EU-Richtlinie
RICHTLINIE DES RATES
vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten
öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel
100 und 235, auf Vorschlag der Kommission (ABl. Nr. C 169 vom 9. 7. 1980,
S. 14.), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (ABl. Nr. C 66
vom 15. 3. 1982, S. 89.), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses (ABl. Nr. C 185 vom 27. 7. 1981, S. 8.), in Erwägung
nachstehender Gründe:
In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den
Umweltschutz von 1973 (ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.) und
1977 (ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1.) sowie im Aktionsprogramm
von 1983 (ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.), dessen allgemeine
Leitlinien der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten genehmigt hatten, wurde betont, daß die beste
Umweltpolitik darin besteht, Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden,
statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen. In ihnen wurde
bekräftigt, daß bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen die
Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden müssen.
Zu diesem Zweck wurde die Einführung von Verfahren zur Abschätzung dieser
Auswirkungen vorgesehen.
Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften, die in den einzelnen
Mitgliedstaaten für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und
privaten Projekten gelten, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen
und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes
auswirken. Es ist daher eine Angleichung der Rechtsvorschriften nach Artikel
100 des Vertrages vorzunehmen.
Es erscheint ferner erforderlich, eines der Ziele der Gemeinschaft im
Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität zu verwirklichen.
Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind,
ist Artikel 235 des Vertrages zur Anwendung zu bringen.
Zur Ergänzung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für öffentliche
und private Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt
haben, sollten allgemeine Grundsätze für Umweltverträglichkeitsprüfungen
aufgestellt werden. Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei
denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst
nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser
Projekte erteilt werden. Diese Beurteilung hat von seiten des Projektträgers
anhand sachgerechter Angaben zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden
und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem
Projekt betroffen sind.
Es erscheint erforderlich, eine Harmonisierung der Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung
vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Art der zu prüfenden Projekte, der
Hauptauflagen für den Projektträger und des Inhalts der Prüfung.
Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und
sind grundsätzlich einer systematischen Prüfung zu unterziehen.
Projekte anderer Klassen haben nicht unter allen Umständen zwangsläufig
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt; sie sind einer Prüfung zu unterziehen,
wenn dies nach Auffassung der Mitgliedstaaten ihrem Wesen nach erforderlich
ist.
Bei Projekten, die einer Prüfung unterzogen werden, sind bestimmte
Mindestangaben über das Projekt und seine Umweltauswirkungen zu machen.
Die Umweltauswirkungen eines Projekts müssen mit Rücksicht auf folgende
Bestrebungen beurteilt werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch
eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die
Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des
Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.
Es ist hingegen nicht angebracht, diese Richtlinie auf Projekte anzuwenden,
die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt
genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich
des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des
Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.
Im übrigen kann es sich in Ausnahmefällen als sinnvoll erweisen, ein
spezifisches Projekt von den in dieser Richtlinie vorgesehenen
Prüfungsverfahren zu befreien, sofern die Kommission hiervon in geeigneter
Weise unterrichtet wird –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
- Gegenstand dieser
Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und
privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt haben.
- Im Sinne dieser Richtlinie
sind:
Projekt:
- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,
- sonstige Eingriffe in
Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von
Bodenschätzen;
Projektträger: Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt
beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;
Genehmigung:
Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund
deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.
- Die zuständige(n)
Behörde(n) ist (sind) die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die
Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt
wird (werden).
- Projekte, die Zwecken der
nationalen Verteidigung dienen, fallen nicht unter dieses Richtlinie.
- Diese Richtlinie gilt
nicht für Projekte, die im einzelnen durch einen besonderen
einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser
Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung
von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.
Artikel 2
- Die Mitgliedstaaten treffen
die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die
Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder
ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen
ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese
Projekte sind in Artikel 4 definiert.
- Die Umweltverträglichkeitsprüfung
kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur
Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht
bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen
sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.
- Die Mitgliedstaaten können
in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den
Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen.
In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten:
- prüfen, ob eine andere Form
der Prüfung angemessen ist und ob die so gewonnenen Informationen der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen;
- der Öffentlichkeit die
Informationen betreffend diese Ausnahme zur Verfügung stellen und sie über
die Gründe für die Gewährung der Ausnahme unterrichten;
- die Kommission vor
Erteilung der Genehmigung über die Gründe für die Gewährung dieser
Ausnahme unterrichten und ihr die Informationen übermitteln, die sie
gegebenenfalls ihren eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellen.
Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die ihr
zugegangenen Unterlagen.
Die Kommission erstattet dem Rat jährlich über die Anwendung dieses Absatzes
Bericht.
Artikel 3
Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in
geeigneter Weise nach Massgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis
11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende
Faktoren:
- Mensch, Fauna und Flora,
- Boden, Wasser, Luft, Klima
und Landschaft,
- die Wechselwirkung zwischen
den unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Faktoren,
- Sachgüter und das
kulturelle Erbe.
Artikel 4
- Projekte der in Anhang I
aufgeführten Klassen werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer
Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
- Projekte der in Anhang II
aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10
unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies
erfordern. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte
Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder
Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden
kann, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer
Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden sollen.
Artikel 5
- Bei Projekten, die nach
Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10
unterzogen werden müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Projektträger die in Anhang III
genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit
- die Mitgliedstaaten der
Auffassung sind, daß die Angaben in einem bestimmten Stadium des
Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines
spezifischen Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der
möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;
- die Mitgliedstaaten der
Auffassung sind, daß von dem Projektträger unter anderem unter
Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden
billigerweise verlangt werden kann, daß er die Angaben zusammenstellt.
- Die vom Projektträger
gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens folgendes:
- eine Beschreibung des Projekts nach Standort,
Art und Umfang;
- eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen
bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich
ausgeglichen werden sollen;
- die notwendigen Angaben zur Feststellung und
Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt
haben wird;
- eine nicht technische Zusammenfassung der unter
dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Angaben.
- Falls die Mitgliedstaaten
dies für erforderlich halten, sorgen sie dafür, daß die Behörden, die über
zweckdienliche Informationen verfügen, diese Informationen dem
Projektträger zur Verfügung stellen.
Artikel 6
- Die Mitgliedstaaten
treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem
umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die
Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Genehmigung
abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder
von Fall zu Fall bei der Einreichung von Anträgen auf Genehmigung die
Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5
eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden
von den Mitgliedstaaten festgelegt.
- Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge,
- daß der Öffentlichkeit
jeder Genehmigungsantrag sowie die nach Artikel 5 eingeholten
Informationen zugänglich gemacht werden;
- daß der betroffenen
Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des
Projekts dazu zu äußern.
- Die Einzelheiten dieser
Unterrichtung und Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, die
nach Massgabe der besonderen Merkmale der betreffenden Projekte oder
Standorte insbesondere folgendes tun können:
- den betroffenen
Personenkreis bestimmen;
- bestimmen, wo die Informationen eingesehen werden können;
- präzisieren, wie die
Öffentlichkeit unterrichtet werden kann, z.B. durch Anschläge innerhalb
eines gewissen Umkreises, Veröffentlichungen in Lokalzeitungen,
Veranstaltung von Ausstellungen mit Plänen, Zeichnungen, Tafeln,
graphischen Darstellungen, Modellen;
- bestimmen, in welcher
Weise die Öffentlichkeit angehört werden soll, z. B. durch Aufforderung
zur schriftlichen Stellungnahme und durch öffentliche Umfrage;
- geeignete Fristen für die
verschiedenen Phasen des Verfahrensfestsetzen, damit gewährleistet ist,
daß binnen angemessenen Fristen ein Beschluss gefasst wird.
Artikel 7
Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein
Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, einen entsprechenden
Antrag, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Durchführung
des Projekts vorgeschlagen wird, dem anderen Mitgliedstaat die nach Artikel 5
eingeholten Informationen zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie seinen
eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellt. Diese Informationen dienen als
Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen der bilateralen Beziehungen
beider Mitgliedstaaten auf der Basis von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
Artikel 8
Die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten
Angaben sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.
Artikel 9
Nachdem eine Entscheidung getroffen wurde, macht (machen) die zuständige(n)
Behörde(n) der betroffenen Öffentlichkeit folgendes zugänglich:
- den Inhalt der
Entscheidung und die gegebenenfalls mit der
- Entscheidung verbundenen
Bedingungen;
- die Gründe und Erwägungen,
auf denen ihre Entscheidung beruht, wenn dies die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten vorsehen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die näheren Einzelheiten
für diese Information.
Ist ein anderer Mitgliedstaat nach Artikel 7 unterrichtet worden, so wird er
von der betreffenden Entscheidung ebenfalls unterrichtet.
Artikel 10
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Verpflichtung der zuständigen
Behörden, die von den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
der herrschenden Rechtspraxis auferlegten Beschränkungen zur Wahrung der
gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse und des öffentlichen Interesses
zu beachten.
Soweit Artikel 7 Anwendung findet, unterliegen die Übermittlung von Angaben
an einen anderen Mitgliedstaat und der Empfang von Angaben eines anderen
Mitgliedstaats den Beschränkungen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das
vorgeschlagene Projekt durchgeführt werden soll.
Artikel 11
- Die Mitgliedstaaten und
die Kommission tauschen Angaben über ihre Erfahrungen bei der Anwendung
dieser Richtlinie aus.
- Insbesondere teilen die
Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 die für die
Auswahl der betreffenden Projekte gegebenenfalls festgelegten Kriterien
und/oder Schwellenwerte oder die Arten der betreffenden Projekte mit, die
gemäß Artikel 4 Absatz 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den
Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden.
- Fünf Jahre nach Bekanntgabe
dieser Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen Bericht über deren Anwendung und Nutzeffekt. Der Bericht
stützt sich auf diesen Informationsaustausch.
- Die Kommission
unterbreitet dem Rat auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs
zusätzliche Vorschläge, falls dies sich im Hinblick auf eine hinreichend
koordinierte Anwendung dieser Richtlinie als notwendig erweist.
Artikel 12
- Die Mitgliedstaaten
treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von
drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe (1) nachzukommen.
- Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 13
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gegebenenfalls
strengere Regeln für Anwendungsbereich und Verfahren der
Umweltverträglichkeitsprüfung festzulegen.
Artikel 14
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg
am 27. Juni 1985.Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BIONDI
ANHANG I
PROJEKTE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1
- Raffinerien für Erdöl
(ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)
sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens
500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer
- Wärmekraftwerke und
andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW
sowie Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren (mit Ausnahme von
Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spalt- und
brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische
Dauerleistung nicht übersteigt)
- Anlagen mit dem
ausschließlichen Zweck der Endlagerung oder endgültigen Beseitigung
radioaktiver Abfälle
- Integrierte Hüttenwerke
zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl
- Anlagen zur Gewinnung von
Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen:
im Falle von Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahresproduktion von mehr
als 20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen, von Reibungsbelägen mit einer
Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie - bei
anderen Verwendungszwecken - von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200
Tonnen im Jahr
- Integrierte chemische
Anlagen
- Bau von Autobahnen,
Schnellstraßen ("Schnellstraßen" im Sinne dieser Richtlinie
sind Schnellstrassen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen
Übereinkommens über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs vom 15.
November 1975.), Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flugplätzen
("Flugplätze" im Sinne dieser Richtlinie sind Flugplätze
gemäß den Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur
Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14).)
mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2100 m und mehr
- Seehandelshäfen sowie
Schiffahrtswege und Häfen für die Binnenschiffahrt, die Schiffen mit mehr
als 1350 Tonnen zugänglich sind.
- Abfallbeseitigungsanlagen
zur Verbrennung, zur chemischen Behandlung oder zur Erdlagerung von
giftigem und gefährlichem Abfall.
ANHANG II
PROJEKTE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2
- Landwirtschaft
a) Flurbereinigungsprojekte
b) Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnaher Flächen zu
intensiver Landwirtschaftsnutzung
c) Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft
d) Erstaufforstungen, wenn sie zu ökologisch negativen Veränderungen
führen können, und Rodungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere
Bodennutzungsart
e) Betriebe mit Stellplätzen für Geflügel
f) Betriebe mit Stellplätzen für Schweine
g) Salmenzucht
h) Landgewinnung am Meer
- Bergbau
a) Gewinnung von Torf
b) Tiefbohrungen, ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der
Bodenfestigkeit, insbesondere:
- Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme
- Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen
- Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung
c) Gewinnung von nichtenergetischen Mineralien (ohne Erze), wie
Marmor,Sand, Kies, Schiefer, Salz, Phosphate, Pottasche
d) Gewinnung von Steinkohle und Braunkohle im Untertagebau
e) Gewinnung von Steinkohle und Braunkohle im Tagebau
f) Gewinnung von Erdöl
g) Gewinnung von Erdgas
h) Gewinnung von Erzen
i) Gewinnung von bituminösem Schiefer
j) Gewinnung von nicht-energetischen Mineralien (ohne Erze) über Tage
k) Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und
Erzen sowie von bituminösem Schiefer
l) Kokereien (Kohletrockendestillation)
m) Anlagen zur Zementherstellung
- Energiewirtschaft
a) Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser
(soweit nicht durch Anhang I erfaßt)
b) Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und
Warmwasser;Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen
c) Oberirdische Speicherung von Erdgas
d) Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern
e) Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen
f) Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle
g) Anlagen zur Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen
h) Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
i) Anlagen zur Aufnahme und Bearbeitung radioaktiver Abfälle (soweit nicht
durch Anhang I erfaßt)
j) Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung
- Bearbeitung von Metallen
a) Eisen- und Stahlhütten, einschließlich Gießereien; Schmieden,Ziehereien
und Walzwerke (soweit nicht durch Anhang I erfaßt)
b) Anlagen zur Erzeugung, einschließlich zum Schmelzen, zur
Affinierung,zum Ziehen und zum Walzen von Nichteisenmetallen, mit Ausnahme
von Edelmetallen
c) Herstellung großer Preß-, Zieh- und Stanzteile
d) Oberflächenveredelung
e) Kessel- und Behälterbau, Herstellung von Tanks und anderen
Blechbehältern
f) Bau und Montage von Kraftwagen und deren Motoren
g) Schiffswerften
h) Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen
i) Bau von Eisenbahnmaterial
j) Tiefung mit Hilfe von Sprengstoffen
k) Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz
- Glaserzeugung
- Chemische Industrie
a) Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von
Chemikalien (soweit nicht durch Anhang I erfaßt)
b) Zubereitung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und
pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und
Peroxiden
c) Speicherung und Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen
Erzeugnissen
- Nahrungs- und
Genußmittelgewerbe
a) Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft
b) Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie
c) Erzeugung von Milchprodukten
d) Brauereien und Malzereien
e) Süßwaren- und Sirupherstellung
f) Anlagen zum Schlachten von Tieren
g) Industrielle Herstellung von Stärken
h) Fischmehl- und Fischölfabriken
i) Zuckerfabriken
- Textil-, Leder-, Holz-
und Papierindustrie
a) Wollwasch, Wollentfettungs- und Wollbleichanlagen
b) Herstellung von Holzfaser- und Spanplatten sowie Sperrholz
c) Herstellung von Holzschiff, Papier und Pappe
d) Faserfärbereien
e) Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose
f) Gerbereien und Weißgerbereien
- Verarbeitung von Gummi
Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren
- Infrastrukturprojekte
a) Anlage von Industriezonen
b) Städtebauprojekte
c) Seilbahnen und andere Bergbahnen
d) Bau von Straßen, Häfen (einschließlich Fischereihäfen und Flugplätzen
(nicht unter Anhang I fallende Projekte)
e) Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten
f) Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum
dauernden Speichern von Wasser
g) Strassenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen,
Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich
oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen
h) Bau von Öl- und Gaspipelines
i) Bau von Wasserfernleitungen
j) Jachthäfen
- Sonstige Projekte
a) Feriendörfer, Hotelkomplexe
b) Ständige Renn- und Teststrecken für Automobile und Motorräder
c) Anlagen für die Beseitigung von Industrie- und Hausmüll (soweit nicht
durch Anhang I erfaßt)
d) Kläranlagen
e) Schlammlagerplätze
f) Lagerung von Eisenschrott
g) Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren
h) Herstellung künstlicher Mineralfasern
i) Herstellung, Verpackung, Verladung oder Abfüllen (in Hülsen bzw. in
Kapseln) von Sprengpulver oder Explosivstoffen
j) Tierkörperbeseitigungsanstalten
- Änderung von Projekten
des Anhangs I sowie Projekten des Anhangs I, die ausschließlich oder
überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse
dienen und nicht länger als ein Jahr betrieben werden
ANHANG III
ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1
- Beschreibung des Projekts,
im besonderen:
- Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und des
Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes
- Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z. B. Art
und Menge der verwendeten Materialien
- Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen
(Verschmutzung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb
des vorgeschlagenen Projekts ergeben
- Gegebenenfalls Übersicht
über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften
Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick
auf die Umweltauswirkungen
- Beschreibung der
möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten
Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der
Boden, das Wasser, die Luft, des Klima, die materiellen Güter
einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der
archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die Wechselwirkung
zwischen den genannten Faktoren gehören
- Beschreibung (Diese
Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten,
sekundären, kumulativen, kurz- mittel- und langfristigen, ständigen und
vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens
erstrecken.) der möglichen wesentlichen Auswirkungen des
vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge:
- des Vorhandenseins der Projektanlagen
- der Nutzung der natürlichen Ressourcen
- der Emission von Schadstoffen der Verursachung von Belästigungen und der
Beseitigung von Abfällen und Hinweis des Projektträgers auf die zur
Vorausschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden
- Beschreibung der
Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen des Projekts auf
die Umwelt vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden
sollen
- Nichttechnische
Zusammenfassung der gemäß den obengenannten Punkten übermittelten
Informationen
- Kurze Angabe etwaiger
Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des
Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben