorgesehenen - Bahnhöfen bei Zugrundelegung realistischer Annahmen auch erheblich höhere Gesamtkosten befürchten läßt. Daneben benötigt diese Trasse wegen der Tunnelbereiche eine wesentlich längere Bauzeit und müßte zudem erst noch detailliert auf die technische Realisierbarkeit der Tunnelstrecken und die dabei auftretenden zusätzlichen Umwelt- und Kostenrisiken untersucht werden. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß der Planfeststellungsbeschluß hinsichtlich der Trassenwahl auf einem offensichtlichen Abwägungsmangel im Sinne von § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG beruht. Denn eine exaktere, mit erheblichem finanziellen und zeitlichen Planungsaufwand verbundene Ermittlung des Abwägungsmaterials war nach Lage der Dinge - auch im Hinblick auf das dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz zu entnehmende Ziel des Gesetzgebers, die Planungszeiten für die Fernverkehrsverbindungen zwischen den neuen Bundesländern und dem übrigen Bundesgebiet so zu verkürzen, daß so schnell wie möglich deren Zustand verbessert werden kann (vgl. BTDrucks 12/1092, S. 1) - für die vorauswählende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gerade nicht zu verlangen. bb) Zum anderen machen die Kläger als Abwägungsmangel geltend, die von ihnen zu erwartenden Belastungen durch Lärm und Erschütterungen in der Bau- und Betriebsphase seien in ihrer Bedeutung nicht hinreichend erkannt und nicht angemessen berücksichtigt worden. Dabei ist im Hinblick auf die Möglichkeit von Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu beachten, daß ein solcher Mangel nur dann zu einem Anspruch auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen kann, wenn er für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, daß dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird. Läßt sich eine im Planfeststellungsbeschluß nicht angeordnete oder unzureichende Schutzauflage nachholen oder nachbessern, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne daß in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, so korrespondiert der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht ein subjektiver Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung, sondern allein ein Anspruch auf Planergänzung (BVerwGE 56, 110 <133>; 71, 150 <160>; Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 7 ER 300.92 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22 S. 45). Von einer solchen Lage ist hier für die Kläger auszugehen. Soweit die Kläger die Ausgewogenheit der Planung damit in Frage stellen, daß die von der Beklagten zugrunde gelegten Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes unwirksam seien und der Planung statt dessen niedrigere Grenzwerte zugrunde gelegt werden müßten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die genannte Verordnung beruht auf dem gesetzlichen Regelungsauftrag des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, der mit dem Vorbehalt des Gesetzes in Einklang steht (BVerfGE 79, 174 <195 f.>). Auch nach dem Maßstab des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können die hier angewandten Grenzwerte nicht beanstandet werden. Bei der Erfüllung der aus dieser Vorschrift folgenden Schutzpflicht des Staates kommt sowohl dem Gesetzgeber als auch der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum läßt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann deshalb am Maßstab des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG von den Gerichten nur in begrenztem Umfang nachgeprüft werden. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann gerichtlich nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfGE 79, 174 <202>; vgl. Beschluß des Senats vom 19. Januar 1996 - BVerwG 11 B 90.95 - Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 75 m.w.N.). Davon kann auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger weder bei den Grenzwerten in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV noch bei dem in § 3 der 16. BImSchV vorgeschriebenen Verfahren zur Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege ausgegangen werden. Da die Erforschung der Lärmempfindlichkeit und der Folgen von Lärmeinwirkungen noch in der Entwicklung begriffen ist und unumstrittene Erkenntnisse schwer zu gewinnen sind, läßt sich nicht feststellen, daß eine im vorgeschriebenen Verfahren errechnete Lärmbelastung für Grundstücke in Wohngebieten, die die genannten Grenzwerte erreicht, offensichtlich das Maß dessen überschreitet, was den Anwohnern nach der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung zugemutet werden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den Grenzwerten um Außenpegel handelt und die davon ausgehende Lärmbelastung für die Innenwohnbereiche durch passiven Schallschutz noch wesentlich gemindert werden kann. So kann bei Räumen üblicher Größe mit Fenstern üblicher Größe und Konstruktion in massiven Außenwänden bei geschlossenem Einfachfenster ein Unterschied von 20 bis 25 dB(A) zwischen den Mittelungspegeln außen und innen angenommen werden (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl. 1992, § 15 Rn. 15.1). Zwar reduziert sich dieser Unterschied bei spaltbreit geöffnetem Fenster auf höchstens 15 dB(A) und bei geöffnetem Fenster auf höchstens 10 dB(A), wobei der Innenraumpegel in hohem Maße von der Möblierung des betreffenden Raumes abhängt. Weder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 1 Abs. 1 GG gebieten es jedoch, die zulässigen Außenschallpegel durch Verkehrsgeräusche so zu begrenzen, daß stets bei einem voll geöffneten Fenster gewohnt und geschlafen werden kann. Daß der für einen durch spaltbreit geöffnetes Fenster belüfteten Schlafraum bei Einhaltung des Grenzwerts von 49 dB(A) nachts zu erwartende Innenraumpegel von über 30 dB(A) einen allgemeingültigen Schwellenwert für den Übergang zur Gesundheitsgefährdung überschreitet, ist auch unter Berücksichtigung der von den Klägern angeführten neueren Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung jedenfalls nicht offensichtlich. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG in Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV vorgesehenen Abschlag in Höhe von 5 dB(A) zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms im Vergleich zum Straßenverkehrslärm und für die damit zusammenhängende, in derselben Anlage angeordnete Maßgeblichkeit eines Mittelungspegels statt der Maximalpegel. Bei der Festlegung des sog. Schienenbonus sind Gesetz- und Verordnungsgeber davon ausgegangen, daß die von dem Schienenverkehr ausgehenden Geräusche gegenüber gleich lauten Immissionen des Straßenverkehrs grundsätzlich als weniger lästig empfunden werden. Diese Annahme wurde durch mehrere Lärmwirkungsstudien aus den Jahren 1978 bis 1986 bestätigt (vgl. dazu HessVGH, NVwZ 1986, S. 668 <670>; OVG Bremen, NVwZ-RR 1993, S. 468 <471>; Möhler/Schuemer/Knall/Schuemer-Kohrs, Vergleich der Lästigkeit von Schienen- und Straßenverkehrslärm, ZfL 1986, S. 132 <141>; Schuemer/Schuemer-Kohrs, Lästigkeit von Schienenverkehrslärm im Vergleich zu anderen Lärmquellen, ZfL 1991, S. 1 ff.; Hauck, Lästigkeitsunterschied zwischen den Geräuschen des Straßenverkehrs und des Schienenverkehrs, ZfL 1991, S. 162 ff.; Heimerl, Beurteilung des Schienenverkehrs unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten, ETR 1992, S. 485 <487 ff.>). Aufgrund der Ergebnisse dieser Studien durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, daß ein Bonus von 5 dB(A) jedenfalls nicht über die ihm durch § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erteilte Ermächtigung hinausging. Neue, den jetzigen Kenntnisstand gesichert wiedergebende Forschungsergebnisse, die insoweit zu einer anderen Beurteilung führen müßten, liegen - soweit ersichtlich - nicht vor. Zwischen einzelnen Fachwissenschaftlern ausgetragene Kontroversen über die methodischen Grundlagen der angeführten Lärmwirkungsstudien (vgl. einerseits Windelberg, Typische Frequenzverteilung - Analyse einer problematischen Definition, ZfL 1994, S. 129 ff., und ders., Lästigkeit und Schienenbonus, ZfL 1995, S. 42 ff.; andererseits Möhler, Protokoll der 22. Sitzung des Bundestagsausschusses für Verkehr vom 17. Januar 1996, S. 257 ff.) reichen dafür ebensowenig aus wie die von den Klägern geäußerten Zweifel an der Repräsentativität der den Studien zugrundeliegenden Untersuchungen. Derartige Zweifel mögen Anlaß zu ergänzenden speziellen Lärmwirkungsstudien sein (dazu vgl. Hauck, Protokoll der 22. Sitzung des Bundestagsausschusses für Verkehr vom 17. Januar 1996, S. 74 f., 107; Stellungnahme des Umweltbundesamtes, a.a.O., S. 415). Sie rechtfertigen es jedoch nicht, die durch die normative Festlegung des Schienenbonus in der Verkehrslärmschutzverordnung bewirkte Verbindlichkeit bereits jetzt in Frage zu stellen. Dies gilt um so mehr, als entsprechende Wirkungsuntersuchungen in anderen Staaten Mitteleuropas zu ähnlichen Ergebnissen geführt haben (vgl. Gottlob, Protokoll der 22. Sitzung des Bundestagsausschusses für Verkehr vom 17. Januar 1996, S. 156; Hauck, a.a.O., S. 290; Möhler, a.a.O., S. 375) und eine psychoakustische Untersuchung den Schienenbonus erneut bestätigt hat (vgl. Fastl, Protokoll der 22. Sitzung des Bundestagsausschusses für Verkehr vom 17. Januar 1996, S. 312 ff.). Zur Frage des maßgeblichen Beurteilungspegels äußerten sich bei der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Verkehr vom 17. Januar 1996 zur Minderung des Verkehrslärms an Straßen und Schienen die anwesenden Sachverständigen im wesentlichen übereinstimmend dahin, daß der international angewandte energieäquivalente Dauerschallpegel, der Stärke, Dauer und Häufigkeit der Schallereignisse berücksichtige, ein geeignetes und besonders praktikables Maß für die Beurteilung von Verkehrslärmimmissionen sei (vgl. Ising, Protokoll der 22. Sitzung des Ausschusses für Verkehr, S. 11; Guski, a.a.O., S. 15; Schreiber, a.a.O., S. 17 f., 297 f.; Möhler, a.a.O., S. 368 f.; Heimerl, a.a.O., S. 425; Stellungnahme des Umweltbundesamtes, a.a.O., S. 403; Deutscher Arbeitsring für Lärmbekämpfung e.V., Antworten zum Fragenkatalog, a.a.O., S. 188 f.; Forschungsinstitut Geräusche und Erschütterungen, Fragenkatalog, a.a.O., S. 334. Ebenso zuvor schon Möhler, Spitzenpegel beim Schienenverkehrslärm, ZfL 1990, S. 35 ff.; Schreiber, Äquivalenter Dauerschallpegel oder Maximalpegel?, ZfL 1995, S. 141 ff.). Zwar hätten neuere Untersuchungen zu den Auswirkungen von Nachtfluglärm ergeben, daß während des Schlafs bereits 16 Überflugereignisse mit Innenraum-Maximalpegeln von 55 dB(A) signifikante Streßhormonerhöhungen sowie deutliche Verschlechterungen der subjektiven Schlafqualität und der objektiven Schlaftiefe bewirkten (Ising, a.a.O., S. 15; Stellungnahme des Umweltbundesamtes, a.a.O., S. 411; vgl. Maschke/Ising/Arndt, Nächtlicher Verkehrslärm und Gesundheit: Ergebnisse von Labor- und Feldstudien, Bundesgesundheitsblatt 1995, S. 130 ff.; kritisch dazu: Jansen/Linnemeier/Nitsche, Methodenkritische Überlegungen und Empfehlungen zur Bewertung von Nachtfluglärm, ZfL 1995, S. 91 ff.). Solche Untersuchungen über Streßreaktionen seien jedoch mit Eisenbahnlärm noch nicht gemacht worden, sollten allerdings möglichst bald durchgeführt werden. Dabei könne sich durchaus ergeben, daß auch von der Streßreaktion her der Schienenbonus gerechtfertigt erscheine, weil mit dem Schienenverkehr weniger Ängste verbunden seien (Ising, a.a.O., S. 31). Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß der Verordnungsgeber mit dem von ihm gewählten Verfahren, ausschließlich auf die jeweiligen Mittelungspegel abzüglich eines Schienenbonus von 5 dB(A) abzustellen und Maximalpegel oder mittlere Maximalpegel nicht gesondert zu berücksichtigen, sein normatives Ermessen bei der Festsetzung von Immissionsgrenzwerten überschritten hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - 20 A 93.40080 u.a. -, S. 71). Hilfsweise meinen die Kläger, sie hätten aus § 41 Abs. 1 BImSchG jedenfalls einen Anspruch auf Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV, so daß das Vorhaben unterbleiben müsse, wenn es nicht möglich sei, diese Grenzwerte durch entsprechende aktive Schallschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Das ist so nicht zutreffend. Insbesondere sind neben aktiven auch passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht zu ziehen. Genügt eine Schutzauflage dem Abwägungsgebot, weil die Planfeststellungsbehörde Schallschutzbelange Betroffener wegen der Gewichtigkeit der für die Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung sprechenden Belange - unter Anordnung aktiven oder passiven Schallschutzes - zurückstellen durfte, so besteht kein Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung (vgl. BVerwGE 56, 110 <133>; 71, 150 <160 f.>; 84, 31 <45>). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 11.93 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 96 S. 116). Die Ausgewogenheit der Planung wird also trotz Betroffenheit der Kläger durch Lärm oberhalb der Grenzwerte dieser Verordnung hier jedenfalls dann nicht berührt, wenn bei der umstrittenen Ausbaumaßnahme eine Planungsalternative ernsthaft nicht in Betracht kam und die genannte Betroffenheit der Kläger abwägungsfehlerfrei durch Anordnung von aktivem oder passivem Schallschutz ausgeglichen werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Daß die Beklagte eine Planungsalternative ernsthaft nicht in Betracht ziehen mußte, wurde bereits ausgeführt. Im übrigen geht der angefochtene Planfeststellungsbeschluß davon aus, daß aufgrund der darin vorgesehenen Maßnahme des aktiven Schallschutzes die Tagesgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImschV in der Hochparterreetage und im ersten Obergeschoß sowie im Garten des Anwesens der Kläger zu 1 bis 4 und auf den Grundstücken der übrigen Kläger eingehalten werden, während sie im Südosten des zweiten Obergeschosses der Kläger zu 1 bis 4 ebenso wie die Nachtgrenzwerte in allen Bereichen der Kläger zu 1 bis 7 und 17 sowie im zweiten und teilweise auch im ersten Obergeschoß der Kläger zu 9 und 10 überschritten werden. Die Hinnahme dieser Überschreitung wurde damit gerechtfertigt, daß das Vorhaben wegen der damit verbundenen aktiven Schallschutzmaßnahmen insgesamt deutliche Verringerungen der Vorbelastungen bewirke, jedoch der aktive Schallschutz mit zumutbaren und verhältnismäßigen Mitteln nicht so dimensioniert werden könne, daß passiver Schallschutz gänzlich entbehrlich werde (vgl. Tz. A. 3.2.2.10.1 und B. 4.2.23 des Planfeststellungsbeschlusses). Daraus ergibt sich, daß die Beklagte jedenfalls die gewählte Planungskonzeption als solche durch Erfordernisse des aktiven und passiven Lärmschutzes nicht in Frage gestellt sah. Das ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger aus der Sicht des Abwägungsgebots des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht zu beanstanden. Die Kläger tragen allerdings vor, die der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Berechnungen beruhten auf fehlerhaften Grundannahmen, insbesondere einer nicht nach den Regeln vorgenommenen Prognose; auch seien die Möglichkeiten, weitergehenden aktiven Schallschutz zu gewähren, nicht hinreichend ermittelt worden. Soweit sich diese Einwände auf in der Zukunft nur mögliche, nicht jedoch voraussichtliche Entwicklungen der Verkehrsmenge und Verkehrszusammensetzung stützen, insbesondere nicht von dem Vorhaben in seiner durch den Planfeststellungsbeschluß festgelegten Gestalt und mit seiner in der Planfeststellung vorausgesetzten Verkehrsfunktion ausgehend, sind sie unerheblich, da solche Entwicklungen ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot bei der Planfeststellung außer Ansatz gelassen werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 49-52.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 23 S. 46). Hierzu gehören insbesondere die Ausführungen der Kläger zu den technischen Möglichkeiten einer Erweiterung des Zugverkehrs und eines viergleisigen Fernbahnausbaus, zur Möglichkeit einer Änderung der Verkehrszusammensetzung nach Inbetriebnahme einer Magnetschwebebahn zwischen Hamburg und Berlin und zu denkbaren Auswirkungen eines Verkehrs anderer Träger auf dem Schienenwegenetz der Beigeladenen. Ob die übrigen Einwände der Kläger gegen die Berechnung der Beurteilungspegel durchgreifen, kann nur im Rahmen der auf Planergänzung gerichteten Hilfsanträge der Kläger von Bedeutung sein. Denn im Hinblick auf die erheblichen Vorbelastungen, die die Beklagte durch die Beurteilungspegel nach den Zugzahlen von 1992 belegt hat und denen die Kläger ohne das Vorhaben und die damit verbundenen umfangreichen Schallschutzanlagen weiterhin ausgesetzt wären, fehlt es bei verständiger Würdigung der tatsächlichen Umstände jedenfalls an der konkreten Möglichkeit, daß etwa notwendige Korrekturen der Beurteilungspegel die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen und damit eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Vielmehr kann solchen Korrekturen im Rahmen des rechtlich Gebotenen durch ergänzende Anordnung weitergehender aktiver oder passiver Schallschutzmaßnahmen Rechnung getragen werden. Anhaltspunkte dafür, daß solche Vorkehrungen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen tatsächlich nicht getroffen werden können, sind nicht erkennbar. Aber auch dann, wenn ein ausreichender aktiver und passiver Lärmschutz im Hinblick auf die einschränkenden Voraussetzungen in § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht voll erreichbar sein sollte, hätten die Kläger keinen Anspruch auf Planaufhebung; in diesem Falle könnten sie für verbleibende unzumutbare Beeinträchtigungen ergänzend angemessene Entschädigung in Geld nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG beanspruchen. Nicht anders verhält es sich im Ergebnis, soweit die Kläger Erschütterungen auf ihren Grundstücken durch den Betrieb auf der planfestgestellten Trasse befürchten. Die Beklagte hat unter Vorlage eines erschütterungstechnischen Gutachtens für den Anwesen der Kläger zu 1 bis 4 und 17 benachbarte Grundstücke substantiiert dargelegt, daß die zu erwartenden Erschütterungen unter den Werten des Ist-Zustandes liegen. Schlüssige Einwände haben die Kläger dagegen nicht erhoben. Soweit die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluß einwenden, er habe die zu erwartenden Schall- und Erschütterungsbelastungen in der Bauphase nicht hinreichend ermittelt und nicht angemessen berücksichtigt, liegt ein offensichtlicher Abwägungsmangel, der gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG Voraussetzung für die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wäre, nicht vor. Denn die Beklagte hat die genannten Auswirkungen in der Bauphase, soweit sie vorher absehbar waren, im Planfeststellungsbeschluß (Tz. A. 3.1.5.10 und 3.2.2.10.1) eingehend dargestellt und gewürdigt. Dabei ist sie aufgrund von Zusagen der Beigeladenen davon ausgegangen, daß diese ihrer Natur nach vorübergehenden Auswirkungen in einem auch den Klägern zumutbaren Rahmen bleiben. Sollte sich die Beigeladene bei Ausführung der Bauarbeiten tatsächlich nicht an ihre Zusagen halten, wären diese Arbeiten insoweit vom Planfeststellungsbeschluß nicht gedeckt. Abgesehen davon käme auch in dieser Hinsicht allenfalls ein Anspruch auf planergänzende Anordnung von Schutzvorkehrungen und Entschädigungspflichten, nicht aber auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. B) Mit ihrem Hilfsantrag zu a begehren die Kläger sinngemäß die Verurteilung der Beklagten zur Erweiterung des ihnen im Planfeststellungsbeschluß zuerkannten aktiven Schallschutzes. 1. Auch insoweit ist die Klage zulässig. Da § 41 Abs. 1 BImSchG den Betroffenen keinen Anspruch auf bestimmte Schallschutzmaßnahmen gewährt, sondern der Planfeststellungsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm ein Auswahlermessen einräumt, ist es grundsätzlich sachgerecht, ein Begehren nach weitergehendem aktiven Schallschutz im Wege einer Neubescheidungsklage entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verfolgen (vgl. BVerwGE 87, 332 <345 ff.>). Zwar beschränken sich die Kläger mit dem Hilfsantrag zu a nicht auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren, sondern wollen darüber hinaus, daß das Gericht im Rahmen der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung bestimmte Mindestanforderungen an die Wirkung der aktiven Schallschutzmaßnahmen festlegt. Damit konkretisieren die Kläger jedoch nur die Rechtsauffassung, die das Gericht bei seinem Urteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO der Verwaltungsbehörde zur Beachtung vorgeben soll. An der Zulässigkeit der Bescheidungsklage ändert sich dadurch nichts. 2. Der Hilfsantrag zu a ist auch teilweise begründet. Zwar haben die Kläger nicht in vollem Umfang Anspruch auf die von ihnen begehrte Erweiterung des aktiven Schallschutzes; jedoch war die im Planfeststellungsbeschluß getroffene Entscheidung der Beklagten, der Beigeladenen weitergehende aktive Schallschutzmaßnahmen gegenüber den Klägern zu 1 bis 12, 15 und 17 nicht aufzuerlegen, rechtswidrig und verletzt diese Kläger in ihren Rechten. Dagegen kann die Klägerin zu 16 mit dem Hilfsantrag zu a insgesamt keinen Erfolg haben, da sie im Verwaltungsverfahren entsprechende Einwendungen nicht erhoben hat und deshalb gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren damit ausgeschlossen ist. Maßgeblich für den aktiven Schallschutz, den die Kläger zu 1 bis 12, 15 und 17 beanspruchen können, ist die Regelung der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV. Nach dieser Regelung, deren Verfassungsmäßigkeit bereits im Rahmen der Prüfung des Hauptantrags bejaht wurde, ist bei der in Rede stehenden wesentlichen Änderung des vorhandenen Schienenweges grundsätzlich sicherzustellen, daß der nach § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel auf den Grundstücken der Kläger den Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) nachts nicht überschreitet; dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Aus den von der Beklagten eingeholten Lärmgutachten ergibt sich, daß bei sämtlichen Klägern mit Ausnahme der Kläger zu 11 und 12 der Nachtgrenzwert überschritten wird; bei den Klägern zu 11 und 12 hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob die der Lärmbegutachtung zugrundeliegende Berechnung den Einwänden der Kläger standhält. Dies ist nur teilweise der Fall. Insoweit machen die Kläger zum einen geltend, die der Berechnung zugrunde liegenden, für das Jahr 2010 prognostizierten Zugzahlen, - arten und -geschwindigkeiten blieben weit hinter der technisch möglichen Vollauslastung der Strecke zurück, trügen den Folgen des Baus einer Magnetschwebebahn zwischen Berlin und Hamburg sowie der Freigabe des Schienenwegenetzes der Beigeladenen für andere Träger nicht Rechnung, seien nicht belegt und ständen mit neueren Prognosen aus dem Raumordnungsverfahren für die Magnetschwebebahn nicht in Einklang. Wie bereits bei der Prüfung des Hauptantrags ausgeführt wurde, sind diese Einwände unerheblich, soweit sie sich auf in der Zukunft nur mögliche, nicht jedoch voraussichtliche Entwicklungen der Verkehrsmenge und -zusammensetzung stützen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei einem Vorhaben, das im gesetzlich festgelegten Bedarfsplan des Bundes von 1993 als "vordringlicher Bedarf" dargestellt ist (vgl. Anlage zu 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 ), auf das Jahr 2010 als Prognosehorizont für die Lärmberechnung abgestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 35 ff.). Anhaltspunkte dafür, daß die Entscheidung, bei der Prognose auf das Jahr 2010 abzustellen, sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Vorbringen der Kläger läßt sich auch nichts dafür entnehmen, daß die von der Beigeladenen prognostizierten Betriebsdaten, deren Übernahme im Planfeststellungsbeschluß näher begründet wurde, willkürlich von der im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses tatsächlich zu erwartenden Entwicklung abwichen. Der Vortrag, diese Daten seien nicht belegt und ständen mit nachträglichen neueren Untersuchungen nicht in Einklang, reicht dafür nicht aus. Zum anderen machen die Kläger geltend, der der Beurteilung ihrer Lärmbelastung zugrunde gelegte Abzug von 3 dB(A) für das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" habe in der Verkehrslärmschutzverordnung keine Rechtsgrundlage und sei sachlich nicht gerechtfertigt. Insoweit ist ihnen zuzugeben, daß dieser Abzug mit dem durch § 3 der 16. BImSchV vorgeschriebenen Verfahren zur Berechnung des Beurteilungspegels nicht in Einklang steht. Zwar enthält Tabelle C der Anlage 2 zu dieser Vorschrift die Anmerkung, daß für Fahrbahnen, bei denen aufgrund besonderer Vorkehrungen eine weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte zusätzlich berücksichtigt werden können. Unstreitig war jedoch im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses weder nachgewiesen, daß aufgrund des in diesem Beschluß beschriebenen Gleispflegeverfahrens eine weitergehende d a u e r h a f t e Lärmminderung gesichert war, noch daß diese einen Korrekturwert von 3 dB(A) rechtfertigte, der immerhin einer Halbierung des Verkehrsaufkommens entspricht. Vielmehr konnte dieser Nachweis ausweislich der einschlägigen Fachliteratur bis heute nicht geführt werden. Insbesondere ist noch nicht geklärt, ob eine durch das Schleifen der Gleise erzielte Pegelabsenkung nicht relativ bald wieder zurückgeht, so daß das im Planfeststellungsbeschluß vorgesehene Überwachungsintervall von sechs bis zwölf Monaten empirisch bisher nicht gerechtfertigt werden kann (dazu vgl. OVG Bremen, NVwZ-RR 1993, S. 468 <472>). So wurde bei ICE- und IC-Zügen eine Minderung um 3 dB(A) durch das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" nach den bisherigen Ergebnissen oft nicht erreicht (vgl. Giesler/Wende/Nolle, Geräuschemissionen von Zügen in Abhängigkeit von der Schwellenart und vom Zustand der Schienenlauffläche, ZfL 1995, S. 121 <126>). Bei klotzgebremsten Zügen auf Gleisen, die in einem Zeitraum von zwei bis acht Monaten vor der Messung geschliffen wurden, wurden sowohl kleinere als auch größere Werte als der in der Richtlinie Schall 03 für Betonschwellen angegebene Wert von 53 dB(A) festgestellt (Jahresbericht 1993 des Umwelt-Bundesamtes, S. 230); bei gleich lange (ca. neun Monate) zurückliegendem Pflegetermin wurden hier Unterschiede bis zu 8 dB(A) beobachtet (Giesler/Nolle, Geräuschemissionen von Schienenfahrzeugen, ZfL 1990, S. 157 <161>). Für Güterzüge wurde ein Emissionspegel von 50 dB(A) für den fiktiven Normzug auf Betonschwellen durch Schienenschleifen nur ausnahmsweise erreicht (Giesler/Nolle, a.a.O., S. 162; vgl. auch Wende/Giesler/Nolle, Geräuschemissionsdaten von Schienenfahrzeugen der Deutschen Reichsbahn als Grundlagen für Prognoserechnungen, in: Fortschritte der Akustik, 1993, S. 577 f.; Giesler/Wende/Nolle, a.a.O., S. 121 ff.). Allerdings waren und sind die Untersuchungen zum Nachweis von Umfang und Dauerhaftigkeit der Wirkungen des Verfahrens "Besonders überwachtes Gleis" noch nicht abgeschlossen (vgl. Hauck, Protokoll der 22. Sitzung des Bundestagsausschusses für Verkehr vom 17. Januar 1996, S. 285). Im vorliegenden Verfahren haben weder die Beklagte noch die Beigeladene neue Ergebnisse oder Erkenntnisse über diese Untersuchungen dargelegt. Die Beklagte hat vielmehr gemeint, sie könne den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Lärmbelastung und die sich daraus zur Problembewältigung ergebenden Folgen für aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen in Erwartung einer Änderung der Sach- oder Rechtslage durch einen aufschiebend bedingten Entscheidungsvorbehalt auf die Zeit zwei Jahre nach Inbetriebnahme des geänderten Schienenweges verlagern. Dafür gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage. Zum einen läßt diese Verfahrensweise außer Acht, daß die Kläger bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des geänderten Schienenweges und nicht erst zwei Jahre später einen Anspruch darauf haben, daß die Werte, die der Gesetzgeber ihnen zumutet, auch tatsächlich eingehalten werden (so auch Hauck, a.a.O.). Die zusätzliche Berücksichtigung eines Korrekturwertes von 3 dB(A) für die Fahrbahn bei der Berechnung des Beurteilungspegels nach Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV und die dadurch bedingte Herabsetzung dieses Pegels, der an den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu messen ist, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nur dann zugelassen, wenn eine entsprechende dauerhafte Lärmminderung n a c h g e w i e s e n i s t . Daß dieser Nachweis möglicherweise in absehbarer Zeit erwartet werden kann, rechtfertigt es deshalb nicht, auch nur vorübergehend zu Lasten der Kläger von dem sich aus § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ergebenden gesetzlichen Gebot abzuweichen, daß - vorbehaltlich einer durch § 41 Abs. 2 BImSchG begründeten Ausnahme - bei der wesentlichen Änderung von Schienenwegen s i c h e r g e s t e l l t sein muß, daß die nach § 3 der 16. BImSchV berechneten Beurteilungspegel den Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) bei Nacht nicht überschreiten. Daraus folgt, daß der Entscheidungsvorbehalt für den Fall des Ausbleibens der von der Beklagten bei der Zulassung des Korrekturwertes von 3 dB(A) unterstellten Änderung der Sach- oder Rechtslage jedenfalls nicht über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des geänderten Schienenweges hinaus hätte aufgeschoben werden dürfen. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Annahme der Beklagten und der Beigeladenen, die für das Jahr 2010 prognostizierte Schallbelastung der Kläger sei für die Zeit unmittelbar nach Inbetriebnahme nicht ohne weiteres zu erwarten, da der Zugverkehr von den der Prognose zugrundeliegenden Zahlen abweiche, reicht nicht aus, um den Aufschub der abschließenden Lärmschutzentscheidung auf einen Zeitpunkt zwei Jahre nach Inbetriebnahme zu rechtfertigen. Denn eine nachvollziehbare Prognose der Schallbelastung der Kläger für diesen Zwischenzeitraum und eine darauf beruhende Abwägung der davon berührten öffentlichen und privaten Belange hat die Beklagte gerade nicht vorgenommen. Zum anderen und unabhängig davon war der Entscheidungsvorbehalt aber auch seinem Inhalt nach nicht durch § 74 Abs. 3 VwVfG gedeckt. Zwar läßt es diese Vorschrift ausdrücklich zu, daß bei der Planfeststellung Einzelfragen einer nachträglichen Regelung vorbehalten bleiben können, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, weil etwa bestimmte, dafür erforderliche Unterlagen noch fehlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein solcher Vorbehalt jedoch nicht auf Kosten anderer einschlägiger öffentlicher oder privater Belange gehen, sondern ist nur zulässig, wenn er seinerseits dem Abwägungsgebot gerecht wird (BVerwGE 61, 307 <311>). Im einzelnen bedeutet das: Die Planfeststellungsbehörde muß ohne Abwägungsfehler ausschließen, daß eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Festlegungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus und ist nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung dieser Konfliktlage notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen (BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10 und Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71 S. 27). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Bei dem in Rede stehenden Vorbehalt war zu bedenken, daß das Problem nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geänderten Schienenweges einschließlich der im Planfeststellungsbeschluß angeordneten Schallschutzwände nicht mehr in gleicher Weise gelöst werden kann wie bei der Planfeststellung selbst; denn eine Nachbesserung der aktiven Schallschutzmaßnahmen dürfte in der Regel erheblich teurer werden, als wenn entsprechende Maßnahmen bereits im Zuge der allgemeinen Bauarbeiten geschaffen worden wären. Damit können die Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck anwachsen, was nach § 42 Abs. 2 BImSchG den Anspruch der Betroffenen auf aktiven Schallschutz einschränken und insoweit durch Geldentschädigungsansprüche nach § 42 BImSchG oder § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ersetzen würde. Dieses Risiko, daß eine gerechte Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Festlegungen in Frage gestellt wird, weil dem Interesse der betroffenen Anwohner an vorrangig aktivem Schallschutz nachträglich nicht mehr im ursprünglich möglichen und gebotenen Umfang Rechnung getragen werden kann, wird durch den Planfeststellungsbeschluß nicht ausgeschlossen. Denn der darin enthaltene Vorbehalt eines ergänzenden Genehmigungsverfahrens "mit entsprechenden Nachbesserungen für passive und aktive Schallschutzmaßnahmen" bietet den Klägern keine verläßliche Handhabe dafür, später mit hinreichender Aussicht auf Erfolg der übereinstimmend geäußerten Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen entgegenzutreten, wonach die Frage der Verhältnismäßigkeit der Kosten aktiver Schallschutzmaßnahmen in jenem ergänzenden Genehmigungsverfahren nach den dann aktuellen Kostenverhältnissen unter Einbeziehung der durch die nachträgliche Ausführung entstehenden Mehrkosten zu beurteilen sei. Vielmehr hätte das genannte Risiko der Kläger nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen dadurch auf ein ihnen zumutbares Maß begrenzt werden müssen, daß die Beklagte aufgrund einer zumindest umrißhaften Einschätzung der später möglicherweise zu regelnden Konfliktlage bereits im Planfeststellungsbeschluß selbst festlegte, welche Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen sein würden, wenn der Ansatz des "Besonders überwachten Gleises" auch bei Inbetriebnahme des geänderten Schienenweges noch nicht von der Rechtsordnung gedeckt sein sollte. Anhaltspunkte dafür, daß sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung die dafür notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand hätte verschaffen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist hiernach auf der Grundlage des geltenden Rechts davon auszugehen, daß trotz der im Planfeststellungsbeschluß vorgesehenen Schallschutzwände bei allen Klägern der maßgebliche Nachtgrenzwert von 49 dB(A) überschritten wird, so können diese - mit Ausnahme der präkludierten Klägerin zu 16 - gemäß § 41 BImSchG grundsätzlich weitergehenden aktiven Schallschutz beanspruchen, soweit dieser nach dem Stand der Technik möglich ist und die Kosten der Schutzmaßnahme nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck ständen. Ob die Kosten einer aktiven Schallschutzmaßnahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck ständen und deshalb dem Vorhabenträger nach dem Maßstab des § 41 Abs. 2 BImSchG nicht zuzumuten sind, ist in umfassender Weise daran zu messen, mit welchem Gewicht die widerstreitenden Belange einander gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5). Diese Prüfung ist daher, worauf der Oberbundesanwalt zu Recht hinweist, untrennbar mit der allgemeinen fachplanerischen Abwägung verbunden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit das Gewicht der privaten Belange der Anwohner durch Vorbelastungen von dem zu ändernden Schienenweg gemindert ist (dazu vgl. den Beschluß des Senats vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 11 B 100.95 -, S. 12), ob öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege oder private Belange negativ betroffener Dritter - z.B. deren Interesse an der Vermeidung zu dichter Grenzbebauung, dadurch eintretender Verschattung, aber auch einer Lärmverlagerung - der Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten aktiven Schallschutzes entgegenstehen (dazu vgl. HambOVG, Urteil vom 23. Mai 1995 - OVG Bf II 67/90 P -, S. 49), und mit welchen Mehrkosten der Schutz der Außenwohnbereiche im Verhältnis zu wirksamen passiven Schallschutz verbunden ist (dazu vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Februar 1995, a.a.O., S. 61 ff.; Kuschnerus, in: Schutz vor Lärm, 1990, S. 93 <101>). Insoweit besteht für die Planfeststellungsbehörde ein Abwägungsspielraum, der vom Gericht nicht inhaltlich ausgefüllt, sondern nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen Grenzen hin überwacht werden kann (vgl. HambOVG, a.a.O., S. 49 f.; BayVGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - 20 A 95.40052 u.a. -, S. 33 f.). Den dafür geltenden, dem Abwägungsgebot zu entnehmenden Maßstäben wird die Entscheidung der Beklagten, die aktiven Schallschutzmaßnahmen auf den planfestgestellten Umfang zu beschränken, in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Zum einen wurde bei dieser Entscheidung die Bedeutung der betroffenen Schallschutzbelange der Kläger schon deshalb verkannt, weil die Beklagte - wie dargelegt - von einer um 3 dB(A) niedrigeren Schallbelastung der Kläger ausging, als sie nach geltendem Recht zugrunde zu legen war. Zum anderen fehlte es für eine sachgerechte Beurteilung der Verhältnismäßigkeit an einer nachvollziehbaren, objektiven Ermittlung der jeweiligen Kosten aller in Betracht kommenden Alternativen des aktiven und passiven Schallschutzes sowie ihrer jeweiligen Auswirkungen auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner und andere öffentliche und private Belange. Ohne eine derartige Ermittlung bleibt das im Planfeststellungsbeschluß angegebene Ziel der Beklagten, nur die Tagesgrenzwerte in Höhe der Erd- und Hochparterregeschosse einzuhalten, offensichtlich hinter den Vorgaben des § 41 BImSchG zurück. Die dem Planfeststellungsbeschluß zugrundeliegende Überlegung, eine Gegenüberstellung von prognostizierten Beurteilungspegeln mit und ohne Ausbau zeige, daß das Vorhaben deutliche Verringerungen der Belastungen bewirke, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil sich bei den dem Gericht vorgelegten, nach Auskunft der Beklagten vollständigen Planfeststellungsunterlagen keine derartige Gegenüberstellung, sondern nur ein Vergleich mit den Beurteilungspegeln befindet, die sich aus dem für die Zeit nach dem Ausbau bis 2010 prognostizierten Verkehr unter Berücksichtigung der sich aus dem Ausbau ergebenden natürlichen Abschirmungen, jedoch ohne Berücksichtigung von aktiven Schallschutzmaßnahmen ergeben. Die Annahme, daß der Verkehr auf der in Rede stehenden Strecke ohne den Ausbau genauso verlaufen werde wie mit dem Ausbau, ist jedoch weder nachvollziehbar belegt noch so naheliegend, daß sie ohne entsprechende, hier unterbliebene Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde als Grundlage der dieser obliegenden Abwägung anerkannt werden könnte. Die im gerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der Zugzahlen von 1992 vorgelegten Beurteilungspegel für den Zustand vor dem Ausbau lassen demgegenüber erkennen, daß sich durch die planfestgestellten Maßnahmen nur für die besonders nahe an der Bahntrasse wohnenden Kläger zu 1 bis 5 und 17 gesicherte Verbesserungen der Außenpegel gegenüber dem Zustand vor dem Ausbau ergeben, während die am weitesten entfernt von der Trasse wohnenden Kläger zu 6, 7 und 15 mit einer erheblichen Verschlechterung gegenüber dem früheren Zustand rechnen müßten. Bei den in mittlerem Abstand zur Trasse gelegenen Grundstücken der Kläger zu 8 bis 12 ist ebenfalls eine Verschlechterung der Lärmsituation zu befürchten, da der den günstigeren Beurteilungspegeln des Planfeststellungsbeschlusses zugrundeliegende Abschlag von 3 dB(A) für das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" - wie dargelegt - vom geltenden Recht nicht gedeckt wird. Auf den Hilfsantrag zu a ist die Beklagte deshalb zu verpflichten, über die von den Klägern zu 1 bis 12, 15 und 17 geforderten weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; sie wird hierzu die genannten erforderlichen Ermittlungen nachzuholen und auf der Grundlage von um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegeln die gebotene Einzelfallbetrachtung mit Abwägung der Vor- und Nachteile durchzuführen haben. Soweit dagegen die Kläger mit dem Hilfsantrag zu a weitergehend begehren, die Beklagte zur Festsetzung aktiven Schallschutzes bis zur Schwelle bestimmter Grenzwerte zu verpflichten, ist die Klage abzuweisen. Denn mit einer derartigen Verpflichtung würde das Gericht unzulässig in den Abwägungsspielraum der Beklagten eingreifen. C) Mit dem Hilfsantrag zu b begehren die Kläger zu 2, 5 bis 12 und 15 bis 17 die Verurteilung der Beklagten, im Wege einer Planergänzung festzusetzen, daß sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung für die Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen haben, soweit diese nach der VDI-Richtlinie 2719 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG trotz einer Erweiterung des aktiven Schallschutzes notwendig sind. Insoweit ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, da die Beklagte eine derartige Festsetzung für die Grundstücke der genannten Kläger im Planfeststellungsbeschluß abgelehnt hat. Auch dieser Hilfsantrag ist teilweise begründet. Zwar haben die genannten Kläger nicht in vollem Umfang Anspruch auf die von ihnen damit sinngemäß begehrte Neubemessung des passiven Schallschutzes für ihre Grundstücke. Jedoch war die im Planfeststellungsbeschluß getroffene Entscheidung der Beklagten, den Klägern zu 2, 5 bis 12, 15 und 17 Entschädigungsleistungen für passive Schallschutzmaßnahmen vorzuenthalten, weil solche Schallschutzmaßnahmen nach der Richtlinie Akustik 23 für ihre Grundstücke nicht erforderlich seien, rechtswidrig und verletzt diese Kläger in ihren Rechten. Dagegen kann die Klägerin zu 16 auch mit dem Hilfsantrag zu b insgesamt keinen Erfolg haben, da sie im Verwaltungsverfahren entsprechende Einwendungen nicht erhoben hat und deshalb gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren damit ausgeschlossen ist. Maßgeblich für den passiven Schallschutz, den die Kläger zu 2, 5 bis 12, 15 und 17 beanspruchen können, ist die Regelung des § 42 BImSchG. Danach hat dann, wenn im Falle des § 41 BImSchG die in der Verkehrslärmschutzverordnung festgesetzten Immissionsgrenzwerte überschritten werden, der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Geldentschädigung für Schallschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, es sei denn, daß die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dabei kann durch Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG ein Rahmen für Art und Umfang der Schallschutzmaßnahmen festgelegt werden, der die Entschädigungspflicht begrenzt; § 42 BImSchG war jedoch auch ohne eine solche Rechtsverordnung anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Ob den Klägern hiernach ein Entschädigungsanspruch zusteht, hängt zunächst untrennbar davon ab, welche aktiven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der auf den Hilfsantrag zu a zu treffenden erneuten Entscheidung zu ihren Gunsten festgesetzt werden; denn erst dann läßt sich feststellen, ob die in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte an ihren baulichen Anlagen noch überschritten werden. Insoweit bedarf es zunächst der Abwägung der Beklagten über Art und Umfang des aktiven Schallschutzes, so daß die Sache auch hinsichtlich des Antrags der Kläger auf passiven Schallschutz noch nicht spruchreif ist. Gleichsam als Kehrseite der Entscheidung über den aktiven Schallschutz teilt die Entscheidung über den passiven Schallschutz damit auch prozessual deren Schicksal und muß ebenso erneut getroffen werden wie jene. Dabei wird die Beklagte allerdings - anders als im Planfeststellungsbeschluß vorgesehen - nicht die Richtlinie Akustik 23 für die Schalldämmung von Fenstern bei Schienenverkehrslärm (Ausgabe 1990), sondern die inzwischen in Kraft getretene 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV) vom 4. Februar 1997 (BGBl I S. 172) zugrunde zu legen haben. Anders als die genannte Richtlinie berücksichtigt diese Verordnung die schlechtere Dämmwirkung von Fenstern gegenüber tieffrequentem Schall, der im Frequenzspektrum bei Güterzügen mit einem hohen Anteil klotzgebremster Wagen überwiegt, durch einen Korrektursummanden von 2 dB, was bei dem nachts vorherrschenden Güterverkehr auf der für die Lärmbelastung der Kläger maßgeblichen Fernbahnstrecke für Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, zu einer um eine Stufe günstigeren Fensterklasse führen kann (vgl. BRDrucks 463/96, S. 16 f.; BayVGH, Urteil vom 21. Februar 1995, a.a.O., S. 83 f.; Kröger/Hendlmaier, Bemessung von Schallschutzfenstern - ein Vergleich verschiedener Regelwerke, ZfL 1994, S. 156 <160 f.>). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Verordnungsgebers, in überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit den vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die den Einbau von dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungseinrichtungen einschließen, unter Berücksichtigung des Schienenbonus von 5 dB(A) einen Beurteilungspegel von 30 dB(A) sicherzustellen (vgl. BRDrucks 463/1/96, S. 3, 7 f.), bestehen aus den bereits bei der Behandlung des Hauptantrags ausgeführten Gründen nicht. Auf den Hilfsantrag zu b hin ist die Beklagte deshalb zu verpflichten, über die von den Klägern zu 2, 5 bis 12, 15 und 17 geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung für die Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Grunde nach erneut zu entscheiden. Soweit dagegen die Kläger mit dem Hilfsantrag zu b weitergehend begehren, die Beklagte zur Festsetzung solcher Entschädigungsansprüche auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 2719 zu verurteilen, ist die Klage abzuweisen. D) Mit dem Hilfsantrag zu c begehren die Kläger weiter die Verurteilung der Beklagten, im Wege einer Planergänzung festzusetzen, daß ihnen dem Grunde nach ein über die Entschädigung für die Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen hinausgehender Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung der Grundstücke, Minderung ihres Nutzungswerts, Schädigung der Gesundheit und sonstiger verbleibender Beeinträchtigungen durch Lärm zusteht. Auch insoweit ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, da die Beklagte die Festsetzung einer Entschädigung wegen Wertminderung im Planfeststellungsbeschluß ausdrücklich abgelehnt und eine Entschädigung für sonstige Beeinträchtigungen jedenfalls nicht festgesetzt hat. Der Hilfsantrag zu c ist jedoch unbegründet. Die Klage der Klägerin zu 16 kann auch insoweit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie im Verwaltungsverfahren entsprechende Einwendungen nicht erhoben hat und deshalb gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren damit ausgeschlossen ist. Maßgeblich für den Geldentschädigungsanspruch, den die Kläger hier geltend machen, ist die Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Danach hat dann, wenn Vorkehrungen oder Anlagen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen des Vorhabens auf Rechte anderer erforderlich sind, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld; diese Vorschrift bleibt von den einschränkenden Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BImSchG nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG unberührt. Ob den Klägern zu 1 bis 12, 15 und 17 hiernach ein Entschädigungsanspruch als Ersatz für sonst notwendige Schutzmaßnahmen zusteht, hängt an sich zunächst davon ab, welche aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der auf die Hilfsanträge im übrigen zu treffenden erneuten Entscheidung zu ihren Gunsten festgesetzt werden; denn erst dann läßt sich feststellen, ob nicht alle Vorkehrungen oder Anlagen festgesetzt sind, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf ihre Rechte erforderlich sind. Insoweit bedürfte es zunächst der Abwägung der Beklagten über Art und Umfang des aktiven Lärmschutzes und sodann der vom Ergebnis dieser Abwägung abhängigen Entscheidung darüber, ob den Klägern aus § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BImSchG ein Anspruch auf Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen zusteht. Stellt sich dabei heraus, daß nachteilige Wirkungen des Vorhabens auf nicht präkludierte Rechte der Kläger verbleiben, die ihnen ohne finanziellen Ausgleich billigerweise nicht zugemutet werden können, müßte die Beklagte dafür eine entsprechende Entschädigung festsetzen. Im Hinblick auf die erheblichen Vorbelastungen, die die Beklagte durch die Beurteilungspegel nach den Zugzahlen von 1992 belegt hat und denen die Kläger ohne das Vorhaben und die damit schon nach dem Planfeststellungsbeschluß verbundenen Schallschutzanlagen bis zur Grenze einer nachweisbaren Gesundheitsgefahr oder eines Eingriffs in die Substanz des Eigentums weiterhin ausgesetzt wären, aber auch im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten, durch Schallschutzfenster mit schallgedämpfter Lüftung wirksamen passiven Schallschutz ohne Beeinträchtigung der Frischluftversorgung der Wohnung zu gewährleisten (vgl. OVG Bremen, NVwZ-RR 1993, S. 468 <472>), erscheint ein derartiger Sachverhalt hier jedoch so fernliegend, daß es rechtlich nicht beanstandet werden kann, daß die Beklagte von einer solchen Festsetzung im Planfeststellungsbeschluß abgesehen hat. Der verbleibenden Unsicherheit, ob nicht im Einzelfall die Grenze einer schweren und unerträglichen und damit ohne Entschädigung mit Art. 14 GG unvereinbaren Beeinträchtigung des Eigentums überschritten wird, trägt die im Planfeststellungsbeschluß enthaltene Auflage an die Beigeladene, eine Wertminderungsentschädigung zu leisten, wenn im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfeststellungsverfahren unanfechtbar ein Anspruch hierauf festgestellt wird, ausreichend Rechnung (vgl. BVerwGE 61, 295 <306>; BGHZ 97, 114 <119>). Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 17. Februar 1997 Az: 4 VR 17/96 Az: 4 A 41/96 NK: VerkPBG § 2 Abs 2 S 1, VerkPBG § 5 Abs 3, UVPG § 6 Abs 3, UVPG § 6 Abs 4, EWGRL 337/85 Art 6 Titelzeile (Autobahnbau A 20; Förderung der Wirtschaftsstruktur als zulässiges gesetzgeberisches Ziel; Öffentlichkeitsbeteiligung; Umweltverträglichkeitsstudie; Präklusion von Einwendungen; Verkehrsbedarf; Planrechtfertigung) Orientierungssatz 1. Es ist verfassungsrechtlich nicht unzulässig, mit dem Bau einer Bundesautobahn nicht nur einen vorhandenen oder erwarteten Verkehrsbedarf zu befriedigen. Der Gesetzgeber kann das Instrument des verkehrlichen Ausbaus auch benutzen, um die wirtschaftliche Infrastruktur eines Gebietes zu fördern. 2. Im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG bedarf es nicht einer Belehrung über die Möglichkeit der Zurückweisung (Präklusionswirkung). Es handelt sich hier nicht um eine im Einzelfall, also richterlich gesetzte Frist, sondern um eine solche kraft Gesetzes. 3. Das jedem Kläger gemäß § 100 Abs. 1 VwGO zustehende prozessuale Recht auf Akteneinsicht führt nicht dazu, die in § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG gesetzlich für den Regelfall festgelegte Begründungsfrist zu erweitern. 4. § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG ist mit Art. 6 der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) - UVP-Richtlinie - vom 27. Juni 1985 vereinbar. 5. Ein zwingendes Gebot, eine Umweltverträglichkeitsstudie dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen, besteht nicht. Eine derartige Pflicht folgt insbesondere nicht aus § 6 UVPG. § 6 Abs. 3 und 4 UVP enthalten nur Mindestangaben. In welcher Form der Vorhabenträger dieser obligatorischen Informationspflicht nachkommt, normiert § 6 UVPG dagegen nicht. 6. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 4. Juni 1997 - 1 BvR 566/97 - nicht zur Entscheidung angenommen. Fundstelle NVwZ 1997, 998 (red. Leitsatz) LKV 1997, 328-336 (red. Leitsatz und Gründe) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 127 (red. Leitsatz und Gründe) NuR 1998, 305-311 (red. Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen Buchholz 406.251 § 6 UVPG Nr 4 (red. Leitsatz) Buchholz 407.3 § 2 VerkPBG Nr 3 (red. Leitsatz) Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr 9 (red. Leitsatz) Gründe A. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Wirtschaftsministeriums des beklagten Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Juli 1996. Mit diesem Beschluß wird der Plan für den Streckenabschnitt Schönberg - Grevesmühlen der projektierten Bundesautobahn BAB 20 festgestellt. Die Klägerin ist Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke von etwa 54 ha. Die Flächen sind derzeit verpachtet. Es handelt sich um die Flurstücke ... der Flur 1 der Gemarkung T. (Grundbuch von V.). Von den Flächen werden durch den Planfeststellungsbeschluß für die Trasse 5,2968 ha, für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 9,3987 ha und für vorübergehende Baumaßnahmen 1,2972 ha in Anspruch genommen. Ein von der Klägerin bewohntes Wohnhaus liegt etwa 400 m von der projektierten Trasse entfernt. Die Klägerin hat am 9. September 1996 Klage erhoben. Mit ihr macht sie die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Der Beschluß, der durch Auslegung bekanntgemacht wurde, bestimmt als Beginn der Rechtsbehelfsfrist den 26. August 1996. Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern hat zwischenzeitlich mit Beschluß vom 19. November 1996 die Bundesrepublik Deutschland vorzeitig in den Besitz an einer Teilfläche von etwa 3 200 qm eingewiesen. Die Klägerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 25. Juli 1996 gerichteten Klage anzuordnen. Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückzuweisen. Der Oberbundesanwalt hat sich eine Beteiligung am Verfahren vorbehalten. B. Der Antrag ist unbegründet. I. Der Antrag der Klägerin ist zulässig. 1. Der Antrag ist gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planung für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) - VerkPBG - vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache zuständig. Das angegriffene Planvorhaben wird von § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkPBG erfaßt. Der Planfeststellungsbeschluß betrifft eine im Gebiet der neuen Bundesländer liegende Bundesfernstraße im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl I S. 854). Die erhobene Anfechtungsklage hat gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG unter Abweichung von § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht angeordnet werden. 2. Die Antragsbefugnis folgt der Klagebefugnis. Die Klagebefugnis der Klägerin besteht. Das planfestgestellte Vorhaben besitzt für die Klägerin enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. § 19 Abs. 1 FStrG). 3. Die Klägerin hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt. Sie hat innerhalb eines Monats nach Beginn der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der angegriffene Beschluß gilt mit Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG als bekanntgemacht. Die Auslegungsfrist endete am 26. August 1996. Die Klage wurde rechtzeitig, nämlich am 9. September 1996, erhoben. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht gegeben (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG). II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 25. Juli 1996 anzuordnen, ist unbegründet. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin wird durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß beschwert. Den von ihr erhobenen Einwendungen ist durch Zusagen des Vorhabenträgers im Anhörungsverfahren nicht in vollem Umfange Rechnung getragen worden (vgl. PFB S. 35 Nr. 13). Die gebotene summarische Prüfung ergibt mit einer für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinreichenden Deutlichkeit, daß die erhobene Klage keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts wird die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluß nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Erörterung, ob eine Bewertung der wechselseitigen Interessen bei unterstelltem offenen Ausgang des Klageverfahrens ebenfalls zu einer Zurückweisung des Antrages führen müßte. 2. Die Klägerin kann mit ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nur teilweise gehört werden. 2.1 Das Gericht prüft die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der mit der Klage vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt (BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <129> = NVwZ 1995, 901). Anderes wird - vorbehaltlich der gerichtlichen Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO - nicht geprüft. 2.2 Die Klägerin ist mit ihrem tatsächlichen Klagevorbringen aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen teilweise präkludiert. 2.2.1 Das folgt aus § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Danach sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluß nach Ablauf der ihm im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem Planfeststellungsverfahren folgt, materiellrechtlichen Charakter (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 = DVBl 1996, 684). Ein derartiger Ausschluß ist im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 61, 82 <109 ff.>). Der Ausschluß nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG tritt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Das ist hier der Fall. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Ihm liegt der Text der Bekanntmachung vor. Darin heißt es ausdrücklich, daß nach Ablauf der Einwendungsfrist - die angegeben ist - Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen seien. Auch auf § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG wird hingewiesen. Das war ausreichend. 2.2.2 Die Voraussetzungen liegen bei dem klägerischen Vorbringen teilweise vor. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 1995 erhobenen Einwendungen sind nach Erörterung bereits vor der Anhörung, aber auch im Anhörungstermin behandelt und teilweise einvernehmlich für erledigt angesehen worden (vgl. PFB S. 35 Nr. 13). Das betrifft unter anderem die Lärmbetroffenheit und die befürchtete Beeinträchtigung des Jagdrechts. Mit diesen Einwendungen ist die Klägerin ausgeschlossen. Das Anhörungsverfahren dient nicht nur der wechselseitigen Unterrichtung, sondern auch der streitbefriedigenden Erörterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 4 A 38.95 - DVBl 1997, 51). Gelingt diese, ist es nicht zulässig, auf früher erhobene Einwendungen im Klageverfahren zurückzukommen. Vielmehr ist der Betroffene rechtlich so zu behandeln, als hätte er Einwendungen nicht fristgerecht erhoben. In diesem Falle wäre der Betroffene mit seinem Klagevorbringen - wie erörtert - im gerichtlichen Verfahren präkludiert. Die übrigen von der Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 1995 erhobenen Einwendungen sind dagegen geeignet, im Klageverfahren vorgetragen zu werden. Allerdings wird die Klägerin gehindert, im Klageverfahren neue tatsächliche Gründe vorzutragen, aus denen sich nach ihrer Ansicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ergeben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - a.a.O.). Dies bedarf hier keiner Vertiefung. Die Klägerin ist aus den nachfolgend behandelten Gründen gehindert, mit weiterem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend zu machen. 2.3 Die Klägerin ist mit ihrem Klagevorbringen teilweise auch aus prozessualen Gründen präkludiert. Ihr Vorbringen ist teilweise verspätet und wird aus diesem Grunde vom Gericht nicht berücksichtigt. 2.3.1 Die Klägerin war gemäß § 5 Abs. 3 VerkPBG im Klageverfahren gehalten, innerhalb von sechs Wochen die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt. Diese Frist begann mit Erhebung der Klage (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 = NVwZ 1994, 371; BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <129> = NVwZ 1995, 901). Dem hat die Klägerin auch weitgehend entsprochen. Sie hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. September 1996 fristgerecht und ausführlich begründet. Mit weiteren Schriftsätzen vom 11. November 1996, vom 11. Dezember 1996, vom 8. Januar 1996 und vom 6. Februar 1997 hat die Klägerin ihr bisheriges Klage- und Antragsvorbringen teilweise erläutert, teilweise vertieft, teilweise auf das Vorbringen des Beklagten erwidert, aber auch teilweise - vor allem im Schriftsatz vom 11. November 1996 - mit neuem tatsächlichen Vorbringen erweitert. 2.3.2 Die Klägerin hat damit nach Ablauf der genannten Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG auch "neue Tatsachen" in den Prozeß eingeführt. Das Gericht ist insoweit grundsätzlich gehindert, diesem Vorbringen nachzugehen. Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG verlangt, daß ein Kläger innerhalb der Frist zur Klagebegründung die ihm bedeutsam erscheinenden Tatsachen vorträgt. Diese Frist besteht kraft Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - a.a.O.). Einer gesonderten Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO bedarf es dazu nicht. Allerdings verweist § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG auf § 87 b Abs. 3 VwGO und damit auch auf Satz 1 Nr. 3 dieser Bestimmung. Danach ist über die Möglichkeit der Zurückweisung zu belehren. Dies gilt indes im Falle § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG nicht. Es handelt sich nicht um eine im Einzelfall, also richterlich gesetzte Frist, sondern um eine solche kraft Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - a.a.O.). Der Gesetzgeber mutet dem anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten eines Klägers zu, sich selbst anhand des Gesetzes über die Formvorschriften des Klageverfahrens zu unterrichten. Verfassungsrechtliche Bedenken - etwa im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - bestehen dazu nicht. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, daß sich der rechtskundige Prozeßbevollmächtigte, der gemäß § 67 Abs. 1 VwGO zu bestellen ist, über das gerichtliche Verfahrensrecht die erforderlichen Kenntnisse verschafft. Ergeben sich in der Prozeßvorbereitung und in der Klagebegründung Schwierigkeiten, eröffnet § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO die Möglichkeit, eine Verfristung als hinreichend entschuldigt anzusehen. Dies eröffnet auch den Weg, die Präklusion verfassungskonform zu handhaben und einer angemessenen Prozeßführung hinreichend Rechnung zu tragen. In jedem Falle kann ein Kläger sein fristgerechtes Vorbringen erläutern und auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens auch Beweisanträge stellen. Im Streitfall hat die Klägerin keine Erklärung dafür gegeben, aus welchen Gründen sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist dem Gericht neue Tatsachen, Erklärungen oder Beweismittel vorgetragen hat. Das Gericht kann anhand der Akten auch nicht von sich aus erkennen, welche Umstände die Klägerin gehindert haben könnten, fristgerecht vorzutragen. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß die Klägerin innerhalb der Klagefrist und der sich anschließenden Klagebegründungsfrist gehindert war, ihre Klage bereits erschöpfend zu begründen. Allerdings hat die Klägerin das Bedürfnis gesehen, ihr Klagevorbringen durch Einsicht in die bei dem Beklagten entstandenen Verfahrensakten zu vertiefen. Sie hat aus diesem Grund mit Schriftsatz vom 10. September 1996 bei Gericht einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Der Antrag war indes nicht geeignet, das verspätete Vorbringen zu entschuldigen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - a.a.O.). Das jedem Kläger gemäß § 100 Abs. 1 VwGO zustehende prozessuale Recht auf Akteneinsicht führt nicht dazu, die in § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG gesetzlich für den Regelfall festgelegte Begründungsfrist zu erweitern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - a.a.O.). Ein Betroffener hat stets die Möglichkeit, bei der Planfeststellungsbehörde Akteneinsicht nach §§ 29, 72 Abs. 1 Halbs. 2 VwVfG zu erreichen. Daß im Streitfall die Behörde die Akteneinsicht nicht gewährte oder die Klägerin hätte begründet annehmen dürfen, ihr werde die Akteneinsicht nicht gewährt werden, ist nicht ersichtlich. Für die Planfeststellungsbehörde gibt es - vor allem nach Abschluß des Verfahrens - in aller Regel keinen Grund, eine Akteneinsicht in die Planungsunterlagen zu versagen. Das gilt um so mehr, soweit diese Unterlagen bereits bei öffentlicher Bekanntgabe des Vorhabens verfügbar sind. Im vorliegenden Falle war beispielsweise der Erläuterungsbericht in der Zeit vom 17. Juli 1995 bis zum 17. August 1995 öffentlich ausgelegt worden. Er war Gegenstand der Anhörung. Die Klägerin hat jedenfalls nichts dazu vorgetragen, daß sie nach der Praxis des Beklagten hätte annehmen müssen, sie würde eine Einsicht in die Verfahrensakten der Planfeststellungsbehörde nicht erreichen können oder es werde - ohne Einschalten des Gerichts - zumindest zu Schwierigkeiten kommen. Zum einen hat die Klägerin derartiges nicht vorgetragen. Das Gericht darf zum anderen für seine Beurteilung nicht von Mutmaßungen ausgehen. Der Antrag auf Akteneinsicht ging bei Gericht am 11. September 1996 ein. Der anwaltlich vertretenen Klägerin mußte bewußt sein, daß das Gericht diesen Antrag nicht im Sinne der Klägerin bescheiden konnte. Das Gericht verfügte im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht über die Akten des Beklagten. Denn vor Klageerhebung gab es kein gerichtliches Verfahren, das Grundlage einer Aktenanforderung nach § 99 VwGO hätte sein können. Das Gericht bat daher mit Verfügung vom 16. September 1996 den Beklagten, die Akten dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unmittelbar zur Einsicht zu übersenden. Das ist - soweit dem Gericht ersichtlich - Ende September 1996 oder Anfang Oktober 1996 auch geschehen. Unter dem 10. Oktober 1996 übersandten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Verwaltungsvorgänge alsdann unmittelbar dem Gericht. Die Klägerin war mithin in der Lage, innerhalb der gesetzlichen Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG - diese lief am 21. Oktober 1996 ab - die Klage in ihrem Sinne näher - also auch in tatsächlicher Hinsicht - weiter zu begründen. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin hat erst mit ihrem Schriftsatz vom 11. November 1996 - eingegangen bei Gericht am 13. November 1996 - ihr Klagevorbringen unter Auswertung der eingesehenen Verfahrensakten des Beklagten erweitert. Die Zulassung des weiteren tatsächlichen Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Das gilt jedenfalls für das vorliegende Anordnungsverfahren. Im Hinblick auf die von der Klägerin mit ihrem fristgerechten Klagevorbringen aufgeworfenen Rechtsfragen ist der Rechtsstreit entscheidungsreif. Eine weitere Verzögerung ist auch im Hinblick auf die bereits bestehenden Verfahren der Besitzeinweisung unangemessen. Zwar ist der Beklagte nicht gehindert, den Planfeststellungsbeschluß zu vollziehen. Die erhobene Anfechtungsklage besitzt keine aufschiebende Wirkung. Gleichwohl darf auch der Beklagte erwarten, daß das Gericht in absehbarer Zeit über den gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage befindet. Insoweit macht das Gericht von dem ihm nach § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch. 3. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts leidet der Planfeststellungsbeschluß nicht an Verfahrensfehlern, die seine Aufhebung rechtfertigen könnten. Die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften führt - für sich genommen - noch nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Hinzukommen muß vielmehr, daß sich der Verfahrensfehler als ein formeller Mangel auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben kann. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluß vom 24. Juni 1993 - BVerwG 4 B 114.93 - VkBl 1995, 210). Eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <269 f.>; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115 = DVBl 1996, 915). 3.1 Die Klägerin trägt vor, das Anhörungsverfahren nach § 73 Abs. 6 VwVfG sei fehlerhaft gewesen. Der Versammlungsleiter habe jeden Einwender im Erörterungstermin aufgefordert, seine persönliche Betroffenheit darzulegen. Diese Verfahrensweise sei unzulässig. Die Anhörung vom 7. März 1996 sei unterbrochen und am 10. Juni 1996 fortgesetzt worden. In diesem zweiten Erörterungstermin sei es solchen Einwendern, die am ersten Termin nicht anwesend gewesen seien oder die es versäumt gehabt hätten, ihren Namen in die ausliegende Anwesenheitsliste einzutragen, nicht gestattet worden, zu ihren Einwendungen vorzutragen oder Fragen zu stellen. Auch diese Verfahrensweise sei fehlerhaft. Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten. Ob die klägerischen Behauptungen zutreffen, kann dahinstehen. Das Gericht muß dies nicht aufklären. Die Klägerin legt nämlich nicht einmal ansatzweise dar, in welcher Hinsicht sie oder andere Einwender im Anhörungsverfahren an einem Vorbringen gehindert wurden, das auf die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde von Einfluß hätte sein können. Der geltend gemachte Verfahrensmangel muß sich auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben können. Dafür ist auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Planungsakten nichts erkennbar. Die nur abstrakte Möglichkeit, daß ein hier unterstellter Mangel des Anhörungsverfahrens zu einer anderen planerischen Entscheidung hätte führen können, genügt nicht. 3.2 Die Klägerin trägt fristgerecht vor, die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr vom 27. März 1995 sei ohne die vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit ergangen. Darin liege ein Verfahrensmangel. Dieser Einwand greift aus Rechtsgründen nicht durch. 3.2.1 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FStrG bestimmt der Bundesminister für Verkehr die Planung und die Linienführung der Bundesfernstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FStrG die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird für die Linienbestimmung gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) grundsätzlich nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. Aus § 15 Abs. 2 UVPG ist zu entnehmen, daß die Linienbestimmung in diesem Falle eine Beteiligung der Öffentlichkeit erfordert. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG ist § 15 UVPG in den neuen Bundesländern indes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren stattfindet. Das ist - wie noch darzulegen ist - im Streitfall geschehen. 3.2.2 § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG ist mit Art. 6 der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) - UVP-Richtlinie - vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) vereinbar (bejahend Hoppe/Wagner, UVPG § 9 Rn. 54; verneinend Klinski/Gaßner NVwZ 1992, 235 <238>; Viebrock NVwZ 1992, 939 <940>). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten. Bereits dies läßt daran zweifeln, ob der Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit zu entnehmen ist, daß damit zugleich ein subjektives Recht jedes einzelnen Bürgers des Mitgliedstaates auf Unterrichtung über jedes umweltrelevante Vorhaben in diesem Staat einhergehen soll (vgl. OVG Schleswig, Beschluß vom 13. Juni 1995 - 1 K 5/94 - NVwZ-RR 1996, 11). Das kann hier indes dahinstehen. Nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, daß der Öffentlichkeit jeder Genehmigungsantrag zugänglich gemacht wird und daß der "betroffenen" Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des Projekts zu äußern. Nach Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten u.a., in welcher Weise die Öffentlichkeit angehört werden soll. Dazu ist als Möglichkeit die schriftliche Stellungnahme vorgesehen. § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG ist mit dieser Vorgabe verträglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <359 ff.>). Das allgemeine Planfeststellungsverfahren sieht eine Beteiligung der Öffentlichkeit vor. § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG schließt die Anwendung des allgemeinen Planfeststellungsrechts nämlich nur insoweit aus, als dies ausdrücklich bestimmt ist. Das ist hinsichtlich der Auslegung des Plans nach § 73 VwVfG und der Möglichkeit, gegen das beabsichtigte Vorhaben Einwendungen zu erheben (§ 73 Abs. 4 VwVfG) nicht der Fall (vgl. § 3 VerkPBG). Nach § 73 Abs. 3 VwVfG wird der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, ausgelegt. Der Plan besteht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Auch Gutachten können auslegungspflichtig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <225 f.>). § 73 Abs. 5 VwVfG normiert damit im Sinne der Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der UVP- Richtlinie, wie die Öffentlichkeit zu unterrichten ist. Ferner wird der "betroffenen Öffentlichkeit" Gelegenheit gegeben, sich vor Durchführung des Projekts zu äußern. Das ergibt sich aus § 73 Abs. 4 VwVfG. Danach kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den (ausgelegten) Plan erheben. Diese Einwendungen sind durch die Anhörungsbehörde mit dem Träger des Vorhabens, mit den Behörden, mit den Betroffenen sowie mit den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG). Damit erfüllt das deutsche Verwaltungsverfahrensrecht Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie insoweit, als es bestimmt, in welcher Weise die "betroffene" Öffentlichkeit angehört werden soll. Wenn das deutsche Verwaltungsverfahrensrecht neben der schriftlichen Stellungnahme auch eine mündliche Erörterung der erhobenen Einwendungen vorsieht, geht es über die sich aus Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie ergebende Pflicht zur Beteiligung der "betroffenen" Öffentlichkeit hinaus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <360> = DVBl 1995, 1012). Auch der Hinweis auf das befristete Einwendungsrecht potentiell Planbetroffener (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG, § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) in der ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung schränkt die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht unzulässig ein. Soweit gegen die Regelung des deutschen Verfahrensrechts aus dem Gebot der Frühzeitigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung EG-rechtliche Bedenken hergeleitet werden, sind diese jedenfalls hinsichtlich eines Verfahrens der Planfeststellung nicht begründet. Das Gebot der Frühzeitigkeit ist eine verständliche Problemsicht, um möglichst frühzeitige und umfassende Informationen über die Auswirkungen des Vorhabens zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <245> = DVBl 1996, 677). Diese Informationen sollen eine sachgerechte planerische Entscheidung gerade auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens fördern. Es mag hier dahinstehen, ob und in welcher Weise dem Gebot der Frühzeitigkeit rechtliche Verbindlichkeit zukommt oder ob es sich eher um einen Programmsatz handelt, der eine richtlinienkonforme Auslegung nahelegen soll (vgl. Erbguth/Schink, UVPG, 2. Aufl. 1996, Einl. Rn. 8). Das deutsche Verfahrensrecht ermöglicht die Berücksichtigung eines substantiellen Vorbringens der "betroffenen" Öffentlichkeit in einer Phase der Planungsarbeiten, in der eine Änderung der bisherigen planerischen Überlegungen noch offen ist. Das Anhörungsverfahren ist auf diese Möglichkeit jedenfalls rechtlich ausgerichtet. Daß in diesem Zeitpunkt tatsächliche "Bindungen" bereits entstanden sein können, läßt sich zwar nicht ausschließen. Die hierzu im Schrifttum betonten Bedenken sind insoweit verständlich. Jedes förmliche Verfahren steht jedoch vor dieser Schwierigkeit, tatsächliche Bindungen oder tatsächliche Einschätzungen nicht verhindern zu können. Derartige Bindungen müssen erst dann als rechtlich erheblich angesehen werden, wenn die Planfeststellungsbehörde sich von ihnen nicht mehr "befreien" kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Das ist indes eine Frage des Einzelfalles und stellt die Richtlinienkonformität der Öffentlichkeitsbeteiligung nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht nicht bereits als solche in Frage. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, das Verfahren - im Anordnungsverfahren ohnehin nicht - auszusetzen und den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV anzurufen. Die im deutschen Recht vorgesehene Linienbestimmung (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG) ist nationales Verfahrensrecht. Der deutsche Gesetzgeber kann hiervon - wie in § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG i.V.m. § 15 UVPG geschehen - im nationalen Recht Ausnahmen vorsehen, ohne bereits dadurch Art. 6 der UVP-Richtlinie zu verletzen. Die von der Klägerin zudem vorgetragene Erwägung, es habe im vorliegenden Falle überhaupt keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden, trifft sachlich nicht zu. Die Linienbestimmung ist auch keine "Genehmigung" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie. Die Genehmigung ist rechtstechnisch als Erlaubnis gemeint und bezieht sich auf das konkrete "Projekt", wie Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie verdeutlicht (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 28. November 1995 - BVerwG 11 VR 38.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 5 = NVwZ 1996, 389 = UPR 1996, 109 zum eisenbahnrechtlichen Linienbestimmungsverfahren). 3.3 Die Klägerin trägt vor, es seien keine Unterlagen aus dem Verfahren der Linienbestimmung ausgelegt worden. Ferner habe weder eine Raumempfindlichkeitsuntersuchung noch Umweltverträglichkeitsstudien für die Abschnitte Lübeck - Rhena und Rhena - Neukloster ausgelegen. Eine hinreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit sei dadurch ausgeschlossen gewesen. 3.3.1 Dieses Vorbringen läßt einen Verfahrensverstoß - soweit die fehlende Öffentlichkeit hinsichtlich der Linienbestimmung gerügt werden soll - nicht erkennen. Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie will durch die Beteiligung der Öffentlichkeit lediglich eine "Anstoßfunktion" auslösen. Das ist durch das nach § 73 Abs. 3 VwVfG vorgesehene und beachtete Verfahren geschehen. Der dem Gericht bekannte Umfang des Anhörungsverfahrens zeigt auch, daß die Öffentlichkeit in hohem Maße über das beabsichtigte Vorhaben unterrichtet war. Von einem Informationsdefizit der Öffentlichkeit kann nicht gesprochen werden. 3.3.2 Die Klägerin macht geltend, für den projektierten Planungsabschnitt sei das Ergebnis einer durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bekanntgegeben worden. Das klägerische Vorbringen ergibt keinen durchgreifenden Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses führen müßte. Für die Frage, ob bei der Planfeststellung die gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, kommt es nur darauf an, ob das Verfahren so, wie es tatsächlich durchgeführt wurde, den Anforderungen von UVP-Gesetz und UVP-Richtlinie genügte (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <358 ff.>). Danach ergibt sich hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel: 3.3.2.1 Die Klägerin trägt vor, der Vorhabenträger habe entgegen § 6 UVPG mit dem Antrag auf Planfeststellung eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) nicht vorgelegt. Der Beklagte bestreitet dies in tatsächlicher Hinsicht nicht. Ein zwingendes Gebot, eine Umweltverträglichkeitsstudie dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen, besteht nicht. Eine derartige Pflicht folgt insbesondere nicht aus § 6 UVPG. Die Planungspraxis versteht unter einer Umweltverträglichkeitsstudie eine eigenständige, in sich geschlossene Darstellung über die Umweltverträglichkeit (vgl. Erbguth/Schink, UVPG, 2. Aufl. 1996, § 6 Rn. 4 a.E.). § 6 Abs. 3 und 4 UVP enthalten nur Mindestangaben. In welcher Form der Vorhabenträger dieser obligatorischen Informationspflicht nachkommt, normiert § 6 UVPG dagegen nicht. Auch aus Art. 5 Abs. 2 der UVP-Richtlinie ergibt sich dazu nichts. Es muß folglich dem Vorhabenträger überlassen bleiben, ob er von der an sich sinnvollen Möglichkeit der Darstellung durch eine (abgeschlossene) Umweltverträglichkeitsstudie Gebrauch machen will. Unterläßt er dies, folgt daraus - für sich genommen - noch kein Rechtsmangel. So liegt es auch hier. Es wurde die Möglichkeit ergriffen, innerhalb des vorgelegten Erläuterungsberichtes und des landschaftspflegerischen Begleitplanes die Umweltauswirkungen darzustellen und zu bewerten. Soweit die Klägerin den Inhalt dieser Angaben als fehlerhaft kritisiert, berührt dies nicht die von § 6 Abs. 3 und 4 UVPG verfahrensmäßig ausgestaltete Informationspflicht. Vielmehr greift die Klägerin damit eine ungenügende Ermittlung innerhalb der Aufbereitung des Abwägungsmaterials an. Darauf ist gesondert einzugehen. Im übrigen gilt: Mängel der ausgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG können im Laufe des weiteren Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - a.a.O.). Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG müssen zudem nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden. Auslegungsbedürftig sind nur nur solche Unterlagen, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewußt zu machen. Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - a.a.O.). 3.3.2.2 Die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung hat nicht zwingend eine Variantenprüfung zum Gegenstand. Die Planfeststellungsbehörde ist zudem befugt, sich auch bei der Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenigen Varianten zu beschränken, die nach dem aktuellen Planungsstand noch ernstlich in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - a.a.O. unter Bezug auf BVerwG, Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104). Die Planfeststellungsbehörde war nicht gehalten, die Null-Variante in die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen, wenn sie bei der ihr möglichen Grobanalyse diese Entscheidung ausschließen konnte. Dazu bot - wie erörtert - die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung hinreichenden Anlaß. Denn die in § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - 4. FStrAbÄndG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1904) enthaltene Bindung erfaßt auch die planerische Abwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - a.a.O.). Zu einer Grobanalyse etwaiger Trassenvarianten war die Planfeststellungsbehörde ohnehin befugt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 = DVBl 1992, 1435; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - a.a.O.). Zu diesem Zwecke konnte die Planfeststellungsbehörde auch auf eine Variantenuntersuchung eines anderen Verfahrens zurückgreifen, wenn diese Untersuchung hinreichend aussagefähig war (BVerwG, Beschluß vom 15. September 1995 - BVerwG 11 VR 16.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG = NVwZ 1996, 396). 3.3.2.3 Die Klägerin rügt, die Planfeststellungsbehörde habe die nach § 12 UVPG gebotene Bewertung nicht vorgenommen und demzufolge diese Bewertung bei ihrer Entscheidung auch nicht berücksichtigt. Auch § 11 UVPG sei nicht beachtet worden. Das Vorbringen ergibt keinen Rechtsfehler. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges, sondern ein in das Planfeststellungsverfahren integriertes Verfahren (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - a.a.O.). Selbst das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung allein indiziert noch keinen Abwägungsmangel. Es ist vielmehr zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß als Folge der Unterlassung abwägungserhebliche Umweltbelange außer acht gelassen oder fehlgewichtet worden sind. Einen Verstoß gegen § 11 Satz 1 UVPG ergibt das klägerische Vorbringen nicht. Dahinstehen kann, ob insoweit ein subjektives Recht der Klägerin überhaupt verletzt sein könnte. Die UVP-Richtlinie enthält keinerlei Anhalt für die Annahme, der nationale Gesetzgeber sei verpflichtet, weitergehende Klagemöglichkeit zu eröffnen, als sie das nationale Recht bereits allgemein bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften einräumt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 1983 - RS 199/82 - Slg. 1983, 3597 <3612>; Urteil vom 19. November 1991 - C 6, 9/90 - Slg. 1991 I, 5357 <5416>). Das Versagen einer kausalitätsunabhängigen Klagemöglichkeit stellt die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Verfahrensanforderungen der UVP-Richtlinie vor deutschen Gerichten nicht in Frage. Insbesondere erschwert dies das Geltendmachen von Verstößen gegen die UVP-Richtlinie nicht übermäßig, da bei möglichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten in bezug auf Umweltauswirkungen infolge des Verfahrensverstoßes die Berufung des enteignend Betroffenen darauf Erfolg haben kann. Dies alles bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. § 11 Satz 1 UVPG fordert mit dem Gebot einer "zusammenfassenden Darstellung" der Umweltauswirkungen des Vorhabens "einschließlich der Wechselwirkungen" nicht ohne weiteres eine rechenhafte und saldierende Gegenüberstellung der von dem Vorhaben zu erwartenden Einwirkungen auf die verschiedenen Umweltschutzgüter nach standardisierten Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <363 f.>). Fehlt eine "zusammenfassende Darstellung" im Sinne des § 11 UVPG - wie die Klägerin meint - und wird die gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß gerichtete Klage hierauf gestützt, so kann sie nur Erfolg haben, wenn die sachliche planerische Entscheidung in rechtserheblicher Weise davon beeinflußt sein kann, daß anstelle der Einzelerörterungen eine "zusammenfassende" Darstellung unterblieben ist (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13 = NVwZ 1993, 565). Das klägerische Vorbringen ergibt dies nicht. Es wird nur behauptet, der Erläuterungsbericht sei unzureichend, weil er die Beschreibung der Umweltauswirkungen und die Abwägung der Umweltbelange mit anderen planerischen Belangen vermenge. Dies allein - wäre dies der Fall - ist nicht ausreichend, um die planerische Entscheidung - also die Abwägung nach Vorgang und Ergebnis - dahin zu kritisieren, daß bereits durch die Darstellungsweise gemäß §§ 11, 12 UVPG das Abwägungsergebnis nachteilig beeinflußt wurde. 3.4 Nach ständiger Rechtsprechung führt ein Verfahrensmangel - wie erwähnt - nur dann zu einer Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, wenn die "konkrete Möglichkeit" einer anderweitigen Sachentscheidung besteht. Die Klägerin kritisiert diese Rechtsprechung. Sie meint, vor allem die Häufung von Verfahrensverstößen führe zu einer verfassungswidrigen Minderung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Es besteht kein begründeter Anlaß, die bisherige Rechtsprechung zur Kausalitätsprüfung zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115 = DVBl 1996, 915). Die planfeststellungsrechtlichen Verfahrensvorschriften sind kein Selbstzweck. Sie dienen in ihrer Beachtung dazu, Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis inhaltlich zu begründen. Die Befürchtung der Klägerin, daß eine zumutbare Rechtsverfolgung nicht mehr möglich sei, trifft nicht zu. Der konkreten Rechtsverfolgung werden auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keine unzumutbaren Hürden aufgebaut. Ob eine "konkrete Möglichkeit" einer anderweitigen Entscheidung besteht, untersuchen die Gerichte von Amts wegen. Der Gesetzgeber hat diese Auffassung in § 17 Abs. 6 c FStrG bestätigt. Eine andere Frage ist, ob ein Verfahrensmangel eine bestimmte indizielle Bedeutung für einen materiellen Mangel besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <251>; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 = NVwZ-RR 1991, 118). In welcher Intensität dies der Fall ist und ob die Planfeststellungsbehörde eine angenommene indizielle Bedeutung "widerlegen" kann, läßt sich indes nicht allgemein beantworten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <246 f.> = DVBl 1996, 677). 4. Der Planfeststellungsbeschluß vom 25. Juli 1996 leidet - bei summarischer Prüfung - nicht an inhaltlichen Fehlern, welche die Rechte der Kläger berühren könnten. 4.1 Soweit sich die Klägerin ganz allgemein für eine andere Trassenführung einsetzt, verkennt sie die Reichweite der gerichtlichen Prüfung. Das klägerische Vorbringen richtet sich insoweit gegen die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde. Dieser ist aufgetragen, eine planerische Abwägung vorzunehmen und dabei Vor- und Nachteile zu ermitteln und verantwortlich abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <131>). Die getroffene Entscheidung wird alsdann nicht deshalb fehlerhaft, weil die Behörde einen Belang - auch einen solchen von Gewicht - einem anderen vorzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>; Urteil vom 5. Juli 1975 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <314 ff.>; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232>). Daher ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Darauf zielt indes in weitem Maße das klägerische Vorbringen. Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es also nicht, daß die Klägerin Nachteile der Planungsentscheidung aufweist. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler entsteht erst, wenn den bestehenden Nachteilen keine erkennbaren Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen und wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat. Dies läßt sich für den Streitfall nach dem bisherigen Kenntnisstand des Gerichts nicht feststellen. Im einzelnen hat die gerichtliche Prüfung hierzu ergeben: 4.2 Die Planfeststellungsbehörde hat die Planrechtfertigung bejaht. Dem ist zu folgen. Das Vorliegen der Planrechtfertigung ist ohnedies von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <131>). 4.2.1 Die Planrechtfertigung für das angegriffene Vorhaben ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1904). Das Gesetz weist in seiner Anlage die projektierte Bundesautobahn für den hier maßgebenden Streckenabschnitt als "vordringlichen Bedarf" aus. Nach § 1 Abs. 2 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, daß ein Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG verbindlich. Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.>; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - DVBl 1996, 914 = UPR 1996, 337). Danach ist die Klägerin mit ihrem Vorbringen, für die projektierte Verkehrsverbindung sei ein Bedarf nicht vorhanden, durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen. Eine derartige gesetzgeberische Entscheidung ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Allerdings kann ein Bedarfsgesetz verfassungswidrig sein, wenn es offenkundig keinerlei verkehrlichen Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte. Dies zu prüfen, ist den Gerichten im Rahmen der richterlichen Prüfungsbefugnis aufgetragen. Bejahen sie die bestehende Verfassungswidrigkeit, haben sie nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine derartige Lage besteht hier indes nicht. Die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung ist regelmäßig - wie auch hier - als eine langfristige zu beurteilen. Sie wird nicht bereits dadurch in einer die Verfassungswidrigkeit begründenden Weise zweifelhaft, daß bestimmte Erwartungen bislang nicht in dem angenommenen Umfange eingetreten sind. Das Vorbringen der Klägerin weist jedenfalls keine Umstände auf, die auf eine offensichtlich fehlsame gesetzgeberische Bedarfsentscheidung schließen ließen. Es ist nicht Aufgabe der kontrollierenden Gerichte, planerische Entscheidungen danach rechtlich zu beurteilen, ob sie von einem "Pessimismus" oder einem "Optimismus" getragen sind. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es jedenfalls - und nur dies ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam - nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von einer bestimmten infrastrukturellen Entwicklung des beklagten Bundeslandes ausgeht oder diese Entwicklung durch den Bau der Bundesautobahn zumindest flankierend fördern will. Ergibt sich, daß der Verkehrsbedarf darüber hinaus auch in anderer Weise befriedigt werden kann, stellt dies die Verfassungsgemäßheit der gesetzgeberischen Entscheidung noch nicht in Frage. Nur wenn die gesetzgeberische Entscheidung in jeder Hinsicht ihre ursprüngliche verkehrliche Berechtigung verloren hat, kann nachträglich ein verfassungswidriger Zustand eingetreten sein. Auch davon kann im vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden. Die Annahme des klägerischen Vorbringens, die Planfeststellungsbehörde sei zu einer eigenständigen Bedarfsprüfung befugt gewesen, ist zudem verfassungsrechtlich zweifelhaft, weil sie eine Normprüfungskompetenz der Exekutive unterstellt. Dies erfordert indes keine Vertiefung, weil im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der Nachprüfung besteht. Das weitere Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 11. November 1996) kann - soweit es neuen Tatsachenvortrag enthält - gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG nicht berücksichtigt werden. Für den von der Klägerin in diesem Zusammenhang gestellten Beweisermittlungsantrag besteht ohnedies kein Anlaß. 4.2.2 Die Klägerin kritisiert, daß der Bau der Bundesautobahn BAB 20 angesichts fehlenden Bedarfs unnötig sei, da eine zweispurige Fernstraße ausreiche. Zur Befriedigung des Verkehrsbedarfs sei ein bestandsbezogener Ausbau durchaus hinreichend. Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es ist eine Frage der Verkehrspolitik, in welcher Weise ein verkehrlicher Bedarf befriedigt werden soll. Der Gesetzgeber hat sie mit dem angeführten Bedarfsgesetz dahin beantwortet, daß eine Bundesautobahn mit einem bestimmten Regelquerschnitt zu bauen sei (vgl. auch Erläuterungsbericht S. 41 ff.). Diese Entscheidung ist für die Bedarfsfeststellung rechtlich verbindlich. Der Bedarfsplan bindet neben der Feststellung der Zielkonformität auch, soweit er Einzelheiten der Dimensionierung bestimmt (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - Buchholz 406.251 § 2 UVPG Nr. 3 = NVwZ 1996, 1016). Rechtliche Maßstäbe, die den Gesetzgeber - aber auch die Planfeststellungsbehörde - zu einem anderen Verkehrswegekonzept zwingen, gibt es nicht. Die Verkehrspolitik darf dem überregionalen Verkehr auf Bundesautobahnen den Vorzug gegenüber anderen Lösungen geben. Daß der Gesetzgeber und die Planfeststellungsbehörde damit zugleich einer Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1995 (ABl Nr. L/95 vom 9. Januar 1996) folgt, zeigt zusätzlich auf, daß dem Vorhaben jedenfalls eine vertretbare verkehrspolitische Zielsetzung zugrunde liegt. Dazu gehört auch die Dimensionierung der geplanten Trasse. Denn damit wird in besonderer Weise die vom Gesetzgeber gewollte überregionale Verkehrs- und Netzfunktion verdeutlicht. Soweit die Klägerin auch insoweit die gesetzgeberische Bedarfsprognose als fehlsam angreift, ist jedenfalls für eine verfassungswidrige Gesetzgebung nichts ersichtlich. Es ist verfassungsrechtlich nicht unzulässig, mit dem Bau einer Bundesautobahn nicht nur einen vorhandenen oder erwarteten Verkehrsbedarf zu befriedigen. Der Gesetzgeber kann das Instrument des verkehrlichen Ausbaus auch benutzen, um die wirtschaftliche Infrastruktur eines Gebietes zu fördern. Danach kommt es nicht darauf an, ob eine geringere Dimensionierung "möglich" oder in irgendeiner anderen Weise "ausreichend" wäre. Vielmehr ist entscheidend, ob auf der Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung die planfestgestellte Dimensionierung zur Verwirklichung des Planungsziels "vernünftigerweise geboten" ist. Das hat die Planfeststellungsbehörde, aber auch die ministerielle Linienbestimmung mit einleuchtenden Gründen bejaht. Das weitere Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 6. Februar 1997) weist eine verfassungswidrige gesetzgeberische Bedarfsentscheidung nicht auf. Für eine Vorlage etwaiger Modellansätze durch das Bundesministerium für Verkehr sieht das Gericht keinen Anlaß. Aus diesem Grund kann unentschieden bleiben, ob das klägerische Vorbringen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG verfristet ist. 4.3 Die UVP-Richtlinie und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben in bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen ein bestimmtes Verfahren verbindlich vorgeschrieben. Beide Rechtsbereiche haben indes die inhaltlichen Anforderungen an die Abwägung materiellrechtlich nicht in der Weise verschärft, daß Umweltbelange generell höheres Gewicht als bisher oder generell Vorrang vor anderen Belangen hätten (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - a.a.O.; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - a.a.O.). Daraus erhellt auch, daß für eine Verletzung des § 12 UVPG nichts in einer Weise erkennbar ist, was auf einen Mangel der planerischen Entscheidung schließen ließe. Die Planfeststellungsbehörde braucht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung keine Detailuntersuchungen vorzunehmen. Es ist auch nicht Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wissenschaftlich unerforschte Sachverhalte und Wirkungszusammenhänge zu klären (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 334/95 - VBlBW 1996, 265). Es ist vielmehr genügend, wenn sie Feststellungen und Beurteilungen zu den "Haupt"-Wirkungen getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - a.a.O.). Das ist geschehen. Dies weisen sowohl der Erläuterungsbericht als auch der landschaftspflegerische Begleitplan und der Bestands- und Konfliktplan hinreichend auf. 4.4 Die Klägerin trägt vor, die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr sei aufgrund einer unzureichenden Beschreibung, Untersuchung und Bewertung von Planungsalternativen erfolgt. Damit sei diese Bestimmung inhaltlich fehlerhaft. Das klägerische Vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses darzutun. 4.4.1 Eine Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde muß vielmehr aus sich selbst heraus den rechtlichen Anforderungen genügen (BVerwG, Beschluß vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 - VkBl 1995, 210 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342; Beschluß vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7; Beschluß vom 15. Mai 1996 - BVerwG 11 VR 3.96 - DVBl 1996, 925). Die UVP-Richtlinie schreibt nichts anderes vor. Der Planfeststellungsbehörde bleibt ohnehin auch bei einer Linienbestimmung noch ein weiter Spielraum für die konkrete Trassenführung und für die Festlegung der Ausbaumerkmale (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = UPR 1996, 270). 4.4.2 Die Klägerin trägt vor, die Trassenführung bündele nicht die Verkehrswege. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die vorhandene Eisenbahntrasse. Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Auch die konkrete Trassenführung muß im Einzelfall "vernünftigerweise geboten" sein. Abwägungsfehler entstehen etwa dann, wenn bereits eine geringe Verschwenkung und eine Verschiebung der Trasse geeignet ist, sonst beeinträchtigte private oder öffentliche Belange zu schonen. Auch eine Bündelung von Verkehrswegen kann insoweit dem Vermeidungsgebot entsprechen. Der Beklagte hat indes näher dargelegt, aus welchen Gründen eine Trassenführung entlang der vorhandenen Bahntrasse zur Vermeidung zusätzlicher Umweltauswirkungen nicht möglich sei. Dieses Vorbringen wird durch Erwägungen im Planfeststellungsbeschluß (vgl. PFB S. 9 ff.) tendenziell gestützt. Der Beklagte konkretisiert dies in seinem prozessualen Vorbringen dahin, daß im engeren Umfeld des Planungsabschnitts hierfür der Menzendorfer See sowie die hochwertigen Wald- und Niederungsbereiche an der Radegast, dem Strohkirchener Holz, der Stepenitz und dem Bereich nordwestlich der Wotenitzer Tannen anzuführen sei. Dagegen sei der planfestgestellte Trassenverlauf zwar auch durch erhebliche Umwelteinwirkungen gekennzeichnet. Diese hätte aber - so ist das Vorbringen des Beklagten zu verstehen - geringeres Gewicht. Diesem Vorbringen kann das Gericht bei summarischer Prüfung aus Rechtsgründen nicht entgegentreten. Es ist - wie erläutert - Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die gegenläufigen Belangen abzuwägen. Dazu zählt auch die bewertende Einschätzung, ob eine Bündelung von Verkehrswegen - hier von Bundesautobahn und Eisenbahn - eine Trennung innerhalb der Landschaft und des Naturhaushalts insgesamt verschärft. Daß auch eine andere planerische Entscheidung sachlich gut vertretbar wäre, begründet noch keinen Rechtsfehler der Abwägung. 4.4.3 Die Klägerin macht geltend, die planerisch vorgesehene Querung der Radegast beruhe auf einer "Raumempfindlichkeitsstudie". Diese sei nicht Bestandteil der ausgelegten Unterlagen gewesen. Die Klägerin sei daher gehindert gewesen, die Studie als Einwenderin zu überprüfen. Das Vorgehen des Beklagten habe auch § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG verletzt. Das klägerische Vorbringen läßt einen durchgreifenden Rechtsverstoß nicht erkennen. Auf die - hier unterstellte - Verletzung des § 6 Abs. 4 UVPG kann eine Verletzung subjektiver Rechte nicht gestützt werden. Mängel der ausgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG können - wie bereits dargelegt - im Laufe des weiteren Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <358 f.>). Entscheidend ist für das Auslegen von Unterlagen gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG vor allem die Anstoßfunktion. Die "interessierte" Öffentlichkeit muß durch die Bekanntmachung und durch die ausgelegten Unterlagen erkennen können, in welcher Weise der Vorhabenträger die Verwirklichung seines Vorhabens in Aussicht genommen hat. Die Klägerin irrt auch in der ihrem Vorbringen zugrundeliegenden Annahme, die Planfeststellungsbehörde habe bereits vor Durchführung des Anhörungstermins in jeglicher Hinsicht die ihr bekannten Unterlagen vorzulegen und ihre möglichen Absichten im einzelnen zu rechtfertigen. Von Rechts wegen sind die zuständigen Behörden nur gehalten, zentrale Gutachten oder Erkenntnisse rechtzeitig bekanntzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <224 ff.>). Das bedeutet indes nicht, daß die zuständigen Behörden das Anhörungsverfahren in der Weise zu gestalten haben, daß der Vorhabenträger sich "im Dialog" in jeder Hinsicht zu rechtfertigen hat. Das Anhörungsverfahren dient als Erörterung mit der "betroffenen" Öffentlichkeit dazu, erhobene Einwendungen zu behandeln und übersehene oder so nicht bekannte Informationen zu erhalten. Daß ein Vorhabenträger gut beraten ist, für eine rechtzeitige Zugänglichkeit aller maßgebenden Unterlagen zu sorgen, steht dem nicht entgegen. Im übrigen weist der Beklagte zutreffend auf die im Erläuterungsbericht enthaltene Darstellung zur Umweltverträglichkeitsprüfung hin (vgl. Planungsunterlagen - Ordner 1, Unterlage Nr. 1, z.B. S. 22 ff.). Rechtsfehler als Mängel der planerischen Abwägung sind hierzu nicht erkennbar. 4.4.4 Die Klägerin kritisiert die Variantenabwägung im Erläuterungsbericht. Aus diesem Vorbringen läßt sich ein durchgreifender Rechtsfehler nicht entnehmen. Für die planerische Abwägungsentscheidung ist nicht der Erläuterungsbericht des Vorhabenträgers, sondern in erster Linie die eigene Abwägung der Planfeststellungsbehörde maßgebend. Diese wird in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses dargetan. Der Erläuterungsbericht dient ohnedies nur der Detailbegründung. Der Planfeststellungsbeschluß legt näher dar, welche Erwägungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt wurden. Die Planfeststellungsbehörde kann dazu Erwägungen, die bereits im Erläuterungsbericht enthalten sind, kraft eigener Entscheidung folgen. Verfährt sie in dieser Weise, kann daraus - für sich genommen - ein Abwägungsdefizit noch nicht entnommen werden. Im übrigen ergreift die Kritik, welche die Klägerin an der Darstellung des Erläuterungsberichts führt, die planerische Grundentscheidung ohnehin nicht. Es genügt zur Kritik der Abwägung - soll sie die Rechtswidrigkeit der Planungsentscheidung dartun - nicht, einzelne Vor- und Nachteile der jeweiligen Trassenvarianten herauszugreifen. Es ist gerade die Aufgabe der dazu berufenen Behörde, sich selbst eine durchaus wertende Auffassung über den Trassenverlauf zu bilden. Im Streitfall ist es der Planfeststellungsbehörde nicht entgangen, daß die von ihr gewählte Trassenführung auch mit erheblichen Nachteilen - namentlich durch den unvermeidbaren Eingriff in den Naturhaushalt und in das gewachsene Landschaftsbild - verbunden ist. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu näher dargelegt, aus welchen Gründen sie sich dennoch für die planfestgestellte Trasse entschieden hat. Daß diese Entscheidung nicht nur Konflikte bewältigt, sondern auch neue Konflikte auslöst, ist der Behörde ebenfalls nicht entgangen. Indes vermag dies alles nicht die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Jede Trassenführung führt zu einem Verbrauch von naturhaften Flächen und beeinträchtigt die gewachsene naturhafte Umwelt. Daß eine Trassenwahl gegenüber anderen Varianten einen höheren finanziellen Aufwand auslösen und zu einem größeren Flächenverbrauch führen kann, trifft zwar zu. Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist es gerade, diese Wirkungen zu bewerten und sie gegenüber anderen Lösungen abzuwägen. 4.5 Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung führt auf die Klage eines durch enteignende Vorwirkung der straßenrechtlichen Planfeststellung betroffenen Grundeigentümers dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn naturschutzrechtliche Vorschriften mißachtet wurden und der Verstoß für die Eigentumsinanspruchnahme ursächlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - a.a.O.). Die Klägerin macht dies geltend. Das Gericht kann indes bei summarischer Prüfung eine Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften nicht feststellen. 4.5.1 Die Klägerin trägt vor, der landschaftspflegerische Begleitplan leide hinsichtlich des anzuwendenden § 8 BNatSchG unter Darstellungsmängeln. Dazu wird auf eine privatgutachterliche Stellungnahme verwiesen. Dieses Vorbringen wird mit Schriftsatz vom 11. November 1996 unter Vorlage einer ergänzten privatgutachterlichen Stellungnahme erweitert. Das klägerische Vorbringen rechtfertigt die Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nicht. Nach § 8 Abs. 4 BNatSchG i.V.m. § 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern - LNatSchG - vom 10. Januar 1992 (GVOBl S. 3) hat der Planungsträger die zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen. Die Darstellungspflicht des Gesetzes bezieht sich auf die Maßnahme selbst, nicht indes auf ihre begründende Rechtfertigung. Eine begründende Darstellungspflicht ergibt sich aus § 74 Abs. 1, § 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Deren Verletzung ist indes allenfalls ein Indiz für einen materiellen Fehler (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <251>; Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - a.a.O.). Für sich genommen ist eine Verletzung der Begründungspflicht dagegen nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der planerischen Entscheidung zu begründen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Systematik und die fachwissenschaftliche Terminologie etwa des landschaftspflegerischen Begleitplans kritisiert, ergeben sich daraus keine Mängel, welche die planerische Abwägung selbst betreffen. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob - was der Beklagte bestreitet - das klägerische Vorbringen in der Sache zutrifft. Die Klägerin vermag nämlich mit ihrem Vorbringen nicht einsichtig zu machen, daß die von ihr gerügten Darstellungsmängel im Sinne einer konkreten Möglichkeit die planerische Abwägungsentscheidung beeinflußt haben kann. 4.5.2 Die Klägerin trägt ferner vor, die festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien ungeeignet. Die Flächen dürften nicht im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Trasse liegen. Zur näheren Begründung wird auch insoweit auf die erwähnten privatgutachterlichen Stellungnahmen verwiesen. Der Beklagte bestreitet das klägerische Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht. Ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Rechtsfehler ergibt sich nicht. 4.5.2.1 Für die Beurteilung des Natur- und Landschaftsschutzes ist § 1 LNatSchG maßgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erstinstanzlichen Verfahren die Beachtung des Landesrechts zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13 = DVBl 1993, 167). Nach § 1 Abs. 4 LNatSchG gilt § 8 BNatSchG ergänzend und unmittelbar, damit auch das Vermeidungs- und Ausgleichsgebot des § 8 Abs. 2 BNatSchG. Die Erforderlichkeit von Ersatzmaßnahmen ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG. Das - unter dem spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägungsvorbehalt des § 8 Abs. 3 BNatSchG stehende - Vermeidungs- und das Ausgleichsgebot sind striktes Recht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348; Beschluß vom 21. August 1990 - BVerwG 4 B 104.90 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 8 = NVwZ 1991, 69; Beschluß vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 = DVBl 1996, 676). § 19 Abs. 1 FStrG deckt die Enteignung von Grundstücken für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit diese zur Ausführung des geplanten Vorhabens nötig sind (BVerwG, Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - DVBl 1997, 68 = UPR 1997, 36; vgl. ferner BVerwG, Beschluß vom 13. März 1995 - BVerwG 11 VR 4.95 - UPR 1995, 308; Beschluß vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - a.a.O.). 4.5.2.2 Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 1 Abs. 4 LNatSchG bezieht sich auf das vom Vorhabenträger zur Gestattung gestellte Vorhaben. Aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ergibt sich jedoch kein Gebot, stets diejenige Alternative eines Vorhabens zu wählen, welche die Natur am wenigsten belastet (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - a.a.O.). Ebenfalls striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung ist das Gebot, im Falle der Unvermeidbarkeit des Eingriffs mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen. Das Ziel des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ist es, die durch den Eingriff gestörte Funktion des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes wiederherzustellen. Ausgleichsmaßnahmen müssen danach im optimalen Falle so beschaffen sein, daß in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt werden kann, der den früheren Zustand in gleicher Weise und mit gleicher Wirkung fortführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - a.a.O.). Das naturschutzrechtliche Ausgleichsgebot erfordert hierzu einen Funktionszusammenhang zwischen vorhabenbedingter Beeinträchtigung und Ausgleichsmaßnahme, der durch eine inhaltliche und eine räumliche Komponente gekennzeichnet ist. Dazu sind in inhaltlicher Hinsicht lokale Rahmenbedingungen für die Entwicklung gleichartiger Verhältnisse wie vor der Beeinträchtigung zu schaffen, in räumlicher Hinsicht ist eine Bindung an den beeinträchtigten Natur- bzw. Landschaftsraum nötig (vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1995, 10). Die Ausgleichsflächen müssen in diesem Sinne geeignet sein. Diese vom Gesetzgeber in § 1 LNatSchG i.V.m. § 8 BNatSchG verfolgte Zielsetzung läßt sich häufig nicht in vollem Umfange erreichen. In aller Regel wird ein Eingriff für eine gewisse Zeit einen nicht ausgleichsfähigen Zustand herbeigeführt haben. Flächen des Ausgleichs müssen auch erst geschaffen werden, wenn sie die ihnen zugedachte Funktion erfüllen sollen. Im Einzelfall kann ein vollständiger Ausgleich überhaupt nicht erreichbar sein. Dann muß sich die Planfeststellungsbehörde sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht mit einem nur teilweisen Ausgleich zufrieden geben. Von derartigen Erwägungen ist im Streitfall die Planfeststellungsbehörde ausgegangen. Die von ihr zum Ausgleich in Anspruch genommenen Flächen liegen überwiegend außerhalb des unmittelbaren Einwirkungsbereichs der planfestgestellten Trasse. Dies trägt der Beklagte einleuchtend vor. In einigen Fällen ist ein derartiger Ausgleich - wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung ebenfalls einsichtig erläutert - nicht möglich. Die von der Klägerin ihrem Vorbringen dagegen zugrunde gelegte Annahme, die vorgesehene Ausgleichsfläche müsse stets in vollem Umfange die Möglichkeit eines Ausgleichs eröffnen, trifft nicht zu. Eine derartige Forderung läßt sich § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 1 Abs. 4 LNatSchG nicht entnehmen. Vielmehr entspricht es der Zielsetzung des Naturschutzes viel eher, einen qualitativ geminderten Ausgleich zu erreichen als auf einen Ausgleich gänzlich zu verzichten. In dieser Weise ist die Planfeststellungsbehörde - wie eine summarische Prüfung ergibt - vorgegangen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die nach § 1 Abs. 3 LNatSchG nach Landesrecht eröffnete Möglichkeit, auch Ersatzflächen zu bestimmen (vgl. auch § 8 Abs. 9 BNatSchG). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist allerdings auch zu prüfen, ob der Flächenverbrauch zur objektiven Gewichtigkeit anderer öffentlicher und privater Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 4 B 211.88 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 79 = NVwZ-RR 1989, 458). Auch insoweit ergibt die Prüfung keine durchgreifenden Mängel. 4.6 § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG enthält die materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur verkehrsrechtlichen Fachplanung. 4.6.1 Zentrales Element der gesetzlichen Ermächtigung ist die mit ihr verbundene Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese schließt die Befugnis ein, in Rechte und Interessen privater oder öffentlicher Art einzugreifen. Der komplexen Struktur einer raumbezogenen Fachplanung entspricht es, daß sich das planerische Ermessen der Behörde vor allem danach auszurichten hat, daß die beteiligten privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander sachgerecht abgewogen werden. Vorhandene gesetzliche Wertungen sind zu beachten. Ob die Planfeststellungsbehörde derartige normative Wertungen zutreffend - d.h. durch Auslegung der gesetzlichen Vorschriften - erfaßt hat, unterliegt dabei gerichtlicher Prüfung. Auf der Grundlage dieser gerichtlichen Kontrollbefugnis ergibt sich für den Streitfall nicht, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß unter einem Mangel im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis leidet. 4.6.2 Die Klägerin trägt vor, der Planfeststellungsbeschluß leide unter unzureichender Ermittlung des Abwägungsmaterials. Diese Rüge trifft nicht zu. Die Aufbereitung des Abwägungsmaterials ist hinreichend, um eine sachgerechte Planungsentscheidung treffen zu können. Die Anforderungen, welche die Klägerin - etwa hinsichtlich der Naturschutzbelange - stellt, sind überzogen. 4.6.2.1 Die den Gerichten im Rahmen der Abwägungskontrolle auferlegte Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedeutet nicht, daß die Gerichte im Verwaltungsstreitverfahren anstelle der Behörde eine unterbliebene oder unvollständige Sachverhaltsermittlung nachzuholen oder zu ergänzen hätten. Die Aufbereitung des Abwägungsmaterials ist allein Aufgabe der Planfeststellungsbehörde. Es bestehen zwei Einschränkungen: Das angerufene Gericht prüft zum einen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nur innerhalb des Rahmens der mit der Klage zulässigerweise vorgetragenen Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <129> = NVwZ 1995, 901). Anderes wird grundsätzlich - vorbehaltlich der gerichtlichen Amtsermittlung nach § 86 VwGO - nicht geprüft. Der Betroffene bestimmt daher mit seinem (fristgemäßen) Tatsachenvortrag - sowohl im Einwendungsschreiben als auch im Klagevortrag - die Ermittlungs- und Prüfungsintensität der Planfeststellungsbehörde und der Gerichte (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - DVBl 1997, 51 = UPR 1996, 386). Zum anderen prüft das Gericht in tatsächlicher Hinsicht nur, ob die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung von zutreffenden Sachverhalten ausgegangen ist. Das gilt allerdings nur insoweit, als das zugrunde gelegte Tatsachenmaterial abwägungserheblich sein kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. März 1993 - BVerwG 4 B 190.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 23 = NVwZ-RR 1993, 330). 4.6.2.2 Die Klägerin trägt im Zusammenhang mit der von ihr als unzureichend angesehen Umweltverträglichkeitsprüfung vor, die Planfeststellungsbehörde habe die Bedeutung der Rotbauchunke (bei Roduchelsdorf) und der Wildfische und Großmuscheln (in der Radegast) infolge Ermittlungsmängeln verkannt. Der Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, ein Ermittlungsdefizit aufzuzeigen, das für die getroffene Abwägungsentscheidung hätte ursächlich sein können. Die Ermittlung des Abwägungsmaterials hat jeweils so konkret zu sein, daß eine sachgerechte Entscheidung möglich ist (BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - a.a.O.). Dabei kann die Planfeststellungsbehörde auf die Ermittlung solcher Tatsachen verzichten, die für die planerische Entscheidung nicht erheblich sein können. So liegt es hier. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestand, daß die Planfeststellungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte. Das läßt sich hier nicht annehmen. Die Planfeststellungsbehörde hat ausweislich des landschaftspflegerischen Begleitplans, der vom 17. Juli 1995 bis zum 17. August 1995 ausgelegen hat, gesehen, daß die Rotbauchunke besonders schützenswert ist. Sie ist in Anhang IV der EG-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Flora-Fauna- Habitat-Richtlinie - (ABl Nr. L 206 S.7) entsprechend verzeichnet worden. Die Planungsunterlagen weisen damit hinreichend deutlich aus, daß die Planfeststellungsbehörde die Bedeutung der Rotbauchunke erkannt hat. In den Planungsunterlagen ist auch eine faunistische Sonderkartierung vorhanden. Darauf weist der Beklagte zutreffend hin. Die Planfeststellungsbehörde hat den landschaftspflegerischen Begleitplan berücksichtigt (vgl. PFB S. 15). Die Pflicht zur Begründung der Planungsentscheidung verlangt dagegen nicht, daß die Planfeststellungsbehörde auf nähere Einzelheiten eingeht. Daß jede der Trassenvarianten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts führt und gewachsene Tierwelten zerstört, ist offenkundig. Dies brauchte die Planfeststellungsbehörde nicht im einzelnen darzulegen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgestellte Forderung einer umfassenden Detailuntersuchung ist weder durch das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 FStrG noch durch §§ 11, 12 UVPG begründet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - a.a.O.). Die erforderliche Ermittlungstiefe ist darauf zu beschränken, daß eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich wird. Dagegen dient das Planfeststellungsverfahren nicht einer allgemeinen Bestandsaufnahme. Es mag sein, daß die Klägerin - gutachterlich beraten -, mit der von ihr angestrebten und als erforderlich angesehenen Ermittlungstiefe und der verbalen Zusammenfassung unzufrieden ist. Indes fehlen gesetzliche oder anderweitige normative Vorgaben, die ihr Verlangen rechtfertigen könnten. Die Planfeststellungsbehörde hat die von der Klägerin aufgegriffene Fragestellung gesehen und berücksichtigt. Mehr kann nicht verlangt werden. Auch die UVP-Richtlinie ist nicht geeignet, fehlende Umweltstandards zu ersetzen oder noch bestehende Defizite im Bereich der verfügbaren Untersuchungsmethoden und Bewertungsmaßstäbe zu kompensieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 98, 339 <363>). Das weitere tatsächliche Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 8. Januar 1997) bleibt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG unberücksichtigt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß zwingende Bestimmungen der sog. FFH-Richtlinie mißachtet wurden. 4.6.2.3 Die Planungsunterlagen weisen hinreichend aus, daß die Planfeststellungsbehörde die Bedeutung der Wildfische und der Großmuscheln in der Radegast erkannt hat. Die Behörde hat den im Planfeststellungsverfahren vorgetragenen Einwendungen insoweit Rechnung getragen, als das Brückenbauwerk über die Radegast keine Veränderung des Flußbettes erfordert (vgl. PFB S. 21: vgl. auch Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 4 A 40.96 vom 1. November 1996 S. 6 f.). Die Planfeststellungsbehörde hat dabei die besondere Wertigkeit der Radegast gesehen. Auch dies ergeben die Planungsunterlagen, unter anderem die Darstellungen im landschaftspflegerischen Begleitplan. Dies hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung näher dargestellt. Darauf wird verwiesen. Es bleiben Mutmaßungen der Klägerin, daß die Bewertung anders ausgefallen wäre, hätte der Vorhabenträger eine Umweltverträglichkeitsstudie in der von der Klägerin gewünschten Art und Weise vorgelegt. Dazu war - wie erörtert - der Vorhabenträger nicht verpflichtet. Daß der Umweltausschuß der Stadtvertretung Rhena eine andere Problemsicht entwickelte, steht dem nicht entgegen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert nur die Ermittlung und Bewertung der zentralen Belange. Es genügt auch - worauf der Beklagte hinweist -, daß Indikationsgruppen untersucht werden, wenn damit die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens zutreffend beurteilt werden kann. Die von der Klägerin gewünschte vollständige Ermittlung weiterer Eingriffe ist rechtlich nicht geboten. Auch hier geht die Klägerin von einer Ermittlungstiefe aus, für die es an gesetzlichen Maßstäben fehlt. Im übrigen hat die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung durchaus gesehen, daß eine Überquerung der Radegast einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt. Sie hat - was naheliegend ist - erkannt, daß jede Trassenführung in einem naturhaften Lebensraum problematisch ist. Aus dieser insoweit unvermeidbaren Wirkung mußte sie im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit nicht den Schluß ziehen, daß bereits deshalb die Wahl dieser Variante zu unterbleiben habe. 4.6.3 Die Aufnahme eines Vorhabens in den gesetzlichen Bedarfsplan hinderte die Planungsbehörde daran, den Verkehrsbedarf im Rahmen des Abwägungsgebots zu verneinen, entbindet sie aber nicht von der Prüfung entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <254> = DVBl 1996, 677 im Anschluß an das Senatsurteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339). Das gilt auch für den Belang des Umweltschutzes. Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen, daß die sog. Nordvariante wegen ihrer kürzeren Streckenführung im Neubauabschnitt gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit gewisse Vorteile enthält (vgl. PFB S. 13). Dies mußte sie indes nicht hindern, einer anderen Trassenführung den Vorzug zu geben. Es trifft nicht zu, daß bei einer Alternativenprüfung stets derjenigen Trasse der Vorzug zu geben ist, die bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung - nach welchem Standard auch immer - das günstigste Ergebnis zeitigt. Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der Vorschrift über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht einmal gehalten, zum Zwecke der Auswahlentscheidung Varianten zu untersuchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - a.a.O.; Beschluß vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - Buchholz 406.251 § 2 UVPG Nr. 3 = DVBl 1997, 48). 4.7 Die Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe durch Landverluste für ein geplantes Straßenbauvorhaben kann ausgeglichen und als entgegenstehender Belang in der Planfeststellung zudem abwägend auch dadurch überwunden werden, daß den Betroffenen ein bindendes Angebot zur Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <355> = DVBl 1995, 1012; ähnlich VGH München, NuR 1994, 244). Das ist hier geschehen. Besondere private Belange sind im Klageverfahren nicht vorgetragen worden. 4.8 Das weitere tatsächliche Vorbringen der Klägerin bleibt im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG teilweise unberücksichtigt, soweit durch seine Beachtung eine nunmehrige Streitentscheidung verzögert wird. Das Gericht geht der mit Schriftsatz vom 11. November 1996 vorgetragenen Rüge unzureichender Sachaufklärung nicht nach (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG). Die von der Klägerin geltend gemachte Mißachtung von Verwaltungsvorschriften indiziert ohnehin noch keinen Mangel der planerischen Abwägung. Ob - wie die Klägerin ferner vorträgt - die Planfeststellungsbehörde eine Alternativenprüfung nicht vorgenommen hat oder dieser Behörde eine derartige Prüfung tatsächlich oder aus Rechtsgründen nicht möglich war, läßt sich ohne weiteres beantworten. Die klägerische Behauptung, die Planfeststellungsbehörde habe das Ergebnis der Anhörung nicht zur Kenntnis erhalten (vgl. § 73 Abs. 9 VwVfG), trifft offenkundig nicht zu. Der Planfeststellungsbeschluß ergibt das Gegenteil, wenn er auf einen Bericht der Anhörungsbehörde vom 21. Juni 1996 verweist (vgl. PFB S. 8). In den Verfahrensakten befindet sich ein Bericht der Anhörungsbehörde, der allerdings das Datum des 19. Juni 1996 trägt. Die Klägerin behauptet ferner, die Planfeststellungsbehörde habe sich mit dem Inhalt der Linienbestimmung nicht in dem Sinne kritisch auseinandergesetzt, daß die Alternative der Nordumfahrung Lübecks nicht hinreichend geprüft wurde. Diese Behauptung wird durch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses widerlegt (vgl. PFB S. 10). Die von der Klägerin mit ihrem weiteren Vorbringen verbundene Auffassung einer fehlerhaften Abschnittsbildung stellt ein neues Vorbringen dar. Es bleibt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG i.V.m. § 87 b Abs. 3 VwGO unbeachtet. Die klägerische Behauptung, der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde hätten keine schriftlichen Stellungnahmen der beteiligten Behörden als Träger öffentlicher Belange vorgelegen, ist unzutreffend. Das ergibt der Planfeststellungsbeschluß selbst, aber auch die Niederschrift über die Erörterung mit den Trägern öffentlicher Belange am 4. März 1996. Das Gericht sieht keinen Anlaß, den Beklagten gemäß § 100 VwGO aufzufordern, diese Stellungnahmen vorzulegen. Soweit die Klägerin schließlich in ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 1996 das Fehlen weiterer Unterlagen in den von ihr eingesehenen Verfahrensakten geltend macht, ist sie mit diesem Vorbringen ebenfalls gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG ausgeschlossen. Das Gericht sieht namentlich im vorliegenden Anordnungsverfahren keinen Anlaß, den Beklagten zur Vorlage gemäß § 100 Abs. 1 VwGO aufzufordern. Gerichtliche Ermittlungs- und Beweisfragen, welche dies rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 12. Dezember 1996 Az: 4 C 29/94 NK: FStrG § 1 Abs 1, FStrG § 17 Abs 6c, FStrG § 19 Abs 1, VwVfG § 44, VwVfG § 73 Abs 4, VwVfG § 74 Abs 3, VwVfG § 76, UVPG § 22, BNatSchG § 29 Abs 1 Nr 4, FStrAbG § 1 Abs 2, BImSchG § 41, BImSchG § 42 Titelzeile (Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Umweltverträglichkeitsprüfung; erneute Anhörung bei Planungsalternativen, Bindung des Bedarfsgesetzes; Eingriffe in Natur und Landschaft und Auswahl unter den Trassenvarianten; Fortsetzung der Bundesautobahn A 7 von Nesselwang bis Bundesgrenze bei Füssen) Leitsatz 1. Vorhaben, für die vor dem 3. Juli 1988 eine Planfeststellung beantragt wurde, bedurften keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, 40). 2. Werden erst nach Abschluß des gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG durchgeführten Anhörungsverfahrens neue Planungsalternativen bekannt, so ist ein weiteres Anhörungsverfahren nur dann geboten, wenn sie geeignet sind, den Umfang oder die Art der Betroffenheit von Beteiligten in von dem Vorhaben berührten Belangen und die Möglichkeiten der Abhilfe in einem grundlegend anderen Licht erscheinen zu lassen. 3. Die zeichnerische Darstellung, die einem Bedarfsplan eines verkehrlichen Bedarfsgesetzes beigefügt ist, legt eine bestimmte Bedarfsstruktur fest, etwa hinsichtlich des Verkehrsbedarfs und hinsichtlich der Netzverknüpfungen. Die zeichnerisch dargestellte Trassenwahl selbst nimmt - auch wenn sie detailgetreu ermittelbar ist - an der Bindung des Bedarfsgesetzes nicht teil. 4. Die in der zeichnerischen Darstellung, die einem Bedarfsplan eines verkehrlichen Bedarfsgesetzes beigefügt ist, erkennbare Bedarfsstruktur ist als gesetzgeberische Wertung in der planerischen Abwägung der Trassenwahl zu berücksichtigen. 5. Für den nach § 74 Abs. 3 VwVfG zulässigen Vorbehalt muß die Planfeststellungsbehörde ohne Abwägungsfehler ausschließen können, daß eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. 6. Die engere Auswahl mehrerer Trassenvarianten erfordert nicht stets die Entwicklung und Gegenüberstellung ausgearbeiteter Konzepte für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Eingriffsvermeidung, Ausgleich und Ersatz sind nicht gleichwertig; ihre "Verrechnung" im Verhältnis zueinander ist grundsätzlich verfehlt. 7. Das Revisionsgericht ist - auch ohne hierauf bezogene Verfahrensrüge - verpflichtet, die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses inhaltlich zu erfassen und selbständig zu würdigen. Orientierungssatz 1. (Zu LS 1) Eine grundlegende Änderung der Abwägungsstruktur stellt keine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 UVPG dar; eine solche Änderung würde wegen der Projektbezogenheit der Umweltverträglichkeitsprüfung vielmehr voraussetzen, daß das Vorhaben selbst in seiner äußeren Gestalt und damit auch in seinen Auswirkungen auf die Umwelt verändert wird. 2. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 16. Juni 1998 - 1 BvR 570/97 - nicht zur Entscheidung angenommen. Fundstelle BVerwGE 102, 331-351 (Leitsatz und Gründe) NVwZ 1997, 908-914 (Leitsatz und Gründe) DVBl 1997, 708-714 (Leitsatz und Gründe) UPR 1997, 288-292 (Leitsatz und Gründe) NuR 1997, 348-353 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 124 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen ZUR 1997, 219 (Leitsatz) Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr 18 (Leitsatz) Buchholz 406.251 § 2 UVPG Nr 4 (red. Leitsatz) Buchholz 406.251 § 22 UVPG Nr 5 (Leitsatz) Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr 19 (Leitsatz) Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr 43 (Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von: OVG Saarlouis 1997-04-29 2 M 1/96 Anschluß Verfahrensgang: vorgehend VGH München 15. September 1994 8 A 93.40041 nachgehend BVerfG 1998-06-15 1 BvR 504/97 Tatbestand 1. Die Kläger begehren die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Schwaben vom 19. Mai 1993 für den Neubau der Bundesautobahn (BAB) A 7, Streckenabschnitt Nesselwang bis zur Bundesgrenze bei Füssen. Die Planung betrifft die Fortsetzung der bestehenden Bundesautobahn A 7 nach Österreich. Die Bundesautobahn soll dort auf deutscher Seite mit einem Grenztunnel enden. Auf österreichischer Seite sind die Errichtung einer Gemeinschaftszollanlage und der Anschluß an die Bundesstraße 314 geplant, die zur Inntalautobahn führt. Das Bauvorhaben wurde erstmals durch Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Schwaben vom 14. März 1985 festgestellt. Dieser Beschluß sah eine Fortsetzung der BAB A 7 auf einer zunächst annähernd nach Osten führenden, dann nach Süden abknickenden Trasse vor. Die Trasse sollte die Gemeinde Hopferau an deren Nord- und Ostseite umfahren, dann an der Westseite des Hopfensees und zwischen dem Weißensee und der Stadt Füssen hindurch nach Süden verlaufen, schließlich annähernd senkrecht auf den Falkensteinzug treffen, in dem ein einbahniger Grenztunnel vorgesehen war. Im Aufstellungsverfahren waren auch andere Trassenvarianten geprüft, indes verworfen worden. Vier davon durchquerten den Falkensteinzug weiter westlich in längeren Tunnelstrecken. Eine Trasse sollte im wesentlichen der 1985 planfestgestellten Trasse folgen, aber die Gemeinde Hopferau im Südwesten umgehen. Gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 14. März 1985 wurden zahlreiche Klagen zu dem damals noch zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Drei Klagen führten zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Die übrigen Klagen wies das Verwaltungsgericht ab. Im Berufungsverfahren blieben sämtliche Kläger erfolglos. Das Berufungsgericht verneinte die von den Klägern geltend gemachten Ermittlungsfehler. Die Revision wurde nicht zugelassen. Den hiergegen erhobenen Beschwerden gab das Revisionsgericht hinsichtlich sechs Beschwerdeführern statt, andere wies es zurück. Gleichzeitig stellte das Revisionsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen - soweit es die seinerzeit erfolgreichen Beschwerdeführer betraf - wieder her (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1990 - BVerwG 4 B 61.90 - NVwZ 1991, 159). Einen Antrag des Beklagten, den Sofortvollzug wiederherzustellen, wies das Revisionsgericht zurück. Das Gericht nahm aufgrund eigener Würdigung an, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß die Frage einer Existenzvernichtung landwirtschaftlicher Betriebe unzureichend ermittelt und gewürdigt habe. In seinen Beschlußgründen regte es "angesichts aller aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses" an, "ob der Beklagte tunlichst schon jetzt in einem Planänderungsverfahren über das Vorhaben unter Berücksichtigung a l l e r betroffenen Belange sowie erneuter Einbeziehung der in Rede stehenden Trassenvarianten eine neue abwägende Entscheidung herbeiführen sollte". 2. Die Regierung von Schwaben folgte dieser Anregung. Sie erließ einen zweiten Planfeststellungsbeschluß vom 29. Juli 1991. Ziel dieses Planfeststellungsbeschlusses war eine Änderung der Begründung des bisherigen Beschlusses ohne Änderung des Vorhabens selbst. Die Gesamtabwägung wurde wiederholt. Sie fiel zugunsten der bereits planfestgestellten Trasse aus. Die rechtliche Bedeutung dieses zweiten Beschlusses ist zwischen den Beteiligten umstritten. Der Beklagte beantragte nunmehr erneut im noch anhängigen Revisionsverfahren, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Das Revisionsgericht hielt den Antrag für unzulässig, weil dem Beklagten das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Der Planfeststellungsbeschluß von 1985 habe durch den neuen Beschluß eine substantielle Veränderung erfahren (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4). Der neue Verwaltungsakt habe damit den früheren prozessual erledigt. Die Beteiligten des Revisionsverfahrens erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. 3. Die ehemaligen Kläger erhoben nunmehr Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß von 1985 in der Fassung des Planfeststellungsbeschlusses von 1991. Während des anhängigen Klageverfahrens hob die Regierung von Schwaben den Planfeststellungsbeschluß von 1991 durch den Planfeststellungsbeschluß vom 19. April 1993 auf. Diesen Planfeststellungsbeschluß hob die Regierung von Schwaben mit weiterem Planfeststellungsbeschluß vom 19. Mai 1993 wegen formaler Mängel auf. Der neue Beschluß griff - der Anregung des Revisionsgerichts folgend - auch neueste Entwicklungen auf. Unter anderem wurde eine von der Klägerseite vorgetragene weitere Trasse (sog. G.-Trasse) behandelt. Das 1985 planfestgestellte Vorhaben blieb grundsätzlich unverändert. Die Begründung der Auswahlentscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse enthält Ausführungen zur Planrechtfertigung, vor allem aber zur Abwägung. Der Planfeststellungstrasse werden hierzu fünf Alternativtrassen gegenübergestellt. Einem ergänzenden Beschluß blieb vorbehalten, über zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der mittlerweile in Kraft getretenen Verkehrslärmschutzverordnung zu entscheiden. Ferner wurde bestimmt, daß in einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluß weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft festzusetzen seien. Bei den Adressaten, die der Planfeststellungsbeschluß erfassen will, handelt es sich im wesentlichen um Grundeigentümer, denen gegenüber der Planfeststellungsbeschluß von 1985 nicht bestandskräftig geworden war. 4. Nach Erledigterklärung der früheren Verfahren erhoben die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 19. Mai 1993 Klage. Diese begründeten sie im wesentlichen wie folgt: Der Planfeststellungsbeschluß sei nichtig, weil er den Planfeststellungsbeschluß von 1991 einerseits aufgehoben habe und der Planfeststellungsbeschluß von 1985 andererseits prozessual erledigt sei. Die Abwägung unter Einbeziehung neuer Tatsachen sei als wesentliche Änderung nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren unter Einbeziehung aller Betroffenen zulässig gewesen. Das sei unterblieben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht nicht durchgeführt worden. Die Erfassung von Natur und Landschaft leide an einem fehlerhaften Vergleich der Durchschneidungseffekte. Die Planfeststellungsbehörde sei von falschen oder unzureichenden Tatsachen ausgegangen. Die verkehrlichen Wirkungen der verschiedenen Trassenvorschläge seien unzutreffend bewertet worden. Dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen komme zumindest im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung keine Verbindlichkeit zu. Die Kläger haben mit ihrem Hauptantrag beantragt, den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Schwaben vom 19. Mai 1993 in Verbindung mit dem Planfeststellungsbeschluß vom 14. März 1985 aufzuheben. Ferner haben die Kläger hilfsweise eine Reihe von Verpflichtungsanträgen gestellt, um eine Ergänzung der angegriffenen Planfeststellung zu erreichen. Der beklagte Freistaat ist dem Aufhebungsbegehren entgegengetreten. 5. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Rechtsstreit durch Urteil vom 15. September 1994 im wesentlichen zu Lasten der Kläger entschieden. Er hat den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG in einem ergänzenden Verfahren eine Entscheidung über den Bau einer Talbrücke anstelle eines Damms im Bereich des Moorgebietes südlich und südöstlich Enzenstetten (Biotop Nr. 136) sowie eine Entscheidung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Art. 6 a BayNatSchG im Rahmen einer Abwägungsentscheidung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu treffen. Im übrigen hat er die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - soweit es für das Revisionsverfahren noch von Interesse ist - im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien als enteignungsbetroffen klagebefugt. Die Klagen seien aber nur zum Teil begründet: Der Planfeststellungsbeschluß sei nicht nichtig. Es sei eindeutig, was Vorhabensträger und Planfeststellungsbehörde mit den mehrfach fehlgeschlagenen Änderungsversuchen und dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß hätten erreichen wollen. Das Änderungsverfahren mache den Planfeststellungsbeschluß nicht rechtswidrig. Die auf einzelne Personen beschränkte, grundlegende Änderung der Abwägung eines Planfeststellungsbeschlusses stehe mit dem Zweck des Planfeststellungsrechts in Einklang. Das Vorhaben sei ferner im Sinne des § 1 Abs. 2 FStrAbG notwendig. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprächen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Das Vorhaben habe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Der Vorhabenträger habe die Zulassung vor Ablauf der Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie beantragt. Die Abwägungsentscheidung weise allerdings hinsichtlich zweier Alternativtrassen Mängel auf. Im Planfeststellungsbeschluß sei zu An- und Durchschneidungslängen von Biotopen mit veralteten Zahlen gearbeitet worden. Die Bedeutung des Zahlenvergleichs lasse sich nicht nachträglich relativieren. Auch der Belang "Fremdenverkehr" sei nicht fehlerfrei erfaßt worden. Die Planfeststellungsbehörde habe ferner negative Auswirkungen des Vorhabens auf den Fremdenverkehr fast ausschließlich unter dem Aspekt der Verlärmung von Gebäuden mit Fremdenzimmern betrachtet. Damit werde das Problem unzulässig verkürzt. Der Reiz des betroffenen Gebiets für den Fremdenverkehr bestehe in der Schönheit seiner voralpinen Landschaft, die unberührte Natur und bäuerliche Kulturlandschaft verbinde. Ein Vergleich der Trassen unter diesem Blickwinkel hätte erfordert, daß die Verträglichkeit der Streckenführung mit den erwähnten Belangen des Fremdenverkehrs konkret erfaßt werde. Das sei unterblieben. Die Ablehnung der Wahllinie 2 werde in der Gesamtabwägung des Planfeststellungsbeschlusses entscheidend auf "ihren großen Nachteil, die mittige Durchschneidung des Gemeindegebiets von Hopferau", gestützt. Dieser Nachteil liege in Wirklichkeit nicht vor; denn eine "mittige Durchschneidung" von Hopferau sei nicht gegeben. Fehlerhaft sei auch die Abwägung betreffend Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 6 a Abs. 3 BayNatSchG. Weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einem weiteren ergänzenden Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten, sei zur Problemlösung untauglich. Allerdings seien maßgeblich nur Mängel, wenn sie offensichtlich gewesen seien und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sein könnten. Das sei nur teilweise der Fall. Das gelte für den Belang des Natur- und Landschaftsschutzes. Das Gericht könne nicht ausschließen, daß eine mängelfreie Abwägung dieser Belange zu einem anderen Ergebnis geführt haben könnte. Die bezeichneten Rechtsmängel könnten durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG). Gegenstand eines ergänzenden Verfahrens sei auch die Frage eines Talbrückenbauwerks anstelle des Damms bei Enzenstetten im Bereich des Biotops Nr. 136. 6. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge weiter; hilfsweise begehren sie die Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) betreffend die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zur Begründung ihrer Revisionen tragen die Kläger im wesentlichen vor: Der Planfeststellungsbeschluß von 1993 sei nichtig. Er habe keinen erkennbaren Regelungsgehalt. Das von dem Beklagten gewählte Änderungsverfahren mache den Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig. Dies liege vor allem an dem gewählten Verfahren punktueller, auf einzelne Personen bezogener Nachholung fehlerhafter Entscheidungsgründe. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei rechtswidrig unterlassen worden. Das Erstgericht habe ferner die Reichweite des § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG überdehnt. Die Behandlung der Belange "Fremdenverkehr" und "Lärmauswirkungen" verstießen gegen das Abwägungsgebot. Die Auffassung des Erstgerichts, daß trotz aller Mängel der Planfeststellungsbeschluß nicht aufzuheben sei, überdehne den Anwendungsraum des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG erheblich. Die Kläger beantragen, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 1994 zu ändern und den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Schwaben vom 19. Mai 1993 aufzuheben. Der Beklagte beantragt - im Wege der selbständigen Anschlußrevision -, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 1994 mit Ausnahme der zuerkannten Hilfsanträge zu ändern und die Anfechtungsklagen der Kläger vollständig abzuweisen. Dazu trägt er vor: Der Planfeststellungsbeschluß sei rechtmäßig. Das Änderungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Es liege ein Fall des Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG vor. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht geboten gewesen. Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht von einem Abwägungsfehler hinsichtlich angeordneter Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 6 a Abs. 3 BayNatSchG aus. Auch andere Fehler bestünden nicht. Zudem sei die Auslegung und Anwendung von § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG fehlerhaft. Die vermeintlichen Fehler seien jedenfalls nicht ursächlich für die Planungsentscheidung gewesen. 7. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er folgt weitgehend der Auffassung des Beklagten. Entscheidungsgründe Die Revisionen der Kläger sind als Hauptrevisionen, die Revision des Beklagten ist als selbständige Anschlußrevision zulässig (vgl. §§ 141, 127 VwGO). Die Revisionen der Kläger sind unbegründet; die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Erstgerichts verletzt revisibles Recht. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die Anfechtungsklagen der Kläger sind in vollem Umfang unbegründet. Die Kläger werden durch den Planfeststellungsbeschluß vom 19. Mai 1993 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Über die vorinstanzlich beschiedenen Hilfsanträge ist nicht zu befinden. 1. Der Planfeststellungsbeschluß ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht nichtig. Die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG liegen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluß enthält einen aussagefähigen Regelungsgehalt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Maßgebend ist der tatsächliche Gehalt des zu beurteilenden Verwaltungsakts. Dieser wird durch seinen objektiven Erklärungsgehalt bestimmt. Der Erklärungsgehalt ist in erster Linie dem Wortlaut des Planfeststellungsbeschlusses zu entnehmen, im übrigen aus der Zielsetzung, wie sich diese im Gesamtzusammenhang darstellt. Der Planfeststellungsbeschluß von 1993 versteht sich nicht isoliert, sondern als Bestätigung und Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses von 1985. Beide Planfeststellungsbeschlüsse zusammen sollen inhaltlich als Einheit den nunmehr maßgebenden Planfeststellungsbeschluß darstellen. Ob dies rechtmäßig geschehen durfte, stellt den objektiven Erklärungsgehalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht in Frage. Den maßgebenden Anwendungsbefehl enthält nur der Planfeststellungsbeschluß von 1993. Das ist entscheidend. 2. Der Planfeststellungsbeschluß von 1993 leidet an keinen Verfahrensfehlern, welche die Rechte der Kläger berühren könnten. 2.1 Das Erstgericht hat die Notwendigkeit einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung verneint. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das planfestgestellte Vorhaben, welches dem Planfeststellungsbeschluß von 1993 zugrunde liegt, bedurfte keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind Verfahren für Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich bekanntgemacht worden sind, nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Allerdings ist § 22 UVPG wegen Unvereinbarkeit mit europäischem Recht insoweit nicht anzuwenden, als die Vorschrift Vorhaben von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, die nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, 40) eingeleitet wurden. Diese Frist begann am 3. Juli 1988. Für diese Beurteilung ist der Antrag auf Zulassung des konkreten Vorhabens maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - DVBl 1996, 907 = UPR 1996, 339 unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 9. August 1994 - C-396/92 - Slg. 1994, I 3717 = DVBl 1994, 1126; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 = DVBl 1996, 677). Das Verfahren, welches zum Planfeststellungsbeschluß von 1993 führte, wurde vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet. Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen, vielmehr entspricht sie ihr (vgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - C-431/92 - Slg. 1995, I 2189 = DVBl 1996, 424; vgl. ferner BVerwG, Beschluß vom 21. März 1996 - BVerwG 7 B 164.95 - NVwZ-RR 1996, 498 = NuR 1996, 522). Einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage des nationalen Gesetzes oder der genannten EG-Richtlinie bedurfte es auch nicht deshalb, weil später weitere Trassenalternativen erörtert wurden. Die Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage der Richtlinie 85/337/EWG bezieht sich nur auf das konkrete, vom Vorhabenträger zur Prüfung gestellte Projekt, nicht jedoch auf die von der Planfeststellungsbehörde behandelten Trassenvarianten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Kläger stellt eine grundlegende Änderung der Abwägungsstruktur keine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 UVPG dar. Eine solche Änderung würde wegen der Projektbezogenheit der Umweltverträglichkeitsprüfung vielmehr voraussetzen, daß das Vorhaben selbst in seiner äußeren Gestalt und damit auch in seinen Auswirkungen auf die Umwelt verändert wird. Eine Änderung des "Projekts" bestand jedoch nicht. Es handelt sich bei dem mit Planfeststellungsbeschluß von 1993 festgestellten Vorhaben unverändert um das bereits 1985 planfestgestellte Vorhaben. Ein innerstaatliches Verfahren, das das Vorhaben selbst unberührt läßt und nur der Fehlerkorrektur gegenüber bestimmten Betroffenen dient, löst als solches keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Das Revisionsgericht ist zu der von den Klägern beantragten Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Art. 12 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG nicht verpflichtet. Die Voraussetzungen des Art. 177 Abs. 3 EGV liegen nicht vor. Die Rechtslage ist durch die angeführten Urteile des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt. Sie ist insbesondere nicht in dem Sinne noch offen, daß den Entscheidungsgründen des Europäischen Gerichtshofs ein Klärungsbedarf zu entnehmen ist, der für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls von Bedeutung ist. In welcher Hinsicht eine Fehlerkorrektur gegenüber bestimmten Betroffenen bei Wahrung der Identität des Projekts vorgenommen wird, bestimmt sich nach nationalem Recht. 2.2 Das Erstgericht verneint, daß das Verfahren, welches zum Planfeststellungsbeschluß von 1993 führte, rechtsfehlerhaft ist. Eine auf einzelne Personen beschränkte erneute Anhörung hält es für rechtmäßig. Diese Betrachtung verletzt im Ergebnis kein revisibles Recht. Die Planfeststellungsbehörde hat Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG beachtet. Nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bei der Anhörungsbehörde Einwendungen gegen den Plan erheben. Dazu muß ihm Gelegenheit eröffnet werden. Die näheren Voraussetzungen der hierfür gebotenen Bekanntmachung und Auslegung des Plans und der zugeordneten Unterlagen bestimmt Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG. Gegenstand der für den Plan vorzulegenden Erläuterung ist auch die Behandlung von in Betracht kommenden Planungsalternativen. Das ist insbesondere im Hinblick auf die enteignende Vorwirkung der straßenrechtlichen Planfeststellung (§ 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 FStrG) nötig. Der Vorhabenträger muß für sein Vorhaben zum einen das Allgemeinwohl präzisieren. Zum anderen muß er die Erforderlichkeit des projektierten Vorhabens darlegen. Das wird im Regelfall die Behandlung von planerischen Entscheidungsalternativen bedingen. Den von einem Vorhaben in ihren Belangen Berührten muß die Gelegenheit eröffnet werden, Einwendungen auch insoweit gegen die Planung zu erheben. Dies ist substantiell nur dann möglich, wenn - zumindest in Grundzügen - naheliegende Alternativen, welche den Behörden bekannt sind, dargelegt werden. Es wäre eine Verkürzung des Anhörungs- und Erörterungsverfahrens, wenn sich die zuständigen Behörden darauf beschränken dürften, nur die in Aussicht genommene Plantrasse darzustellen. Eine effektive Problembehandlung verlangt, daß die durch ein Vorhaben Berührten in geeigneter Weise erfahren können, welche anderen Lösungen erwogen worden sind. Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen das Anhörungsverfahren nach Art. 73 BayVwVfG (§ 73 VwVfG) zu wiederholen ist, wenn in einem - hier gegenüber einzelnen Betroffenen - noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren neue Trassenvarianten bekannt werden und von der Planfeststellungsbehörde in die abwägende Planungsentscheidung einbezogen werden. Im Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <224 ff.>) hat der Senat im Fall einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung (Flughafen München) Ausführungen dazu gemacht, welche Planunterlagen zum Gegenstand des Anhörungsverfahrens zu machen sind und unter welchen Voraussetzungen bei nachträglich erstellten Unterlagen (dort: zur Planung eingeholte Gutachten) das Anhörungsverfahren zu wiederholen ist. Er hat betont, daß diejenigen Unterlagen auszulegen und damit zum Gegenstand des Anhörungsverfahrens zu machen sind, die die Betroffenen hinlänglich über das Vorhaben und seine Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichten und es ihnen damit ermöglichen, sachkundige Einwendungen zu erheben. Der Umstand, daß das Gesetz zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde unterscheide, mache aber deutlich, daß die Planfeststellungsbehörde sich nicht auf das Ergebnis des Anhörungsverfahrens zu beschränken habe, sondern möglicherweise weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen habe, um ihrer Aufgabe sachgerechter Prüfung und Abwägung gerecht zu werden. Folglich lösten neue, für die Planung erhebliche Tatsachen und Erkenntnisse nicht schon in jedem Fall das Erfordernis eines neuen Anhörungsverfahrens aus. Allerdings dürfe das Schwergewicht der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen nicht in den späteren Verfahrensabschnitt verlagert werden. Eine substantielle Einflußnahmemöglichkeit der Betroffenen - eben durch Beteiligung in dem gesetzlichen Anhörungsverfahren - müsse gewahrt bleiben. Erst von der Planfeststellungsbehörde ermittelte neue Tatsachen könnten somit ein neues Anhörungsverfahren erfordern, um die gebotene "hinreichend problembezogene Erörterung" (a.a.O. S. 226) zu gewährleisten. In seinem Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - (BVerwGE 98, 339 <345>) hat der Senat ferner dargelegt, zur Auslegung des neu gewonnenen Materials bestehe (allerdings) nur Anlaß, wenn die Planfeststellungsbehörde erkenne oder erkennen müsse, daß ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden könnten und deshalb eine - nachträgliche - Auslegung notwendig sei. Diese Ausführungen gelten im Grundsatz auch für den Fall der erst nach Abschluß des Anhörungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde erkannten Trassenvarianten. Das bedeutet im einzelnen: Mußten sich schon zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens bestimmte Trassenvarianten aufdrängen, dann waren die entsprechenden Unterlagen bereits mitauszulegen, damit die von dem Vorhaben Betroffenen ihre Einwendungen auch darauf stützen konnten. Ist das nicht geschehen, war grundsätzlich das Anhörungsverfahren fehlerhaft und muß wiederholt werden. Allerdings wirkt sich dieser Fehler nicht aus, wenn die Variante im Laufe des Anhörungsverfahrens, etwa weil Betroffene sie zum Gegenstand ihrer Einwendungen gemacht haben, erörtert wird und das Anhörungsverfahren damit seinen Zweck erfüllt hat, Betroffenheiten und Möglichkeiten ihrer Vermeidung oder Minderung als Abwägungsmaterial für die Planungsentscheidung offen zu legen. Darüber hinaus hat der Senat in der Entscheidung vom 5. Dezember 1986 (a.a.O. S. 227) ausgeführt, daß der Fehler unvollständig ausgelegter Planunterlagen in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt werden könne. Mußte sich eine bestimmte Variante in dem genannten Zeitpunkt noch nicht aufdrängen, sondern ergibt sie sich als Erkenntnis erst für die Planfeststellungsbehörde, so führt das nur ausnahmsweise zum Erfordernis eines neuen, die Variante einbeziehenden Anhörungsverfahrens; denn daß die Planfeststellungsbehörde neue Erkenntnisse, wodurch auch immer sie ihr vermittelt werden, in ihre Entscheidung einzubeziehen hat, ergibt sich daraus, daß für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist. Daß nach Abschluß des Anhörungsverfahrens neue Umstände entstehen oder bekannt werden, die für die Planungsentscheidung erheblich sein können, dürfte, insbesondere bei Großprojekten mit erheblichen Auswirkungen und einem gesteigerten Interesse der Öffentlichkeit, eher die Regel als die Ausnahme sein. Müßte in solchen Fällen das Anhörungsverfahren stets wiederholt werden, könnte das zu einer unabsehbaren Dauer des Verfahrens führen, ohne daß der mit dem Anhörungsverfahren verbundene Zweck dies geböte; dieser ist darauf gerichtet, das Abwägungsmaterial, insbesondere die Belange derer, die durch das Vorhaben berührt werden (Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG), möglichst weitgehend für die Planungsentscheidung aufzubereiten. Der Senat hat in der genannten Entscheidung vom 5. Dezember 1986 (a.a.O. S. 219) für die Frage, in welchem Umfang für ein Vorhaben bei Änderung des Plans (Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG) das Planfeststellungsverfahren neu durchzuführen ist, auf verfahrensökonomische Zielsetzungen des Gesetzgebers hingewiesen. Sie gelten auch, wenn es um die hier zu entscheidende Frage geht, unter welchen Voraussetzungen neu - hier von Klägern selbst - ins Gespräch gebrachte Trassenvarianten zu einem neuen Anhörungsverfahren zwingen. Neue Vorschläge für Trassenvarianten sind deshalb nur dann ein Grund zu einem neuen Anhörungsverfahren, wenn sie nicht nur ernsthaft in Betracht kommen, sondern erst dann, wenn sie geeignet sind, den Umfang oder die Art der Betroffenheit von Beteiligten in von dem Vorhaben berührten Belangen und die Möglichkeiten der Abhilfe in einem grundlegend anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Umstand allein, daß der Betroffenheit von Beteiligten durch die Wahl einer Variante abgeholfen werden kann, reicht nicht aus, wenn - wie hier geschehen - schon Varianten untersucht und erörtert worden sind. Es muß vielmehr erwartet werden können, daß ein neues Anhörungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung der ergänzten Planunterlagen kraft der davon ausgehenden Anstoßwirkung für die von dem Vorhaben Betroffenen neue Erkenntnisse für die Planungsentscheidung liefern wird, die sich die Planfeststellungsbehörde nicht auf andere Weise ebensogut oder gar besser verschaffen kann. Das liegt in der Regel bei Trassenvarianten nicht nahe; denn die von dem planfestzustellenden Vorhaben Betroffenen haben in der Regel mit ihren Belangen keinen spezifischen Bezug zu einer bestimmten Variante, der über das Interesse an der Wahl einer sie verschonenden Trasse hinausginge. Nach diesen Grundsätzen war ein erneutes, die weiteren Trassenvarianten einbeziehendes Anhörungsverfahren nach Art. 73 BayVwVfG nicht geboten. Neu gegenüber dem der Planfeststellung von 1985 vorangehenden Anhörungsverfahren waren die G.-Varianten und die S.-Variante. Die Trasse "G.-Süd" und die S.-Variante gaben keinen Anlaß zu einem erneuten Anhörungsverfahren; denn sie konnten - wie noch in anderem Zusammenhang darzulegen ist - bereits aufgrund einer "Grobanalyse" als nicht ernsthaft in Betracht kommend ausgeschieden werden. Die Trasse "G.-Nord" kam allerdings als Alternative zur planfestgestellten "Amtstrasse" ernsthaft in Betracht. Das bedeutet jedoch nicht, daß sie sich aufgedrängt hätte und deshalb von vornherein von Amts wegen in das Anhörungsverfahren hätte einbezogen werden müssen. In das dem Planfeststellungsbeschluß von 1985 vorangehende Anhörungsverfahren waren mehrere Trassenvarianten einbezogen worden. In der Regel können zu bereits entwickelten Varianten auch noch weitere hinzukommen, die nicht von vornherein als ernsthaft nicht in Betracht kommend auszuscheiden sind, wie hier die später aufgrund eines Auftrags der Klägerseite von einem Planungsbüro entwickelte und vom Vorhabenträger optimierte Variante "G.-Nord". Der Maßstab der "sich aufdrängenden" Alternative ist jedoch enger. Er zwingt die Behörde, naheliegende Alternativen auch näher in Betracht zu ziehen, nicht dagegen dazu, alle denkbaren Möglichkeiten zu untersuchen und in das Verfahren einzuführen; dem stünden Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie, wozu auch eine vertretbare Dauer des Planungsverfahrens gehört, entgegen. Deshalb kann es geschehen, daß über die bis zur Einleitung des Anhörungsverfahrens behördlicherseits in Betracht gezogenen naheliegenden Varianten hinaus später von dritter Seite weitere ernsthaft in Betracht kommende Varianten vorgeschlagen werden. Dies anzustoßen, ist gerade auch ein Zweck des Anhörungsverfahrens. Werden sie vorgeschlagen, so sind sie als abwägungserhebliches Material in das weitere Verfahren einzubeziehen, führen aber nicht schon deshalb zum Wiederaufgreifen bereits durchgeführter Verfahrensabschnitte. Der Umstand, daß die Planfeststellungsbehörde solche ihr bekanntgewordenen neuen Varianten pflichtgemäß in die Abwägung einbezieht, kann somit noch nicht als Indiz dafür gewertet werden, daß sich diese von vornherein aufgedrängt hätten. So trifft zwar das Vorbringen der Kläger zu, die Planfeststellungsbehörde selbst habe der Trasse "G.-Nord" große Aufmerksamkeit gewidmet, nicht jedoch die von ihnen daraus gezogene Schlußfolgerung, diese Trasse hätte sich von vornherein als Alternative aufdrängen müssen. Sie war erst aufgrund eines fortgeschrittenen Erkenntnisstandes und vor dem Hintergrund fortdauernder öffentlicher Diskussion von einem Planungsbüro entwickelt worden, war so aber wegen der Durchschneidung eines militärischen Sperrgebiets voraussichtlich nicht realisierbar und hatte - wie sich später bestätigt hat - in der Gesamtbewertung gegenüber der planfestgestellten Trasse keine so augenfälligen Vorteile, daß einer für eine sachgerechte Lösung offenen Behörde diese Möglichkeit nicht verborgen bleiben konnte. Es war auch nicht zu erwarten, daß ein neues Anhörungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung der ergänzten Planunterlagen kraft der davon ausgehenden Anstoßwirkung für die von dem Vorhaben Betroffenen neue Erkenntnisse für die Planungsentscheidung liefern werde, die sich die Planfeststellungsbehörde nicht auf andere Weise ebensogut oder gar besser verschaffen konnte. Da es sich um eine von Betroffenen selbst vorgeschlagene Variante handelte, lag es nahe, daß weitere Erkenntnisse zu ihrer Beurteilung als ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative zur Amtstrasse weniger von Betroffenen in einem neuen Anhörungsverfahren zu erwarten waren als vielmehr von einer zielgerichteten Amtsermittlung seitens der Planfeststellungsbehörde, insbesondere durch Beteiligung - wie geschehen - der berührten Behörden und - wie versäumt - anerkannter Naturschutzverbände gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG. Abgesehen davon hat die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen, denen gegenüber der Planfeststellungsbeschluß 1985 noch nicht bestandskräftig geworden war, in entsprechender Anwendung des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachträglich angehört. Damit wäre der gerügte Verfahrensfehler unterbliebener erneuter Anhörung nach Art. 73 BayVwVfG, wenn er denn vorläge, geheilt (Senatsurteil vom 5. Dezember 1986, a.a.O. S. 227). 3. Der Planfeststellungsbeschluß von 1993 leidet auch nicht an inhaltlichen Fehlern, welche die Rechte der Kläger berühren könnten. 3.1 Das Erstgericht hat die Planrechtfertigung bejaht. Das Gericht hat sich hierzu auf § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878) bezogen. Dem ist zu folgen. Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung des 4. FStrAbÄndG vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1877) ist nach Art. 3 des 4. FStrAbÄndG rückwirkend mit dem 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Nach § 1 Abs. 2 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, daß ein Bedarf vorhanden ist, ist auch für die Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG verbindlich. Eine derartige gesetzgeberische Entscheidung ist grundsätzlich verfassungsgemäß (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339). Verfassungsrechtliche Bedenken für den hier zu beachtenden Bedarf sind nicht ersichtlich. 3.2 Das Erstgericht prüft, ob die Planfeststellungsbehörde eine abwägungsgerechte Auswahl hinsichtlich des Ausschlusses der Alternativtrassen getroffen habe. Das wird für die Trassen "Bund Naturschutz", "G.-Süd" und "S." bejaht. Insoweit bestehen keine revisiblen Rechtsfehler. Jedoch hat das Erstgericht zu Unrecht durchgreifende Abwägungsfehler hinsichtlich der Auswahl der Planungstrasse im Vergleich mit der Trasse "G.-Nord" und der "Wahllinie 2" angenommen. 3.2.1 Der Beklagte meint, die Rechtmäßigkeit der planfestgestellten Trasse folge bereits gesetzlich aus der Verbindlichkeit der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans, wie sie aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung des 4. FStrAbÄndG ergibt. Die zeichnerische Darstellung des Bedarfsplans weist in der Tat aus, daß die projektierte Autobahn die Gemeinde Hopferau im nordöstlichen Bereich umfahren soll. Das könnte für die Auffassung des Beklagten sprechen. Dem Bedarfsplan ist eine derart weitgehende Bedeutung jedoch nicht beizumessen. Er bindet mit der Feststellung der Zielkonformität und des Bedarfs zwar auch, soweit er durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte Bedarfsstruktur näher festlegt. Der aufgrund von Prognosen über Verkehrsströme festgestellte Bedarfsplan gibt nicht nur an, daß ein bestimmter Verkehrsbedarf überhaupt besteht. Er konkretisiert zugleich die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges "zusammenhängendes Verkehrsnetz" für "einen weiträumigen Verkehr" darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FStrAbG). Demgemäß darf im Planfeststellungsverfahren die im Bedarfsplan festgestellte Netzverknüpfung nicht ignoriert werden. Eine weitergehende Bindung besteht hingegen nicht. Der Bedarfsplan ist als globales und grobmaschiges Konzept von vornherein nicht detailgenau. Er beläßt - entsprechend dieser Unbestimmtheit - für die Ausgestaltung im einzelnen den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung planerische Spielräume. Das bedeutet auch, daß der Gesetzgeber es sogar als möglich hinnimmt, eine von ihm vorgesehene Trasse werde sich im Planfeststellungsverfahren nicht als abwägungsgerecht durchsetzen. Der Gesetzgeber beansprucht auch für die zeichnerische Darstellung des Bedarfsplans keine weitergehende Bindung. Das ergibt sich ebenfalls aus der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG. Danach will das Gesetz im Bedarfsplan den prognostizierten und anerkannten Bedarf mit dem Mittel der rechtlichen Verbindlichkeit außer Streit stellen. Die Annahme eines darüber hinausgehenden Regelungsgehalts - etwa im Sinne der vom Beklagten befürworteten verbindlichen Trassenauswahl - würde den Nachweis erfordern, daß der Gesetzgeber selbst eine fachplanerische Entscheidung zugunsten einer bestimmten Trasse getroffen hätte. Es kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber zu einer derartigen Entscheidung befugt wäre (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 - DVBl 1997, 42 - Südumfahrung Stendal). Das wäre im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung jeder fachplanerischen Entscheidung immerhin bedenklich (vgl. BVerfGE 45, 297 <319 f.>; 56, 249 <264 f.>; 74, 264 <282>; vgl. zum Bundesschienenwegeausbaugesetz: BVerfG, Beschluß vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 - NVwZ 1996, 261). Ein gesetzgeberischer Wille, eine fachplanerische Auswahlentscheidung gerade zugunsten der in den Planfeststellungsbeschlüssen von 1985 und von 1993 festgestellten Trasse zu treffen, ist nicht erkennbar. Das Erstgericht hat einen derartigen planerischen Bezug - etwa hinsichtlich der herangeführten Bundesstraße B 17 neu - ausgeschlossen. Diese Deutung des Bedarfsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verhindert, daß die Aussagekraft eines insoweit nur zeichnerisch vorliegenden Bedarfskonzeptes zu extensiv verstanden wird. Die Verkehrsbeziehung zwischen der Bundesstraße B 17 neu und der Bundesautobahn A 7 ist - wie die Darstellungen in den verschiedenen Bedarfsplänen seit 1971 zeigen - variabel. Zwar kommt es für die Beurteilung der Netzfunktion nicht auf die genaue Trassierung an. Das bedeutet aber umgekehrt, daß die von dem Beklagten favorisierte Trassierung der Bundesstraße B 17 neu jedenfalls nicht an der gesetzgeberischen Bindung des § 1 Abs. 2 FStrAbG teilnimmt. 3.2.2 Das Erstgericht hat die Abwägung der Planfeststellungsbehörde als rechtmäßig angesehen, die Trasse "Bund Naturschutz" und die Trasse "G.-Süd" im Rahmen der Abwägung zurückzustellen. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Planfeststellungsbehörde ist befugt, in einem frühen Planungsstadium zunächst solche Planungsalternativen auszuscheiden, die nach Art einer Grobanalyse ernsthaft nicht in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89, B 31 neu; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <353>). Hierzu darf die Behörde auch gesetzgeberische Wertungen des Bedarfsplans, die sich auf die Bedarfsstruktur beziehen, als Abwägungsbelang berücksichtigen, auch wenn diesen Wertungen eine strikte Verbindlichkeit nicht zukommt. Das Erstgericht beurteilt den Bedarfsplan in der Fassung des 4. FStrAbÄndG dahin, daß dieser auch den besonderen Verkehrsbedarf der Stadt Füssen erfüllen wolle. Es entnimmt dieser gesetzgeberischen Wertung, daß damit die Varianten "Trasse Bund Naturschutz" und "G.- Trasse Süd" auszuscheiden hätten. Gegen diese Beurteilung sind aus Rechtsgründen keine Einwände zu erheben. Der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber eine Vernetzung des auftretenden Bedarfs im Raum der Stadt Füssen gewollt hat. Diese Beurteilung ist als eine Frage der Gesetzesanwendung auch dem Revisionsgericht zugänglich. Danach sind Planungen der Bundesstraße B 310 neu und der Bundesstraße B 17 neu bedarfskonzeptionell zu integrieren. Wenngleich die genaue Lage der erst projektierten Bundesstraßen nicht festliegt, so zeigt sich doch, daß der Gesetzgeber der geplanten Bundesautobahn ihnen gegenüber eine Vernetzungs-, Erschließungs- und Entlastungsfunktion im Sinne des § 1 Abs. 1 FStrG zuweist. Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung zunächst jene Trassenvarianten aus der näheren Betrachtung ausschied, die diese Funktionen nicht erfüllen konnten. Das sind die Varianten "Trasse Bund Naturschutz" und "G.-Trasse Süd". Beide Trassen können einen Verkehrsbedarf aus dem Raum der Stadt Füssen, aber auch aus dem weiträumigen Einzugsbereich der geplanten Bundesstraße B 17 neu nicht aufnehmen. Insbesondere die Trasse "Bund Naturschutz" erreicht die auf österreichischem Staatsgebiet liegende gemeinsame Grenz- und Zollanlage erst südlich des von ihr durchquerten Falkensteingebirges. Auf die Frage, in welchem Maße das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 12. Juli 1985 (BGBl 1988 II S. 376) die planerische Entscheidung prägen durfte, kommt es gegenüber der gesetzgeberischen Bedarfsbeurteilung nicht an. 3.3 Das Erstgericht billigt es ferner, daß die Planfeststellungsbehörde die "S.-Variante" aus dem Kreis der zu berücksichtigenden Trassen vorab ausgeschieden hat. Auch diese Beurteilung enthält keinen Rechtsfehler. Die "S.-Variante" will die Trasse der Bundesautobahn A 7 westlich des bereits bestandskräftig planfestgestellten Teilabschnitts (Wertachbrücke) fortsetzen. Dieser Abschnitt würde damit nachträglich zumindest teilweise obsolet werden. Einer kontinuierlichen Planungsarbeit entspricht dies nicht. Eine Abschnittsbildung ist als solche zulässig. Hieran kann auch eine planerische Abwägung geknüpft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <353>; Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92 = DVBl 1993, 161; Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = NVwZ 1996, 1011). Ob dies im Einzelfall gleichwohl erfordert, eine vorangegangene Abschnittsbildung noch einmal aufzugreifen, kann hier dahinstehen. Daß ein derartiger Ausnahmefall hier gegeben sein könnte, hat das Erstgericht nicht festgestellt. 3.4 Das Erstgericht prüft des weiteren die Auswahlentscheidung der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der planfestgestellten Trasse, der "Wahllinie 2" und der modifizierten Trasse "G.-Nord". Es sieht im Abwägungsbereich vier Fehler. Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen des Beklagten ist begründet. Die von dem Erstgericht festgestellten Mängel bestehen entweder nicht oder sind jedenfalls für die Abwägungsentscheidung im Ergebnis nicht ursächlich geworden. 3.4.1 Der Planfeststellungsbeschluß von 1993 enthält einen Vorbehalt, um die im Planfeststellungsbeschluß von 1985 enthaltenen naturschutzrechtlichen Defizite zu beseitigen. Der Vorbehalt lautet: "Die Regierung wird in einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluß zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß Art. 6 a Bayer. Naturschutzgesetz weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festsetzen." Das Erstgericht verneint, daß für die Planfeststellungsbehörde die Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG gegeben gewesen seien. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision des Beklagten ist im Ergebnis begründet. Die Auffassung des Erstgerichts verletzt revisibles Recht. Nach Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG ist im Planfeststellungsbeschluß eine abschließende Entscheidung dann vorzubehalten, wenn diese der Planfeststellungsbehörde noch nicht möglich ist. Hierbei ist der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses maßgebend. Auf diesen Zeitpunkt bezogen müssen sich die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10; Beschluß vom 12. Oktober 1987 - BVerwG 4 B 200-202.87 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 69; Beschluß vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31). Auch dann ist ein Vorbehalt nur zulässig, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, daß der noch ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen Planungsverfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29; Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13; Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 70). Die Planfeststellungsbehörde muß dazu ohne Abwägungsfehler ausschließen können, daß eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage zumindest in ihren Umrissen voraus. Daher muß bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses sichergestellt sein, daß durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 <311>; Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10). Das Erstgericht stellt hierzu fest, es seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die eine Entscheidung über Ersatzmaßnahmen zumindest dem Grunde nach gleichzeitig mit dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses unmöglich gemacht hätten. Eine derartige Sichtweise ist unzutreffend. Es kommt nicht darauf an, ob es möglich ist, die Planungsentscheidung insgesamt zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen. Diese Möglichkeit besteht praktisch immer. Vielmehr kommt es darauf an, ob es Gründe gibt, die Planungsentscheidung unter Ausschluß des vorbehaltenen Teils schon jetzt zu treffen, etwa weil die mit ihr angestrebte Lösung der Verkehrsprobleme vernünftigerweise keinen Aufschub mehr duldet. Daß hier letzteres der Fall ist, ist allgemein bekannt und im Grunde unbestritten; die Kläger meinen lediglich, das keinen Aufschub mehr duldende Verkehrsproblem sei besser auf andere Weise zu lösen. Unzutreffend ist ferner die Annahme des Erstgerichts, die Planfeststellungsbehörde habe nicht "dem Grunde nach" über weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entschieden. Der Planfeststellungsbeschluß von 1993 bestätigt und ergänzt den Planfeststellungsbeschluß von 1985. Dieser sah in einem landschaftspflegerischen Begleitplan bereits Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor. Der Planfeststellungsbeschluß von 1993 läßt nicht etwa offen, ob überhaupt zusätzliche Maßnahmen dieser Art erforderlich sind und später festgesetzt werden sollen. Er stellt diese Erforderlichkeit vielmehr "dem Grunde nach" fest und behält nur den konkreten Umfang, die Art der Maßnahmen und ihre Lokalisierung einem ergänzenden Verfahren vor. Schließlich ist die der Beurteilung des Erstgerichts zugrundeliegende Annahme rechtsfehlerhaft, das Ausgleichskonzept sei stets eine für die Auswahl unter mehreren Trassen maßgebliche Planungskomponente. Stehen mehrere Trassenvarianten in engerer Auswahl, dann können eine unterschiedliche Eingriffsintensität und ein unterschiedlicher Grad der Kompensation durch mögliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zwar grundsätzlich nicht außer Betracht bleiben, um zu einer sachgerechten Auswahlentscheidung zu gelangen (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - a.a.O.; Beschluß vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - a.a.O.). Erst wenn dies geprüft ist, läßt sich im allgemeinen beurteilen, welche dieser Trassen aus der Sicht der Belange von Natur und Landschaft vorzugswürdig ist. Das Ergebnis der Prüfung kann vor dem Hintergrund des gesetzlich gebotenen Ausgleichs und - wo dieser nicht möglich ist - nach Maßgabe des Landesrechts des Ersatzes im Einzelfall mithin das "Zünglein an der Waage" für oder gegen eine bestimmte Trassenwahl sein. Das erfordert indes nicht stets schon die Entwicklung und vergleichende Gegenüberstellung ausgearbeiteter Konzepte für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei den verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten. Häufig wird bereits eine summarische Betrachtung ein ausreichendes Bild über Kompensationsmöglichkeiten bei den verschiedenen Trassenvarianten und die unterschiedliche Wertigkeit dieser Kompensationsmöglichkeiten ergeben. Darüber hinaus ist zu beachten, daß das Gesetz in erster Linie auf Vermeidung von Eingriffen zielt und erst in zweiter Linie den Ausgleich fordert; Ersatzmaßnahmen als letzte Stufe einer Kompensation behält Bundesrecht einer Regelung durch Landesrecht vor. Daraus folgt, daß Eingriffsvermeidung, Ausgleich und Ersatz nicht gleichwertig sind, so daß eine "Verrechnung" im Verhältnis der Stufen zueinander sowie anschließend eine vergleichende Gegenüberstellung entsprechender Rechenposten beim Trassenvergleich von vornherein verfehlt wären. Das bedeutet auch, daß eine unterschiedliche Ausgleichbarkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft bei verschiedenen Trassenvarianten nur ausnahmsweise zu einer Höherbewertung der Verträglichkeit einer bestimmten Trasse gegenüber einer anderen in bezug auf die Belange von Natur und Landschaft führen kann, nämlich wenn die zu vergleichenden Trassen in der Eingriffsintensität gleich oder nahezu gleich zu bewerten sind. Es mag auch sein, daß im Einzelfall die Trasse mit der nicht nur geringfügig höheren Eingriffsintensität in naturschutzrechtlicher Hinsicht den Vorzug verdient, wenn der geringere Eingriff der anderen Trasse gar nicht oder nur in ganz geringem Maße auszugleichen ist. Das kann aber offenbleiben. Es liegt weder der Fall gleicher oder nahezu gleicher Eingriffsintensität vor, noch der Fall, daß bei der planfestgestellten Trasse im Vergleich zu den Varianten "G.-Nord" oder "Wahllinie 2" ein Ausgleich nicht oder nur in unvergleichlich geringerem Maße möglich ist. Im Planfeststellungsbeschluß von 1993 führt die Planfeststellungsbehörde unter anderem aus (S. 41): Alle Varianten haben gegenüber der Planfeststellungstrasse zumindest gleich schwere oder schwerwiegendere Eingriffe in Ökologie und Landschaft zur Folge, jedoch mit der Maßgabe, daß die Planfeststellungstrasse im Landschaftsbild eindeutig am wenigsten nachteilig in Erscheinung tritt. Die Regierung gibt deshalb hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Belange der Planfeststellungstrasse den Vorzug. Der Eingriff durch die Planfeststellungstrasse ist nicht vermeidbar. Dem Straßenbaulastträger wird demgemäß die Befreiung von den Verboten in den unter Nr. 2.3 des Beschlußtenors bezeichneten Verordnungen gemäß Art. 49 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG erteilt. Ergänzt werden diese Ausführungen durch eine weitere Beurteilung der Planfeststellungsbehörde (Planfeststellungsbeschluß S. 42): Die Regierung hat deshalb unter Nr. 2.3 des Beschlußtenors vorbehalten, in einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluß weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen, die nach Maßgabe der neuen Bewertungsverfahren bestimmt werden sollen. Diese ergänzenden Festsetzungen haben keinen Einfluß auf die Gesamtkonzeption des Planvorhabens. Das Problem des Ausgleichs stellt sich auch bei den anderen Trassen, wenn auch der konkrete Umfang unterschiedlich sein mag. Die Entscheidung für die Plantrasse hängt hiervon jedoch nicht ab. Danach ist es fehlerhaft, wenn das Erstgericht meint, die Auswahl der Trassen hänge von der Intensität des Eingriffs und der damit korrespondierenden Möglichkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ab. Dieser Annahme liegt - wie ausgeführt - ein rechtsfehlerhafter Ansatz zugrunde. Die Planfeststellungsbehörde hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß ihre Entscheidung für die planfestgestellte Trasse nicht von dem konkreten Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abhängig ist, die - wie offenkundig - auch bei den übrigen noch in Betracht kommenden Trassenvarianten nötig sind. Das Revisionsgericht ist - auch ohne hierauf bezogene Verfahrensrüge - verpflichtet, die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses inhaltlich zu erfassen und zu würdigen. Der Planfeststellungsbeschluß und die ihm beigefügte Begründung sind dem Revisionsgericht ohne weiteres zugängliche Urkunden. Sie sind in diesem Sinne offenkundig (vgl. § 173 VwGO, § 291 ZPO). Ihren Inhalt zu erfassen, bedarf es einer anderweitigen tatrichterlichen Beweiserhebung nicht. Daß das Erstgericht die Begründung möglicherweise anders verstanden hat, ändert an der revisionsgerichtlichen Befugnis zur selbständigen Würdigung nichts (vgl. z.B. Urteil vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <162>; Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 <366>). 3.4.2. Das Erstgericht sieht eine bedeutsame Fehleinschätzung der Planungsentscheidung hinsichtlich der öffentlichen Belange von Natur und Landschaft. Es stellt dazu fest, daß die im Planfeststellungsbeschluß genannten Längen der An- und Durchschneidung von Biotopen zu korrigieren seien. Danach liegt ein abwägungserheblicher Ermittlungsfehler vor. Die tatrichterliche Feststellung schließt es aus, den Aussagegehalt des Zahlenvergleichs der Biotopkartierung zu relativieren. Das gilt auch für das vom Erstgericht zugrunde gelegte Alter der behördlichen Feststellungen. Gegen die tatrichterliche Beurteilung erhebt der Beklagte eine Verfahrensrüge. Diese ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht begründet. Daß die Zerstörung vorhandener Biotope eine nach Intensität und Umfang gewichtige Frage ist, bezweifelt auch der Beklagte nicht. Er meint aber, die getroffene Auswahlentscheidung beruhe hinsichtlich der vorgenommenen Kartierung der vorhandenen Biotope nicht auf den zugestandenen fehlerhaften Angaben. Das Vorbringen ist nicht geeignet, die tatrichterliche Würdigung als fehlerhaft aufzuweisen. Auf eine weitere Erörterung wird verzichtet (vgl. § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Der festgestellte Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials besitzt aber keinen Einfluß auf das Abwägungsergebnis (vgl. § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Er führt daher entgegen der Ansicht des Erstgerichts auch nicht zu einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. Die vom Erstgericht seiner Kausalitätsprüfung zugrunde gelegte "abstrakte" Prüfung verletzt revisibles Recht. Für die rechtliche Beurteilung ist die "konkrete Möglichkeit" einer anderen Entscheidung maßgebend, und zwar auch hier gerade im Hinblick auf die Auswahl der Trassen. Demgemäß kommt es nicht auf die angegebenen An- und Durchschneidungslängen von Biotopen an, sondern zum einen auf den tatsächlichen Umfang und die Intensität der mutmaßlichen Zerstörungen und zum anderen auf die von der Planfeststellungsbehörde insoweit für maßgeblich angesehenen Abwägungskriterien. Aus den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich, daß die konkreten Biotopbeeinträchtigungen aufgrund örtlicher Begehung ermittelt und bewertet worden sind. Die Behörde hat auch gegenüber der Zerstörung von vorhandenen Biotopen der Erhaltung des Landschaftsbildes maßgeblichen Vorrang eingeräumt. Das ergibt sich auch insoweit aus der bereits angegebenen Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, welche das Revisionsgericht zu beachten hat. Daß die Planfeststellungsbehörde der Erhaltung des Landschaftsbildes den Vorrang eingeräumt hat, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Auch § 8 Abs. 1 BNatSchG läßt dies zu. Die Entscheidung des Erstgerichts, wegen der fehlerhaften Ermittlung der Durchschneidungslängen von Biotopen den Beklagten zu verpflichten, in einem ergänzenden Verfahren eine Entscheidung über den Bau einer Talbrücke anstelle eines Dammes im Bereich des Biotops Nr. 136 zu treffen, ist aber auch aus einem anderen Grund fehlerhaft. Abgesehen davon, daß im Rahmen des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ein solcher Verpflichtungsausspruch nicht zulässig ist, vielmehr nur die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt werden könnte (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - DVBl 1996, 907), übersieht das Erstgericht, daß der Planfeststellungsbeschluß von 1993 auf Seite 31 gerade diese Entscheidung zwischen Damm und Talbrücke noch offenläßt und der Prüfung in einem Planänderungsverfahren vorbehält. Der Verpflichtungsausspruch des Erstgerichts geht also ins Leere, weil der Planfeststellungsbeschluß eine solche Verpflichtung bereits enthält. 3.4.3 Das Erstgericht hält es für abwägungsfehlerhaft, daß der Planfeststellungsbeschluß die Wahllinie 2 mit der Erwägung ausgeschieden habe, diese Trasse durchschneide "mittig" das Gebiet der Gemeinde Hopferau. Das Erstgericht stellt demgegenüber fest, der angeführte Nachteil liege in Wirklichkeit nicht vor. Das Gebiet der Gemeinde Hopferau werde durch die Wahllinie 2 nur in seinem äußersten südlichen Teil auf einer Streckenlänge von ca. 2 km durchfahren. Das Erstgericht nimmt damit an, die Planfeststellungsbehörde habe hinsichtlich der Belegenheit der Wahllinie 2 einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Beklagte rügt zu Recht, die vom Erstgericht zugrunde gelegte Deutung des Wortes "mittig" beruhe auf einer Verletzung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB. Wie oben ausgeführt, ist der Planfeststellungsbeschluß 1993 als Ergänzung und Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses 1985 zu verstehen. Für die Auslegung des Wortes "mittig" ist deshalb auch der Planfeststellungsbeschluß 1985 heranzuziehen, der auf Seite 56 zur Wahllinie 2 folgende Angaben enthält: "Hauptnachteil ist aber die stärkere Beeinträchtigung von Wohngebieten. Die Orte Weizern und Eisenberg mit einem Neubaugebiet im Nordosten liegen nur etwa 200 m von der Trasse entfernt, die hier aufgrund der topographischen Gegebenheiten offen im Gelände in Dammlage verlaufen müßte. Ähnlich verhält es sich beim Ortsteil Speiden, der nur teilweise durch eine Einschnittslage der Trasse abgeschirmt werden könnte. Außerdem würden die Gemeindegebiete von Eisenberg und Hopferau wesentlich stärker durchschnitten als bei der Planfeststellungstrasse. Diese Variante wird deshalb auch von den genannten Gemeinden strikt abgelehnt." Diese konkreten Auswirkungen werden im Planfeststellungsbeschluß 1993 ersichtlich mit dem Wort "mittige Durchschneidung" zusammengefaßt. Eine andere tatsächliche Einschätzung der Wahllinie 2 ist mit dieser Wortwahl offensichtlich nicht verbunden. Daß die im Planfeststellungsbeschluß 1985 beschriebenen Auswirkungen insoweit unzutreffend seien, haben indes auch die Kläger nicht behauptet. Im übrigen hätte der vom Erstgericht festgestellte Rechtsfehler keinen Einfluß auf das Abwägungsergebnis (vgl. § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Hiervon geht das Erstgericht selbst aus. Die Revisionen der Kläger weisen nicht auf, daß der behauptete Ermittlungsfehler für die Planfeststellungsbehörde im Sinne einer konkreten Möglichkeit von Einfluß auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Dafür ist auf der Grundlage der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auch nichts erkennbar. Die klägerischen Revisionen lassen es in ihrem Vorbringen letztlich bei der Behauptung bewenden, der Rechtsfehler habe einen Einfluß auf das Abwägungsergebnis gehabt. Damit tragen sie indes nur die "abstrakte" Möglichkeit vor. Dies ist indes - wie ausgeführt - nicht ausreichend, um die Kausalität bejahen zu können. Auch im vorliegenden Falle ist der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu entnehmen, daß die Frage der "mittigen" Durchschneidung der Gemeinde Hopferau eine erhebliche, aber letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung gespielt hat (vgl. Planfeststellungsbeschluß 1993, S. 76). Dabei ist nicht entscheidend, ob sich die "Wahllinie 2" gegenüber der Trasse "G.-Nord" abwägungserheblich durchsetzt, sondern ob sie es gegenüber der planfestgestellten Trasse tut; das ist indes nicht der Fall. 3.4.4 Das Erstgericht stellt fest, die Planfeststellungsbehörde habe die Frage negativer Auswirkungen auf den Fremdenverkehr nahezu ausschließlich unter dem Aspekt der "Verlärmung" von Gebäuden mit Fremdenzimmern betrachtet. Nach seiner Auffassung sei dies eine fehlerhafte Verkürzung der privaten und öffentlichen Belange. Gegen diese Betrachtungsweise sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Daß immissionsschutzrechtliche Grenzwerte eingehalten werden, darf man annehmen. Darin kann sich jedoch die Abwägung in der Auswahl der Trassen nicht erschöpfen. Die Grenzwerte dienen dazu, Ansprüche des aktiven und des passiven Lärmschutzes zu regulieren (vgl. §§ 41, 42 BImSchG). Ihre Einhaltung schließt aber nicht aus, daß weitergehende Nachteile entstehen können. Der vom Erstgericht festgestellte Rechtsfehler besitzt jedoch keinen Einfluß auf das Abwägungsergebnis (vgl. § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Hiervon geht das Erstgericht selbst aus. Die Revisionen der Kläger weisen auch in dieser Frage nicht auf, daß der festgestellte Ermittlungsfehler für die Planfeststellungsbehörde im Sinne der konkreten Möglichkeit von Einfluß auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Dafür ist auf der Grundlage der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auch nichts erkennbar, zumal auch insoweit der Planfeststellungsbeschluß 1985 mit heranzuziehen ist, der auf S. 43 f. auch den Belang Fremdenverkehr allgemein behandelt. 3.4.5 Die Kläger zu 6 und 7 rügen die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO. Sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren vergeblich die Gefährdung der Existenzfähigkeit ihres landwirtschaftlichen Betriebes unter Beweis gestellt. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Planfeststellungsbehörde hat die Gefährdung der Existenzfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe gesehen. Das gilt auch für die Kläger zu 6 und 7. Die Behörde hat aber in ihrer Abwägung der Belange diesen Gesichtspunkt nicht durchgreifen lassen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Dies hat das Erstgericht zutreffend beurteilt. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 14. Juni 1996 Az: 4 A 3/96 NK: VerkPBG § 1 Abs 1 S 1 Nr 2, FStrG § 17 Abs 4, UVPG § 2 Abs 1 Nr 1, UVPG § 6 Abs 4, GG Art 2 Titelzeile (Planfeststellung einer Tank- und Raststelle in den neuen Bundesländern; hier: Auerswalde an der Autobahn A 4) Orientierungssatz 1. Der Ausschluß nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG tritt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Entscheidet sich eine Gemeinde für die Bekanntmachung durch Anschlag an der Verkündungstafel (Aushang an der Tafel des Rathauses), so wird die sich daran anknüpfende Rechtsfolge der Präklusion nicht dadurch in Frage gestellt, daß zugleich ein verkürzter Hinweis auf den Aushang im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht wird. 2. Grundsätzliche Zweifel an der Eignung der TA Luft, im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Maß der gesetzlich gebotenen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 7 B 112.94 - DVBl 1995, 516, 517), bestehen nicht. Dies gilt auch für ihre Heranziehung zur Beurteilung der Schädlichkeit von Emissionen, die von Verkehrsanlagen ausgehen. 3. Der Einfluß der Beleuchtung einer Rastanlage (12 m hohe Lichtmasten) ist in mehr als 130 m Entfernung so gering, daß eine Rechtsverletzung dort wohnender Anlieger (Nachbarn) nicht angenommen werden kann. Entsprechendes gilt für den Lichtkegel der Gesamtanlage, wenn er - wie hier - zu einem erheblichen Teil durch die vorgesehenen Lärmschutz(-Wälle) nebst Bepflanzung abgeschirmt wird. Fundstelle NVwZ-RR 1997, 340-343 (ST) Gründe I. Die Antragsteller dieses Verfahrens und die Antragsteller mehrerer Parallelverfahren begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. Oktober 1995 für den Neubau der Tank- und Rastanlage Auerswalde an der BAB A 4, Dresden-Erfurt von Straßen-km 66 + 843 bis Straßen-km 68 + 338. Die projektierte Anlage soll auf dem Gebiet der Gemeinde Auerswalde, Landkreis Mittweida, beidseits der vierstreifigen BAB A 4 errichtet werden. Der Ausbau der A 4 auf sechs Streifen wird im Zuge der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit in einem getrennten Planfeststellungsverfahren vorbereitet. Neben der eigentlichen Rastanlage ist als Folgevorhaben die Verlegung einer Gemeindeverbindungsstraße mit Überführungsbauwerk vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluß begründet die Standortwahl mit der Notwendigkeit einer Rastanlage im Bereich Chemnitz, ihren günstigen Abständen zu den nächsten Rastanlagen in westlicher, östlicher und südlicher (A 72 nach Plauen) Richtung und der auch im übrigen geringeren Eignung der denkbaren Alternativstandorte (insbesondere größere Beeinträchtigung der Naturschutzbelange, mehr Flächenverbrauch, größere Erdmassenbewegung und höherer Erschließungsaufwand). Die Nachteile für die Antragsteller hielten sich in Grenzen, insbesondere verstärke der Rastplatz wie auch die verlegte Gemeindeverbindungsstraße die Lärmbeeinträchtigung im Verhältnis zum ohnehin vorhandenen Autobahnlärm nur geringfügig. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die in der Nähe der Rastanlage und der Gemeindeverbindungsstraße liegen, für die Baumaßnahme aber nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden. Sie haben innerhalb der Einwendungsfrist zahlreiche Bedenken vorgetragen und mit Schriftsatz vom 3. Januar 1996, eingegangen am 8. Januar 1996, Anfechtungsklage erhoben und zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Sie befürchten, als Folge der Verwirklichung des Vorhabens durch Lärm, Luftverunreinigung und Grundwasserabsenkungen beeinträchtigt zu werden. Sie machen geltend, der Planfeststellungsbeschluß sei insgesamt rechtswidrig und müsse, da die Fehler bei der Alternativenprüfung die Grundlage der Planung berührten und weder durch Ergänzung noch durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden könnten, aufgehoben werden. Der Baubeginn schaffe endgültige Verhältnisse und müsse verhindert werden. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung der Klagen und der Anträge. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. Oktober 1995 erhobenen Klage anzuordnen, ist statthaft (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VerkPBG; § 80 Abs. 5 VwGO). Er ist auch im übrigen zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache zuständig. Eine Rechtsverletzung i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, daß die geltend gemachten formellen und materiellen Fehler nicht vorliegen oder jedenfalls voraussichtlich nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen werden. Zu den Einwendungen ist - in der Reihenfolge des Vortrags der Antragsteller - folgendes zu bemerken: 1. Erhebliche Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. 1.1 Die Antragsteller sind zu Unrecht der Auffassung, daß die ausgelegten Planunterlagen unzureichend waren. Das Überführungsbauwerk für die Gemeindeverbindungsstraße (Bauwerk Nr. 31) ist im Lageplan (Neubau der Tank und Rastanlage Auerswalde) Unterlage 4 Bl. 1.1, aufgestellt am 2. Mai 1992, enthalten. Der Plan wurde insoweit nicht geändert. Nachdem die Antragsteller nicht vortragen, daß diese Unterlage bei der erneuten Auslegung gefehlt hätte, ist ihr Vortrag bereits unschlüssig. 1.2 Daß das im Rahmen der Planauslegung verwendete Kartenmaterial die vorhandene Wohnbebauung nur unzureichend wiedergab, räumt der Beklagte ein. Er trägt aber vor, daß die Planfeststellungsbehörde sich anhand von Lokalterminen und Karten der Bürgerinitiative ein zutreffendes Bild von den tatsächlichen Verhältnissen verschafft und dieses auch im Rahmen der Abwägung berücksichtigt habe. Der Planfeststellungsbeschluß und die Behandlung der zahlreichen Einwendungen bestätigen, daß die Planfeststellungsbehörde die tatsächlich vorhandene Wohnbebauung in der Nähe der geplanten Rastanlage zur Kenntnis genommen und als wesentlichen Gesichtspunkt bei der Abwägung berücksichtigt hat. Die Unvollständigkeit der ursprünglich ausgelegten Karten war demnach ohne Einfluß auf die Planungsentscheidung. 1.3 Soweit die Antragsteller eine unzulängliche Bekanntmachung der Präklusionswirkung der Einwendungsfrist vortragen, ist dies für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses als solchen unerheblich, da der Einwand allenfalls den Eintritt der Präklusion in Frage stellen könnte. Der Einwand geht aber auch in der Sache fehl. Der Ausschluß nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG tritt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Dies ist der Fall. Die Gemeinde hat sich für die Bekanntmachung durch Anschlag an der Verkündungstafel entschieden. Der Aushang an der Tafel des Rathauses war unbestrittenermaßen vollständig. Die daran anknüpfende Rechtsfolge der Präklusion wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß zugleich ein verkürzter Hinweis auf den Aushang im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht wurde. Bei diesem Hinweis im Amtsblatt handelt es sich nicht um eine zusätzliche (kumulative) ortsübliche Bekanntmachung im Sinne von § 17 Abs. 4 FStrG, sondern um eine freiwillige "Serviceleistung", durch die auf die eigentliche amtliche Bekanntmachung lediglich hingewiesen werden sollte. Das ergibt sich zweifelsfrei durch die Bezugnahme ("Näheres erfahren Sie ...") auf den Aushang als der eigentlichen Bekanntmachung. Der Hinweis im Amtsblatt enthält auch keine irreführenden Aussagen, die der Wirksamkeit der Bekanntmachung durch den Aushang entgegenstehen könnten. 2. Die Überprüfung der von den Antragstellern erhobenen materiellen Einwendungen ergibt, daß ihr auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtetes Klagebegehren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Für diese Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klagen ist auch von Bedeutung, daß die Antragsteller von dem Vorhaben nicht enteignend betroffen werden und deshalb keine "Vollprüfung" des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. hierzu Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 = Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 31) verlangen können. Des weiteren ist zu beachten, daß die von den Antragstellern gerügten Abwägungsmängel nach § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG nur erheblich sind, wenn sie zum einen offensichtlich und zum anderen auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Für die hiernach geforderte Kausalität reicht die nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung nicht aus. Ein Abwägungsfehler ist vielmehr nur dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planfeststellungsbehörde ohne den festgestellten Mangel eine andere planerische Entscheidung getroffen hätte (vgl. Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256; vgl. auch Beschluß vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5). Zu den einzelnen Einwendungen wird im übrigen folgendes bemerkt: 2.1 Der Auffassung der Antragsteller, der Regelungsvorbehalt hinsichtlich der Regen- und Schmutzwasserentsorgung der Rastanlage sei rechtswidrig, da es sich um eine so wichtige Frage innerhalb der Standortwahl handelte, daß das Gesamtkonzept dadurch betroffen werde, kann nicht gefolgt werden. Richtig ist lediglich, daß die Entsorgung zur Erschließung des Geländes gehört und einer Klärung bedarf. Diese Klärung wurde jedoch nicht gänzlich unterlassen, sondern nur in ihrer konkreten Ausgestaltung vorbehalten, wobei die beiden Möglichkeiten der Schmutzwasserableitung (Klärung vor Ort oder Weiterleitung nach Chemnitz-Heinersdorf) bereits benannt werden und weitere Schritte für die abschließende Klärung der Frage vorgegeben werden (PFB S. 10). Die Annahme, daß (zumindest) eine der beiden Möglichkeiten für die Entsorgung geeignet ist und die Kosten dieser Entsorgung nicht außergewöhnlich hoch sind, erscheint plausibel. Die nunmehr vorliegende Übernahmeerklärung des Abwasserzweckverbandes Auerswalde- Garnsdorf bestätigt außerdem die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde. Im übrigen haben die Antragsteller die Abwasserfrage innerhalb der Einwendungsfrist nicht problematisiert, so daß sie insoweit auch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 FStrG mit dem Einwand präkludiert sind, die Abwasserbeseitigung sei im Standortvergleich mit Dittersbach nicht angemessen gewichtet worden. 2.2 Die Antragsteller machen geltend, die Standortentscheidung sei abwägungsfehlerhaft, weil insbesondere die Richtlinie für die Anlage der Nebenbetriebe einerseits zu schematisch angewandt (hinsichtlich der Abstände der Rastanlagen), andererseits aber nicht genügend beachtet worden sei (gegenseitiger Versatz der Rastanlage; Anlage nur ausnahmsweise in Wohn- und Industriegebieten); außerdem sei für die in Betracht kommenden Alternativstandorte keine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Diesen Ausführungen kann ein Abwägungsfehler nicht entnommen werden. Ein solcher läge nur vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hätte, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden wäre, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden wäre, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus. Hiervon ausgehend ergibt sich folgendes: Die von den Antragstellern zitierte Richtlinie enthält keine rechtlich verbindlichen Vorgaben; sie gibt nur allgemeine Empfehlungen für den Regelfall, läßt jedoch genügend Spielraum für den Einzelfall. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Variantenvergleich große Aufmerksamkeit gewidmet (vgl. PFB S. 31 bis 41) und die Standortentscheidung unter Berücksichtigung aller in Frage kommenden Faktoren begründet. Daraus ergibt sich, daß der Rastanlagenabstand keineswegs schematisch festgelegt, sondern aufgrund der besonderen Verhältnisse (insbesondere der Mitbedienung der Ost-Süd-Verkehrsströme auf der A 72) gewählt, und daß für den Versatz der Anlage beiderseits der Autobahn und der Lage in der Nähe von Wohnbebauung plausible Gründe ins Feld geführt wurden. Die Planfeststellungsbehörde war ferner nicht verpflichtet, für jede in Betracht kommende Alternative eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen; diese konnte vielmehr grundsätzlich auf die Variante beschränkt werden, für die der Vorhabenträger die Planfeststellung beantragt hatte (vgl. Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104; Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). 2.3 Die Planfeststellungsbehörde hat die Lärmimmissionen für das Prognosejahr 2010 und unter Berücksichtigung des geplanten sechsstreifigen Ausbaus der Autobahn berechnet. Der Planfeststellungsbeschluß sieht als Lärmschutzmaßnahmen einen 6 m hohen Lärmschutzwall zwischen der südlichen Rastanlage und der Gemeindeverbindungsstraße vor; soweit dadurch die Grenzwerte der 16. BImschV in wenigen Einzelfällen geringfügig überschritten werden, wird auf passiven Schallschutz verwiesen, der allerdings erst in dem (in Vorbereitung befindlichen) Planfeststellungsbeschluß für den sechsstreifigen Ausbau verwirklicht werden soll. Die Antragsteller meinen, es müsse der Lärmzuwachs durch die Rastanlage gegenüber dem jetzt vierstreifigen Autobahnverkehr, nicht gegenüber dem künftig sechsstreifigen Ausbau ermittelt und der passive Schallschutz bereits jetzt endgültig geregelt werden. Diese Einwendungen vermögen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das von den Antragstellern gesehene Defizit im Lärmschutz - selbst wenn es zuträfe - durch eine Planergänzung ausgeglichen werden könnte. Dafür, daß die Lärmproblematik insgesamt in einer Weise verkannt worden wäre, die das Gesamtkonzept der Planung in Frage stellen würde, besteht kein Anhalt. Die Antragsteller bezweifeln außerdem die Lärmannahmen für die zu verlegende Gemeindeverbindungsstraße, da das Verkehrsaufkommen zu niedrig geschätzt worden sei. Diesem Vorbringen läßt sich ein erheblicher Fehler des Planfeststellungsbeschlusses nicht entnehmen, da Grundlage der Lärmberechnungen (nur) die durchschnittliche Verkehrsbelastung ist. An einzelnen Tagen durchgeführte Verkehrszählungen vermögen eine solche Schätzung nur dann zu erschüttern, wenn sie aufzeigen, daß die Annahmen insgesamt unrealistisch sein müssen. Dies ist angesichts der Verkehrszählung der Stadt Chemnitz, die den ganzen Anliegerverkehr der zwischen Stadtrand und Bauvorhaben befindlichen Wohnbebauung miteinbezieht, nicht der Fall. Auch die privaten Zählungen innerhalb der Hauptverkehrszeiten vermitteln kein zwingend anderes Bild. Gleiches gilt für die weiteren Argumente, aus denen die Antragsteller eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens ableiten wollen. Die Befürchtungen hinsichtlich eines unerlaubten rückwärtigen Zugangs zur Rastanlage und des Parkens auf der Gemeindeverbindungsstraße sind ebenso wie deren angeblich verbesserte Eignung als Schleichweg spekulativer Natur. Die vorgesehene Zugangsschranke ist grundsätzlich in der Lage, unbefugten Verkehr abzuhalten. Die theoretische Möglichkeit, ein Fahrzeug außerhalb der Rastanlage abzustellen und zu Fuß dorthin zu gelangen, brauchte in der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt zu werden. Die Klageerwiderung weist zu Recht darauf hin, daß im Planfeststellungsbeschluß nicht über mögliche Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde zu befinden war, die gegebenenfalls auf Mißstände zu reagieren hat. Schließlich sind Verlegung und geringfügiger Ausbau eines Teilstücks der Straße kaum geeignet, zusätzlichen Verkehr zu verursachen. Hinzu tritt, daß die Einschätzung des Lärms sich noch eindeutig unterhalb der Grenzwerte der 16. BImschV befindet, so daß bis zum Erreichen dieser Werte Reserven bestehen, die über eine Verdoppelung des Verkehrs hinausgehen. Die Unterbrechung des Lärmschutzes durch die südliche Zufahrt zur Rastanlage ist angesichts der stark versetzten Wälle wohl vernachlässigbar. Dabei tritt hinzu, daß unmittelbar an der Autobahn eine Lärmschutzwand gebaut werden wird und unmittelbar gegenüber der Ausfahrt keine Wohngrundstücke gelegen sind. Aus den vorstehenden Einzelüberlegungen ergibt sich zugleich, daß der Stellenwert, der der Lärmfrage in der Abwägung eingeräumt wurde, nicht außer Verhältnis zur objektiven Bedeutung dieser Nachteile für die Anwohner steht. Die Planfeststellungsbehörde hat die Belange gesehen und andere öffentliche Belange vorgezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. 2.4 Bei der Belastung mit Schadstoffen machen die Antragsteller ebenfalls unzureichende Ermittlung und höhere Belastungen geltend. Der Planfeststellungsbeschluß kommt, gestützt auf das lufthygienische Gutachten, zu dem Ergebnis, daß wesentliche Steigerungen gegenüber der bereits durch die Autobahn vermittelten Vorbelastungen nicht auftreten werden und einschlägige bzw. vergleichbare Zumutbarkeitsgrenzen bei weitem nicht erreicht würden (PFB S. 46). Für die Mehrzahl der Schadstoffe wird dies von den Antragstellern nicht weiter in Zweifel gezogen. Die als Verstoß gegen Vorsorgegrundsätze gerügten Stickstoffoxidkonzentrationen, die kurzzeitig 75 % der in der TA Luft genannten Konzentrationswerte erreichen, vermögen einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Eine Überschreitung der Werte, die in der TA Luft genannt werden, liegt nicht vor. Die Bedenken gegen die Einzelwerte der Prognose werden in der Klageerwiderung plausibel entkräftet. Grundsätzliche Zweifel an der Eignung dieses Regelwerkes, im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Maß der gesetzlich gebotenen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 7 B 112.94 - DVBl 1995, 516, 517), bestehen nicht. Dies gilt auch für ihre Heranziehung zur Beurteilung der Schädlichkeit von Emissionen, die von Verkehrsanlagen ausgehen. Andere Emissionsquellen, die in der Nähe des geplanten Standortes ebenfalls erhebliche Mengen dieses Stoffes freisetzen könnten, sind weder erkennbar noch von den Antragstellern dargelegt, so daß es auch keine Notwendigkeit gibt, "Reserven" freizuhalten. Selbst wenn bei der vorgesehenen Verwendung von Gasrückführsystemen bei der Tankanlage der Austritt von Benzol nicht völlig verhindert werden kann (wie das lufthygienische Gutachten wohl annimmt), da der Wirkungsgrad der Rückhaltetechnik (nur) zwischen 90 % und 75 % beträgt, führt das hier nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die Antragsteller. Der Antragsgegner legt im einzelnen dar, daß durch die Berücksichtigung von Benzolaustritt während des Tankvorgangs zwar eine Überschreitung der Mengenannahmen des Planfeststellungsbeschlusses von ca. 10 % eintreten könne, daß aber die maßgeblichen Grenzwerte weiterhin unterschritten würden. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner die Immissionen wesentlich unterschätzt, sind nicht vorhanden. Die von den Antragstellern unter Berufung auf Werte für Hauptverkehrsstraßen vorgetragene besonders hohe Vorbelastung durch die Autobahn ist nur begrenzt plausibel, da diese in der Studie des Länderausschusses für Immissionsschutz, Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen, 1992, III. S. 50, genannten (und vom Öko- Institut Freiburg nur zitierten) Werte sich auf den unmittelbaren Nahbereich, also typischerweise auf (innerstädtische) Hauptverkehrsstraßen beziehen. Die Antragsteller sind dagegen von der Autobahn durch Lärmschutzwall, Rampe der Überführung und Bepflanzung der Wälle partiell abgeschirmt. Die Benzolemissionen sind vor allem Teil der Gesamtemissionen des Kraftfahrzeugverkehrs. Für eine Vorbelastung durch die Autobahn, die im Gegensatz zu den sonstigen - hier untersuchten - Schadstoffen ein hinzunehmendes Maß (deutlich) überschreiten und zu einem unmittelbaren Rückgriff auf Art. 2 GG führen könnte, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Tankanlage selbst wird in Einklang mit der 21. BImSchV errichtet. Sie orientiert sich damit an dem, was der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) grundsätzlich für ausreichend gehalten hat. Davon ist im summarischen Verfahren auszugehen. Der methodische Vorwurf, die Untersuchung der Luftschadstoffe sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie auf unbrauchbaren, standortfernen Luftdaten aufbaue, vermag die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses nicht entscheidend zu entkräften. Die jeweilige Windrichtung wird weitgehend von der Luftdruckverteilung in der näheren Umgebung geprägt. Diese nähere Umgebung ist nicht kleinräumig zu verstehen, sondern umfaßt auch größere Gebiete, wenn es dazwischen keine erheblichen topographischen Veränderungen gibt. Der Vortrag der Antragsteller vermag nicht zu begründen, warum die Situation in Auerswalde insofern grundsätzlich anders als am Meßpunkt in Chemnitz zu beurteilen wäre. 2.5 Die Befürchtung der Antragsteller, durch die Beleuchtung der Rastanlage, insbesondere die 12 m hohen Lichtmasten im LKW-Bereich, die die Lärmschutzwälle (6 m) überragten, führten zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe durch "taghelle" Erleuchtung, erscheint bei summarischer Beurteilung nicht begründet. Der Einfluß einer Straßenbeleuchtung ist in mehr als 130 m Entfernung so gering, daß eine Rechtsverletzung der Antragsteller nicht angenommen werden kann. Entsprechendes gilt für den Lichtkegel der Gesamtanlage, der zu einem erheblichen Teil durch die Wälle nebst Bepflanzung abgeschirmt wird. 2.6 Soweit die Antragsteller geltend machen, daß sie durch Grundwasserabsenkung betroffen würden, ist ihnen die materielle Präklusion gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG entgegenzuhalten, da sie in den Einwendungsschreiben hierzu nichts vorgetragen haben. 2.7 Die Antragsteller sind der Auffassung, daß eine sorgfältige Untersuchung möglicher Alternativstandorte nicht stattgefunden habe und es damit an einer hinreichenden Sammlung des Abwägungsmaterials fehle. Dies verstoße zugleich gegen die Pflicht aus § 6 Abs. 4 UVPG. Die gesetzlich vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung ist mit dem Erläuterungsbericht S. 35 ff. nebst Anlagen, insbesondere Anlage 8, erstellt worden. Die von § 6 Abs. 4 UVPG geforderte Übersicht über die wichtigsten Alternativen ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht dahin zu verstehen, daß jeweils eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Ebensowenig ist ein Fehler des Planfeststellungsbeschlusses darin zu sehen, daß diese Problematik nicht bereits vollständig vor Auslegung der Planunterlagen abgearbeitet wurde, sondern nach Anhörung weitere Untersuchungen stattfanden. Es ist gerade der Sinn des Anhörungsverfahrens, auf entsprechende Einwendungen hin den Planungsvorgang noch zu verbessern und etwaige Mängel zu beheben. Dies ist - Mängel unterstellt - mit den ergänzenden Untersuchungen vom 29. Oktober 1993, 16. Februar 1995 und 14. Juli 1995 geschehen, wobei das schrittweise Aussortieren ungeeigneter Varianten keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Die inhaltlichen Angriffe gegen die Darlegungen des Standortvergleichs Auerswalde-Dittersbach sind nicht in der Lage, die Planungsentscheidung rechtlich in Frage zu stellen. Die Planfeststellungsbehörde hat die auch von den Antragstellern hervorgehobenen Belange gesehen und in die Abwägung eingestellt. Eine wesentliche Fehlgewichtung der Belange vermögen die Antragsteller nicht darzulegen. Soweit in den Gutachten zunächst irrtümlich einige fehlerhafte Einzelannahmen getroffen wurden, hat die Planfeststellungsbehörde dies vor Erlaß ihrer Entscheidung zur Kenntnis genommen. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, daß Dittersbach weder in oder neben einem Naturschutzgebiet liegt, noch ein archäologisches Vorbehaltsgebiet beeinträchtigt, noch irgendein Kulturdenkmal zerstören würde (PFB S. 38 unten). Die Grundlage der Abwägungsentscheidung ist daher nicht beeinträchtigt worden. Das von den Antragstellern vorgelegte Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom 12. September 1995 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ohne Bedeutung. Das Ministerium ist um eine Stellungnahme zur Frage der Raumordnung gebeten worden (Bl. 2984 d.A.). Es hat sich nicht zur Sache geäußert, sondern auf das Referat Raumordnung bei dem Regierungspräsidium Chemnitz verwiesen (Bl. 2986 d.A.). In dem Schreiben selbst wird mitgeteilt, daß aufgrund der - nach Auslegung und Anhörung erfolgten - Nachbesserungen von "nunmehr entscheidungsrelevanten Unterlagen" (also für die Abwägungsentscheidung ausreichenden Unterlagen) ausgegangen werde. Die Aussage in dem oben genannten Schreiben, man halte den Standort Auerswalde weiterhin für ungeeignet, wird nicht mit Sachargumenten untermauert. Eine fehlerhafte Erfassung oder Gewichtung abwägungsrelevanter Gesichtspunkte wird damit nicht dargetan. Auch der Brief des Landratsamts Mittweida an die Bürgervertretung Glösa/Auerswalde vom 20. Dezember 1995 vermag nicht aufzuzeigen, daß die Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange verkannt oder mißachtet wurde. Das Landratsamt Mittweida hat noch mit Schreiben vom 2. August 1995 gegenüber der PF-Behörde zum Ausdruck gebracht, daß keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Standort Auerswalde bestünden. Lediglich eine fehlerhafte Einzelannahme der vorgelegten Vergleichsuntersuchungen wurde bemängelt (Bl. 3354 f. d.A.). Dem Vorwurf, der Standortvergleich Auerswalde-Dittersbach sei nicht aussagekräftig, da verschiedene Untersuchungsrahmen zugrunde gelegt worden seien (in Auerswalde nur Baufeld, in Dittersbach vor allem die Umgebung) ist nicht zu folgen. Aus den Unterlagen der vertiefenden Vergleichsuntersuchung ergibt sich eindeutig, daß der vorhandene Bestand, Reliefverhältnisse, Boden- und Grundwasserpotential, Klima-, Biotop- und Erholungspotential jeweils im Bereich der Anlage selbst und der näheren Umgebung erfaßt und bewertet wurden. Die Ermittlung der im Plangebiet lebenden Tierarten ist in ausreichender Weise durchgeführt worden. Rückschlüsse anhand der vorgefundenen Vegetationsstrukturen und den vorhandenen Literaturangaben sind methodisch nicht zu beanstanden. Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu untersuchen. Dabei geht es jedoch um die Erfassung der erheblichen Auswirkungen, nicht um ein allumfassendes Such- und Prüfverfahren (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 2 UVPG; s. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Der hier betroffene Standort beansprucht überwiegend Flächen, die intensiv landwirtschaftlich genutzt werden (ausgeräumte Flur). Schon aus diesem Grunde durfte sich die Untersuchung der verbliebenen Tierwelt an den entsprechenden Erfahrungswerten orientieren. Die Erläuterungen in Anlage 8 zum Erläuterungsbericht sind in sich schlüssig. Die Antragsteller bemängeln dies, ohne deutlich zu machen, welche wesentlich anderen Erkenntnisse bei vertiefter Untersuchung zu erwarten gewesen wären und inwiefern die Kartierung der Tierarten der roten Liste (außerhalb des Baufeldes) irgendeinen Einfluß auf das Abwägungsergebnis hätte haben können. Die Angriffe der Antragsteller gegen den der Planfeststellung zugrunde gelegten Vergleich des Flächenbedarfs führen nicht zum Erfolg. Das bloße Bestreiten des Mehrbedarfs ist angesichts der vorgelegten Unterlagen samt Schnittzeichnungen unsubstantiiert. Gleiches gilt für das Bestreiten der Funktion des Bachtales in Dittersbach als Frischluftbahn. Im übrigen stellt der Planfeststellungsbeschluß nicht nur auf die isolierte Beeinträchtigung dieser Frischluftbahn mit den Folgen für Neudörfchen ab, sondern berücksichtigt die Kuppenlage in Auerswalde, die für eine bessere Verwirbelung der Schadstoffe sorgt (PFB S. 37). Auch die klägerische Kritik an der Annahme, das Landschaftsbild in Dittersbach werde aufgrund der Reliefverhältnisse und der sich daraus ergebenden, sehr hohen Lärmschutzwälle stark beeinträchtigt, kann nicht überzeugen. Begründete Zweifel an der notwendigen Höhe der Wälle wurden nicht vorgetragen. Das weitere, d.h. die problematische Verbindung mit den vorgefundenen Geländestrukturen, ergibt sich unmittelbar aus dem vorhandenen Kartenmaterial, insbesondere den Geländeschnitten, die sich als Anlage (Unterlage 8) zur ergänzenden Erläuterung vom 14. Juli 1995 bei den Planfeststellungsakten befinden. Die Antragsteller sehen einen weiteren Fehler der vergleichenden Betrachtung darin, daß Dittersbach hinsichtlich der Beeinträchtigung des Wohnumfeldes gleichbewertet wurde. Soweit damit zugleich gerügt wird, die Betroffenheit der Anwohner in Auerswalde sei nicht richtig erfaßt worden, ist dem entgegenzuhalten, daß der Planfeststellungsbeschluß alle erheblichen Aspekte gesehen und sogar im Wege der Wahrunterstellung Grundeigentümern in unmittelbarer Nähe der Lärmschutzwälle eine unerträgliche Belastung zugestanden hat (PFB S. 44 unten). Was die Gegenüberstellung der Situation in Dittersbach anbelangt, so ist den Antragstellern zuzugeben, daß dem Umstand, daß dort erheblich weniger Personen/Wohnanlieger betroffen werden und sich die vorhandene Bebauung in größerer Entfernung zu den Grenzen der Rastanlage befindet bzw. Misch- statt Wohngebietscharakter aufweist, kaum Beachtung geschenkt wurde. Ein erheblicher Fehler kann gleichwohl verneint werden. Es handelt sich hierbei nur um einen von vielen Standortfaktoren, dem keineswegs automatisch ein besonderes Gewicht zukommt. Würde man eine möglichst große Entfernung belastender Anlagen von der nächsten Wohnbebauung generell planungsrechtlich präferieren, so müßte dies zwangsläufig die Tendenzen zur Landschaftszersiedelung bestärken. Demgegenüber hat sich die Planfeststellungsbehörde dafür entschieden, den einfacheren topographischen Verhältnissen und dem geringeren Flächenverbrauch in Auerswalde den Vorzug zu geben. Dies verbleibt auch dann im Rahmen des Planungsspielraums, wenn sich die Gegenargumente geringfügig verstärken. Weitere Einzelheiten, die die Antragsteller kritisieren, können dahinstehen. Es handelt sich um Argumente, denen bei der Gesamtabwägung allenfalls ein marginaler Stellenwert zukäme, so daß die konkrete Möglichkeit, auf das Ergebnis von Einfluß gewesen zu sein, auszuschließen ist. 2.8 Der Vorwurf mangelnder Beachtung der klägerischen Einwendungen zeigt keine abwägungserheblichen Fehler auf. Es kann dahinstehen, ob die Einwendungen in allen Einzelheiten zurückgewiesen wurden. Die Klageschrift zählt lediglich angebliche Versäumnisse der Standortuntersuchung (Vegetation und Tierwelt) auf, ohne irgendeine Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, daß am Standort Auerswalde in höherem Maße als in Dittersbach schutzwürdige natürliche Lebenswelten vorhanden wären. 2.9 Eine vertiefte Bodenuntersuchung gehört hier nicht zu den notwendigen Untersuchungen im Rahmen der Abwägungsentscheidung. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVPG geht es um die Auswirkungen auf den Boden. Diese hängen vor allem von dem Gegenstand der Planung und den zu erwartenden Emissionen ab. In Anspruch genommen werden fast ausschließlich landwirtschaftliche Nutzflächen in einem Gebiet, das durch lößähnliche Lehmböden auf ungelagertem, meist flachgründigem Löß gekennzeichnet wird (vertiefende Untersuchung vom 16. Februar 1995, S. 6). Die insoweit auftretenden Effekte der Versiegelung etc. lassen sich auch ohne nähere Untersuchung erfassen. § 6 Abs. 3 Nr. 1 UVPG schreibt vor, den Umfang der Inanspruchnahme zu ermitteln. Dies ist geschehen. Eine Baugrunduntersuchung könnte zwar die Kostenschätzung präzisieren. Hierzu sind jedoch zahlreiche Bohrungen an Ort und Stelle und damit Eingriffe in das private Grundeigentum erforderlich. Derartiger Aufwand ist nur dann im Vorfeld geboten, wenn es ernstliche Hinweise dafür gibt, daß mit gewichtigen Problemen, die wesentliche Kostenfolgen nach sich ziehen, zu rechnen ist. Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht vorhanden. 2.10 Ein Prognosezeitraum von 10 bis 20 Jahren bewegt sich im Rahmen des üblichen. Vorhabenträger und Planungsbehörde sind dabei auch von dem vorhandenen Datenmaterial abhängig, das nur alle paar Jahre fortgeschrieben wird (Verkehrsprognosen). § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG definiert nicht den Zeitraum der Prognose, sondern begrenzt den Zeitraum für mögliche Nachbesserungsansprüche (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Gericht: BVerwG 7. Senat Datum: 14. Mai 1996 Az: 7 NB 3/95 NK: EWGRL 337/85 Art 2 Abs 1 S 1, EWGRL 337/85 Art 4, EWGRL 337/85 Art 8, UVPG § 2 Abs 3 Nr 2, UVPG § 3 Abs 1 S 1 Fassung: 1990-02-12, UVPG § 6 Abs 4 S 1 Nr 3, UVPG § 15, AbfG § 6 Abs 1 S 2, AbfG § 8 Abs 3 S 1, AbfG SL § 13 Abs 2 S 1, VwGO § 47 Abs 7 Titelzeile (Zur Frage der Erforderlichkeit einer standortvergleichenden Umweltverträglichkeitsprüfung bei Aufstellung eines Abfallentsorgungsplans) Leitsatz 1. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG verpflichtet bei der Aufstellung eines Abfallentsorgungsplans auch dann nicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfG grundstücksgenaue Standorte für neue Abfallentsorgungsanlagen festgelegt und für verbindlich erklärt werden. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG (juris: EWGRL 337/85) verpflichtet nicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem vorgelagerten Verfahren, wenn in diesem Verfahren der Standort einer Abfallentsorgungsanlage festgelegt wird, der Gegenstand der nachfolgenden Zulassungsentscheidung ist. Weder aus dem UVPG noch aus der UVP-Richtlinie 85/337/EWG ergibt sich eine Verpflichtung zur Alternativenprüfung im Rahmen von planerischen Zulassungsentscheidungen. Ob eine solche Prüfung geboten ist bestimmt sich allein nach den Umständen des Einzelfalls und den sich daraus ergebenden Anforderungen des Abwägungsgebots. Orientierungssatz 1. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 9. Mai 1997 - 1 BvR 479/97 - nicht zur Entscheidung angenommen. Fundstelle BVerwGE 101, 166-177 (Leitsatz und Gründe) NVwZ 1997, 494-497 (Leitsatz und Gründe) BayVBl 1996, 666-669 (Leitsatz und Gründe) DÖV 1996, 916-919 (Leitsatz und Gründe) UPR 1996, 444-447 (Leitsatz und Gründe) GewArch 1996, 494-497 (Leitsatz und Gründe) NJ 1996, 656-659 (Leitsatz und Gründe) NuR 1996, 594-597 (Leitsatz und Gründe) DVBl 1997, 48-51 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 406.251 § 2 UVPG Nr 3 (Leitsatz und Gründe) BImSchG-Rspr § 10 Nr 87 (Leitsatz und Gründe) ZfW 1998, 296-303 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen ZfBR 1997, 54 (Leitsatz) ZUR 1997, 50 (Leitsatz) Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr 156 (Leitsatz) Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr 38 (Leitsatz) Buchholz 451.22 § 6 AbfG Nr 1 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 1996, 65-66 (Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von: NJ 1998, 29, Sendler, Horst (Anmerkung) Verfahrensgang: vorgehend OVG Saarlouis 10. März 1995 8 N 5/92 Gründe I. Die antragstellende Gemeinde wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den für verbindlich erklärten Abfallentsorgungsplan Saarland - Teilplan Hausabfall -, soweit er für den teilweise auf ihrem Gebiet belegenen Standort V. eine "thermische Verwertung" festsetzt. Dieser Standort war bereits in dem durch Rechtsverordnung vom 20. Dezember 1989 (Amtsblatt des Saarlandes 1990, S. 89) hinsichtlich der Anlagenarten und Standorte für verbindlich erklärten Abfallentsorgungsplan Saarland, Teilplan Hausabfall, unter Angabe der Gemarkung und Flurnummer als "Grube V." für eine Abfallverwertungsanlage neben zwölf anderen, in verschiedenen Landesteilen gelegenen Standorten festgesetzt worden. Unter Hinweis auf die an der Auswahl der "Grube V." als Standort des Müllheizkraftwerks für den Großraum S. geübte Kritik führte der Minister für Umwelt 1990/91 eine (erneute) Anhörung der Standortgemeinden, der Träger der Abfallentsorgung sowie verschiedener Behörden zur Auswahl dieses Standortes unter Vorlage mehrerer, auch die Umweltauswirkungen des Vorhabens betreffender Gutachten durch. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) wurde weder in diesem noch in einem Raumordnungsverfahren vorgenommen. Am 27. September 1991 stellte der Minister für Umwelt die aus dem Abfallentsorgungsplan von 1989 und einer als "Abwägungspapier" bezeichneten "vergleichende(n) Bewertung und Abwägung zur Standortfestlegung für eine Abfallverwertungsanlage im Großraum S. vom September 1991" bestehende "ergänzte Fassung" des Abfallentsorgungsplans Saarland - Teilplan Hausabfall - fest. Mit Rechtsverordnung vom 22. Oktober 1991 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1126) erklärte der Minister unter Aufhebung der vorangegangenen Rechtsverordnung die im Abfallentsorgungsplan Saarland, Teilplan Hausabfall, vom 27. September 1991 genannten und in der Anlage zu der Verordnung aufgeführten Abfallentsorgungsanlagen (Anlagenarten und Standorte) - darunter die Grube V. - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 AbfG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 SAbfG für verbindlich. Als Einzugsgebiet wurde das Saarland festgesetzt. In dem zum Gegenstand des Plans gemachten "Abwägungspapier" vom September 1991 wurde eine Abwägung zwischen insgesamt vier möglichen Standorten für eine Abfallverwertungsanlage im Großraum S. unter Berücksichtigung der Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG vorgenommen, wobei jedoch keine gesonderte Darstellung der Umweltbelange für jeden einzelnen Standort erfolgte. Gegen den nach Durchführung einer UVP erlassenen Planfeststellungsbeschluß vom 11. Mai 1993 für die Abfallverwertungsanlage V. hat die Antragstellerin Klage erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Standortentscheidung des Abfallentsorgungsplans lasse keine Abwägungsfehler erkennen. Der Verpflichtung, sich anbietende Standortalternativen ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu erwägen, genüge die umfangreiche und nachvollziehbare Standortabwägung in dem der Verordnung zugrundeliegenden "Abwägungspapier". Ohne Rechtsfehler sei eine standortvergleichende UVP unterblieben. Für großräumige, landesweit geltende Pläne sehe weder das gemeinschaftsrechtliche noch das nationale Abfall- und Umweltverträglichkeitsrecht eine Pflicht zur Vornahme einer UVP vor. Zur Begründung ihrer Nichtvorlagebeschwerde macht die Antragstellerin geltend: Die Einbindung der UVP in das zweistufige Planungsverfahren für Abfallentsorgungsanlagen sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und werfe über den Fall hinausreichende Fragen der Auslegung und Anwendung des UVP-Rechts des Bundes auf. Auch die "gemeinschaftsrechtliche Auslegung" des UVPG sei insoweit höchstrichterlich nicht geklärt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 UVPG erfasse schon wegen des Versagungsgrundes des § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG die für verbindlich erklärten Standortfestlegungen in Abfallentsorgungsplänen; denn es handle sich um Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für nachfolgende Verfahren beachtlich seien. Eine Pflicht zur Alternativenprüfung ergebe sich bereits aus dem Abfallrecht selbst, da das Abwägungsgebot fordere, diejenigen Planungsalternativen zu finden, die rechtsmindernde Eingriffe nach Möglichkeit vermieden. Auch nach dem UVPG gehörten Alternativlösungen notwendigerweise zum entscheidungserheblichen Material. Grundsätzlich klärungsbedürftig sei ferner die vom Oberverwaltungsgericht bejahte Frage, ob eine Abwägung nach den herkömmlichen Abwägungsregeln zugleich auch dem materiellen UVP-Recht entspreche. Die UVP erschöpfe sich nicht in einer verfahrensrechtlichen Komponente; hinter der Regelung des § 1 UVPG, die Auswirkungen einer Abfallentsorgungsanlage frühzeitig und umfassend zu ermitteln, stehe das Ziel, die nachteiligen Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten. Dies könne ohne Alternativenprüfung nicht erreicht werden. Die Antragstellerin hält folgende als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen für klärungsbedürftig: 1. a) Erfaßt § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 27 der Anlage zum UVPG und § 2 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 UVPG auch die standortbezogenen, flurnummernscharfen Festlegungen für verbindlich erklärte Abfallentsorgungspläne, auf die die nachfolgende Planfeststellung hinsichtlich der Standortfindung verweist und vor deren Festlegung keine raumordnerische oder äquivalente Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt ist? b) Ist insofern die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt einer UVP-pflichtigen Abfallentsorgungsanlage hinsichtlich ihrer standortbezogenen Elemente auf das Verfahren der Aufstellung des Abfallentsorgungsplans vorzuziehen? 2. Vorlagefragen an den EuGH gemäß Art. 177 Abs. 2 EWGV: a) Erfaßt Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der EG-UVP-Richtlinie auch den standortbezogenen Teil der Genehmigung, wenn dieser nicht in der Bau- und Betriebsgenehmigung unmittelbar selbst erteilt wird, sondern in einer der unmittelbaren Bau- und Betriebsgenehmigung vorgelagerten staatlichen Entscheidung verbindlich entschieden wird und die Bau- und Betriebsgenehmigung darauf verweist? Sind insofern die standortbezogenen Elemente der Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts auf diese vorgelagerten staatlich-verbindlichen Standortentscheidungen vorzuziehen? b) Steht es EG-rechtlich im völligen Belieben eines Mitgliedstaates, ob er ein Projekt des Anhangs II der UVP-Richtlinie der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterzieht? Sind insoweit dem Entscheidungsspielraum i.S. des Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie Grenzen gezogen, die - je nachdem, welchen Umfang das Projekt hat, wie groß seine Umweltauswirkungen sind, welche schutzwürdigen Gebiete oder Objekte sich in der Umgebung seines Standorts befinden - dazu führen können, daß die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegen das EG-Recht verstößt? 3. Haben sich die materiellrechtlichen Anforderungen an das Abwägungsgebot im Rahmen der abfallrechtlichen Planung durch die §§ 1, 12 UVPG gegenüber den herkömmlichen Anforderungen erhöht? Bestehen insofern Alternativenermittlungspflichten standortvergleichender Art an die Vorbelastungssituation hochgiftiger Dioxine bei der Standortfestlegung für eine selbst Dioxin erzeugende Müllverbrennungsanlage, wenn bei einem von mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Alternativstandorten eine den Vorsorgewert für Dioxine um das Siebenfache übersteigende Vorbelastung ermittelt ist? Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unzulässig. Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, Abfallentsorgungspläne seien weder nach deutschem noch nach EG-Recht UVP-pflichtig. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Entgegen den Bedenken des Antragsgegners genügt die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin will jedenfalls auch geklärt wissen, ob flurnummernscharfe Standortfestlegungen in für verbindlich erklärten Abfallentsorgungsplänen als "Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind," im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG anzusehen sind und ob daher die formelle Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte von UVP-pflichtigen Abfallentsorgungsanlagen hinsichtlich ihrer standortbezogenen Elemente bereits im Verfahren der Aufstellung der Abfallentsorgungspläne erfolgen muß. Ferner wirft sie die Frage auf, ob Art. 2 Abs. 1, 2 der Richtlinie 85/337/EWG i.V.m. Art. 3, 8 die Durchführung einer UVP vor der Verbindlicherklärung einer konkreten Standortfestlegung in einem Abfallentsorgungsplan erforderte. Diese in ihrer Tragweite über den Einzelfall hinausreichenden - entscheidungserheblichen - Fragen des revisiblen Rechts sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. III. 1. Die erste zur Prüfung unterbreitete Rechtsfrage (Nr. 1 a und b der Vorlagefragen) beantwortet der Senat wie folgt: Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG verpflichtet bei der Aufstellung eines Abfallentsorgungsplans auch dann nicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfG grundstücksgenaue Standorte für neue Abfallentsorgungsanlagen festgelegt und für verbindlich erklärt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 UVPG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG unterliegen bauliche und sonstige Anlagen, die errichtet und betrieben werden sollen, als Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Nach der hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl I, S. 205) gehörten zu den in der Anlage zu § 3 genannten Vorhaben die Errichtung und der Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, die der Planfeststellung nach § 7 AbfG bedürfen (Nr. 4) sowie Errichtung und Betrieb von gemäß § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Verwertung oder Behandlung von Abfällen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbfG dienen (Nr. 1 i.V.m. Nr. 26 des Anhangs zu Nr. 1 der Anlage zu § 3 UVPG). Die Prüfung der Umweltverträglichkeit des betreffenden Vorhabens ist dabei kein eigenständiger Verfahrensschritt, sondern erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens dient. Dazu zählt das Gesetz in erster Linie die das konkrete Projekt zulassenden behördlichen Entscheidungen, wie Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse usw. (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Hinzukommen die in den Nrn. 2 bis 4 der genannten Bestimmung aufgeführten Entscheidungen, die im Vorfeld einer konkreten Zulassungsentscheidung ergehen. Zu Unrecht sieht die Beschwerde die Festlegung von grundstücksgenauen Standorten in einem für verbindlich erklärten Abfallentsorgungsplan als eine Entscheidung in einem vorgelagerten Verfahren an, die für anschließende Verfahren beachtlich ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG). Richtig ist, daß die Abfallentsorgungsplanung sich auf einer der Planfeststellung oder Genehmigung nach § 7 AbfG "vorgelagerten Planstufe" vollzieht (BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1983 - BVerwG 7 B 21.83 - DÖV 1983, 599; Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2 und 3.88 - BVerwGE 81, 128 <133>; 139 <147>). Die Abfallentsorgungspläne sind als vorbereitende Fachpläne von den Ländern nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen und haben insbesondere geeignete Standorte für Abfallentsorgungsanlagen festzulegen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbfG). Sind solche Festlegungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 AbfG für verbindlich erklärt, entfalten sie rechtliche Wirkungen für eine nachfolgende Zulassungsentscheidung, weil nur solche Vorhaben planfestgestellt oder genehmigt werden dürfen, die diesen Festlegungen nicht zuwiderlaufen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG). Je konkreter die Festlegungen des Planes sind, um so enger ist der Rahmen, den der die Zulassung beantragende Träger der jeweiligen Anlage und die Planfeststellungsbehörde nicht überschreiten dürfen. Sieht ein für verbindlich erklärter Abfallentsorgungsplan für eine konkrete Anlage einen bestimmten Standort vor und ist diese Ausweisung darüber hinaus sogar so zu verstehen, daß kein anderer Standort zulässig sein soll, müßte ein auf einen solchen anderen Standort bezogener Zulassungsantrag abgelehnt werden. In derartigen Fällen findet also eine Prüfung von Standortalternativen, soweit sie durch das Abwägungsgebot gefordert wird, allein im Rahmen der Aufstellung des Abfallentsorgungsplans statt (vgl. BVerwGE 81, 128 <135 ff.>). Wird die Zulassung einer Anlage auf dem im Abfallentsorgungsplan als allein zulässig ausgewiesenen Standort beantragt, darf die Behörde keine Erwägungen mehr darüber anstellen, ob für die Anlage ein anderer besser geeigneter Standort in Betracht käme. Sie hat vielmehr anhand des Maßstabes der §§ 7, 8 AbfG unter Beachtung des Abwägungsgebots und bei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG (vgl. § 7 Abs. 2 AbfG n.F.) ausschließlich zu untersuchen und zu entscheiden, ob das Vorhaben an dem festgelegten Standort zugelassen werden kann oder nicht. In diesem Rahmen ist die Behörde jedoch bei Vorliegen entsprechender, von der Einschätzung des Abfallentsorgungsplans abweichender Erkenntnisse nicht gehindert, den Standort, z.B. aus Umweltgesichtspunkten, als ungeeignet anzusehen und darf dann auch unter dieser Voraussetzung die begehrte Zulassung nicht erteilen. Die vorstehend dargelegte rechtliche Verknüpfung mit einer nachfolgenden Zulassungsentscheidung führt nicht dazu, daß ein Abfallentsorgungsplan mit verbindlicher, also andere Alternativen ausschließender Standortfestlegung eine Entscheidung in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG darstellt. Diese Vorschrift enthält nämlich im Sinne einer Definitionsnorm lediglich eine allgemeine Beschreibung der für eine UVP in Betracht kommenden, der Zulassungsentscheidung vorangehenden Verfahrensstufen. Welche Linienbestimmungen und sonstigen vorgelagerten Entscheidungen erst nach Durchführung einer UVP ergehen dürfen, ist in § 15 UVPG konkretisiert; Abfallentsorgungspläne sind dort nicht aufgeführt. Diese Auslegung des UVPG ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung der UVP in den §§ 5 ff. UVPG können für die in § 2 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 Alt. 1 u. Nr. 4 UVPG aufgeführten Entscheidungen keine unmittelbare Anwendung finden. Wegen des auf bestimmte Aspekte begrenzten, keine umfassende Prüfung des Projekts erfordernden Regelungsgehalts dieser Entscheidungen und der vielfach in diesem Verfahrensstadium noch nicht feststehenden, für eine abschließende UVP aber erforderlichen Informationen über Einzelheiten des Vorhabens (vgl. § 6 Abs. 3 u. 4 UVPG), bedurfte es spezieller Regelungen zur Verfahrensweise und zum Prüfungsumfang der UVP in vorgelagerten Verfahren. Neben der allgemeinen Regelung über die vereinfachte Öffentlichkeitsbeteiligung in vorgelagerten Verfahren (§ 9 Abs. 3 UVPG) enthält das UVPG deshalb in seinen §§ 15 bis 17 Spezialregelungen über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in den von § 2 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 UVPG erfaßten Verfahren. Während § 17 UVPG das Verfahren der UVP bei der Aufstellung von Bauleitplänen (§ 2 Abs. 3 Nrn. 3, 4 UVPG) regelt, konkretisiert § 15 UVPG die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG. § 15 Abs. 1 Satz 1 UVPG erfaßt lediglich die Linienbestimmungen des § 16 Abs. 1 FStrG und des § 13 Abs. 1 WastrG sowie aus dem Bereich der sonstigen vorgelagerten Verfahren die Genehmigung von Flugplätzen (§ 6 Abs. 1 des LuftVG). Sie bestimmt, daß in diesen Verfahren die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft wird, und trifft besondere Regelungen über die Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 15 Abs. 2, 3 UVPG) sowie über das Verhältnis zur Prüfung der Umweltverträglichkeit in nachfolgenden Zulassungsverfahren (§ 15 Abs. 4 UVPG). Daß es sich bei § 15 UVPG um eine die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG abschließend konkretisierende Aufzählung handelt, zeigt weiter folgender Umstand: Die Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) haben die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 FStrG, § 13 Abs. 1 WastrG und § 6 Abs. 1 LuftVG um Regelungen ergänzt, die das Erfordernis und den Umfang der UVP in den vorgelagerten Verfahren betreffen. Demgegenüber hat Art. 2 des Umsetzungsgesetzes für das Abfallgesetz durch Anfügung eines den § 7 Abs. 1 ergänzenden Satzes 2 lediglich klargestellt, daß bei der Planfeststellung die Umweltverträglichkeit der Anlage zu prüfen ist; § 6 AbfG blieb unverändert. Hätte der Gesetzgeber für die Festlegung geeigneter Anlagenstandorte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfG das Erfordernis einer "stufenspezifischen" UVP aufstellen wollen, wären mit Blick auf die Eigenart der Abfallentsorgungsplanung spezifische Bestimmungen zum Verfahren und zum Umfang der UVP unerläßlich gewesen. Denn anders als die strikt vorhabenbezogenen Linienbestimmungen des § 16 Abs. 1 FStrG, § 13 Abs. 1 WastrG und die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG ist ein Abfallentsorgungsplan keine bloße Vorstufe zu einem Einzelprojekt, sondern weist als überörtliche, vorausschauend gestaltende und koordinierende Planung der gesamten Entsorgungsstruktur einer Region oder gar eines Bundeslandes einen wesentlich umfassenderen Regelungsbereich auf. Innerhalb dieses Rahmens bilden die Standortausweisungen nur einen, wenn auch wichtigen Bestandteil der Pläne, wobei freilich verbindliche, andere Standorte ausschließende Festlegungen, wie sie bei dem hier in Rede stehenden Plan erfolgt sind, eher die Ausnahme darstellen. Schließlich wird die vorstehende Auslegung durch die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG bestätigt. So heißt es in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des UVPG, die Verfahren, in denen die Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 getroffen werden und eine UVP durchzuführen ist, seien in § 15 aufgeführt (BTDrucks 11/3919, S. 21). Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem in § 1 UVPG aufgeführten Gesetzeszweck, die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt aus Gründen der Vorsorge frühzeitig zu erkennen und so früh wie möglich in die Entscheidung über die Zulassung einzubeziehen. Die Regelungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 und § 15 UVPG sind zwar Ausprägungen des Grundsatzes der Frühzeitigkeit (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/3919, S. 21, 29). Doch erhebt das UVPG nicht den Anspruch einer umfassenden Verwirklichung dieses Grundsatzes, sondern beschränkt sich auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und erstreckt diese Prüfung nur ausnahmsweise auf Pläne und Programme, nämlich soweit diese einen besonders engen Projektbezug aufweisen. Dementsprechend hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, nur für solche vorgelagerten Verfahren die Durchführung einer UVP zu verlangen, die wie die in den §§ 15 und 17 genannten Verfahren in hervorgehobener Weise vorhabenbezogen sind. Ebensowenig wird die vorstehende Auslegung durch den Umstand widerlegt, daß die verbindliche Festlegung konkreter Standorte im allgemeinen mit dem Prüfen und Ausscheiden von Alternativen verbunden ist, wie der beschließende Senat in BVerwGE 81, 128 <136 f.> = DVBl 1989, 512 = NVwZ 1989, 458 dargelegt hat. Weder die UVP-Richtlinie noch das UVPG stellen eigenständige, über das jeweilige Fachgesetz hinausgehende materielle Zulassungsvoraussetzungen auf (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt). Die UVP hat allein verfahrensrechtliche Bedeutung und läßt die fachgesetzliche Entscheidungsstruktur unangetastet, ist also insoweit ergebnisneutral. Im Bereich der fachplanerischen Entscheidungen ist sie ein wichtiger Bestandteil des Abwägungsvorgangs und strukturiert diesen in der Weise, daß zunächst eine auf die Umwelt beschränkte Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens unter besonderer Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG stattzufinden hat. Ob und in welchem Umfang im Rahmen des Abwägungsvorgangs eine Alternativenprüfung erfolgen muß, bestimmt sich allein nach den jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen. Im einzelnen gilt hierzu folgendes: Soweit Alternativlösungen ernsthaft in Betracht kommen, muß sie die Zulassungsbehörde als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluß der Umweltbelange einbeziehen (vgl. BVerwGE 81, 128, <136> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996). Auf der Ebene des Abwägungsergebnisses darf die schließlich gewählte Lösung nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, die Alternativenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr erwogenen Alternativen gleichermaßen umfassend zu untersuchen. Vielmehr braucht sie hier wie sonst auch den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Deshalb darf sie eine Alternative, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium verwerfen (vgl. BVerwG, DVBl 1992, 1435 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; BVerwG, Buchholz a.a.O. Nr. 104 = UPR 1995, 445; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996; speziell zum Abfallrecht BVerwG, NuR 1992, 377; OVG Lüneburg, OVGE 42, 370, <378 ff.>). Ein Abwägungsfehler ist im Rahmen einer solchen gestuften Vorauswahl nicht schon dann gegeben, wenn sich herausstellt, daß eine ausgeschiedene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwGE 69, 256; 75, 214; BVerwG, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; zum Abfallrecht BVerwG, NJW 1980, 953 <954>; BVerwGE 81, 128, <136> m.w.N.). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß es der Planungsbehörde bei der Alternativenprüfung nicht verwehrt ist, im Fortgang des Verfahrens die UVP auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem aktuellen Planungsstand noch ernstlich in Betracht kommt (BVerwG, Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - UPR 1995, 445 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104; Urteil vom 25. Januar 1996). Dies gilt auch für solche Fallgestaltungen, bei denen nach einer Grobprüfung noch ernstlich in Betracht kommende Alternativen verblieben sind. Ob in derartigen Fällen die Schlußauswahl zwischen den Alternativen abwägungsfehlerfrei nur auf der Grundlage einer vergleichenden Untersuchung der jeweiligen Umweltauswirkungen erfolgen kann, läßt sich nicht generell, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls und den sich daraus ergebenden Anforderungen des Abwägungsgebots beantworten. Die Pflicht zur förmlichen Umweltverträglichkeitsuntersuchung nach Maßgabe des UVPG setzt jedenfalls immer erst ein, wenn sich der Vorhabenträger für ein bestimmtes Projekt entschieden hat und dessen Zulassung beantragt. Dementsprechend läßt sich dem UVP-Recht selbst keine Aussage über die Verpflichtung zu einer Alternativenprüfung, schon gar nicht im Wege einer förmlichen UVP entnehmen. Die in diesem Zusammenhang gelegentlich angeführte Vorschrift des § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG belegt dies hinreichend. Danach müssen die vom Vorhabenträger zu Beginn des förmlichen UVP-Verfahrens vorzulegenden Unterlagen auch eine Übersicht über die wichtigsten von ihm geprüften Vorhabenalternativen sowie die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten, soweit derartige Angaben nach der Art des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung für den Vorhabenträger zumutbar ist. Daraus folgt zunächst ohne weiteres, daß diese Angaben gerade nicht im Wege einer förmlichen UVP gewonnen werden müssen, denn sie sind zu Beginn des UVP- Verfahrens vorzulegen und stehen nicht an deren Ende. Darüber hinaus knüpft § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UVPG, was die Alternativenprüfung selbst angeht, lediglich an die jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen für die Notwendigkeit solcher Prüfungen an. Hat der Vorhabenträger in Erfüllung seiner sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Pflichten Alternativen zu dem von ihm beabsichtigten Vorhaben untersucht, so muß er die entsprechenden Unterlagen vorlegen, damit die Behörde auf einer möglichst breiten Informationsgrundlage überprüfen kann, ob die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich der aus dem Abwägungsgebot folgenden Pflichten eingehalten sind. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus der Vorschrift nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - a.a.O.; Beschluß vom 15. September 1995 - BVerwG 11 VR 16.95 - NVwZ 1996, 396 = UPR 1996, 26). 2. Die zweite zur Prüfung unterbreitete Rechtsfrage (Nr. 2 a der Vorlagefragen) ist wie folgt zu beantworten: Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der UVP-Richtlinie verpflichtet nicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem vorgelagerten Verfahren, wenn in diesem Verfahren der Standort einer Abfallentsorgungsanlage festgelegt wird, der Gegenstand der nachfolgenden Zulassungsentscheidung ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Richtlinie, so daß es einer Vorlage an den EuGH nicht bedarf. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bezieht sich die UVP auf die "öffentlichen und privaten Projekte", von denen möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen. Andere staatliche Handlungsformen wie Programme und Pläne, aber auch planerische Vorstufen eines konkreten Projektes werden nicht aufgeführt. Dementsprechend verpflichtet Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, damit vor Erteilung der Genehmigung die Umweltauswirkungen der in Art. 4 der Richtlinie definierten Projekte geprüft werden. Somit verlangt die Richtlinie lediglich, daß das konkrete zu genehmigende Vorhaben erst dann zugelassen werden darf, wenn seine Umweltverträglichkeit zuvor anhand der von der Richtlinie aufgestellten Maßstäbe untersucht worden ist. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Verpflichtung bleiben dem nationalen Recht vorbehalten. Das gilt auch für die Frage, wie bei einer im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahrensstufung vorzugehen ist. Der nationale Gesetzgeber kann die UVP erst auf der letzten Stufe vorsehen, ist aber auch nicht gehindert, im Hinblick auf den in Abs. 1 der Erwägungsgründe zur Richtlinie angesprochenen Grundsatz der Frühzeitigkeit die UVP bereits auf einer früheren Stufe einsetzen zu lassen. Daß die Richtlinie den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur UVP in vorgelagerten Verfahren auferlegen wollte, wird durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie bestätigt. Der EG-Kommission war bewußt, daß z.B. Regionalprogramme, Raumordnungspläne und Wirtschaftsprogramme "normalerweise die Standortauswahl von Vorhaben bestimmen" (Begründung des Vorschlags einer Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben, BTDrucks 9/166 Tz. 20, S. 10 f.). Mit Rücksicht auf die technischen Methoden, verfahrensrechtlichen Regelungen und administrativen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten sollte sich aber die Richtlinie als Teil einer schrittweisen, nicht den gesamten möglichen Anwendungsbereich erfassenden Einführung der UVP "auf bestimmte Einzelvorhaben" beschränken (vgl. Begründung a.a.O., Tz. 20 - 22; s. ferner die Protokollerklärung der EG-Kommission zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie, wiedergegeben bei Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 1986, S. 102). Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn die im vorgelagerten Verfahren ergehende Entscheidung rechtliche Bindungen erzeugt, die zu einer Begrenzung der UVP in dem abschließenden Zulassungsverfahren führen. Eine solche Verkürzung wäre richtlinienwidrig, weil sichergestellt sein muß, daß im Ergebnis umfassend die Auswirkungen auf alle Schutzgüter des Art. 3 der Richtlinie einschließlich der bestehenden Wechselwirkungen identifiziert, beschrieben, bewertet und gemäß Art. 8 der Richtlinie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt werden. Dies ist bei der Planung und Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen gewährleistet, weil die verbindliche Festlegung eines Standorts im Abfallentsorgungsplan die Planfeststellungsbehörde nicht von der Pflicht entbindet, unter Durchführung einer auf das jeweilige Vorhaben bezogenen vollständigen UVP sämtliche Zulassungsvoraussetzungen der §§ 7, 8 AbfG eigenständig zu prüfen und gegebenenfalls den Planfeststellungsantrag abzulehnen (vgl. BVerwGE 81, 128 <134>). IV. Im übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die unter Nr. 2 b formulierte Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob es im Belieben eines Mitgliedstaats steht, ein Projekt des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG der Pflicht zur UVP zu unterziehen, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Davon abgesehen ist bereits höchstrichterlich entschieden, daß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte des Anhangs II nicht in das freie Belieben der Mitgliedstaaten stellt (BVerwG, Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 185.95 - DVBl 1996, 49 f.). Auch die unter Nr. 3 formulierte Vorlage ist in verneinendem Sinn bereits geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996). V. Eine Zurückverweisung der Sache kommt nicht in Betracht, weil das Oberverwaltungsgericht die grundsätzlich bedeutsamen Fragen im Ergebnis ebenso wie der Senat beantwortet hat. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 21. März 1996 Az: 4 C 19/94 NK: FStrG § 1 Abs 1, FStrG § 17 Abs 1, FStrG § 17 Abs 6c, FStrAbG § 1 Abs 2, UVPG § 22, BNatSchG § 8 Abs 2 S 1, BNatSchG § 8 Abs 3, NatSchG BY Art 6a, EWGRL 337/85 Titelzeile (Fernstraßenrechtliche Planfeststellung und Umweltverträglichkeitsprüfung; Aufhebungsanspruch bei Verstoß gegen naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Bindungsreichweite der Ausweisung des Vorhabens im Bedarfsplan nach dem FStrAbG; ) Leitsatz 1. Darf ein Planfeststellungsbeschluß gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG nicht aufgehoben werden, weil erhebliche Mängel der Abwägung durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, so hat das Gericht statt der beantragten Aufhebung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und dessen Nichtvollziehbarkeit festzustellen. 2. Ein Autobahnabschnitt, für den die Planfeststellung durch Einreichung des Antrags bei der Planfeststellungsbehörde vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie (85/337/EWG) am 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist, bedurfte auch dann keiner (förmlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie oder dem UVP-Gesetz, wenn nach Ablauf der Frist die Planunterlagen unter Wahrung der Identität des Vorhabens geändert und nach erneuter öffentlicher Bekanntmachung ausgelegt worden sind. 3. UVP-Richtlinie (85/337/EWG) und UVP-Gesetz haben in bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen ein bestimmtes Verfahren verbindlich vorgeschrieben, nicht jedoch die Anforderungen an die Abwägung materiellrechtlich in der Weise verschärft, daß Umweltbelange generell höheres Gewicht als bisher oder generell Vorrang vor anderen Belangen hätten. 4. UVP-Richtlinie (85/337/EWG) und UVP-Gesetz gebieten nicht, daß Umweltauswirkungen eines Vorhabens anhand standardisierter Maßstäbe oder in standardisierten oder schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren ermittelt und bewertet werden. 5. Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung führt auf die Klage eines durch die enteignende Vorwirkung der straßenrechtlichen Planfeststellung betroffenen Grundstückseigentümers nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn der Verstoß kausal für die Eigentumsinanspruchnahme ist. 6. Der Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz bindet mit der Feststellung der Zielkonformität und des Bedarfs (§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FStrAbG) auch, soweit er Einzelheiten bestimmt (hier: Trennung des Verkehrs auf einem Autobahnring durch eine zusätzliche Tangentialverbindung zu einer auf den Ring führenden Autobahn; Autobahnring München mit Eschenrieder Spange). Orientierungssatz 1. Parallelentscheidung zu LS 2-6: BVerwG, 1996-03-21, 4 C 1/95. 2. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 14. August 1996 - 2 BvR 1341/96 - nicht zur Entscheidung angenommen. Fundstelle BVerwGE 100, 370-388 (Leitsatz und Gründe) NVwZ 1996, 1016-1021 (Leitsatz und Gründe) DVBl 1996, 907-914 (Leitsatz und Gründe) UPR 1996, 339-343 (Leitsatz und Gründe) ZUR 1996, 320-323 (Leitsatz und Gründe) NuR 1996, 589-593 (Leitsatz, red. Leitsatz und Gründe) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 113 (Leitsatz und Gründe) VRS 92, 302-316 (1997) (Leitsatz und Gründe) BImSchG-Rspr § 10 Nr 85 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen NZV 1997, 52 (Leitsatz) DÖV 1997, 84 (Leitsatz) Buchholz 406.251 § 22 UVPG Nr 3 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 1996, 103-104 (Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von: BVerwG 21. März 1996 4 C 1/95 Vergleiche BVerwG 1996-08-26 4 B 67/96 Vergleiche BVerwG 14. April 1997 4 B 30/97 Anschluß BVerwG 1998-03-19 11 VR 10/97 Vergleiche BVerwG 26. März 1998 4 A 7/97 Anschluß VGH Mannheim 1999-09-08 10 S 1406/98 Vergleiche ZUR 1996, 324-326, Wegener, Bernhard W (Anmerkung) NuR 1997, 261-267, Erbguth, Wilfried (Entscheidungsbesprechung) Verfahrensgang: vorgehend VGH München 1994-07-05 8 A 93.40056 DVBl 1994, 1198 Tatbestand Die Kläger begehren die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern vom 16. Juni 1993 für den Bau der Bundesautobahn A 99, Autobahnring München, Streckenabschnitt Langwied-Allach mit Spange Eschenried, Bau-km 97+650 bis Bau-km 102+010. Der planfestgestellte Abschnitt setzt den Autobahnring München (A 99) im Anschluß an den Tunnel Allach vierstreifig zur vorhandenen Bundesautobahn A 8 Stuttgart-München, die er kreuzt (Langwieder Kreuz), nach Süden hin fort und schafft mit der im Bereich Allach vom Autobahnring nach Westen abzweigenden, parallel zu einer Bahnlinie ("Güterumgehungsbahn") verlaufenden ebenfalls vierstreifigen Eschenrieder Spange eine zusätzliche tangentiale Verbindung zur A 8. Der hier streitige planfestgestellte Abschnitt des Rings endet an der Lochhausener Straße. Der Autobahnring soll später mit einem weiteren Abschnitt an die Bundesautobahn A 96 Lindau-München anschließen. Das Planfeststellungsverfahren wurde mit dem Antrag vom 11. Januar 1983 eingeleitet. Der Antrag umfaßte ursprünglich einen Abschnitt, der über den hier streitigen Abschnitt weiter nach Osten reichte. Dieser übergreifende Teil wurde 1986 nach neuer Abschnittsbildung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens ("Allach-Feldmoching") und 1989 planfestgestellt. Für den verbleibenden Teil fanden von Dezember 1986 bis März 1988 verschiedene Erörterungstermine statt; im letzten sicherte die Regierung die Fortsetzung der Verhandlung nach Überarbeitung der Planung und dabei auch die Einbeziehung des Alternativvorschlags "P 2" zu. Mit Schreiben vom 30. April 1991 legte die Autobahndirektion Südbayern geänderte Planunterlagen vor und beantragte die Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens. Die geänderten und die ursprünglichen Planunterlagen wurden im Sommer 1991 ausgelegt. Die Stellungnahmen und Einwendungen wurden im Juli 1992 erörtert. Gegenstand der Erörterung war das Vorhaben insgesamt. In der geänderten Fassung unterscheidet sich das Vorhaben von der ursprünglichen Fassung in folgenden Hauptpunkten: Der Autobahnring wird nicht in Hochlage mit Überquerung der Güterumgehungsbahn geführt, sondern unterquert diese, die daher auf einer Länge von 1,6 km angehoben wird. Das Autobahnkreuz Langwied (A 99/A 8), die Verbindung zwischen diesem und der Anschlußstelle "Lochhausener Straße" und die Anschlußstelle selbst werden anders (reduziert) ausgebildet. Die Lärmschutzmaßnahmen tragen den Erfordernissen der Verkehrslärmschutzverordnung Rechnung. In den erläuternden und abwägenden Teilen des Planfeststellungsantrags vom 30. April 1991 werden die neueren Verkehrsuntersuchungen und die Trassenvarianten im Bereich Langwied erörtert sowie die Auswirkungen auf die Umwelt mit zusammenfassender Übersicht und unter Hinweis auf weitere Unterlagen vertieft und der Lärmschutz neu bewertet. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens waren neben der planfestgestellten "Amtslösung" (Planungsfall P 1) als Alternativen im wesentlichen der Planungsfall P 2 und der Planungsfall P 3. P 2 ("Schaechterle-Lösung") verzichtet auf die Eschenrieder Spange, sieht dafür eine sechsstreifige Fortführung des Autobahnrings ab Allacher Tunnel bis zur Lochhausener Straße und einen ebenfalls sechsstreifigen Ausbau der A 8 vor, die auf dem Autobahnring endet, so daß der anschließende, nach München führende Teil der A 8 aufgelassen werden kann. P 3 ("FDP-Lösung") führt die A 8 sechsstreifig auf der Trasse der Eschenrieder Spange in Richtung auf den Allacher Tunnel hin fort; davon zweigt über ein Autobahndreieck nach Süden vierstreifig der Autobahnring ab. Die A 8 wird zwischen dem Abknick zur Eschenrieder Spange und dem Autobahnring aufgelassen, bleibt aber mit einem Anschluß an den Ring nach Südosten für den Verkehr nach München- Obermenzing erhalten. Die Planfeststellungsbehörde hat ihre Entscheidung für P 1 im wesentlichen damit begründet, sämtliche Lösungen wiesen Vor- und Nachteile auf. P 1 sei im Hinblick auf die Umweltauswirkungen ungünstiger als P 2. Der Abstand zwischen den Planungsalternativen sei bei einer Gesamtbetrachtung gering. P 1 sei im Ergebnis vorzuziehen, weil sie verkehrlich wirksamer sei, mit vorrangigen Planungen übereinstimme, die Kosten geringer seien und weniger in private Interessen eingreife. Die Kläger sind von der Planfeststellung in unterschiedlicher Weise in ihrem Eigentum betroffen. Die Kläger zu 1 sind Miteigentümer eines Kleingartengrundstücks, das zum Bau der Eschenrieder Spange benötigt wird. Das Grundstück der Kläger zu 4 und das Grundstück, an dem den Klägerinnen zu 8 Miteigentumsanteile gehören, werden für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen. Die Kläger zu 7 sind Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebsflächen, deren Inanspruchnahme bei einer Weiterführung des Autobahnrings A 99 hin zur Autobahn A 96 unvermeidbar ist. Die Kläger rügen vor allem das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung, halten das Vorhaben jedenfalls in der planfestgestellten Form für nicht erforderlich, die Abwägung insbesondere im Hinblick auf die Alternativenauswahl, die Ermittlung der Tatsachen bezüglich Natur und Landschaft, berührte private Interessen und Kosten für fehlerhaft sowie die Abschnittsbildung für unzulässig. Sie haben im ersten Rechtszug die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt, die Kläger zu 1 und zu 4 hilfsweise auch Planergänzung in bezug auf Immissionsschutz, die Klägerinnen zu 8 hilfsweise auch Planänderung dahin, daß ihr Grundstück nicht für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juli 1994 (DVBl 1994, 1198) den Beklagten gegenüber den Klägern verpflichtet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) durchzuführen und deren Ergebnis im Rahmen einer erneuten Abwägung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu berücksichtigen. Im übrigen hat er die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluß sei rechtswidrig, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und das Unterbleiben einer solchen zu einem Abwägungsfehler geführt habe. Zwar zeichne sich der Planfeststellungsbeschluß durch ein erhebliches Maß an Problemoffenheit und -bewußtsein aus, und die Umweltbelange seien der Sache nach in weitgehendem Umfang geprüft worden. Jedoch gewönnen die materiellrechtlichen Anforderungen an eine ausgewogene Planung über die Verfahrenserfordernisse der Umweltverträglichkeitsprüfung höhere Transparenz und Rationalität. Die Umweltbelange würden breiter und genauer als vor Geltung des UVP-Gesetzes erfaßt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ziele auf eine "Richtigkeitsgewähr durch Verfahren". Das Fehlen einer gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung indiziere einen Abwägungsmangel. Nur in einem Verfahren nach dem UVP-Gesetz seien Defizite bei der Methodenwahl sowie die Erarbeitung der Bewertungsmaßstäbe zu bewältigen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei erforderlich, um die objektiv bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Erhebungsmethoden und der Maßstäbe für die Bewertung der Umweltverträglichkeit so aufzuarbeiten, daß die abwägende Entscheidung eine tragfähige Grundlage erhalte. Exemplarisch für die Defizite seien hier die Ermittlung und Bewertung der gegenüber der Bahnlinie zusätzlichen Zerschneidungseffekte der Eschenrieder Spange für die Fauna, insbesondere für Insekten, sowie die Bewertung der Beeinträchtigung der Erholungslandschaft am Langwieder See bei Wahl der Variante P 2. Die Abwägungsfehler seien offensichtlich, weil sie auf einem Gesetzesverstoß beruhten. Sie seien auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen. Weil der Abstand zwischen den ernsthaft zur Auswahl stehenden Varianten P 1 und P 2 bei einer Gesamtbetrachtung gering sei, bestehe die konkrete Möglichkeit, daß die Vermeidung des Abwägungsmangels zu einer abweichenden Entscheidung der Planfeststellungsbehörde geführt hätte. Trotz der Abwägungsmängel hätten die Kläger gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Es sei hinreichend wahrscheinlich, daß der Beklagte bei erneuter Abwägung auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Umweltverträglichkeitsprüfung die Planfeststellung bestätige. Das Abwägungsdefizit stelle das Grundgerüst der Abwägung nicht in Frage. Die von der Planfeststellungsbehörde zu treffende Entscheidung reduziere sich darauf, "die Amtslösung (P 1) der Planungsvariante P 2 gegenüberzustellen". Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nur bezüglich der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen zugelassen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klagen. Die Kläger verfolgen mit den von ihnen eingelegten Revisionen ihren Anspruch auf Planaufhebung weiter. Der Oberbundesanwalt unterstützt den Standpunkt des Beklagten, daß das Vorhaben weder nach dem UVP- Gesetz noch nach der UVP-Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft habe, daß die Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofs an eine Umweltverträglichkeitsprüfung überspannt seien und daß ein Abwägungsmangel nicht vorliege oder jedenfalls nicht offensichtlich und nicht für das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sei. Entscheidungsgründe Die Revisionen sind zulässig. Die Revision des Beklagten ist begründet, während die Revisionen der Kläger unbegründet sind. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch haben sie einen Anspruch auf eine hinter der Aufhebung zurückbleibende Entscheidung des Gerichts nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. Die Kläger sind durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß nicht in ihren Rechten verletzt. 1. Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof zwar einen Anspruch der Kläger auf Planaufhebung verneint. Er hat dies jedoch unzutreffenderweise nur aufgrund des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG angenommen und den Klägern statt des geltend gemachten Aufhebungsanspruchs einen Anspruch auf ein ergänzendes Verfahren zugestanden. Damit verletzt das Urteil Bundesrecht. Ob der Verwaltungsgerichtshof von seinem Standpunkt aus, daß der Planfeststellungsbeschluß wegen eines Abwägungsdefizits, das sich auf die Auswahl zwischen der planfestgestellten Lösung P 1 und der Planungsvariante P 2 reduziere, rechtswidrig sei, die Klage der Kläger zu 7 schon deshalb als unbegründet hätte abweisen müssen, weil eine Entscheidung zugunsten der Lösung P 2 für die Weiterführung des Autobahnrings denselben Zwangspunkt setzen würde wie die planfestgestellte Lösung, das angenommene Abwägungsdefizit also nicht kausal für eine spätere Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger zu 7 ist, kann offenbleiben. Das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene erhebliche Abwägungsdefizit liegt jedenfalls nicht vor. a) Nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die Vorschrift verbietet dem Gericht die Planaufhebung, sagt aber nichts darüber aus, welche Rechtsfolge eines festgestellten erheblichen Abwägungsmangels das Gericht auszusprechen hat. Die Annahme, statt der beantragten Kassation sei die Verpflichtung der Behörde zu einem ergänzenden Verfahren auszusprechen, das auf die behördliche Überprüfung und gegebenenfalls Bestätigung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, wird der Interessenlage der Beteiligten, wie sie in der Vorschrift Niederschlag gefunden hat, nicht gerecht. Der Gesetzgeber will das Interesse des die Planaufhebung beantragenden Klägers an der Verhinderung des Vorhabens, jedenfalls soweit es seine Rechte verletzt, nicht umlenken oder umdeuten in ein Interesse an einem dem Abwägungsgebot genügenden Verfahren. Er will lediglich die radikale Folge einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die Kassation, vermeiden, wenn der Fehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Folglich hat das Gericht nur die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszusprechen mit der Folge, daß er bis zur Behebung des Mangels auch nicht vollziehbar ist. Damit ist dem Interesse des Klägers, einen Eingriff in seine Rechte durch ein abwägungsfehlerhaft planfestgestelltes Vorhaben abzuwehren, Genüge getan, aber auch dem Interesse der Verwaltung, wegen eines möglicherweise behebbaren Mangels nicht ein vollständig neues Verfahren durchführen zu müssen. Ob sie von der Möglichkeit des ergänzenden Verfahrens Gebrauch macht, bleibt ihr überlassen. Sie hat auch die Möglichkeit, von der Planung gänzlich Abstand zu nehmen oder ein neues Verfahren, etwa für eine Variante, einzuleiten. Der Ausspruch nur der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Unvollziehbarkeit vermeidet übrigens auch, daß das Gericht eine Wahrscheinlichkeitsprognose über eine (voraussichtliche) Bestätigung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses in einem ergänzenden Verfahren anzustellen hat. Eine solche Prognose hat der Verwaltungsgerichtshof hier gestellt. Von seinem Rechtsstandpunkt aus, daß eine Verpflichtung zu einem ergänzenden Verfahren auszusprechen sei, liegt die Annahme nahe, daß das Gericht sich vor einem solchen Ausspruch vergewissert, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß werde in einem ergänzenden Verfahren voraussichtlich bestätigt werden. Das würde indes die Gerichte häufig überfordern und könnte die Bereitschaft der Planfeststellungsbehörde, eine andere Lösung ernsthaft in Betracht zu ziehen, behindern. Für den Ausspruch der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wegen eines erheblichen Abwägungsfehlers genügt es, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Das setzt voraus, daß der Abwägungsmangel nicht von solcher Art und Schwere ist, daß er die Planung als ganze von vornherein in Frage stellt. b) Der Verwaltungsgerichtshof hätte indes § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG überhaupt nicht anwenden dürfen, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluß nicht an erheblichen Mängeln der Abwägung leidet. Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Auffassung, die Planung leide an Mängeln der Abwägung, darauf, das Vorhaben hätte einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) unterzogen werden müssen; eine solche Prüfung hätte möglicherweise Erkenntnisse erbracht, die die Entscheidung zugunsten der Variante P 2 beeinflußt hätten; denn die Planfeststellungsbehörde habe in der Gesamtbetrachtung nur geringe Vorteile der planfestgestellten Lösung gegenüber der Variante P 2 festgestellt. Diese Auffassung bedarf der Korrektur. aa) Das planfestgestellte Vorhaben bedurfte keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des UVP-Gesetzes. Nach § 22 UVPG sind Verfahren für Vorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich bekanntgemacht worden sind, nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Zwar ist die Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit dem europäischen Recht (EuGH, Urteil vom 9. August 1994, C-396/92, EuGHE 1994, I 3717 = DVBl 1994, 1126 = NuR 1995, 53) insoweit nicht anzuwenden, als sie Vorhaben von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) - UVP-Richtlinie - am 3. Juli 1988 eingeleitet worden sind. Das ist jedoch für das hier streitige Projekt ohne Bedeutung. Es wurde mit dem Eingang des Antrags auf Planfeststellung bei der Planfeststellungsbehörde bereits im Jahre 1983 eingeleitet. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung der Frage, ob alle nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist zugelassenen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist nicht erforderlich. Nach dem Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (DVBl 1996, 424 = ZUR 1995, 258) ist darauf abzustellen, ob das Verfahren mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist oder danach eingeleitet worden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Änderung der Planunterlagen im Jahre 1991 und deren erneute Auslegung nach öffentlicher Bekanntmachung hätten die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens ausgelöst, trifft nicht zu. Dabei kann offenbleiben, ob es sich um eine wesentliche, die erneute Auslegung der Planunterlagen erfordernde Änderung handelte oder nicht; denn auch eine in einem laufenden, vor dem 3. Juli 1988 eingeleiteten Verfahren vorgenommene wesentliche Änderung, die die Identität des Projekts nicht berührt, löst das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht aus. Konstituierendes Merkmal für das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach dem UVP-Gesetz wie auch nach der UVP-Richtlinie der Begriff des Vorhabens (Projekts). Ist das Vorhaben (Projekt) nicht UVP-pflichtig, weil das Verfahren vor dem maßgeblichen Stichtag eingeleitet worden ist, so bleibt es dabei, solange dieses Vorhaben und nicht statt seiner ein anderes im Verfahren weiterverfolgt wird. So liegt der Fall hier. Die Änderung der Höhenlage von Autobahn und Güterbahn im Verhältnis zueinander auf einem Teilstück, die reduzierte Ausführung des Langwieder Kreuzes und der verbesserte Lärmschutz waren das Ergebnis der durchgeführten Erörterungstermine. Sie veränderten die Planung nur in Einzelheiten, ohne sie als ganze grundlegend umzugestalten, so daß sie als neues Vorhaben erschienen wäre. Sie ließen die Identität des als "Planungsfall 1 - P 1" ("Amtslösung") bezeichneten Vorhabens unberührt. Allenfalls wenn der Vorhabenträger für jedermann erkennbar erklärt hätte, Antrag und Planunterlagen für ein neues Vorhaben vorzulegen, und die Planfeststellungsbehörde demgemäß ein neues Planfeststellungsverfahren eingeleitet hätte, wäre in Betracht gekommen, das Vorhaben auch in bezug auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung als ein neues Vorhaben anzusehen. Aber auch davon kann hier keine Rede sein. Es wurde nämlich ausdrücklich die Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens beantragt, und dem ist die Planfeststellungsbehörde gefolgt. Eine solche Fortsetzung eines begonnenen Verfahrens stellt keine Umgehung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit keinen Rechtsmißbrauch dar, wenn - wie hier - dem begonnenen Verfahren nicht ein anderes Vorhaben untergeschoben wird. Auch der Umstand, daß mit den geänderten Planunterlagen Varianten, insbesondere die Varianten P 2 und P 3, vorgestellt worden sind, hat eine UVP-Pflichtigkeit für die zur Planfeststellung beantragte Lösung P 1 nicht ausgelöst. Zwar hätte es sich um ein neues und damit UVP- pflichtiges Vorhaben gehandelt, wenn der Vorhabenträger im Jahre 1991 die Planfeststellung nunmehr für die Variante P 2 oder P 3 beantragt hätte; denn diese Varianten wären keine mit der Lösung P 1 identischen Vorhaben gewesen. Eine solche Umstellung hat es indes nicht gegeben. Die Varianten sind nicht selbst zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens in der Weise gemacht worden, daß für sie die Zulassung angestrebt wurde. Sie wurden nur zum Vergleich in das Verfahren einbezogen, um beurteilen zu können, ob mit der "Amtslösung" tatsächlich eine Lösung verfolgt wird, die den Anforderungen einer rechtsstaatlichen Planung, insbesondere dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander und letztlich dem Wohl der Allgemeinheit entspricht. bb) Die vom Verwaltungsgerichtshof "exemplarisch" als Defizite bezeichneten Unterlassungen bei der Ermittlung und Bewertung der Zerschneidungseffekte für Natur und Landschaft durch die Eschenrieder Spange sowie der Beeinträchtigung der Erholungslandschaft am Langwieder See sind auch nicht - im Hinblick auf § 144 Abs. 4 VwGO - als Abwägungsfehler im Sinne des § 17 Abs. 1 FStrG zu werten. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Abwägungsfehler nur deshalb angenommen, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des UVP-Gesetzes eine Gewähr dafür biete, daß Umweltbelange zutreffend ermittelt und bewertet werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß Defizite bei der Ermittlung und Bewertung solcher Belange nicht auch unabhängig von dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung Fehler im Abwägungsvorgang sein könnten. UVP-Richtlinie und UVP-Gesetz haben in bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen zwar ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben und damit für der Planfeststellung bedürfende Vorhaben den Abwägungsvorgang (Sammlung und Bewertung des Abwägungsmaterials) in bestimmter Weise neu strukturiert (vgl. im einzelnen Urteil des Senats vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Sie haben aber die Anforderungen an die in die Abwägung einzustellenden Belange materiellrechtlich nicht verschärft, etwa derart, daß Umweltbelange, die bisher - im konkreten Fall - als nicht abwägungserheblich anzusehen und deshalb zu vernachlässigen gewesen wären, nunmehr erheblich wären oder daß Umweltbelange kraft Gesetzes höheren Stellenwert, eine gesetzliche Gewichtungsvorgabe oder gar Vorrang hätten. Deshalb ist die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, das Fehlen einer nach dem UVP-Gesetz oder der UVP-Richtlinie gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung indiziere ohne weiteres und ohne Rücksicht auf die im konkreten Verfahren durchgeführten Untersuchungen bereits einen Fehler im Abwägungsvorgang, mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandet, die Planfeststellungsbehörde habe den Bau und den Betrieb der Eschenrieder Spange als bloße Verstärkung des "Zerschneidungseffekts" bewertet, der schon aufgrund der vorhandenen Eisenbahnlinie bestehe. Es hätte untersucht werden müssen, ob nicht wesentlich stärkere Belastungs- und Zerschneidungseffekte eintreten könnten. Zwar seien eine kleinräumige Kartierung der Struktur und Nutzung der Landschaft (Biotopkartierung) und eine "faunistische Kurzanalyse" erstellt worden. Die vergleichende Bewertung und Gesamtabwägung der Varianten P 1, P 2 und P 3 folge aber erkennbar nicht einem Ansatz zu schematisch-quantitativer Gewichtung, was zu deutlicher Überlegenheit von P 2 führen müsse. Sie komme (lediglich) zu dem Ergebnis, die Variante P 2 sei am günstigsten zu beurteilen, bei den Varianten P 1 und P 3 sei die Gesamteingriffsintensität jeweils geringfügig stärker zu bewerten. Zwar bestätige die Fachliteratur eher den Standpunkt des Beklagten, daß die von den Klägern geforderte "parzellenscharfe" faunistische Bestandsaufnahme nicht allgemein anerkanntem Standard entspreche. Jedoch verbleibe der "Umstand, daß das Fehlen eines anerkannten Ermittlungsstandards im Dialog der Fachleute einzelfallbezogen kompensiert werden" könne. Die Biotopkartierung erfasse zwar die Flora, "aber nicht die Fauna systematisch". Insofern enthalte sie über die Auswertung vorhandener Daten (Zufallsfunde, gesammelte Erkenntnisse von Hobbytierkundlern, Amphibienkartierung) hinaus nur insofern eine Aussage, "als die lebensräumliche Ausstattung in weitem Umfang Rückschlüsse auf die Tierwelt zuläßt". Das genüge wohl nicht. Die Abhängigkeit einzelner Lebensräume voneinander lasse sich wohl nur beurteilen, wenn man die konkreten Beziehungen untersuche. Entscheidungshilfen in Gestalt von Umweltstandards fehlten. Zwar würden mit der verwendeten Methode Kleinsäuger, Vögel, Libellen und Amphibien näher erfaßt. Es fehle aber an anerkannten Methoden für die geforderte und schwierige Erfassung von Insekten. Hier müsse den Fachleuten beider Seiten Gelegenheit gegeben werden, sich auf das "in concreto richtige" Vorgehen zu einigen. Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof - wenn auch unter der Prämisse der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens - überhöhte Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen eines Vorhabens. Sie beruhen auf einer Überschätzung der Leistungsfähigkeit des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung und auf Anforderungen an die Methodik und die Differenziertheit der Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen, die sich weder dem UVP-Gesetz oder der UVP- Richtlinie, noch dem Abwägungsgebot entnehmen lassen. UVP-Gesetz und UVP-Richtlinie gebieten nicht, daß Umweltauswirkungen anhand standardisierter Maßstäbe oder in standardisierten oder schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren ermittelt und bewertet werden (Urteil des Senats vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 = DVBl 1995, 1012 = NuR 1995, 537), oder daß, solange es an solchen Verfahren fehlt, dies durch einen Dialog der Fachleute beider Seiten bis zu Erreichung eines Kompromisses auszugleichen wäre. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch kein "Suchverfahren", in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären und gar Antworten auf in der Wissenschaft bisher noch ungeklärte Fragen gefunden werden müßten. Die UVP-Richtlinie fordert, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung die erforderlichen Grundlagen für eine "Beurteilung der möglichen e r h e b l i c h e n Umweltauswirkungen" eines Projekts liefert (Vorbemerkung, Erwägungsgrund 6); deshalb muß der Projektträger Angaben vorlegen "zur Feststellung und Beurteilung der H a u p t w i r k u n g e n , die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird" (Art. 5 Abs. 2). Das UVP-Gesetz fordert für die vom Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen, daß sie u.a. eine "Beschreibung der zu erwartenden e r h e b l i c h e n Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt" enthalten, und schreibt dafür die "Berücksichtigung des a l l g e m e i n e n Kenntnisstandes und der a l l g e m e i n anerkannten Prüfungsmethoden" (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4) vor. Erst recht kann mehr als dies für den Abwägungsvorgang nicht verlangt werden, wenn es der Umweltverträglichkeitsprüfung als einer speziellen Methode der Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens nicht bedarf. Zwar hat auch dann die Planfeststellungsbehörde an Umweltbelangen nicht nur das in die Abwägung einzustellen, was sie schon kennt oder was sich ihr ohne nähere Untersuchung aufdrängt, sondern sie hat bei einem Vorhaben, das typischerweise mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden ist, von dem Projektträger die Vorlage detaillierter Untersuchungen über erhebliche Auswirkungen des konkreten Vorhabens in der konkreten Situation, in die es geplant wird, zu verlangen und notfalls die erforderlichen Nachermittlungen zu veranlassen. Das bedeutet aber nicht, daß auch Untersuchungen erforderlich wären zu abstrakt möglichen Umweltauswirkungen, für die es nach Lage der Dinge in der konkreten Situation keinen Anhalt gibt, die nach dem allgemeinen Kenntnisstand von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind oder für deren Feststellung es allgemein anerkannte Prüfungsmethoden nicht gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat anerkannt, daß die Planfeststellungsbehörde mit einem "erheblichen Maß an Problemoffenheit und -bewußtsein" die Umweltauswirkungen untersucht und in die Abwägung eingestellt habe und daß nur Methodendefizite verblieben, die im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung überwunden werden könnten. Er hat auch nicht in Frage gestellt, daß der Planfeststellungsbehörde detaillierte Untersuchungen zu den durch die Eschenrieder Spange zusätzlich verursachten Zerschneidungseffekten vorlagen und daß sie diese Zerschneidungseffekte gesehen, bewertet und in der Abwägung berücksichtigt hat. Er hat lediglich gemeint, durch erst im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entwickelnde Methoden, vor allem durch fachlichen Dialog, seien möglicherweise weitere Erkenntnisse zu gewinnen gewesen. Indes wäre eine über Kleinsäuger, Vögel, Libellen und Amphibien hinausgehende, nämlich auch bestimmte Insektengruppen einbeziehende Untersuchung nur erforderlich gewesen, wenn es Anhaltspunkte gegeben hätte, daß gerade darin eine erhebliche Umweltauswirkung des Vorhabens liegen könne, und wenn zu erwarten gewesen wäre, daß eine nähere Untersuchung für die Entscheidung verwertbare Erkenntnisse hätte erbringen können. Gerade daran zweifelt der Verwaltungsgerichtshof nach Auswertung einschlägiger Fachliteratur. Seine gleichwohl erhobene Rüge, daß es an der von den Klägern geforderten systematischen, parzellenscharfen faunistischen Bestandsaufnahme fehle, läuft darauf hinaus, Untersuchungen schon deshalb zu fordern, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie irgendwelche Erkenntnisse über Umweltauswirkungen, seien sie auch marginal, erbringen könnten. Daß das Abwägungsgebot nicht so weit reicht, liegt auf der Hand. Der Verwaltungsgerichtshof sieht ein Defizit ferner bei der Ermittlung und Bewertung der Erholungseignung des Landschaftsraums. Im Trassenvergleich seien die Lösungen P 1 und P 2 zusammenfassend gleich bewertet worden, "wofür wohl die starke Zusatzbelastung des Naherholungsgebiets am Langwieder See durch P 2 den Ausschlag" gebe. Der Begriff der "Erholungseignung" in der Spannweite von "Genuß der freien Natur in Ruhe und Abgeschiedenheit" bis zum "Freizeitvergnügen" sei nicht hinreichend fachlich erörtert worden. Erforderlich sei, die im Naturschutzrecht angelegten Differenzierungen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 11 BNatSchG) zu konkretisieren und die gewonnenen Kriterien auf die spezifische Raumsituation anzuwenden. Wenn es hierfür generalisierende Ansätze und Umweltstandards nicht gebe, so seien Hilfskategorien im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung soweit wie möglich zu bedenken und festzulegen. Das sei hier nicht mit genügend Problembewußtsein geschehen. Auch darin kann ein Abwägungsfehler im Sinne des § 17 Abs. 1 FStrG nicht gesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof rügt nicht, die Planfeststellungsbehörde habe übersehen, daß es sich beim Langwieder See nicht um eine Landschaft für den stillen Genuß der freien Natur in Ruhe und Abgeschiedenheit handelt, sondern um einen Naherholungsbereich für die Münchener Stadtbevölkerung mit Elementen des Freizeitvergnügens (Badesee). Er zieht auch nicht in Zweifel, daß eine auch dem Freizeitvergnügen dienende Erholungslandschaft durch die prognostizierte Verdoppelung des Verkehrsaufkommens beeinträchtigt wird. Er rügt auch hier im wesentlichen nur Methodenfehler und das Fehlen rechenhafter Maßstäbe zu vergleichender Bewertung unterschiedlicher Lösungen. Er vermißt die Entwicklung und Anwendung von Modellen zum Messen der Beeinträchtigung differenziert nach unterschiedlichen Typen von Erholungslandschaften. Ein Abwägungsfehler läßt sich damit nicht belegen. Eine fehlerfreie Abwägung setzt, wie schon ausgeführt, die Anwendung bestimmter, vorrangig nach Standardisierung strebender Methoden und schematisierender Maßstäbe nicht voraus. cc) Mängel der Abwägung sind gemäß § 17 Abs. 6 c FStRG ohnedies nur erheblich, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Das ist bei den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Defiziten bei der Ermittlung und Bewertung der Zerschneidungseffekte und der Beeinträchtigungen des Erholungsgebiets am Langwieder See nicht der Fall. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgerichtshof bezeichneten Mängel offensichtlich sind. Ein Abwägungsmangel ist im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planfeststellungsbehörde ohne den festgestellten Mangel eine andere planerische Entscheidung getroffen hätte. Eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt dagegen nicht. Dies hat der erkennende Senat wiederholt für fachplanerische Entscheidungen ausgesprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <269 f.>). Insofern gilt grundsätzlich derselbe Maßstab, den der Senat zu der inhaltlich entsprechenden bauplanungsrechtlichen Erheblichkeitsklausel (jetzt § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) entwickelt hat (Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <39 f.>; Beschluß vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5). Fehlerhafte Erwägungen bei einer Planungsentscheidung führen nur dann zur Rechtswidrigkeit des Abwägungsvorganges, wenn sie sich in diesem Vorgang bei konkreter Beurteilung der Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde auch ausgewirkt haben könnten. Dazu wird vielfach die nähere Prüfung geeignet sein, ob der festgestellte Fehler auf die Entscheidung der von der Planfeststellungsbehörde behandelten und abgelehnten Planungsalternativen bei realistischer Betrachtungsweise von Einfluß hätte sein können. Das ist im vorliegenden Fall auszuschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde anders entschieden hätte; auch geringe Gewichtsverlagerungen könnten die Entscheidung zugunsten der anderen Lösung beeinflussen, wenn der Abstand zwischen zwei Varianten, wie hier zwischen P 1 und P 2, gering sei. Dies genügt nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich, wie es zum Beleg der konkreten Möglichkeit erforderlich ist, keine konkreten Umstände benannt, die eine möglicherweise entscheidungserhebliche Gewichtsverlagerung hätten bewirken können. Er hat lediglich Methodendefizite und den Verzicht auf Bewertungsstandards bemängelt. Der Sache nach seien die Umweltbelange in weitgehendem Umfang geprüft worden. Es verblieben nur "Restdefizite auf der Erkenntnisebene sowie in bezug auf die Kriterien der Bewertung und Gewichtung". Diese führten aber dazu, daß das Ziel, ein im Grundsatz umfassendes Bild der projektbedingten Umweltauswirkungen zu gewinnen, verfehlt werde. Dies läuft auf eine bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung hinaus. 2. Die Kläger haben auch nicht aus anderen als den die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs tragenden Gründen einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. a) Zu Unrecht stellen die Kläger das Bestehen eines Bedarfs für das planfestgestellte Vorhaben in Frage. Der Bedarf als solcher ist durch den Gesetzgeber im Bedarfsplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen verbindlich festgestellt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Das bedeutet zwar nicht, daß das Vorhaben nicht an überwiegenden entgegenstehenden Belangen scheitern könnte. Es schließt jedoch aus, daß das Gericht die Bedarfsfrage anders als der Gesetzgeber entscheidet (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 = DVBl 1995, 1012 = NuR 1995, 537). Gründe dafür, daß der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten haben könnte, sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und auch sonst nicht erkennbar. b) Zwingendes Recht steht dem Vorhaben nicht entgegen. aa) Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, daß der Planfeststellungsbeschluß von den Verboten zweier Landschaftsschutzverordnungen befreien durfte. Der Senat ist an die Feststellungen das Verwaltungsgerichtshofs, daß die Funktion der entsprechenden Landschaftsschutzgebiete durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt wird, gebunden. Die insoweit von den Klägern erhobene Rüge, der Verwaltungsgerichtshof hätte dazu einen Sachverständigen hören müssen, ist nicht begründet. Ein Tatsachengericht ist in der Regel aufgrund eigener Sachkunde in der Lage zu beurteilen, ob eine Schutzgebietsausweisung, zumal wenn sie, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, mehrere Schutzzwecke verfolgt, dadurch funktionslos wird oder nicht, daß das Gebiet von Baumaßnahmen marginal berührt wird oder daß von dem bereits durch eine bestehende Autobahn durchschnittenen Landschaftsschutzgebiet (Graßlfinger Moos) zusätzliche Fläche beansprucht wird, die im Verhältnis zum gesamten Schutzgebiet gering ist. Dafür, daß der Verwaltungsgerichtshof von dem ihm zustehenden Ermessen, solche Fragen aufgrund eigener Sachkunde oder mit Hilfe eines Sachverständigen zu beurteilen, fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nichts. bb) Die Kläger können nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund eines Verstoßes gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG, Art. 6 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayNatSchG) verlangen. Die Planfeststellungsbehörde hat das vom Vorhabenträger vorgelegte Vermeidungs- und Ausgleichskonzept noch durch Auflagen im Planfeststellungsbeschluß ergänzt. Sie hat dargelegt, daß und warum einige unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbleiben, die nicht ausgeglichen werden können, und daß und warum nach Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht im Range vorgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Grund gesehen, der das dem Planfeststellungsbeschluß zugrundeliegende Vermeidungs- und Ausgleichskonzept grundlegend in Frage stellen könnte. Er hat es lediglich für möglich gehalten, daß die nach seiner Auffassung noch durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung zur Korrektur oder Ergänzung des Vermeidungs- und Ausgleichskonzepts im Hinblick auf einzelne Maßnahmen führen könne. Dafür, daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege so hochrangig wären, daß bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft schon deshalb oder wegen der Unausgleichbarkeit verbleibender unvermeidbarer Beeinträchtigungen das Vorhaben nicht zugelassen werden könnte, gibt es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte. Der Auffassung der Kläger, aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ergebe sich das Gebot, diejenige Alternative eines Vorhabens zu wählen, die die Natur am wenigsten belastet, ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht gefolgt. Das Vermeidungsgebot ist nicht in einem absoluten Sinne zu verstehen in der Weise, daß Vermeidung stets Vorrang hätte. Es setzt die Entschließungsfreiheit der planenden Behörde, sich - unter Beachtung des Abwägungsgebots und sonstiger gesetzlicher Bindungen - für ein bestimmtes Vorhaben trotz der von ihm zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu entscheiden, voraus und verlangt lediglich, daß das Ausmaß der Beeinträchtigungen im Rahmen des Vermeidbaren begrenzt wird (Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13, S. 34 f.). Wegen etwaiger inhaltlicher - die Planung nicht im Grundsatz in Frage stellender - Mängel des Vermeidungs- und Ausgleichskonzepts ist der Planfeststellungsbeschluß nicht aufzuheben. Zu diesem Konzept hat der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgeführt, er könne darüber nicht abschließend entscheiden, weil es Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung zu sein habe, ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu ergreifen seien. Gleichwohl ist die Rechtssache, da das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, nicht an den Verwaltungsgerichtshof zu weiterer Aufklärung darüber zurückzuverweisen, ob das Vermeidungs- und Ausgleichskonzept ergänzungs- oder korrekturbedürftig ist. Die Kläger haben - auch als von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümer - keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Vermeidungs- und Ausgleichskonzept. Sie haben vielmehr nur einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für ihre Eigentumsinanspruchnahme ist. Insoweit gilt gleiches wie bei unzureichender Berücksichtigung von Naturschutzbelangen in der Abwägung (vgl. Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 <77 f.>; vgl. auch Beschluß vom 10. Juli 1995 - BVerwG 4 B 94.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Die Kläger zu 1, deren Grundstück unmittelbar für den planfestgestellten Abschnitt der Autobahn in Anspruch genommen werden soll, haben nicht vorgetragen, daß bei einer Vermeidung der von ihnen gerügten Fehler des Ausgleichskonzepts ihr Grundstück verschont bliebe. Die Kläger zu 7 können dies schon deshalb nicht vortragen, weil ihre Grundstücke vom planfestgestellten Abschnitt noch nicht erfaßt werden, sondern erst von dem nachfolgenden. Die Kläger zu 4 und die Klägerinnen zu 8, deren Grundstücke für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, könnten die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur verlangen, wenn entweder das Ausgleichskonzept Fehler hätte, bei deren Vermeidung ihre Grundstücke nicht für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden müßten, oder wenn Fehler vorlägen, die sich gerade auf die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke beziehen, und das Ausgleichskonzept und damit auch die Zulässigkeit des planfestgestellten Straßenbauvorhabens mit der oder ohne die Inanspruchnahme gerade des jeweiligen Grundstücks steht oder fällt. Für das Grundstück der Klägerinnen zu 8 hat der Verwaltungsgerichtshof zwar festgestellt, es sei unverzichtbar für das ökologische Vernetzungskonzept, hat jedoch einen Fehler, der in der Inanspruchnahme gerade diese als Ackerfläche genutzten und nutzbaren Fläche liegen könnte, verneint. Dafür, daß ansonsten eine dieser Voraussetzungen in bezug auf die Grundstücke der Kläger zu 4 und der Klägerinnen zu 8 vorliegen könnte, ist nichts ersichtlich. Die Kläger haben dazu auch im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben; sie wären folglich damit auch im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Fehler, die sich auf die Inanspruchnahme eines einzelnen Grundstücks für eine Ausgleichsmaßnahme beschränken, könnten nicht zur Aufhebung der Planung insgesamt führen, sondern nur zu einer Teilaufhebung. Übrigens ist auch insofern in bezug auf das Grundstück der Kläger zu 4 nichts ersichtlich. Abgesehen davon ist die Bemerkung des Verwaltungsgerichtshofs, hinsichtlich der zur Vermeidung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen im einzelnen nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgreifen zu können, nicht als Hinweis auf mögliche Mängel zu verstehen. Vielmehr hatte der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß, sich mit dem Vermeidungs- und Ausgleichskonzept im einzelnen zu befassen, weil es nach seiner Meinung von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der noch durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung ohnehin nochmals zu überprüfen war. Von einer Umweltverträglichkeitsprüfung hat er sich vor allem eine Beseitigung von Defiziten bei der Methodenwahl und bei der Erarbeitung der Bewertungsmaßstäbe versprochen. Insoweit hat er die Zerschneidungseffekte und die Beeinträchtigung der Erholungslandschaft am Langwieder See erörtert. Wenn er diese Erörterung auch nur als "exemplarisch" bezeichnet hat, so hat er doch der Planung ein erhebliches Maß an Problemoffenheit und Problembewußtsein bescheinigt. c) Die Abwägung leidet nicht an anderen als den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Mängeln, auf die sich die Kläger berufen könnten. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs reichen insoweit aus, dies beurteilen zu können, so daß es einer Zurückverweisung nicht bedarf. Es ist nichts dafür erkennbar, daß, was Voraussetzung für das Vorliegen eines Abwägungsfehlers wäre (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 ff.>), eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hätte, daß in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden wäre, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, daß die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden wäre oder daß der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden wäre, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus. Hiervon ausgehend ergibt sich im einzelnen folgendes: Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die von ihm angenommenen und mit dem Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründeten Abwägungsdefizite nur als "exemplarisch" bezeichnet. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich indes, daß es andere Abwägungsmängel, aus denen die Kläger einen Anspruch auf Planaufhebung oder auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses herleiten könnten, nicht gibt. Der Verwaltungsgerichtshof erörtert zu § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG, in welchen Punkten die bisherige Abwägung fehlerhaft sein könnte. Er führt dazu aus, das Grundgerüst der Abwägung werde durch etwaige Defizite nicht in Frage gestellt. Die erneut zu treffende Entscheidung reduziere sich darauf, die "Amtslösung" (P 1) der Planungsvariante P 2 gegenüberzustellen. Er habe die vorliegende Abwägung daraufhin überprüft, ob die erheblichen Belange zutreffend und vollständig erfaßt und ihrem objektiven Gewicht entsprechend eingestellt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof verneint dies zum Teil. Jedoch sind seine Erwägungen insoweit mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren: aa) Zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof zwar davon aus, daß mit dem gesetzlichen Bedarfsplan auch für die Abwägung der Bedarf als solcher bindend festgestellt ist und als - festgestellter - Belang abwägend nur durch überwiegende andere Belange überwunden werden kann. Nicht zu folgen ist jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, für das im Bedarfsplan zeichnerisch dargestellte Konzept der Aufteilung der Verkehrsströme zwischen dem Autobahnring A 99 westlich des Tunnels Allach einerseits und der Autobahn A 8 Stuttgart-München andererseits in eine nach Süden zum Langwieder Kreuz abknickende vierstreifige Weiterführung des Autobahnrings und eine nach Westen abzweigende ebenfalls vierstreifige Tangentialverbindung zur A 8 (Eschenrieder Spange) sei ein Bedarf nicht verbindlich festgestellt. Zwar mag dieses Konzept, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, auf einer "entstehungsgeschichtlich bedingten Fortschreibung der einmal gewählten Konfiguration" beruhen. Eine solche - verständliche und für sich genommen nicht schon willkürliche - Motivation des Gesetzgebers würde jedoch nicht bedeuten, daß die eindeutige gesetzliche Festschreibung eines bestimmten Bedarfs und einer bestimmten Netzverknüpfung nicht bindend wäre. Richtig ist, daß der Bedarfsplan als globales und grobmaschiges Konzept nicht detailgenau ist und - entsprechend dieser Unbestimmtheit - für die Ausgestaltung im einzelnen den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung noch weite planerische Spielräume läßt. Soweit er jedoch bestimmt ist, kann diese Bestimmtheit nicht durch Mutmaßungen über Motive des Gesetzgebers in Frage gestellt werden. Der aufgrund von Prognosen über Verkehrsströme festgestellte Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes stellt überdies nicht nur fest, daß ein bestimmter Verkehrsbedarf überhaupt besteht, nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, hier nach einer autobahnmäßigen Verknüpfung - welcher Art auch immer - zwischen der A 99 und der A 8, sondern er konkretisiert, wie § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FStrAbG hervorhebt, zugleich die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges "zusammenhängendes Verkehrsnetz" für "einen weiträumigen Verkehr" darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird. Das schließt es aus, Teile der im Bedarfsplan festgestellten Netzverknüpfung, wie hier die Verknüpfung von A 99 und A 8 unter Schaffung einer zusätzlichen Tangentialverbindung, als nicht bindend anzusehen. Das leuchtet auch deshalb ohne weiteres ein, weil der Bedarfsplan das zusammenhängende Verkehrsnetz nicht nur linienmäßig festsetzt, sondern auch in bezug auf die Kapazität der Straßen, wie den vier- oder sechsstreifigen Ausbau. So hätte der Gesetzgeber für den Bedarf in diesem Bereich, wie die im Planfeststellungsverfahren untersuchten Varianten zeigen, bei Verzicht auf die Eschenrieder Spange eine sechsstreifige Verknüpfung zwischen der A 99 und der A 8 und zum Teil auch den sechsstreifigen Ausbau der A 8 im Bedarfsplan ausweisen müssen. Daraus ergibt sich, daß die Planfeststellungsbehörde entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht als einen für die planfestgestellte Lösung P 1 sprechenden gewichtigen Belang in die Abwägung den Gesichtspunkt eingestellt hat, daß sie dem Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes entspricht. Das bedeutet - wie schon ausgeführt - nicht, daß die Planfeststellungsbehörde sich abwägend nicht auch für die Variante P 2 hätte entscheiden können; wenn diese auch nicht dem Bedarfsplan entspricht, so kann sie gleichwohl den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entsprechen, aber eben nicht in der nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig in Betracht zu ziehenden und nur aufgrund entgegenstehender Belange zu überwindender Weise. bb) Der Verwaltungsgerichtshof sieht ein Abwägungsdefizit darin, daß die Kostenschätzung für die Variante P 2 im Vergleich mit der planfestgestellten Trasse P 1 zum Teil, nämlich soweit es um die Ablösung von Kiesabbaubetrieben gehe, auf "verkürzten Prämissen" beruhe. Die Planfeststellungsbehörde hätte genauer ermitteln müssen, wie weit der "Bestandsschutz" der zu verlagernden Unternehmen reiche, unter welchen Voraussetzungen und für welche Zeiträume die Weiterführung der Unternehmen an Ort und Stelle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen rentabel sei und welche Möglichkeiten einer Erweiterung der Kiesabbauflächen in östlicher Richtung bestünden. Von den angesetzten Kosten in Höhe von 30 Mio. DM könnten ohne genauere Ermittlungen nur ca. 5 Mio. DM ohne Rechtsverstoß angesetzt werden. Dadurch verbleibe zugunsten der planfestgestellten Trasse gegenüber der Variante P 2 nur noch ein Kostenvorteil von 25 Mio. DM statt der ursprünglich angenommenen 50 Mio. DM. Es kann offenbleiben, ob der Verwaltungsgerichtshof damit nicht die Anforderungen an die Detailliertheit von Kostenschätzungen für Planungsalternativen überspannt. Die genaue Höhe von Ablösekosten für Betriebsverlagerungen dürfte sich nämlich in der Regel ohne ins einzelne gehende rechtliche und betriebswirtschaftliche Begutachtung und ohne vorherige Verhandlungen mit dem Betroffenen kaum zuverlässig schätzen lassen. Auch dann blieben, wenn über die Bemessungsgrundlagen zwischen dem Betroffenen und dem Vorhabenträger keine Einigkeit besteht, erhebliche Prognoseunsicherheiten. Sie können dann in der Regel erst im Entschädigungsverfahren ausgeräumt werden. Es dürfte deshalb nicht unzulässig sein, bei unsicheren Bemessungsgrundlagen für eine Kostenschätzung vertretbare Annahmen zugrunde zu legen, die "auf der sicheren Seite" liegen, und z.B. nicht auszuschließen, daß bei streitigen Fragen, wie des betrieblichen Bestandsschutzes und der betriebswirtschaftlichen Rentabilität, zur Vermeidung langwieriger Verfahren Vereinbarungen getroffen werden, die dem Enteignungsbetroffenen möglicherweise mehr gewähren, als ihm in einem förmlichen Entschädigungsverfahren zuzugestehen wäre. Wären die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Detaillierungsanforderungen zu stellen, dann wäre übrigens auch die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs fehlerhaft, es könne ohne Rechtsverstoß von Ablösekosten in der Größenordnung von 5 Mio. DM ausgegangen werden; denn auch diese Schätzung beruht auf "verkürzten Prämissen". Würde sich die Planfeststellungsbehörde auf dieser Grundlage für die Variante P 2 entscheiden, dann wäre ihr auf die Klage eines dann betroffenen Eigentümers vom Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs ebenso ein Abwägungsdefizit vorzuwerfen. Auch wenn man - mit dem Verwaltungsgerichtshof - von einem Mangel der vollständigen Ermittlung ausginge, ist es auszuschließen, daß dieser Mangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen ist. Dabei ist es - wie erörtert - maßgebend, ob die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde - hier zugunsten der Trasse P 2 - angenommen werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof äußert selbst, es sei offen, ob letztendlich die Kosten überhaupt abwägungserheblich seien. Eine Kostenschätzung auf der Grundlage der Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs hätte nicht zu einer anderen planerischen Entscheidung geführt. Die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Kostenrelation (254 zu 304 Mio. DM) kehrt sich nicht in einen Kostenvorteil der Trasse P 2 um, sondern verringert lediglich den Kostenvorteil der Trasse P 1 (254 zu 279 Mio. DM). Außerdem hat die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung für die planfestgestellte Lösung vor allem mit der größeren verkehrlichen Wirksamkeit, mit geringeren Eingriffen in private Belange und mit der Übereinstimmung mit vorrangigen Planungen, darunter dem Bedarfsplan und der Regionalplanung, begründet. cc) Zu Unrecht greifen die Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs an, soweit darin die Abschnittsbildung an der Lochhausener Straße rechtlich für einwandfrei befunden wird. Die vom Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <353 f.>; Beschlüsse vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1- 11.92 - und vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 und Nr. 92). Danach ist eine Abschnittsbildung als ein Mittel sachgerechter und überschaubarer Gliederung planerischer Problembewältigung zulässig, unterliegt aber der Prüfung, ob sie sich innerhalb der der planerischen Gestaltungsfreiheit insbesondere durch das Abwägungsgebot gesetzten Grenzen hält. Sie darf nicht von sachwidrigen Erwägungen bestimmt werden. Der Abschnitt muß eine eigenständige - wenn auch nicht in vollem Umfang die ihm in der Gesamtplanung zugedachte - Verkehrsfunktion für den Fall haben, daß sich das Gesamtkonzept der Planung im Nachhinein als nicht realisierbar erweist. Die von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Das gilt sowohl hinsichtlich der die Abschnittsbildung rechtfertigenden Erwägungen wie auch hinsichtlich der Verkehrsfunktion des Abschnitts und der verkehrlichen Lösung im Bereich der Einmündung des Abschnittsendes in die Lochhausener Straße. Der Verwaltungsgerichtshof brauchte zu den von den Klägern unter Beweis gestellten Tatsachen nicht Beweis zu erheben, weil sie auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich waren. Die Kläger unterstellen nämlich andere rechtliche Anforderungen an die Abschnittsbildung. So mag es zwar zutreffen, daß eine einheitliche Planfeststellung bis zum Anschluß an die A 96 ohne Abschnittsbildung hätte durchgeführt werden können. Das würde aber nicht bedeuten, daß dies so auch hätte geschehen müssen; denn der Planfeststellungsbehörde steht planerisches Ermessen auch bei der Abschnittsbildung zu, und sie kann in das Ermessen Gesichtspunkte einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung einbeziehen. Die Kläger verkennen mit ihren Verfahrensrügen des weiteren, daß die mit der Abschnittsbildung nur als vorübergehend angestrebte Lösung nicht den Anforderungen entsprechen muß, die an eine dauerhafte Lösung zu stellen wären. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 21. März 1996 Az: 4 C 1/95 NK: FStrG § 1 Abs 1, FStrG § 17 Abs 1, FStrG § 17 Abs 6c, FStrAbG § 1 Abs 2, UVPG § 22, BNatSchG § 8 Abs 2 S 1, BNatSchG § 8 Abs 3, NatSchG BY Art 6a, EWGRL 337/85 Titelzeile (Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Abschnittsbildung; Grundstücksinanspruchnahme; Zwangspunkt; Kausalität von Rechtsfehlern des Planfeststellungsbeschlusses für Setzung des Zwangspunktes) Leitsatz 1. Der Eigentümer, der die Planfeststellung eines Abschnitts einer Bundesfernstraße mit der Begründung anficht, sein Grundstück werde bei einer Fortführung der Straße im nachfolgenden Abschnitt zwangsläufig in Anspruch genommen, kann nur solche Rechtsfehler geltend machen, die für die Setzung des Zwangspunkts kausal sind. 2. Ein Autobahnabschnitt, für den die Planfeststellung durch Einreichung des Antrags bei der Planfeststellungsbehörde vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie (85/337/EWG) am 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist, bedurfte auch dann keiner (förmlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie oder dem UVP-Gesetz, wenn nach Ablauf der Frist die Planunterlagen unter Wahrung der Identität des Vorhabens geändert und nach erneuter öffentlicher Bekanntmachung ausgelegt worden sind. 3. UVP-Richtlinie (85/337/EWG) und UVP-Gesetz haben in bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen ein bestimmtes Verfahren verbindlich vorgeschrieben, nicht jedoch die Anforderungen an die Abwägung materiellrechtlich in der Weise verschärft, daß Umweltbelange generell höheres Gewicht als bisher oder generell Vorrang vor anderen Belangen hätten. 4. UVP-Richtlinie (85/337/EWG) und UVP-Gesetz gebieten nicht, daß Umweltauswirkungen eines Vorhabens anhand standardisierter Maßstäbe oder in standardisierten oder schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren ermittelt und bewertet werden. 5. Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung führt auf die Klage eines durch die enteignende Vorwirkung der straßenrechtlichen Planfeststellung betroffenen Grundstückseigentümers nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn der Verstoß kausal für die Eigentumsinanspruchnahme ist. 6. Der Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz bindet mit der Feststellung der Zielkonformität und des Bedarfs (§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FStrAbG) auch, soweit er Einzelheiten bestimmt (hier: Trennung des Verkehrs auf einem Autobahnring durch eine zusätzliche Tangentialverbindung zu einer auf den Ring führenden Autobahn; Autobahnring München mit Eschenrieder Spange). Orientierungssatz 1. LS 2-6 wie BVerwG, 1996-03-21, 4 C 19/94. 2. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 14. August 1996 - 2 BvR 1341/96 - nicht zur Entscheidung angenommen. Fundstelle DVBl 1996, 915-916 (LT) UPR 1996, 343-344 (LT) NuR 1996, 593-594 (LT) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 115 (LT) NVwZ 1997, 493-494 (LT) Diese Entscheidung wird zitiert von: BVerwG 1996-03-21 4 C 19/94 Parallelentscheidung Rechtszug: vorgehend VGH München 21. Dezember 1994 8 A 94.40115 Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern vom 16. Juni 1993 für das Bauvorhaben Bundesautobahn A 99, Autobahnring München, Streckenteilabschnitt Langwied-Allach mit Spange Eschenried, Bau-km 97+650 bis Bau-km 102+110. Er ist Eigentümer von Grundstücken südlich des planfestgestellten Abschnitts, die teilweise für einen Lärmschutzwall im nachfolgenden Streckenabschnitt in Anspruch genommen werden sollen. Der Beklagte hat allerdings eine Tektur angekündigt, derzufolge anstelle des Walls eine Lärmschutzwand errichtet werden soll, für die die Grundstücke des Klägers nicht in Anspruch genommen werden müßten. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten unter Bezugnahme auf die den Parteien bekannten Entscheidungsgründe des Urteils vom 5. Juli 1994, Az. 8 A 93.40056, 40057, 40061, 40064, das Gegenstand des Revisionsverfahrens BVerwG 4 C 19.94 ist, gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG verpflichtet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen und deren Ergebnis im Rahmen einer erneuten Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen. Zur Zulässigkeit der Klage hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Durch den planfestgestellten Streckenabschnitt werde ein Zwangspunkt gesetzt. Trotz der geringfügigen Inanspruchnahme von Grundeigentum des Klägers und der angekündigten Tektur spreche alles dafür, daß sich bei einer Fortführung der Strecke die Inanspruchnahme nicht vermeiden lasse. Der Beklagte habe die Tektur nämlich nur in Erwägung gezogen, um dem Kläger keinen Klagegrund zu geben. Bei planbezogener Betrachtungsweise spreche alles für das ursprüngliche Konzept eines durchgängigen Lärmschutzwalls, das aus nachvollziehbaren Gründen der Einbindung der Autobahn in die Landschaft und aus Kostengründen gewählt worden sei. Für das Abgehen von diesem Konzept fehle die innere Rechtfertigung. So sei der Beklagte inzwischen auch von der ursprünglich beabsichtigten verbindlichen Zusage, Grundstücke des Klägers nicht in Anspruch zu nehmen, abgerückt. Gegen das Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision mit dem Ziel der Abweisung der Klage in vollem Umfang eingelegt. Der Kläger verfolgt mit der von ihm eingelegten Revision den Anspruch auf Planaufhebung weiter. Der Oberbundesanwalt unterstützt den Rechtsstandpunkt des Beklagten. Entscheidungsgründe Die Revisionen sind zulässig. Die Revision des Beklagten ist begründet, während die Revision des Klägers unbegründet ist. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch einen Anspruch auf eine hinter der Aufhebung zurückbleibende Entscheidung des Gerichts nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. Der Kläger ist durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß nicht in seinen Rechten verletzt. 1. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Klage sei zulässig, ist nichts einzuwenden. Der Eigentümer eines Grundstücks, das erst im nachfolgenden Planfeststellungsabschnitt enteignend in Anspruch genommen wird, ist anfechtungsbefugt, wenn er geltend machen kann, daß durch den vorangehenden Planfeststellungsbeschluß ein Zwangspunkt für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gesetzt wird. Das wird hier geltend gemacht. Wenn der Beklagte in Aussicht stellt, daß möglicherweise die Trasse um einige Meter verschwenkt und dadurch die Grundstücke des Klägers verschont würden, dann ändert das nichts an der M ö g l i c h k e i t der enteignenden Inanspruchnahme der Grundstücke und damit an der Klagebefugnis; denn rechtliche Gewähr kann der Beklagte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs dafür gerade nicht bieten. 2. Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist aufzuheben und die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht und ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). a) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt schon deshalb Bundesrecht, weil es eine der Voraussetzungen übersieht, unter denen die Klage eines erst durch eine Fortführung der Planung im nachfolgenden Planungsabschnitt enteignend in Anspruch zu nehmenden Grundstückseigentümers Erfolg haben kann. Es genügt nämlich nicht, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß, der einen Zwangspunkt für die Inanspruchnahme eines Grundstücks im nachfolgenden Abschnitt setzt, rechtswidrig ist. Erforderlich ist auch, daß die Rechtswidrigkeit auf einem Rechtsfehler beruht, der, wenn er unterbleibt, die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers vermeidet. Der "Zwangspunkt-Kläger" kann nicht die volle Rechtmäßigkeit des ihn (noch) nicht enteignend treffenden Planfeststellungsbeschlusses zur gerichtlichen Überprüfung stellen, sondern nur insoweit, als es um für die Setzung des Zwangspunkts kausale Rechtsfehler geht. Nach den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 1994, die durch Bezugnahme auch die Gründe des den Gegenstand dieses Revisionsverfahrens bildenden Urteils sind, ist der vorangehende Planfeststellungsbeschluß nicht mangels Planrechtfertigung oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht rechtswidrig, so daß die Planung und damit auch die Setzung des Zwangspunkts unterbleiben müßte. Der Verwaltungsgerichtshof hält die Planung für rechtsfehlerhaft, weil wegen Unterlassens einer Umweltverträglichkeitsprüfung, möglicherweise auch wegen einer falschen Kostenschätzung für die Variante P 2, nicht ausreichend zwischen der planfestgestellten Trasse P 1 und der - nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs als einzige Alternative ernsthaft in Betracht kommenden - Trasse P 2 abgewogen worden sei. Dieser Abwägungsfehler hat keinen Einfluß auf den Zwangspunkt. Es kommt nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs keine Trasse in Betracht, die an einem anderen Punkt enden würde als die planfestgestellte. Wo diese endet und der nachfolgende, die Grundstücke des Klägers in Anspruch nehmende Planfeststellungsabschnitt beginnt, nämlich im Bereich der Lochhausener Straße, würde auch die Trassenvariante P 2 enden und der nachfolgende Abschnitt anschließen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte folglich schon mangels Kausalität des Rechtsfehlers für die den Kläger belastende Zwangspunktsetzung die Klage abweisen müssen. b) Selbst wenn der Kläger eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung des den Zwangspunkt setzenden Planfeststellungsbeschlusses verlangen könnte, könnte seine Klage keinen Erfolg haben. Die Planfeststellung leidet nicht unter den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Mängeln der Abwägung. Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Auffassung, die Planung leide an Mängeln der Abwägung, darauf, das Vorhaben hätte einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) unterzogen werden müssen; eine solche Prüfung hätte möglicherweise Erkenntnisse erbracht, die die Entscheidung zugunsten der Variante P 2 beeinflußt hätten; denn die Planfeststellungsbehörde habe in der Gesamtbetrachtung nur geringe Vorteile der planfestgestellten Lösung gegenüber der Variante P 2 festgestellt. Diese Auffassung bedarf der Korrektur. aa) Das planfestgestellte Vorhaben bedurfte keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des UVP-Gesetzes. Nach § 22 UVPG sind Verfahren für Vorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich bekanntgemacht worden sind, nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Zwar ist die Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit dem europäischen Recht (EuGH, Urteil vom 9. August 1994, C-396/92, EuGHE 1994, I 3717 = DVBl 1994, 1126 = NuR 1995, 53) insoweit nicht anzuwenden, als sie Vorhaben von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) - UVP-Richtlinie - am 3. Juli 1988 eingeleitet worden sind. Das ist jedoch für das hier streitige Projekt ohne Bedeutung. Es wurde mit dem Eingang des Antrags auf Planfeststellung bei der Planfeststellungsbehörde bereits im Jahre 1983 eingeleitet. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung der Frage, ob alle nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist zugelassenen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist nicht erforderlich. Nach dem Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (DVBl 1996, 424 = ZUR 1995, 258) ist darauf abzustellen, ob das Verfahren mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist oder danach eingeleitet worden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Änderung der Planunterlagen im Jahre 1991 und deren erneute Auslegung nach öffentlicher Bekanntmachung hätten die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens ausgelöst, trifft nicht zu. Dabei kann offenbleiben, ob es sich um eine wesentliche, die erneute Auslegung der Planunterlagen erfordernde Änderung handelte oder nicht; denn auch eine in einem laufenden, vor dem 3. Juli 1988 eingeleiteten Verfahren vorgenommene wesentliche Änderung, die die Identität des Projekts nicht berührt, löst das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht aus. Konstituierendes Merkmal für das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach dem UVP-Gesetz wie auch nach der UVP-Richtlinie der Begriff des Vorhabens (Projekts). Ist das Vorhaben (Projekt) nicht UVP-pflichtig, weil das Verfahren vor dem maßgeblichen Stichtag eingeleitet worden ist, so bleibt es dabei, solange dieses Vorhaben und nicht statt seiner ein anderes im Verfahren weiterverfolgt wird. So liegt der Fall hier. Die Änderung der Höhenlage von Autobahn und Güterbahn im Verhältnis zueinander auf einem Teilstück, die reduzierte Ausführung des Langwieder Kreuzes und der verbesserte Lärmschutz waren das Ergebnis der durchgeführten Erörterungstermine. Sie veränderten die Planung nur in Einzelheiten, ohne sie als ganze grundlegend umzugestalten, so daß sie als neues Vorhaben erschienen wäre. Sie ließen die Identität des als "Planungsfall 1 - P 1" ("Amtslösung") bezeichneten Vorhabens unberührt. Allenfalls wenn der Vorhabenträger für jedermann erkennbar erklärt hätte, Antrag und Planunterlagen für ein neues Vorhaben vorzulegen, und die Planfeststellungsbehörde demgemäß ein neues Planfeststellungsverfahren eingeleitet hätte, wäre in Betracht gekommen, das Vorhaben auch in bezug auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung als ein neues Vorhaben anzusehen. Aber auch davon kann hier keine Rede sein. Es wurde nämlich ausdrücklich die Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens beantragt, und dem ist die Planfeststellungsbehörde gefolgt. Eine solche Fortsetzung eines begonnenen Verfahrens stellt keine Umgehung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit keinen Rechtsmißbrauch dar, wenn - wie hier - dem begonnenen Verfahren nicht ein anderes Vorhaben untergeschoben wird. Auch der Umstand, daß mit den geänderten Planunterlagen Varianten, insbesondere die Varianten P 2 und P 3, vorgestellt worden sind, hat eine UVP-Pflichtigkeit für die zur Planfeststellung beantragte Lösung P 1 nicht ausgelöst. Zwar hätte es sich um ein neues und damit UVP- pflichtiges Vorhaben gehandelt, wenn der Vorhabenträger im Jahre 1991 die Planfeststellung nunmehr für die Variante P 2 oder P 3 beantragt hätte; denn diese Varianten wären keine mit der Lösung P 1 identischen Vorhaben gewesen. Eine solche Umstellung hat es indes nicht gegeben. Die Varianten sind nicht selbst zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens in der Weise gemacht worden, daß für sie die Zulassung angestrebt wurde. Sie wurden nur zum Vergleich in das Verfahren einbezogen, um beurteilen zu können, ob mit der "Amtslösung" tatsächlich eine Lösung verfolgt wird, die den Anforderungen einer rechtsstaatlichen Planung, insbesondere dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander und letztlich dem Wohl der Allgemeinheit entspricht. bb) Die vom Verwaltungsgerichtshof "exemplarisch" als Defizite bezeichneten Unterlassungen bei der Ermittlung und Bewertung der Zerschneidungseffekte für Natur und Landschaft durch die Eschenrieder Spange sowie der Beeinträchtigung der Erholungslandschaft am Langwieder See sind auch nicht - im Hinblick auf § 144 Abs. 4 VwGO - als Abwägungsfehler im Sinne des § 17 Abs. 1 FStrG zu werten. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Abwägungsfehler nur deshalb angenommen, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des UVP-Gesetzes eine Gewähr dafür biete, daß Umweltbelange zutreffend ermittelt und bewertet werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß Defizite bei der Ermittlung und Bewertung solcher Belange nicht auch unabhängig von dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung Fehler im Abwägungsvorgang sein könnten. UVP-Richtlinie und UVP-Gesetz haben in bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen zwar ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben und damit für der Planfeststellung bedürfende Vorhaben den Abwägungsvorgang (Sammlung und Bewertung des Abwägungsmaterials) in bestimmter Weise neu strukturiert (vgl. im einzelnen Urteil des Senats vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Sie haben aber die Anforderungen an die in die Abwägung einzustellenden Belange materiellrechtlich nicht verschärft, etwa derart, daß Umweltbelange, die bisher - im konkreten Fall - als nicht abwägungserheblich anzusehen und deshalb zu vernachlässigen gewesen wären, nunmehr erheblich wären oder daß Umweltbelange kraft Gesetzes höheren Stellenwert, eine gesetzliche Gewichtungsvorgabe oder gar Vorrang hätten. Deshalb ist die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, das Fehlen einer nach dem UVP-Gesetz oder der UVP-Richtlinie gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung indiziere ohne weiteres und ohne Rücksicht auf die im konkreten Verfahren durchgeführten Untersuchungen bereits einen Fehler im Abwägungsvorgang, mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandet, die Planfeststellungsbehörde habe den Bau und den Betrieb der Eschenrieder Spange als bloße Verstärkung des "Zerschneidungseffekts" bewertet, der schon aufgrund der vorhandenen Eisenbahnlinie bestehe. Es hätte untersucht werden müssen, ob nicht wesentlich stärkere Belastungs- und Zerschneidungseffekte eintreten könnten. Zwar seien eine kleinräumige Kartierung der Struktur und Nutzung der Landschaft (Biotopkartierung) und eine "faunistische Kurzanalyse" erstellt worden. Die vergleichende Bewertung und Gesamtabwägung der Varianten P 1, P 2 und P 3 folge aber erkennbar nicht einem Ansatz zu schematisch-quantitativer Gewichtung, was zu deutlicher Überlegenheit von P 2 führen müsse. Sie komme (lediglich) zu dem Ergebnis, die Variante P 2 sei am günstigsten zu beurteilen, bei den Varianten P 1 und P 3 sei die Gesamteingriffsintensität jeweils geringfügig stärker zu bewerten. Zwar bestätige die Fachliteratur eher den Standpunkt des Beklagten, daß die von den Klägern geforderte "parzellenscharfe" faunistische Bestandsaufnahme nicht allgemein anerkanntem Standard entspreche. Jedoch verbleibe der "Umstand, daß das Fehlen eines anerkannten Ermittlungsstandards im Dialog der Fachleute einzelfallbezogen kompensiert werden" könne. Die Biotopkartierung erfasse zwar die Flora, "aber nicht die Fauna systematisch". Insofern enthalte sie über die Auswertung vorhandener Daten (Zufallsfunde, gesammelte Erkenntnisse von Hobbytierkundlern, Amphibienkartierung) hinaus nur insofern eine Aussage, "als die lebensräumliche Ausstattung in weitem Umfang Rückschlüsse auf die Tierwelt zuläßt". Das genüge wohl nicht. Die Abhängigkeit einzelner Lebensräume voneinander lasse sich wohl nur beurteilen, wenn man die konkreten Beziehungen untersuche. Entscheidungshilfen in Gestalt von Umweltstandards fehlten. Zwar würden mit der verwendeten Methode Kleinsäuger, Vögel, Libellen und Amphibien näher erfaßt. Es fehle aber an anerkannten Methoden für die geforderte und schwierige Erfassung von Insekten. Hier müsse den Fachleuten beider Seiten Gelegenheit gegeben werden, sich auf das in concreto "richtige" Vorgehen zu einigen. Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof - wenn auch unter der Prämisse der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens - überhöhte Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen eines Vorhabens. Sie beruhen auf einer Überschätzung der Leistungsfähigkeit des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung und auf Anforderungen an die Methodik und die Differenziertheit der Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen, die sich weder dem UVP-Gesetz oder der UVP- Richtlinie, noch dem Abwägungsgebot entnehmen lassen. UVP-Gesetz und UVP-Richtlinie gebieten nicht, daß Umweltauswirkungen anhand standardisierter Maßstäbe oder in standardisierten oder schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren ermittelt und bewertet werden (Urteil des Senats vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 = DVBl 1995, 1012 = NuR 1995, 537), oder daß, solange es an solchen Verfahren fehlt, dies durch einen Dialog der Fachleute beider Seiten bis zu Erreichung eines Kompromisses auszugleichen wäre. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch kein "Suchverfahren", in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären und gar Antworten auf in der Wissenschaft bisher noch ungeklärte Fragen gefunden werden müßten. Die UVP-Richtlinie fordert, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung die erforderlichen Grundlagen für eine "Beurteilung der möglichen e r h e b l i c h e n Umweltauswirkungen" eines Projekts liefert (Vorbemerkung, Erwägungsgrund 6); deshalb muß der Projektträger Angaben vorlegen "zur Feststellung und Beurteilung der H a u p t w i r k u n g e n , die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird" (Art. 5 Abs. 2). Das UVP-Gesetz fordert für die vom Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen, daß sie u.a. eine "Beschreibung der zu erwartenden e r h e b l i c h e n Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt" enthalten, und schreibt dafür die "Berücksichtigung des a l l g e m e i n e n Kenntnisstandes und der a l l g e m e i n anerkannten Prüfungsmethoden" (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4) vor. Erst recht kann mehr als dies für den Abwägungsvorgang nicht verlangt werden, wenn es der Umweltverträglichkeitsprüfung als einer speziellen Methode der Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens nicht bedarf. Zwar hat auch dann die Planfeststellungsbehörde an Umweltbelangen nicht nur das in die Abwägung einzustellen, was sie schon kennt oder was sich ihr ohne nähere Untersuchung aufdrängt, sondern sie hat bei einem Vorhaben, das typischerweise mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden ist, von dem Projektträger die Vorlage detaillierter Untersuchungen über erhebliche Auswirkungen des konkreten Vorhabens in der konkreten Situation, in die es geplant wird, zu verlangen und notfalls die erforderlichen Nachermittlungen zu veranlassen. Das bedeutet aber nicht, daß auch Untersuchungen erforderlich wären zu abstrakt möglichen Umweltauswirkungen, für die es nach Lage der Dinge in der konkreten Situation keinen Anhalt gibt, die nach dem allgemeinen Kenntnisstand von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind oder für deren Feststellung es allgemein anerkannte Prüfungsmethoden nicht gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat anerkannt, daß die Planfeststellungsbehörde mit einem "erheblichen Maß an Problemoffenheit und -bewußtsein" die Umweltauswirkungen untersucht und in die Abwägung eingestellt habe und daß nur Methodendefizite verblieben, die im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung überwunden werden könnten. Er hat auch nicht in Frage gestellt, daß der Planfeststellungsbehörde detaillierte Untersuchungen zu den durch die Eschenrieder Spange zusätzlich verursachten Zerschneidungseffekten vorlagen und daß sie diese Zerschneidungseffekte gesehen, bewertet und in der Abwägung berücksichtigt hat. Er hat lediglich gemeint, durch erst im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entwickelnde Methoden, vor allem durch fachlichen Dialog, seien möglicherweise weitere Erkenntnisse zu gewinnen gewesen. Indes wäre eine über Kleinsäuger, Vögel, Libellen und Amphibien hinausgehende, nämlich auch bestimmte Insektengruppen einbeziehende Untersuchung nur erforderlich gewesen, wenn es Anhaltspunkte gegeben hätte, daß gerade darin eine erhebliche Umweltauswirkung des Vorhabens liegen könne, und wenn zu erwarten gewesen wäre, daß eine nähere Untersuchung für die Entscheidung verwertbare Erkenntnisse hätte erbringen können. Gerade daran zweifelt der Verwaltungsgerichtshof nach Auswertung einschlägiger Fachliteratur. Seine gleichwohl erhobene Rüge, daß es an der von den Klägern geforderten systematischen, parzellenscharfen faunistischen Bestandsaufnahme fehle, läuft darauf hinaus, Untersuchungen schon deshalb zu fordern, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie irgendwelche Erkenntnisse über Umweltauswirkungen, seien sie auch marginal, erbringen könnten. Daß das Abwägungsgebot nicht so weit reicht, liegt auf der Hand. Der Verwaltungsgerichtshof sieht ein Defizit ferner bei der Ermittlung und Bewertung der Erholungseignung des Landschaftsraums. Im Trassenvergleich seien die Lösungen P 1 und P 2 zusammenfassend gleich bewertet worden, "wofür wohl die starke Zusatzbelastung des Naherholungsgebiets am Langwieder See durch P 2 den Ausschlag" gebe. Der Begriff der "Erholungseignung" in der Spannweite von "Genuß der freien Natur in Ruhe und Abgeschiedenheit" bis zum "Freizeitvergnügen" sei nicht hinreichend fachlich erörtert worden. Erforderlich sei, die im Naturschutzrecht angelegten Differenzierungen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs.1 Nrn. 2, 11 BNatSchG) zu konkretisieren und die gewonnenen Kriterien auf die spezifische Raumsituation anzuwenden. Wenn es hierfür generalisierende Ansätze und Umweltstandards nicht gebe, so seien Hilfskategorien im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung soweit wie möglich zu bedenken und festzulegen. Das sei hier nicht mit genügend Problembewußtsein geschehen. Auch darin kann ein Abwägungsfehler im Sinne des § 17 Abs. 1 FStrG nicht gesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof rügt nicht, die Planfeststellungsbehörde habe übersehen, daß es sich beim Langwieder See nicht um eine Landschaft für den stillen Genuß der freien Natur in Ruhe und Abgeschiedenheit handelt, sondern um einen Naherholungsbereich für die Münchener Stadtbevölkerung mit Elementen des Freizeitvergnügens (Badesee). Er zieht auch nicht in Zweifel, daß eine auch dem Freizeitvergnügen dienende Erholungslandschaft durch die prognostizierte Verdoppelung des Verkehrsaufkommens beeinträchtigt wird. Er rügt auch hier im wesentlichen nur Methodenfehler und das Fehlen rechenhafter Maßstäbe zu vergleichender Bewertung unterschiedlicher Lösungen. Er vermißt die Entwicklung und Anwendung von Modellen zum Messen der Beeinträchtigung differenziert nach unterschiedlichen Typen von Erholungslandschaften. Ein Abwägungsfehler läßt sich damit nicht belegen. Eine fehlerfreie Abwägung setzt, wie schon ausgeführt, die Anwendung bestimmter, vorrangig nach Standardisierung strebender Methoden und schematisierender Maßstäbe nicht voraus. cc) Mängel der Abwägung sind gemäß § 17 Abs. 6 c FStrG ohnedies nur erheblich, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Das ist bei den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Defiziten bei der Ermittlung und Bewertung der Zerschneidungseffekte und der Beeinträchtigungen des Erholungsgebiets am Langwieder See nicht der Fall. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgerichtshof bezeichneten Mängel offensichtlich sind. Ein Abwägungsmangel ist im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planfeststellungsbehörde ohne den festgestellten Mangel eine andere planerische Entscheidung getroffen hätte. Eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt dagegen nicht. Dies hat der erkennende Senat wiederholt für fachplanerische Entscheidungen ausgesprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <269 f.>). Insofern gilt grundsätzlich derselbe Maßstab, den der Senat zu der inhaltlich entsprechenden bauplanungsrechtlichen Erheblichkeitsklausel (jetzt § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) entwickelt hat (Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <39 f.>; Beschluß vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5). Fehlerhafte Erwägungen bei einer Planungsentscheidung führen nur dann zur Rechtswidrigkeit des Abwägungsvorganges, wenn sie sich in diesem Vorgang bei konkreter Beurteilung der Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde auch ausgewirkt haben könnten. Dazu wird vielfach die nähere Prüfung geeignet sein, ob der festgestellte Fehler auf die Entscheidung der von der Planfeststellungsbehörde behandelten und abgelehnten Planungsalternativen bei realistischer Betrachtungsweise von Einfluß hätte sein können. Das ist im vorliegenden Fall auszuschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde anders entschieden hätte; auch geringe Gewichtsverlagerungen könnten die Entscheidung zugunsten der anderen Lösung beeinflussen, wenn der Abstand zwischen zwei Varianten, wie hier zwischen P 1 und P 2, gering sei. Dies genügt nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich, wie es zum Beleg der konkreten Möglichkeit erforderlich ist, keine konkreten Umstände benannt, die eine möglicherweise entscheidungserhebliche Gewichtsverlagerung hätten bewirken können. Er hat lediglich Methodendefizite und den Verzicht auf Bewertungsstandards bemängelt. Der Sache nach seien die Umweltbelange in weitgehendem Umfang geprüft worden. Es verblieben nur "Restdefizite auf der Erkenntnisebene sowie in Bezug auf die Kriterien der Bewertung und Gewichtung". Diese führten aber dazu, daß das Ziel, ein im Grundsatz umfassendes Bild der projektbedingten Umweltauswirkungen zu gewinnen, verfehlt werde. Dies läuft auf eine bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung hinaus. 3. Der Kläger hat auch nicht aus anderen als den die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs tragenden Gründen einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf eine Entscheidung gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG, d.h. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. das Urteil gleichen Datums in der Sache BVerwG 4 C 19.94). a) Zu Unrecht stellt der Kläger das Bestehen eines Bedarfs für das planfestgestellte Vorhaben in Frage. Der Bedarf als solcher ist durch den Gesetzgeber im Bedarfsplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen verbindlich festgestellt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Das bedeutet zwar nicht, daß das Vorhaben nicht an überwiegenden entgegenstehenden Belangen scheitern könnte. Es schließt jedoch aus, daß das Gericht die Bedarfsfrage anders als der Gesetzgeber entscheidet (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 = DVBl 1995, 1012 = NuR 1995, 537). Gründe dafür, daß der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten haben könnte, sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und auch sonst nicht erkennbar. b) Zwingendes Recht steht dem Vorhaben nicht entgegen. aa) Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, daß der Planfeststellungsbeschluß von den Verboten zweier Landschaftsschutzverordnungen befreien durfte. Der Senat ist an die Feststellungen das Verwaltungsgerichtshofs, daß die Funktion der entsprechenden Landschaftsschutzgebiete durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt wird, gebunden. Die insoweit von dem Kläger erhobene Rüge, der Verwaltungsgerichtshof hätte dazu einen Sachverständigen hören müssen, ist nicht begründet. Ein Tatsachengericht ist in der Regel aufgrund eigener Sachkunde in der Lage zu beurteilen, ob eine Schutzgebietsausweisung, zumal wenn sie, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, mehrere Schutzzwecke verfolgt, dadurch funktionslos wird oder nicht, daß das Gebiet von Baumaßnahmen marginal berührt wird oder daß von dem bereits durch eine bestehende Autobahn durchschnittenen Landschaftsschutzgebiet (Graßlfinger Moos) zusätzliche Fläche beansprucht wird, die im Verhältnis zum gesamten Schutzgebiet gering ist. Dafür, daß der Verwaltungsgerichtshof von dem ihm zustehenden Ermessen, solche Fragen aufgrund eigener Sachkunde oder mit Hilfe eines Sachverständigen zu beurteilen, fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nichts. bb) Der Kläger kann nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund eines Verstoßes gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG, Art. 6 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayNatSchG) verlangen. Die Planfeststellungsbehörde hat das vom Vorhabenträger vorgelegte Vermeidungs- und Ausgleichskonzept noch durch Auflagen im Planfeststellungsbeschluß ergänzt. Sie hat dargelegt, daß und warum einige unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbleiben, die nicht ausgeglichen werden können, und daß und warum nach Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht im Range vorgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Grund gesehen, der das dem Planfeststellungsbeschluß zugrundeliegende Vermeidungs- und Ausgleichskonzept grundlegend in Frage stellen könnte. Er hat es lediglich für möglich gehalten, daß die nach seiner Auffassung noch durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung zur Korrektur oder Ergänzung des Vermeidungs- und Ausgleichskonzepts im Hinblick auf einzelne Maßnahmen führen könne. Dafür, daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege so hochrangig wären, daß bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft schon deshalb oder wegen der Unausgleichbarkeit verbleibender unvermeidbarer Beeinträchtigungen das Vorhaben nicht zugelassen werden könnte, gibt es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte. Der Auffassung, aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ergebe sich das Gebot, diejenige Alternative eines Vorhabens zu wählen, die die Natur am wenigsten belastet, ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht gefolgt. Das Vermeidungsgebot ist nicht in einem absoluten Sinne zu verstehen in der Weise, daß Vermeidung stets Vorrang hätte. Es setzt die Entschließungsfreiheit der planenden Behörde, sich - unter Beachtung des Abwägungsgebots und sonstiger gesetzlicher Bindungen - für ein bestimmtes Vorhaben trotz der von ihm zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu entscheiden, voraus und verlangt lediglich, daß das Ausmaß der Beeinträchtigungen im Rahmen des Vermeidbaren begrenzt wird (Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13, S. 34 f.). Wegen etwaiger inhaltlicher - die Planung nicht im Grundsatz in Frage stellender - Mängel des Vermeidungs- und Ausgleichskonzepts ist der Planfeststellungsbeschluß nicht aufzuheben. Zu diesem Konzept hat der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgeführt, er könne darüber nicht abschließend entscheiden, weil es Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung zu sein habe, ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu ergreifen seien. Gleichwohl ist die Rechtssache, da das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, nicht an den Verwaltungsgerichtshof zu weiterer Aufklärung darüber zurückzuverweisen, ob das Vermeidungs- und Ausgleichskonzept ergänzungs- oder korrekturbedürftig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Vermeidungs- und Ausgleichskonzept. Er hat vielmehr nur einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für seine Eigentumsinanspruchnahme ist. Insoweit gilt gleiches wie bei unzureichender Berücksichtigung von Naturschutzbelangen in der Abwägung (vgl. Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 <77 f.>; vgl. auch Beschluß vom 10. Juli 1995 - BVerwG 4 B 94.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). An dieser Kausalität fehlt es, weil die Grundstücke des Klägers noch nicht vom planfestgestellten Abschnitt erfaßt werden, sondern erst von dem nachfolgenden. c) Die Abwägung leidet nicht an anderen als den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Mängeln, auf die sich der Kläger berufen könnte. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs reichen insoweit aus, dies beurteilen zu können, so daß es einer Zurückverweisung nicht bedarf. Es ist nichts dafür erkennbar, daß, was Voraussetzung für das Vorliegen eines Abwägungsfehlers wäre (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 ff.>), eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hätte, daß in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden wäre, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, daß die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden wäre oder daß der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden wäre, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus. Hiervon ausgehend ergibt sich im einzelnen folgendes: Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die von ihm angenommenen und mit dem Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründeten Abwägungsdefizite nur als "exemplarisch" bezeichnet. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich indes, daß es andere Abwägungsmängel, aus denen der Kläger einen Anspruch auf Planaufhebung oder auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses herleiten könnten, nicht gibt. Der Verwaltungsgerichtshof erörtert zu § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG, in welchen Punkten die bisherige Abwägung fehlerhaft sein könnte. Er führt dazu aus, das Grundgerüst der Abwägung werde durch etwaige Defizite nicht in Frage gestellt. Die erneut zu treffende Entscheidung reduziere sich darauf, die "Amtslösung" (P 1) der Planungsvariante P 2 gegenüberzustellen. Er habe die vorliegende Abwägung daraufhin überprüft, ob die erheblichen Belange zutreffend und vollständig erfaßt und ihrem objektiven Gewicht entsprechend eingestellt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof verneint dies zum Teil. Jedoch sind seine Erwägungen insoweit mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren: aa) Zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof zwar davon aus, daß mit dem gesetzlichen Bedarfsplan auch für die Abwägung der Bedarf als solcher bindend festgestellt ist und als - festgestellter - Belang abwägend nur durch überwiegende andere Belange überwunden werden kann. Nicht zu folgen ist jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, für das im Bedarfsplan zeichnerisch dargestellte Konzept der Aufteilung der Verkehrsströme zwischen dem Autobahnring A 99 westlich des Tunnels Allach einerseits und der Autobahn A 8 Stuttgart-München andererseits in eine nach Süden zum Langwieder Kreuz abknickende vierstreifige Weiterführung des Autobahnrings und eine nach Westen abzweigende ebenfalls vierstreifige Tangentialverbindung zur A 8 (Eschenrieder Spange) sei ein Bedarf nicht verbindlich festgestellt. Zwar mag dieses Konzept, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, auf einer "entstehungsgeschichtlich bedingten Fortschreibung der einmal gewählten Konfiguration" beruhen. Eine solche - verständliche und für sich genommen nicht schon willkürliche - Motivation des Gesetzgebers würde jedoch nicht bedeuten, daß die eindeutige gesetzliche Festschreibung eines bestimmten Bedarfs und einer bestimmten Netzverknüpfung nicht bindend wäre. Richtig ist, daß der Bedarfsplan als globales und grobmaschiges Konzept nicht detailgenau ist und - entsprechend dieser Unbestimmtheit - für die Ausgestaltung im einzelnen den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung noch weite planerische Spielräume läßt. Soweit er jedoch bestimmt ist, kann diese Bestimmtheit nicht durch Mutmaßungen über Motive des Gesetzgebers in Frage gestellt werden. Der aufgrund von Prognosen über Verkehrsströme festgestellte Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes stellt überdies nicht nur fest, daß ein bestimmter Verkehrsbedarf überhaupt besteht, nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, hier nach einer autobahnmäßigen Verknüpfung - welcher Art auch immer - zwischen der A 99 und der A 8, sondern er konkretisiert, wie § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FStrAbG hervorhebt, zugleich die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges "zusammenhängendes Verkehrsnetz" für "einen weiträumigen Verkehr" darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird. Das schließt es aus, Teile der im Bedarfsplan festgestellten Netzverknüpfung, wie hier die Verknüpfung von A 99 und A 8 unter Schaffung einer zusätzlichen Tangentialverbindung, als nicht bindend anzusehen. Das leuchtet auch deshalb ohne weiteres ein, weil der Bedarfsplan das zusammenhängende Verkehrsnetz nicht nur linienmäßig festsetzt, sondern auch in bezug auf die Kapazität der Straßen, wie den vier- oder sechsstreifigen Ausbau. So hätte der Gesetzgeber für den Bedarf in diesem Bereich, wie die im Planfeststellungsverfahren untersuchten Varianten zeigen, bei Verzicht auf die Eschenrieder Spange eine sechsstreifige Verknüpfung zwischen der A 99 und der A 8 und zum Teil auch den sechsstreifigen Ausbau der A 8 im Bedarfsplan ausweisen müssen. Daraus ergibt sich, daß die Planfeststellungsbehörde entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht als einen für die planfestgestellte Lösung P 1 sprechenden gewichtigen Belang in die Abwägung den Gesichtspunkt eingestellt hat, daß sie dem Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes entspricht. Das bedeutet - wie schon ausgeführt - nicht, daß die Planfeststellungsbehörde sich abwägend nicht auch für die Variante P 2 hätte entscheiden können; wenn diese auch nicht dem Bedarfsplan entspricht, so kann sie gleichwohl den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entsprechen, aber eben nicht in der nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig in Betracht zu ziehenden und nur aufgrund entgegenstehender Belange zu überwindender Weise. bb) Der Verwaltungsgerichtshof sieht ein Abwägungsdefizit darin, daß die Kostenschätzung für die Variante P 2 im Vergleich mit der planfestgestellten Trasse P 1 zum Teil, nämlich soweit es um die Ablösung von Kiesabbaubetrieben gehe, auf "verkürzten Prämissen" beruhe. Die Planfeststellungsbehörde hätte genauer ermitteln müssen, wie weit der "Bestandsschutz" der zu verlagernden Unternehmen reiche, unter welchen Voraussetzungen und für welche Zeiträume die Weiterführung der Unternehmen an Ort und Stelle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen rentabel sei und welche Möglichkeiten einer Erweiterung der Kiesabbauflächen in östlicher Richtung bestünden. Von den angesetzten Kosten in Höhe von 30 Mio. DM könnten ohne genauere Ermittlungen nur ca. 5 Mio. DM ohne Rechtsverstoß angesetzt werden. Dadurch verbleibe zugunsten der planfestgestellten Trasse gegenüber der Variante P 2 nur noch ein Kostenvorteil von 25 Mio. DM statt der ursprünglich angenommenen 50 Mio. DM. Es kann offenbleiben, ob der Verwaltungsgerichtshof damit nicht die Anforderungen an die Detailliertheit von Kostenschätzungen für Planungsalternativen überspannt. Die genaue Höhe von Ablösekosten für Betriebsverlagerungen dürfte sich nämlich in der Regel ohne ins einzelne gehende rechtliche und betriebswirtschaftliche Begutachtung und ohne vorherige Verhandlungen mit dem Betroffenen kaum zuverlässig schätzen lassen. Auch dann blieben, wenn über die Bemessungsgrundlagen zwischen dem Betroffenen und dem Vorhabenträger keine Einigkeit besteht, erhebliche Prognoseunsicherheiten. Sie können dann in der Regel erst im Entschädigungsverfahren ausgeräumt werden. Es dürfte deshalb nicht unzulässig sein, bei unsicheren Bemessungsgrundlagen für eine Kostenschätzung vertretbare Annahmen zugrunde zu legen, die "auf der sicheren Seite" liegen, und z.B. nicht auszuschließen, daß bei streitigen Fragen, wie des betrieblichen Bestandsschutzes und der betriebswirtschaftlichen Rentabilität, zur Vermeidung langwieriger Verfahren Vereinbarungen getroffen werden, die dem Enteignungsbetroffenen möglicherweise mehr gewähren, als ihm in einem förmlichen Entschädigungsverfahren zuzugestehen wäre. Wären die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Detaillierungsanforderungen zu stellen, dann wäre übrigens auch die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs fehlerhaft, es könne ohne Rechtsverstoß von Ablösekosten in der Größenordnung von 5 Mio. DM ausgegangen werden; denn auch diese Schätzung beruht auf "verkürzten Prämissen". Würde sich die Planfeststellungsbehörde auf dieser Grundlage für die Variante P 2 entscheiden, dann wäre ihr auf die Klage eines dann betroffenen Eigentümers vom Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs ebenso ein Abwägungsdefizit vorzuwerfen. Auch wenn man - mit dem Verwaltungsgerichtshof - von einem Mangel der vollständigen Ermittlung ausginge, ist es auszuschließen, daß dieser Mangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen ist. Dabei ist es - wie erörtert - maßgebend, ob die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde - hier zugunsten der Trasse P 2 - angenommen werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof äußert selbst, es sei offen, ob letztendlich die Kosten überhaupt abwägungserheblich seien. Eine Kostenschätzung auf der Grundlage der Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs hätte nicht zu einer anderen planerischen Entscheidung geführt. Die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Kostenrelation (254 zu 304 Mio. DM) kehrt sich nicht in einen Kostenvorteil der Trasse P 2 um, sondern verringert lediglich den Kostenvorteil der Trasse P 1 (254 zu 279 Mio. DM). Außerdem hat die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung für die planfestgestellte Lösung vor allem mit der größeren verkehrlichen Wirksamkeit, mit geringeren Eingriffen in private Belange und mit der Übereinstimmung mit vorrangigen Planungen, darunter dem Bedarfsplan und der Regionalplanung, begründet. cc) Zu Unrecht greift der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs an, soweit darin die Abschnittsbildung an der Lochhausener Straße rechtlich für einwandfrei befunden wird. Die vom Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <353 f.>; Beschlüsse vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - und vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 und Nr. 92). Danach ist eine Abschnittsbildung als ein Mittel sachgerechter und überschaubarer Gliederung planerischer Problembewältigung zulässig, unterliegt aber der Prüfung, ob sie sich innerhalb der der planerischen Gestaltungsfreiheit insbesondere durch das Abwägungsgebot gesetzten Grenzen hält. Sie darf nicht von sachwidrigen Erwägungen bestimmt werden. Der Abschnitt muß eine eigenständige - wenn auch nicht in vollem Umfang die ihm in der Gesamtplanung zugedachte - Verkehrsfunktion für den Fall haben, daß sich das Gesamtkonzept der Planung im Nachhinein als nicht realisierbar erweist. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Das gilt sowohl hinsichtlich der die Abschnittsbildung rechtfertigenden Erwägungen wie auch hinsichtlich der Verkehrsfunktion des Abschnitts und der verkehrlichen Lösung im Bereich der Einmündung des Abschnittsendes in die Lochhausener Straße. Der Verwaltungsgerichtshof brauchte zu den vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen nicht Beweis zu erheben, weil sie auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich waren. Der Kläger unterstellt nämlich andere rechtliche Anforderungen an die Abschnittsbildung. So mag es zwar zutreffen, daß der Abschnitt auch im Kreuzungsbereich mit der A 8 hätte enden können oder daß eine einheitliche Planfeststellung bis zum Anschluß an die A 96 ohne Abschnittsbildung hätte durchgeführt werden können. Das würde aber nicht bedeuten, daß dies so auch hätte geschehen müssen; denn der Planfeststellungsbehörde steht planerisches Ermessen auch bei der Abschnittsbildung zu, und sie kann in das Ermessen Gesichtspunkte einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung einbeziehen. Der Kläger verkennt mit seinen Verfahrensrügen des weiteren, daß die mit der Abschnittsbildung nur als vorübergehend angestrebte Lösung nicht den Anforderungen entsprechen muß, die an eine dauerhafte Lösung zu stellen wären. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 7. März 1996 Az: 4 B 254/95 NK: FStrG § 17 Abs 1, UVPG § 22, EWGRL 337/85 Art 4 Abs 2 Titelzeile (Keine UVP bei Einleitung des Planfeststellungsverfahrens vor Ende der Umsetzungsfrist; Entbehrlichkeit einer Planergänzung bei gerichtlich protokollierter Zusage von Schutzauflagen) Leitsatz 1. Die UVP-Richtlinie fordert eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für solche Projekte, für die der förmliche Antrag auf Projektzulassung vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist (3. Juli 1988) gestellt worden ist. 2. Gibt die Planfeststellungsbehörde mit Wirkung für den Straßenbaulastträger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts die verbindliche Erklärung ab, bestimmte Schutzvorkehrungen zugunsten des Klägers würden getroffen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur (förmlichen) Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um entsprechende Schutzauflagen. Fundstelle NVwZ 1996, 906-907 (Leitsatz und Gründe) UPR 1996, 236-237 (Leitsatz und Gründe) BWVPr 1996, 158-159 (Leitsatz und Gründe) NuR 1996, 405-406 (Leitsatz und Gründe) BBauBl 1996, 814-815 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 111 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen ZUR 1996, 156-157 (Leitsatz) DVBl 1996, 691 (Leitsatz) NZV 1996, 292 (Leitsatz) StädteT 1996, 484 (Leitsatz) ZfBR 1996, 288 (Leitsatz) Buchholz 406.251 § 22 UVPG Nr 2 (Leitsatz) DÖV 1997, 743 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 1996, 102-103 (Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von: BVerwG 1997-01-03 4 B 245/96 Vergleiche Verfahrensgang: vorgehend OVG Hamburg 1995-05-23 Bf II 67/90 P Gründe I. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. August 1990 für den Bau einer 4. Elbtunnelröhre im Zuge der Bundesautobahn (BAB) A 7. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Teilfläche über der geplanten Tunnelröhre liegt. Die Teilfläche soll mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belastet und während der Bauzeit angepachtet und ggf. geräumt werden. Die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens war am 27. Mai 1988 beantragt, das Vorhaben am 6. Juni 1988 öffentlich bekanntgemacht (Auslegungsbekanntmachung) und der Planentwurf vom 13. Juni bis 15. August 1988 öffentlich ausgelegt worden. Die Kläger befürchten Gebäudeschäden infolge der Baumaßnahmen (Schildvortrieb) wie auch durch Erschütterungen beim späteren Betrieb des Tunnels. Sie haben - neben anderen - im Aufstellungsverfahren Einwendungen erhoben, die in einem Anhörungsverfahren erörtert wurden. Mit ihrer Klage verfolgen sie ihr Vorbringen weiter. Die Kläger rügen u.a., das Vorhaben hätte einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 23. Mai 1995 als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler geltend. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 VwGO erfüllt sind. 1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. a) Die Planfeststellungsbehörde hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (85/337 EWG, ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) - UVP-Richtlinie - nicht vorgenommen. Das Erstgericht hat dieses Vorgehen im Ergebnis als Rechtens gebilligt. Auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie habe das planfestgestellte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung in unmittelbarer Anwendung dieser Richtlinie nicht bedurft. Bei der planfestgestellten Tunnelröhre könne es sich nur um eine Änderung einer Autobahn im Sinne des Anhangs II Nr. 12 der Richtlinie handeln. Bei Projekten des Anhangs II sei bei verspäteter Umsetzung der Richtlinie indes deren unmittelbare Anwendung ausgeschlossen gewesen. Der nationale Gesetzgeber müsse gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie erst die Merkmale konkretisieren, die nach seiner Auffassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Das sei bislang nicht geschehen. Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, ob der Bau der 4. Tunnelröhre als Bau oder als Änderung einer Autobahn im Sinne des Anhangs I Nr. 7 bzw. des Anhangs II Nr. 12 der genannten Richtlinie anzusehen sei. Darin sieht die Beschwerde eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist im Ergebnis nicht entscheidungserheblich. Sie würde die von der Beschwerde gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV gewünschte Vorlage der Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof nicht rechtfertigen. Denn das Beschwerdegericht müßte das angegriffene Urteil jedenfalls mit einer anderen Begründung bestätigen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Der Bau der 4. Tunnelröhre bedurfte nach der genannten Richtlinie keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Planfeststellungsverfahren war bereits vor Ende der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist eingeleitet worden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof maßgebend (EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - Rs C-431/92 - EuZW 1995, 743 = NuR 1996, 102 = ZUR 1995, 258; ebenso inzwischen BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - BVerwG 4 C 14.94 - ). Insoweit besteht jedenfalls nunmehr keine klärungsbedürftige Frage mehr. Die Umsetzungsfrist endete am 3. Juli 1988. Die förmliche Antragstellung zum Bau der 4. Tunnelröhre wurde am 27. Mai 1988 eingeleitet. Das Vorbringen der Beschwerde, das sich auch auf die Auslegung und Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 22 UVPG bezieht, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Auch die Auslegung des § 22 UVPG ist - soweit es vorliegend erheblich ist - bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. August 1994 - Rs C-386/92 - NVwZ 1994, 1093 = DVBl 1994, 1126 = NuR 1995, 53). b) Die beklagte Planfeststellungsbehörde hat in der mündlichen Verhandlung mit Wirkung für den Straßenbaulastträger zu Protokoll die verbindliche Erklärung abgegeben, dieser werde den Schildvortrieb in einer das Wohnhaus der Kläger nicht gefährdenden Weise durchführen und wider Erwarten eintretende Schäden ausgleichen. Das Erstgericht sieht in dieser Erklärung eine genügende Wahrung klägerischer Rechte. Die Erklärung habe dieselbe Rechtswirkung wie eine formelle Planergänzung gleichen Inhalts. Dagegen wendet sich die Beschwerde. Sie erachtet es als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an, "ob Zusagen der beklagten Planfeststellungsbehörde für den Straßenbaulastträger einer Planergänzung oder einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 17 Abs. 6 c FStrG gleichzustellen sind". Eine klärungsbedürftige Frage ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts überzeugt ohne weiteres. Sie stellt eine verständige Handhabung des Verwaltungsverfahrens- und des allgemeinen Prozeßrechts dar. Ein durch einen Planfeststellungsbeschluß, der erforderliche Schutzauflagen nicht enthält, in seinen Rechten verletzter Kläger hat einen durchsetzbaren Anspruch darauf, daß seine Rechte bei Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses gewahrt bleiben. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung. Auf eine bestimmte Rechtsform besitzt der betroffene Eigentümer indes keinen Anspruch. Wird das Ergebnis durch eine Rechtshandlung - hier die vor dem Gericht als förmliche Zusage gewertete Erklärung der Planfeststellungsbehörde - gewährleistet, ist dies genügend. Die vor Gericht protokollierte Erklärung der Behörde bietet gleichwertigen Schutz wie eine den Plan ergänzende Auflage. Anderes anzunehmen, wäre eine nicht zu rechtfertigende Förmelei und würde zudem der Zielsetzung von § 173 VwGO, § 279 Abs. 1 ZPO widersprechen. Übrigens hätte die protokollierte Erklärung auch ohne weiteres dahin gedeutet werden können, daß der Plan um eine Schutzauflage entsprechenden Inhalts zugunsten der Kläger ergänzt werde. 2. Die erhobene Verfahrensrüge ist nicht begründet. Das vorinstanzliche Gericht hat den "gesetzlichen Richter" gewahrt. Das Gericht war zur Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof nicht verpflichtet. Die Voraussetzungen des Art. 177 EGV waren nicht gegeben. Ein Vorlagegrund bestand - wie erörtert - objektiv nicht. Zudem war das Erstgericht nicht letztentscheidendes Gericht im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EGV. Auch dies enthob es der Vorlagepflicht. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 25. Januar 1996 Az: 4 C 5/95 NK: EWGRL 337/85, FStrAbG § 1 Abs 2, FStrG § 17 Abs 1, UVPG § 22 Abs 1 S 1, VwVfG § 76 Titelzeile (Verkehrswegeplanung und förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung - A 60) Leitsatz 1. Der Bau einer Bundesfernstraße, für die das Planfeststellungsverfahren nach dem 3. Juli 1988, aber vor dem 1. August 1990 eingeleitet worden ist, bedarf einer Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - nach Maßgabe der - insoweit unmittelbar anwendbaren - Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-Richtlinie - vom 27. Juni 1985 (85/337 EWG; Abl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40). 2. Durch die UVP-Richtlinie werden die materiellrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des nationalen Rechts für UVP-pflichtige Vorhaben nicht verschärft. 3. Die förmliche UVP strukturiert für planfeststellungsbedürftige Vorhaben den Abwägungsvorgang in der Weise, daß zunächst eine auf die Umwelt beschränkte Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens stattzufinden hat. 4. Das Fehlen einer förmlichen UVP allein indiziert noch keinen Abwägungsmangel. Es ist vielmehr weiter zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß als Folge der Unterlassung abwägungserhebliche Umweltbelange außer acht gelassen oder fehlgewichtet worden sind. 5. Die UVP-Richtlinie ist nicht geeignet, fehlende Umweltstandards zu ersetzen oder Defizite im Bereich der Untersuchungsmethoden und der Bewertungsmaßstäbe zu kompensieren. 6. Bei der Alternativenprüfung ist es der Planungsbehörde nicht verwehrt, die UVP auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem aktuellen Planungsstand noch ernstlich in Betracht kommt (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104). 7. Die Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan hindert die Planungsbehörde daran, den Verkehrsbedarf im Rahmen des Abwägungsgebots zu verneinen, entbindet sie aber nicht von der Prüfung entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange (im Anschluß an das Senatsurteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102). 8. Ein Fehler, der der Planungsbehörde bei der Abschnittsbildung unterlaufen ist, kann im Wege der nachträglichen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses behoben werden. Orientierungssatz 1. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 4. Juni 1998 - 1 BvR 833/96 - nicht zur Entscheidung angenommen. Fundstelle BVerwGE 100, 238-256 (Leitsatz und Gründe) NVwZ 1996, 788-793 (Leitsatz und Gründe) UPR 1996, 228-233 (Leitsatz und Gründe) DVBl 1996, 677-682 (Leitsatz und Gründe) VkBl 1996, 303-304 (red. Leitsatz und Gründe) DÖV 1996, 604-608 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 107 (Leitsatz und Gründe) BauR 1996, 511-517 (Leitsatz und Gründe) BBauBl 1996, 645-647 (Leitsatz und Gründe) ZfBR 1996, 275-280 (Leitsatz und Gründe) NuR 1996, 466-471 (Leitsatz und Gründe) ZUR 1996, 255-259 (red. Leitsatz und Gründe) JuS 1997, 181 (Leitsatz und Gründe) BImSchG-Rspr § 10 Nr 84 (Leitsatz und Gründe) BRS 58 Nr 7 (1996) (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen ZUR 1996, 156 (Leitsatz) NZV 1996, 334 (Leitsatz) AgrarR 1996, 270-271 (Leitsatz) ZfSch 1996, 357-358 (Leitsatz) Buchholz 406.251 § 12 UVPG Nr 1 (Leitsatz) Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr 148 (Leitsatz) NJW 1997, 144 (Leitsatz) StädteT 1997, 36 (Leitsatz) Buchholz 406.251 § 22 UVPG Nr 1 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 1996, 101-102 (Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von: VGH München 1996-05-08 22 CS 96.210 Vergleiche BVerwG 1997-09-24 4 VR 21/96 Vergleiche BVerwG 1998-03-26 4 A 7/97 Anschluß BVerwG 2000-05-29 11 B 65/99 Vergleiche ZUR 1996, 235-238, Ruffert, Matthias (Entscheidungsbesprechung) JuS 1997, 181-182, Murswiek, Dietrich (Entscheidungsbesprechung) Verfahrensgang: vorgehend OVG Koblenz 1994-12-29 1 C 10893/92 ZUR 1995, 146 Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Planung der Autobahn A 60 in dem Abschnitt zwischen Badem und Landscheid im Raum Wittlich. Sie sind Landwirte, von deren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Teilflächen für den Bau der Autobahn oder für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen. Die A 60 ist Teil einer direkten Fernstraßenverbindung zwischen dem Verdichtungsraum Antwerpen-Brüssel-Lüttich und dem Rhein-Main-Gebiet. In den Jahren ab 1970 wurden bis zu 16 Linienführungen untersucht. Dabei wurden auch für den Raum Bitburg-Wittlich verschiedene Trassenvarianten erwogen. Im August 1980 traf der Bundesminister für Verkehr die Entscheidung über die Linienführung. Im Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes 1986 war der Bau einer Fahrbahn als dringlich und der Vollausbau als Planung dargestellt. Im Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes 1993 ist der Vollausbau als dringlicher Bedarf dargestellt. Die Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz stellte mit Beschluß vom 24. März 1992 den Plan für den Bau der A 60 in dem Abschnitt Badem- Landscheid fest. Die Einwendungen der Kläger, die sich in ihrer landwirtschaftlichen Betätigung empfindlich beeinträchtigt sehen und die Planung grundsätzlich in Frage stellen, wies sie zurück. Die Kläger haben den Planfeststellungsbeschluß angefochten und im Klageverfahren vorgetragen: Die Planung sei fehlerhaft, da keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) stattgefunden habe. Die Planungsbehörde habe den Untersuchungsrahmen unzulässig eingeengt. Daher seien Planungsalternativen unzureichend geprüft worden. Der Planung liege eine fehlerhafte Verkehrsprognose zugrunde. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Planfeststellungsbeschluß mit Urteil vom 29. Dezember 1994 (1 C 10893/92.OVG) aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Zwar fehle es weder an der Planrechtfertigung für das Vorhaben noch sei ein Verstoß gegen gesetzliche Planungsleitsätze ersichtlich. Der Planfeststellungsbeschluß beruhe aber auf einer fehlerhaften Abwägung. Die Planungsbehörde habe eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorgenommen, obwohl dies rechtlich geboten gewesen sei. Die UVP- Bestimmungen hätten nicht lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie stellten erhöhte Anforderungen an die Ermittlung und die Zusammenstellung der Umweltbelange. Aufgrund ihres integrativen Ansatzes ermöglichten sie eine breitere und genauere Erfassung. Die Anreicherung der Verfahrensregelungen ziehe eine Verstärkung des materiellen Rechts nach sich. Die UVP biete den Betroffenen eine "Richtigkeitsgewähr durch Verfahren". Unterbleibe sie, so indiziere dies die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorgangs. Wie das Ergebnis ausgefallen wäre, wenn eine UVP stattgefunden hätte, sei unaufklärbar, da es in zahlreichen Bereichen an verbindlichen Standards fehle. Den Nachteil, daß sich nicht nachweisen lasse, ob die tatsächlich vorgenommene Überprüfung der Umweltauswirkungen einer normgerechten UVP entspreche, habe der Beklagte zu tragen. Der Abwägungsfehler sei offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen. Es bestehe die Möglichkeit, daß die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Planungsbehörde den Abwägungsmangel vermieden hätte. Er lasse sich nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren beheben. Dagegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Zu deren Begründung trägt der Beklagte im wesentlichen vor: Das Vorhaben sei nach § 22 UVPG nicht UVP-pflichtig. Auch ein Rückgriff auf EG-Normen komme nicht in Betracht. Die UVP- Richtlinie habe keine unmittelbare Wirkung für den Bürger. Ohne eine Umsetzung in nationales Recht seien die in ihr getroffenen Einzelregelungen, die nicht aus dem Gesamtzusammenhang gelöst werden könnten, unanwendbar. Selbst bei einer unmittelbaren Geltung der EG- Richtlinie ergebe sich aus der Nichtdurchführung einer UVP allein kein Aufhebungsanspruch. Sie habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Die Straßenbauverwaltung habe die materiellen Anforderungen an eine UVP erfüllt. Sie sei dem Abwägungsgebot gerecht geworden. Sie habe alle nach Lage der Dinge relevanten Umweltauswirkungen in die Abwägung eingestellt. Vom beklagten Land könne nicht der Nachweis verlangt werden, daß ausschließlich die planfestgestellte Trasse ein sachgerechtes Abwägungsergebnis darstelle und unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit keine Alternative in Betracht komme. Gegen das Abwägungsgebot verstoße die Planfeststellungsbehörde erst, wenn sich eine bestimmte Alternativlösung nach Lage der Dinge anbiete oder gar aufdränge. Dabei brauchten nicht alle nur denkbaren Planungsalternativen auch im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit mit der gleichen Dichte und Tiefe untersucht und die Entscheidung zugunsten der planfestzustellenden Trassenvariante bis zuletzt offengehalten zu werden. Die vom Erstgericht angenommenen Mängel seien weder offensichtlich noch seien sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen. Sie ließen sich jedenfalls durch ein ergänzendes Planverfahren heilen. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Sie machen im wesentlichen geltend: Wegen der Nichtigkeit der Übergangsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG seien entweder das UVP-Gesetz im übrigen oder die UVP-Richtlinie unmittelbar anzuwenden. Wegen des medienübergreifenden Ansatzes entfalte die UVP zugleich materiellrechtliche Wirkungen. Die Vorschriften über die UVP seien drittschützend. Das Fehlen allgemeiner Standards für die Erfassung, Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange sei durch erhöhte Anforderungen an das Verfahren zu kompensieren. Sie, die Kläger, hätten unter Hinweis auf den Wissensstand des Sachverständigenrats für Umweltfragen über die Auswirkungen von Autobahnbauten dargelegt, welche Untersuchungen sich hätten aufdrängen müssen. Komme die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nach, so müsse es zum Klageerfolg ausreichen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der materiellrechtlichen Position geführt hätte. Es sei weder Sache der Betroffenen noch des Gerichts, Nachermittlungen durchzuführen. Kämen - wie hier - Planungsalternativen in Betracht, so habe die Planungsbehörde auch unter Umweltgesichtspunkten jede von ihnen vergleichend zu betrachten und gegeneinander abzuwägen. Hiervon entbinde sie auch die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan nicht. Das Erstgericht habe zu Recht auch die Verkehrsprognose beanstandet. Nach Räumung verschiedener NATO-Standorte im Eifelraum sei der Verkehrsbedarf in letzter Zeit weiter gesunken. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat sich dem Standpunkt des Beklagten angeschlossen. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Klagabweisung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe. Die Kläger werden durch den von ihnen angefochtenen Planfeststellungsbeschluß vom 24. März 1992 in der Fassung der planergänzenden Regelung vom 7. November 1994 nur in einem Randbereich in ihren Rechten verletzt. 1. Die Kläger sind entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, daß eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist. Insbesondere hat dieser Verfahrensmangel nicht zu einem Abwägungsfehler geführt. a) Zutreffend hat das Erstgericht allerdings angenommen, daß die Kläger als Eigentümer von Grundstücken, die von der Planfeststellung enteignend betroffen sind, grundsätzlich eine Rechtsverletzung daraus herleiten können, daß eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist; denn die UVP dient der Ermittlung und Bewertung der durch die Planung berührten Umweltbelange und ist damit Bestandteil des Abwägungsvorgangs. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74) davon aus, daß der Eigentümer eines durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks die Verletzung des Abwägungsgebots auch mit der Begründung geltend machen kann, öffentliche Belange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, sofern sich dieser Verstoß auf seine subjektive Rechtsstellung ausgewirkt haben kann. b) Dem Erstgericht ist auch darin beizupflichten, daß das planfestgestellte Vorhaben einer förmlichen UVP unterzogen werden mußte. § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG, der bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 1990 bereits öffentlich bekanntgemachte Vorhaben von dem Erfordernis einer UVP freistellt, steht nicht in Einklang mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. August 1994 - C 396/92 - Slg. 1994, I 3717, 3751). Der Senat teilt indes nicht den Standpunkt des Erstgerichts, daß Vorhaben, für die, wie hier, ein Zulassungsverfahren nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist, einer UVP nach den übrigen Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß in den dort näher bezeichneten Verfahren eine UVP nicht stattfinden soll. Diese Entscheidung läßt sich nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung in der Weise überspielen, daß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gleichwohl ein Anwendungsbereich für die Sachverhalte eröffnet wird, auf die es sich gerade nicht erstrecken sollte. Die Lücke, die dadurch entstanden ist, daß sich der gesetzliche Anwendungsbefehl nicht auf alle Zulassungsverfahren erstreckt, die nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden sind, ist vielmehr durch einen unmittelbaren Rückgriff auf die UVP-Richtlinie zu schließen. Dem steht nicht entgegen, daß Richtlinien nicht unmittelbar gelten, sondern für die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind und diesen die Wahl der Form und der Mittel überlassen (Art. 189 Abs. 3 EGV). Die Tatsache, daß sie an die Mitgliedstaaten adressiert und ihrer Natur nach auf eine Umsetzung angelegt sind, schließt nicht aus, daß sie unmittelbare Wirkung entfalten können. Dieser Fall kann eintreten, wenn eine Richtlinie bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist von einem Mitgliedstaat nicht, nicht vollständig oder unzulänglich umgesetzt ist. Voraussetzung ist, daß die Richtlinie eine unbedingte Regelung enthält. Dies trifft zu, wenn ihre Anwendung weder an Bedingungen geknüpft ist noch von einer konstitutiven Entscheidung eines EG-Organs oder des Mitgliedstaats abhängt. Hinzu kommen muß, daß die Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, hinreichend bestimmt umschrieben sind (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - RS 8/81 - Slg. 1982, 53, 71, vom 26. Februar 1986 - RS 152/84 - Slg. 1986, 737, 748 und vom 23. Februar 1994 - C 236/92 - Slg. 1994, I 497, 502). Das ist bei der UVP- Richtlinie hinsichtlich des Baus von Autobahnen der Fall. Die UVP-Richtlinie enthält einen hinreichend genauen und unbedingten Kern von Bestimmungen. Dies reicht aus. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Richtlinie als Ganzes den Anforderungen gerecht wird, die an eine unmittelbare Wirkung gestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1982 - RS 8/81 - a.a.O.). Artikel 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie schreibt unmißverständlich vor, daß die Mitgliedstaaten bestimmte Projekte, zu denen jedenfalls der Bau von Autobahnen zählt, vor der Erteilung einer Genehmigung einer UVP unterziehen. Unschädlich ist, daß es nach Art. 2 Abs. 2 UVP-Richtlinie der Entscheidung der Mitgliedstaaten überlassen bleibt, ob diese Prüfung im Genehmigungsverfahren oder in einem selbständigen Verfahren stattfindet. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Zuerkennung gewisser Gestaltungsspielräume steht der Annahme der hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen, solange der EG-Normgeber hierbei auf Begriffe zurückgreift, die für den Rechtsanwender und den kontrollierenden Richter mit Hilfe der üblichen Methoden auslegungsfähig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - RS 43/75 - Slg. 1976, 455, 473). Anders liegen die Dinge allenfalls dann, wenn die Umsetzung einer Richtlinienvorschrift ins Ermessen des Mitgliedstaates gestellt ist. Hiervon kann bei Art. 2 UVP-Richtlinie indes keine Rede sein. Auch die Reichweite des Art. 3 UVP-Richtlinie läßt sich ohne weiteres bestimmen. Diese Vorschrift legt den Inhalt der Prüfung fest und zählt die Faktoren auf, denen hierbei Rechnung zu tragen ist, auch wenn sie der zuständigen Behörde einen gewissen Entscheidungsspielraum bei der Durchführung der Prüfung nach Maßgabe des Einzelfalles einräumt. Ob sich aus Art. 5 Abs. 1 UVP-Richtlinie eine hinreichend bestimmte Verpflichtung herleiten läßt, mag fraglich sein. Keine Zweifel ruft in dieser Hinsicht Art. 5 Abs. 2 UVP- Richtlinie hervor, der im einzelnen festlegt, welche Mindestangaben der Projektträger zu machen hat. Auch Art. 6 Abs. 2 UVP-Richtlinie enthält für die Öffentlichkeitsbeteiligung ein Programm, das ohne weitere gesetzgeberische Maßnahmen aus sich heraus umsetzbar ist. Art. 8 UVP-Richtlinie stellt sich ebenfalls als unbedingt und hinreichend genau dar; denn er bringt zum Ausdruck, daß das Ergebnis der UVP bei einer planerischen Entscheidung in die Abwägung der Interessen, die für das Projekt einerseits und für den Umweltschutz andererseits streiten, eingehen soll. Dies entspricht der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs, der bezogen auf die Art. 2, 3 und 8 UVP- Richtlinie in seinem Urteil vom 11. August 1995 - C 431/92 - (ZUR 1995, 258) festgestellt hat, daß jedenfalls diese Vorschriften "den zuständigen nationalen Behörden unmißverständlich die Pflicht auferlegen, bestimmte Projekte einer UVP zu unterziehen". Ob der einzelne aus diesen Bestimmungen subjektive Rechte für sich herleiten kann, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Möglichkeit des Gemeinschaftsbürgers, sich auf hinreichend genaue und unbedingte Richtlinienvorschriften zu berufen, ist nicht eine Voraussetzung, sondern lediglich eine Folge der unmittelbaren Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - C 87 bis 89/90 - Slg. 1991, I 3757, 3789). Sie ist nicht geeignet, Aufschluß darüber zu geben, ob der Richtlinieninhalt im säumigen Mitgliedstaat objektiv-rechtlich gilt. Ebenfalls keine Rolle spielt hier, daß eine unmittelbare Anwendung einer nicht umgesetzten Richtlinie zu Lasten Privater nicht in Betracht kommt; denn hier handelt es sich um ein Vorhaben, dessen Träger der Staat ist. c) Zu Unrecht leitet das Erstgericht aus der EG-rechtswidrigen Nichtdurchführung einer förmlichen UVP einen Verstoß gegen das materielle Recht her. Es erkennt der UVP über die verfahrensrechtliche Bedeutung hinaus eine materielle Funktion zu, die es im Anschluß an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994, DVBl 1994, 1198) mit den Stichworten "Richtigkeitsgewähr durch Verfahren" und "Prozeduralisierung der Umweltbelange" umschreibt. Diese rechtliche Sicht bedarf der Korrektur. Das Umweltrecht hat durch die UVP-Richtlinie keine materielle Anreicherung erfahren. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung enthält sich materiellrechtlicher Vorgaben. Sie beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, zu der ein Bezug nur insoweit hergestellt wird, als das Ergebnis der UVP gemäß Art. 8 "im Rahmen des Genehmigungsverfahrens" zu berücksichtigen ist. Dieses Berücksichtigungsgebot läßt sich nicht als Ausdruck des Willens des Richtliniengebers deuten, auf den Inhalt der Entscheidung Einfluß zu nehmen. Es begründet keine Verpflichtung, in den Mitgliedstaaten die Zulassungstatbestände materiell zu verschärfen. Die UVP-Richtlinie unterscheidet sich deutlich von anderen Richtlinien, durch die die Mitgliedstaaten mit Hilfe von Schutzstandards (Schwellen, Grenzwerte u.ä.) dazu angehalten werden, konkrete Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. Aus ihr gleichwohl materielle Entscheidungskriterien abzuleiten, ist schon deshalb nicht möglich, weil sie keinen Maßstab dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt. Insoweit ist sie ergebnisneutral. Die Entscheidungsstruktur der jeweils einschlägigen nationalen Norm bleibt unangetastet. Die UVP- Richtlinie verlangt nur, daß die Zulassungsbehörde das Ergebnis der UVP in ihre Erwägungen mit einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen sie hieraus zu ziehen hat. Der deutsche Gesetzgeber ist hierüber nicht hinausgegangen. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG (F. 1990), wonach bei der Planfeststellung die Umweltverträglichkeit zu prüfen ist, rechtfertigt nicht die Schlüsse, die das Erstgericht aus ihm zieht. Diese Fassung steht in engem sachlichen Zusammenhang mit dem gleichzeitig beschlossenen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, in dem der Gesetzgeber in § 12 dem Berücksichtigungsgebot der UVP-Richtlinie Rechnung getragen hat. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz wird hervorgehoben, daß durch diese Vorschrift "die gesetzlichen Entscheidungsgrundlagen in ihrer jeweiligen Ausgestaltung nicht verändert" werden (BTDrucks 11/3919, S. 27). Vor diesem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund verbietet es sich, § 17 Abs. 1 FStrG (F. 1990) so auszulegen, daß die UVP als Element eines erweiterten materiellen Gehalts zur Geltung kommt. Vielmehr erschöpft sich die Bedeutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG (F. 1990) in der (deklaratorischen) Bekräftigung, daß im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren eine UVP stattzufinden hat. Welchen Platz die UVP im Entscheidungsprogramm der Planfeststellungsbehörde einnimmt, hat der Gesetzgeber inzwischen klargestellt. Durch das Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) hat § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG seine jetzige Fassung erhalten. Danach sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Diese Formulierung schließt es aus, das Ergebnis der UVP auf der Entscheidungsebene als ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal zu qualifizieren, durch das die Zulassungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 FStrG verschärft werden. Die Gesetzesmaterialien bestätigen diese Wertung. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Planungsvereinfachungsgesetz ist zu ersehen, daß die "materiellrechtlichen Anforderungen an die Planung sowie die Grundsätze, die für die Abwägung der verschiedenen Belange im Planungsverfahren gelten, nicht geändert" werden (BTDrucks 12/4328, S. 18). Hieraus erhellt, daß es dem Gesetzgeber auch bei dieser Gelegenheit fernlag, § 17 Abs. 1 FStrG in Richtung auf eine verstärkte Umweltvorsorge materiell anzureichern. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG in seiner aktuellen Fassung macht indes deutlich, welche Verbindungslinien zwischen der UVP und dem materiellen Recht bestehen. Das rechtliche Scharnier zwischen beiden bildet das Abwägungsgebot, das Anforderungen an das Abwägungsergebnis wie auch an den Abwägungsvorgang stellt. Der Abwägungsvorgang gliedert sich nach ständiger Rechtsprechung in zwei Teile. Auf der ersten Stufe hat der Planungsträger alle von der Planung berührten Belange zu ermitteln und zusammenzustellen, die schutzwürdig und nicht geringwertig sind. Hierzu gehören nicht nur die im Rahmen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (vgl. § 73 VwVfG) dem Planungsträger zur Kenntnis gelangten Belange, sondern auch die Belange, deren Aufklärung sich ihm nach Lage der Dinge und den verfügbaren Erkenntnismitteln aufdrängen mußte. Als in diesem Sinne abwägungserheblich können sich nicht zuletzt Belange des Umweltschutzes erweisen. Auf der zweiten Stufe des Abwägungsvorganges hat der Planungsträger die von ihm als abwägungsrelevant erkannten Belange an dem Planungsziel zu messen und je nach der Bedeutung, die ihnen unter diesem Blickwinkel zukommt, zu gewichten. Das auf diese Weise ermittelte und verarbeitete Abwägungsmaterial bildet die Grundlage für die eigentliche Planungsentscheidung, in der die verschiedenen, zum Teil gegenläufigen Belange in einen Ausgleich gebracht werden. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, daß die UVP im Rahmen des Abwägungsvorganges eine bedeutende Rolle spielt. Die UVP-Richtlinie stellt sicher, daß die Behörde sich bereits in der Anfangsphase des Zulassungsverfahrens mit den Belangen des Umweltschutzes auseinandersetzt. Der Projektträger hat schon bei Antragstellung Angaben darüber zu machen, wie sich sein Vorhaben auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselbeziehungen, sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter auswirkt. Auf der Grundlage dieser Angaben hat die Planungsbehörde die Öffentlichkeit zu beteiligen sowie ihrerseits die Umweltauswirkungen zusammenfassend darzustellen und zu bewerten. Dieses Verfahren zeichnet sich durch vier Besonderheiten aus: (1.) Die UVP-Richtlinie läßt zwar den Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG unberührt, sie erweitert aber den Kreis der Mitwirkungspflichten des Antragstellers beträchtlich (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Die bisherige Rollenverteilung im Verwaltungsverfahren wird insofern modifiziert, als der Vorhabenträger durch die Begründung von Vorlage- und Unterrichtungspflichten dazu angehalten wird, sein Augenmerk nicht schwergewichtig oder gar ausschließlich auf Fragen der ökonomischen Rentierlichkeit sowie der technischen und der finanziellen Realisierbarkeit des Projekts zu richten, sondern sich auch aktiv an der Klärung der ökologischen Folgen zu beteiligen. (2.) Die UVP-Richtlinie ist vom Grundsatz der Frühzeitigkeit der Prüfung der Umweltauswirkungen beherrscht. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß bei allen Beteiligten von Anfang an das Bewußtsein für die Bedeutung der Umweltgesichtspunkte geschärft wird. Auf diese Weise wird der Gefahr vorgebeugt, daß Umweltbelange erst zu einem Zeitpunkt ins Blickfeld geraten, zu dem sich der Entscheidungsprozeß bereits so weit zugunsten der Zulassung des Vorhabens verfestigt hat, daß er nicht mehr oder nur noch schwer umkehrbar ist. (3.) Die UVP-Richtlinie gewährleistet eine auf die Umweltauswirkungen zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluß der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen. Sie ermöglicht es, die Umweltbelange in gebündelter Form herauszuarbeiten, und trägt dazu bei, eine solide Informationsbasis zu schaffen, da verhindert wird, daß diese Belange in einer aufgespaltenen Betrachtungsweise nicht mit dem Gewicht zur Geltung kommen, das ihnen in Wahrheit bei einer Gesamtschau gebührt. (4.) Der UVP-Richtlinie liegt ein integrativer Ansatz zugrunde. Den Ausgangspunkt bildet die herkömmliche Prüfung, wie sich das Vorhaben auf die einzelnen in Artikel 3 UVP-Richtlinie genannten Schutzgüter auswirkt. Die die einzelnen Schutzgüter in den Blick nehmende Perspektive ist indes um die Betrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu ergänzen. Dies erfordert eine umfassende mehrdimensionale und fachübergreifende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung unter Einschluß insbesondere der Wirkungen, die sich aus der Kumulation von Vor- und Zusatzbelastungen sowie aus synergetischen Reaktionen ergeben. Damit trägt die UVP-Richtlinie der Erkenntnis Rechnung, daß zwischen den Umweltfaktoren Zusammenhänge bestehen, die es in ihrem Wirkungsgefüge und Beziehungsgeflecht zu erfassen gilt. Dies geschähe nicht, wenn die Wirkungen auf einzelne Schutzgüter lediglich summiert würden. Dem Erstgericht ist zuzugeben, daß aufgrund der Vorgaben der UVP- Richtlinie das Zulassungsverfahren in bis dahin nicht vorgeschriebener Weise strukturiert wird. Der umweltbezogene behördliche Entscheidungsvorgang wird in eine Phase der Informationsgewinnung und eine Phase der Informationsverarbeitung gegliedert. Durch die Konzentration auf die Umweltauswirkungen und den medienübergreifenden Ansatz schafft die Richtlinie Voraussetzungen für eine aussagekräftige und nachvollziehbare Bewertung. Die durch sie getroffenen Verfahrensvorkehrungen erhöhen die Chance, daß die Behörde die Umweltkenntnisse, derer sie für eine sachgerechte Entscheidung bedarf, auch tatsächlich erlangt (vgl. Bericht des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, (BTDrucks 11/5532, S. 31). Das rechtfertigt aber nicht den vom Erstgericht im Anschluß an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 5. Juli 1994, DVBl 1994, 1198) gezogenen Schluß, daß sich ohne eine derartige Verfahrensgestaltung eine Entscheidung, die den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt, in aller Regel nicht treffen lasse. Für die Planungsbehörde ist die UVP als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ein eingeschobener formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange. Sie dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozeß einzuführen. Das heißt aber nicht, daß ein anderer Weg in jedem Fall ungeeignet wäre, die Umweltauswirkungen mit gleichem Informationsgehalt in der Abwägung zur Geltung kommen zu lassen (vgl. schon Urteil des Senats vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - DVBl 1995, 1012 <1015 f.>). Bereits aus dem Abwägungsgebot folgt, daß sämtliche abwägungsrelevanten Belange unter Einschluß der Umweltbelange ermittelt, gewichtet und in die Abwägung eingestellt werden. Der Kreis der Umweltauswirkungen, auf die sich die UVP zu erstrecken hat, geht nicht über die Umweltbelange hinaus, denen im Rahmen des Abwägungsgebots Rechnung zu tragen ist. Wie aus Art. 5 Abs. 2 UVP-Richtlinie zu ersehen ist, erstreckt sich die UVP nicht auf sämtliche nur irgend erdenklichen Fragestellungen. Den Einstieg in die UVP bilden die "notwendigen" Angaben zur Feststellung und Beurteilung der "Haupt"-wirkungen, die das Projekt "voraussichtlich" für die Umwelt haben wird. Hierin spiegelt sich die Tendenz wider, die Sachverhaltsermittlung auf das vernünftigerweise Vorhersehbare zu begrenzen. Dies entspricht der zum Abwägungsgebot entwickelten Formel, daß als Abwägungsmaterial die Belange anzusehen sind, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Dahinter steht die allgemeine Erkenntnis, daß die Forderung, die Wirkungen bestimmter Veränderungen in einem Ökosystem vollständig zu erfassen, schon wegen der Komplexität der Zusammenhänge nicht nur an praktische, sondern auch an Grenzen des wissenschaftlichen Erkenntnisstands stoßen würde. Das Fehlen einer förmlichen UVP ist nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit der Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Die gerichtliche Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses setzt voraus, daß abwägungserhebliche Umweltbelange außer acht gelassen oder fehlgewichtet worden sind. Derartige Abwägungsmängel können, müssen aber nicht die naheliegende Folge einer unterlassenen UVP sein. Für die insoweit vom Erstgericht angenommene Indizwirkung fehlt es an jeglichem Anknüpfungspunkt, wenn Defizite in dieser Richtung von keiner Seite aufgezeigt oder auch nur geltend gemacht werden. Das Tatsachengericht bezeichnet keinen von den Klägern benannten oder von ihm ermittelten abwägungsrelevanten Umweltbelang, der als Folge davon, daß der Beklagte von einer UVP abgesehen hat, zu kurz gekommen oder gar gänzlich außer Betracht geblieben sein könnte. Es stellt sich statt dessen auf den Standpunkt, daß eine förmliche UVP deshalb unverzichtbar sei, weil es sowohl für die Untersuchungsmethoden als auch für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse weithin an verbindlichen rechtlichen Vorgaben fehle; eine Untersuchung der Umweltauswirkungen, die nicht bestimmten Verfahrenssicherungen unterliege, sei mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dieser Befund rechtfertigt indes nicht die Schlußfolgerung, daß der Mangel an einschlägigen Regelwerken oder Standards durch eine förmliche UVP kompensiert werden könne. Die UVP-Richtlinie gibt keinerlei Aufschlüsse über Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien. Die UVP ersetzt auch nicht fehlende Umweltstandards. Die vom Erstgericht allgemein beklagten Defizite im Bereich der Untersuchungsmethoden und der Bewertungsmaßstäbe, die es erschweren, etwaige Umweltauswirkungen angemessen zu erfassen, rühren daher, daß die Einsicht in das Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Umweltfaktoren vom Stand der Erkenntnis und der Erkenntnismöglichkeiten abhängt, der derzeit noch lückenhaft ist und bei realistischer Betrachtung zumindest auf absehbare Zeit lückenhaft bleiben wird. Die Tatsache, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Pflicht und den rechtlichen Rahmen für die Durchführung einer UVP geschaffen hat, legt nicht schon den Grundstein für eine verbesserte Methodik der Ermittlung und der Bewertung von Umweltauswirkungen. Was auf diesem Felde die Wissenschaft (noch) nicht hergibt, vermag auch eine UVP nicht zu leisten. Von der Behörde kann nicht mehr verlangt werden, als daß sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Die UVP ist nicht als Suchverfahren konzipiert, das dem Zweck dient, Umweltauswirkungen aufzudecken, die sich der Erfassung mit den herkömmlichen Erkenntnismitteln entziehen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, daß die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, daß der Beklagte sich bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen nicht mit den Aussagen auseinandergesetzt hat, die der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen im Umweltgutachten 1994 vom 22. Februar 1994 (BTDrucks 12/6995) gemacht hat. Abgesehen davon, daß das Umweltgutachten 1994 im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vorlag, ist nicht ersichtlich, in welcher rechtserheblichen Beziehung es für die Abwägung Bedeutung hatte. In ihm gehen die Sachverständigen auf die allgemeinen Wirkungsbeziehungen zwischen Straße und Umwelt ein. Welche Folgerungen sich hieraus im Einzelfall ergeben, lassen sie offen. Wie der vom Sachverständigenrat gekennzeichnete Konflikt zwischen Straße und Umwelt in einer umweltverträglichen Weise aufzulösen ist, bleibt der konkreten Planungsentscheidung vorbehalten. Das Erstgericht zeigt nicht auf, welchen der im Umweltgutachten genannten Wirkfaktoren der Beklagte übersehen oder unterbewertet haben könnte. Es beschränkt sich auf die Mutmaßung, daß der allgemeine Erkenntnisstand, der sich in den gutachtlichen Aussagen dokumentiere, in den Überlegungen des Beklagten in einem höheren Maße Aktualität erlangt hätte, wenn eine UVP durchgeführt worden wäre. Dabei übersieht es, daß die der Zulassungsbehörde im Rahmen der UVP aufgegebene Bewertung strikt projektbezogen zu sein hat. Zu prüfen sind nur die konkreten Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf die Umwelt, nicht dagegen abstrakte ökologische Fragestellungen außerhalb dieses Zusammenhangs. Eine Auseinandersetzung mit allen im Umweltgutachten aufgezeigten Problemen, die durch Straßenbaumaßnahmen allgemein aufgeworfen werden, ist im Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG weder erforderlich noch wäre sie ausreichend. Das Erstgericht bezeichnet einen Abwägungsfehler auch nicht mit dem Hinweis, daß es zu der festgestellten Straßenplanung eine umweltverträgliche Alternative in Form der "Grünen Linie" gegeben hätte. Es geht selbst nicht davon aus, daß dem Beklagten die fehlende Variantendiskussion als Abwägungsdefizit anzulasten sein könnte. Das Erstgericht verkennt auch unter dem Blickwinkel der Variantenprüfung die Bedeutung der UVP. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluß des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128). Indes ist sie nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 bis 11.92 - Buchholz 407.04 § 17 FStrG Nr. 89). Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, daß die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214; Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6). Ist der Planungsbehörde bei der Betrachtung von Planungsalternativen ein gestuftes Vorgehen gestattet, so ist es ihr auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens die UVP auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104). d) Auf die Erwägungen, die das Erstgericht zu § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG angestellt hat, kommt es nicht an, weil als Folge des Unterbleibens einer förmlichen UVP ein Abwägungsfehler nicht ersichtlich ist. Abgesehen hiervon stehen sie nicht in Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat entwickelt hat. Nach § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Neben dem Offensichtlichkeitserfordernis kommt es nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, ob nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Abwägungsfehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauBG Nr. 5 und vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - a.a.O.). Eine in diesem Sinne konkrete Betrachtung hat das Erstgericht nicht angestellt. Es hat sich zwar verbal an die Senatsrechtsprechung angelehnt. Eine Vielzahl von Wendungen belegt indes, daß es sich mit der abstrakten Möglichkeit eines anderen Abwägungsergebnisses begnügt hat. Nach seiner Auffassung ist § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG schon dann anwendbar, wenn sich nicht ausschließen läßt, daß die Planungsentscheidung ohne den - von ihm angenommenen - Abwägungsfehler anders ausgefallen wäre. 2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verletzt die Kläger auch nicht im Hinblick auf eine etwaige unzureichende Berücksichtigung ihrer eigenen Belange in ihren Rechten. Die Kläger machen zwar geltend, sie würden durch die von ihnen angegriffene Planung insbesondere dadurch in ihrer persönlichen Sphäre beeinträchtigt, daß sie bei ihrer landwirtschaftlichen Betätigung Einbußen erlitten. Die Planfeststellungsbehörde hat diese privaten Belange, wie aus der Behandlung ihrer Einwendungen im Planfeststellungsbeschluß zu ersehen ist, indes nicht bloß zur Kenntnis genommen, sondern auch in Erwägung gezogen. Sie hat zudem aufgezeigt, auf welche Weise sie einen Ausgleich zu schaffen gedenkt, der geeignet ist, einer Existenzgefährdung vorzubeugen und sonstige Belastungen auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Dies genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots. Daß das private Interesse der Kläger an dem Fortbestand der jetzigen Verhältnisse hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurücktreten soll, läßt noch nicht auf einen Abwägungsmangel schließen. Es gehört zu den Merkmalen jeder Planung, daß sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheiden darf. Das Abwägungsgebot ist erst dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. 3. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus sonstigen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). a) Aus der gemeinschaftsrechtlich begründeten Verpflichtung, eine UVP durchzuführen, läßt sich keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition herleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher Verfahrenspositionen, die unabhängig von der Möglichkeit einer konkreten materiellrechtlichen Betroffenheit geschützt sind, vom Atomrecht abgesehen (vgl. Urteil vom 9. März 1990 - BVerwG 7 C 23.89 - BVerwGE 85, 54), weder im Fachplanungs- noch im sonstigen Zulassungsrecht anerkannt (vgl. Urteil vom 29. Mai 1981 - BVerwG 4 C 97.77 - BVerwGE 62, 243, vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 und vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 7 C 55 und 56.89 - BVerwGE 85, 368; Beschluß vom 3. August 1982 - BVerwG 4 B 145.82 - DVBl 1982, 1096). Diese Linie hat der Senat erst kürzlich auch im Hinblick auf die UVP ausdrücklich bestätigt (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102). Hiervon abzuweichen besteht kein Anlaß. Insoweit ist ein Verstoß gegen UVP- Vorschriften entscheidungserheblich nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Dies hat der Senat inzwischen mehrfach bekräftigt (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1993 - BVerwG 4 B 257.92 -, vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 -, vom 12. Januar 1994 - BVerwG 4 B 163.93 - und vom 23. Februar 1994 - BVerwG 4 B 35.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 97). Diese Rechtsprechung ist entgegen den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 5. Juli 1994 (a.a.O.) angedeuteten Bedenken aufgrund des § 17 Abs. 6 c FStrG keineswegs obsolet geworden. Sie findet ihre rechtliche Stütze in § 46 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - a.a.O. und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - a.a.O.). Diese Vorschrift aber läßt § 17 Abs. 6 c Satz 2 2. Halbsatz FStrG ebenso wie die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich unberührt. Im Zusammenspiel mit dieser Regelung erübrigte es sich, den Tatbestand des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG auch auf Verfahrensmängel zu erstrecken. Gemessen an § 46 VwVfG ist der Fehler, der dem Beklagten unterlaufen ist, jedenfalls deshalb nicht erheblich, weil das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hat, die auf die konkrete Möglichkeit hindeuten, daß eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, wenn eine förmliche UVP stattgefunden hätte. Auch das Gemeinschaftsrecht mißt den Bestimmungen der UVP-Richtlinie, die das Erstgericht als verletzt ansieht, keinen individualrechtlichen Gehalt bei. Allenfalls insoweit, als nach Art. 6 Abs. 2 Sorge dafür zu tragen ist, daß der "betroffenen" Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des Projekts zu äußern, legt die UVP- Richtlinie zugunsten eines bestimmbaren Personenkreises Rechte fest, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können. Das Erstgericht stellt indes nicht in Abrede, daß der Beklagte diesem Beteiligungserfordernis der Sache nach genügt hat. Die Mängel, die dem Planfeststellungsbeschluß nach seiner Ansicht anhaften, rühren nicht daher, daß die Kläger keine Gelegenheit gehabt hätten, ihre Bedenken gegen das Vorhaben in den Entscheidungsprozeß einzubringen. Die Mitgliedstaaten bestimmen grundsätzlich, unter welchen Voraussetzungen Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht vor den nationalen Gerichten klageweise geltend gemacht werden können. Gemeinschaftsrechtskonform verhalten sie sich hierbei grundsätzlich schon dann, wenn sie sicherstellen, daß die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts nach denselben Voraussetzungen möglich ist, die gelten, wenn es um die Beachtung des innerstaatlichen Rechts geht (vgl. EuGH, Urteile vom 9. November 1983 - RS 199/82 - Slg. 1983, 3597, 3612 und vom 19. November 1991 - C 6 und 9/90 - Slg. 1991, I 5357, 5416). Durch das nationale Prozeßrecht dürfen freilich nicht so hohe Hürden aufgerichtet werden, daß die Ausübung eines in der Gemeinschaftsrechtsordnung vorgesehenen Rechts hieran praktisch scheitert (vgl. EuGH, Urteile vom 24. März 1988 - RS 104/86 - Slg. 1988, 1799, 1816 und vom 25. Juli 1991 - C 208/90 - Slg. 1991, I 4269, 4298). Abgesehen hiervon muß jedenfalls in den Fällen, in denen gemeinschaftsrechtliche Regelungen dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen, den Betroffenen die Möglichkeit offenstehen, die Einhaltung des EG-Rechts gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Mai 1991 - C 361/88 - Slg. 1991, I 2567, 2599 und - C 59/89 - Slg. 1991, I 2608, 2629 und vom 17. Oktober 1991 - C 58/89 - Slg. 1991, I 4983, 5023). Keiner dieser Gesichtspunkte nötigt dazu, den Klägern allein wegen des Unterlassens einer förmlichen UVP Rechtsschutz zu gewähren. Die Praxis, Verfahrensfehler nur dann als erheblich anzuerkennen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Sachentscheidung ohne sie anders ausgefallen wäre, schränkt den Rechtsschutz nicht so weitgehend ein, daß das Effizienzgebot nicht mehr angemessen zum Tragen käme. Haben Verstöße gegen die UVP-Richtlinie Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite zur Folge, so kann sich hieraus unter den in § 17 Abs. 6 c FStrG genannten Voraussetzungen ein Aufhebungsanspruch ergeben. b) Die Abwägungsmängel, die das Erstgericht angenommen hat, ohne ihnen entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen, eignen sich ebenfalls nicht als Stütze des angefochtenen Urteils. Sie liegen nicht vor. Die Abwägung des Beklagten krankt nicht daran, daß sie auf einer zweifelhaften Verkehrsprognose beruhen würde. Das Erstgericht legt schon nicht dar, worauf die von ihm angedeuteten Zweifel gründen. Es räumt selbst ein, daß die Verkehrsprognose, die dem Planfeststellungsbeschluß zugrunde liege, durch das Verkehrsgutachten bestätigt werde, das der Beklagte 1994 während des Klageverfahrens habe erstellen lassen. Entscheidend ist, daß das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung keinen Bedenken begegnet. Davon geht das Erstgericht selbst aus. Es tritt ausdrücklich der Würdigung des Beklagten bei, daß für die A 60 ein durch die Aufnahme in den Bedarfsplan dokumentierter Verkehrsbedarf besteht. Diese Einschätzung ist auch für die Abwägungsentscheidung von Bedeutung. Nach § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung des Art. 27 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221) entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, daß für sie ein Bedarf vorhanden ist, ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Sie ist auch im Rahmen der Abwägung zugrunde zu legen. Liegt der Beurteilung des Verkehrsbedarfs durch den Gesetzgeber eine unzulängliche Prognose zugrunde, so überschreitet der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan ggf. die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens. Eine Bedarfsfeststellung, die auf einer unhaltbaren Einschätzung der zukünftigen Verkehrsentwicklung beruht, entspricht nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Ein Gericht, das bei der Überprüfung einer Planfeststellung zu dem Ergebnis kommt, daß die gesetzgeberische Entscheidung nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG genügt, hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan durch das Bundesverfassungsgericht klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - a.a.O.). Bejaht es dagegen die Planrechtfertigung, weil es keinen Anhaltspunkt für eine Fehlerhaftigkeit der der Bedarfsplanung zugrundeliegenden Verkehrsprognose sieht, so kann es auch bei der Prüfung der Abwägung den Verkehrsbedarf nicht in Zweifel ziehen. Allerdings wird mit der Aufnahme in den Bedarfsplan die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nicht vorweggenommen. Mit ihr ist nur über eine der tatbestandlichen Zulassungsvoraussetzungen entschieden. Die Planungsbehörde wird nicht von der Verpflichtung entbunden, alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange abzuwägen. Eine dem Bedarf entsprechende, unter verkehrlichen Aspekten optimale oder vorzugswürdige Trasse kann an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen scheitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - a.a.O.). Der Verkehrsbedarf stellt nur einen unter vielen Belangen dar, die bei einer Straßenplanung zu berücksichtigen sind. Ob er sich entsprechend seinem Gewicht im Rahmen der Gesamtabwägung durchsetzt, hängt von der Bedeutung der Belange ab, die gegen das Vorhaben sprechen. Dies läßt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen. c) Auch die vom Erstgericht beanstandete Abschnittsbildung begegnet letztlich keinen Bedenken, die eine Vollaufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen. Richtig ist, daß der planfestgestellte Autobahnabschnitt keine eigenständige Verkehrsfunktion besitzt, weil er im Osten gleichsam "auf der grünen Wiese" endet. Nach der Rechtsprechung des Senats muß ein Abschnitt eine eigenständige Verkehrsfunktion haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 bis 11.92 - a.a.O. und vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92). Damit wird gewährleistet, daß die Teilplanung auch dann noch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich das Gesamtplanungskonzept im nachhinein als nicht realisierbar erweist. Der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos muß bei jeder abschnittsweisen Planung vorgebeugt werden. Der Beklagte hält dem ohne Erfolg entgegen, daß die vier Abschnitte, in die die 28 km lange Neubaustrecke zwischen Bitburg und Wittlich im Interesse der besseren Überschaubarkeit aufgeteilt worden sei, den Gegenstand einer auch in der Durchführung eng aufeinander abgestimmten Gesamtplanung gebildet hätten. Die Planungsbehörde hat es nicht in der Hand, daß sich der von ihr angestrebte Gleichlauf über den Zeitpunkt der Beschlußfassung hinaus fortsetzt. Ob und mit welchem Erfolg die Einzelplanungsentscheidungen angefochten werden, liegt außerhalb ihrer Steuerungsmöglichkeiten. Sie muß der Eventualität Rechnung tragen, daß aus der aufeinander abgestimmten Gesamtplanung einzelne Stücke herausgebrochen werden. Für diesen Fall hat sie sicherzustellen, daß das Vorhaben auch ohne diese Teile eine Verkehrsfunktion erfüllen kann. Der Beklagte hat indes die gegen die Abschnittsbildung vorgebrachten Bedenken nachträglich weitgehend ausgeräumt. Mit Regelung vom 7. November 1994 hat die Planfeststellungsbehörde gegenüber der zuständigen Straßenbaubehörde erklärt, daß mit dem Bau des streitigen Abschnitts "erst dann begonnen werden darf, wenn der Planfeststellungsbeschluß vom 24. März 1992 zum Neubau der Autobahn A 60 zwischen Steinebrück und Wittlich ... unanfechtbar oder sofort vollziehbar geworden ist". Die Frage der Abschnittsbildung stellt sich im Lichte dieser Anordnung anders dar als vorher. Der Bau des planfestgestellten Abschnitts wird nunmehr von näher bezeichneten zusätzlichen Maßgaben abhängig gemacht. Dies stellt der Sache nach eine nachträgliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses dar. Daß solche Änderungen grundsätzlich zulässig sind, ergibt sich aus § 76 VwVfG. Die durch diese Vorschrift eröffnete Möglichkeit kann die Planungsbehörde auch zu dem Zweck nutzen, einen Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses zu beheben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Oktober 1991 - BVerwG 7 B 65.91 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 44; vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 1984 - BVerwG 4 C 26 bis 35.82 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 22 für den Fall einer nachträglichen Zusicherung). Eine solche Änderung ist in einem anhängigen Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 und vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126). Das mag anders sein, wenn der Mangel einen zentralen Punkt betrifft, der sich nicht bereinigen läßt, ohne daß ein gänzlich neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4). Davon kann hier keine Rede sein. Die nachgeschobene Planergänzung ist geeignet, die Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos auszuräumen, soweit in ihr der Bau des planfestgestellten Abschnitts an die Voraussetzung geknüpft wird, daß der Planfeststellungsbeschluß für den Anschlußabschnitt in Richtung Wittlich unanfechtbar geworden ist. Den mit ihr verfolgten Zweck verfehlt sie lediglich insoweit, als nicht bloß die Bestandskraft, sondern auch die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung ausreichen soll, um das von den Klägern angegriffene Planvorhaben in Angriff zu nehmen. Die sofortige Vollziehung bietet indes keine Gewähr dafür, daß ein Verwaltungsakt in seinem Bestand erhalten bleibt. Sie bewahrt die Planfeststellungsbehörde nicht davor, daß die von ihr getroffene Planungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren ggf. aufgehoben wird. Um einer solchen Eventualität vorzubeugen, hat der Senat die planergänzende Regelung vom 7. November 1994 nur mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe bestätigt. Gericht: BVerwG 11. Senat Datum: 21. Dezember 1995 Az: 11 VR 6/95 NK: GG Art 14 Abs 3 S 1, VerkPBG § 2 Abs 2, VerkPBG § 5 Abs 2, VerkPBG § 5 Abs 3, AEG § 18 Abs 1, BSWAG § 1, VwVfG § 73 Abs 8, AEG § 20 Abs 6, AEG § 20 Abs 7, AEG § 22 Abs 1 S 1, BNatSchG § 8 Abs 2, BNatSchG § 29 Abs 1 S 1 Nr 4, UVPG § 11, UVPG § 12, UVPG § 6 Abs 3 Nr 4, UVPG § 6 Abs 4 Nr 2, UVPG § 6 Abs 4 Nr 3 Titelzeile (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit: Eisenbahnneubaustrecke Erfurt-Leipzig/Halle) Leitsatz 1. Zur Planfeststellung für die Eisenbahnneubaustrecke Erfurt- Leipzig/Halle, Planfeststellungsabschnitt 2.1, als Hochgeschwindigkeitsstrecke. 2. Auch im Eisenbahnrecht gilt, daß die Bildung von Planungsabschnitten inhaltlich gerechtfertigt und das Ergebnis planerischer Abwägung sein muß. Anders als im Recht des Baus von Fernstraßen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - ) kann jedoch nicht verlangt werden, daß jedem Abschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion zukommt. 3. § 22 AEG deckt auch die Enteignung von Grundstücken für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit diese zur Ausführung des geplanten Vorhabens notwendig sind. Fundstelle DVBl 1996, 676-677 (LT) Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr 8 (LT) DÖV 1996, 617 (L) NVwZ 1996, 896-901 (LT) Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr 3 (L) Buchholz 406.16 Grundeigentumssschutz Nr 72 (L) Buchholz 442.09 § 22 AEG Nr 1 (L) Diese Entscheidung wird zitiert von: VGH Mannheim 1996-03-28 5 S 1301/95 Anschluß Tatbestand Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß für die Eisenbahnneubaustrecke Erfurt-Leipzig/Halle im Abschnitt Baukilometer 35,794 bis 46,300. Die Neubaustrecke gehört zu den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit. Der Planfeststellungsabschnitt beginnt in Sachsen-Anhalt an der Landesgrenze Thüringen/Sachsen-Anhalt. Die Strecke wird sodann über das Gemeindegebiet der zum Freistaat Thüringen gehörenden Gemeinde Eßleben-Teutleben geführt, um anschließend wieder in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt einzutreten. Dort ist das Westportal des Finne- Tunnels. Im Anschluß an das Ostportal des Finne-Tunnels wird das Saubachtal mittels einer Brücke überquert, an deren östlichem Widerlager der Planfeststellungsabschnitt endet. Der Planfeststellungsabschnitt umfaßt daneben eine Bahnstromleitung mit insgesamt 39 Maststandorten. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die von dem Planfeststellungsabschnitt beansprucht werden. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des Flurstücks Gemarkung Bad Bibra Flur 5. Der Plan sieht auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Überspannung durch die Saubachtalbrücke, den Bau des Widerlagers Ost der Brücke, den Voreinschnitt des Bibratunnels und verschiedene landespflegerische Begleitmaßnahmen vor. Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Herrengosserstedt Flur 2 und Flur 3. Das Flurstück Flur 2 wird für den Neubau der Bahnstromleitung durch Überspannung und für eine Heckenanpflanzung benötigt. Auf dem Grundstück Flur 3 der Antragstellerin zu 2 ist die Neupflanzung von Obstbaumreihen entlang eines Wirtschaftsweges als landespflegerische Begleitmaßnahme vorgesehen. Das Flurstück Flur 3 wird für den Neubau der Straßenüberführung der Straße Eßleben-Teutleben sowie für die Anbindung des Bahnbegleitweges an die Straße benötigt. Ferner sind auf dem Grundstück landespflegerische Begleitmaßnahmen vorgesehen. Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Bad Bibra Flur 20, Flur 21, Flur 22. Ferner ist der Antragsteller Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Saubach Flur 9. Auf den Parzellen Flur 20 und Flur 21 sind landespflegerische Begleitmaßnahmen für das Vorhaben der Beigeladenen geplant. Die Parzellen Flur 22, liegen über dem Finne-Tunnel. Sie werden für die Sicherung der unterirdischen Tunnelbaumaßnahmen, gegebenenfalls für Bohrmaßnahmen während der Bauzeit benötigt. Das Grundstück Flur 9 ist für landespflegerische Begleitmaßnahmen vorgesehen. Die Bundesländer Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt führten zunächst auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der Deutschen Reichsbahn, ein Raumordnungsverfahren durch. Dabei stellten sie in ihren landesplanerischen Beurteilungen die Übereinstimmung der Neubaustrecke mit dem Ziel der Landesplanung und Raumordnung fest. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen leitete sodann am 22. Dezember 1993 das Planfeststellungsverfahren ein. Die Planunterlagen wurden vom 14. Februar 1994 bis zum 14. März 1994 u.a. in den Gemeinden Herrengosserstedt, Wischroda, Steinburg und Saubach sowie in der Stadt Bad Bibra ausgelegt. Durch öffentliche Bekanntmachung wurde in der Zeit vom 7. Februar 1994 bis zum 11. Februar 1994 die Auslegung angezeigt. Dabei wiesen die Gemeinden darauf hin, daß bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben seien. Nach Ablauf dieser Frist seien Einwendungen ausgeschlossen. Die Antragstellerin zu 1 erhob am 19. März 1994 Einwendungen gegen das Vorhaben, die am 22. März 1994 bei der Planungsgesellschaft der Beigeladenen eingingen. Sie vertrat die Ansicht, die Arbeiten der Planungsgesellschaft seien sehr diffus und nicht durchschaubar. Des weiteren erbat sie von der Planungsgesellschaft ein konkretes Angebot für ihr Waldgrundstück. Die Antragstellerin zu 2 erhob am 25. März 1994 Einwendungen gegen das Vorhaben, die über die Gemeinde Herrengosserstedt am 6. April 1994 beim Regierungspräsidium Halle eingingen. Sie vertrat die Ansicht, das Vorhaben führe zu einem gewaltigen Konflikt mit Natur, Mensch und Landschaft und sei daher abzulehnen. Das Grundstück Flur 3 könne nicht zur Verfügung gestellt werden, da es durch die Neubautrasse an Wert verliere. Die Variantenuntersuchung sei unzureichend. Des weiteren hätten Schalluntersuchungen für die Gemeinde Teutleben durchgeführt werden müssen. Ohne Begründung sei der Streckenverlauf im Vorfeld der Finne erhöht worden, wodurch das Landschaftsbild sowie der Schallschutz litten. Die Bestandsaufnahme von Flora und Fauna sei ungenügend; auch sei die Neubaustrecke unwirtschaftlich. Der Antragsteller zu 3 erhob am 14. März 1994 Einwendungen, die am 28. März 1994 bei der Anhörungsbehörde eingingen. Der Antragsteller zu 3 befürchtet ein Austrocknen seines Waldgrundstückes Gemarkung Bad Bibra Flur 22 durch den Bau des Finne-Tunnels unter dem Grundstück. Hierdurch werde die Nutzung des Waldes für mindestens zwei Generationen unmöglich. Am 14. und 15. Juni 1994 fand in Bad Bibra ein Erörterungstermin über die in den Gemeinden Sachsen-Anhalts erhobenen Einwendungen statt. Nach Abschluß des Erörterungstermins nahm die Antragsgegnerin aufgrund verschiedener Einwendungen Planänderungen vor. Sie betrafen im wesentlichen die Baustellenerschließung, Transportwege, eine Gradientenabsenkung infolge der Verlängerung des Finne-Tunnels und die unterirdische Transportleitung zum Wasserwerk Wischroda. Der geänderte Plan sah auf dem Grundstück Gemarkung Bad Bibra Flur 20 des Antragstellers zu 3 die Neupflanzung von Obstbaumreihen und die Ergänzung von Gehölzreihen als landespflegerische Begleitmaßnahmen vor. Im Bereich des östlichen Widerlagers der Saubachtalbrücke wurde der Plan aufgrund des Erörterungstermins ebenfalls geändert. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ist hierdurch stärker betroffen. Mit Schreiben vom 18. Juli 1994 und 1. September 1994 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern zu 1 und 3 die vorgesehene Planänderung mit. Dabei wurde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Planänderung Stellung zu nehmen. Der Naturschutzbund erhielt keine Mitteilung von der vorgesehenen Planänderung. Die Antragstellerin zu 1 wandte sich mit Schreiben vom 8. September 1994, das am 13. September 1994 bei der Anhörungsbehörde einging, gegen die Planänderung. Dabei führte sie aus, das Neubauvorhaben sei insgesamt nicht notwendig und bringe der örtlichen Bevölkerung keinen Nutzen. Mit Entscheid vom 23. Juni 1994 bestimmte der Bundesminister für Verkehr die vom Vorhabenträger vorgeschlagene Streckenführung der Neubaustrecke Erfurt-Leipzig/Halle einschließlich der Bahnstromleitungsführung als Linie. Unter dem 6. Dezember 1994 erließ die Antragsgegnerin den Planfeststellungsbeschluß mit zahlreichen Nebenbestimmungen. In der Begründung legte sie dar, die vorgenommene Abwägung führe jedenfalls im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt zur Bestätigung der im bisherigen Verfahren als geeignet erkannten und bestätigten Trassenführung "Variante 1". Diese Trassenführung erlaube, Landverbrauch, Herstellungskosten und Betriebskosten geringer zu halten als bei den Alternativvarianten. Die in der Variante 1 vorgesehene Streckenführung erlaube die Mitnutzung der Neubaustrecke für Fernzüge aus Richtung Halle, Magdeburg über Halle nach Leipzig und Dresden, eine Haltemöglichkeit unmittelbar am Flughafen Leipzig/Halle, eine Anschlußmöglichkeit der neuen Messe Leipzig sowie günstige Streckenübergänge vom geplanten Güterverkehrszentrum Leipzig/Halle zum Rangierbahnhof Leipzig/Waren. Die Variante 1 rufe geringere, allenfalls gegenüber den alternativ untersuchten Trassenführungen gleichbelastende Umweltauswirkungen hervor. Das Problem der Wasserwirtschaft im Bereich der Finne sei beherrschbar. Der Planfeststellungsabschnitt sei in erster Linie unter Berücksichtigung der Landes- und Gemeindegrenzen entstanden. Bei der östlichen Planfeststellungsgrenze sei die Geographie des Saubachtales und der Eintritt der Strecke in den im folgenden Planfeststellungsabschnitt 2.2. liegenden Bibra-Tunnel mitbestimmend. Die Einwendungen der Antragsteller zu 1 bis 3 wies die Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluß zurück. Sie führte aus, die von der Antragstellerin zu 1 erhobenen Einwendungen beträfen Fragen der Entschädigung und seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Wegen der im Anhörungsverfahren zur Planänderung erhobenen Einwendungen verwies die Antragsgegnerin auf ihre Begründung zur Planrechtfertigung und Variantenabwägung. Die Einwendungen der Antragstellerin zu 2 seien unbegründet, da Schallbelastungen für den Ortsteil Teutleben im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt nicht zu erwarten seien. Die Bestandsaufnahme von Flora und Fauna sei im Planfeststellungsbeschluß zutreffend erfolgt, da hierfür eine Vegetationsperiode ausreiche. Die Standplätze der Rebhühner seien im Planfeststellungsabschnitt 1.3 und würden dort berücksichtigt. Die Neubaustrecke sei auch nicht unwirtschaftlich. Den Einwendungen des Antragstellers zu 3 sei entgegenzuhalten, daß der Finne-Tunnel nicht zu einer Austrocknung seines Grundstückes führe, da die Tunnelbaumaßnahmen im Bereich des Grundstücks oberhalb der vorhandenen Grundwassersohle durchgeführt werde. Erschütterungen und Schallbelastungen seien für den Antragsteller zu 3 nicht zu erwarten, ebensowenig Einschränkungen bei der Nutzung seines Waldes. Die Neubaustrecke sei auch im Gegensatz zu der Ansicht des Antragstellers zu 3 wirtschaftlich zu betreiben. Am 24. Januar 1995 haben die Antragsteller im Verfahren BVerwG 11 A 9.95 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise seine Ergänzung um die Anordnung weiterer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, begehren. Zugleich haben sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Die Antragsteller machen geltend, die dem Planfeststellungsverfahren zugrundeliegende Abschnittsbildung sei unzulässig. Die Planrechtfertigung für das Projekt liege nicht vor. Das Planfeststellungsverfahren sei unter Verletzung von Beteiligungsrechten der Naturschutzverbände durchgeführt worden. Die Einwendungen des Naturschutzbundes seien im Erörterungstermin unzureichend protokolliert worden. Auch sei der Naturschutzbund am Planänderungsverfahren zu Unrecht nicht beteiligt worden. Der Planfeststellungsbeschluß verstoße gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, da die Antragsgegnerin eine Vermeidbarkeitsprüfung nicht durchgeführt habe. Die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen stellten keinen Ausgleich im Sinne des Naturschutzrechts dar. Die Bestandsaufnahme von Fauna und Flora sei mangelhaft, auch seien die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf Fauna und Flora nicht hinreichend untersucht worden. Die vorgesehene Enteignung von Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei unzulässig. Die Variantenuntersuchung sei mangelhaft. Die Antragsgegnerin habe Vorhabenalternativen einschließlich einer Null- Plus-Variante nur unzureichend untersucht. Der Eingriff in den Grundwasserhaushalt könne durch Anwendung einer schonenderen Tunnelbautechnik vermieden werden. Bei der Aufschüttung des beim Tunnelbau anfallenden Erdaushubs würden abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei mangelhaft. Der Planfeststellungsbeschluß berücksichtige auch nur ungenügend die Landschaftsschutzgebiete. Ein Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses liege auch darin, daß die Lärmauswirkungen der Trasse im Hinblick auf die Gemeinde Teutleben nicht berücksichtigt worden seien. Auch stehe die Neubaustrecke nicht mit dem von der Gemeinde Teutleben geplanten Bebauungsgebiet "Am Gänsegehren" in Einklang. Das Vorhaben stimme nicht mit den landesplanerischen Stellungnahmen überein. Die Linienbestimmung sei im Planfeststellungsbeschluß ungeprüft übernommen worden. Der Anhörungstermin sei bereits vor der Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr beendet gewesen, so daß die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Linienbestimmung nicht gewährleistet gewesen sei. Dies widerspreche den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes. Schließlich sei der Planfeststellungsbeschluß den Antragstellern nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene meinen demgegenüber, der Klage der Antragsteller komme keine Aussicht auf Erfolg zu. Ihre aufschiebende Wirkung könne deshalb nicht angeordnet werden. Entscheidungsgründe Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage und damit auf eine Untersagung des Baubeginns. Das vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG für den Regelfall zugrunde gelegte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Ohne Einfluß auf die Entscheidung bleibt dabei, ob und inwieweit der mit der Klage verfolgte Hilfsantrag erfolgreich sein kann. Da er auf Planergänzung gerichtet ist und ein Baubeginn ergänzende Maßnahmen nicht präjudizieren würde, könnte selbst ein Erfolg des Hilfsantrages eine Untersagung des Baubeginns nicht rechtfertigen. Im übrigen könnte der Hilfsantrag des Hauptsacheverfahrens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden. Ein solcher ist nicht gestellt. Den Antragstellern kann nicht gefolgt werden, soweit sie der Auffassung sind, dem Antrag müsse bereits deswegen stattgegeben werden, weil die Absicht, die Neubautrasse Erfurt-Leipzig/Halle zu realisieren, nicht ausreichend gefestigt und das Projekt im übrigen finanziell nicht gesichert sei. Immerhin entspricht das Vorhaben insofern einem Auftrag des Gesetzgebers, als eine Neubaustrecke/Ausbaustrecke Erfurt-Leipzig/Halle im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes - Bundesschienenwegeausbaugesetz - vom 15. November 1993 - BGBl I S. 1874) als vordringlicher Bedarf (Ziffer 1 b Nr. 6 des Bedarfsplans) ausgewiesen ist. Im übrigen setzt die vom Gesetz bestimmte sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses weder einen unmittelbar bevorstehenden Baubeginn noch feststehende Termine für einen solchen voraus. Sie gewährleistet vielmehr Planungssicherheit und ermöglicht die Durchführung vorbereitender Arbeiten, die - wie die Beigeladene vorgetragen hat - auch hier erforderlich sind. Ebensowenig wie einzelne gegen die Realisierung des Projekts gerichtete Äußerungen aus dem Bereich der Verwaltung oder der Beigeladenen geeignet sind, das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller für das vorliegende Verfahren in Zweifel zu ziehen, können sie deshalb dazu führen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Den Maßstab für die Beurteilung des Antragsbegehrens bilden vielmehr in erster Linie die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage. Diese müssen nach dem bisherigen Erkenntnisstand als so gering eingestuft werden, daß sie einen Aufschub der geplanten Eigentumseingriffe bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens nicht rechtfertigen. 1. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, daß die geltend gemachten Form- und Verfahrensmängel voraussichtlich nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß solche Mängel nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anfechtungsklage nur dann zum Erfolg verhelfen können, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne diese Fehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwGE 69, 256; 75, 214; Beschlüsse vom 23. Februar 1994 - BVerwG 4 B 35.94 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 185.95 -). a) Die Antragsteller halten es zu Unrecht für fehlerhaft, daß das Gesamtvorhaben in Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt worden ist. Die Bildung von Planungsabschnitten ist grundsätzlich zulässig; sie muß sich aber inhaltlich rechtfertigen lassen und ihrerseits das Ergebnis planerischer Abwägung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - ; Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 11.92 - ). Daß die Aufteilung der Strecke Erfurt-Leipzig mit einer Länge von 115,5 km in 14 Planfeststellungsabschnitte nicht aus sachlichen Gründen, sondern willkürlich gewählt worden wäre, kann nicht festgestellt werden. Der Planfeststellungsbeschluß (S. 67/68) weist aus, daß die Beigeladene als Vorhabenträger den Abschnitt 2.1 unter Berücksichtigung der Länder- und Gemeindegrenzen so gewählt hat, daß ein überschaubarer Planungsbereich entstanden ist, der den Finne- Tunnel und die Saubachtalbrücke umfaßt und an den Westportalen des Bibra-Tunnels endet. Diese Erwägungen sind nicht sachwidrig. Ohne Erfolg berufen die Antragsteller sich darauf, jeder Planungsabschnitt sei inhaltlich nur dann gerechtfertigt, wenn er eine eigenständige Verkehrsfunktion aufweise; diese Voraussetzung bestehe für den Planfeststellungsabschnitt 2.1 nicht. Dem ist in tatsächlicher Hinsicht nicht zu widersprechen, denn eine auf den Abschnitt 2.1 beschränkte Eisenbahntrasse wäre nutzlos. Doch ist zu berücksichtigen, daß die Auffassung, jedem Planfeststellungsabschnitt müsse eine selbständige Verkehrsfunktion zukommen, weil nur so ein im Einzelfall denkbarer Planungstorso vermieden werden könne, unter den besonderen Bedingungen des Straßenrechts entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1992 a.a.O. und 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - ). Sie kann auf das Eisenbahnrecht nicht übertragen werden. Dies gilt insbesondere für die Planung einer Neubautrasse, die sonst - wegen des im Vergleich zum Straßennetz viel weitmaschiger geflochtenen Schienennetzes - nur "in einem Stück" auf der Grundlage eines unüberschaubaren Planfeststellungsverfahrens möglich wäre. Diese Sichtweise liegt bereits der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Eisenbahnrecht zugrunde (vgl. Urteil vom 27. Juli 1990 a.a.O.; Beschluß vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 -). Im vorliegenden Fall macht die Abschnittsbildung weder eine planerische Gesamtabwägung und Problembewältigung unmöglich, noch vereitelt sie den Rechtsschutz der Antragsteller. Diese können ihre Rechte uneingeschränkt geltend machen, auch soweit die Gesamtplanung des Vorhabens betroffen ist. Insbesondere muß die Planung auch in dem hier betroffenen Abschnitt dem Einwand standhalten, daß eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrundeliegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - a.a.O.). b) Die Antragsteller rügen, das Linienbestimmungsverfahren des Bundesministers für Verkehr, das durch § 2 Abs. 1 VerkPBG vorgeschrieben sei, sei erst nach dem Anhörungstermin abgeschlossen worden, so daß die Beteiligten keine Gelegenheit gehabt hätten, die ministerielle Entscheidung zu überprüfen. Damit ist ein rechtserheblicher Fehler nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Linienbestimmung nämlich nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung. Ein Planfeststellungsbeschluß ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorausgegangen oder die Planfeststellungsbehörde von der festgelegten Linie abgewichen ist. Umgekehrt läßt sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, daß sie den ministeriellen Vorgaben entspricht. Vielmehr muß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich selbst heraus den rechtlichen Anforderungen genügen (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 - und vom 29. November 1995 a.a.O.). Unerheblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist daher auch, daß die Linienbestimmung, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt, nicht Gegenstand des Auslegungs- und Anhörungsverfahrens (§ 73 VwVfG) war. c) Auch auf die Rüge, bei der Auslegung der Grunderwerbspläne sei der Datenschutz bezüglich der Antragsteller nicht gewahrt worden, kann die Anfechtungsklage nicht gestützt werden. Daß ein solcher formeller Mangel - den die Antragsgegnerin und die Beigeladene übrigens bestreiten - sich auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben könnte, erscheint ausgeschlossen. Es fehlt somit an dem Kausalzusammenhang, ohne den, wie bereits erwähnt, ein Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. d) Dasselbe gilt für die Rüge der Antragsteller, die von der Planungsgesellschaft der Beigeladenen beauftragte Firma B. habe verschiedene Grundstückseigentümer aufgefordert, ihre Einwendungen zurückzunehmen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung der Frage, ob ein solches Verhalten des Vorhabenträgers gegen das Gebot eines fairen Verfahrens in der Planfeststellung verstieße. Ein Einfluß auf das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht erkennbar, da die Einwender ihre Einwendungen nicht zurückgenommen haben. e) Auch die von den Antragstellern beanstandete unzureichende Protokollierung des Erörterungstermins in Bad Bibra am 14. Juni 1994 hat sich auf das Ergebnis der Gesamtabwägung nicht ausgewirkt: Die Antragsgegnerin hat die vom Naturschutzbund im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Themenkreise im Planfeststellungsbeschluß umfassend erwogen. Der Beschluß enthält ausführliche Erwägungen zu den Themen Hydrogeologie (S. 16 ff.), Lärm (S. 81 ff.), Elektrosmog (S. 88 ff.) und zur landespflegerischen Begleitplanung (S. 100 f.). Auch der Einwand der unzureichenden Kartierung der Fledermauspopulation im Planfeststellungsabschnitt wurde durch die Antragsgegnerin in der planerischen Abwägung berücksichtigt. Auf Seite 135 des Planfeststellungsbeschlusses hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß sie eine Erforschung des Fledermausvorkommens anhand der vorhandenen Literatur für ausreichend hält. f) Die Antragsteller rügen ferner die unterbliebene Beteiligung des Naturschutzbundes im Planänderungsverfahren. Auch mit diesem Einwand können sie indessen nicht durchdringen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob das Beteiligungsrecht des Naturschutzverbandes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG tatsächlich verletzt worden ist und ob die Antragsteller einen solchen Rechtsverstoß aufgrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG als Verletzung eigener Rechte geltend machen könnten. Jedenfalls ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß nach den konkreten Umständen der Planänderung die Beteiligung des Naturschutzverbandes zu einer anderen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde hätte führen können. Gegen eine solche Möglichkeit mag auch sprechen, daß der Naturschutzverband davon abgesehen hat, sein Beteiligungsrecht durchzusetzen (vgl. dazu BVerwGE 87, 62). g) Daß die den Antragstellern zu 1 und 3 zugestellten Planfeststellungsbeschlüsse zunächst entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 1 und § 37 Abs. 3 VwVfG nicht die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthielten, kann nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines Formfehlers führen. Vielmehr war die Antragsgegnerin rechtlich nicht gehindert, den Mangel, der übrigens nicht die Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hatte (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar 4. Aufl. 1993, § 44 Rn. 66), dadurch zu beheben, daß sie den Verwaltungsakt mit Unterschrift erneut bekanntgab (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O. § 37 Rn. 40 a). h) Die Antragsteller werden im Klageverfahren die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auch nicht deshalb verlangen können, weil er unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zustande gekommen wäre. Die Antragsteller rügen in dieser Hinsicht vor allem Mängel in der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens (§§ 11, 12 UVPG). Nach § 11 UVPG erarbeitet die zuständige Behörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6 UVPG, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 7 und 8 UVPG sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen. Die zusammenfassende Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen (§ 11 Satz 4 UVPG). Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkung des Vorhabens sodann auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 nach Maßgabe der geltenden Gesetze (§ 12 UVPG). Die Antragsgegnerin hat auf S. 104 ff. des Planfeststellungsbeschlusses eine ausführliche Darstellung der durch das Vorhaben beeinträchtigten Umweltbelange vorgenommen. Ferner enthält der Planfeststellungsbeschluß auf den S. 116 ff. und auf S. 255 ff. eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen. Auch die Wechselwirkungen der verschiedenen Umweltbeeinträchtigungen werden entgegen der Ansicht der Antragsteller im Planfeststellungsbeschluß, wenn auch knapp, angesprochen. Aus der Beschreibung der Beeinträchtigungen des "Schutzgutes Wasser" auf S. 114 des Planfeststellungsbeschlusses geht etwa hervor, daß auch Wirkungen der Grundwasserabsenkungen auf Flora und Fauna des Steinbachtals berücksichtigt wurden. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, die Antragsgegnerin habe auf S. 116 (Abschnitt 8.3) des Planfeststellungsbeschlusses nicht umweltbezogene Aspekte in die Bewertung mit einbezogen, ist darauf hinzuweisen, daß die Bewertung der Umweltauswirkungen bereits in Abschnitt 8.2 des Planfeststellungsbeschlusses enthalten ist. Eine Verletzung von § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung müssen die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkung des Vorhabens auch eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften Vorhabenalternativen und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Der Vorhabenträger ist jedoch im Planfeststellungsverfahren nicht verpflichtet, nochmals eine Alternativenprüfung zu sämtlichen Trassenvarianten vorzulegen, sofern bereits ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde. Das ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Satz 1 UVPG. Danach soll im Planfeststellungsverfahren hinsichtlich der im Raumordnungsverfahren ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderungen der §§ 5 bis 8 und 11 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind. So liegt der Fall hier. Die Trassenvarianten waren bereits Gegenstand der Raumordnungsverfahren in den Ländern, bei denen die Umweltauswirkungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG geprüft wurden (vgl. Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluß, S. 25 ff.). Die Umweltverträglichkeitsstudie im Planfeststellungsverfahren durfte sich daher auf die planfestgestellte Trasse beschränken. Nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 UVPG müssen die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens auch eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, soweit dies zur Feststellung und Beurteilung aller sonstigen für die Zulässigkeit des Vorhabens erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erforderlich ist, enthalten. Der Vorhabenträger hat die Auswirkungen auf Fauna und Flora auf S. 3/7 ff. der Umweltverträglichkeitsstudie beschrieben. Eine Beschreibung sämtlicher einzelner Arten wird dabei vom Gesetz nicht verlangt. Dies ergibt sich bereits daraus, daß das Gesetz auch auf die "Zumutbarkeit" für den Vorhabenträger abstellt. Eine Beschreibung der Umwelt wird von § 6 Abs. 4 Nr. 2 UVPG ferner nur insoweit gefordert, als dies zur Feststellung und Beurteilung aller sonstigen für die Zulässigkeit des Vorhabens erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich ist. Selbst wenn eine zu knappe Beschreibung von Fauna und Flora angenommen würde, kann ausgeschlossen werden, daß dies Einfluß auf das planerische Gesamtergebnis gehabt hätte. Bereits die Umweltverträglichkeitsstudie hat den sehr hohen Wert des Saubach- und des Schnecktales anerkannt (Umweltverträglichkeitsstudie S. 3/14, 3/19). Dieser ist auch im landschaftspflegerischen Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluß berücksichtigt (vgl. LBP S. 76 f., S. 149, 215, 216). Dabei hat die Antragsgegnerin entgegen der Darstellung der Antragsteller auch einbezogen, daß es sich hierbei um einen wichtigen Lebensraum für Amphibien handelt (LBP S. 149). Der landespflegerische Begleitplan enthält daneben die Darstellung notwendiger Ersatzmaßnahmen für das Schneck- und Saubachtal. Auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser sind entgegen der Ansicht der Antragsteller in der Umweltverträglichkeitsstudie nicht unzureichend beschrieben worden. Diese sind auf S. 3/26 ff. der Umweltverträglichkeitsstudie umfassend abgehandelt und bewertet. Die Umweltverträglichkeitsstudie und die zugrundeliegenden Gutachten enthalten dabei gleichermaßen die Feststellung, daß es zu geringen quantitativen Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgungsanlagen kommen kann. Die Antragsteller rügen gleichfalls zu Unrecht einen Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Nr. 4 UVPG. Nach dieser Vorschrift müssen die Unterlagen des Vorhabenträgers eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden enthalten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG sind bei der Umweltverträglichkeitsprüfung auch Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Dem Gesetz ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Umweltverträglichkeitsstudie eine textliche Darstellung auch der Wechselwirkungen enthalten muß. Davon ist in § 6 Abs. 3 Nr. 4 UVPG nicht die Rede. Unabhängig hiervon enthält die Umweltverträglichkeitsstudie auf S. 3/48 eine Untersuchung der Wechselwirkungen zwischen den Komponenten des Naturhaushalts. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden auch die Wechselwirkungen zwischen den Naturelementen Grundwasser und Vegetation untersucht. Die Umweltverträglichkeitsstudie beschreibt Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf den Steinbach, den Schloßteich sowie das Biotop Steinbachtal (UVS S. 3/26). Die Umweltverträglichkeitsstudie nimmt ferner Bezug auf hydrogeologische Gutachten, die u.a. die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf das Steinbachtal untersuchen (Anl. 15.7). Eine derartige Bezugnahme auf Gutachten ist nicht zu beanstanden. i) Schließlich liegt ein Verfahrensfehler auch nicht darin, daß die Antragsgegnerin die in § 14 Abs. 2 Naturschutzgesetz Land Sachsen- Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBl S. 108) - NatSchG LSA - vorgesehene Kostenschätzung nicht vorgenommen hat. Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Prüfung des nach Bundesrecht zu beurteilenden Vorhabens in naturschutzrechtlicher Hinsicht allein die Verfahrensvorschriften des Bundesnaturschutzrechts zu beachten (BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - ). 2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das planfestgestellte Vorhaben entsprechend dem Gebot der Planrechtfertigung erforderlich. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes nicht entspricht und - im Hinblick darauf, daß privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll - zum Wohle der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv nicht erforderlich, d.h. nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 56, 110 <118>; 75, 214 <238>; 84, 123/130). Die Eisenbahnstrecke Erfurt - Leipzig/Halle ist im Bedarfsplan zum Bundesschienenwegeausbaugesetz als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese Feststellung ist nach § 1 Abs. 2 Bundesschienenwegeausbaugesetz für die Planfeststellung verbindlich. Damit hat der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte konkretisiert. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Kompetenzverteilung im Grundgesetz oder im Hinblick auf enteignungsrechtliche Vorwirkungen der Planfeststellung stehen dem nicht entgegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - (DVBl 1995, S. 1012/1014) bereits entschieden. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei der Aufnahme des Vorhabens einer Neubaustrecke/Ausbaustrecke Erfurt - Leipzig/Halle das ihm zustehende weite Ermessen überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Das genannte Projekt einer Neubaustrecke/Ausbaustrecke hat somit als erforderlich zu gelten. Daß die Beigeladene und die Antragsgegnerin sich bei der Wahl zwischen Neubau oder Ausbau für eine Neubaustrecke entschieden haben, war im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vernünftigerweise geboten. Dafür spricht zunächst, daß gerade in dem betroffenen mitteldeutschen Raum die wachsenden Verkehrsbedürfnisse durch den Straßenverkehr immer schwieriger und nur unter erheblichen Umweltbelastungen zu bewältigen sind; die Bahn ist daher gehalten, die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - ) oder jedenfalls zu verbessern. Insofern erscheint eine Neubaustrecke besser geeignet als der Ausbau der bestehenden Trasse, die weitgehend durch das Saaletal führt. Die Vorteile einer Neubaustrecke können nach den Planungsunterlagen des Vorhabenträgers durch den Ausbau der bestehenden Strecke auch unter Einsatz moderner Neigezugtechnik nicht erreicht werden. Dies gilt insbesondere für die auf der vorgesehenen Neubaustrecke Erfurt - Leipzig/Halle erreichbaren Fahrzeiten und für die Aufnahme zusätzlicher Kapazitäten im Personen- wie im Güterverkehr. In schlüssiger Weise wird in den Planungsunterlagen vor allem auch darauf hingewiesen, daß das enge und dicht besiedelte Saaletal eine hohe Zahl zusätzlicher und noch dazu schnellfahrender Züge nicht aufnehmen kann. Angesichts dieser Umstände läßt sich nicht feststellen, daß das planfestgestellte Vorhaben, das den im Bundesschienenwegeausbaugesetz zugrunde gelegten Bedarf in Richtung auf eine Neubaustrecke konkretisiert, zum Wohle der Allgemeinheit objektiv nicht erforderlich wäre. 3. Das planfestgestellte Vorhaben verletzt keine zwingenden materiellrechtlichen Rechtssätze. a) Es verstößt nicht gegen das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot. Nach § 8 Abs. 2 BNatSchG, § 7 Abs. 2 Vorläufiges Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 28. Januar 1993 (GVBl S. 57) - VorlThürNatG -, § 11 Abs. 1 NatSchG LSA ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Das Vermeidungsgebot ist striktes Recht (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - ). Die Frage der ökologisch günstigeren Planungsvariante unterfällt deshalb grundsätzlich nicht der planerischen Abwägung. Der Eingriff kann nicht als vermeidbar im Rechtssinne angesehen werden; denn eine natur- und landschaftsschonendere Alternativtrasse ist im Rahmen summarischer Prüfung nicht erkennbar. Nach Darstellung der Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluß (S. 66) ist die Durchfahrungslänge von Biotopen hoher Schutzwürdigkeit bei der Variante 1 geringer als bei anderen Varianten. Die Prüfung - so heißt es dort - habe ergeben, daß die vorgesehene Trassenführung geringere Umweltauswirkungen zeitige als die alternativ untersuchten Trassenführungen; allenfalls könnten diese als gleichbelastend angesehen werden (PFB S. 61). Dies ist anhand der Unterlagen nachvollziehbar. Auch die von den Antragstellern offenbar favorisierte Kombination der Varianten 4 und 5 kann nicht als ökologisch günstiger bezeichnet werden, da sie einen höheren Flächenbedarf hat und eine größere Anzahl von Biotopen hoher Schutzwürdigkeit in Anspruch nimmt (PFB S. 66). Für die Null-Plus-Variante berücksichtigt die Antragsgegnerin zu Recht, daß der Verkehr von Güterzügen auf der durch schwach besiedeltes Gebiet verlaufenden Neubaustrecke ökologisch den Vorzug verdient vor der Leitung der Güterzüge durch dichter besiedelte Räume über eine vorhandene Strecke, die zu diesem Zweck mehrgleisig ausgebaut werden müßte (PFB S. 208 ff.). Auch hat die Antragsgegnerin aufgezeigt, daß das Ziel der Entlastung des Straßennetzes durch einen Ausbau der bestehenden Strecke nicht erreicht werden kann (PFB S. 210 ff.). Die Antragsteller rügen ferner ohne Erfolg, die Bahnstromtrasse im Bereich des Finne-Tunnels sei durch eine Verlegung der Bahnstromleitungen im Tunnel vermeidbar gewesen. Der Vorhabenträger hat einem Freileitungsnetz wegen der besonderen Anforderungen an die Bahnstromversorgung den Vorzug gegeben (Landesplanerische Abstimmung, Bd. 3, S. 56). Das Freileitungsnetz ist danach eisenbahntechnisch günstiger, da die Bahnenergie ständig verfügbar ist. Es ist auch wenig störungsanfällig und ermöglicht eine schnelle Störungsbeseitigung; ferner sind die Betriebskosten niedrig. Hinzu kommt, daß eine Verlegung im Tunnel technische Probleme im Fehlerfalle verursacht. Diese Erwägungen des Vorhabenträgers sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller können auch die Überholbahnhöfe nicht als vermeidbar angesehen werden. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Darstellung im Planfeststellungsbeschluß und durch das Gutachten von Professor M. überzeugend nachgewiesen, daß die betriebliche Durchlaßfähigkeit der Neubaustrecke Erfurt - Leipzig/Halle nur mit vier Überholbahnhöfen erreicht werden kann, sofern auf der Strecke Personen- und Güterzüge gleichermaßen verkehren sollen. Davon ist nach der Betriebskonzeption der Beigeladenen unverändert auszugehen. Die Überholbahnhöfe wären nur dann vermeidbar, wenn der Güterzugverkehr auf der bestehenden Strecke Erfurt - Leipzig/Halle bzw. alternativ auf der Strecke von Erfurt über Sangershausen nach Magdeburg abgewickelt würde. Dies stellt jedoch keine überzeugende Alternative dar, da die unter ökologischen Gesichtspunkten sinnvolle Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene hierdurch nicht erreicht werden kann. Auch führt die Leitung der Güterzüge auf den bestehenden Streckenabschnitten zu einer Beeinträchtigung dichter besiedelter Räume. b) Gleichfalls erfolglos bleibt die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe gegen die Verpflichtung zur Schaffung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verstoßen (§ 8 Abs. 2 BNatSchG, § 7 Abs. 2 Satz 1 VorlThürNatG, § 11 Abs. 1 NatSchG LSA). Denn mit der Beanstandung einzelner Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können die Antragsteller die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht erreichen. Selbst wenn die bisher vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht genügen sollten, ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß zusätzliche Maßnahmen nicht noch nachträglich getroffen werden könnten, und zwar ohne Änderung der Gesamtkonzeption der Planung. Im übrigen kann ein Eigentümer eine Überprüfung naturschutzrechtlicher Auflagen insoweit nicht beanspruchen, als zu diesem Zweck nicht speziell sein Grundeigentum in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O.). c) Der Realisierung des Vorhabens stehen fehlende Enteignungsmöglichkeiten nicht entgegen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Planfeststellungsbeschluß deshalb nicht rechtswidrig (vgl. BVerwGE 84, 123 <128>). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 AEG ist für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 AEG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Zwar beschränkt § 22 AEG den Enteignungszweck räumlich auf den Bau und den Ausbau von Betriebsanlagen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG); Sinn der Vorschrift ist es aber, die Enteignung für das planfestgestellte Vorhaben zu ermöglichen. Gegenstand der Planfeststellung ist nicht nur der Bau oder Ausbau der in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG genannten Eisenbahnbetriebsanlagen, vielmehr sind nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG auch Umweltbelange zu berücksichtigen. Da es sich bei dem naturschutzrechtlichen Gebot, notwendige Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen, um striktes Recht handelt, erweisen sich damit in Fällen wie dem vorliegenden Enteignungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bestimmtem Umfang zur Durchführung des planfestgestellten Vorhabens als notwendig (vgl. zum Bundeswasserstraßengesetz: BVerwG, Beschluß vom 13. März 1995 - BVerwG 11 VR 4.95 - ; zum Fernstraßengesetz: VGH Mannheim, Urteil vom 20. Februar 1992 - VGH 5 S 2064.91 - ; ablehnend hierzu de Witt/Burmeister, NVwZ 1994, S. 38 f.). 4. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind im Planfeststellungsverfahren die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Solche offensichtlichen und kausalen Abwägungsmängel lassen sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht feststellen. a) Es ist zunächst nicht offensichtlich, daß, wie die Antragsteller meinen, die Berücksichtigung von Flora und Fauna bei der Abwägung unzureichend gewesen wäre. Nach Angaben der Antragsgegnerin hat eine floristische Erfassung vom späten Frühjahr 1992 bis zum Frühjahr 1993, eine faunistische Bestandsaufnahme von Ende April bis Mitte November 1992 sowie von März bis Mai 1993 stattgefunden. Faunistische Nachkartierungen und ergänzende Biotopkartierungen zur Erfassung aller nicht vertieft untersuchten Flächen von mittlerer Bedeutung sind von März bis Ende Mai 1993 vorgenommen worden (vgl. dazu Stellungnahme des Vorhabenträgers zur Einwendung des Naturschutzbundes vom 15. April 1994). Soweit die Antragsteller die fehlende Untersuchung und Ermittlung einzelner Tierarten rügen, verkennen sie, daß im Einzelfall festgestellt werden muß, ob das Übersehen einer bestimmten Art Einfluß auf die Bewertung des Lebensraumes haben könnte. So hat die fehlende Kartierung des Rebhuhnes offensichtlich keinen Einfluß auf die faunistische Bewertung der Gemarkung Eßleben gehabt, weil der Beeinträchtigung der Vogelwelt in diesem Plangebiet im landespflegerischen Begleitplan ausreichend Rechnung getragen wird (LBP S. 138/140). Dort ist die wesentliche Bedeutung des Gebietes um Eßleben für die Avifauna ausdrücklich angesprochen. Es wird als Refugial- und Lebensraum für 25 Vogelarten, darunter 6 Brutvogelarten, 14 Nahrungsgäste, u.a. Rohrweihe und Rotmilan, ausgewiesen (LBP S. 140); dabei wird auf den Brutverdacht für die in Thüringen gefährdeten Arten Steinschmätzer und Braunkehlchen hingewiesen. Dies beweist, daß das Grünland in der Nähe von Eßleben bereits ohne Berücksichtigung der Tierart Rebhuhn so eingeschätzt worden ist, daß es eine hohe Bedeutung für die Vogelwelt in der genannten Region hat. Entsprechendes dürfte für die vom Naturschutzbund gerügte fehlende Berücksichtigung des Fledermausvorkommens gelten. Nach dem landespflegerischen Begleitplan (S. 44) ist der Bestand der Fledermäuse durch eine Literaturauswertung ermittelt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Art der Ermittlung zu einer fehlerhaften Bewertung von Biotopen geführt hätte. b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller war auch die Würdigung der Planungsvarianten nicht mangelhaft. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen zur Ermittlung und Untersuchung von Planungsvarianten (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - und vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 -) besteht keine Verpflichtung, alle denkbaren Möglichkeiten der Trassenführung einer gleich intensiven Prüfung zu unterziehen. Nicht zu beanstanden ist vielmehr, wenn - wie hier - in einem gestuften Planungsverfahren eine schrittweise Reduzierung der Anzahl der Varianten unter gleichzeitiger Intensivierung der Untersuchung erfolgt. So hat der Vorhabenträger zunächst im Rahmen einer großräumigen Variantenuntersuchung für den Raum Erfurt - Leipzig/Halle die Trassenvarianten 1 bis 5 und A bis C hinsichtlich ihrer bahnbetrieblichen, technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Vor- und Nachteile untersucht. Daß dabei eine Null- Variante wie auch eine Null-Plus-Variante ausgeklammert worden sind, beruht ersichtlich auf der Bestandsaufnahme der Situation auf den Eisenbahnverbindungsstrecken Erfurt - Leipzig/Halle. Diese hat als zentralen Schwachpunkt die fehlende Möglichkeit ausreichender Kapazitätserweiterungen auch bei Einsatz von Neigezugtechnik ergeben (vgl. PFB S. 52 ff.). Dies ist angesichts der Enge und der dichten Besiedelung und Bebauung des Saaletals jedenfalls schlüssig und nicht offensichtlich fehlerhaft. Ebensowenig stellt es einen offensichtlichen Abwägungsfehler dar, daß im Ergebnis der großräumigen Variantenuntersuchung allein die Trassenvarianten 1 und 2 B/C in eine engere Wahl einbezogen worden sind. Dies gilt auch für die Aussonderung der von den Antragstellern offenbar favorisierten Kombination der Varianten 4 und 5, gegen die in den Planungsunterlagen eine sehr viel höhere Konfliktträchtigkeit bei gleichzeitig drastisch höheren Kosten sowie die mangelnde Anbindung an den Flughafen Leipzig/Halle und die neue Messe Leipzig zu Recht angeführt werden (Erläuterungsbericht zum PFB S. 64). Soweit der Planfeststellungsbeschluß - nach technischer Planung der Auswahltrassen 1 und 2 B/C, Erstellung einer Umweltverträglichkeitsstudie und Einholung der erforderlichen Fachgutachten - für das geplante Vorhaben die Trassenvariante 1 feststellt, ist auch dies planungsrechtlich beanstandungsfrei. Im übrigen verlaufen die Varianten 1 und 2 B/C im Planfeststellungsabschnitt 2.1 ohnehin - noch - parallel. Obwohl damit Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde im Ergebnis einer Trasse den Vorzug gegeben haben, die keine Bündelung mit anderen, vorhandenen Verkehrswegen aufweist und folglich gravierende Eingriffe in unverbaute Landschaft zur Folge hat, muß eingeräumt werden, daß diese Lösung neben eisenbahnbetrieblichen und wirtschaftlichen Vorzügen auch für sich in Anspruch nehmen kann, erhebliche Konflikte zu vermeiden, die bei einer Linienführung durch dichter besiedelte Räume unumgänglich wären. Die Entscheidung hält sich daher im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit. c) Die Antragsteller rügen ferner, die Antragsgegnerin habe den öffentlichen Belang des Grundwasserschutzes nur unzureichend berücksichtigt. Eine Fehlgewichtung dieses Gesichtspunktes im Planfeststellungsbeschluß ist jedoch nicht offensichtlich. Der Planfeststellungsbeschluß (S. 160 f.) geht davon aus, im Bereich des Finne-Tunnels werde weder die Trinkwasserversorgung noch die Fördertätigkeit der Quellen durch die vorgesehenen Baumaßnahmen und die damit in Verbindung stehende zeitweise Grundwasserabsenkung gefährdet. Zusätzlich verweist der Planfeststellungsbeschluß (S. 161) auf die zur Wasserwirtschaft verfügten Vorkehrungen und Schutzanlagen (vgl. PFB S. 16 unten bis 18 oben). Der Feststellung des Plans liegen dabei die im Laufe des Verfahrens ergänzten (vgl. PFB S. 23/24) hydrogeologischen Gutachten und Stellungnahmen vom 1. September und 24. Dezember 1993, 25. Februar, 1. März und 8. Juni 1994 (Anl. 15.7, 15.17, 15.28, 15.29 und 15.31 zum Planfeststellungsbeschluß) zugrunde. Die daraus hergeleitete Aussage, das Problem der Wasserwirtschaft im Bereich der Finne sei unter Berücksichtigung der angeordneten Vorkehrungen und Auflagen beherrschbar (PFB S. 61/62), ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere, weil die Planung des Finne-Tunnels in dem Abschnitt, für den die Gutachter keine gesicherten Angaben für die Folgen einer Grundwasserabsenkung gegeben haben (Baukilometer 38,0 bis 39,5; dazu Anl. 15.28 S. 24 ff.), eine Tunnelbauweise (Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine mit betonitgestützter Ortsbrust) ohne Notwendigkeit der Grundwasserabsenkung vorsieht. Demgegenüber kann nicht als abwägungsfehlerhaft bezeichnet werden, wenn die anderen Bauabschnitte des 6,8 km langen Tunnels in einem Verfahren gebaut werden sollen, das eine Absenkung des Grundwassers erforderlich macht. Die Gutachter haben nämlich (Anl. 15.7 S. 73) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Tunnelbaumaßnahme für das Grundwasser nur eine geringe quantitative und keine qualitative Beeinflussung zur Folge habe. Der Forderung der Antragsteller, den Tunnel insgesamt mit betonitgestützter Ortsbrust auszuführen, ist im übrigen entgegenzuhalten, daß diese Methode bei Arbeiten im Fest- und Lockergestein offenbar die Gefahr einer Trübung des Wassers birgt und deshalb zwar im Bereich Baukilometer 38,0 bis 39,5 (hoher Zerrüttungsgrad des Gesteins und erheblicher Abstand zu den ersten Wasserfassungen), aber nicht sonst eingesetzt werden soll (vgl. Anl. 15.7 S. 73/74). Mit der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. April 1995 zu den hydrogeologischen Gutachten haben die Antragsteller die dem Planfeststellungsbeschluß zugrunde liegenden wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr ergibt die Prüfung unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen beigebrachten hydrogeologischen Stellungnahme vom 1. November 1995, daß die Gutachten sowohl hinsichtlich ihrer Methodik als auch in bezug auf ihre Folgerungen schlüssig und widerspruchsfrei sind. Schließlich hat die Planfeststellungsbehörde auch dem Schutz des Steinbachtales durch die als Nebenbestimmungen ergangenen Wasserhaltungsmaßnahmen Rechnung getragen (PFB S. 17). Für den Steinbach ist danach eine entsprechende Stützung der Vorflut vorgesehen. Damit sind Maßnahmen gegen eine nicht auszuschließende Austrocknung getroffen, so daß auch insoweit negative Beeinflussungen nicht zu befürchten sind (Anl. 15.28 S. 79). d) Die Antragsteller beanstanden daneben eine unzureichende Berücksichtigung des Landschaftsschutzgebietes Unstrut-Trias-Land. Auch damit können sie nicht durchdringen. In formeller Hinsicht ist zunächst zu bemerken, daß die Antragsgegnerin eine Befreiung von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung aussprechen durfte (PFB S. 5). Aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses ist sie hierzu berufen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). In materieller Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1- 11.92 - ) davon auszugehen, daß sich der inhaltliche Regelungsgehalt des Landschaftsschutzrechts durch die Erteilung einer Befreiung nicht verändert. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bleiben im Rahmen der planerischen Abwägung in einem materiellen Sinne abwägungserheblich. Auch unabhängig von seiner jeweiligen formal-rechtlichen Ausformung stellt der Natur- und Landschaftsschutz einen Belang dar, der stets im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist. Ein offensichtlicher Abwägungsfehler liegt hier aber nicht vor. Soweit sich die Antragsteller auf die Nichtberücksichtigung des normativen Schutzes des Landschaftsschutzgebietes berufen, kann dies nicht überzeugen, da die Antragsgegnerin die normativen Regelungen der Landschaftsschutzverordnung erkannt und hiervon eine Befreiung gewährt hat. Dem Planfeststellungsbeschluß und den Planunterlagen läßt sich ferner nicht entnehmen, daß die Antragsgegnerin die besondere Bedeutung der geschützten Gebiete mißachtet hätte. Bereits im Raumordnungsverfahren wurde die besondere Schutzwürdigkeit der Flächen des Landschaftsschutzgebietes Unstrut-Trias-Land berücksichtigt. Die Variante 1 wurde günstiger bewertet, da sie das Unstrut-Trias-Land nördlich umfahre (Landesplanerische Abstimmung, Bd. 2, Großräumige Variantenuntersuchung, S. 75 ff.). Die Varianten 3 und 4 wurden ungünstiger eingeschätzt, da sie das Unstrut-Trias-Land durchschnitten. Auch im Planfeststellungsverfahren hat die Antragsgegnerin die Variante 3 ungünstiger beurteilt, da im Bereich des Unstrut-Trias-Landes schwerwiegende Konfliktschwerpunkte gegeben seien (Erläuterungsbericht S. 60). Die Antragsgegnerin hat auch nicht die Bedeutung der Naturräume verkannt, die durch das Landschaftsschutzgebiet betroffen werden. Die Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes im Bereich des Planfeststellungsabschnitts wurden sehr hoch bewertet (LBP Karte Anl. 10.3, Bl. 2), die Biotope Saubachtal, Schnecktal und Steinbachtal sogar in die höchste Empfindlichkeitsstufe eingeordnet (LBP S. 171, 172, 174). Die Felder auf dem Finne-Plateau sind dabei als Nahrungsraum für die Avifauna berücksichtigt worden (LBP S. 173). Die besondere Bedeutung der Biotope im Unstrut-Trias-Land wurde auch in der naturschutzrechtlichen Abwägung und in der Gesamtabwägung berücksichtigt. Auf S. 111 des Planfeststellungsbeschlusses hat die Antragsgegnerin die naturschutzrechtliche Abwägung gemäß § 8 Abs. 3 BNatSchG vorgenommen. Sie hat dabei nicht verkannt, daß einzelne Beeinträchtigungen, etwa im Gebiet Unstrut-Trias-Land, nicht ausgeglichen werden können. Gleichwohl hat sie dem öffentlichen Interesse an der Erschließungsaufgabe der Neubaustrecke den Vorzug gegeben. Auch in der planerischen Gesamtabwägung werden naturschutzrechtliche Belange berücksichtigt. Dies ist ausreichend und nicht zu beanstanden, da die Antragsteller nicht verlangen können, daß naturschutzrechtliche Belange höher bewertet werden als andere öffentliche Belange. Sie haben insoweit nur einen Anspruch auf gerechte Abwägung sämtlicher privater und öffentlicher Belange. e) Auch die von den Antragstellern geltend gemachte unzureichende Berücksichtigung der Schallauswirkungen auf die Gemeinde Eßleben- Teutleben rechtfertigt nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, und zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dieser angeblich verletzte öffentliche Belang erstrecke sich in seiner örtlichen Bedeutung auf das Grundeigentum der Antragsteller (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - ). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nur ein Anspruch auf Planergänzung und nicht auf Planaufhebung, wenn die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lediglich auf einem die Gesamtplanung nicht in Frage stellenden Mangel beruht, der durch Planergänzung ausgeräumt werden kann (BVerwGE 84, 31 <45>; BVerwGE 71, 150 <160>). So verhält es sich hier. Unzureichender Schallschutz gegenüber dem Ortsteil Eßleben der Gemeinde Eßleben- Teutleben würde die Gesamtplanung, insbesondere die genehmigte Trassenführung, nicht berühren. Die Möglichkeit von weiteren Schutzmaßnahmen für diesen Ortsteil ergibt sich aus den Darstellungen im Planfeststellungsbeschluß. Danach ist die Erhöhung der Schallschutzwand um weitere 2 m auf insgesamt 4 m möglich und hätte eine schalltechnische Verbesserung zur Folge (PFB S. 83). Was den Hinweis der Antragsteller auf das im Ortsteil Teutleben geplante Wohngebiet "Am Gänsegehren" betrifft, so dürfte er gegenstandslos sein; denn die Antragsgegnerin hat, ohne daß die Antragsteller dem in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 17. Oktober 1995 widersprochen hätten, in der Antragserwiderung (S. 7, 1 d) mitgeteilt, die Gemeinde habe das Vorhaben aufgegeben. f) Der Planfeststellungsbeschluß verstößt auch nicht dadurch gegen das aus dem Abwägungsgebot abgeleitete Konfliktbewältigungsgebot, daß die Antragsgegnerin die Genehmigung der Abfallablagerung einem weiteren Verfahren vorbehalten hat. Eine Konfliktverlagerung auf einen anderen Planungsträger ist zulässig, sofern die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen Planungs- oder Genehmigungsverfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - ; BVerwGE 61, 307/311). Der vorliegende Planfeststellungsbeschluß sieht vor, daß Ausbruchmassen, die sich für den Einbau im Gelände nicht eignen, auf einer Deponie in Millingsdorf abgelagert werden sollen (PFB S. 125; Erläuterungsbericht S. 90; Deponiekonzept vom 28. Januar 1993). Die Ablagerungsfläche Millingsdorf wurde im Planfeststellungsbeschluß nicht planfestgestellt, sondern ist Gegenstand eines besonderen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens (PFB S. 125). Für diese Abfalldeponie ist ein Genehmigungsverfahren eingeleitet (PFB S. 76). Die Antragsgegnerin darf eine entsprechende abfallrechtliche Genehmigung vernünftigerweise erwarten, da es sich bei dem Lockergestein, welches abgelagert werden soll, nicht um gefährliche Abfälle handelt. Auch hat der zuständige Landkreis Naumburg in seiner Stellungnahme vom 29. März 1994 insoweit keine Bedenken geäußert. g) Auch hinsichtlich der Geländemodellierungen ist ein Abwägungsmangel, der der Anfechtungsklage der Antragsteller zum Erfolg verhelfen könnte, nicht ersichtlich. Dies folgt schon daraus, daß das Grundeigentum der Antragsteller insoweit örtlich nicht berührt wird. Außerdem hätten etwaige Fehler bei der Festsetzung der Geländemodellierungsflächen keine Auswirkung auf das planerische Gesamtergebnis; sie könnten erforderlichenfalls nachträglich korrigiert werden. h) Die Antragsteller machen schließlich die Nichtberücksichtigung der landesplanerischen Beurteilung des Landes Sachsen-Anhalt geltend. Ein Verstoß des planfestgestellten Vorhabens gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung läßt sich aber nicht feststellen. Das Landesentwicklungsprogramm Land Sachsen-Anhalt vom 2. Juni 1992 (GVBl LSA S. 390) enthält zwar unter Ziff. 2.2.1 die Einstufung des Saale- Unstrut-Trias-Landes als Vorranggebiet für Natur und Landschaft; doch besagt es andererseits, der Ausbau eines leistungsfähigen Schienennetzes sei mit Vorrang zu betreiben. Dazu müsse das Eisenbahnnetz durch Neu- und Ausbau sowie Modernisierung und Elektrifizierung an die Anforderungen der Zukunft angepaßt werden. Der Aus- und teilweise Neubau der Strecke Nürnberg-Erfurt-Halle/Leipzig- Dessau-Berlin sei vorrangig durchzuführen (Landesentwicklungsprogramm, Ziff. 2.4.1, Spiegelstrich 6). Gegen diese Vorgaben verstößt das planfestgestellte Vorhaben nicht. Die Antragsgegnerin hat sich für eine Trasse entschieden, die das Landschaftsschutzgebiet Unstrut- Trias-Land nördlich umfährt und nur relativ geringe Teile dieses Gebietes in Anspruch nimmt. Im übrigen trägt der Planfeststellungsbeschluß den Maßgaben 16 und 17 der landesplanerischen Beurteilung des Landes Sachsen-Anhalt durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Trinkwasserversorgung und zur Durchführung eines "Monitoring-Programms" zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse im Bereich des von den Wasserhaltungsmaßnahmen betroffenen Gebiets der Finne Rechnung. Gericht: BVerwG 11. Senat Datum: 28. November 1995 Az: 11 VR 38/95 NK: VwVfG § 78, VwGO § 42 Abs 2, BNatSchG § 29 Abs 1 S 1 Nr 4, NatSchG BE § 39b, AEG § 18 Abs 1 S 1, UVPG § 15, FStrG § 17 Abs 1 S 1, VerkPBG § 2, EWGRL 337/85 Art 6 Abs 2, EWGRL 337/85 Art 6 Abs 3 Titelzeile (Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin (Tiergartentunnel): Klagebefugnis eines Naturschutzbundes gegen bundesbehördliche Planfeststellung; Zusammentreffen mehrerer planfeststellungsbedürftiger Vorhaben; Öffentlichkeitsbeteiligung im eisenbahnrechtlichen Linienbestimmungsverfahren) Leitsatz 1. Der Umstand, daß ein Naturschutzverband beanstandet, ihm sei durch das rechtswidrige Unterlassen einer landesbehördlichen Planfeststellung die Möglichkeit einer landesrechtlich zugelassenen Verbandsklage vorenthalten worden, begründet nicht seine Klagebefugnis gegen eine bundesbehördliche Planfeststellung. 2. Bei Verkehrsbauten ist eine räumliche Überschneidung der Trassen ein starkes Indiz für die Anwendbarkeit von § 78 VwVfG. Ebenso kann bei einer Parallelführung von Trassen an die Notwendigkeit einer einheitlichen Planungsentscheidung zumindest dann gedacht werden, wenn Schwierigkeiten der Geländetopographie nur durch eine gemeinsame Baumaßnahme der Vorhabenträger überwunden werden können. 3. Die von § 78 Abs. 1 VwVfG ausgelöste Konzentrationswirkung erfaßt nicht nur den "Überschneidungsbereich". Vielmehr sind die Grundsätze der Abschnittsbildung zu beachten, wobei eine fehlerhafte Abschnittsbildung zwar die Planfeststellung rechtswidrig, nicht aber die Planfeststellungsbehörde unzuständig macht. 4. Der Verzicht auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung im eisenbahnrechtlichen Linienbestimmungsverfahren verstößt nicht gegen Regelungen der UVP-Richtlinie (85/337/EWG). Orientierungssatz 1. Wer als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an dem Grundstück von dessen Eigentümer herleitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung oder einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß kein öffentlich- rechtliches Abwehrrecht, sondern ist darauf beschränkt, seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen. Gleiches hat für die im vorliegenden Fall angegriffene eisenbahnrechtliche Planfeststellung zu gelten. Fundstelle NVwZ 1996, 389-392 (Leitsatz und Gründe) NJ 1996, 97-100 (Leitsatz und Gründe) UPR 1996, 109-112 (Leitsatz und Gründe) SächsVBl 1996, 110-113 (Leitsatz und Gründe) BayVBl 1996, 345-347 (Leitsatz und Gründe) NuR 1996, 293-297 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr 5 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen DVBl 1996, 270 (Leitsatz) NJW 1996, 1553 (Leitsatz) ZUR 1996, 216 (Leitsatz) BWVPr 1996, 262 (Leitsatz) Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr 9 (Leitsatz) Buchholz 407.3 § 2 VerkPBG Nr 1 (Leitsatz) Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr 9 (Leitsatz) Buchholz 406.251 § 15 UVPG Nr 1 (Leitsatz) Buchholz 442.01 § 28 PBefG Nr 5 (Leitsatz) Buchholz 451.9 Art 189 EG-Vertrag Nr 6 (Leitsatz) Buchholz 310 § 42 VwGO Nr 221 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 1995, 101 (Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von: BVerwG 1996-04-18 11 A 86/95 Bestätigung UPR 1996, 216, Peters, Heinz-Joachim (Entscheidungsbesprechung) NVwZ 1997, 538-542, Harings, Lothar (Aufsatz) Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß für das Bauvorhaben "Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin". Das Vorhaben umfaßt Tunnelbauten für die Fernbahn, eine Bundesstraße (B 96) und eine U-Bahn (U 5), die in Nord-Süd-Richtung den Berliner Tiergarten unterqueren (sog. Tiergartentunnel) und im Bereich des neuen Lehrter Bahnhofs die in West-Ost-Richtung verlaufenden Verkehrslinien der Stadtbahn kreuzen. Die vom Planfeststellungsabschnitt umfaßte Fernbahntrasse beginnt im Süden nördlich der Eisenbahnbrücke über den Prellerweg und gelangt über den Bahnhof Papestraße, dessen Neubau mit einer Verlegung der dortigen S-Bahn (S 2 und S 4) einhergeht, auf das Gelände des Potsdamer Güterbahnhofs, wo sie in den Tunnel geführt wird, der zunächst den Landwehrkanal unterquert. Am Potsdamer Platz ist ein unterirdischer Bahnhof geplant, der zugleich - ebenso wie ein Kreuzungsbauwerk mit dem Tunnel der B 96 und eine Teilstrecke unter der Neuen Potsdamer Straße - zu den "bautechnischen Vorleistungen" zählt, mit denen in diesem Bereich der Bau einer weiteren U-Bahn (U 3) vorbereitet werden soll. Durch den Tiergarten führen vom Potsdamer Platz zum Platz der Republik vier eingleisige Tunnelröhren. Der Tunnel unterquert sodann im Spreebogen westlich des Humboldthafens die Spree und erreicht den neuen Lehrter Bahnhof, wo die in Hochlage kreuzende Stadtbahntrasse eine gestrecktere Linienführung erhält. Nördlich hiervon taucht die Fernbahntrasse in Höhe der Döberitzer Straße wieder aus dem Tunnel auf und endet an der Tegeler Straße mit einem Viadukt (Eisenbahnbrücke Nord-Ost) zur Ostanbindung hin. Die vierspurige Trasse des Straßentunnels beginnt im Süden mit der Anbindung an die Kanaluferstraßen (Reichpietschufer/Schöneberger Ufer), wobei in diesem Bereich eine neue Straßenbrücke über den Landwehrkanal gebaut werden soll. Im Bereich des Potsdamer Platzes und des Tiergartens verläuft der Straßentunnel in ungefähr 150 bis 300 m Abstand westlich von dem geplanten Fernbahntunnel, bevor er südlich der Fürst-Bismarck-Straße (Schweizer Botschaft) nach Osten schwenkt, sich dem Fernbahntunnel im Spreebogen annähert und dort ebenfalls die Spree unterquert. Der Straßentunnel endet jenseits der Invalidenstraße an einer Rampe, die die Trasse südlich der Döberitzer Straße an die Heidestraße heranführt. Weitere Zu- und Ausfahrtsrampen sind am Kemperplatz und an der Invalidenstraße geplant. Über die zuletzt genannte Zufahrt soll der neue Lehrter Bahnhof erschlossen werden. Für die derzeit am Alexanderplatz endende U-Bahnlinie U 5 soll im Tiergartenbereich beginnend am Pariser Platz ein zweigleisiger Tunnel gebaut werden, der von Osten aus südlich der Scheidemannstraße in Parallelführung zu dem westlich gelegenen Eisenbahntunnel einschwenkt und zunächst den neuen Bahnhof Reichstag erreicht. Von dort aus unterquert der Tunnel im Spreebogen die Spree und führt ebenfalls zum neuen Lehrter Bahnhof. Dort schwenkt die Trasse nördlich der Invalidenstraße nach Westen und kreuzt die Zu- und Ausfahrtsrampe des Straßentunnels sowie den Fernbahntunnel. Das Ende des Tunnels befindet sich in Höhe der Döberitzer Straße. Das Planfeststellungsverfahren wurde mit Antrag vom 27. April 1994 durch die Beigeladene zu 1 (Deutsche Bahn AG) eingeleitet, die als Vorhabenträgerin vor allem für die Nord-Süd-Fernbahnverbindung und die Kreuzungsbereiche dieser Bahnstrecke mit der geplanten B 96 und der U 5 auftrat. Der Beigeladene zu 2 (Land Berlin) erklärte unter dem 3. Mai 1994, der Antrag sei auch in seinem Namen gestellt, und trat als Vorhabenträger für die geplante B 96 und die U 5 sowie für die "bautechnischen Vorleistungen" für die U 3 auf. Die Beigeladenen machten übereinstimmend geltend, daß nach § 78 VwVfG die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für die Planfeststellung begründet sei. Im Anhörungsverfahren erhoben die Antragsteller gegen das Vorhaben Einwendungen. Der Antragsteller zu 1 ist ein durch den Beigeladenen zu 2 gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Naturschutzverband, in dem 14 in Berlin tätige Naturschutzverbände zusammengeschlossen sind, von denen sieben selbst ebenfalls gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannt sind. Er nahm unter dem 11. Juli 1994 ausführlich zu dem Vorhaben Stellung und lehnte es u.a. wegen der davon ausgehenden Bedrohung des Baumbestandes im Tiergarten ab. Der Antragsteller zu 2 ist Mieter in einem Hause, das sich nach seinen Angaben ca. 140 m weit von der zur Heidestraße führenden Zu- und Ausfahrtsrampe des Straßentunnels, ebenso weit von dem planfestgestellten Teil der Stadtbahntrasse und ca. 50 m weit von der verbreiterten Invalidenstraße entfernt befindet. Er machte mit einem Schreiben vom 29. Juni 1995 geltend, die Bahntrasse vor seinem Haus werde zu einer Lärmbelastung führen, die ein normales Wohnen nicht mehr möglich mache. Der Wohnwert seiner Wohnung werde dadurch erheblich beeinträchtigt. Insbesondere werde ein Öffnen der Fenster ohne erhebliche Belästigung nicht mehr möglich sein. Balkone könnten nicht mehr benutzt werden. Die Berechnung des Lärms sei nicht richtig, weil Einzelquellen berücksichtigt worden seien und sich nicht der Lärm der verschiedenen Verkehrsträger im Ergebnis niederschlage. Hinzu komme eine extreme Luftbelastung, weil der Verkehr von der Invalidenstraße und aus dem Tunnelausgang nicht werde abfließen können. Die Antragstellerin zu 3 ist Mieterin in einem Hause, das sich nach ihren Angaben ca. 110 m weit von der südlichen Fernbahntrasse entfernt befindet. In einem nicht datierten Schreiben, das "im Auftr." mit einem anderen Namen unterzeichnet ist, wandte sie sich mit der Begründung gegen das Vorhaben, es werde einen zu starken Eingriff in Natur und Landschaft bedeuten, verkehrspolitisch nicht sinnvoll sein und eine Verschwendung von Steuergeldern darstellen. Persönlich betroffen sei sie, weil die geplante Eisenbahn vor ihrer Haustür mit einem Lärmpegel fahren solle, der über den zulässigen Grenzwerten liege. Der Antragsteller zu 4 ist Mieter in einem Hause, das sich nach seinen Angaben ca. 55 m weit von der südlichen Fernbahntrasse und ca. 50 m von der Ringbahn (S-Bahn) entfernt befindet. Er wandte mit einem Schreiben vom 11. Juli 1995 ein, sein Wohnhaus liege zwischen dem Bahnhof Papestraße und der umzubauenden S 4. Bei Betrieb beider Verkehrsprojekte sei ein Wohnen wegen der Lärmbelastungen dort nicht mehr zumutbar. Schallschutzfenster stellten keine Lösung dar, weil ein Öffnen der Fenster ohne Belastung nicht mehr möglich sein werde. Auch die optische und akustische Belästigung durch die Baustelle sei sehr stark. Es sei eine Zumutung, daß keine Parkmöglichkeit am Haus vorhanden sei. Ihm wäre daher Ersatzwohnraum am liebsten. Die Antragstellerin zu 5 ist Mieterin in einem Hause, das sich nach ihren Angaben ca. 100 m weit von der südlichen Fernbahntrasse entfernt befindet. In einem Schreiben vom 4. Juli 1995 machte sie geltend, in der Umgebung des Südgeländes und des Lindenhofs werde massiert Lärm auftreten. Die Lärmbelästigung werde dermaßen zunehmen, daß für sie ein Wohnen/Arbeiten nicht mehr zumutbar sein werde. Schallschutzfenster seien keine ausreichende Maßnahme gegen den Lärm, weil sie Fenster auch öffnen wolle. Sie fordere eine drastische Geschwindigkeitsbeschränkung für die Züge und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen, wie z.B. eine tunnelähnliche überirdische Umbauung der Trasse. Außerdem fordere sie eine Verschiebung der Trasse in östliche Richtung und die Errichtung einer Fußgängerbrücke als Anbindung der Lindenhofsiedlung an den Naturpark. Änderungen der Planung, die die bauliche Gestaltung des neuen Lehrter Bahnhofs sowie der Stadtbahntrasse, die Verbreiterung der Invalidenstraße, den Bau einer Lkw-Andienung an der Oströhre des Straßentunnels (Sony), die Gestaltung eines Betriebsgebäudes am Reichpietschufer und den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) betreffen, wurden von den Beigeladenen unter dem 16. Dezember 1994 zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gemacht. Der Antragsteller zu 1, der zu der Planänderung mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 angehört wurde, gab unter dem 16. Januar 1995 hierzu eine ausführliche Stellungnahme ab, mit der er seine ablehnende Haltung zu dem Vorhaben bekräftigte. Der Planfeststellungsbeschluß wurde unter dem 12. September 1995 erlassen. Er weist u.a. die Einwendungen der Antragsteller zurück und enthält neben wasserrechtlichen Regelungen, die ein "Grundwassermanagement" ermöglichen sollen, verschiedene Auflagen, die zusammen mit den in den planfestgestellten Unterlagen vorgesehenen Vorkehrungen den Schutz der Umwelt und der von Immissionen betroffenen Anlieger gewährleisten sollen. Am 11. Oktober 1995 haben die Antragsteller im Verfahren BVerwG 11 A 86.95 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie machen geltend: Der Planfeststellungsbeschluß sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig bzw. sogar nichtig. Er sei von einer unzuständigen Behörde verfügt worden, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen. Jedenfalls für die Trasse der B 96 lasse sich nicht vertreten, daß nur eine einheitliche Planfeststellungsentscheidung mit der Fernbahntrasse möglich sei. Mit gewissen Einschränkungen gelte das auch für den Tunnel der U-Bahn. Zweifelhaft sei, ob der Planfeststellungsbeschluß dem Gebot hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) entspreche. In seinem "verfügenden Teil" werde der Gegenstand der Planfeststellung nicht genau bezeichnet, sondern nur auf die Anträge der Beigeladenen Bezug genommen, die aber nicht beigefügt seien. Insbesondere für Dritte sei nicht erkennbar, was der Plan überhaupt regele und welche Anfechtungslast ihnen obliege. Es fehle an der Planrechtfertigung, weil die ihr zugrundeliegenden Prognoseentscheidungen unzureichend und wissenschaftlich unkorrekt seien. Dies wirke sich bereits auf die Linienbestimmung des Antragsgegners aus. Es lägen verschiedene Verstöße gegen das deutsche und europäische Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Die Umweltauswirkungen des Vorhabens seien teilweise sehr unzureichend geprüft worden. Die Prüfung der Vorhabenalternativen einschließlich der Null-Lösung sei unterblieben. Die Einschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch § 2 Abs. 2 VerkPBG sei wegen Verstoßes gegen Art. 6 und Art. 8 der Richtlinie 85/337/EWG nichtig, so daß im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angezeigt sein werde. Die mit dem Plan aufgeworfenen umfangreichen Probleme seien nicht bewältigt und teilweise nicht einmal abgewogen worden. Dies gelte insbesondere für den zusätzlichen Verkehr, der in der Umgebung des Planbereichs für mehrere 100 000 Menschen geschaffen werde. Angesichts der schwerwiegenden Lärmimmissionen fehlten die immissionsschutzrechtlich gebotenen Grenzwertfestsetzungen. Zwar sehe der Plan derartige Grenzwerte vor, stelle es aber letztlich in das Belieben der Beigeladenen zu 1, ob diese Grenzwerte eingehalten würden. Rechtswidrig sei es schließlich, daß wesentliche Änderungen der Planung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zugelassen worden seien. Eine Rechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers zu 1 liege darin, daß ihm durch die von einer unzuständigen Bundesbehörde verfügte Planfeststellung die Möglichkeit genommen worden sei, gemäß § 39 b NatSchGBln eine Verbandsklage zu erheben, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen. Zuständig für den Planfeststellungsbeschluß wären - jedenfalls teilweise - nämlich Behörden des Landes Berlin gewesen. Die Antragsteller zu 2 bis 5 seien durch schwerwiegende zusätzliche Lärmbelastungen in ihren Rechten verletzt. Die Fenster ihrer Wohn-, teilweise auch ihrer Schlafräume seien auf die planfestgestellte Lärmquelle ausgerichtet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei erforderlich, um einen effektiven Rechtsschutz i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährleisten. Dieser wäre nicht zu erreichen, wenn über den Rechtsschutzantrag erst zu einem Zeitpunkt entschieden würde, in welchem im Tiergarten bereits erheblicher Baumbestand beseitigt sei und das Vorhaben in einem Umfang realisiert worden sei, daß ein effektiver Baustopp nicht mehr möglich sei. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 12. September 1995 anzuordnen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie meinen, die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt. II. Der Senat sieht sich durch den von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 24. November 1995 gestellten Antrag, den Beigeladenen aufzugeben, "dem Senat mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, innerhalb der nächsten fünf Jahre den angefochtenen Plan durchzuführen", nicht gehindert, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Sachentscheidung zu treffen. Diesem Antrag, der sich auf die Frist des § 20 Abs. 4 Satz 1 (= § 75 Abs. 4 VwVfG) bezieht, ist nicht stattzugeben. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführten Presseveröffentlichungen mögen belegen, daß eine termingerechte Fertigstellung des planfestgestellten Vorhabens zweifelhaft ist. Die Antragsteller vermuten sogar, "der gesamte Planfeststellungsbeschluß solle auf etwa 15 Jahre nicht vollzogen werden", was aber ebenfalls dahinstehen kann. Nach § 20 Abs. 4 AEG tritt ein Planfeststellungsbeschluß nämlich nur dann außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung "nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen" wird. Letzteres wird von den Antragstellern nicht schlüssig behauptet. Aus den von ihnen in Fotokopie vorgelegten Presseberichten ergibt sich im Gegenteil, daß weiterhin Bauarbeiten zur Ausführung des Planes anstehen. Selbst wenn nicht schon in der Zwischenzeit mit dem Vorhaben begonnen worden sein sollte, ist somit ein Baubeginn innerhalb der Frist des § 20 Abs. 4 AEG nach den eigenen Angaben der Antragsteller zu erwarten. Abgesehen davon könnte diese Frist unter den in § 20 Abs. 4 AEG bezeichneten Voraussetzungen auch verlängert werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg. 1. Die Antragsteller zu 2 bis 5 haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und damit auf einen Baustopp. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 - BGBl I S. 2174 - (VerkPBG) geregelten Ausschlusses des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage ist, überwiegt ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes, weil ihre Anfechtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Aus der Grundstücksbezogenheit sowohl des Bebauungsrechts wie auch des Straßenplanungsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 94; Beschluß vom 26. Juli 1990 - BVerwG 4 B 235.89 - Buchholz 406.19 Nr. 99) gefolgert, daß bei einem Nutzungskonflikt die benachbarten Grundstücke durch ihre Eigentümer repräsentiert werden. Wer dagegen als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an dem Grundstück von dessen Eigentümer herleitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung oder einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, sondern ist darauf beschränkt, seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen. Gleiches hat für die im vorliegenden Fall angegriffene eisenbahnrechtliche Planfeststellung zu gelten. Mieter haben somit nicht allgemein an einem Drittschutz teil, der sich aus dem fachplanungsrechtlich geregelten Abwägungsgebot herleiten lassen mag. Unberührt davon bleibt für sie allerdings die Möglichkeit, sich auf den von § 41 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Mai 1990 - BGBl I S. 880 - (BImSchG) normierten Schutz vor Verkehrslärm zu berufen, der durch die Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 - BGBl I S. 1036 - (16. BImSchV) konkretisiert ist. Wenn es in § 41 Abs. 1 BImSchG heißt, daß keine "schädlichen Umwelteinwirkungen" (§ 3 Abs. 1 BImSchG) durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden dürfen, so verweist die Vorschrift auf den immissionsschutzrechtlichen Begriff der Nachbarschaft; dieser umfaßt auch Anwohner, die keine Eigentümer sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6). Den Antragstellern zu 2 bis 5 steht aber auf der Grundlage von § 41 BImSchG kein Anspruch auf (Teil-)Aufhebung der Planfeststellung zu, wenn eine fehlerhafte Vernachlässigung ihrer Schallschutzbelange durch eine Planergänzung - etwa durch Anordnung aktiven oder passiven Lärmschutzes - nachträglich ausgeglichen werden kann. Eine (teilweise) Planaufhebung käme nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schallschutzauflage von so großem Gewicht sein könnte, daß die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwGE 56, 110 <133>; 91, 17 <20>). Dafür ist von den Antragstellern zu 2 bis 5 nichts vorgetragen worden, so daß sie sich darauf verweisen lassen müssen, Ansprüche auf verbesserten Schallschutz im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zuläßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1995 - BVerwG 11 VR 17.95 -). 2. Der Antragsteller zu 1 ist nicht antragsbefugt. 2.1. Er kann seine Antrags- und Klagebefugnis nicht aus § 39 b des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 - GVBl S. 183 - in der durch das Gesetz vom 25. September 1990 - GVBl S. 2077 - geänderten Fassung (NatSchGBln) herleiten. Gemäß Absatz 1 der genannten Vorschrift können in Berlin anerkannte Naturschutzverbände, zu denen der Antragsteller zu 1 zählt, u.a. gegen Planfeststellungsbeschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen "Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung beantragen, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen". Das Berliner Landesrecht kennt somit eine naturschutzrechtliche Verbandsklage (zur Zulässigkeit derartiger Regelungen vgl. BVerwGE 78, 347 <348 f.>; 92, 263 <264 f.>; auch bereits BVerwG, Beschluß vom 14. September 1987 - BVerwG 4 B 178.87 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 149). Die damit bewirkte Erweiterung der Klagebefugnis erstreckt sich jedoch nicht auf den Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses durch eine Bundesbehörde, hier also des Eisenbahn-Bundesamtes. Dies ergibt sich bereits aus § 39 Abs. 1 NatSchGBln selbst; dort heißt es, der anerkannte Naturschutzverband müsse geltend machen, Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung "eines Verwaltungsaktes einer Behörde des Landes" widerspreche naturschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes Berlin. Im übrigen würde Bundesrecht es nicht zulassen, daß ein Land Bundesbehörden im Wege der Verbandsklage einer erweiterten gerichtlichen Kontrolle unterwirft (vgl. BVerwGE 92, 263 <265 f.>). 2.2. Der Antragsteller zu 1 ist auch nicht i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO antrags- und klagebefugt. Eine Rechtsbetroffenheit durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß liegt offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller zu 1 macht nicht geltend, sein Beteiligungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. März 1987 - BGBl I S. 889 - (BNatSchG) sei im vorliegenden Verfahren verletzt worden. Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluß erstrebt der Antragsteller zu 1 nicht mit dem Ziel, weitergehend an der Planfeststellung mitzuwirken, als dies bisher geschehen ist (zu der in diesem Fall gegebenen Klagebefugnis vgl. BVerwGE 87, 62 <68 ff.>; auch BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13). Er möchte den Planfeststellungsbeschluß vielmehr deswegen zu Fall bringen, weil er der Meinung ist, ihm sei durch eine fehlerhafte Anwendung des § 78 VwVfG die Möglichkeit vorenthalten worden, die Vereinbarkeit des planfestgestellten Vorhabens - zumindest teilweise - einer Überprüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Verbandsklage nach § 39 b NatSchGBln zu unterwerfen. Damit wird von dem Antragsteller keine durch § 42 Abs. 2 VwGO geschützte Rechtsposition geltend gemacht. Solange nämlich gegen von Bundesbehörden erlassene Planfeststellungsbeschlüsse eine Verbandsklage unzulässig ist, beschränkt sich der Anspruch, den ein anerkannter Naturschutzverband im Klagewege verfolgen kann, auf die Fälle einer Verletzung seines Beteiligungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG. Insoweit wird die Klagebefugnis auch dann zu bejahen sein, wenn der Naturschutzverband geltend macht, dieses Beteiligungsrecht sei durch das rechtswidrige Unterlassen der Planfeststellung vereitelt worden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 43.94 - BA S. 8). Dagegen gehört der Fall, daß ein Naturschutzverband beanstandet, ihm sei durch das rechtswidrige Unterlassen einer landesbehördlichen Planfeststellung die Möglichkeit einer Verbandsklage vorenthalten worden, nicht mehr zu dem Schutzbereich der Normen, die dem Verband zur Durchsetzung seiner Rechtsposition gegenüber Bundesbehörden zur Verfügung stehen. Gegen Vorhaben in Berlin mag er insofern Verbandsklage gegen die "Unterlassung eines Verwaltungsaktes einer Behörde des Landes Berlin" (§ 39 b Abs. 1 NatSchGBln) erheben können. Eine derartige Klage müßte sich aber gegen die für eine Planfeststellung zuständigen Landesbehörden richten. Diese besondere Form der Verbandsklage kann nicht gegen eine Bundesbehörde zulässig sein. Denn auch dies würde dem erkennbaren Willen des Bundesgesetzgebers widerstreiten, von der Einführung einer Verbandsklage im Bundesbereich abzusehen (vgl. BTDrucks 7/5251, S. 13). Damit muß zugleich der Versuch des Antragstellers zu 1 scheitern, seine von § 42 Abs. 2 VwGO geschützte Rechtsposition aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG gewissermaßen durch das landesrechtliche Verbandsklagerecht anzureichern. Denn dies würde einen nicht lösbaren inneren Widerspruch zum Ausschluß der bundesrechtlichen Verbandsklage führen, indem Bundesbehörden in diesem Bereich einer erweiterten gerichtlichen Kontrolle unterworfen würden (oben 1). Abgesehen davon rügt der Antragsteller zu 1 zu Unrecht einen Verstoß des Eisenbahn-Bundesamtes gegen § 78 VwVfG. Die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitsübergang nach der genannten Vorschrift lagen vor. Es treffen hier mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung bundesrechtlich geregelte Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind (vgl. § 18 Abs. 1 AEG, § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG, § 28 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 PBefG), derart zusammen, daß zumindest für Teile dieser Vorhaben nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist (§ 78 Abs. 1 VwVfG). Beide Vorhabenträger - die Beigeladenen zu 1 und zu 2 - wollen gleichzeitig Verkehrsbauten errichten, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Keines der Vorhaben stellt sich als bloße Folgemaßnahme des jeweils anderen Vorhabens dar, so daß die Zuständigkeitsregelung des § 75 Abs. 1 VwVfG nicht durchgreift. Denn Folgemaßnahmen im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift müssen von der Planung eines Vorhabenträgers veranlaßt sein. Planen dagegen - wie hier - mehrere Vorhabenträger gleichzeitig planfeststellungsbedürftige Baumaßnahmen, liegen selbständige Vorhaben vor, die eine Anwendung des § 78 VwVfG fordern, wenn diese Vorhaben nur einer einheitlichen Zulassungsentscheidung unterworfen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 55.84 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 2). Letzteres ist der Fall, wenn jeder der Vorhabenträger zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, daß über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1989 - BVerwG 4 B 224.89 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 5). Die Notwendigkeit einer "einheitlichen Entscheidung" besteht dagegen nicht, wenn planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens im anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung - etwa im Rahmen planerischer Abwägung - angemessen erfaßt werden. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt für sich nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 188.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20). Hiernach sind die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß verlautbarten Gründe (S. 228 ff.) für die Anwendung des § 78 VwVfG tragfähig. Die im Planfeststellungsbeschluß diskutierte Frage, ob das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung (nur) im Sinne einer räumlichen Überschneidung auszulegen ist, kann dabei letztlich offenbleiben. Unzweifelhaft ist bei Verkehrsbauten eine räumliche Überschneidung der Trassen ein starkes Indiz für die Anwendbarkeit von § 78 VwVfG. Ebenso kann aber auch bereits bei einer Parallelführung von Trassen an die Notwendigkeit einer einheitlichen Planungsentscheidung zumindest dann gedacht werden, wenn Schwierigkeiten der Geländetopographie nur durch eine gemeinsame Baumaßnahme der Vorhabenträger überwunden werden können (vgl. Beispiele in Nr. 4 Abs. 1 der Planfeststellungsrichtlinien vom 28. Oktober 1994 - VkBl 1994, 749). Im vorliegenden Fall sind im Bereich vom Spreebogen bis zur Döberitzer Straße beide Formen der Verflechtung gewissermaßen gehäuft vorzufinden. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die - nicht bestrittenen - Angaben im Planfeststellungsbeschluß (S. 231) verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich anzumerken, daß auch die neue Trasse der Stadtbahn zum planfestgestellten Vorhaben gehört und sich damit eine zusätzliche räumliche Überschneidung der verschiedenen Verkehrswege in diesem Bereich ergibt, die in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht erwähnt ist. Weiter südlich findet sich im Bereich des Potsdamer Platzes eine weitere Überschneidung der Verkehrsbauten, weil hier "bauliche Vorleistungen" für den Bau einer U-Bahn (U 3) erstellt werden sollen, deren Trasse die Tunnelbauten für die Fernbahn und die B 96 kreuzt. Es ist auch richtig, daß der Grundsatz der Einheitlichkeit der Planungsentscheidung, der in § 78 Abs. 1 VwVfG Ausdruck gefunden hat, von der Rechtsprechung seit jeher als Ausfluß des planerischen Gebots der Konfliktbewältigung betrachtet worden ist, das wiederum aus dem Abwägungsgebot abzuleiten ist (vgl. z.B. BVerwGE 57, 297 <302>; 61, 307 <311>). Der vorliegende Fall ist unter diesem Aspekt geradezu ein Musterbeispiel dafür, daß durch eine Häufung von Verflechtungen auf verhältnismäßig engem Raum zwecks Bewältigung der vielfältigen Konflikte eine Koordinierung der Vorhaben erforderlich wird, die nicht mehr durch bloße gegenseitige Rücksichtnahme und Abstimmung der Vorhabenträger geleistet werden kann. Zutreffend betont der Planfeststellungsbeschluß, daß in einer derartigen Situation ein "Wettlauf der Zulassungsbehörden" untragbar wäre. Erst recht wären divergierende Entscheidungen in einem Fall wie dem vorliegenden einer vernünftigen Lösung der von der Planung aufgeworfenen Konflikte abträglich. Dem erhöhten planerischen Koordinierungsbedarf muß deswegen durch eine einheitliche Zulassungsentscheidung Rechnung getragen werden. Die Kompetenzfrage darf sich nicht als Schranke für eine in jeder Hinsicht optimale Planung erweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 A 21.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30). Der Hinweis auf einen angeblich ähnlich starken Koordinierungsbedarf mit dem Großbauvorhaben am Potsdamer Platz, den der Antragsteller zu 1 gegen die Notwendigkeit einer einheitlichen Zulassungsentscheidung für den sog. Tiergarten-Tunnel anführt, geht fehl. Eine Erstreckung des § 78 VwVfG auf die geplante Bebauung des Potsdamer Platzes scheitert nämlich daran, daß insoweit nicht Planfeststellungsverfahren verschiedener Vorhabenträger zusammentreffen. Insofern läßt das Fehlen einer einheitlichen Zulassungsentscheidung in jenem Fall keine Rückschlüsse auf die Anwendbarkeit des § 78 VwVfG für das hier planfestgestellte Vorhaben zu. Gegen die Anwendbarkeit des § 78 VwVfG wendet sich der Antragsteller zu 1 ferner mit dem Hinweis, durch Presseberichte sei nachträglich publik geworden, daß die Beigeladenen Erwägungen anstellten, "nur den Autotunnel in einem Teilstück zu errichten und den Rest in 15 Jahren und den Eisenbahntunnel mitsamt der überirdischen Anlagen überhaupt nicht". Nach seiner Ansicht soll dies belegen, daß die verschiedenen Vorhaben nichts miteinander zu tun haben und daher nicht einer einheitlichen Entscheidung nach § 78 Abs. 1 VwVfG bedürfen. Auch dem ist nicht zuzustimmen. In der Rechtsprechung ist geklärt, daß es im Falle der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1989 - BVerwG 7 B 185.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 34). Damit sind Entwicklungen, die die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens teilweise in Frage stellen, nicht geeignet, nachträglich den nach § 78 VwVfG bewirkten Zuständigkeitsübergang zweifelhaft erscheinen zu lassen. Die von § 78 Abs. 1 VwVfG ausgelöste Konzentrationswirkung erfaßt nicht nur den "Überschneidungsbereich". Die im Schrifttum anscheinend vertretene abweichende Auffassung (z.B. Obermayer, Kommentar zum VwVfG, 2. Aufl. 1990, Rn. 13 zu § 78), ist abzulehnen. Sie ist mit den von der Rechtsprechung (z.B. BVerwGE 62, 342 <353 f.>; zusammenfassend BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; zu eisenbahnrechtlichen Besonderheiten Urteil vom 27. Juni 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18) aus dem Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen der Abschnittsbildung nicht vereinbar. Diese Grundsätze erleiden durch § 78 VwVfG keine Durchbrechung, sondern sind auch hier zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. September 1987 - BVerwG 4 B 176, 177 und 181.87 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 67). Ob die Erwägungen, die der angefochtene Planfeststellungsbeschluß zu dieser Frage enthält (S. 233), einer rechtlichen Überprüfung standhalten, kann dahinstehen. Den insoweit vom Antragsteller zu 1 erhobenen Rügen braucht der Senat nicht nachzugehen. Etwaige Fehler der Abschnittsbildung schlagen nicht - wie der Antragsteller zu 1 annimmt - auf eine nach § 78 VwVfG begründete Behördenzuständigkeit durch. Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Abschnittsbildung begrenzen den planerischen Gestaltungsspielraum, nicht aber den Anwendungsbereich von § 78 VwVfG. Dementsprechend macht eine fehlerhafte Abschnittsbildung - ihr Vorliegen unterstellt - zwar die Planfeststellung rechtswidrig, nicht aber die Planfeststellungsbehörde unzuständig. Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG richtet sich die Zuständigkeit für das einheitliche Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften für dasjenige Vorhaben, das "einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt". Außer vielleicht in den von § 78 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG angesprochenen Zweifelsfällen soll demnach die Zuständigkeitsfrage nicht durch eine Ermessensentscheidung geklärt werden. Die Bestimmung der Zuständigkeit soll vielmehr rechtlich an objektive Kriterien gebunden sein. Dabei hat der Gesetzgeber Wert darauf gelegt, daß nicht (allein) die Größe der Vorhaben oder ihr Raumbedarf ausschlaggebend sein soll, sondern das Ausmaß der von dem Vorhaben berührten öffentlichen Interessen. Nichts anderes ist mit dem scheinbar nur einen quantitativen Aspekt ansprechenden und deswegen mißverständlichen Wortlaut der Vorschrift gemeint. Im Schrifttum wird dementsprechend nahezu einhellig die Auffassung vertreten, daß auch die qualitativen Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens mit in den Blick zu nehmen sind (vgl. z.B. Knack/Busch, VwVfG, 4. Aufl. 1994, § 78 Rn. 5). Im vorliegenden Fall bildet das Projekt der Beigeladenen zu 1 nicht nur wegen seines Raumbedarfs und seiner Baumasse den Schwerpunkt des gesamten Bauvorhabens. Auch gemessen an seinen Umweltauswirkungen und seiner verkehrspolitischen Bedeutung läßt dieses Vorhaben die vom Beigeladenen zu 2 geplanten Vorhaben zurücktreten, so daß die Durchführung der Planfeststellung nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften nicht zu beanstanden ist. Die vom Antragsteller zu 1 in diesem Zusammenhang gegen die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 233 f.) erhobenen Einwände überzeugen nicht. Insbesondere trifft es nicht zu, daß der Straßentunnel allein schon deswegen, weil er in offener Bauweise erstellt wird, schwerwiegendere Umweltauswirkungen zur Folge hat als der Eisenbahntunnel. Insofern verkennt der Antragsteller zu 1, daß für die Gewichtung im Rahmen von § 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht nur die vorübergehend in der Bauphase auftretenden Umwelteinwirkungen heranzuziehen sind. 2.3. Die Klage- und Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 läßt sich auch nicht auf der Grundlage von Art. 5 i.V.m. Art. 189 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 - BGBl II S. 766 - in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 - BGBl II S. 1253/1256 - (EGV) bejahen. Der Antragsteller zu 1 hat nicht darzulegen vermocht, daß im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (85/337/EWG) - ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985 - (UVP-Richtlinie) ein Bedürfnis besteht, von der Anwendung der die Klage- und Antragsbefugnis beschränkenden nationalen Normen abzusehen. Seit die UVP-Richtlinie durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 - BGBl I S. 205 - (UVPG) in nationales Recht umgesetzt worden ist, richten sich die diesbezüglichen Anforderungen nach diesem Gesetz. Die UVP-Richtlinie enthält keinerlei Anhalt dafür, daß der nationale Gesetzgeber verpflichtet wäre, Naturschutzverbänden eine weitergehende Klagemöglichkeit zu eröffnen, als sie das nationale Recht allgemein bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - UPR 1995, 391 <395>). Soweit der Antragsteller zu 1 die richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Zweifel zieht, reicht dies von vornherein nicht aus, um eine Erweiterung seiner Klage- und Antragsbefugnis zu rechtfertigen. Der Umstand, daß er darüber hinaus eine unzureichende Umsetzung der UVP-Richtlinie rügt, indem er geltend macht, § 2 Abs. 2 VerkPBG sei wegen Verstoßes gegen Art. 6 und Art. 8 der UVP-Richtlinie gemeinschaftsrechtswidrig, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Denn diese Rüge geht fehl. Die nach Nr. 9 der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG beim Bau von planfeststellungsbedürftigen Eisenbahnanlagen erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens. Ein vorgelagertes Linienbestimmungsverfahren i.S. von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG findet grundsätzlich nicht statt. Dementsprechend fordert § 15 UVPG nur für andere Bereiche der Infrastrukturplanung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Stufe der Linienbestimmung. Abweichend hiervon ist für die dem Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5 VerkPBG unterfallenden Bauvorhaben der Bundeseisenbahnen durch § 2 Abs. 1 VerkPBG erstmals ein Linienbestimmungsrecht des Bundesministers für Verkehr begründet worden. Dieses zeichnet sich durch die Besonderheit aus, daß § 15 UVPG nur mit der Maßgabe Anwendung findet, "daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren stattfindet" (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Der darin liegende Verzicht auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung im eisenbahnrechtlichen Linienbestimmungsverfahren verstößt nicht gegen Regelungen der UVP-Richtlinie. Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie überläßt den Mitgliedsstaaten die nähere Regelung, wie die Öffentlichkeit in die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen ist. Durch Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie ist lediglich vorgegeben, daß der Öffentlichkeit der Genehmigungsantrag sowie die nach Art. 5 der UVP-Richtlinie eingeholten Informationen zugänglich gemacht und der betroffenen Öffentlichkeit vor Durchführung des Vorhabens Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Dem kann im Zulassungsverfahren - hier im Planfeststellungsverfahren - zumindest dann genügt werden, wenn das vorgelagerte Linienbestimmungsverfahren keine rechtliche Außenwirkung hat (vgl. Hoppe/Wagner, UVPG-Kommentar, 1995, § 9 Rn. 54). Denn das Anliegen der Richtlinie, "daß bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden" (Einleitung der UVP-Richtlinie), erfordert bei einem gestuften Ablauf der Planung nicht ausnahmslos eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits auf den Planungsstufen, die dem Zulassungsverfahren vorgelagert ist. Die mit Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie den Mitgliedsstaaten bei der näheren Regelung der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeräumten Spielräume ermöglichen es den Mitgliedsstaaten vielmehr, aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten - etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung - die Öffentlichkeitsbeteiligung auf das Zulassungsverfahren zu konzentrieren. Daß im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG gewichtige Gründe dafür sprechen, dem in der UVP-Richtlinie angelegten Prinzip der Frühzeitigkeit (vgl. § 1 UVPG) nicht auch durch eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Linienbestimmung Rechnung zu tragen, liegt auf der Hand. Da die Linienbestimmung den Verlauf der Trasse nur im allgemeinen, nämlich in ihrem grundsätzlichen Verlauf zwischen den vorgesehenen Anfangs- und Endpunkten bestimmen soll und die grundstücksgenaue Planungsentscheidung erst durch die Planfeststellung bewirkt wird (vgl. BVerwGE 62, 342 <346 f.>), könnte nämlich durch eine vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung das nachfolgende Planfeststellungsverfahren nicht von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung - und den damit verbundenen Verzögerungen - entlastet werden (vgl. § 15 Abs. 4 UVPG). Der eisenbahnrechtlichen Linienbestimmung fehlt eine rechtliche Außenwirkung, die die Effektivität einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren in Frage stellen könnte. Die Linienbestimmung ist im Eisenbahnrecht ein behördeninterner Vorgang, der inhaltlich in die nachfolgende Planfeststellung eingeht (vgl. BVerwGE 62, 342 <344 ff.>). Sie ist unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung und des Abwägungsgebots von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (vgl. BVerwGE 62, 342 <347>) und kann unter beiden Aspekten im Rahmen der im Planfeststellungsverfahren stattfindenden Öffentlichkeitsbeteiligung von Einwendern in Frage gestellt werden. Mit der Planfeststellung unterliegt sie schließlich der gerichtlichen Überprüfung. Der gerügte Verstoß gegen Art. 6 und Art. 8 der UVP-Richtlinie ist unter diesen Gegebenheiten nicht erkennbar. Gericht: BVerwG 11. Senat Datum: 10. Oktober 1995 Az: 11 B 100/95 NK: VwGO § 42 Abs 2, UVPG § 6 Abs 4 Nr 3, FStrG § 17, BImSchG § 41 Abs 1, VwVfG § 74 Abs 2 S 2, VwVfG § 74 Abs 2 S 3 Titelzeile (Eisenbahnrechtliche Planfeststellung: Klagebefugnis bei Auftreten als "Verteidiger" eines öffentlichen Belangs; Ausscheiden von Planungsalternativen; Lärmschutz) Orientierungssatz 1. Eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO besteht nicht, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler gerade für die Rechtsbetroffenheit des klagenden Grundeigentümers aus verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen unerheblich ist. Das ist der Fall, wenn der als verletzt geltend gemachte öffentliche Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und aus diesem Grunde das klägerische Grundstück nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 <127>; neuerdings Beschluß vom 10. Juli 1995 - BVerwG 4 B 94.95 -). 2. Die Planfeststellungsbehörde ist befugt, Planungsalternativen, die nach Art einer Grobanalyse in einem frühen Planungsstadium nicht in Betracht kommen, für die weitere Detailplanung auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 -). Eine derartige "Vorauswahl" ist nach dem Fachplanungsrecht unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Auch aus den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich Gegenteiliges nicht. 3. Das in §§ 41 ff. BImSchG normierte Lärmschutzsystem weist hinsichtlich des durch den Schienenverkehr verursachten sekundären Luftschalls eine Lücke auf, die nur durch einen Rückgriff auf § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG geschlossen werden kann. Dies führt dazu, daß die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von sekundärem Luftschall sich nach den Grundsätzen richtet, die vor Inkrafttreten der 16. BImSchV von der Rechtsprechung für die Beurteilung verkehrsbedingter Immissionen entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 C 26.93 - (UPR 1995, 265). Fundstelle NVwZ-RR 1997, 336-338 (ST) Rechtszug: vorgehend VGH München 21. Februar 1995 20 A 94.40037 Gründe Die Kläger wenden sich gegen die eisenbahnrechtliche Planfeststellung für den Bau besonderer S-Bahngleise entlang der Bahnstrecke München-Rosenheim zwischen Zorneding und Grafing im Planfeststellungsabschnitt 2 (km 30,970 bis km 33,200). Sie rügen als Eigentümer und Bewohner von an der Bahnstrecke liegenden Häusern, daß ihnen nicht im ausreichenden Maße Schutz vor verkehrsbedingten Immissionen gewährt werde. Die mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, mit dem Hilfsantrag auf Ergänzung des Beschlusses in zahlreichen Einzelpunkten gerichtete Klage blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Die Beschwerde, mit der die Kläger zu 2 - 6 die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erreichen wollen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen können Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnommen werden. 1. Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insofern sind nur die mit Schriftsatz vom 2. Mai 1995 erhobenen Grundsatzrügen zu berücksichtigen. Der Schriftsatz vom 23. August 1995, mit dem die Beschwerde weitere Grundsatzrügen vorträgt, ist verspätet, nämlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO) eingereicht worden. 1.1. Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage, "in welchem Umfang Betroffene, die nicht grundabtretungsbetroffen sind, Verstöße der Planungsentscheidung gegen objektives Recht rügen können." Die Beschwerde bezieht sich damit auf die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, die Kläger seien durch eine eventuell unzureichende Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes nicht betroffen; sie könnten diesen öffentlichen Belang nicht in rechtserheblicher Weise zum Gegenstand eigener Einwendungen machen (UA S. 104). Die darin zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen einer Beeinträchtigung des Grundrechts auf Eigentum und des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sei - so meint die Beschwerde - dogmatisch nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - (BVerwGE 54, 211) zu erkennen gegeben, daß es an dieser Unterscheidung wohl nicht festhalten werde. Zu dem damit angesprochenen Themenkreis wäre in einem Revisionsverfahren die Klärung von noch offenen Fragen grundsätzlicher Art nicht zu erwarten. Die Beschwerde zeigt nicht auf, wieso es im vorliegenden Fall auf die Klärung der von ihr gestellten Frage ankommen soll. Sie geht offenbar davon aus, der Eigentümer eines durch die Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks könne ein Abwehrrecht gegen die Planung durchweg auch auf die Verletzung von Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes stützen. Das trifft so jedoch nicht zu. Soweit nämlich die Rechtsprechung dem Eigentümer auf der Grundlage von Art. 14 GG einen Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zugebilligt hat (vgl. BVerwGE 67, 74 <76>; 77, 86 <91>; 78, 347 <355>), ist er damit nicht davon enthoben, den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO zu genügen. Eine Klagebefugnis nach der genannten Vorschrift besteht nicht, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler gerade für die Rechtsbetroffenheit des klagenden Grundeigentümers aus verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen unerheblich ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der als verletzt geltend gemachte öffentliche Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und aus diesem Grunde das klägerische Grundstück nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 <127>; neuerdings Beschluß vom 10. Juli 1995 - BVerwG 4 B 94.95 - BA S. 5). Es versteht sich von selbst, daß auch auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 2 GG Abwehrrechte der Nachbarn gegen eine Planfeststellung nicht unabhängig von § 42 Abs. 2 VwGO gerichtlich durchgesetzt werden können. Auch die - von der Beschwerde gewünschte - Bejahung eines objektiv-rechtlichen Anspruchs auf Planprüfung im Bereich des Gesundheitsschutzes würde die Gerichte somit nicht davon entbinden, der Frage nachzugehen, ob die Kläger jeweils in eigenen Belangen berührt sind, wenn sie die Verletzung von Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes rügen. Obwohl er in der zuvor zitierten Passage seiner Entscheidungsgründe nicht ausdrücklich auf § 42 Abs. 2 VwGO abgehoben hat, ist der Verwaltungsgerichtshof zumindest im Ergebnis (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO) zutreffend von dem Gedanken ausgegangen, daß die Kläger nicht klagebefugt sind, wenn sie versuchen, ohne Bezug zu eigenen rechtlich geschützten Interessen als "Verteidiger" eines öffentlichen Belangs aufzutreten. Soweit die Kläger in ihrer Klageschrift vom 20. Juni 1994 (S. 285 ff.) nämlich die unzureichende Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes rügen, fehlt jeder konkrete Bezug zu ihrem Eigentum, aber auch zu ihrer Gesundheit. Ebensowenig wird in der Beschwerdebegründung dargelegt, worin dieser Bezug zu sehen sein sollte. 1.2. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde ferner die Frage "nach den Anforderungen an eine organisatorische und personelle Trennung bei grundsätzlicher Identität zwischen Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde". Dabei geht sie im Hinblick auf die von ihr selbst zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - und Beschluß vom 25. September 1990 - BVerwG 4 CB 30.89 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nrn. 18 u. 19) zu § 36 Abs. 5 des Bundesbahngesetzes (BBahnG) davon aus, daß sich diese Frage im vorliegenden Fall deshalb in neuer Form stelle, weil "nicht nur eine Behördenidentität zwischen Planung und Planfeststellung, sondern darüber hinaus eine p e r s o n e l l e I d e n t i t ä t zwischen Planer und Feststeller gegeben" sei. Insoweit muß sich die Beschwerde entgegenhalten lassen, daß Rechtsfragen, die auslaufendem oder ausgelaufenem Recht angehören, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297). Seit der gesetzlichen Neuordnung des Eisenbahnwesens (Gesetz vom 27. Dezember 1993 - BGBl I S. 2378 - ) liegt die Zuständigkeit für die Planfeststellung in diesem Bereich beim Eisenbahn-Bundesamt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung ), das über entsprechende Anträge der Deutschen Bahn AG zu befinden hat. § 36 Abs. 5 BBahnG ist durch Art. 8 § 1 Nr. 2 ENeuOG aufgehoben worden. Damit hat sich die für diese Vorschrift kennzeichnende Problematik der Identität zwischen Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde erledigt und kann nicht mehr einer für die Zukunft richtungweisenden Klärung zugeführt werden. Ob noch Fälle nach altem Recht abzuwickeln sind, wie die Beschwerde behauptet, aber nicht substantiiert darlegt, ist unerheblich. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn - wie die Beschwerde annimmt - "auch europarechtlich eine Behördentrennung gefordert wird." 1.3. Die Beschwerde wirft - als aus ihrer Sicht grundsätzlich bedeutsam - die Frage auf, "ob bei einer sogenannten Lückenschließung die Anforderungen an die Alternativenprüfung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung herabgesetzt werden können, welchen Anforderungen eine UVP im Vergleich zur fachplanerischen Prüfung von Alternativtrassen genügen muß und darüber hinaus das Tatsachengericht berechtigt ist, selbst zu bewerten, inwieweit sich bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Alternativen eine andere Trassenvariante ausschließen läßt." Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde angegriffene Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, daß § 6 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 - BGBl I S. 205 - (UVPG) den Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde nicht daran hindere, bei einer Bestandsaufnahme vorweg Alternativen auszuscheiden, die sich als unrealistisch erweisen (UA S. 44 f.), entspricht in der Sache der inzwischen gefestigten Rechtsprechung. Die Planfeststellungsbehörde ist danach befugt, Planungsalternativen, die nach Art einer Grobanalyse in einem frühen Planungsstadium nicht in Betracht kommen, für die weitere Detailplanung auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - UA S. 24). Eine derartige "Vorauswahl" ist nach dem Fachplanungsrecht unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Auch aus den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich Gegenteiliges nicht. Insbesondere fordert § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung sämtlicher in Betracht kommender Varianten nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - BA S. 5 f.). In welcher Weise die Durchführung eines Revisionsverfahrens im vorliegenden Fall dazu beitragen kann, diesen Fragenkomplex einer weitergehenden Klärung zuzuführen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Frage nach den Grenzen eigener Wertungen, die das Gericht bei der Kontrolle einer Variantenprüfung beachten muß, würde sich in dieser allgemeinen Form im Revisionsverfahren nicht stellen. Soweit die Beschwerde diese Frage im Zusammenhang mit der Aussage des Verwaltungsgerichtshofs aufwirft, bei Erweiterung eines bestehenden Schienenweges reduziere sich die Verpflichtung, Alternativen zu prüfen, ganz erheblich (UA S. 44), wird deren grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar. Es handelt sich bei dieser Aussage lediglich um eine - rechtlich unbedenkliche - Konkretisierung des Grundsatzes, daß im Wege der "Vorauswahl" Planungsalternativen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschieden werden dürfen. Soweit die Beschwerde darüber hinaus unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 23. Februar 1994 - BVerwG 4 B 35.94 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 97) die Frage in einem anderen Zusammenhang stellt, übersieht sie, daß der Verwaltungsgerichtshof die von ihr beanstandete Passage seiner Entscheidungsgründe (UA S. 45) nur als weitere selbständig tragende Begründung seinen vorangegangenen Ausführungen hinzugefügt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verneint nämlich zuvor den von den Klägern gerügten Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Satz 3 UVPG und erörtert nur hilfsweise ("Aber auch bei einer gegenüberstellenden Untersuchung ...") die Kausalität eines etwaigen Verfahrensfehlers für das Planungsergebnis. Wie zuvor ausgeführt wurde, scheitert aber die Grundsatzrüge, die die Beschwerde gegen die Auslegung von § 6 Abs. 4 Satz 3 UVPG richtet. Damit erweist sich zugleich die gegen die hilfsweisen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs gerichtete Grundsatzrüge als unbeachtlich. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte nur Erfolg haben können, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein durchgreifender Zulassungsgrund vorgetragen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22). 1.4. Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde ferner die Frage, "welche Auswirkungen eine fehlerhafte Abschnittsbildung auf die Planrechtfertigung hat, inwieweit das Gericht diese Fehlerhaftigkeit in vollem Umfang überprüfen und entscheiden muß und darüber hinaus, ob eine unterschiedliche Behandlung der Abschnittsbildung im Straßen- und Eisenbahnrecht gerechtfertigt ist." Die Beschwerde bezieht sich damit auf die Überlegungen, die der Verwaltungsgerichtshof zur Bildung von insgesamt drei Planfeststellungsabschnitten für die Ausbaustrecke angestellt hat (S. 49 f.). Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Dreiteilung nicht offenlassen dürfen. Insofern habe der Verwaltungsgerichtshof die Reichweite der Auswirkungen einer möglicherweise rechtswidrigen Abschnittsbildung verkannt, weil er sonst in diesem Zusammenhang auch die Frage der Planrechtfertigung hätte erörtern müssen. Der Beschwerde ist zuzugeben, daß der - vom Verwaltungsgerichtshof zitierte - Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89) u.a. die Aussage enthält, jeder einzelne planfestgestellte Straßenabschnitt bedürfe "der eigenen Planrechtfertigung, die allerdings vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung zu sehen" sei (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92). Es ist nicht auszuschließen, daß der Verwaltungsgerichtshof dies übersehen hat, als er zu der Auffassung gelangte, es könne offenbleiben, ob "die vorliegende verfahrensrechtliche Dreiteilung rechtsfehlerhaft" war (UA S. 51). Jedenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Erörterung der Planrechtfertigung (UA S. 48 f.) die Dreiteilung nicht angesprochen und somit die Planrechtfertigung unter diesem Aspekt nicht in Frage gestellt. Die möglicherweise fehlerhafte Anwendung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelter Rechtssätze könnte jedoch weder die Zulassung einer Divergenz- noch einer Grundsatzrevision begründen (vgl. zur Divergenz z.B. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260). Was die Überlegungen angeht, die der Verwaltungsgerichtshof zur Übertragbarkeit der zitierten Rechtsprechung auf die Abschnittsbildung in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung angestellt hat (UA S. 50 f.), so gehören sie nicht zur tragenden Begründung seiner Entscheidung. Fragen, die eine nicht tragende Begründung betreffen, können aber die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 21. September 1993 - BVerwG 2 B 109.93 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 181). 1.5. Die Beschwerde erachtet die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "inwieweit die jeweilige Haushaltslage, eine evtl. Vorbelastung im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit bestimmter Schutzmaßnahmen gemäß § 42 Abs. 2 BImSchG (gemeint ist wohl § 41 Abs. 2 BImSchG) berücksichtigt werden müssen und dürfen." Sie wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Auslegung und Anwendung, die die Vorschrift des § 41 Abs. 2 BImSchG durch den Verwaltungsgerichtshof gefunden hat, und hält auch die Frage für klärungsbedürftig, "welche Kostenbetrachtungsweise im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmen ist, insbesondere ob es auf das Verhältnis der Mehrkosten Gesamtbaukosten entscheidend ankommt oder in erster Linie eine volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Berechnung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks vorzunehmen ist." Diese Fragestellung rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zunächst trifft es nicht zu, daß der Verwaltungsgerichtshof die Haushaltslage zum Kriterium der nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung erhoben hat. Die von der Beschwerde als Beleg hierfür zitierte Passage der Entscheidungsgründe befaßt sich mit der planerischen Abwägung (UA S. 59). Mit den Einschränkungen, die das Planungsermessen durch § 41 BImSchG erfährt, beschäftigt sich der Verwaltungsgerichtshof erst in den nachfolgenden Passagen seines Urteils (S. 60 ff.). Dort wird vorab der - revisionsrechtlich nicht zu beanstandende - Rechtssatz aufgestellt, um den Rückgriff auf passiven Lärmschutz vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gedeckt erachten zu können, müßten die Kosten hierfür erheblich unter den Kosten für Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes liegen (S. 61). Im Zusammenhang mit der Feststellung, daß dies im vorliegenden Fall zutrifft, rekurriert der Verwaltungsgerichtshof zwar auf seine Erwägungen zur planerischen Abwägung. Dabei ist der Hinweis auf die Haushaltslage ("in Zeiten knapper Haushaltsmittel") jedoch ersichtlich nicht entscheidungstragend, weil er mit dem genannten Rechtssatz, unter den der festgestellte Sachverhalt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu subsumieren war, nichts zu tun hat. Damit würde sich die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die jeweilige Haushaltslage Kriterium im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 41 Abs. 2 BImSchG sein darf, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Was die Beschwerde mit ihrer Forderung nach einer "volkswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Berechnung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks" meint, erhellt ihr Hinweis auf "die langfristige Kostenentwicklung im Bereich des Unterhalts der Baumaßnahme ..., aber auch die Auswirkungen hinsichtlich der Trennungswirkung, Wertminderung von Immobilien, Mietminderungen, Verlust an Lebensqualität, Krankheitskosten usw." Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, durch ein Revisionsverfahren näher zu klären, wann die genannten Belange im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG ausschlaggebend werden können. Es ist nämlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das von ihm festgestellte grobe Mißverhältnis zwischen den Kosten, die der von den Klägern geforderte aktive Lärmschutz im Vergleich zu den Kosten des passiven Lärmschutzes verursachen würde, eine weitere Faktoren berücksichtigende "Kosten-Nutzen-Berechnung" nicht für angebracht gehalten hat. Die weitere Frage, ob die Vorbelastung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, die § 41 Abs. 2 BImSchG gebietet, kann - zumindest in der allgemeinen Form, in der sie die Beschwerde aufwirft - bejaht werden, ohne daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. § 41 BImSchG regelt den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche. Ob Verkehrsgeräusche schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, richtet sich danach, ob sie für Nachbarn oder die Allgemeinheit erheblich belästigend sind (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG). Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen setzt eine Wertung voraus, die im Sinne einer "Güterabwägung" die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht (vgl. BVerwGE 79, 254 <260>). Die Zumutbarkeit von Lärm für die betroffene Nutzung hängt aber entscheidend vom Gebietscharakter ab, der wiederum von der Ortsüblichkeit bestimmter Lärmeinwirkungen geprägt wird. Die von der Beschwerde kritisierte Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, daß dem Aufgabenträger, der durch nicht vorbelastetes Wohngebiet Schienenwege neu verlegen wolle, zwecks Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV durch aktive Schallschutzmaßnahmen der Einsatz wesentlich höherer Mittel zuzumuten sei, als wenn es in einem durch Schienenverkehr stark vorbelasteten Wohngebiet zu wesentlichen Änderungen an diesen komme (UA S. 62), ist vor diesem Hintergrund eine Selbstverständlichkeit. Die Frage, inwieweit eine schutzmindernde Berücksichtigung der Vorbelastung ausscheidet, wenn eine Gesundheitsgefahr in Rede steht, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die - nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffene und damit für das Revisionsgericht bindende (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) - Feststellung getroffen, daß durch die Ausführung des Planvorhabens die Gesundheit der Kläger nicht beeinträchtigt wird (UA S. 99). 1.6. Die Beschwerde strebt eine Überprüfung der Verkehrsprognose an und meint aus diesem Grunde, es stellten sich die klärungsbedürftigen Rechtsfragen, ob "auf einen Prognosezeitraum von 15 - 20 Jahren verzichtet werden" kann, "wenn die Auslastung der Strecke durch neue technische Maßnahmen erheblich gesteigert werden kann und diese Maßnahmen im Bundesschienenwegeausbaugesetz als vordringlich eingestuft sind und mit der Realisierung zumindest mittelfristig zu rechnen ist"; "welches Verkehrsaufkommen ... für die Prognose maßgebend (Jahresmittel, Monatsmittel, Wochenmittel, maximales Tagesaufkommen)" ist; ob "die Vollauslastung bereits erreicht" ist, "wenn die maximal verkehrende Tageszugzahl nur an einigen Tagen pro Woche erreicht, an anderen aber deutlich unterschritten wird." Die Beklagte und die Beigeladene halten dem mit Recht entgegen, daß es sich insoweit um Tatfragen handelt, die einer revisionsgerichtlichen Würdigung entzogen sind. In der Rechtsprechung ist geklärt, daß die an die Verkehrsprognose zu stellenden rechtlichen Anforderungen zwar die Prüfung ermöglichen, ob sie in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwGE 72, 282 <286>). Das Gericht darf die Prognose der Verwaltung aber nicht durch eine eigene ersetzen, sondern hat diese als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig ist (vgl. BVerwGE 72, 365 <367>; zur Risikoermittlung und -bewertung im Atomrecht ähnlich BVerwGE 72, 300 <316>; 78, 177 <180>). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach fachlichen Kriterien, die im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts zu ermitteln sind. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen betreffen ausschließlich derartige fachliche Kriterien. Gegenteiliges gilt auch nicht, soweit sich die Kläger auf die Erwähnung des Projekts CIR-ELKE im Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 - BGBl I S. 1874 - berufen. Denn damit ist rechtlich verbindlich nur die Feststellung eines Bedarfs für dieses Projekt getroffen. Die Beantwortung der Frage, wann das Projekt verwirklicht werden wird, bleibt einer - an rechtlichen Maßstäben nur beschränkt nachprüfbaren - Prognose vorbehalten. Gleiches gilt für die Beurteilung "der Auswirkungen der EU-Verträge mit der Republik Österreich", die von der Beschwerde kritisiert wird. 1.7. Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, "inwieweit eine tatsächliche Vorbelastung bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen und sekundären Luftschall berücksichtigungsfähig ist, insbesondere dann, wenn die Vorbelastung für die Betroffenen bereits die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet." In dieser Allgemeinheit ist die Frage ohne weiteres zu bejahen, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen (oben 1.5.) zur Berücksichtigung der Lärmvorbelastung verwiesen werden. Dort wurde auch bereits dem Argument der Kläger, ihnen stehe auf Grund der "bereits heute gesundheitsgefährdenden Situation ... ein Schutzanspruch unter Außerachtlassung der Vorbelastung" zu, die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs entgegengehalten, daß nach Durchführung der planfestgestellten Maßnahme von einer Gesundheitsgefährdung nicht auszugehen sei. Zwar befaßt sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dieser Feststellung nicht mehr ausdrücklich mit den gesundheitlichen Auswirkungen der Erschütterungen und des sekundären Luftschalls (S. 99 ff.). Die Gliederung der Entscheidungsgründe ("8. Sonstige Immissionen und Gefährdungen") läßt aber erkennen, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem Unterabschnitt "8.6 Gesundheitsbeeinträchtigungen" die beim Betrieb ("8.7 Auswirkungen während der Bauphase") der Ausbaustrecke auftretenden Gesundheitsrisiken abschließend würdigt, nachdem er zuvor zu den hinsichtlich der einzelnen Risikoarten erforderlichen Schutzmaßnahmen Stellung genommen hat. 1.8. Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde die von ihr aufgeworfene Frage, "ob der Senat richtig handelt, wenn er diese Meßunsicherheiten ausschließlich zu Lasten der Betroffenen berücksichtigt und demgemäß Schutzmaßnahmen, die sofort einsetzen, als nicht erforderlich erachtet", für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Jedenfalls legt die Beschwerde nicht die fallübergreifende Bedeutung dieser Fragestellung dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), so daß ihr ein Zulassungsgrund nicht entnommen werden kann. 1.9. Schließlich erachtet die Beschwerde die Frage als grundsätzlich bedeutsam, "inwieweit hier eine Vorbelastung im Rahmen von § 41 Abs. 1 BImSchG berücksichtigt werden kann, wenn andererseits die Beurteilung des primären Luftschalls nach der 16. BImSchV eine solche Vorbelastung nicht berücksichtigen darf." Damit bezieht sich die Beschwerde auf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, den Klägern stünden gegenüber Einwirkungen durch sekundären Luftschall Ansprüche nur auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG zu, die davon abhingen, ob sich die vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöhe und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger liege (UA S. 94 f.). Die Beschwerde hält dem entgegen, daß der sekundäre Luftschall den - nach der 16. BImSchV zu beurteilenden - "Verkehrslärm primärer Art ... und ... damit auch die Beeinträchtigung in Innenräumen in akustisch nicht differenzierbarer Weise" erhöhe. Das allein müsse für die Bemessung des Schutzes und der Schutzmaßnahmen ausschlaggebend sein. Falls die von der Beschwerde aufgeworfene Frage den Anwendungsbereich der 16. BImSchV problematisieren soll, hat sie keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Antwort hierauf unmittelbar aus der genannten Verordnung ergibt. Das in Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV für die Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen festgelegte Verfahren stellt allein auf den (primären) Luftschall ab. Der Verwaltungsgerichtshof ist dementsprechend ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß Körperschall, der durch die am Immissionsort auftretenden Erschütterungen erzeugt wird (sekundärer Luftschall), nicht der Regelung der 16. BImSchV unterfällt. Das in §§ 41 ff. BImSchG normierte Lärmschutzsystem weist damit hinsichtlich des durch den Schienenverkehr verursachten sekundären Luftschalls eine Lücke auf, die nur durch einen Rückgriff auf § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG geschlossen werden kann. Dies führt wiederum dazu, daß die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von sekundärem Luftschall sich nach den Grundsätzen richtet, die vor Inkrafttreten der 16. BImSchV von der Rechtsprechung für die Beurteilung verkehrsbedingter Immissionen entwickelt worden sind. Danach wird die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch die planerische und tatsächliche Vorbelastung bestimmt (vgl. z.B. BVerwGE 84, 31 <39>). Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs stimmt zumindest im Ergebnis (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO) mit dieser Rechtsprechung - auch wie sie vom 4. Senat neuerdings in dessen Urteil vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 C 26.93 - (UPR 1995, 265) konkretisiert worden ist - überein. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung nicht die Feststellung zugrunde gelegt, die Kläger müßten eine Steigerung des sekundären Luftschalls hinnehmen. In der zuvor zitierten Passage der Entscheidungsgründe hat er eine entsprechende rechtliche Prämisse zwar verlautbart. Nachfolgend hat er weitergehende Schutzansprüche der Kläger aber (nur) mit der Begründung verneint, die Prognose gehe bezüglich des sekundären Luftschalls zu Recht davon aus, daß mit geplantem Ausbau keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden seien, weil infolge der Verbesserungen im Gleisoberbau sich die Erschütterungen um ca. 25 % verringern würden, was mit einer entsprechenden Reduzierung des sekundären Luftschalls einhergehen dürfte (UA S. 96). Der anschließende Hinweis, daß die prognostizierte Zunahme des sekundären Luftschalls "unter den Ist- Zustand zurückfallen" dürfte, belegt, daß der Verwaltungsgerichtshof seine rechtliche Prämisse, erst eine beachtliche Erhöhung der Vorbelastung löse Schutzansprüche aus, nicht zu einem tragenden Element seiner Entscheidungsgründe gemacht hat. Dies war aus seiner Sicht nicht notwendig, weil der Nachprüfungsvorbehalt des Planfeststellungsbeschlusses die planerische Konfliktbewältigung in diesem Punkt ohnehin von der zukünftigen Entwicklung abhängig macht. Welche grundsätzlich bedeutsamen Fragen danach zu diesem Themenkreis verbleiben, macht die Beschwerde nicht deutlich. 2. Die Beschwerde kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keinen Erfolg haben. Dabei sind die Divergenzrügen, die die Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. August 1995 geltend macht, nicht zu berücksichtigen, weil sie verspätet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision wegen einer Abweichung von einer nachträglich ergangenen Entscheidung allerdings dann zugelassen werden, wenn in bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich der abgewichen worden sein soll, vor Ablauf der Beschwerdefrist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage beantragt worden war und diese Grundsatzfrage durch nachträgliche Entscheidung geklärt worden ist. In anderen Fällen - so auch hier - kann die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene Abweichungsrüge die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230). 2.1. Die unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89) erhobene Divergenzrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Es reicht für die Beachtung der Darlegungspflicht nicht aus, wenn die Beschwerde lediglich eine Rechtsfrage aufwirft und unter Bezugnahme auf eine mit Datum und Aktenzeichen bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fordert, die Rechtsfrage "unter dem Gesichtspunkt der Divergenz ... zu prüfen." 2.2. Die Beschwerde rügt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - (Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5) ab. Die gerügte Abweichung liegt jedoch nicht vor, weil der 4. Senat in der genannten Entscheidung nicht - wie die Beschwerde annimmt - den Rechtssatz formuliert hat, die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei "in umfassenderer Weise ... notwendig, als nur beschränkt auf die Prüfung des Verhältnisses der Kosten des aktiven zu dem passiven Lärmschutz." Die Beschwerde übersieht, daß die Passage des Beschlusses, an die sie anknüpft, eine Festlegung auf einen Rechtssatz ausdrücklich vermeidet ("Zwar neigt der Senat auch dazu, das "Außer-Verhältnis-Stehen" in umfassenderer Weise daran zu messen, mit welchem Gewicht die widerstreitenden Belange einander gegenüberstehen. ... Hierauf wäre jedoch in einem Revisionsverfahren ... nicht näher einzugehen ..."). 2.3. Die Beschwerde trägt vor, das angefochtene Urteil weiche in bezug auf den Schutz der Außenwohnbereiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den Urteilen vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332 ff.) und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - (DVBl 1994, 338 ff.) ab. Aus ihrem näheren Vorbringen ergibt sich jedoch keine Abweichung. Die Beschwerde meint, das Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vom 25. Mai 1993 stehe entgegen der Behauptung des Verwaltungsgerichtshofs nicht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich entschieden, daß bei der Entschädigung wegen unzumutbarer Lärmeinwirkungen auf den Außenwohnbereich auf die Verminderung des Verkehrswertes des Gesamtanwesens abzustellen sei. Demgegenüber basiere die Entschädigung nach dem genannten Rundschreiben auf der quadratmetermäßig anteiligen Flächengröße der Außenwohnbereiche. Die Beschwerde muß sich insoweit aber entgegenhalten lassen, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil sich in diesem Punkt ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat (UA S. 87). Insbesondere stützt er seine Entscheidung auf den Rechtssatz, daß "zur Ermittlung dessen, was als Ausgleich im Einzelfall als angemessen zu gelten hat, auf die Gesamtbetrachtung des Grundstücks abzustellen" ist. Wenn das Rundschreiben vom 25. Mai 1993 dem nicht Rechnung tragen sollte, wäre die anschließende Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs ("Daß die Richtlinie des Bundesministers für Verkehr diesen Vorgaben nicht Rechnung trägt, ist nicht ersichtlich"), auf die sich die Abweisung des Hilfsantrags zu 2 d stützt (UA S. 106), zwar fehlerhaft. Die fehlerhafte Anwendung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelter Rechtssätze im Einzelfall begründet jedoch keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260). Die Beschwerde beanstandet zusätzlich, der Verwaltungsgerichtshof habe - abweichend vom Bundesverwaltungsgericht - die Ausgleichsansprüche für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs "als dem Grunde nach andere Ansprüche als diejenigen nach 16. BImSchV und den §§ 41,42 BImSchG" angesehen und nur deswegen insoweit die Vorbelastung der klägerischen Grundstücke berücksichtigt. Zunächst fehlt es insoweit an der Angabe einer konkret auffindbaren Textstelle in den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, der ein Rechtssatz zu entnehmen ist, von dem der Verwaltungsgerichtshof abgewichen sein soll. Selbst wenn man aber darüber hinwegsieht und die Abweichungsrüge als zulässig behandelt, greift sie jedenfalls nicht durch. Denn in dem Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - findet sich nicht der von der Beschwerde postulierte Rechtssatz, sondern ein Rechtssatz, der das Gegenteil aussagt. Dort heißt es nämlich (UA S. 147 f.): "Für die Bestimmung der Schutzwürdigkeit des Außenwohnbereichs wird ... auf die jeweilige Gebietsstruktur sowie auf die konkrete tatsächliche Vorbelastung des einzelnen Grundstücks abzustellen sein." Wenn die Beschwerde in Anknüpfung an ihre gegenteilige These die Festlegung eines "hypothetischen" Verkehrswertes fordert und auch insoweit eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rügt, ist dies nicht nachvollziehbar. 3. Die Beschwerde kann auch nicht mit den von ihr erhobenen Verfahrensrügen durchdringen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3.1. Die Beschwerde beanstandet die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, zum einen wäre es wegen des damit verbundenen Kostenaufwands kaum vertretbar gewesen, die Tunnel/Graben-Variante zum Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu machen. Zum anderen seien die Auswirkungen - wie Erschütterungswirkungen und Auswirkungen des sekundären Luftschalls - bei einer tiefergelegten Trasse wohl noch weniger auf wissenschaftlicher Basis prognostizierbar gewesen, als dies bei der planfestgestellten Variante nur mit Mühe habe gewährleistet werden können (UA S. 45). Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe - mangels eigener Sachkunde - zu den von ihm gezogenen Schlußfolgerungen nur aufgrund einer Beweisaufnahme gelangen können. Insofern sei ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) zu rügen. Diese Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg, weil - wie bereits zuvor erläutert wurde (oben 1.3.) - die beanstandete Passage der Entscheidungsgründe vom Verwaltungsgerichtshof nur als weitere selbständig tragende Begründung den vorangegangenen Erwägungen hinzugefügt worden ist, gegen die durchgreifende Zulassungsgründe nicht vorgetragen worden sind. 3.2. Die Beschwerde rügt unter Hinweis auf § 108 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1 VwGO die Erwägungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof die Frage verneint, ob der Planfeststellungsbeschluß an einem Abwägungsmangel leidet, weil sich der eingleisige Ausbau der S-Bahn als Planungsalternative hätte aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof meint, diese Alternative widerspreche den grundlegenden Zielen des ungehinderten S-Bahnverkehrs auf eigenen Schienen. Im übrigen wäre es unvernünftig, sich auf eine eingleisige Lückenschließung zu beschränken, wenn die Kosten hierfür wohl erheblich über 50 % der Gesamtkosten eines zweigleisigen Ausbaus liegen dürften, die Anlieger aber trotz eingleisigen Ausbaus mit denselben zusätzlichen Immissionen zu rechnen hätten und letztlich ein geregelter Betriebsablauf nicht in jeder Hinsicht (z.B. bei Verspätungen im S-Bahnverkehr) gewährleistet wäre (UA S. 54). Die Beschwerde meint, diese Wertungen stünden in klarem Widerspruch zu den tatsächlichen Auswirkungen eines eingleisigen Ausbaus. Sie fänden keinerlei Anhaltspunkt in dem Vortrag der Prozeßbeteiligten und beruhten auf falschen und nicht ermittelten Vorgaben. In der mündlichen Verhandlung sei dieser Problemkreis nicht behandelt worden, so daß ein weitergehender Beweisantrag nicht möglich gewesen sei. Soweit die Beschwerde eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO rügt, legt sie nicht dar, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof nicht der in dieser Vorschrift normierten Begründungspflicht nachgekommen sein soll (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Möglicherweise handelt es sich insoweit um ein Fehlzitat, und die Beschwerde will eine unzureichende richterliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen. Denn die Beschwerde trägt in diesem Zusammenhang vor, die "Bildung der richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO" setze immer eine ausreichende Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO voraus. Die damit erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung ist aber unbegründet. Die Beschwerde muß sich insoweit entgegenhalten lassen, daß allgemeinkundige Tatsachen nach § 173 VwGO i.V.m. § 291 ZPO keines Beweises bedürfen. Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher zuverlässiger Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können (z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - Buchholz 310 § 108 Nr. 127). Man mag - mit der Beschwerde - bezweifeln, ob der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen vergleichenden Beurteilung der Kosten und der Immissionen noch Allgemeinkundigkeit beigemessen werden kann. Das kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist nämlich die Feststellung, daß ein eingleisiger S-Bahnverkehr z.B. bei Verspätungen einen geregelten Betriebsablauf nicht gewährleistet, allgemeinkundig. Hierauf stützt sich aber ersichtlich die - selbständig tragende - Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, der eingleisige Ausbau habe sich nicht als Planungsalternative aufdrängen müssen, weil er den grundlegenden Zielen des ungehinderten S-Bahnverkehrs auf eigenen Schienen widerspreche. Der Einwand der Beschwerde, daß auf vielen anderen Strecken Linien im 10-Minuten-Takt nur eingleisig betrieben werden, schlägt nicht durch. Es kann unterstellt werden, daß dies zutrifft. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß eine eingleisige Strecke gegenüber Betriebsstörungen, die z.B. durch Verspätungen häufig auftreten, wesentlich anfälliger ist als eine zweigleisige Strecke. 3.3. Die Beschwerde bemängelt mit der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob sich die Verschiebung der Gleise im Ortsbereich von Kirchseeon als Planungsalternative hätte aufdrängen müssen. Sie wendet hiergegen ein, entgegen der Vermutung des Verwaltungsgerichtshofs gebe es in dem fraglichen Bereich nur bahneigenen Grund bzw. Ackerland, keine Wohnbebauung. Mit diesem Inhalt geht die Aufklärungsrüge jedoch fehl. Denn das angefochtene Urteil enthält die damit angegriffene Tatsachenfeststellung nicht. Die besagten Ausführungen beschränken sich auf die rechtliche Erwägung, das Wegschieben der Bahngleise sei "keine Frage der zutreffenden Variantenwahl" (UA S. 55). Der nachfolgende Satz ("So kann durch eine geringfügige Gleisverschiebung die Immissionsbelastung eines Grundstücks gegebenenfalls zu Lasten eines gegenüberliegenden Grundstücks zurückgenommen werden."), auf den sich die Aufklärungsrüge bezieht, soll durch ein Beispiel erläutern, warum die Feintrassierung unter Beibehaltung der Streckenführung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu den Planungsalternativen zählt. Hiermit ist keine Tatsachenfeststellung zu den im Planfeststellungsabschnitt vorzufindenden örtlichen Verhältnissen verknüpft. Soweit die Beschwerde beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Hilfsantrag zu 2 b nicht ohne tatrichterliche Bewertung der Feintrassierung in dem fraglichen Punkt abweisen dürfen, führt dies nicht weiter. Maßstab für die Prüfung, ob die Tatsacheninstanz ihrer Aufklärungspflicht genügt hat, ist die ihrer Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung, und zwar selbst dann, wenn diese der rechtlichen Überprüfung nicht standhalten sollte (vgl. z.B. BVerwGE 70, 216 <221 f.>). Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch der Kläger auf weitergehenden aktiven Lärmschutz durch Gleisverschiebung unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Anfechtungsklage ("wie oben ausgeführt") abgelehnt (UA S. 105). Ob dem eine widerspruchsfreie rechtliche Betrachtung zugrunde liegt - was die Beschwerde bezweifelt -, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsauffassung ausgegangen ist, daß Vorkehrungen des aktiven Lärmschutzes von dem Vorhabenträger nur unter den Voraussetzungen des § 41 BImSchG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu fordern sind (UA S. 64). Danach waren Ermittlungen in der von der Beschwerde gewünschten Richtung nicht erforderlich. 3.4. Mit der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) wendet die Beschwerde sich ferner gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob sich eine Verschiebung des verbleibenden Überholungsgleises als Planungsalternative hätte aufdrängen müssen. Sie wirft dem Verwaltungsgerichtshof insoweit ein Unverständnis der schalltechnischen Grundlagen und damit auch einen entsprechenden Ermittlungsausfall vor. Die von ihm angenommene Abwälzung der Lärmbelastung sei so nicht möglich. Es sei auch unzutreffend, daß für das verlagerte Überholungsgleis Fremdgrund beansprucht werden müßte. Ebensowenig müßte in das Kirchseeoner Moos eingegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich insoweit auf Behauptungen der Beklagten gestützt, obwohl die Kläger gegenteilige Ausführungen gemacht hätten, so daß auf gerichtliche Ermittlungen nicht hätte verzichtet werden können. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar muß die Tatsacheninstanz aufgrund der ihr von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Ein wesentlicher Verfahrensmangel durch Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten weitere Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1992 - BVerwG 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295). Im vorliegenden Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 19. Dezember 1994 eine - zahlreiche Fragen aus dem Bereich des Immissionsschutzes umfassende - Beweisaufnahme durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz angeordnet. Die daraufhin von dieser Behörde vorgelegte Stellungnahme vom 3. Februar 1995 hat sich der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung von einem der Verfasser ausführlich erläutern lassen. In dieser Verhandlung haben die Kläger durch ihre Prozeßbevollmächtigte einen Beweisantrag zu den Mehrkosten der Tunnel-Graben-Lösung gestellt, der von dem Gericht abgelehnt wurde. Für die anwaltlich vertretenen Kläger mußte spätestens zu diesem Zeitpunkt deutlich sein, daß der Verwaltungsgerichtshof - über die angeordnete Beweisaufnahme hinaus - weitere Ermittlungen zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht für erforderlich hielt. Hierzu gehörten erkennbar auch die Tatsachenfragen, die sich im Zusammenhang mit der von den Klägern geforderten Verschiebung des Überholungsgleises stellen konnten. Denn dies war ein Punkt, der in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß (S. 201) eingehend behandelt worden war. Die Beschwerde räumt auch ein, daß die Kläger diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung angesprochen haben. Wenn das Gericht nach ihren Angaben - die als richtig unterstellt werden können - eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Problemkreis mit der Begründung abgelehnt hat, "dies sei alles in den Schriftsätzen ausführlichst dargestellt," konnten die Kläger dies nicht als Hinweis verstehen, die Frage werde nicht entscheidungserheblich sein. Der Einwand der Beschwerde, die Mitwirkungspflicht der Kläger könne nicht soweit gehen, daß sie "quasi auf Verdacht alle nur möglichen Beweisanträge" hätten stellen müssen, geht deswegen fehl. Die Kläger waren vielmehr gehalten, entweder weitere Beweiserhebungen zu beantragen oder zumindest auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung substantiiert hinzuweisen. Beides haben sie in der mündlichen Verhandlung nicht getan. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage, ob die Verschiebung des Überholungsgleises sich als Planungsalternative anbot, eine Beweiserhebung nicht aufzudrängen. 3.5. Die Beschwerde rügt - ohne Angabe der angeblich verletzten Vorschrift - einen Verfahrensfehler, den der Verwaltungsgerichtshof dadurch begangen haben soll, daß er den Beweisantrag der Kläger mit einer fehlerhaften Begründung abgelehnt habe. Die Begründung lautet, die Behauptung der Kläger, daß sich die Mehrkosten der Tunnel-Graben- Lösung auf nicht mehr als 40 Mio. DM belaufen, könne als wahr unterstellt werden. Die Beschwerde bemängelt, es stehe im Widerspruch zu dieser Wahrunterstellung, wenn das angefochtene Urteil Zweifel an der Richtigkeit der Kostenberechnung der Bürgergruppe äußere und diese Frage letztlich unentschieden offenlasse (S. 58 f.). Damit verkennt die Beschwerde den Sinn einer Wahrunterstellung im Verwaltungsprozeß. Mit der Ablehnung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung sagt das Gericht den Beteiligten zu, daß es die behaupteten Beweistatsachen als wahr behandeln wird. Hierzu darf es sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht in Widerspruch setzen. Der Umfang der Wahrbehandlung muß dem erkennbaren Sinn und dem vollen Inhalt des Beweisbegehrens entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. September 1993 - BVerwG 4 B 125.93 -). Diesen Anforderungen hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall genügt, indem er zugunsten der Kläger bei seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhalts u n t e r s t e l l t hat, die Kostensteigerung durch die Wahl der Tunnel- Graben-Lösung werde mindestens ca. 39 Mio. DM betragen (UA S. 59). Durch die Wahrunterstellung war der Verwaltungsgerichtshof nicht gehindert, Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Behauptung zu äußern, wenn er sie - wie geschehen - letztlich als unerheblich dahinstehen ließ. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang - offenbar im Sinne einer Aufklärungsrüge - beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, mit denen "eine Fortschreibung zur ursprünglichen Machbarkeitsstudie der Bürgergruppe vom März 1993" vorgestellt worden sei, nicht gewürdigt, sondern "mit einer selbst erfundenen bautechnischen Begründung" abgelehnt, ist dies angesichts der Wahrunterstellung nicht nachvollziehbar. Der von der Beschwerde angegriffene Gedankengang des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 59) zieht das neue Vorbringen der Kläger in Zweifel, verneint die Erforderlichkeit einer Sachaufklärung aber unter Hinweis darauf, daß die von den Klägern behaupteten Mehrkosten als wahr unterstellt werden können. Das ist unter dem Blickwinkel von § 86 Abs. 1 VwGO nicht zu beanstanden. 3.6. Einen weiteren Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Behandlung der Tunnel-Graben-Lösung sieht die Beschwerde darin, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht die Ermittlungen angestellt hat, die für eine volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Rechnung erforderlich gewesen wären. Diese Aufklärungsrüge greift nicht durch. Wie bereits erörtert wurde (oben 1.5.), hat der Verwaltungsgerichtshof die von den Klägern geforderte volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Rechnung von seinem Rechtsstandpunkt aus als entbehrlich angesehen. Da es sich allein nach der materiellrechtlichen Auffassung der Tatsacheninstanz richtet, ob sie ihrer Aufklärungspflicht genügt (oben 3.3.), waren Ermittlungen der von der Beschwerde gewünschten Art nicht geboten. 3.7. Die Beschwerde befaßt sich ablehnend mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu den Emissions- und Immissionsschallpegeln. Der Verwaltungsgerichtshof erläutert dort (UA S. 70), warum er keinen Anlaß sieht, die von der Fa. P. GmbH ermittelten Werte zu beanstanden, und verweist darauf, daß die dortigen Berechnungen sowohl vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 (richtig: 1991) als auch im Gutachten der Beratungsbüro M. GmbH vom 30. September 1992 bestätigt worden seien. Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe insoweit übersehen, daß dies schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, weil nachträgliche Planungsänderungen zu neu berechneten Werten geführt hätten. Es ist zu vermuten, daß die Beschwerde insoweit die Rüge erheben will, das Gericht habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, indem es einen ermittelten oder auch unumstrittenen Sachverhalt erkennbar unrichtig oder unvollständig zugrunde legt und dadurch "aktenwidrig" verfährt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118). Das Vorliegen eines derartigen Verstoßes hat die Beschwerde aber nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die vorstehend wiedergegebene Überlegung des Verwaltungsgerichtshofs ist in sich schlüssig, wenn sie sich auf die schalltechnische Untersuchung der Fa. P. GmbH vom 20. März 1991 (Anlage 10 des Planfeststellungsbeschlusses) bezieht, die in der Tat durch die genannten Quellen bestätigt wird. Wenn der Verwaltungsgerichtshof auf dieser Grundlage die Fortschreibung der Daten, die offenbar Eingang in den Planfeststellungsbeschluß gefunden hat, nicht diskutiert, ist das noch kein Anhaltspunkt dafür, daß er insoweit von aktenwidrigen Feststellungen ausgegangen ist. Der Hinweis der Beschwerde, die Kläger hätten "substantiierte Beschwerden und Rügen gegen die Berechnung der Fa. P. vorgebracht", ist seinerseits zu unsubstantiiert, um diesen Vorwurf zu belegen. 3.8. Eine Aufklärungsrüge erhebt die Beschwerde hinsichtlich der Berücksichtigung von Schallreflexionen. Sie bezieht sich dabei offenbar auf die Erwägung des angefochtenen Urteils, die Planfeststellungsbehörde sei nicht gehalten gewesen, bezüglich der künftigen Beschallung der Grundstücke einzelner Kläger in eine Einzelfallbetrachtung der Schallreflexionen einzutreten. Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof insoweit vor, er habe übersehen, daß bei Berechnungen nach der Schall 03 grundsätzlich Reflexionen zu berücksichtigen seien. Diese Rüge ist unzulässig, weil ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat als Begründung dafür, warum er eine Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der Schallreflexionen nicht für geboten erachtet, auf die normative Festlegung der Grenzwerte der 16. BImSchV verwiesen (UA S. 70), die in Anhang 2 zu § 3 auf die Schall 03 Bezug nimmt. Dies macht deutlich, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht die Berücksichtigung von Schallreflexionen auf der Grundlage der Schall 03 abgelehnt hat, sondern nur eine - über das dortige standardisierte Verfahren hinausreichende - Berücksichtigung im Wege einer Einzelfallbetrachtung. Ein Ermittlungsdefizit ist damit von der Beschwerde auch nicht ansatzweise dargetan worden. 3.9. Mit der Aufklärungsrüge wendet sich die Beschwerde ferner gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Geeignetheit der Schall 03 für die Errechnung von Beurteilungspegeln (UA S. 70 f.). Insofern verkennt die Beschwerde, daß nach dem materiellrechtlichen Verständnis, das der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die Schall 03 an der normativen Festsetzung der Lärmgrenzwerte durch die 16. BImSchV - wie auch immer - in einer Weise teilnimmt, daß neuere Erkenntnisse zur Ermittlung und Bewertung von Schienenlärm unbeachtlich bleiben müssen (UA S. 71). Ermittlungen der von der Beschwerde gewünschten Art waren danach durch § 86 Abs. 1 VwGO nicht geboten (oben 3.3.). 3.10. Die Beschwerde bezeichnet die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Bewertung der Innenraumschutzziele in den verschiedenen technischen Regelwerken als "undifferenziert und fehlerhaft". Sie hält die Ausführungen, in denen sich der Verwaltungsgerichtshof mit der rechtlichen Relevanz der verschiedenen Regelwerke für die Bestimmung des gebotenen passiven Schallschutzes auseinandersetzt (UA S. 80 ff.), zudem für "durch neuere Forschungen überholt." Zumindest wiesen die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang selbst vermerkten Fragwürdigkeiten auf einen weitergehenden Aufklärungsbedarf hin. Diese Rüge stellt sich in erster Linie als revisionsrechtlich unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz dar. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199). Hierzu legt die Beschwerde nichts dar. Dies gilt auch für den von der Beschwerde gegen den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Vorwurf, er habe die Immissionswerte der technischen Regelwerke zahlenmäßig verglichen, ohne danach zu differenzieren, ob diese einen Schienenbonus berücksichtigten oder nicht. Dieser Vorwurf überzeugt schon deswegen nicht, weil die Berücksichtigung des Schienenbonus bei der Bewertung der Lärmbelastung des Innenwohnbereichs zu den im Beweisbeschluß vom 19. Dezember 1994 enthaltenen Beweisfragen gehörte, die auch bei der mündlichen Anhörung des Sachverständigen erörtert worden sind. Dementsprechend spricht auch das angefochtene Urteil wiederholt die Geltung des Schienenbonus in den herangezogenen technischen Regelwerken an (UA S. 82, 84). Ähnliches gilt für den Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe es versäumt, der Frage nachzugehen, ob die technischen Regelwerke so noch den Stand der Wissenschaft repräsentierten. Denn ersichtlich diente die Einholung der amtlichen Auskunft und die Anhörung des Sachverständigen gerade diesem Ziel. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang dem Verwaltungsgerichtshof vorhält, der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Berücksichtigung von Maximalpegeln gäbe dann Sinn, wenn die zu schützenden Anlieger in einer Entfernung bis zu ca. 15 m von den Gleisen wohnten, bleibt die damit verbundene Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe übersehen, daß "das Anwesen" der Klägerin zu 2 "genau 15 m von den Gleisen entfernt" sei, ohne Erfolg. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffene und damit für das Revisionsgericht bindende (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächliche Feststellung getroffen, daß das Wohnhaus der Klägerin - auf das im Rahmen der Beurteilung der Innenraumschutzziele abzustellen ist - "ca. 20 m nördlich der künftigen S-Bahngleise liegt" (UA S. 7). Soweit die Beschwerde in dieser Hinsicht zugleich eine Aufklärungsrüge erheben will, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß sie versäumt hat, in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form eine Beweisaufnahme zu beantragen (oben 3.4.). Nach der Einholung der sachverständigen Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, die der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, brauchte sich dem Verwaltungsgerichtshof insbesondere nicht die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aufzudrängen. Eine Verpflichtung, zusätzlich zur vorliegenden gutachtlichen Stellungnahme weitere Gutachten einzuholen, besteht nicht schon dann, wenn ein Prozeßbeteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält. Die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme muß sich vielmehr erst aufdrängen, wenn die vorliegenden Gutachten offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Diese Voraussetzungen sind von der Beschwerde auch nicht ansatzweise dargetan worden. Sie bemängelt zwar am Rande, der Sachverständige habe "ehrlicherweise eine Unabhängigkeit für sich und seine Äußerungen gar nicht beansprucht". Diese und andere Angriffe gegen die Verwertbarkeit der gutachtlichen Äußerungen, die dem Verwaltungsgerichtshof vorlagen, bleiben aber letztlich unsubstantiiert. Nicht nachvollziehbar ist auch der Vorwurf der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe "die verstärkte Belästigungswirkung von Lärm beim Zusammenwirken von Lärm und Erschütterungen nicht ermittelt"; gleiches gelte für das Zusammenwirken von primärem und sekundärem Luftschall. Denn gerade diese Effekte und ihre Bewertung sind in der mündlichen Verhandlung mit dem Sachverständigen ausführlich erörtert worden. Wenn die - anwaltlich vertretenen - Kläger insoweit einen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen haben, wäre es ihre Obliegenheit gewesen, diesen durch entsprechende Beweisanträge deutlich zu machen. Da dies unterblieben ist, kann von ihnen jetzt insoweit eine Aufklärungsrüge nicht mit Erfolg erhoben werden. 3.11. Mit der Aufklärungsrüge greift die Beschwerde die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs an, gesundheitsschädigende Auswirkungen der elektromagnetischen Emissionen seien nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu befürchten (UA S. 97). Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich zu dieser Thematik nicht sachverständiger Unterstützung bedient, ist angesichts der diesbezüglichen Fragestellung des Beweisbeschlusses vom 19. Dezember 1994 nicht nachvollziehbar. Wenn die Kläger der Meinung waren, das Bayerische Landesamt für Umweltschutz verfüge insoweit nicht über den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand, hätten sie andere Erkenntnisquellen benennen und zum Gegenstand eines förmlichen Beweisantrags machen müssen (oben 3.4.). 3.12. Unter Hinweis auf § 113 Abs. 5 VwGO rügt die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Berufung darauf, daß der Erlaß des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses den für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt bestimme (UA S. 100), darauf verzichtet, neuere Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung zu verwerten. Letzteres wäre aber bei der Entscheidung über die Planergänzungsansprüche notwendig gewesen, weil es bei Verpflichtungsklagen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts ankomme. Die Rüge greift nicht durch, weil sich die Frage, welches der maßgebliche Prüfungszeitpunkt ist, nach materiellem Recht beurteilt (z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 <261>). Wenn der Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung der Planergänzungsansprüche (UA S. 105 ff.) aber lediglich auf seine Ausführungen zur Anfechtungsklage Bezug genommen hat, hat er auch insoweit - ob mit Recht oder nicht - den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als maßgebend angesehen. Daher kann ihm - von seinem Verständnis des materiellen Rechts ausgehend - keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorgehalten werden (oben 3.3.). 3.13. Die Beschwerde hält den Urteilstenor, soweit darin der Klage teilweise stattgegeben worden ist, für zu unbestimmt, um den Bestimmtheitsanforderungen des § 113 Abs. 5 und des § 121 VwGO zu genügen. Der Planfeststellungsbeschluß werde insoweit aufgehoben, als passiver Lärmschutz nach Maßgabe der Bestimmungen des Entwurfs einer Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (E- BImSchV) zu bemessen sei. Zugleich werde die Beklagte verpflichtet, bautechnische Nachbesserungen zum passiven Lärmschutz an den Gebäuden der Kläger gemäß den Vorgaben der VDI-Richtlinie 2719 Tabelle 6 mittlere Spalte unter Zugrundelegung von Anhaltswerten von 30 dB(A) für Schlafräume nachts und 35 dB(A) für Wohnräume tagsüber zu gewähren. Dieses technische Regelwerk enthalte jedoch keine Aussage, wie die zur Erreichung der Innenraumzielpegel erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile zu ermitteln seien. Allein durch den Austausch von Fenstern könnten bei den Klägern die Innenraumzielpegel nicht eingehalten werden. Es seien vielmehr bauliche Veränderungen an Außenwänden und Dächern erforderlich. Ermittlungen zur technischen und rechtlichen Realisierbarkeit des Urteilsausspruchs seien vom Verwaltungsgerichtshof nicht angestellt worden, so daß ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliege. Der Beschwerde ist zuzugeben, daß der Urteilstenor auslegungsbedürftig ist. Da diese Auslegung aber unter Heranziehung der Entscheidungsgründe möglich ist, liegt die von der Beschwerde gerügte Unbestimmtheit nicht vor. Schon aus dem aufhebenden Teil des Tenors ergibt sich, daß die Verpflichtung der Beklagten sich darauf beschränkt, "Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen" nach Maßgabe der VDI 2719 nachzurüsten. Denn unter dieser Überschrift steht der teilweise aufgehobene Abschnitt A VII 3.5.2 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 35). Der verpflichtende Teil der Tenorierung hat nur dann einen Sinn, wenn er die Beklagte dazu anhält, die in Abschnitt A VII 3.5.2 enthaltene Bezugnahme auf den E-BImSchV durch eine Bezugnahme auf die VDI 2719 zu ersetzen. Die VDI 2719 enthält aber - wie die Beschwerde selbst vorträgt - nur Regelungen über die "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" (Überschrift der VDI 2719). Diese Auslegung wird durch die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen (S. 80 ff.) bestätigt. Denn dort behandelt der Verwaltungsgerichtshof allein die "normative Festsetzung von Grenzwerten für die Errechnung benötigter Schallschutzfensterklassen" (S. 81) und gelangt zu dem Ergebnis, daß die Kläger "sich hinsichtlich der Berechnung zum Schalldämm-Maß nicht auf deutlich ungünstigere Verfahren verweisen lassen" müßten (UA S. 85). Gemeint ist damit eindeutig das Schalldämm-Maß der Fenster. Denn allein deren Dämmwirkung wird vom Verwaltungsgerichtshof diskutiert. Von der Dämmwirkung der Außenwände und Dächer ist an keiner Stelle die Rede. Dementsprechend ist es nicht möglich, der Tenorierung, soweit dort die Verpflichtung zu bautechnischen Nachbesserungen zum passiven Lärmschutz an den Gebäuden der Kläger ausgesprochen worden ist, einen umfassenden Nachbesserungsanspruch zu entnehmen, der außer den Fenstern und ihren Nebeneinrichtungen auch sonstige bauliche Einrichtungen erfaßt. Nur wenn der Tenor auch eine Nachbesserung an Außenwänden und Dächern verlangen würde, ergäbe sich aber der von der Beschwerde gerügte Widerspruch zu den Aussagen der VDI 2719, die sich zum Schalldämm-Maß dieser Bauteile nicht verhält. Zwar setzt der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Tenorierung voraus, daß die von ihm als Schutzziel bestimmten Innenschallpegel "durch die bessere Schalldämm-Maßberechnung nach der VDI-Richtlinie 2719 sicherzustellen" sind (UA S. 106). Dem ist die Prognose zu entnehmen, daß durch eine Nachrüstung an den Fenstern und ihren Nebeneinrichtungen Innenschallpegel von 30 bzw. 35 dB(A) gewährleistet werden können, was die Beschwerde in Abrede stellt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge greift aber nicht durch. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerde sind unsubstantiiert. Außerdem wäre es Sache der - anwaltlich vertretenen - Kläger gewesen, die mangelnde schalldämmende Eigenschaft bestimmter Bauteile ihrer Häuser in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand eines förmlichen Beweisantrags zu machen. Der Sachverständige hatte dort bei seiner Anhörung ausdrücklich betont, daß die VDI 2719 nur "für übliche massive Gebäude" heranzuziehen sei, nicht dagegen dann, wenn "es irgendwelche Holzwände oder Leichtbauwände sind." Wenn die Kläger auf diesen Hinweis nicht unter Beweisantritt mit dem substantiierten Vortrag reagiert haben, die Bauweise ihrer Häuser verbiete die Anwendung der VDI 2719, ist dem Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht auch in diesem Punkt nicht vorzuwerfen (oben 3.4.). Gericht: BVerwG 11. Senat Datum: 15. September 1995 Az: 11 VR 16/95 NK: VerkPBG § 1 Abs 1 S 1 Nr 1, VerkPBG § 1 Abs 1 S 2, UVPG § 6 Abs 4 Nr 3, VwVfG § 75 Abs 1 S 1 Halbs 2, AEG § 18 Abs 1 S 2 Fassung: 1993-12-27, BauGB § 35, BauGB § 38 S 1, BNatSchG § 8 Abs 2, BNatSchG § 8 Abs 3, NatSchG HE § 6a, NatSchG HE § 6b Titelzeile (Elektrifizierung von Bahnstrecken; Planfeststellung; Parallelführung von Freileitungen; Umweltverträglichkeitsprüfung; Verweis auf Prüfung in einem früheren Planungsstadium) Leitsatz 1. Bei der Planung verschiedener Freileitungen, die eine Region durchqueren, drängt sich eine Parallelführung als diejenige Trassenvariante auf, die regelmäßig Natur und Landschaft am wenigsten belastet. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Umweltverträglichkeitsstudie für eine Bahnstromfernleitung, die sich der Linienführung einer 380-kV-Leitung eines Energieversorgungsunternehmens anschließt, auf eine für dieses Vorhaben im Raumordnungsverfahren erstellte Untersuchung der Umweltverträglichkeit verweisen darf. Fundstelle UPR 1996, 26-28 (LT) DVBl 1996, 270 (L) NuR 1996, 143-146 (LT) NVwZ 1996, 396-399 (LT) RdL 1996, 136-140 (LT) Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr 6 (LT) NJW 1996, 3224 (L) Buchholz 406.251 § 6 UVPG Nr 3 (L) Buchholz 407.3 § 1 VerkPBG Nr 1 (L) Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr 12 (L) Diese Entscheidung wird zitiert von: BVerwG 1996-02-09 11 VR 45/95 Vergleiche Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß für den in den Gemeinden B., N. und W. gelegenen Abschnitt 8 der 110-kV- Bahnstromleitung B.-E. Das Vorhaben, dessen Trägerin die Beigeladene ist, dient der Stromversorgung der Bahnstrecke B.-X.. Durch die geplante Bahnstromleitung wird eine Leitungsverbindung vom Unterwerk B. über die neuen Unterwerke E. und Y. bis zum Unterwerk Z. geschaffen und ein Verbund zwischen den Bahnstromnetzen der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und der ehemaligen Deutschen Reichsbahn hergestellt. Die Trasse der geplanten Bahnstromleitung durchschneidet in N. (Kreis H.-R.) parallel zu der kürzlich fertiggestellten 380-kV-Leitung M.-V., und zwar nördlich hiervon in einem Achsenabstand von ca. 50 m, den T.Wald. Die Antragsteller sind Eigentümer forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dieses Waldgebiets. Das Planfeststellungsverfahren wurde am 27. Dezember 1993 von der Bundesbahndirektion Frankfurt eingeleitet. Im Anhörungsverfahren erhoben die Antragsteller zu 1 und zu 2 gegen das Vorhaben mit Schreiben vom 22. Februar bzw. 23. Februar 1994 inhaltlich gleichlautende Einwendungen. Sie wiesen auf ihre Eigenschaft als Eigentümer von im T.Wald belegenen Grundstücken hin und machten geltend, die Bahnstromleitung stelle einen erheblichen Eingriff in geschützte Natur- und Landschaftsbereiche dar und stehe außer Verhältnis zu dem vom Vorhabenträger angestrebten Nutzen. Auf den betroffenen Grundstücken, die bereits für die 380-kV-Leitung zur Verfügung gestellt würden, müsse eine Verbreiterung der Schneisen erfolgen, die Landschaftsbild und Natur in nicht mehr hinnehmbarer Weise beeinträchtigen werde. Für die 110-kV-Leitung sei die Erdverkabelung Stand der Technik und daher eine vorzugswürdige Alternative. Zumal es Möglichkeiten der alternativen Trassenführung gebe, sei auch die durch eine Parallelführung der Leitungen bedingte Verstärkung der elektromagnetischen Felder, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen könne, nicht hinnehmbar. Als Alternative sei die Leitungsführung entlang einer Bahntrasse zu erwägen. Der Antragsteller zu 3 erhob in diesem Verfahrensstadium keine Einwendungen. Im Zuge der Überprüfung der Feintrassierung wurde die Planung nachträglich geändert. Die hiervon betroffenen Grundeigentümer - darunter die Antragsteller - wurden von der Planfeststellungsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Frankfurt a.M. -, mit Schreiben vom 16. Juni 1994 unter Hinweis auf die Auswirkungen der Planänderung auf ihren Grundbesitz angehört. Die Antragsteller zu 1 und 2 bekräftigten mit Schreiben vom 28. Juni 1994 daraufhin ihre früheren Einwendungen. Der Antragsteller zu 3 wies unter dem 5. Juli 1994 auf die bestehende Testamentsvollstreckung hin, die eine wirksame Zustellung des Anhörungsschreibens verhindert habe. Mit Schreiben vom 14. Juli 1994 erhob der Antragsteller zu 3 sodann Einwendungen. Die neue Trassenvariante bedeute eine Öffnung direkt nach Westen, wodurch sich die Gefahr von Windbruch vergrößere. Die Trasse müsse deswegen so schmal wie möglich gehalten werden, zumal schon die Trasse der 380-kV- Leitung einen schwerwiegenden Eingriff bedeute. Der für die 110-kV- Leitung erforderliche Aufhieb führe zu einer unnötigen Waldzerstörung. Da in anderen Bereichen die 110-kV-Leitung auf dem Gestänge der 380- kV-Leitung geführt werde, müsse dies auch im Bereich der Gemeinden W. und N. geschehen. Die Planung leide außerdem an einem groben Verfahrensfehler, weil im Raumordnungsverfahren für die 380-kV-Leitung die 110-kV-Leitung sozusagen "unter der Decke gehalten" worden sei. Man könne hier schon fast von einem konspirativen Vorgehen einer Behörde sprechen. Der Planfeststellungsbeschluß wurde unter dem 17. Mai 1995 erlassen. Er weist u.a. die Einwendungen der Antragsteller zurück und nimmt insoweit auf die näher dargestellte Variantenprüfung Bezug, aus der sich ergebe, daß eine Führung der Bahnstromleitung entlang des Gleiskörpers ebenso ausscheide wie eine Erdverkabelung oder der Bau einer Gemeinschaftsleitung. Der Planfeststellungsbeschluß erteilt die forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung zur Rodung bzw. Umwandlung von Waldflächen. Der Beigeladenen wird u.a. aufgegeben, die genauen Rodungs- und Umwandlungsflächen (Gemarkung, Flur, Flurstück) gegenüber der Oberen Forstbehörde und der Planfeststellungsbehörde bis zum 1. August 1995 nachzuweisen und für die Rodungs- und Umwandlungsflächen Ersatzaufforstungen zu leisten, die bis spätestens zum 1. Mai 1998 zu realisieren sind. Für Eingriffe, die in diesem und dem benachbarten Planfeststellungsabschnitt 7 nicht durch Waldneuanlagen ausgeglichen werden, werden der Beigeladenen bis zum 1. Mai 1997 die Verlegung der Bahnstromleitung F.-B. und nach Maßgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) die Realisierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Form von "Kulissenpflanzungen", "Schneisenpfropfen" und "Auwiesenentwicklung" aufgegeben, wobei für die zuletzt genannten Maßnahmen ein Gesamtbetrag von 285 070 DM aufzuwenden ist. Am 3. Juli 1995 haben die Antragsteller in dem Verfahren BVerwG 11 A 63.95 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie machen geltend: Bei den von der Planung betroffenen Grundstücken handele es sich im wesentlichen um Waldgrundstücke, die mit einem ökologisch äußerst wertvollen und die nordhessische Mittelgebirgslandschaft besonders prägenden Mischwald bestockt seien. Die betroffenen Waldflächen gehörten zum "Schutzforst T.Wald" im Sinne der §§ 55 ff. des Hessischen Forstgesetzes (HessForstG). Sie - die Antragsteller - hätten bereits hinnehmen müssen, daß ihre Waldflächen und damit ihre forstlichen Betriebe durch die 380-kV-Leitung in erheblichem Umfang beeinträchtigt würden. Für die parallel hierzu geplante 110-kV- Bahnstromleitung müßten zusätzlich große Waldflächen (ca. 3,5 ha mit mehr als 3 000 Bäumen, darunter ein ca. 120 Jahre alter Buchenaltholzbestand) gerodet werden. Die Verbreiterung der vorhandenen Schneise sei so umfangreich, daß der ungeplante Einschlag zu einer Umstellung der forstwirtschaftlichen Betriebswerke zwingen werde und sich der Verkehrswert des Gesamtwaldes erneut in erheblichem Maße reduziere. An den im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen werde deshalb festgehalten. Die Planfeststellung sei schon deswegen rechtswidrig, weil sie fehlsam auf das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gestützt worden sei. Die geplante Bahnstromleitung gehöre nämlich nicht zu den im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG für den Betrieb von Verkehrswegen "notwendigen" Anlagen. Die Stromversorgung der Bahnstrecke B.-X. sei mit ihrer Elektrifizierung bereits gewährleistet gewesen. Auch die Unterwerke seien bereits jetzt an ein leistungsfähiges Netz angeschlossen bzw. anschließbar. Die Herstellung des Verbundstromnetzes, die erkennbar das Hauptmotiv, wenn nicht sogar das einzige Motiv für die geplante Bahnstromleitung sei, finde erst recht im Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz keine Grundlage. Denn die Vorteile eines derartigen Verbundnetzes seien genereller Natur und kein Spezifikum der Verkehrswege im Sinne des § 1 der Verkehrswegebestimmungsverordnung. Alles dies führe im übrigen dazu, daß auch die Planrechtfertigung in Zweifel gezogen werden müsse. Die Planfeststellung beruhe jedenfalls auf einem Abwägungsfehler, weil die behauptete Notwendigkeit für die Errichtung der Bahnstromleitung den gravierenden Eingriff in Natur und Landschaft sowie die Eigentumsrechte der Waldbesitzer nicht rechtfertige und Planungsalternativen ohne fachlich und technisch überzeugende Begründung, letztlich nämlich nur aus Kostengründen verworfen worden seien. So werde die vorgeschlagene Alternative, die Bahnstromleitung entlang des Gleiskörpers zu führen, in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß mit lediglich fünf Sätzen abgelehnt. Dabei werde zwar auf "viele Parameter" hingewiesen. Ohne die gebotene nähere Würdigung dieser "Parameter" würde sodann auf den aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde entscheidenden Gesichtspunkt der "erheblichen Mehrkosten und Betriebserschwernisse" abgestellt. Diese behaupteten Mehrkosten bzw. Betriebserschwernisse würden jedoch in keiner Weise substantiiert und den gravierenden Eingriffen in Natur und Landschaft vergleichend gegenübergestellt. Dies mache erkennbar, daß die Leitungsführung entlang des Gleiskörpers offenkundig nicht ernsthaft geprüft worden sei. Rechtsfehlerhaft habe die Planfeststellungsbehörde auch die Alternative einer Gemeinschaftsleitung ausgeschlossen. Die hierzu vorgetragene Begründung sei für sich gesehen schon wenig überzeugend. Sie werde aber von der Planfeststellungsbehörde praktisch selbst widerlegt, weil eine solche Gemeinschaftsleitung sogar in dem relevanten Planfeststellungsabschnitt selbst zwischen den Masten 754 und 759 vorgesehen sei. Letztlich gebe es auch hier nur eine plausible Erklärung für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, nämlich "die spezifischen Kosten", die wiederum nicht ermittelt und nicht vergleichend der Schwere des Eingriffs in Natur und Landschaft gegenübergestellt worden seien. Die behaupteten technischen Schwierigkeiten, die angeblich einer Erdverkabelung entgegenstünden, würden bestritten. Die Erdverkabelung entspreche heute dem Stand der Technik. Letztlich werde daher auch diese Alternative nur mit dem Kostenargument abgelehnt, ohne daß eine Gegenüberstellung der Mehrkosten und der Eingriffe in Natur und Landschaft erfolge. Hinzuweisen sei schließlich auf die Möglichkeit einer Überspannung der betroffenen Waldflächen. In dem Planfeststellungsabschnitt sei ohnehin teilweise eine Waldüberspannung vorgesehen. Eine plausible Begründung, warum hiervon in anderen Bereichen abgewichen werde, sei nicht erkennbar. Soweit die Planfeststellungsbehörde indirekt - allerdings offenkundig ohne eigene abwägende Beurteilung - auf Gesichtspunkte des Vogelschutzes abstelle, die in den Planunterlagen aufgeführt seien, könne dieser Abwägungsfehler nicht ausgeglichen werden. Eine Auswertung der in Bezug genommenen ornithologischen Gutachten werde ergeben, daß insbesondere für den Bereich zwischen den Masten 736 und 739 keine besondere gutachtliche Stellungnahme erarbeitet worden sei, die zum Ergebnis gehabt hätte, daß in diesem Bereich aus Gründen des Vogelschutzes große Waldflächen gerodet werden müßten. Die ornithologischen Gutachten seien darüber hinaus in verschiedener Hinsicht fachlich angreifbar und enthielten keine Gegenüberstellung eines evtl. höheren Vogelverlustes und der Nachteile, die in dem zu rodenden Bereich der Waldvegetation und der dort lebenden Tierwelt entstünden. Rechtswidrig sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ferner deswegen, weil er relevante Rechtsgrundlagen nicht berücksichtige. Zu rügen sei ein Verstoß gegen § 11 des Hessischen Forstgesetzes (HessForstG). Zwar werde in dem Planfeststellungsbeschluß die forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung zur Rodung und Umwandlung von Waldflächen erteilt. Der Bescheid lasse jedoch eine Auseinandersetzung mit den Genehmigungskriterien des § 11 HessForstG nicht erkennen. Außerdem sei das nach der genannten Vorschrift vorgeschriebene förmliche Verfahren nicht eingehalten worden. Der geplante Eingriff in Natur und Landschaft hätte auch nicht nach § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie nach § 6 a des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) zugelassen werden dürfen, weil er - im Hinblick auf die bestehenden Planungsalternativen - nicht unvermeidbar sei. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß gehe demgegenüber davon aus, daß der Schutz von Natur und Landschaft nur als ein "Belang" zu verstehen sei, der im Wege der Abwägung überwindbar sei, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zutreffe. Außerdem sei anerkannt, daß das planerische Abwägungsergebnis eine Fehleinschätzung sein könne, wenn der Eingriff in Natur und Landschaft nicht hinreichend durch landschaftspflegerische Maßnahmen gemildert werde. Zwar verweise der Planfeststellungsbeschluß auf "umfangreiche Waldneuanlagen", die zum Ausgleich der Waldrodungen vorgesehen seien. Die Planfeststellungsbehörde habe sich jedoch überhaupt keine Klarheit darüber verschafft, welche Waldflächen gerodet bzw. umgewandelt werden müßten. Ebensowenig sei geprüft worden, wo die Ersatzaufforstungen zu realisieren seien. Hierdurch werde das Gebot der konkreten Ausgleichsregelung verletzt. Insoweit tue sich ein neues Abwägungsdefizit auf, nämlich die von der Planfeststellungsbehörde nicht in Erwägung gezogene Frage, ob eine Ersatzaufforstung überhaupt möglich sei. Rechtswidrig sei der Planfeststellungsbeschluß auch deshalb, weil er gegen § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) verstoße. Bei der 110-kV- Bahnstromleitung handele es sich nämlich nicht um ein gemäß Absatz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift privilegiertes Vorhaben der "öffentlichen Versorgung mit Elektrizität". Somit sei das Vorhaben an den Maßstäben des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen, die im Planfeststellungsbeschluß nicht gewürdigt würden. Die fehlende ernsthafte Prüfung von Planungsalternativen führe ferner zu einem Verstoß gegen § 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die diesen Namen verdiene, habe überhaupt nicht stattgefunden. Gerügt werde schließlich, daß ein nach § 6 a des Raumordnungsgesetzes (ROG) erforderliches raumordnerisches Verfahren nicht durchgeführt worden sei. Die Antragsteller weisen darauf hin, daß bei Vollzug des Bescheides vollendete Tatsachen insbesondere dadurch geschaffen würden, daß in erheblichem Umfang ökologisch wertvoller Hochwald gerodet werde. Damit würden Verhältnisse geschaffen, die bei einem denkbaren Klageerfolg nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Demgegenüber gebe es kein besonderes Interesse des Vorhabenträgers an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, weil der Bahnbetrieb auch ohne Sofortvollzug gewährleistet bleibe. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 17. Mai 1995 anzuordnen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Sie treten den Rechtsausführungen der Antragsteller entgegen und sind der Auffassung, daß das Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses das Interesse an einer Aussetzung überwiege. Auch an der Verbesserung der Schienenverkehrsverhältnisse sowie dem störungsfreien Bahnbetrieb bestehe ein gewichtiges Allgemeininteresse. Wegen der Störanfälligkeit der bisherigen Stromversorgung sei die Betriebssicherheit und - zuverlässigkeit auf der Ausbaustrecke B.-X. derzeit nicht gewährleistet. Ein ordnungsmäßiger Bahnbetrieb könne nur sichergestellt werden, wenn die planfestgestellte Bahnstromleitung errichtet und in Betrieb genommen werde. Gegenläufige Interessen der Antragsteller müßten zurückstehen. In ihr Eigentum werde nur insoweit eingegriffen, als innerhalb des Schutzstreifens Aufwuchsbeschränkungen zu beachten seien. Eine Wiederaufforstung der gerodeten Flächen sei somit möglich. Von irreversiblen Tatsachen, die durch den Sofortvollzug geschaffen würden, sei nicht auszugehen. Ein Rückbau der Bahnstromlinie sei möglich, ohne daß dauerhafte Beeinträchtigungen berührter Belange zurückblieben. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Er ist statthaft. Denn die Anfechtungsklage der Antragsteller hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 - BGBl I S. 2174 - (VerkPBG) keine aufschiebende Wirkung. Sie richtet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß, der die Änderung von betriebsnotwendigen Anlagen einer Bundesbahnstrecke im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VerkPBG im Bereich zwischen den neuen Bundesländern und dem nächsten Knotenpunkt des Hauptfernverkehrsnetzes zum Gegenstand hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG). Letzteres ergibt sich aus der Nennung der Bundesbahnstrecke X.-B.-K. in § 1 Nr. 8 der auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 VerkPBG erlassenen Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 - BGBl I S. 1014 -. Zu Unrecht bezweifeln die Antragsteller die Anwendbarkeit des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes auf die vorliegende Planfeststellung. Der Begriff der "für den Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen" bezieht auch Bahnstromfernleitungen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkPBG ein. Der Funktionszusammenhang, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG zu den Vorhaben des Baus oder der Änderung von Verkehrswegen der Bundeseisenbahnen gewahrt bleiben muß, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Bau neuer Unterwerke (vgl. Beschluß vom 29. Dezember 1994 - BVerwG 7 VR 12.94 -) und Bahnstromleitungen (vgl. z.B. Beschluß vom 22. Februar 1995 - BVerwG 11 VR 1.95 - ZfBergR 1995, 95 = RdE 1995, 191) bislang stillschweigend angenommen worden. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Mit Blick auf das Anliegen des Gesetzgebers, einen beschleunigten Ausbau der für die neuen Bundesländer bedeutsamen Verkehrswege sicherzustellen, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller eine restriktive Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG nicht geboten. Gerade die Elektrifizierung der zwischen Ost- und Westdeutschland bestehenden Eisenbahnstrecken ist ein wesentliches Ziel der insoweit beabsichtigten "Lückenschließungsmaßnahmen". Dieses Ziel ist ohne den Ausbau der vorhandenen Bahnstromnetze nicht erreichbar. Dabei mag dahinstehen, ob allein die Herstellung einer Verbindung zwischen den Bahnstromnetzen der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und der ehemaligen Deutschen Reichsbahn ausreichen würde, um den nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG erforderlichen Funktionszusammenhang mit dem Ausbau der Schienenwege im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkPBG zu wahren. Denn jedenfalls reicht es aus, wenn die eingeleitete Elektrifizierung einer Bahnstrecke durch den Bau einer weiteren Bahnstromfernleitung zum Abschluß gebracht wird. Das ist hier hinsichtlich der Bahnstrecke B.-X. der Fall. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO und damit auf einen Baustopp. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG geregelten Ausschlusses des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage ist, überwiegt ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Antragsteller den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß mit ihrer Klage zu Fall bringen werden. Zwar mag das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht geeignet sein, sämtliche von den Antragstellern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenen Zweifelsfragen abschließend zu beantworten. Es spricht aber wenig dafür, daß Planungsmängel vorliegen, die die Vorhabenträgerin zwingen könnten, auf den geplanten Eingriff in den Waldbesitz der Antragsteller zu verzichten. Vielmehr wird die Planfeststellungsbehörde etwaige Planungsmängel voraussichtlich zugunsten der Trägerin des Vorhabens ausräumen können, indem sie von Entscheidungsvorbehalten Gebrauch macht, die dem Planfeststellungsbeschluß zu entnehmen sind. An dem Ausmaß des Eingriffs für die Antragsteller wird sich dadurch nichts ändern. Unter diesen Umständen ist dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses größeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen Interessen der Antragsteller an einem Aufschub des Eingriffs bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens. 2.1. Der Planfeststellungsbeschluß ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. 2.1.1. Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit ihrer Kritik an der Alternativenprüfung allgemein Ermittlungsdefizite, die der Planfeststellungsbehörde anzulasten seien. Hier kann auch der Vorwurf eingeordnet werden, der Planfeststellungsbeschluß sei unter Verstoß gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 - BGBl I S. 205 - (UVPG) zustande gekommen. Denn dieser Verstoß soll u.a. daraus resultieren, daß "die umweltverträglichste Leitungsführung" entlang des Gleiskörpers nicht in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen worden sei. Hierzu ist vorweg zu bemerken, daß die Antragsteller ein Ermittlungsdefizit nicht aufzeigen können, indem sie auf angebliche oder auch tatsächliche Lücken in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hinweisen. Denn die gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses hat auch den weiteren Akteninhalt einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - UA. S. 25). Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, daß sich hieraus - wie im Rahmen der Erwägungen zur Abwägungskontrolle näher darzulegen sein wird (unten 2.4.) - die Antwort auf die meisten Fragen ergibt, für die seitens der Antragsteller ein Bedarf an weiterer Sachaufklärung angenommen wird. Richtig ist, daß die von der Beigeladenen unter dem 22. Dezember 1993 vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie sich nicht mit der Alternative, die Bahnstromleitung entlang des Gleiskörpers zu führen, befaßt. Dies liegt daran, daß die Beigeladene in der genannten Umweltverträglichkeitsstudie lediglich - ohne eigene Alternativenprüfung - auf den "Landespflegerischen Trassenvergleich im Rahmen des Raumordnungsverfahrens" verweist, der im Auftrag der P. AG aus Anlaß ihres Vorhabens, die 380-kV-Leitung M.-V. zu bauen, im April 1991 erstellt worden war. Für die 380-kV-Leitung ist aber eine Parallelführung mit der Eisenbahnstrecke offenbar nicht in Betracht gezogen worden. Die Beigeladene hat eine parallele Führung der Bahnstromleitung mit der zu elektrifizierenden Bahnstrecke auch nicht in ihrem Erläuterungsbericht vom 27. Dezember 1993 angesprochen. Es ist deswegen davon auszugehen, daß diese Planungsvariante erst durch die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen in das Blickfeld der Beigeladenen und der Planfeststellungsbehörde gerückt ist. Dies erscheint bei summarischer Prüfung jedoch unbedenklich. Die Planfeststellungsbehörde ist befugt, Planungsalternativen, die nach Art einer Grobanalyse in einem frühen Planungsstadium nicht in Betracht kommen, für die weitere Detailplanung auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - UA S. 24). Eine derartige "Vorauswahl" (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89) ist auch in der Form möglich, daß sich der Träger eines Vorhabens die Variantenuntersuchung zu eigen macht, die anläßlich der Planung eines anderen Vorhabens stattgefunden hat. Aus den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich Gegenteiliges nicht. Insbesondere fordert § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung sämtlicher in Betracht kommender Varianten nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - BA S. 5 f.) Gegen die im vorliegenden Fall getroffene "Vorauswahl" könnten allerdings rechtliche Bedenken geltend gemacht werden, wenn die Variantenuntersuchung, an deren Ergebnis die Umweltverträglichkeitsstudie der Beigeladenen anknüpft, nicht für beide Projekte gleichermaßen aussagekräftig wäre. Hierfür besteht aber kein Anhaltspunkt. Beim Bau verschiedener Freileitungen, die eine Region durchqueren, drängt sich eine Parallelführung als diejenige Trassenvariante auf, die regelmäßig Natur und Landschaft am wenigsten belastet. Aufgrund der unterschiedlichen Masthöhe erscheint es außerdem naheliegend, den Bau einer 110-kV-Leitung als einen gegenüber dem Bau einer 380-kV-Leitung untergeordneten Eingriff einzustufen. Daß die Beigeladene und die Planfeststellungsbehörde rechtlich gehindert waren, von der sich damit anbietenden Möglichkeit einer Verfahrensvereinfachung (vgl. § 10 Satz 2 VwVfG) Gebrauch zu machen und den gesteigerten Untersuchungsaufwand der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Planung der 380-kV-Leitung zu konzentrieren, ist nicht ersichtlich. Speziell hinsichtlich der Untersuchung von Trassenvarianten könnte Abweichendes nur gelten, wenn sich - ausnahmsweise - deswegen eine getrennte Trassenführung der Freileitungen anbieten mußte, weil sie sich unter noch geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen ließe als die - in der Regel insoweit vorteilhaftere - Parallelführung der Freileitungen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Auf die entsprechenden Einwendungen der Antragsteller hin hat die Planfeststellungsbehörde sich mit der Möglichkeit einer Parallelführung von Bahnstromleitung und Bahngleisen auseinandergesetzt. Die Begründung dafür, diese Alternative zu verwerfen, ist zwar kapp gehalten. Dies allein rechtfertigt aber nicht den - von den Antragstellern erhobenen - Vorwurf, diese Prüfung sei "nicht ernsthaft" erfolgt. In ihrer Antragserwiderung vom 26. Juli 1995 hat die Antragsgegnerin plausibel erläutert, welche "Parameter" eine Trassenführung im Bereich des Gleiskörpers - wie es im Planfeststellungsbeschluß heißt - "als sehr ungünstig" erscheinen lassen. Es sind dies zum einen die in diesem Bereich vorhandenen oder geplanten Tunnelanlagen und Unterführungen, durch die eine Freileitung nicht betriebssicher geführt werden könnte. Zum anderen würde die Freileitung in diesem Bereich zahlreiche Ortschaften berühren und dadurch ein erhebliches Konfliktpotential schaffen. Es wird unter diesen Umständen kaum die Rede davon sein können, daß die Beigeladene sich - wie die Antragsteller vermuten - nur aus Kostengründen gegen diese Trassenführung ausgesprochen hat. 2.1.2. Als Verfahrensrüge kann es auch aufgefaßt werden, wenn die Antragsteller bemängeln, ein nach § 6 a des Raumordnungsgesetzes vom 28. April 1993 - BGBl I S. 630 - (ROG) erforderliches Raumordnungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Diese Rüge geht fehl. Weder aus der genannten Vorschrift des Raumordnungsgesetzes noch aus sonstigem Bundesrecht läßt sich ein Rechtssatz des Inhalts herleiten, daß Planfeststellungsverfahren ohne vorheriges Raumordnungsverfahren unzulässig seien. Die Planfeststellungsbehörde hat zwar zu prüfen, ob das geplante Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht (vgl. BVerwGE 75, 214 <223>). Unter welchen Voraussetzungen ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist, bestimmt sich aber letztlich nach Landesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - UA S. 17). § 6 a ROG schreibt den Ländern lediglich vor, daß sie für raumbedeutsame Vorhaben ein raumordnerisches Verfahren zu schaffen haben. Ferner bestimmt § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 - BGBl I S. 2766 - (RoV), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 - BGBl I S. 3486 - , in seiner Nr. 14, daß vor Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung "in der Regel" ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist. Dies beinhaltet die Befugnis der Landesplanungsbehörden, im Einzelfall auf ein Raumordnungsverfahren zu verzichten. Der Hessische Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz als zuständige Landesplanungsbehörde hat mit Schreiben vom 3. April 1992 im Hinblick auf die Ergebnisse des bezüglich der 380-kV-Leitung durchgeführten Raumordnungsverfahrens ein weiteres Raumordnungsverfahren für die parallel geführte 110-kV-Leitung als entbehrlich eingestuft. Eine inzidente rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung findet im Planfeststellungsverfahren nicht statt. 2.1.3. Soweit die Antragsteller die Erteilung der forstrechtlichen Genehmigung durch den Planfeststellungsbeschluß mit der Begründung rügen, es fehle an dem in § 11 Abs. 1 des Hessischen Forstgesetzes vom 4. Juli 1978 - GVBl I S. 424 - (ForstG) geregelten "förmlichen Verfahren", müssen sie sich die Konzentrationswirkung der Planfeststellung entgegenhalten lassen. Wenn es in § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG heißt, daß neben der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen "nicht erforderlich" sind, bedeutet dies eine Zuständigkeitskonzentration bei der Planfeststellungsbehörde. Notwendige Folge hiervon ist wiederum, daß die Planfeststellungsbehörde von der Beachtung verfahrensrechtlicher Bestimmungen, die für die anderen behördlichen Entscheidungen gelten würden, befreit ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89, unter Hinweis darauf, daß die gegenteilige Auffassung in BVerwGE 27, 253 <256> als obsolet betrachtet werden kann). 2.2. Der Planfeststellung stehen zwingende Versagungsgründe wahrscheinlich nicht entgegen. 2.2.1. Die Antragsteller meinen möglicherweise, § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) wirke sich im vorliegenden Fall als ein im Wege der Abwägung unüberwindbares Hindernis für die Zulassung des Vorhabens aus. Das trifft nicht zu. Die Antragsteller übersehen insofern, daß der in § 38 Satz 1 BauGB enthaltene Vorbehalt des Fachplanungsrechts die Anwendbarkeit von § 35 BauGB verdrängt (vgl. zu § 38 BBauG BVerwGE 70, 242 <243 f.>; 79, 318 <321>). 2.2.2. Das naturschutzrechtliche Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. März 1987 - BGBl I S. 889 - (BNatSchG), vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Eingriffe zu unterlassen, ist striktes Recht und nicht Gegenstand planerischer Abwägung (BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 89). Gleiches soll nach der vorgenannten Entscheidung für das dort geregelte Ausgleichsgebot gelten. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung gemäß § 8 Abs. 3 BNatSchG, die nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwGE 85, 348 <362>). Wie noch zu erörtern sein wird (unten 2.4.2.), steht diese naturschutzrechtliche Eingriffsregelung - auch in der Ausformung, die sie durch das einschlägige Landesrecht gefunden hat - der Planfeststellung des Vorhabens ebenfalls nicht zwingend entgegen. 2.3. Den Erwägungen, mit denen die Antragsteller versuchen, die Planrechtfertigung in Zweifel zu ziehen, ist nicht zu folgen. Bei der Planrechtfertigung geht es um die Frage, ob das Vorhaben, gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes, "vernünftigerweise geboten" ist. Letzteres trifft für eine Planung nicht erst zu, wenn sie unausweichlich erscheint (vgl. BVerwGE 56, 110 <118 f.>; 71, 166 <168>; 72, 282 <285>; 84, 123 <130>). Dies verkennen die Antragsteller, wenn sie den im Planfeststellungsbeschluß angeführten Gründen für den Bau der Bahnstromleitung entgegenhalten, diese bewirke lediglich eine "Doppelversorgung" der bereits elektrifizierten Bahnstrecke B.-X. und deswegen könne von einer Gefährdung des Zugbetriebs auf der genannten Strecke keine Rede sein, falls auf die Planung verzichtet werde. Für die Planrechtfertigung reicht es vielmehr aus, wenn die Beigeladene aus nachvollziehbaren Gründen den weiteren Ausbau des Bahnstromnetzes für erforderlich hält, um den Stand der Versorgungssicherheit, den sie in den alten Bundesländern verwirklicht hat, auch in den neuen Bundesländern und auf den dorthin führenden Verbindungswegen zu erreichen. 2.4. Die Klärung einiger die gerichtliche Abwägungskontrolle betreffender Fragen mag dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sein. Die von den Antragstellern vorrangig kritisierte Entscheidung, die von ihnen vorgeschlagenen Planungsvarianten zu verwerfen, wird jedoch voraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung standhalten. 2.4.1. Das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 - BGBl I S. 2378, 2396 - (AEG) fordert die Berücksichtigung von planerischen Alternativen. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen überhaupt in die Abwägung einbezogen werden; sie müssen ferner mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden, und schließlich darf - auf der Ebene des Abwägungsergebnisses - die Bevorzugung einer Lösung nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 29, S. 25 f.). Unter den genannten Aspekten ist zunächst die Trassenauswahl schwerlich zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt wurde (oben 2.1.1.), drängte sich eine Parallelführung mit der 380-kV-Leitung geradezu auf. Die auf dieser Grundlage getroffene Trassenauswahl kann nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, auch die Trasse der 380-kV-Leitung hätte nicht den T.Wald durchschneiden müssen. Es ist die Besonderheit der vorliegenden Planfeststellung, daß sie sich der Linienführung der 380-kV-Leitung anschließt. Dies geschieht, indem die Planung diese Freileitung in tatsächlicher Hinsicht als vorhanden voraussetzt, obwohl sie sich seinerzeit ebenfalls nur im Planungsstadium befand (vgl. zu den dort zu beachtenden Zulassungsvoraussetzungen BVerwG, Beschluß vom 29. Juni 1994 - BVerwG 1 B 189.93 - Buchholz 451.17 § 4 EnWG Nr. 13). Aus diesem Grunde verbietet sich im Rahmen der Abwägungskontrolle eine Überprüfung, ob und welche Trassenalternativen für die 380-kV-Leitung zu berücksichtigen gewesen wären. Entscheidend ist vielmehr, ob die Prognose, die 380-kV-Leitung werde mit der vorgesehenen Linienführung gebaut, aus damaliger Sicht gerechtfertigt war. Das ist unstreitig der Fall. Somit kann davon ausgegangen werden, daß die für die 110-kV-Leitung getroffene "Standortentscheidung" im Rahmen der Abwägungskontrolle nicht zu beanstanden ist. Damit beschränkt sich die weitere gerichtliche Kontrolle auf die Frage, ob die technischen Alternativlösungen, die von den Antragstellern vorgeschlagen worden sind, ohne Abwägungsfehler verworfen werden konnten. Beim derzeitigen Erkenntnisstand spricht dafür einiges. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken: Die von den Antragstellern gewünschte Erdverkabelung wird in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß ausführlich erörtert. Die dort angeführten Nachteile, die Erdkabel gegenüber Freileitungen aufweisen, werden durch die von der Antragsgegnerin beigebrachten Gutachten der Professoren K. und A. bestätigt. Speziell eine Teilverkabelung innerhalb eines Freileitungsnetzes ist danach aus Expertensicht im Interesse der Betriebssicherheit nicht empfehlenswert. Die aufgezeigten technischen Schwierigkeiten sind erheblich und dürften gegenwärtig unüberwindbar sein. Zumindest haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, daß anerkannte Regeln der Technik eine störungsfreie Integration von Kabelstrecken in das Freileitungsnetz der Deutschen Bundesbahn erlauben. Wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung, eine Erdverkabelung nicht zu verlangen, zusätzlich damit begründet, die Verwirklichung dieser Maßnahme erfordere gegenüber dem Freileitungsbau 7- bis 15-mal so hohe Kosten, läßt dies einen Abwägungsfehler nicht erkennen. Die Überspannung des Waldes, die dessen Rodung weitgehend vermeiden würde, ist als technische Variante im Planfeststellungsabschnitt 8 teilweise vorgesehen. Überspannt werden soll nach den von der Beigeladenen erstellten "Waldkarten" u.a. auch der gesamte Wald, der sich auf dem Grundbesitz der Antragsteller zu 2 befindet, so daß dort Rodungen nur im Bereich der Maststandorte erforderlich werden. Der Einwand der Antragsteller, es sei nicht plausibel, warum dann nicht auch der übrige Wald überspannt werde, zeigt einen Abwägungsfehler der Planung nicht auf. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Antragserwiderung mit Recht darauf hin, daß die 380-kV-Leitung für die Variation zwischen "Schneisenlösung" und Überspannung des Waldes Zwangspunkte setzt. Die 380-kV-Leitung ist aus Gründen der Schonung des Landschaftsbildes und des Vogelschutzes ganz überwiegend in Waldschneisen gelegt worden. Die Planung der 110-kV-Leitung folgt dem in Parallelführung und beachtet damit - wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt - den Grundsatz der Schadensminimierung. Denn es ist eine rechtlich nicht zu beanstandende planerische Erwägung, daß eine Überspannung zur Schonung des Waldbestandes zumindest dann nicht geboten ist, wenn dadurch das Landschaftsbild und der Vogelflug gestört würden und diese Störungen durch eine Parallelführung von Freileitungen in einer vorhandenen Schneise, die zu diesem Zweck lediglich erweitert werden muß, vermieden werden können. Die Entscheidung, im Bereich des T.Waldes auf ein Gemeinschaftsgestänge für die 380- und die 110-kV-Leitung zu verzichten, ist ebenfalls nicht erkennbar abwägungsfehlerhaft. Eine derartige Gemeinschaftsleitung ist im Planfeststellungsabschnitt 8 vorgesehen, und zwar zwischen den Masten 754 und 760 (vgl. Lagepläne in Anlage 3.9 und 3.10 a des Erläuterungsberichts). Grund hierfür war nach den Angaben der Antragsgegnerin die dortige Topographie, die eine Parallelführung der Leitungstrassen nicht zuläßt. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ergibt, lehnt die Beigeladene es aber generell ab, Gemeinschaftsleitungen mit den Energieversorgungsunternehmen zu bauen, zumal wenn die EVU- Stromkreise in der Höchstspannungsebene betrieben werden. Aus dieser Praxis der Beigeladenen wäre möglicherweise ein Abwägungsfehler zu Lasten gegenläufiger Interessen des Landschafts- und Naturschutzes sowie privater Betroffener abzuleiten, wenn sie ausschließlich durch Kostenerwägungen motiviert wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das jedoch nicht erwiesen. In dem Planfeststellungsbeschluß wird das Kostenargument zwar angeführt. Vorrangig wird jedoch auf technische Probleme verwiesen, die durch die gegenseitige Beeinflussung der unterschiedlichen Stromkreise entstehen. Daß bei Gemeinschaftsleitungen erhebliche Störungsfälle zu beobachten sind, die bei getrennter Leitungsführung durch den größeren räumlichen Abstand vermieden werden können, ist durch das Gutachten von Prof. Dr. G. glaubhaft gemacht, das die Antragsgegnerin auszugsweise in Fotokopie vorgelegt hat. 2.4.2. Nicht für eine Beantwortung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geeignet erscheinen dem Senat einige Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Kontrolle der naturschutzrechtlichen Abwägung stellen könnten. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen (oben 2.4.1.) neigt der Senat zwar dazu, den Eingriff in Natur und Landschaft als unvermeidbar im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bzw. § 6 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 - GVBl I S. 309 - (HENatG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 - GVBl I S. 775 -, anzusehen. Nicht zu bezweifeln ist ferner, daß der Eingriff in Natur und Landschaft durch die vorgesehenen Ersatzaufforstungen allenfalls teilweise im Sinne von § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BNatSchG und § 6 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 HENatG ausgeglichen werden kann. Mit erheblichen Ungewißheiten behaftet ist dagegen die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses, nach Realisierung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbleibe "kein Restschaden" (S. 39), was bedeuten soll, daß - soweit im betroffenen Landschaftsraum nicht ausgleichsfähige Nachteile zurückbleiben - zumindest durch Ersatzmaßnahmen den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung genügt wird (vgl. § 6 b Abs. 4 HENatG). Die damit angesprochene rechtliche Problematik liegt - ohne daß dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertieft werden soll - in dem Versuch der Planfeststellungsbehörde, den ökologischen Schaden in einem Geldwert auszudrücken, der den Umfang der kompensatorischen Maßnahmen bestimmen soll. Eine derartige "Umrechnung" des ökologischen Schadens in einen Geldwert mag im Grundsatz nicht zu beanstanden sein (vgl. § 6 b Abs. 1 Satz 2 HENatG). Ihre Bemessungsgrundlagen beruhen aber lediglich auf Übereinkünften, die zwischen dem Träger des Vorhabens und den zuständigen Naturschutzbehörden zustande kommen (vgl. S. 22 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Praxis mag gewährleisten, daß einzelfallbezogen vernünftige Lösungen erzielt werden, die auch einer gerichtlichen Überprüfung anhand planungsrechtlicher Maßstäbe standhalten können. Dies ändert jedoch nichts daran, daß es derzeit an einer gesicherten Rechtsgrundlage für derartige Übereinkünfte und ihre Verwertung als Planungsgrundlage fehlt. Dementsprechend wirft die Zulässigkeit der Festsetzung eines Geldbetrages, der den Umfang der vom Träger des Vorhabens geschuldeten kompensatorischen Maßnahmen bestimmen soll, nicht einfach zu beantwortende rechtliche und tatsächliche Fragen auf (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 29. September 1994 - 3 UE 24/92 - NuR 1995, 365 ff., zur Bemessung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe für den Bau einer Freileitung). Das gilt um so mehr, wenn die kompensatorischen Maßnahmen - wie vorliegend - im Planfeststellungsbeschluß nur ihrer Art nach bezeichnet werden, ihre Lokalisierung aber offenbleibt. 2.5. Obwohl der Senat davon ausgeht, daß die Antragsteller als durch Art. 14 GG geschützte Eigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung haben (vgl. BVerwGE 67, 74 <76>; 77, 86 <91>; 78, 347 <355>), stützt die zuvor (oben 2.4.2.) aufgezeigte Problematik nicht ihre Erwartung, mit ihrer Klage gegen die Planfeststellung durchdringen zu können. Voraussichtlich werden sich die Antragsteller nämlich entgegenhalten lassen müssen, daß Planungsmängel, die aus der - möglicherweise nur teilweise gelungenen - Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung resultieren, einer "Nachbesserung" zugänglich bleiben. Im einzelnen sind insoweit folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Als Grundsatz gilt, daß der Planungsträger einen Konflikt, den er durch seine Planung hervorruft oder verschärft, nicht ungelöst lassen darf. Diese Pflicht zur Konfliktbewältigung hindert die Planfeststellungsbehörde aber nicht in jedem Fall, Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar sind, offenzuhalten und einer nachträglichen Lösung zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Regelung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31). Als geeignetes Instrumentarium für einen "Konflikttransfer" steht der Planfeststellungsbehörde der Entscheidungsvorbehalt zur Verfügung, den sie allerdings nur unter Beachtung der Anforderungen des Abwägungsgebots in den Planfeststellungsbeschluß aufnehmen darf (vgl. BVerwGE 57, 297 <302>; 61, 307 <311>). Im vorliegenden Fall findet sich ein derartiger Entscheidungsvorbehalt ausdrücklich in der Auflage, mit der der Beigeladenen Ersatzaufforstungen aufgegeben werden (S. 37 des Planfeststellungsbeschlusses). Ein weiterer Entscheidungsvorbehalt betrifft die Realisierung der sonstigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (S. 39 des Planfeststellungsbeschlusses). Man mag bezweifeln, ob diese Entscheidungsvorbehalte ihrerseits einer Abwägungskontrolle standhalten und im übrigen weit genug gefaßt sind, um auch eine Korrektur sämtlicher Abwägungsmängel zuzulassen, die möglicherweise der naturschutzrechtlichen Kompensationsregelung des Planfeststellungsbeschlusses anhaften. Dennoch spricht einiges dafür, daß diese Regelung zulässigerweise Gegenstand eines Entscheidungsvorbehalts hätte werden können. Dann müssen aber die offenen Fragen, die hinsichtlich des Vollzugs der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 8 BNatSchG, §§ 6, 6 a HENatG) verbleiben, nicht die Rechtmäßigkeit des planfestgestellten Vorhabens insgesamt in Frage stellen. Ob naturschutzrechtlich gebotene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in ausreichendem Maße festgesetzt worden sind, berührt die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung nur ausnahmsweise (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1- 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 89). Regelmäßig können vielmehr etwaige Planungsmängel insoweit durch nachträgliche Festsetzung von Ausgleichsflächen oder von Ersatzmaßnahmen behoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - UA S. 10). 2.6. Die danach verbleibende Ungewißheit, ob die Planfeststellung der gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird, hat nicht ein Gewicht, das einen Vollzugsaufschub rechtfertigen könnte. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Bau der Bahnstromleitung teilweise irreversible ökologische Schäden hervorruft. Die gegenteilige Annahme der Beigeladenen überzeugt nicht, weil sie den Zeitfaktor nicht berücksichtigt, der beim Versuch einer ökologischen Folgenbeseitigung eine Rolle spielen würde. Die Wiederaufforstung nach einem Rückbau der durch den T.Wald führenden Bahnstromleitung würde erst nach einer sehr langen Wachstumsperiode zu einem Zustand führen, der als Wiederherstellung des Waldbiotops zu bewerten wäre. Richtig ist allerdings, daß die forstwirtschaftlichen Schäden, die von den Antragstellern geltend gemacht werden, einer Kompensation zugänglich wären, sei es auch nur durch Gewährung eines finanziellen Ausgleichs. Das Gewicht der von den Antragstellern verfochtenen Abwehrrechte wird außerdem dadurch gemindert, daß entgegen ihrer Auffassung die von der Beigeladenen getroffene "Standortentscheidung" planungsrechtlich ebenso unbedenklich erscheint wie der Ausschluß technischer Alternativlösungen (oben 2.4.1.). Mit anderen Worten: Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, daß die Beigeladene auf Dauer gesehen gezwungen wäre, auf den geplanten Eingriff in den T.Wald zu verzichten. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben hinreichend verdeutlicht, warum es trotz der - von den Antragstellern dargelegten - gegenläufigen Interessen im vorliegenden Fall bei der gesetzlich als Regelfall festgelegten sofortigen Vollziehung bleiben muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1994 - BVerwG 4 VR 1.94 - DÖV 1994, 1052 <1053>). Die Zuverlässigkeit des Schienenverkehrs auf den in § 1 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung genannten Ausbaustrecken ist ein gewichtiger öffentlicher Belang. Hierfür ist das planfestgestellte Vorhaben von erheblicher Bedeutung. Wenn die Antragsteller demgegenüber - im Hinblick auf die bereits zum Fahrplanwechsel im Mai 1995 vollzogene Elektrifizierung der Bahnstrecke B.-X. - meinen, das Vorhaben führe insoweit nur zu einer "Doppelversorgung", geht dieser Einwand fehl. Die von der Antragsgegnerin mit ihrer Antragserwiderung vorgelegten Störungsmeldungen belegen, daß der gegenwärtige Ausbauzustand des Bahnstromnetzes in dem fraglichen Bereich in einem Maße störungsanfällig ist, daß eine baldige Abhilfe durch einen weiteren Ausbau dieses Netzes angezeigt erscheint. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 16. August 1995 Az: 4 B 92/95 NK: FStrG § 17 Abs 6c S 1, UVPG § 6 Abs 4 Nr 3 Titelzeile (Planfeststellung einer Bundesstraße (B2); Umweltverträglichkeitsprüfung von Planungsalternativen; Offensichtlichkeit von Abwägungsmängeln) Leitsatz 1. Die Planfeststellungsbehörde darf Planungsalternativen, die nach einer Art Grobanalyse in einem frühen Planungsstadium nicht in Betracht kommen, für die weitere Detailprüfung und damit auch (im Detail) für die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung ausscheiden. 2. Für die Beurteilung, ob im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG Mängel bei der Abwägung offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind, sind keine anderen Maßstäbe anzuwenden, als sie in der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 64, 33; ferner Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - und vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nrn. 5 und 6 = NVwZ 1992, 663 und 662 sowie vom 20. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 43.93 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 76) zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB angewandt werden. Fundstelle NVwZ-RR 1996, 68-69 (Leitsatz und Gründe) VkBl 1995, 630 (Leitsatz und Gründe) UPR 1995, 445 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 104 (Leitsatz und Gründe) BayVBl 1996, 182-183 (Leitsatz und Gründe) NuR 1996, 402-403 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen ZUR 1995, 332-333 (Leitsatz) ZUR 1996, 81 (Leitsatz) BWVPr 1996, 262-263 (Leitsatz) Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 11 (Leitsatz) Buchholz 406.251 § 6 UVPG Nr 2 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 1995, 114 (Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von: BVerwG 25. Januar 1996 4 C 5/95 Anschluß Rechtszug: vorgehend VGH München 1995-01-16 8 A 94.40083 Gründe Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Entscheidung im wesentlichen darauf, daß die von den Klägern favorisierte Wahltrasse 2.1 (W 2.1) an zwingenden wasserrechtlichen Gründen scheitern müsse. Die Abwägung sei zwar insoweit fehlerhaft, als für die W 2.1 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Dieser Mangel habe sich jedoch auf das Abwägungsergebnis wegen des genannten wasserrechtlichen Hinderungsgrunds nicht auswirken können. Die Beschwerden wenden sich gegen die wasserrechtliche Beurteilung der W 2.1 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrügen. Der Senat kann offenlassen, ob diese Rügen durchgreifen. Das angegriffene Urteil wäre nämlich im E r g e b n i s (Klageabweisung) auch dann zutreffend, wenn die Alternative W 2.1 nicht an zwingenden wasserrechtlichen Vorschriften scheitern würde. Dieser Gesichtspunkt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO) ist bereits im Beschwerdeverfahren nach § 132 VwGO zu berücksichtigen (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99). Die Abweisung der Klagen erweist sich im Ergebnis deshalb als richtig, weil der vom Verwaltungsgerichtshof markierte Abwägungsmangel nicht vorliegt. Es trifft nämlich nicht zu, daß für die Alternative W 2.1 eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sind nicht verpflichtet, jede mögliche oder von Dritten ins Spiel gebrachte Planungsalternative gleichermaßen detailliert und umfassend zu prüfen. Sie sind vielmehr befugt, Planungsalternativen, die nach einer Art Grobanalyse in einem frühen Planungsstadium nicht in Betracht kommen, für die weitere Detailprüfung auszuscheiden (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Das ist hier geschehen. Im "Erläuterungsbericht zur Planfeststellung" vom 10. Mai 1993 hat sich die Autobahndirektion Südbayern ausführlich mit den Trassenvorstellungen des Bundes Naturschutz und des Vereins "Bürger bewahrt das Loisachtal" auseinandergesetzt und festgestellt, es erscheine "nicht sinnvoll und mit den Planungszielen nicht vereinbar, eine wesentlich teurere, mit den o.a. vielen Mängeln behaftete Planungsidee weiter auszuarbeiten". Sie sei "keine echte Alternative und deshalb in den Unterlagen zur Umweltverträglichkeit (Anhang 1) nicht enthalten" (vgl. dort S. 73 ff., S. 80/81; vgl. auch Planfeststellungsbeschluß S. 28). Gleichwohl wird auch die Alternative W 2.1 (und zwar in der im Bereich Farchant zweibahnigen Variante, während im "Erläuterungsbericht" wohl von der durchgängig einbahnigen Variante ausgegangen wurde) im Planfeststellungsbeschluß (vgl. S. 59 ff.) in dem umfassenden Variantenvergleich "gleichberechtigt" mit den auch raumgeordneten Varianten W 1, W 2 und W 3 behandelt, insbesondere auch hinsichtlich der umweltrelevanten Auswirkungen. Damit wurde auch den Anforderungen des § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG Rechnung getragen. Diese Bestimmung verlangt nicht - wie der Verwaltungsgerichtshof anzunehmen scheint - eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für sämtliche in Betracht kommende Varianten, sondern nur eine "Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften Vorhabenalternativen und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des Vorhabens". Eine solche Übersicht unter Angabe der genannten Gründe aber ist sowohl im "Erläuterungsbericht" als auch im Planfeststellungsbeschluß enthalten. Es liegt also weder ein Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG vor noch ein hierauf bezogener Mangel in der Abwägung. Selbst wenn man annähme, daß hinsichtlich der Prüfung der Umweltverträglichkeit der Alternative W 2.1 Mängel vorhanden sind, wären diese nach der Aktenlage nicht erheblich im Sinne von § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wäre ein solcher Mangel nämlich schon nicht offensichtlich. Richtig ist zwar, daß das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung für den südlichen Teil der Alternative W 2.1 (die im nördlichen Teil - Untertunnelung Farchants auf der Bahnlinie - mit der einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogenen Alternative W 2 identisch ist) offensichtlich ist. Es ist aber nach den obigen Ausführungen keineswegs offensichtlich, daß es sich hierbei auch um einen Mangel in der Abwägung handelt. Das wird nicht zuletzt auch dadurch deutlich, daß die Kläger das Fehlen der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung für die Alternative W 2.1 im gesamten schriftlichen Vortrag nicht als Rechtsfehler angesprochen oder auch nur problematisiert haben. Aber auch dann, wenn man das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung für die Alternative W 2.1 als offensichtlichen Mangel bei der Abwägung ansehen würde, wäre dieser nach der Aktenlage auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluß gewesen im Sinne von § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG. Der Verwaltungsgerichtshof sieht einen solchen Einfluß auf das Abwägungsergebnis bereits dann als gegeben an, wenn sich im "hypothetischen Nachvollzug" nicht ausschließen lasse, daß eine auch bezüglich der Alternative W 2.1 vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung zur Wahl dieser Alternative geführt hätte. Diese Frage sei angesichts der Geeignetheit der Variante W 2.1 und der Variabilität des Abwägungsgeflechts ohne weiteres zu verneinen, wenn die Alternative W 2.1 nicht gegen zwingendes Wasserrecht verstoßen würde. Diese Ausführungen deuten darauf hin, daß der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "von Einfluß gewesen" in § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG einen unzutreffenden Maßstab anlegt. Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Bestimmung anders auszulegen als den insoweit wortgleichen § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, der dem § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG offensichtlich als Vorbild gedient hat. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es nicht aus, den möglichen Einfluß des Abwägungsmangels auf das Abwägungsergebnis lediglich abstrakt und hypothetisch festzustellen. Es muß vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles die k o n k r e t e Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen; das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - und vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nrn. 5 und 6 = NVwZ 1992, 663 und 662 = BauR 1992, 344 und 342; Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 = Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 1). Eine solche konkrete Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof allenfalls ansatzweise angestellt. Er hat aber nicht in Rechnung gestellt, daß die Alternative W 2.1 gerade deshalb nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, weil sie bereits bei der "Grobauswahl" als ungeeignet eingestuft wurde. Diese gegen die W 2.1 sprechenden Gründe wären auch bei Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entfallen, so daß keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß das Unterlassen dieser Prüfung die Trassenwahl beeinflußt haben könnte. Liegt somit der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Mangel im Abwägungsvorgang nicht vor bzw. ist dieser Mangel nicht erheblich im Sinne von § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG, mußten die Klagen auch dann erfolglos bleiben, wenn der Alternative W 2.1 (oder W 2) keine zwingenden wasserrechtlichen Hindernisse entgegenstehen; denn der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß die Abwägung im übrigen - also unabhängig von der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung für W 2.1 - nicht zu beanstanden sei. Hiergegen ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nichts zu erinnern. Ein Abwägungsfehler läge nämlich nur vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hätte, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden wäre, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden wäre oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden wäre, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihrer Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Hiervon ausgehend ist nichts dafür ersichtlich, daß die auf einem umfassenden Trassenvergleich (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 58 ff.) aufbauende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für die Wahltrasse W 1 auf einem Abwägungsfehler beruhen könnte. Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 8. Juni 1995 Az: 4 C 4/94 NK: GG Art 14 Abs 3 S 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 20 Abs 2, GG Art 74 Abs 1 Nr 22, VwGO § 110, FStrG § 1 Abs 1 S 1, FStrG § 17, FStrAbG § 1 Abs 2 S 1, FStrAbG § 4, FStrAbG § 6, FStrAbG § 7, ROG § 6a, UVPG § 1, UVPG § 3 Abs 1 S 1, UVPG § 6 Abs 3, UVPG § 6 Abs 4, UVPG § 9 Abs 1, UVPG § 11, UVPG § 12, UVPG § 22 Abs 1 S 1, EWGRL 337/85 Art 2, EWGRL 337/85 Art 5 Abs 1 Anh III, EWGRL 337/85 Art 5 Abs 2, EWGRL 337/85 Art 6, EWGRL 337/85 Art 8 Titelzeile (Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Öffentlichkeitsbeteiligung, Planrechtfertigung und Abwägungskontrolle, Einbeziehung der Öffentlichkeit, Umweltverträglichkeitsprüfung; Planfeststellung in Abschnitten; B 16 Regensburg-Roding) Leitsatz 1. Das Gericht darf nicht durch Teilurteil über die beantragte (vollständige) Aufhebung einer straßenrechtlichen Planfeststellung entscheiden und die Entscheidung über ein als "Hilfsantrag" bezeichnetes Klagebegehren einem weiteren Verfahren vorbehalten, wenn mit dem vermeintlichen Hilfsantrag ein Anspruch auf Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses geltend gemacht wird. 2. Mit der Aufnahme von Bau- und Ausbauvorhaben in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen konkretisiert der Bundesgesetzgeber mit bindender Wirkung auch für die Verwaltungsgerichte die sog. Planrechtfertigung. Wenn allerdings deutliche Zweifel daran bestehen, daß mit der Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten sind, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen und - im Falle der Bestätigung - die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 3. Die Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe durch Landverluste für ein geplantes Straßenbauvorhaben kann ausgeglichen und als entgegenstehender Belang in der Planfeststellung abwägend dadurch überwunden werden, daß den Betroffenen ein bindendes Angebot zur Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes gemacht wird. 4. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UVPG gebietet die Einbeziehung der allgemeinen Öffentlichkeit in die Umweltverträglichkeitsprüfung nur für die "Unterrichtung" (Art. 6 Abs. 2 erster Teilstrich, Abs. 3 UVP- Richtlinie) durch ortsübliche Bekanntmachung sowie Auslegung der Planunterlagen zur Einsichtnahme für jedermann, während er für die "Anhörung" im Sinne des Gelegenheit-Gebens zur Äußerung (Art. 6 Abs. 2 zweiter Teilstrich, Abs. 3 UVP-Richtlinie) die Einschränkung auf die "betroffene" Öffentlichkeit gestattet. Der Hinweis auf das befristete Einwendungsrecht potentiell Planbetroffener (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG, § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) in der ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung schränkt die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht unzulässig ein. 5. Mängel der ausgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG können im Laufe des weiteren Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeglichen werden. 6. § 11 Satz 1 UVPG fordert mit der "zusammenfassenden Darstellung" der Umweltauswirkungen des Vorhabens "einschließlich der Wechselwirkungen" nicht ohne weiteres auch eine rechenhafte und saldierende Gegenüberstellung der von dem Vorhaben zu erwartenden Einwirkungen auf die verschiedenen Umweltschutzgüter nach standardisierten Maßstäben. 7. Für die Frage, ob bei der Planfeststellung eines UVP-pflichtigen Vorhabens die gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, kommt es darauf an, ob das Verfahren so, wie es tatsächlich durchgeführt worden ist, den Anforderungen von UVP-Gesetz und UVP-Richtlinie genügt. 8. Die UVP-Richtlinie verbietet nicht die Planfeststellung (und Umweltverträglichkeitsprüfung) einer Bundesfernstraße in Abschnitten nach Maßgabe der dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 62, 342; Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92) entwickelten Grundsätze. Orientierungssatz 1. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewußt zu machen. Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. 2. (Zu LS 4 ff) Selbständig durchsetzbare Verfahrenspositionen vermittelt das UVP-Gesetz einem von einem UVP-pflichtigen Vorhaben Betroffenen ebensowenig, wie dies nach der Rechtsprechung des Senats Verfahrensvorschriften anderer Fachgesetze tun. 3. Die UVP-Richtlinie enthält keinerlei Anhalt dafür, daß der nationale Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, privaten Dritten eine weitergehende Klagemöglichkeit zu eröffnen, als sie das nationale Recht allgemein bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften eröffnet. Die Versagung einer kausalitätsunabhängigen Klagemöglichkeit stellt die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Verfahrensanforderungen der UVP-Richtlinie vor deutschen Gerichten entsprechenden nationalen Verfahrensanforderungen gleich; sie erschwert die Geltendmachung von Verstößen gegen die UVP-Richtlinie auch nicht übermäßig, da bei möglichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten in bezug auf Umweltauswirkungen infolge des Verfahrensverstoßes die Berufung des enteignend Betroffenen darauf Erfolg hat. Mehr fordert EG-Recht nicht (EuGH, Urteil vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C- 6/90 und C-9/90, Frankovich u.a., Sammlg. 1991, 5357 <5416>). 4. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 9. Februar 1996 - 1 BvR 1752/95 und 1 BvR 1820/95 - nicht zur Entscheidung angenommen. Fundstelle BVerwGE 98, 339-367 (Leitsatz und Gründe) NVwZ 1996, 381-388 (Leitsatz und Gründe) DVBl 1995, 1012-1018 (Leitsatz und Gründe) UPR 1995, 391-396 (Leitsatz und Gründe) DÖV 1995, 951-955 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 102 (Leitsatz, red. Leitsatz und Gründe) NuR 1995, 537-543 (Leitsatz und Gründe) VkBl 1995, 753-756 (red. Leitsatz und Gründe) ZUR 1996, 27-30 (red. Leitsatz, Leitsatz und Gründe) VRS 90, 301-320 (1996) (red. Leitsatz und Gründe) BImSchG-Rspr § 10 Nr 82 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen ZUR 1995, 333 (Leitsatz) BBauBl 1995, 958-961 (Leitsatz) DVP 1996, 331 (Kurzwiedergabe) JuS 1996, 943-945 (Leitsatz) NJW 1996, 3224 (Leitsatz) Buchholz 406.251 § 1 UVPG Nr 2 (Leitsatz, red. Leitsatz) Buchholz 406.251 § 6 UVPG Nr 1 (Leitsatz) Buchholz 406.251 § 9 UVPG Nr 1 (Leitsatz, red. Leitsatz) Buchholz 406.251 § 11 UVPG Nr 2 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 1995, 112-113 (Leitsatz) Diese Entscheidung wird zitiert von: BVerwG 1995-10-10 11 B 100/95 Vergleiche BVerwG 25. Januar 1996 4 C 5/95 Anschluß BVerwG 26. März 1998 4 A 7/97 Anschluß JuS 1996, 943-945, Murswiek, Dietrich (Entscheidungsbesprechung) Rechtszug: vorgehend VGH München 1993-10-19 8 A 93.40001 nachgehend BVerfG 1996-02-09 1 BvR 1752/95 Tatbestand Die Kläger begehren die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung der Oberpfalz vom 28. Oktober 1992 für den Neubau der Bundesstraße B 16 (neu) Regensburg- Roding im Abschnitt Bernhardswald bis Nittenau (Bau-Kilometer 0-360 bis 14+460). Der Abschnitt war bereits Gegenstand zweier Planfeststellungsbeschlüsse vom 23. März 1979, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach Zurückverweisung der Sache durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - (BVerwGE 71, 163) und - BVerwG 4 C 15.83 - (BVerwGE 71, 166) mit Urteil vom 29. März 1988 aufgehoben hat. Die Kläger, überwiegend Landwirte, werden von dem Vorhaben u.a. durch die Inanspruchnahme von Grund und Boden betroffen. Sie wenden gegen die Planung vor allem ein: Es sei ein neues Raumordnungsverfahren erforderlich gewesen, weil die Linienbestimmung des Bundesverkehrsministers auf einer landesplanerischen Beurteilung von 1974 beruhe. Eine konkrete Planrechtfertigung fehle; die alte B 16 reiche aus. Die Funktion der B 16 (neu) werde dadurch erheblich beeinträchtigt, daß die Straße durch den Sicherheitsbereich eines Steinbruchs führe und deshalb zeitweise gesperrt werden müsse. Natur und Landschaft würden in einer nicht ausgleichbaren Weise beeinträchtigt. Schließlich sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchgeführt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagebegehren mit Teilurteilen vom 19. Oktober 1993 als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung über als "Hilfsanträge" formulierte Klagebegehren, die noch weiterer Aufklärung bedürften, einem nachfolgenden Verfahren vorbehalten. Zur Begründung der Teilurteile hat er im wesentlichen ausgeführt: Die Planrechtfertigung für die B 16 (neu) ergebe sich aus dem Bedarfsplan 1986 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) in der Fassung des Art. 27 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221). Unabhängig davon habe die Planfeststellungsbehörde die Rechtfertigung des Vorhabens nach den dazu im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1985 (BVerwGE 71, 166) gemachten Ausführungen geprüft und rechtsfehlerfrei bejaht. Sie habe unter Einbeziehung von acht Trassenvarianten in die Prüfung die wesentlichen für und gegen die Planung sprechenden Belange erkannt und in die Abwägung einbezogen. Sie habe ohne Fehler den Ausbau der schmalen, kurvenreichen und eng an Bebauung vorbeiführenden B 16 (alt) als Alternative verworfen, da er, um auch nur annähernd die straßenplanerische Zielsetzung zu erreichen, in den Auswirkungen einer Neutrassierung nicht nachstehe. Die Führung der Straße durch den Sicherheitsbereich des Steinbruchs und die dadurch bedingte Sperrung etwa einmal wöchentlich für fünf bis zehn Minuten beeinträchtige deren Leistungsfähigkeit nur geringfügig. Die Belange von Natur und Landschaft seien in der Abwägung berücksichtigt worden, insbesondere aufgrund einer Umweltverträglichkeitsstudie des Büros Dr. Sch. vom 28. August 1992. Mit Ausnahme der Beeinträchtigung eines Brutvogelbiotops könnten sämtliche Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen werden. Die Rechte der Kläger seien auch nicht deshalb verletzt, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - nicht durchgeführt worden sei. Es könne ausgeschlossen werden, daß eine vorschriftsmäßig durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer anderen Entscheidung gegenüber den Klägern hätte führen können. In der Sache habe die Planfeststellungsbehörde den Anforderungen des UVPG entsprochen. Sie habe auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie des Büros Dr. Sch. eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen und deren Bewertung bei der Zulassungsentscheidung über das Vorhaben berücksichtigt. Soweit einzelne Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes nicht eingehalten worden seien, könne ausnahmsweise ein Einfluß auf die Abwägungsentscheidung ausgeschlossen werden. Auch die privaten Belange der Kläger, insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Betriebe, habe die Planfeststellungsbehörde zutreffend ermittelt, in die Abwägung eingestellt und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Dabei habe sie in der Frage der Existenzgefährdung der landwirtschaftlichen Betriebe das verbindliche Ersatzlandangebot des Straßenbaulastträgers berücksichtigen dürfen. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision machen die Kläger sowohl zahlreiche Fehler des gerichtlichen Verfahrens wie auch Verstöße gegen materielles Recht geltend. Sie begehren die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs und des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Hilfsweise machen sie geltend, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften seien verschiedene Fragen zur Vereinbarkeit des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof mit der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (85/337 EWG; ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der beklagte Freistaat verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Revisionen. Der Oberbundesanwalt führt aus, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren genüge den Anforderungen der Richtlinie 85/337 EWG. Nach dem UVP-Gesetz sei die Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich ein Verfahren, das gewährleisten solle, daß alle abwägungserheblichen Umweltbelange erkannt würden. Die Kläger könnten eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, daß Umweltbelange aufgrund von Verfahrensfehlern unberücksichtigt geblieben seien, verlangen. Auf eine Existenzgefährdung ihrer Betriebe könnten sich Landwirte nicht berufen, wenn sie ein Angebot geeigneten Ersatzlandes ablehnten. Entscheidungsgründe 1. Die zulässigen Revisionen der Kläger zu 5, 7 bis 9 und 11 sind begründet. Der Verwaltungsgerichtshof durfte die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klaganträge dieser Kläger nicht abweisen, ohne zugleich über die von diesen Klägern als - vermeintliche - Hilfsanträge verfolgten Klagebegehren, nämlich die Regentalbrücke beidseitig zu verlängern (Kläger zu 7 bis 9 und 11), die Brücke über den Zuckmühlbach nach Süden um 25 m zu verlängern (Kläger zu 5) und die Plantrasse bei Maßnahme G 19 um 10 bis 15 m nach Südosten zu verschieben (Kläger zu 5), zu entscheiden. Bei diesen Klagebegehren handelt es sich nämlich nicht um "echte" Hilfsanträge, nämlich in der Weise, daß ihnen - die Begründetheit unterstellt - auch noch entsprochen werden könnte, wenn der auf Planaufhebung gerichtete (Haupt-)Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. Der mit dem (Haupt- )Antrag geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses war ohne Einbeziehung des mit den vermeintlichen Hilfsanträgen verfolgten Anspruchs auf eine geänderte Straßenführung nicht entscheidungsreif (vgl. § 110 VwGO). Der von den Klägern mit den vermeintlichen Hilfsanträgen verfolgte Anspruch setzt voraus, daß die planfestgestellte Trasse - jedenfalls auf Teilstücken - rechtmäßig keinen Bestand haben kann, daß sie - den Klägern zu 5, 7 bis 9 und 11 gegenüber - vielmehr nur rechtmäßig ist, wenn sie anders, nämlich über die genannten Gewässer mit einer verlängerten Brücke und bei Maßnahme G 19 um 10 bis 15 m südöstlich verschoben, geführt wird. Ob diese Rechtsbehauptung der Kläger zutrifft und welche prozessualen Ansprüche die Kläger daraus ableiten können - einen Anspruch auf eine bestimmte Planung haben sie jedenfalls nicht, sondern allenfalls einen Anspruch auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses -, kann das Revisionsgericht nicht entscheiden, weil die Sache insoweit - mangels vorinstanzlicher Entscheidung - bei ihm nicht anhängig ist. Der Verwaltungsgerichtshof durfte die Entscheidung über die prozessualen Ansprüche nicht einem weiteren Verfahren vorbehalten, weil er sie nach rechtskräftiger Abweisung der Hauptanträge ebenfalls nur noch abweisen könnte; denn die Rechtskraft des Teilurteils schließt die Berufung darauf aus, die Straße müsse, um den Klägern gegenüber rechtmäßig zu sein, auf den besagten Teilstücken anders, nämlich auf verlängerten Talbrücken und weiter südöstlich, geführt werden. Der Senat hat erwogen, ob das angefochtene Teilurteil dahin auszulegen ist, daß mit der Abweisung der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klage zugleich auch über die besagten Klagebegehren auf Verlängerung der Brücken und auf Südostverschiebung der Trasse entschieden worden ist. Diese Annahme verbietet sich jedoch angesichts der eindeutigen Aussage im angefochtenen Teilurteil, daß die Entscheidung über alle "noch weiterer Aufklärung bedürftigen Hilfsanträge der Kläger zu 1 bis 11 einem nachfolgenden Verfahren vorbehalten" bleiben soll. Es hätte zumindest eines kurzen Hinweises bedurft, daß unter diesen Vorbehalt von der Vielzahl der gestellten "Hilfsanträge" die hier in Rede stehenden Anträge, die eine andere Straßenführung voraussetzen, nicht fallen, sondern daß sie mit dem Hauptantrag abgewiesen sind, weil die planfestgestellte Trasse - auch im Bereich der Maßnahme G 19 und der besagten Brücken - ohne Einschränkung rechtmäßig ist. Der Senat hat des weiteren erwogen, ob das angefochtene Urteil dahin auszulegen ist, daß die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung in bestimmten Teilstücken, nämlich im Bereich der genannten Talüberbrückungen und im Bereich des Gehöfts der Kläger zu 5 (Südostverschiebung), dem nachfolgenden Verfahren vorbehalten bleiben, also darüber durch das angefochtene Teilurteil nicht entschieden werden sollte. Eine derartige Teilung des Streitgegenstandes ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie setzt gemäß § 110 VwGO voraus, daß die Planung insoweit teilbar ist, d.h. daß über die einer nachfolgenden Rechtmäßigkeitskontrolle vorbehaltene