URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
9. September 1999 (1)
5Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/313/EWG - Freier
Zugang zu Informationen über die Umwelt - Begriff .Behörden' - Ausschluß
der Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden - Auszugsweise
Übermittlung von Informationen - Ausschluß des Anspruchs auf Informationen
während der Dauer eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens - Höhe der
Gebühren und Modalitäten ihrer Erhebung"
In der Rechtssache C-217/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater
Götz zur Hausen als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez
de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder,
Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, und durch Rechtsanwalt
Dieter Sellner, Bonn, D-53115 Bonn,
wegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre
Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über
den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. L 158, S. 56),
insbesondere aus Artikel 2 Buchstabe b, aus Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1
dritter Gedankenstrich und Unterabsatz 2 sowie aus Artikel 5, verstoßen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter
G. Hirsch und R. Schintgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 3. Dezember 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28.
Januar 1999,
folgendes
Urteil
- 1.
- Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am
9. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169
EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die
Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen
über die Umwelt (ABl. L 158, S. 56), insbesondere aus Artikel 2 Buchstabe b, aus
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich und Unterabsatz 2 sowie
aus Artikel 5, verstoßen hat.
Die Richtlinie
- 2.
- Ziel der Richtlinie ist es nach ihrem Artikel 1, 5den freien Zugang zu den bei den
Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung
dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen
festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden
sollen".
- 3.
- Artikel 2 der Richtlinie lautet:
5Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
a).Informationen über die Umwelt' alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form vorliegenden Informationen über den Zustand der Gewässer, der
Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen
Lebensräume sowie über Tätigkeiten (einschließlich solcher, von denen
Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen) oder Maßnahmen, die
diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und über
Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche
einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum
Umweltschutz.
b).Behörden' die Stellen der öffentlichen Verwaltung, die auf nationaler,
regionaler oder lokaler Ebene Aufgaben im Bereich der Umweltpflege
wahrnehmen und über diesbezügliche Informationen verfügen, mit
Ausnahme der Stellen, die im Rahmen ihrer Rechtsprechungs- oder
Gesetzgebungszuständigkeit tätig werden."
- 4.
- Artikel 3 der Richtlinie lautet:
5(1)Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß
die Behörden verpflichtet werden, allen natürlichen oder juristischen Personen auf
Antrag ohne Nachweis eines Interesses Informationen über die Umwelt zur
Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten legen die praktischen Regeln fest, nach denen derartige
Informationen tatsächlich zugänglich gemacht werden.
(2)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ein Antrag auf Zugang zu einer
derartigen Information abgelehnt wird, wenn diese folgendes berührt:
-die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die internationalen
Beziehungen und die Landesverteidigung;
-die öffentliche Sicherheit;
-Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von
Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren
oder die Gegenstand von Vorverfahren sind;
-Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums;
-die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten;
-Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht
gesetzlich verpflichtet war;
-Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung
der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde.
Informationen, die sich im Besitz der Behörden befinden, werden auszugsweise
übermittelt, sofern es möglich ist, Informationen zu Fragen, die die oben
aufgeführten Interessen berühren, auszusondern.
..."
- 5.
- Artikel 5 der Richtlinie lautet:
5Die Mitgliedstaaten können für die Übermittlung der Informationen eine Gebühr
erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf."
- 6.
- Nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie
spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen und die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Das deutsche Recht
- 7.
- Die Richtlinie wurde durch das Umweltinformationsgesetz (BGBl. 1994 I S. 1490;
im folgenden: 5UIG") vom 8. Juli 1994 umgesetzt, das am 16. Juli 1994 in Kraft
trat.
- 8.
- Der Zweck des Gesetzes besteht gemäß § 1 UIG darin, den freien Zugang zu den
bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die
Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden
Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich
gemacht werden sollen.
- 9.
- § 3 Absatz 1 Nummer 3 UIG bestimmt, daß 5Gerichte, Strafverfolgungs- und
Disziplinarbehörden" nicht unter den Begriff 5Behörde" fallen.
- 10.
- § 4 Absatz 1 UIG lautet: 5Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen
über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Person des Privatrechts ...
vorhanden sind. Die Behörde kann auf Antrag Auskunft erteilen, Akteneinsicht
gewähren oder Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung stellen."
- 11.
- Die Ausübung dieses Anspruchs auf Informationen über die Umwelt unterliegt
bestimmten Beschränkungen, die in den §§ 7 und 8 UIG geregelt sind.
- 12.
- Der Informationsanspruch besteht gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 UIG nicht
5während der Dauer eines Gerichtsverfahrens oder eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens sowie eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinsichtlich
derjenigen Daten, die der Behörde aufgrund des Verfahrens zugehen".
- 13.
- § 10 Absatz 1 UIG, die Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) und
das Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung sehen die Zahlung von
Gebühren und Auslagen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten für
Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes vor. Nach der Verordnung können im
übrigen im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen
Gebühren erhoben werden.
Das Vorverfahren
- 14.
- Die Kommission war der Ansicht, daß bestimmte Vorschriften des UIG und der
UIGGebV mit der Richtlinie nicht vereinbar seien, und leitete daher gegen die
Bundesrepublik Deutschland das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169
EG-Vertrag ein.
- 15.
- Mit Schreiben vom 14. März 1995 forderte die Kommission die Bundesregierung
auf, binnen zwei Monaten zur Unvereinbarkeit der bundesrechtlichen Regelung mit
Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich und
Absatz 2 sowie Artikel 5 der Richtlinie Stellung zu nehmen.
- 16.
- Die Bundesregierung beantwortete dieses Schreiben mit Schreiben vom 2. Oktober
1995, in dem sie die von der Kommission gerügte Vertragsverletzung bestritt.
- 17.
- Am 26. September 1996 leitete die Kommission der Bundesregierung eine mit
Gründen versehene Stellungnahme zu und forderte sie auf, dieser binnen zwei
Monaten von ihrem Zugang an nachzukommen.
- 18.
- Die Bundesregierung beantwortet diese mit Gründen versehene Stellungnahme
nicht. Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
Die Klage der Kommission
- 19.
- Die Kommission stützt ihre Klage auf vier Rügen: Artikel 2 Buchstabe b der
Richtlinie sei durch den generellen Ausschluß von Gerichten, Strafverfolgungs- und
Disziplinarbehörden vom Geltungsbereich des UIG nicht ordnungsgemäß umgesetzt
worden; Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie sei
durch den Ausschluß des Informationsanspruchs während der Dauer eines
verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden;
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie sei nicht umgesetzt worden, da das
UIG keine Bestimmung über die auszugsweise Übermittlung von Informationen
enthalte; und Artikel 5 der Richtlinie sei nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden,
da die deutsche Regelung zum einen die Erhebung einer Gebühr selbst für den Fall
der Ablehnung eines Auskunftsersuchens erlaube und zum anderen nicht die
Begrenzung der Gebühr auf einen angemessenen Betrag vorsehe.
Die Rüge, Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie sei nicht ordnungsgemäß umgesetzt
worden
- 20.
- Nach Ansicht der Kommission entspricht das UIG insofern nicht Artikel 2
Buchstabe b der Richtlinie, als es Gerichte wie auch Verfolgungs- und
Disziplinarbehörden von der Pflicht, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu
gewähren, grundsätzlich nicht nur bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Befugnisse,
sondern auch bei ihrer administrativen Tätigkeit ausnehme. Ein Gericht oder eine
Strafverfolgungsbehörde könnten durchaus über Informationen über die Umwelt,
insbesondere Statistiken, verfügen, die sie nicht notwendigerweise im Rahmen ihrer
gerichtlichen Tätigkeiten erlangt hätten.
- 21.
- Die Bundesregierung macht hingegen geltend, sie habe Artikel 2 Buchstabe b der
Richtlinie durch § 3 Absatz 1 Nummer 3 UIG ordnungsgemäß umgesetzt, da in
Deutschland Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden
Umweltschutzaufgaben nur im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit
wahrnähmen. Im Einklang mit der Richtlinie seien die im Rahmen dieser
Tätigkeiten gesammelten Informationen nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung zu
stellen.
- 22.
- Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen eines
Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag Sache der Kommission,
das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, wobei sie sich
nicht auf Vermutungen stützen kann (vgl. insbes. Urteil vom 25. Mai 1982 in der
Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6).
- 23.
- Wie der Generalanwalt in Nummer 7 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, hat die
Kommission nicht nachgewiesen, daß in Deutschland Stellen, die normalerweise
Tätigkeiten der Rechtsprechung ausüben und die in dieser Eigenschaft
grundsätzlich nicht von der Richtlinie erfaßt werden, auch Umweltaufgaben
wahrzunehmen haben oder sich im Besitz von Informationen über die Umwelt im
Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie befinden, wenn sie Aufgaben
außerhalb ihrer eigentlichen Rechtsprechungstätigkeit ausüben, oder daß solche
Stellen über derartige Informationen verfügen, die nicht von der Ausnahmeregelung
des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie gedeckt
sind.
- 24.
- Da sich die Kommission nicht auf die Vermutung stützen kann, daß in Deutschland
alle Gerichte und sonstigen Einrichtungen, die normalerweise Tätigkeiten der
Rechtsprechung ausüben, als Behörden im Sinne der Richtlinie anzusehen sind, und
sie nicht substantiiert dargetan hat, daß diese Behörden über Informationen über
die Umwelt verfügen, die sie außerhalb ihrer Rechtsprechungstätigkeit erhalten
haben und die daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, ist die erste
Rüge der Kommission zurückzuweisen.
Die Rüge, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie sei
nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden
- 25.
- Die Kommission macht geltend, der Ausschluß vom Zugang zur Information
während der Dauer eines 5verwaltungsbehördlichen Verfahrens" gemäß § 7 Absatz
1 Nummer 2 UIG sei weiter als der Bereich der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz
1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme, die nur das
5Vorverfahren" erfasse.
- 26.
- Die Bundesregierung erwidert, in Deutschland umfasse der Begriff 5Vorverfahren"
alle verwaltungsbehördlichen Verfahren, die einem gerichtlichen Verfahren
vorangingen und deren Ergebnis in einem gerichtlichen Verfahren vor einem
Verwaltungsgericht nachprüfbar sei.
- 27.
- Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache
C-321/96 (Mecklenburg, Slg. 1998, I-3809) für Recht erkannt hat, ist ein
Verwaltungsverfahren im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 2 UIG, das lediglich
eine Maßnahme der Verwaltung vorbereitet, nur dann ein 5Vorverfahren" im Sinne
von Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie, wenn es einem
gerichtlichen oder quasigerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgeht und
durchgeführt wird, um Beweise zu beschaffen oder ein Ermittlungsverfahren
durchzuführen, bevor das eigentliche Verfahren eröffnet wird.
- 28.
- Somit geht, wie die Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt
hat, der vollständige Ausschluß des 5verwaltungsbehördlichen Verfahrens" durch
das UIG über die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der
Richtlinie geregelte Ausnahme hinaus, so daß die Rüge der Kommission begründet
ist.
Die Rüge, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie sei nicht umgesetzt worden
- 29.
- Die Kommission trägt vor, die Bundesrepublik Deutschland habe Artikel 3 Absatz
2 Unterabsatz 2 der Richtlinie nicht umgesetzt, da das UIG keine Bestimmung
enthalte, die der Erfüllung der Verpflichtung zur auszugsweisen Übermittlung von
Informationen diene, sofern die Angaben ausgesondert werden könnten, die die
Versagung der Übermittlung durch die Mitgliedstaaten rechtfertigen könnten. Die
Richtlinie verleihe einzelnen Rechte, und nur eine entsprechende ausdrückliche
Bestimmung in dem Gesetz, das der Umsetzung der Richtlinie diene, könne die
Verbindlichkeit, Bestimmtheit und Klarheit gewährleisten, die notwendig seien, um
dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen.
- 30.
- Die Bundesregierung erwidert, daß sich die Möglichkeit einer auszugsweisen
Übermittlung von Informationen ausreichend aus den §§ 4, 7 und 8 UIG sowie aus
der Praxis der zuständigen nationalen Behörden und der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ergebe, so daß es einer ausdrücklichen Bestimmung zu
diesem Zweck im UIG nicht bedurft habe.
- 31.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfordert die Umsetzung einer
Richtlinie zwar nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer
Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift; ihr kann durch
einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden, wenn dieser
tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und
bestimmt gewährleistet (vgl. insbes. Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache
29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23, und vom 8. Juli 1987
in der Rechtssache 247/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 9).
- 32.
- Nach der Rechtsprechung ist es jedoch erforderlich, daß die Rechtslage hinreichend
bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt, von allen ihren
Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen
Gerichten geltend zu machen (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 23).
- 33.
- Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit,
einen Antrag auf Informationen in abschließend aufgeführten Fällen abzulehnen,
verpflichtet sie jedoch in Unterabsatz 2, Informationen insoweit zu übermitteln, als
vertrauliche oder geheime Angaben ausgesondert werden können. Unterabsatz 2
schafft daher für die Mitgliedstaaten eine bestimmte Ergebnispflicht und regelt
unmittelbar die Rechtsstellung von einzelnen, denen er einen Anspruch auf
Übermittlung von Informationen gewährt, wenn sein Tatbestand erfüllt ist.
- 34.
- Wie der Generalanwalt in den Nummern 13 und 14 seiner Schlußanträge
ausgeführt hat, ist in Deutschland die Pflicht zur auszugsweisen Übermittlung von
Informationen über die Umwelt nicht so bestimmt und klar gewährleistet, daß die
Rechtssicherheit garantiert ist und Personen, die einen Antrag auf Informationen
stellen wollen, von allen ihren Rechten Kenntnis erlangen können.
- 35.
- In Ermangelung einer ausdrücklichen UIG-Bestimmung über die auszugsweise
Übermittlung von Informationen mag nämlich eine natürliche oder juristische
Person, die einen Antrag auf Informationen stellt, nicht wissen, daß das Vorliegen
von Versagungsgründen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie einer auszugsweisen Übermittlung nicht entgegensteht; auch mag die
Behörde den bei ihr gestellten Antrag deswegen ablehnen.
- 36.
- Zwar hat die Bundesregierung in ihrer Gegenerwiderung ausgeführt, daß die Pflicht
zur auszugsweisen Übermittlung von Informationen in Artikel 3 Absatz 2
Unterabsatz 2 der Richtlinie durch Nummer 3.3 des Gebührenverzeichnisses
umgesetzt worden sei, wo die Erhebung einer Gebühr von 2 000 bis 10 000 DM
vorgesehen sei, 5insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange
in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen".
- 37.
- Ob diese Bestimmung eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie
insbesondere in bezug auf die Erhebung von Gebühren wegen der Notwendigkeit
des Schutzes der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung darstellt, muß
dahinstehen, da die Kommission keine entsprechende Rüge erhoben hat. Selbst
wenn dies der Fall ist, ist die genannte Bestimmung nicht geeignet, die
Verpflichtung in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie in eindeutiger
Weise umzusetzen. Denn die bloße Erwähnung der auszugsweisen Übermittlung
von Informationen für die Zwecke der Erhebung bestimmter Gebühren in einem
Anhang zur nationalen Regelung über die Festsetzung der Gebühren für die
Übermittlung von Informationen über die Umwelt, die zudem nur für die
Bundesbehörden gilt, stellt kein angemessenes Mittel dar, um Personen, die
Informationen beantragen, in die Lage zu versetzen, von allen ihren Rechten
Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten
geltend zu machen.
- 38.
- Daher greift diese Rüge der Kommission ebenfalls durch.
Die Rüge, Artikel 5 der Richtlinie sei nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden
- 39.
- Nach Ansicht der Kommission ist die deutsche Regelung mit Artikel 5 der
Richtlinie unvereinbar, da sie zum einen die bei der Übermittlung von
Informationen über die Umwelt erhobene Gebühr nicht auf einen angemessenen
Betrag begrenze und zum anderen die Erhebung einer Gebühr selbst im Fall der
Ablehnung eines Informationsersuchens gestatte.
- 40.
- Zum ersten Teil dieser Rüge führt die Kommission aus, § 10 Absatz 1 UIG
ermächtige die deutschen Behörden, Gebühren und Auslagen zur Deckung der
5voraussichtlichen Kosten" einer Nachforschung zu erheben; zudem hänge nach der
UIGGebV und dem Gebührenverzeichnis die Höhe der Gebühren vom
Arbeitsaufwand ab, der der Verwaltung im Rahmen der Zusammenstellung von
Unterlagen entstehe.
- 41.
- Die Kommission macht in ihrer Klageschrift hierzu geltend, daß nicht jede mit
einem Informationsbegehren in bezug auf die Umwelt verbundene Amtshandlung
gebührenpflichtig sein dürfe und daß nur in Ausnahmefällen, in dem ein besonders
hoher Zeitaufwand für Suche, Zusammenstellung, Interessenabwägung und
Aussonderung nicht zugänglicher Informationen erforderlich geworden sei, eine
angemessene Gebühr erhoben werden dürfe. Die deutsche Gebührenregelung, die
auf dem Grundsatz der Deckung der voraussichtlichen Kosten beruhe, genüge nicht
dem Erfordernis, daß die Gebühr nicht prohibitiv sein dürfe, da die Gebührensätze
im Gebührenverzeichnis in einer Höhe festgelegt seien, die einer Zugangsbarriere
gleichkomme. Daher bringe die deutsche Regelung den Grundsatz nicht zum
Ausdruck, daß die Gebühren einen angemessenen Betrag nicht übersteigen dürften.
Die Pflicht zur Erhebung kostendeckender Gebühren stehe daher zumindest für
den Fall der Berücksichtigung eines hohen Zeitaufwands im Widerspruch zum
Erfordernis der Angemessenheit der Gebühren im Sinne von Artikel 5 der
Richtlinie.
- 42.
- Die Kommission fügt in ihrer Gegenerwiderung hinzu, daß sich der Grundsatz, daß
die Gebühren eine angemessene Höhe nicht überschreiten dürften, in den
Vorschriften des UIG und der UIGGebV nicht finde. Der in diesen Regelungen
aufgestellte Grundsatz der Kostendeckung führe dazu, daß im Einzelfall Gebühren
erhoben würden, die so hoch seien, daß sie einer Zugangsbarriere gleichkämen, so
daß auf diese Weise der Zweck der Richtlinie unmittelbar beeinträchtigt werde.
Denn die Freiheit des Zugangs der Öffentlichkeit zu umweltrelevanten
Informationen sei nicht mehr gegeben, wenn der Bürger aus Kostengründen von
einem entsprechenden Antrag absehen müsse. Artikel 5 schließe zwar nicht aus,
daß die erhobenen Gebühren den Umständen entsprechend gestaffelt würden. Der
Gemeinschaftsgesetzgeber habe nur ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der
Leistung der Verwaltung und der Gegenleistung des Gebührenzahlers gewollt, die
auf keinen Fall prohibitiven Charakter haben dürfe. Diese Bestimmungen könnten
aber bei der ausdrücklich vorgeschriebenen Anwendung des ungeschmälerten
Kostendeckungsprinzips im Einzelfall zu prohibitiv hohen Gebühren führen.
- 43.
- Die Bundesregierung erwidert, daß nach der streitigen Regelung die Höhe der
Gebühren zwar vom investierten Arbeits- und Zeitaufwand abhänge, jedoch stets
in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Information für den Antragsteller
stehen müsse, und daß die Behörden aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit hätten,
die Gebühr zu ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz abzusehen. Eine
Abstufung der Gebühren sei notwendig, um die sehr unterschiedlichen Sachverhalte
zu berücksichtigen, die in der Praxis auftreten könnten. Daher setze die deutsche
Regelung Artikel 5 der Richtlinie ordnungsgemäß um.
- 44.
- Artikel 5 der Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten bereits seinem Wortlaut
nach, für die Übermittlung von Informationen über die Umwelt eine Gebühr zu
erheben. Daher kann dem Vorbringen der Kommission, daß die Erhebung einer
solchen Gebühr nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sei, nicht gefolgt werden.
- 45.
- Jedoch darf die Gebühr nach der erwähnten Bestimmung eine angemessene Höhe
nicht überschreiten.
- 46.
- Da die Richtlinie selbst keine entsprechenden Anhaltspunkte enthält, muß die
Bedeutung des Begriffes 5angemessene Höhe" im Lichte ihres Zweckes bestimmt
werden.
- 47.
- Wie der Generalanwalt in Nummer 23 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, ist es
Hauptzweck der Richtlinie, den einzelnen ein Recht auf freien Zugang zu
Informationen über die Umwelt zu verleihen und diese Informationen allen
natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag ohne Nachweis eines Interesses
zugänglich zu machen. Daher darf die Auslegung des Begriffes 5angemessene
Höhe" in Artikel 5 der Richtlinie einzelne, die Informationen erhalten möchten,
hiervon nicht abhalten und ihr Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht
beschränken.
- 48.
- Somit ist der Begriff 5angemessener Betrag" in Artikel 5 der Richtlinie derart zu
verstehen, daß die Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht ermächtigt, die gesamten den
öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich
entstandenen, namentlich mittelbaren, Kosten auf einzelne abzuwälzen, die einen
Antrag auf Information gestellt haben.
- 49.
- Nach § 1 UIGGebV werden für Amtshandlungen der Behörden des Bundes
aufgrund des UIG Gebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zur
Verordnung erhoben. Nach § 2 UIGGebV können die Behörden die Höhe der
Gebühren insbesondere dann ermäßigen, wenn dies aus Billigkeitsgründen geboten
erscheint und die gewährten Informationen keinen wirtschaftlichen Wert besitzen.
- 50.
- Das Gebührenverzeichnis unterscheidet drei Fälle. Erstens sind mündliche und
sogenannte einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei. Zweitens wird für eine
umfassende schriftliche Auskunft eine Gebühr von 50 bis 1 000 DM erhoben.
Drittens ist für die Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen
Informationsträgern eine Gebühr von 20 bis 10 000 DM je nach Umfang des
betreffenden Vorgangs zu entrichten. Im letzteren Fall unterscheidet das
Gebührenverzeichnis zwischen drei Fallgruppen: In den sogenannten einfachen
Fällen werden 20 bis 200 DM, bei umfangreichen Maßnahmen zur
Zusammenstellung der Unterlagen 200 bis 2 000 DM und im Einzelfall bei
außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen,
insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen
Fällen Daten ausgesondert werden müssen, 2 000 bis 10 000 DM berechnet.
- 51.
- Weiter hat die Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts jede Gebühr, die in Deutschland für eine Amtshandlung
erhoben werde, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und dem
Zweck der erbrachten Leistung angemessen sein müsse.
- 52.
- Im Licht der Argumentation, auf die die Kommission ihre Rüge stützt, wie auch
des Inhalts der deutschen Regelung ist festzustellen, daß die Kommission nicht
dargetan hat, daß diese Regelung dem Zweck des Artikels 5 der Richtlinie
widerspricht, zu verhindern, daß die bei der Übermittlung einer Information über
die Umwelt erhobene Gebühr einen angemessenen Betrag übersteigt.
- 53.
- Die Rüge der Kommission geht nur dahin, Artikel 5 der Richtlinie sei nicht
ordnungsgemäß in das deutsche Recht umgesetzt worden, und bezieht sich nicht
auf die Frage, ob die konkrete Anwendung der betreffenden Regelung in der Praxis
dazu führt, daß Gebühren erhoben werden, die eine angemessene Höhe im Sinne
von Artikel 5 überschreiten.
- 54.
- Daher ist der erste Teil der Rüge der Kommission nicht begründet.
- 55.
- Zum zweiten Teil der Rüge, Artikel 5 der Richtlinie sei nicht ordnungsgemäß
umgesetzt worden, macht die Kommission geltend, diese Bestimmung erlaube keine
Erhebung von Gebühren für die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu
Umweltinformationen. Denn bei einer Ablehnung finde keine 5Übermittlung von
Informationen" über die Umwelt im Sinne der Richtlinie statt. Auch widerspreche
die in der UIGGebV vorgesehene Erhebung einer Gebühr auch bei einer
Ablehnung der Grundintention der Richtlinie, die eine Beschränkung des freien
Zugangs zur Information nur nach Maßgabe der von ihr festgelegten Kriterien und
in den in ihr ausdrücklich genannten Fällen gestatte.
- 56.
- Die Bundesregierung vertritt dagegen die Ansicht, Artikel 130s EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 175 EG), der die Rechtsgrundlage der Richtlinie darstelle,
ermächtige den Rat nicht, den Mitgliedstaaten Vorgaben in bezug auf
Verwaltungsgebühren zu machen. Daher könne Artikel 5 der Richtlinie nur so
verstanden werden, daß er der Erhebung unangemessen hoher Gebühren
entgegenstehe, den Behörden jedoch nicht die Erhebung einer Gebühr für den Fall
der Ablehnung eines Informationsantrags untersage. Ein solches Verbot ergebe sich
auch nicht aus dem Begriff der 5Übermittlung" von Informationen. Zudem könnten
die deutschen Behörden bei der Ablehnung eines Antrags die Gebühr aus
Billigkeitsgründen bis zu einem Viertel des vorgesehenen Betrages ermäßigen oder
von ihrer Erhebung ganz absehen.
- 57.
- Zum einen ermächtigt Artikel 5 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, eine Gebühr für
die 5Übermittlung" einer Information zu erheben, nicht aber für die Durchführung
von Amtshandlungen im Rahmen eines Informationsantrags.
- 58.
- Zum anderen steht der Zweck der Richtlinie, den freien Zugang zu den
Informationen über die Umwelt zu gewährleisten und jede Beschränkung dieses
freien Zugangs zu verhindern, einer Auslegung entgegen, die einzelne davon
abhalten könnte, einen Antrag auf Information zu stellen.
- 59.
- Auch kann eine Gebühr, die im Fall der Ablehnung eines Informationsantrags
erhoben wird, nicht als angemessen erachtet werden, da in einem solchen Fall
tatsächlich keine Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 5 der
Richtlinie stattfindet.
- 60.
- Daher ist die Rüge der Kommission in ihrem zweiten Teil begründet.
- 61.
- Nach allem ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen
ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich
und Unterabsatz 2 sowie Artikel 5 der Richtlinie verstoßen hat, daß sie
-einen Anspruch auf Zugang zu Informationen während der Dauer eines
verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht gewährt, soweit die Informationen
der Behörde aufgrund des Verfahrens zugehen;
-im UIG nicht vorgesehen hat, daß Informationen über die Umwelt
auszugsweise übermittelt werden, sofern die Angaben ausgesondert werden
können, die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie aufgeführte Schutzgüter
berühren, und
-die Entrichtung einer Gebühr nicht auf die Fälle beschränkt, in denen
tatsächlich eine Übermittlung von Informationen stattgefunden hat.
Kosten
- 62.
- Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag
zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der
Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen im
wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen
aus Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich und
Unterabsatz 2 sowie Artikel 5 der Richtlinie verstoßen, daß sie
-einen Anspruch auf Zugang zu Informationen während der Dauer eines
verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht gewährt, soweit die
Informationen der Behörde aufgrund des Verfahrens zugehen;
-im Umweltinformationsgesetz nicht vorgesehen hat, daß Informationen über
die Umwelt auszugsweise übermittelt werden, sofern die Angaben
ausgesondert werden können, die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie
90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu
Informationen über die Umwelt aufgeführte Schutzgüter berühren, und
-die Entrichtung einer Gebühr nicht auf die Fälle beschränkt, in denen
tatsächlich eine Übermittlung von Informationen stattgefunden hat.
2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn