Planfeststellungsbeschluss vom
22.7.1999 seit dem 5.12. 2006 bestandskräftig
NLWKN lässt für Hebst 2008 zwei
Probestaus zu
Emssperrwerk |
Verwaltungsentscheidungen |
Materialien |
Gerichtsentscheidungen |
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Emssperrwerk mit
Hauptschifffahrtsöffnung |
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Bernhard
Stüer Die
Umsetzung der Vogelschutz-RL in Niedersachsen Vogelschutzgebiet
Emsaußendeichsflächen und –sände von Terborg bis Emden |
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Papenburger Hafen |
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Hauptschifffahrtsöffnung |
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Gewässerkundlicher Landesdienst des
NLWKN Antrag auf gehobene Erlaubnis
für zwei Probestaus Ergänzende Unterlage zu § 6
UVPG |
Superstar Leo |
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Sperrwerksbeschluss
durch Vergleich mit BUND seit Ende 2006 bestandskräftig |
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(Gandersum).
Die Prozesse gegen das Emssperrwerk sind durch einen Vergleich mit dem BUND
Landesverband Niedersachsen vom 5.12.2006 endgültig erledigt. Zuvor hatten
bereits das VG Oldenburg und
das OVG Lüneburg
grünes Licht für das Emssperrwerk gegeben. Die Klagen des BUND und eines
Privatklägers wurden inzwischen zurückgewiesen. Alle anderen Kläger hatten
auf Drängen des Gerichts die Klagen gegen das 400 Mio.-Projekt bereits in der
ersten Instanz zurückgenommen. Drei unmittelbaren Anliegern hatte die
Bezirksregierung Weser-Ems „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ eine
Entschädigung im Hinblick auf die eingetretenen Lärmbelastungen gewährt.
Damit ist das fast 10 Jahre dauernde Tauziehen gegen das Emssperrwerk beendet |
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NLWKN: Zwei
Probestaus der Ems im Herbst 2008 |
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Probestau Zulassungsbescheid |
(Oldenburg).
Inzwischen hat der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasser, Küste und
Naturschutz (NLWKN) durch Bescheid vom 18.7.2008
zwei Probestaus für August und September 2008 angeordnet und im Kern wie
folgt begründet: Durch
die Zulassung der beiden Probestaus werden gegenüber dem Sperrwerksbeschluss
keine neuen Betroffenheiten ausgelöst. Die Anforderungen an den europäischen
Gebietsschutz sind gewahrt. Die Probestaus werden in einem Zeitfenster
durchgeführt, das hinsichtlich der Auswirkungen auf die Natur unkritisch ist.
Das ist in den Fachgutachten überzeugend nachgewiesen. In den Monaten August
und September 2008, in denen die beiden Probestaus durchgeführt werden sollen,
sind Arten und Lebensräume des Emsästuars nicht betroffen – FFH-Fische
(Flussneunauge, Meerneunauge und Finten) halten sich zu diesen Zeiten in
anderen Bereichen auf –, sodass die beiden Stauvorgänge gemessen an den
Erhaltungszielen verträglich im Sinne der FFH-Richtlinie sind. Vernünftige
Zweifel verbleiben hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens nicht,
sodass es auch einer Abweichungsprüfung nach § 34 c Abs. 4 NNatG (= Art. 6
Abs. 4 FFH-RL) nicht bedarf. Selbst wenn man aber eine Unverträglichkeit des
Vorhabens annehmen würde, wäre es zuzulassen, da die Gründe, die eine
Abweichung rechtfertigen, gegeben sind (§ 34 c Abs. 3, 5 NNatG). Die
Abweichung wäre zulässig, weil das Vorhaben aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist, zumutbare Alternativen,
den mit beiden Probestaus verfolgte Zweck an anderer Stelle ohne oder mit
geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht bestehen, eine
Kommissionsbeteiligung nicht erforderlich ist und die zur Sicherung des
Europäischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen der Kohärenz durch eine
vorbehaltene Entscheidung sichergestellt sind. Für
die in den EU-Vogelschutzgebieten geschützten Vögel ist eine Betroffenheit
außerhalb der Brutzeiten ebenfalls sicher auszuschließen. Die Entwicklung des
Sauerstoffgehaltes in der Ems ist für die Vögel nicht von Bedeutung. Zudem
ist durch ein Stauabbruchkriterium und die Verkürzung der Stauzeit auf
maximal 3 Tiden (ca. 37 Stunden) eine zusätzliche Sicherheit geschaffen, dass
das Vorhaben verträglich im Sinne des Europarechts ist und zudem auch ein
Eingriff nach dem Naturschutzrecht sicher ausgeschlossen werden kann. Das
wird in den vorliegenden Fachgutachten und behördlichen Stellungnahmen
überzeugend nachgewiesen. Auch die Belange des europäischen und nationalen
Artenschutzes sind gewahrt. Verbotstatbestände der FFH-Richtlinie und der
Vogelschutzrichtlinie sowie des durch den Gesetzgeber neu gefassten
Artenschutzes (§ 42 Abs. 1, 5, § 43 Abs. 8 BNatSchG) werden nicht erfüllt. Durch
die Begrenzung der Gesamtjahresstauzeit auf 110 Stunden berechnet jeweils auf
365 Tage geht die Gesamtstauzeit unter Einbeziehung der Probestaus nur um 6
Stunden im Jahr über die im Sperrwerksbeschluss zugelassene Stauzeit hinaus
und bleibt daher für die Schifffahrt, gewerbliche Wirtschaft und sonstigen
Nutzer der Bundeswasserstraße in einem zeitlichen Rahmen, mit dessen
Ausschöpfung ohnehin gerechnet werden muss. Die „Zusatzbelastung“ von
lediglich 6 Stunden im Jahr ist geringfügig und überschreitet die Zumutbarkeitsschwelle
eindeutig nicht. Die
Durchführung der beiden Probestaus bereits in diesem Jahr ist zwingend
erforderlich, um die Umweltauswirkungen und die Verträglichkeit der
Schiffsüberführungen im Juni 2009 und Juli 2011 auf einer fachlich
ausreichenden Grundlage einer Naturmessung beurteilen zu können. Ansonsten
müsste ohne diese Erkenntnisse, die in einer vergleichsweise unkritischen
Zeit gewonnen werden können, über die anstehenden Schiffsüberführungen und
damit auf einer unsicheren Datenbasis entschieden werden, was auch
europarechtlich nicht unproblematisch erscheint. Erst recht gilt dies für die
angekündigte allgemeine Stauzeitflexibilisierung, deren Planung und
Beurteilung entsprechende Erkenntnisse voraussetzt. |
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